Norm
AsylG 1997 §44Spruch
E10 239.718-0/2008-25E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau DUTZLER über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2003, FZ. 02 14.876-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau DUTZLER über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2003, FZ. 02 14.876-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8, 44 (1) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 44, (1) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Armenien, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 07.06.2002 einen Asylantrag ein. Dazu wurde er an den im bekämpften Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
1.1.1. Im Wesentlichen brachte der BF beim Bundesasylamt (BAA) vor, dass er als Arbeiter im Werk XXXX gearbeitete hätte. Hierbei hätte er beobachtet, dass die Firmenleitung XXXX sukzessive abbaue und ins Ausland verkaufe. Er hätte hierauf Demonstrationen gegen die Firmenleitung organisiert, worauf er verschiednen Übergriffen ausgesetzt gewesen wäre, was ihn schließlich dazu bewogen hätte, Armenien zu verlassen.1.1.1. Im Wesentlichen brachte der BF beim Bundesasylamt (BAA) vor, dass er als Arbeiter im Werk römisch 40 gearbeitete hätte. Hierbei hätte er beobachtet, dass die Firmenleitung römisch 40 sukzessive abbaue und ins Ausland verkaufe. Er hätte hierauf Demonstrationen gegen die Firmenleitung organisiert, worauf er verschiednen Übergriffen ausgesetzt gewesen wäre, was ihn schließlich dazu bewogen hätte, Armenien zu verlassen.
1.1.2. Vor seiner Einvernahme beim BAA brachte der BF am 5.6.2002 am GÜP Harmanschlag vor, er hätte Armenien deswegen verlassen, weil er aserbaidschanische Verwandte hätte und deshalb von der Regierung verfolgt wäre. Diese Angaben wurden vor einem Organwalter der BH Gmünd bekräftigt.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2003 FZ. 02 14.876-BAT wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in dessen Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2003 FZ. 02 14.876-BAT wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in dessen Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt
Das Bundesasylamt begründete den erlassenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich das Vorbringen des BF als glaubwürdig darstelle (dieses wurde unwiderlegt "der Entscheidung im Gegenstandstand zugrunde gelegt"), diesem jedoch weder Asylrelevanz noch Relevanz im Sinne des § 8 AsylG zukäme.Das Bundesasylamt begründete den erlassenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich das Vorbringen des BF als glaubwürdig darstelle (dieses wurde unwiderlegt "der Entscheidung im Gegenstandstand zugrunde gelegt"), diesem jedoch weder Asylrelevanz noch Relevanz im Sinne des Paragraph 8, AsylG zukäme.
1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.07.2003 innerhalb offener Frist "Berufung" [nunmehr: "Beschwerde"] erhoben. In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des BFs falsch würdigte und zitierte Quellenmaterial, wonach die armenische Justiz nicht unabhängig wäre und dass sich der BF in einem problematischen psychischen Zustand befände.
1.4. Da das erkennende Gericht beabsichtigte, ein Anfrage an den Ländersachverständigen, Dr. XXXX, zu richten, sich entsprechende anfragetaugliche Umstände sich aus dem erstinstanzlichen Aktenmaterial nicht entnehmen ließen, stellte das erkennende Gericht an das Bundesasylamt mit Schreiben vom 17.7.2008 ein Erhebungsersuchen. Dem BAA wurde ein Fragenkatalog und die Aufforderung an den BF, Bescheinigungsmittel vorzulegen, übermittelt.1.4. Da das erkennende Gericht beabsichtigte, ein Anfrage an den Ländersachverständigen, Dr. römisch 40 , zu richten, sich entsprechende anfragetaugliche Umstände sich aus dem erstinstanzlichen Aktenmaterial nicht entnehmen ließen, stellte das erkennende Gericht an das Bundesasylamt mit Schreiben vom 17.7.2008 ein Erhebungsersuchen. Dem BAA wurde ein Fragenkatalog und die Aufforderung an den BF, Bescheinigungsmittel vorzulegen, übermittelt.
1.5. Mit Schreiben vom 30.7.2008 übermittelte das BAA in Entsprechung des ho. Schreibens vom 17.7.2008 den durch den BF niederschriftlich beantworteten Fragenkatalog.
1.6. Mit Schreiben vom 15.9.2008 übermittelte das erkennende Gericht dem im gegenständlichen Verfahren als Sachverständigen beeideten Dr. Abajian einen Fragenkatalog in Bezug auf das vom BF erstattete Vorbringen, welche zusammengefasst wie folgt beantwortet wurde:
Die Fa. XXXX existierte und existiere noch immer. Herr XXXX hätte in dieser Firma nie gearbeitet. Das Stattfinden von Demonstrationen konnte nicht verifiziert werden, weshalb auch nicht verifiziert werden konnte, dass deswegen der BF und andere Arbeiter Schwierigkeiten bekommen hätten.Die Fa. römisch 40 existierte und existiere noch immer. Herr römisch 40 hätte in dieser Firma nie gearbeitet. Das Stattfinden von Demonstrationen konnte nicht verifiziert werden, weshalb auch nicht verifiziert werden konnte, dass deswegen der BF und andere Arbeiter Schwierigkeiten bekommen hätten.
Aufgrund des verstrichenen Zeitraumes und der vom BF beschriebenen Tätigkeit sei es schwer vorstellbar, dass er im Falle einer Rückkehr nach Armenien deswegen mit Schwierigkeiten zu rechnen hätte.
In XXXX existiere eine erschwingliche Behandlungsmöglichkeit fürIn römisch 40 existiere eine erschwingliche Behandlungsmöglichkeit für
PTSD.
1.7. Am 2.2.2009 führte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wieder gegeben:
"...
VR: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt oder sonstigen Behörden / Dienststellen immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Ich habe in Traiskirchen die Wahrheit gesagt. Danach gefragt gebe ich an, dass ich auf der Grenze ca. 1 Stunde angehalten wurde. Bei der Grenze habe ich einiges falsch angegeben, aber in Traiskirchen habe ich alles richtig angegeben.
VR: Was haben Sie falsch angegeben bei der Grenze?
BF: Ich weiß es nicht mehr.
VR: Warum haben Sie an der Grenze falsche Angaben gemacht?
BF: (denkt nach) Ob ich falsche Angaben gemacht habe, weiß ich jetzt nicht mehr.
VR: Wie würden Sie die Einvernahmesituation beim Bundesasylamt und an der Grenze beschreiben?
BF: An der Grenze war ich nicht alleine, es ging alles sehr schnell. Man hat kurze und nicht detaillierte Fragen gestellt. Beim Bundesasylamt ging es normal zu.
VR: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des erstinstanzlichen Bescheids etwas geändert?
BF: Die Gründe sind gleich geblieben.
VR.: Schildern Sie Ihre privaten und familiären Verhältnisse in Österreich.
BF: Verwandte habe ich keine in Österreich. Ich kenne hier aufhältige Landsleute.
VR: Wovon bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich bekomme Unterstützung von der Caritas und wohne dort auch. Manchmal gibt mir die Caritas auch Gelegenheitsarbeiten.
VR: Aus welchem Teil von Armenien stammen Sie?
BF: Aus XXXX.BF: Aus römisch 40 .
VR.: Schildern Sie Ihre privaten und familiären Verhältnisse in Armenien.
BF: Ich habe einen Sohn und eine Tochter, diese befinden sich in Russland. In Armenien habe ich noch zwei Schwestern und einen Bruder. Meine Frau lebt alleine in XXXX. Danach gefragt gebe ich an, dass meine Frau arbeiten geht, meine beiden Schwestern sind verheiratet und mein Bruder geht auch arbeiten. Danach gefragt gebe ich an, dass ich noch weitere Verwandte wie Cousins und Cousinen habe.BF: Ich habe einen Sohn und eine Tochter, diese befinden sich in Russland. In Armenien habe ich noch zwei Schwestern und einen Bruder. Meine Frau lebt alleine in römisch 40 . Danach gefragt gebe ich an, dass meine Frau arbeiten geht, meine beiden Schwestern sind verheiratet und mein Bruder geht auch arbeiten. Danach gefragt gebe ich an, dass ich noch weitere Verwandte wie Cousins und Cousinen habe.
VR: Welcher Volksgruppe gehören die von Ihnen aufgezählten Verwandten an?
BF: Armenier.
VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BW abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind])
BF: Bei dem Vorfall habe ich mehrere Schläge auf den Kopf bekommen, die Folgen sind, dass ich starke Kopfschmerzen und Atembeschwerden habe. Deswegen wurde ich auch operiert. Deshalb habe ich auch psychische Probleme.
VR: Sind sie aktuell in Behandlung?
BF: Ja.
VR: Welche Art von Behandlungen haben Sie gemacht?
BF: Nachts kann ich nicht gut schlafen, oft wache ich auf und bekomme Angstzustände und fühle mich verfolgt. Dagegen nehme ich Medikamente.
VR: Welche Medikamente sind das?
BF: Dorminal (BF schaut in der Mappe nach und legt ein Schreiben des Psychosozialen Dienstes der Betreuungsstelle Baden vom 28.07.2008 und ein Schreiben der Caritas vom Jänner 2009 (Beilage I und II vor))BF: Dorminal (BF schaut in der Mappe nach und legt ein Schreiben des Psychosozialen Dienstes der Betreuungsstelle Baden vom 28.07.2008 und ein Schreiben der Caritas vom Jänner 2009 (Beilage römisch eins und römisch zwei vor))
VR: Es ist nicht ersichtlich, dass Sie an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden.
BF: Zwei Mal bin ich ohnmächtig geworden. Ich hatte in Österreich auch einen Arbeitsunfall wo ich mir den linken Oberarm brach. Der Bruch ist wieder verheilt.
VR: Können Sie nunmehr Bescheinigungsmittel zur Untermauerung Ihres Vorbringens vorlegen, etwa, dass sie bei der von Ihnen genannten Firma "XXXX" beschäftigt bzw. Aktionär waren?
BF: Ja. BF legt das Arbeitsbuch der Firma "XXXX" vor. Laut BF ist das Arbeitsverhältnis auf Seite 10 bestätigt (Beilage III).BF: Ja. BF legt das Arbeitsbuch der Firma "XXXX" vor. Laut BF ist das Arbeitsverhältnis auf Seite 10 bestätigt (Beilage römisch drei).
VR: Können Sie angeben, ob die Fa. XXXX noch existiert?VR: Können Sie angeben, ob die Fa. römisch 40 noch existiert?
BF: Ich kann das nicht angeben, ob die Firma noch existiert. Bei meiner Ausreise war die Firma still gelegt.
VR: Wie viele Arbeiter hatte die Fa.?
BF: Ich glaube ca. 800 Mitarbeiter.
VR: Wie kommen Sie auf diese Zahl?
BF: Das ist meine Einschätzung nach meinen Wahrnehmungen.
VR: Beim BAA gaben sie einmal an, es wären ca. 600 und einmal ca. 800 gewesen.
BF: Es waren ca. 600 bis 800 Mitarbeiter. Ich habe dort als Schlosser gearbeitet.
VR: Hatten Sie im Betrieb oder im Zusammenhang mit dem Betrieb noch eine andere Funktion?
BF: Ich habe auch bei den Autos die Ölfilter lackiert.
VR: Waren Sie noch Betriebsrat oder Gewerkschaftsfunktionär?
BF: Nein, ich war ein einfacher Arbeiter. Solche Funktion hatte ich nicht.
VR: Gab es dort einen Betriebsrat oder eine Gewerkschaft?
BF: Es gab einen Betriebsrat.
VR: Sie gaben beim BAA an, dass Sie niedergeschlagen wurden. Warum wurden Sie niedergeschlagen?
BF: Nach der Perastrojka wurde die Fa. privatisiert. Ca. 20% bekamen die Mitarbeiter, es wurden Aktien ausgegeben. 80% verblieben beim Staat. Der Staat hat den Mitarbeitern versprochen, neue Arbeitsplätze zu schaffen. Dies wurde aber nicht eingehalten. Im Laufe der Zeit haben die Manager angefangen, die XXXX, die in der Fabrik waren an die Nachbarländer zu verkaufen. Ich und die anderen Arbeiter haben sich versammelt und eine Gruppe gebildet. Diese Gruppe organisierte eine Demo, wir demonstrierten dagegen, dass die XXXX einer Firma die es 180 Jahre gab, verkauft werden. Das Volk hat diese Fabrik gegründet, sie wurde dann privatisiert und zerschlagen. Bei diesen Demonstrationen kam es auch wiederholt zu Schlägereien zwischen den Arbeitern und der Firmenleitung. Da ich einer der Organisatoren dieser Demos war, bekam ich mehrmals Drohanrufe. Eines Tages als ich nach Hause gehen wollte, hielt ein Auto neben mir, drei oder vier Leute stiegen aus und schlugen mich brutal zusammen. Ich kann mich ganz genau erinnern, dass man mir sagte, wenn ich mich an eine Behörde wende, dann wäre ich ein toter Mensch. Genauso haben sie es bei meinem Kollegen, mit denen ich zusammenarbeitete auch gemacht. Bis heute habe ich in meinem Kopf ein summendes Geräusch.BF: Nach der Perastrojka wurde die Fa. privatisiert. Ca. 20% bekamen die Mitarbeiter, es wurden Aktien ausgegeben. 80% verblieben beim Staat. Der Staat hat den Mitarbeitern versprochen, neue Arbeitsplätze zu schaffen. Dies wurde aber nicht eingehalten. Im Laufe der Zeit haben die Manager angefangen, die römisch 40 , die in der Fabrik waren an die Nachbarländer zu verkaufen. Ich und die anderen Arbeiter haben sich versammelt und eine Gruppe gebildet. Diese Gruppe organisierte eine Demo, wir demonstrierten dagegen, dass die römisch 40 einer Firma die es 180 Jahre gab, verkauft werden. Das Volk hat diese Fabrik gegründet, sie wurde dann privatisiert und zerschlagen. Bei diesen Demonstrationen kam es auch wiederholt zu Schlägereien zwischen den Arbeitern und der Firmenleitung. Da ich einer der Organisatoren dieser Demos war, bekam ich mehrmals Drohanrufe. Eines Tages als ich nach Hause gehen wollte, hielt ein Auto neben mir, drei oder vier Leute stiegen aus und schlugen mich brutal zusammen. Ich kann mich ganz genau erinnern, dass man mir sagte, wenn ich mich an eine Behörde wende, dann wäre ich ein toter Mensch. Genauso haben sie es bei meinem Kollegen, mit denen ich zusammenarbeitete auch gemacht. Bis heute habe ich in meinem Kopf ein summendes Geräusch.
VR: Zu welcher Tageszeit war dieser Überfall?
BF: Gegen Abend.
VR: Wissen Sie noch, wann es war (Monat, Jahreszeit)?
BF: Ich habe Probleme mit dem Gedächtnis. Ich glaube es war XXXX. Es war gegen Herbst.BF: Ich habe Probleme mit dem Gedächtnis. Ich glaube es war römisch 40 . Es war gegen Herbst.
VR: Wissen Sie, wer Sie niedergeschlagen hat?
BF: Das waren Mafiatypen von der Geschäftsleitung. Sie bekommen einen Auftrag und erledigen das. Ich kenne diese Typen nicht.
VR: Wie lange nach dem Überfall waren Sie noch in Armenien aufhältig?
BF: Konkret kann ich es nicht sagen, aber ich schätze 6-7 Monate.
VR: Wo waren Sie aufhältig?
BF: Ich habe mich zu Hause aufgehalten. Ich habe ständig Drohanrufe bekommen. Sie haben mir gesagt, entweder soll ich das Land verlassen, oder sie werden meiner Familie etwas antun.
VR: Geben Sie detailgenau an, welche Rolle Sie bei der Abwicklung der Demonstrationen hatten.
BF: Ich war einer der Organisatoren der Demonstrationen. Ich möchte auch noch hinzufügen, dass ich mich gemeinsam mit einem Kollegen entschied, die Arbeiter aufzuklären, was da passiert.
VR: Wie gingen Sie genau vor, wenn Sie eine Demonstration planten? Wie haben Sie die Arbeiter aufgeklärt?
BF: Wir haben Versammlungen organisiert. Mit den Arbeitern diskutiert und erklärt wie der Zustand der Firma ist. Wir haben ihnen gesagt, dass wir betrogen worden sind. Ich habe die Kollegen motiviert, dass wir gegen die Firmenleitung protestieren sollen.
VR: Schildern Sie genau, welche organisatorischen Schritte Sie setzten, um die Versammlungen und die Demonstrationen zustande zu bringen?
BF: Wie ich erwähnt habe, war ich nicht alleine. Es waren noch einige Mitarbeiter dabei, jeder hat seine Aufgaben gehabt. Ich ging zu Einzelnen oder zu Gruppen zu Arbeitern, habe ihnen die Lage erklärt und vorgeschlagen an den ausgewählten Tag oder Zeitpunkt zu einer Versammlung zu kommen.
VR: Woher haben Sie erfahren, dass die XXXX verkauft werden?VR: Woher haben Sie erfahren, dass die römisch 40 verkauft werden?
BF: Ich habe gesehen, wie die XXXX abmontiert wurden und auf einen LKW transportiert wurden. Dann fragt man nach, was da los ist.BF: Ich habe gesehen, wie die römisch 40 abmontiert wurden und auf einen LKW transportiert wurden. Dann fragt man nach, was da los ist.
VR: Warum haben das ausgerechnet Sie gesehen, oder haben das andere Arbeiter auch gesehen?
BF: Das haben alle gesehen. Man muss das nur organisieren. Ich kann mich erinnern, dass im Jahre XXXX der Firmendirektor angegeben, dass wir machen können was wir wollen, aber wir machen so weiter.BF: Das haben alle gesehen. Man muss das nur organisieren. Ich kann mich erinnern, dass im Jahre römisch 40 der Firmendirektor angegeben, dass wir machen können was wir wollen, aber wir machen so weiter.
VR: Wann wurde die Firma geschlossen?
BF: Von XXXX bis XXXX wurde die Fabrik schrittweise verkleinert und schließlich zugesperrt.BF: Von römisch 40 bis römisch 40 wurde die Fabrik schrittweise verkleinert und schließlich zugesperrt.
VR: Wie lange haben Sie in der Fabrik gearbeitet?
BF: Ca. XXXX Jahre. Das steht im Arbeitsbuch.BF: Ca. römisch 40 Jahre. Das steht im Arbeitsbuch.
VR: Ich möchte es von Ihnen hören.
BF: Ich habe dort bis XXXX gearbeitet.BF: Ich habe dort bis römisch 40 gearbeitet.
VR: Wer macht die Eintragungen ins Arbeitsbuch?
BF: Die Personalabteilung der Fabrik.
VR: Wann fand die erste Demonstration statt und wann die Letzte?
BF: Ich glaube die erste Demonstration war XXXX, und es ging dann immer weiter. Die letzte Demonstration war XXXX. Es war die größte Demonstration.BF: Ich glaube die erste Demonstration war römisch 40 , und es ging dann immer weiter. Die letzte Demonstration war römisch 40 . Es war die größte Demonstration.
VR: War diese Demo vor oder nachdem Sie niedergeschlagen wurden?
BF: Nach der Demonstration XXXX haben Sie mich niedergeschlagen. Ich wurde ein paar Mal geschlagen.BF: Nach der Demonstration römisch 40 haben Sie mich niedergeschlagen. Ich wurde ein paar Mal geschlagen.
VR: Wissen Sie noch, wann Sie bemerkt haben, dass XXXX abmontiert wurden?VR: Wissen Sie noch, wann Sie bemerkt haben, dass römisch 40 abmontiert wurden?
BF: Die Privatisierung hat von XXXX bis XXXX stattgefunden. Ab XXXX haben sie die XXXX abgebaut.BF: Die Privatisierung hat von römisch 40 bis römisch 40 stattgefunden. Ab römisch 40 haben sie die römisch 40 abgebaut.
VR: Wovon haben Sie von XXXX bis zu Ihrer Ausreise Ihren Lebensunterhalt finanziert?VR: Wovon haben Sie von römisch 40 bis zu Ihrer Ausreise Ihren Lebensunterhalt finanziert?
BF: Mit meinem eigenen Auto habe ich als Taxifahrer gearbeitet. Ich hatte auch zu Hause eine kleine Tischlerei. Mein Vater war auch schon Tischler.
VR: Der AsylGH erstattete mit 15.9.2008 eine Anfrage an den beeideten Ländersachverständigen Dr. XXXX (ein Qualifikationsprofil liegt in Form eines Lebenslaufes auf und ist einsehbar). Durch die zwischenzeitig eingetroffene Anfragebeantwortung konnte ihr Vorbringen nicht bestätigt werden (Anfrage wird dem BF im Detail vorgehalten).VR: Der AsylGH erstattete mit 15.9.2008 eine Anfrage an den beeideten Ländersachverständigen Dr. römisch 40 (ein Qualifikationsprofil liegt in Form eines Lebenslaufes auf und ist einsehbar). Durch die zwischenzeitig eingetroffene Anfragebeantwortung konnte ihr Vorbringen nicht bestätigt werden (Anfrage wird dem BF im Detail vorgehalten).
BF: Es gibt ein Bescheinigungsmittel dafür, dass ich dort arbeitete. Auch wenn sieben Jahre vorbei sind, habe ich Angst dort hin zurückzukehren, mein Leben könnte in Gefahr sein und bei uns geht die Feindschaft nicht so schnell vorbei.
VR: Wer ist Ihr konkreter Feind?
BF: Die Firmenleitung und die Mafiatypen.
VR: Welchen konkreten Nachteil hat die Firmenleitung durch Ihre Person erlitten?
BF: Ich und die anderen haben das Vorhaben der Firmenleitung gestört. Sie wollten die ganzen XXXX verkaufen, und das Geld in die eigene Tasche stecken. Wir waren ein Störfaktor dort.BF: Ich und die anderen haben das Vorhaben der Firmenleitung gestört. Sie wollten die ganzen römisch 40 verkaufen, und das Geld in die eigene Tasche stecken. Wir waren ein Störfaktor dort.
VR: Warum haben Sie erst nach 4 Jahre nachdem die XXXX verkauft wurden und fünf Jahre nach Ihrer Entlassung zu demonstrieren begonnen?VR: Warum haben Sie erst nach 4 Jahre nachdem die römisch 40 verkauft wurden und fünf Jahre nach Ihrer Entlassung zu demonstrieren begonnen?
BF: Wir haben ständig beobachtet, dass die XXXX abtransportiert wurden, aber der richtige Schritt dagegen anzutreten, war erst nach fünf Jahren.BF: Wir haben ständig beobachtet, dass die römisch 40 abtransportiert wurden, aber der richtige Schritt dagegen anzutreten, war erst nach fünf Jahren.
VR: Was war das konkrete Ereignis, dass Sie dazu bewog, Armenien zu verlassen?
BF: Nachdem der Direktor der Fabrik offiziell mitgeteilt hat, dass wir machen können was wir wollen, und ich mehrmals Drohanrufe bekam, habe ich das Gefühl gehabt, dass ich machtlos bin. Ich musste das Land schnell verlassen, ansonsten hätte man meiner Familie etwas angetan.
VR: Beim BAA haben Sie aber angegeben, dass man Ihnen bei den Drohanrufen sagte, Sie müssten mit den Aktionen aufhören. Sie sagten aber nicht, dass man Sie aufforderte, das Land zu verlassen.
BF: Man hat mir gesagt, dass ich diese Aktionen aufhören soll, sonst würde meiner Familie etwas zustoßen. Ich habe meine Aktionen aber nicht gestoppt, deshalb hatte ich Angst, dass sie mir etwas antun.
VR: Was haben Sie sich persönlich von diesen Aktionen erwartet (Vorteile, Erfolge)?
BF: Ich hätte keinen Vorteil gehabt. Es ging mir um die Wahrheit.
VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie nicht daran gedacht haben, zur Polizei zu gehen.
BF: Es ist mir ein Rätsel wie es zu dieser Protokollierung kam. Was ich heute sagte, das stimmt.
VR: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
BF: In Armenien.
VR: Wie sind Sie in Österreich zum Besitz des Arbeitsbuches gekommen?
BF: Den Führerschein und das Arbeitsbuch habe ich mitgenommen.
VR: Haben Sie es sich nachschicken lassen, oder anlässlich Ihrer Ausreise mitgenommen?
BF: Ich habe es mitgenommen. (BF legt FS vor Beilage IV)BF: Ich habe es mitgenommen. (BF legt FS vor Beilage römisch vier)
VR: Warum haben Sie den Reisepass nicht mitgenommen?
BF: Ich habe diese Unterlagen gefunden, und den Reisepass habe ich zu Hause vergessen.
VR: Was gaben Sie am 5.6.2002 beim GÜP Harmanschlag als Grund für das Verlassen Armeniens an?
BF: Ich kann mich nicht daran erinnern.
VR: Ihre ursprünglichen Angaben, Armenien deswegen verlassen zu haben, weil Sie aserbaidschanische Verwandte haben und deswegen von der Regierung verfolgt zu werden, steht mit ihrem nunmehrigen Vorbringen im Widerspruch.
BF: Ich habe keine Verwandten in Aserbaidschan. Ich habe es nie angegeben.
Dem BF werden in Beilage 1 zitierten Feststellungen zur asyl-und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien vorgebracht.
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: In Armenien besteht die Korruption. 80% geht nur durch Korruption weiter. Das meiste dessen, was Sie vorgelesen haben, ist richtig. Die medizinischen Behandlungen sind nicht kostenlos.
VR: In Armenien existiert ein Pensionssystem, welches Anspruchsberechtigten, wenn auch auf niedrigem Niveau eine monatliche Rente auszahlt, auch existieren in Armenien staatliche Pflegeheime und eine Art Ambulantenpflegedienst (Gutachten von Dr. Tessa SAVVIDIS vom 30.12.2008 und Auskunft des BAMF in Zusammenarbeit mit IOM, GZ: ZC54).
BF: Wenn ich in meiner Heimat in Angst leben soll, dann ist es kein Land für mich. Ich möchte einen Dank an den österreichischen Staat ausdrücken, dass ich hier 7 Jahre in Sicherheit leben konnte und medizinische versorgt wurde.
VR: Auch wäre davon auszugehen, dass die von Ihnen geschilderten Probleme regional begrenzt wären und sie beispielsweise in Jerewan unbehelligt leben könnten.
BF: Armenien ist ein sehr kleines Land. Außerdem habe ich in Jerewan keine Wohnung. In XXXX habe ich eine Wohnung.BF: Armenien ist ein sehr kleines Land. Außerdem habe ich in Jerewan keine Wohnung. In römisch 40 habe ich eine Wohnung.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BF: Ich möchte Sie ersuchen, mir die Möglichkeit zu geben, dass ich hier in diesem Land arbeiten kann und hier in Sicherheit leben kann. Die letzten Jahre meines Lebens möchte ich hier in Ruhe leben.
VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge: Nein. ..."
1.8. Eine Übersetzung des vom BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Arbeitsbuches ergab, dass dieser unter dem Namen XXXX in der Fa. XXXX vom XXXX bis XXXX beschäftigt gewesen und anschließend infolge Liquidierung gekündigt worden wäre.1.8. Eine Übersetzung des vom BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Arbeitsbuches ergab, dass dieser unter dem Namen römisch 40 in der Fa. römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 beschäftigt gewesen und anschließend infolge Liquidierung gekündigt worden wäre.
1.9. Aufgrund des Ergebnisses der Übersetzung des Arbeitsbuches wurde eine Internetrecherche in allgemein für jedermann einsehbaren Quellen in Bezug auf die Fa. XXXX durchgeführt. Deren Ergebnis ist unter XXXX ersichtlich.1.9. Aufgrund des Ergebnisses der Übersetzung des Arbeitsbuches wurde eine Internetrecherche in allgemein für jedermann einsehbaren Quellen in Bezug auf die Fa. römisch 40 durchgeführt. Deren Ergebnis ist unter römisch 40 ersichtlich.
1.10. Da der Sachverhalt weiter aufklärungsbedürftig erschien, wurde mit E-Mail vom 17.1.2009 eine weitere Anfrage an Dr. XXXX gerichtet, indem dieser ersucht wurde bekannt zu geben, ob es sich bei "XXXX" und "XXXX" um die selbe Fa. handle und falls dies der Fall ist, wie es zur Auskunft kam, dass der BF nicht in der besagten Firma beschäftigt gewesen wäre.1.10. Da der Sachverhalt weiter aufklärungsbedürftig erschien, wurde mit E-Mail vom 17.1.2009 eine weitere Anfrage an Dr. römisch 40 gerichtet, indem dieser ersucht wurde bekannt zu geben, ob es sich bei "XXXX" und "XXXX" um die selbe Fa. handle und falls dies der Fall ist, wie es zur Auskunft kam, dass der BF nicht in der besagten Firma beschäftigt gewesen wäre.
1.11. 1.Die weitere Anfrage wurde von Dr. XXXX wie folgt beantwortet:1.11. 1.Die weitere Anfrage wurde von Dr. römisch 40 wie folgt beantwortet:
Die Erhebungen hätten sich schon ursprünglich auf die Fa. XXXX bezogen, welche in XXXX existiere, die Bezeichnung XXXX existiere nicht. Wenn man von der Echtheit des Arbeitsbuches ausgehe und sich hieraus -entgegen den Aufzeichnungen der Fa. XXXX- ergibt, dass der BF von XXXX bis XXXX in der besagten Fa. arbeitete, ist festzustellen, dass der BF 6 Jahre vor den Demonstrationen die Fa. verlassen hätte und daher das von ihm behauptete Verfolgungsszenario aus der Sicht des Ländersachverständigen nicht nachvollziehbar ist.Die Erhebungen hätten sich schon ursprünglich auf die Fa. römisch 40 bezogen, welche in römisch 40 existiere, die Bezeichnung römisch 40 existiere nicht. Wenn man von der Echtheit des Arbeitsbuches ausgehe und sich hieraus -entgegen den Aufzeichnungen der Fa. XXXX- ergibt, dass der BF von römisch 40 bis römisch 40 in der besagten Fa. arbeitete, ist festzustellen, dass der BF 6 Jahre vor den Demonstrationen die Fa. verlassen hätte und daher das von ihm behauptete Verfolgungsszenario aus der Sicht des Ländersachverständigen nicht nachvollziehbar ist.
1.11.2. Da das weitere Erhebungsergebnis von Dr. XXXX nicht über den in der Beschwerdeverhandlung vom 2.2.2009 wesentlichen Sachverhalt hinausging bzw. hierdurch nicht das vom BF erstattete Vorbringen, von XXXX - XXXX in der Fa. XXXX gearbeitet zu haben durch neue Beweismittel widerlegt wurde, konnte ein entsprechender Vorhalt des weiteren Beweisergebnis gem. § 45 (3) AVG an die Verfahrensparteien unterbleiben.1.11.2. Da das weitere Erhebungsergebnis von Dr. römisch 40 nicht über den in der Beschwerdeverhandlung vom 2.2.2009 wesentlichen Sachverhalt hinausging bzw. hierdurch nicht das vom BF erstattete Vorbringen, von römisch 40 - römisch 40 in der Fa. römisch 40 gearbeitet zu haben durch neue Beweismittel widerlegt wurde, konnte ein entsprechender Vorhalt des weiteren Beweisergebnis gem. Paragraph 45, (3) AVG an die Verfahrensparteien unterbleiben.
1.12. Im Verlauf des Verfahrens legte der BF verschiedene Bescheinigungsmittel in Bezug auf seinen problematischen psychischen Zustand und durchgeführte Behandlungen vor. Hinweise auf irgendwelche zwangsweisen Behandlungen oder Unterbringungen in Anstalten gegen den Willen des BFs sind hieraus nicht ableitbar.
1.13. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).
2. Der Beschwerdeführer
Beim Beschwerdeführer handelt es sich im einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Der Beschwerdeführer ist älterer Mann mit familiären bestehenden Familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Der Beschwerdeführer hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
3. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
3.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien werden unter Heranziehung des zitierten Quellenmaterials die nachfolgenden Feststellungen getroffen:
The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11579, 15.2.2008)
Special Mission to Armenia, Council of Europe Comissioner for Human Rights Thomas Hamarberg (20.3.2008)
Armenia International Religious Freedom Report 2007 (U.S. Department of State, September 14, 2007)
Republik Armenien (Schweizer Flüchtlingshilfe, Stand Februar 2005)
Overview of the Office activities in 2006 (Organization for Security and Co-operation in Europe, OSCE Office in Yerevan, January 2007)
Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, sowie 18.6.2008)
Refugees and displaced persons in Armenia, Azerbaijan and Georgia (Council of Europe, Parliamentary Assembly Doc. 10835 06 February 2006)
Armenia Country Report on Human Rights Practices 2007 (U.S. Department of State, March 11, 2008)
Evaluation Report on Armenia, Joint First and Second Evaluation Round (Council of Europe, Group of States against Corruption, Strasbourg 10 March, 2006)
Amnesty International Report Armenia 2008
Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ.
508.516.80/44613
APA vom 21.2.2007: "Azimov: Armenien wird Berg-Karabach nicht
bekommen"
APA vom 11.1.2007: "Gericht rügt Armenien wegen Verletzung der Versammlungsfreiheit"
BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007
APA vom 4.7.2008: "Tausende Armenier protestieren gegen Präsident Sarkisain
APA vom 13.3.2008: "Berg Karabach: Armenien signalisiert Aserbaidschan Dialogbereitschaft"
Aufgrund der genannten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen getroffen:
Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 6, ähnlich BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.
Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.
Am Tag nach der Wahl fand eine angemeldete Demonstration des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Levon Ter-Petrosian statt. Weitere unangemeldete Kundgebungen wurden bis zum 1.3.2008 weitergeführt. An diesem Tag wurden frühmorgens die Demonstrationen sowie Zeltlager durch die Sicherheitskräfte aufgelöst.
Die Demonstranten regruppierten sich im Laufe des Tages am Shahumyanplatz. Von dort wurden sie mit exzessiver Gewaltanwendung seitens der Sicherheitskräfte vertrieben. Insgesamt 10 Menschen kamen dabei zu Tode. In der Nacht vom 1. auf den 2.2. wurde für Jerewan der Ausnahmezustand bis zum 20.3.2008, 24.00 Uhr, verhängt. In diesem Zeitraum wurden mehrere Dutzend Oppositionspolitiker und Anhänger Ter-Petrosyans verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Politische Motive können hier nicht ausgeschlossen werden. Ferner kam es zu exzessiven vorläufigen Festnahmen. Festgenommene berichteten, sie hätten sich verpflichten sollen, in Zukunft nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Nach nicht verifizierten Gerüchten wäre Druck ausgeübt wurden, Oppositionelle strafrechtlich zu belasten.
Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Die Todesstrafe wurde abgeschafft. (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, Seite 12)
Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, S 9, BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Verfassung und Gesetzte schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl von dem in der Bevölkerung verankerten patriarchalischen Rollenverständnis geprägt. Es gibt keine Hinweise auf geschlechtspezifische Verfolgung. Vergewaltigung -auch seitens des Ehepartners- wird strafrechtlich konsequent verfolgt, sofern die angezeigt wird, was jedoch sehr selten der Fall ist. (Auswärtges Amt vom 18.6.2008, S 10).
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Trotz der Blockade durch die Türkei und Aserbaidschan gelangen Lebensmittelimporte über Georgien und den Iran nach Armenien. Auch die umfangreichen Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Rund 100.000 Personen werden noch vom World Food Programme der Vereinten Nationen versorgt.
Die Energieversorgung ist weitgehend in russischer Hand. Armenien ist abhängig von russischen Gaslieferungen über Georgien. Elektrizität steht ganzjährig zur Verfügung. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten zwar täglich, aber meist nur stundenweise zur Verfügung. In vielen Wohnungen wurden Wassertanks installiert. Im Rahmen eines Weltbank-Projektes wird die Wasserversorgung in Eriwan rehabilitiert, Projekte anderer Geber konzentrieren sich auf weitere Städte und die Regionen. Auf dem Land erfolgt die Versorgung über eigene Brunnen, Gewässer oder Tankwagen.
Ein Teil der Bevölkerung ist allerdings finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionellen Familienbande werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen durch Verwandte im Ausland unterstützt.
Das gesetzlich festgeschriebene Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 25.000 Dram im Monat (derzeit ca. 52 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist gegenwärtig nur schwer einzuschätzen. Aus Veröffentlichungen der Presse war zu entnehmen, dass Staatsbedienstete je nach Funktion 30 - 200 US-Dollar verdienen. Die anlässlich von Privatisierungen angegebenen Löhne in der Privatwirtschaft schwanken zwischen 20 und 500 US-Dollar für Arbeiter und Angestellte, wobei die Mehrheit der Beschäftigten im unteren Bereich anzusiedeln ist. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach und ist überwiegend im privaten Dienstleistungsbereich tätig, da eine staatliche oder private Industrieproduktion kaum vorhanden ist. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen.
Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Es sollen seit dem Zerfall der Sowjetunion bereits mindestens 600.000 Armenier ihr Land verlassen haben. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Zahl der Emigranten noch wesentlich höher liegt; eine Schätzung geht von bis zu 1,9 Mio. Personen aus.
Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplantationen, behandelbar sind (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)
Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt.
Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.
Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.
Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen, und trotz Versicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät ist zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computertomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der armenischen Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.
Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 23f, dieselbe Quelle vom 20.3.2007, S 12 f).
Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption als ein erhebliches Problem genannt. Im Rahmen der genannten FFM, an der das entscheidende Senatsmitglied teilnahm konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren. Die Fähigkeit, Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben.
Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Der Ombudsmann, welcher zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage beitrug, genießt das Vertrauen der Bevölkerung (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, Seiten 12)
Die öffentliche Sicherheit ist gegeben.
Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie relativ gute Chancen, Arbeit zu finden. Die Schweiz und Dänemark bieten unterschiedliche Rückkehrerprogramme für aus diesen Ländern freiwillig ausreisende Armenier an. Auf der Homepage www.backtoarmenia.com informiert die Armenische Migrationsagentur Rück-kehrer über ihre Möglichkeiten.
(....) 3.3. Zur Altersversorgung in Armenien wird angeführt, dass einerseits ein gesetzliches Pensionssystem existiert, demgemäß der BF pensionsanspruchsberechtigt ist. Die gesetzliche Pension ist jedoch als sehr niedrig anzusehen. Ebenso existieren in Armenien Altenpflegeheime und eine Art mobiler Betreuungsdienst.
Die materielle Lage älterer Personen kann sich in Armenien zwar als schwierig darstellten, doch liegen keine Berichte über eine massenhafte Verelendung der älteren Generation Armeniens vor.
Zu den Betreuungsdiensten wird im Detail ausgeführt:
Aus der in der Verhandlungsschrift erörterten Auskunft des BAMF und IOM in Bezug auf die Existenz von Altenpflegeheimen bzw. ambulanter medizinischer Versorgung älterer Personen in Armenien vom 8.3.2007 folgendes:
Nachfolgend die Kontaktinformationen von staatlichen Pflegeheimen in Armenien können angegeben werden:
(....) 3.4. PTSD ist in Armenien allgemein und in XXXX im Besonderen behandelbar.(....) 3.4. PTSD ist in Armenien allgemein und in römisch 40 im Besonderen behandelbar.
4. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF anlässlich der Schließung bzw. Umgestaltung der Fa. XXXX, nunmehr XXXX in exponierter Stellung Demonstrationen organisierte und aus diesem Grunde im Falle einer Rückkehr nach Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Übergriffen zu Rechnen hätte.Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF anlässlich der Schließung bzw. Umgestaltung der Fa. römisch 40 , nunmehr römisch 40 in exponierter Stellung Demonstrationen organisierte und aus diesem Grunde im Falle einer Rückkehr nach Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Übergriffen zu Rechnen hätte.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seines fortgeschrittenen Alters in Armenien keine Existenzgrundlage vorfinden würde
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
5. Beweiswürdigung
5.1. zu 1. (Verfahrensgang)
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
5.2.. zu 2. (Beschwerdeführer)
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, dem vorgelegten Identitätsdokument und seinen Sprach- und Ortskenntnissen.
5.3. zu 3. (Lage im Herkunftsstaat)
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in Punkt 3 genannten Quellen.
Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls zitierte Quellen das gleiche Bild wieder bzw. dienen diese Quellen älteren Datums der chronologischen Schilderung asylrelevanter Ereignisse, wofür die Zitierung dieser älteren Quellen erforderlich war.
Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser wird angeführt, dass diese in den wesentlichen Punkten hinsichtlich ihres objektiven Aussagekerns grundsätzlich übereinstimmen. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.
Wenn sich hier die vom BF zitierten und weitere, die Menschenrechtslage in verschiedenen Staaten kritisch beobachtenden NGOs einer eher drastischen Wortwahl bedienen ist hier im Rahmen einer inneren Quellenbeurteilung auf deren Organisationszweck zu verweisen, welcher gerade darin liegt, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzuzeigen und falls laut dem Dafürhalten der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung. Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe, Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw. dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden, sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an, und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig Zugang zu einem Rechtsbeistand.") Reduziert man diese Schilderungen die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage in der Türkei unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, stehen sie letztlich mit den vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen nicht im Widerspruch. Ebenso ist hier darauf hinzuweisen, dass dem in der Beschwerdeschrift zitierten Quellenmaterial aufgrund des verstrichenen Zeitraums keine Aktualität mehr zukommt (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) und auch das erkennende Gericht nicht verkennt, dass Korruption in Armenien ein ernsthaftes Problem darstellt.Wenn sich hier die vom BF zitierten und weitere, die Menschenrechtslage in verschiedenen Staaten kritisch beobachtenden NGOs einer eher drastischen Wortwahl bedienen ist hier im Rahmen einer inneren Quellenbeurteilung auf deren Organisationszweck zu verweisen, welcher gerade darin liegt, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzuzeigen und falls laut dem Dafürhalten der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung. Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe, Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw. dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden, sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an, und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig Zugang zu einem Rechtsbeistand.") Reduziert man diese Schilderungen die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage in der Türkei unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, stehen sie letztlich mit den vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen nicht im Widerspruch. Ebenso ist hier darauf hinzuweisen, dass dem in der Beschwerdeschrift zitierten Quellenmaterial aufgrund des verstrichenen Zeitraums keine Aktualität mehr zukommt (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) und auch das erkennende Gericht nicht verkennt, dass Korruption in Armenien ein ernsthaftes Problem darstellt.
Die im Bescheid getroffenen Feststellungen ergeben sich unter Berücksichtigung der oa. Ausführungen im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung deren Aktualität und der Intention der Autoren der einzelnen Quellen.
Soweit sich die in der Verhandlungsschrift erörterten Quellen in Bezug auf die Existenz, Qualität und dem Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten von PTBS in XXXX nicht decken, ist anzuführen, dass sich diese Abweichung auf die Wertungen der objektiven Fakten beziehen. Übereinstimmend berichten beide Quellen, dass Behandlungsmöglichkeiten existieren und nicht bestimmte gesellschaftliche Gruppen wie etwa der BF per se vom Zugang zur der Behandlung ausgeschlossen werden, weshalb jedenfalls festzustellen ist, dass Behandlungsmöglichkeiten in XXXX existieren, welche dem BF prinzipiell offen stehen.Soweit sich die in der Verhandlungsschrift erörterten Quellen in Bezug auf die Existenz, Qualität und dem Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten von PTBS in römisch 40 nicht decken, ist anzuführen, dass sich diese Abweichung auf die Wertungen der objektiven Fakten beziehen. Übereinstimmend berichten beide Quellen, dass Behandlungsmöglichkeiten existieren und nicht bestimmte gesellschaftliche Gruppen wie etwa der BF per se vom Zugang zur der Behandlung ausgeschlossen werden, weshalb jedenfalls festzustellen ist, dass Behandlungsmöglichkeiten in römisch 40 existieren, welche dem BF prinzipiell offen stehen.
5.4 zu 4. (behauptete Ausreisegründe)
Das erkennende Gericht hat das Vorbringen des BF vor dem Hintergrund des Ermittlungsergebnisses im Rahmen der freien Beweiswürdigung geprüft.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt insoweit entgegenzutreten, als es das Vorbringen schlichtweg für glaubwürdig erachtet.
Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet das erkennende Gericht das Vorbringen des BF zum Ausreisegrund als nicht glaubwürdig und begründet dies wie folgt:
Bei der ersten Gelegenheit, den Asylantrag glaubwürdig zu begründen, nämlich anlässlich seiner Einvernahme am GÜP Harmanschlag am 5.6.2002 -also vor eine Dienststelle jenes Staates, in dem er um Schutz vor Verfolgung ansucht und somit durch schlüssiges Handeln zeigt, dass er diesen Staat bzw. dessen Behörden und Dienststellen als geeignet betrachte, ihn vor weiterer Verfolgung vor den Akteuren seines Herkunftsstaates zu schützen- brachte der BF einen gänzlich anderen Ausreisegrund als vor dem Bundesasylamt und dem AsylGH vor, ohne dass er in der Lage gewesen wäre, diesen Widerspruch aufzuklären. Beim GÜP Harmanschlag brachte der BF nämlich zu seinen Ausreisegründe vor, aufgrund seiner aserbaidschanischen Verwandtschaft von der Regierung lebensgefährlich bedroht zu werden (AS 3). Dass er aufgrund irgendwelcher Aktivitäten in der XXXX Probleme bekomme hätte, brachte der BF nicht einmal ansatzweise vor.Bei der ersten Gelegenheit, den Asylantrag glaubwürdig zu begründen, nämlich anlässlich seiner Einvernahme am GÜP Harmanschlag am 5.6.2002 -also vor eine Dienststelle jenes Staates, in dem er um Schutz vor Verfolgung ansucht und somit durch schlüssiges Handeln zeigt, dass er diesen Staat bzw. dessen Behörden und Dienststellen als geeignet betrachte, ihn vor weiterer Verfolgung vor den Akteuren seines Herkunftsstaates zu schützen- brachte der BF einen gänzlich anderen Ausreisegrund als vor dem Bundesasylamt und dem AsylGH vor, ohne dass er in der Lage gewesen wäre, diesen Widerspruch aufzuklären. Beim GÜP Harmanschlag brachte der BF nämlich zu seinen Ausreisegründe vor, aufgrund seiner aserbaidschanischen Verwandtschaft von der Regierung lebensgefährlich bedroht zu werden (AS 3). Dass er aufgrund irgendwelcher Aktivitäten in der römisch 40 Probleme bekomme hätte, brachte der BF nicht einmal ansatzweise vor.
Ebenso machte der BF zu den Angaben zu seiner Person beim GÜP Harmanschlag falsche Angaben. So gab der BF etwa an, nicht verheiratet zu sein und in Armenien als LKW-Lenker gearbeitet zu haben.
In weiterer Folge gab der BF an, er hätte bereits seit XXXX nicht mehr in besagte Firma gearbeitet, sondern sei als selbstständiger Taxilenker und Tischler tätig gewesen. Dennoch will er ab XXXX bemerkt haben, dass von XXXX bis XXXX die XXXX auf dem Firmengelände abgebaut werden. Auch ist es nicht nachvollziehbar, wenn sich der BF als besonderer Wissensträger darstellt, der die Arbeiterschaft aufgeklärt hätte, andererseits jedoch berichtet, seine Beobachtungen hätte er mit allen anderen geteilt.In weiterer Folge gab der BF an, er hätte bereits seit römisch 40 nicht mehr in besagte Firma gearbeitet, sondern sei als selbstständiger Taxilenker und Tischler tätig gewesen. Dennoch will er ab römisch 40 bemerkt haben, dass von römisch 40 bis römisch 40 die römisch 40 auf dem Firmengelände abgebaut werden. Auch ist es nicht nachvollziehbar, wenn sich der BF als besonderer Wissensträger darstellt, der die Arbeiterschaft aufgeklärt hätte, andererseits jedoch berichtet, seine Beobachtungen hätte er mit allen anderen geteilt.
Ebenso ist nicht ersichtlich, warum der BF, nachdem er bereits mehrere Jahre nicht mehr in der Firma beschäftigt war, noch maßgeblich an der Organisation von Demonstrationen beteiligt gewesen sein soll. Hier ist einerseits darauf hinzuweisen, dass zu diesem Zeitpunkt offenbar mangels Beschäftigungsverhältnis kein Naheverhältnis zur Firma bestand, der BF auch keine exponierte oder sonst qualifizierte Stellung inne hatte, welche ihn dafür prädestiniert hätte, in leitender Stellung Demonstrationen zu organisieren und auch nicht ersichtlich sein soll, wie der BF die von ihm -allgemein gehaltene- Aufklärungsarbeiten unter der Arbeiterschaft hätte durchführen sollen, wenn er offensichtlich seit XXXX nicht mehr in der Fa. beschäftigt war und somit offenbar auch keinen oder nur erschwerten Zugang mehr hatte.Ebenso ist nicht ersichtlich, warum der BF, nachdem er bereits mehrere Jahre nicht mehr in der Firma beschäftigt war, noch maßgeblich an der Organisation von Demonstrationen beteiligt gewesen sein soll. Hier ist einerseits darauf hinzuweisen, dass zu diesem Zeitpunkt offenbar mangels Beschäftigungsverhältnis kein Naheverhältnis zur Firma bestand, der BF auch keine exponierte oder sonst qualifizierte Stellung inne hatte, welche ihn dafür prädestiniert hätte, in leitender Stellung Demonstrationen zu organisieren und auch nicht ersichtlich sein soll, wie der BF die von ihm -allgemein gehaltene- Aufklärungsarbeiten unter der Arbeiterschaft hätte durchführen sollen, wenn er offensichtlich seit römisch 40 nicht mehr in der Fa. beschäftigt war und somit offenbar auch keinen oder nur erschwerten Zugang mehr hatte.
Auch wird noch einmal darauf hingewiesen, dass der BF nicht das Wissen über Fakten schildern konnte, welches der Arbeiterschaft ohnehin bekannt war. Ebenso war der BF nicht in der Lag einigermaßen detailgetreu zu schildern, wie er in der von ihm behaupteten führenden Stellung operativ bei der Vorbereitung der Demonstrationen vorgegangen wäre. Auch war er nicht ansatzweise in der Lage zu schildern, warum der späte Zeitpunkt, nachdem die XXXX schon abgebaut waren, strategisch als günstig für die Durchführung der Demonstrationen angesehen worden wäre, was einem Organisator in der vom BF behaupteten exponierten Stellung möglich sein müsste.Auch wird noch einmal darauf hingewiesen, dass der BF nicht das Wissen über Fakten schildern konnte, welches der Arbeiterschaft ohnehin bekannt war. Ebenso war der BF nicht in der Lag einigermaßen detailgetreu zu schildern, wie er in der von ihm behaupteten führenden Stellung operativ bei der Vorbereitung der Demonstrationen vorgegangen wäre. Auch war er nicht ansatzweise in der Lage zu schildern, warum der späte Zeitpunkt, nachdem die römisch 40 schon abgebaut waren, strategisch als günstig für die Durchführung der Demonstrationen angesehen worden wäre, was einem Organisator in der vom BF behaupteten exponierten Stellung möglich sein müsste.
Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die Firma nach wie vor existiert und erfolgreich tätig sein dürfte. Auch scheint in den öffentlichen Quellen die vom BF genannte Person nicht als Direktor auf. Aufgrund des verstrichenen Zeitraumes und des Umstandes, dass jene Person, welche der BF als Firmendirektor bezeichnete und von dem die Gefahr aufgrund dieser Stellung ausgegangen wäre, offensichtlich nicht mehr die Firmenleitung ausübt und der BF auch keine Handlung schilderte, welche die vom BF genannten Personen nachhaltig geschädigt hätte, ist kein Grund ersichtlich, warum der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien Repressalien ausgesetzt sein soll.
Letztlich ist festzustellen, dass der BF den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht glaubwürdig vorbrachte und auch nicht durch die Vorlage von geeigneten Beweismitteln bescheinigte (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 und 5 Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie]). Der BF stellte nannte weder zum ehestmöglichen Zeitpunkt die Gründe der Asylantragstellung, noch schilderte er sein Vorbringen kohärent und plausibel, noch legte er hierzu geeignete Bescheinigungsmittel vor. Das vorgelegte Arbeitsbuch bescheinigt lediglich, dass der BF bis zum Jahre XXXX in der Fa. Arbeitete und dann infolge Liquidierung die Kündigung erfolgt wäre.Letztlich ist festzustellen, dass der BF den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht glaubwürdig vorbrachte und auch nicht durch die Vorlage von geeigneten Beweismitteln bescheinigte vergleiche auch Artikel 4, Absatz eins und 5 Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie]). Der BF stellte nannte weder zum ehestmöglichen Zeitpunkt die Gründe der Asylantragstellung, noch schilderte er sein Vorbringen kohärent und plausibel, noch legte er hierzu geeignete Bescheinigungsmittel vor. Das vorgelegte Arbeitsbuch bescheinigt lediglich, dass der BF bis zum Jahre römisch 40 in der Fa. Arbeitete und dann infolge Liquidierung die Kündigung erfolgt wäre.
Die im Arbeitsbuch beschriebene Firmenliquidierung, welcher offenbar eine Neugründung folgte, dürfte auch der Grund dafür sein, dass der BF in den nunmehrigen Firmenunterlagen nicht mehr als ehemaliger Mitarbeiter geführt wird, weshalb das Rechercheergebnis von Dr. XXXX nicht per se als unschlüssig qualifiziert werden kann, sondern mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens als im Einklang stehend zu betrachten ist.Die im Arbeitsbuch beschriebene Firmenliquidierung, welcher offenbar eine Neugründung folgte, dürfte auch der Grund dafür sein, dass der BF in den nunmehrigen Firmenunterlagen nicht mehr als ehemaliger Mitarbeiter geführt wird, weshalb das Rechercheergebnis von Dr. römisch 40 nicht per se als unschlüssig qualifiziert werden kann, sondern mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens als im Einklang stehend zu betrachten ist.
Letztlich wird angeführt, dass der Berufungswerber aufgrund des beschriebenen Verhaltens -insbesondere aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben, welche sich auch auf Punkte bezogen, welche mit dem ausreisekausalen Sachverhalt nicht unmittelbar im Zusammenhang stehen- im Verfahren einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck hinterließ und sich beim erkennenden Gericht der Eindruck aufdrängt, dass der BF sein Vorbringen aus Opportunitätserwägungen beliebig im Hinblick auf erhofften Verfahrensausgang auswechselte, ohne bestrebt zu sein, ein mit der Tatsachenwelt übereinstimmendes Vorbringen zu erstatten.
Es wird hier auch im besonderen Maße auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, indem dieser wiederholt feststellte, dass die Aussage des BFs im Asylverfahren eine zentrale Erkenntnisquelle darstellt und der persönliche Eindruck für die Bewertung der Glaubwürdigkeit von Wichtigkeit ist (vgl. Erk. vom 24.6.1999, Zahl 98/20/0453, ebenso Erk. vom 25.11.1999, Zahl 98/20/0357), wobei der BF im gegenständlichen Fall den Anforderungen der persönlichen Glaubwürdigkeit nicht entsprach.Es wird hier auch im besonderen Maße auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, indem dieser wiederholt feststellte, dass die Aussage des BFs im Asylverfahren eine zentrale Erkenntnisquelle darstellt und der persönliche Eindruck für die Bewertung der Glaubwürdigkeit von Wichtigkeit ist vergleiche Erk. vom 24.6.1999, Zahl 98/20/0453, ebenso Erk. vom 25.11.1999, Zahl 98/20/0357), wobei der BF im gegenständlichen Fall den Anforderungen der persönlichen Glaubwürdigkeit nicht entsprach.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen bzw. zu bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellt und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:
...
Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.
Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.
1.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit am 1.1.2006 in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit am 1.1.2006 in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 zu Ende zu führen war, dessen § 44 (1) mit der Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen und die in § 44Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, zu Ende zu führen war, dessen Paragraph 44, (1) mit der Maßgabe des Absatz 3, leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen und die in Paragraph 44
(3) genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
Das hier anhängige Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen, wobei die in § 44 (3) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 genannten Bestimmungen anzuwenden sind.Das hier anhängige Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, wobei die in Paragraph 44, (3) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
3. Verweise, Wiederholungen
Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhalts-feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet vorbehaltlich des Umstandes. In Ergänzung bzw. Konkretisierung zu diesen Ausführungen wird im Detail ausgeführt:
4. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Soweit der BF aufgrund seines fortgeschrittenen Alters bzw. seines Gesundheitszustandes eingeschränkt ist, ist anzuführen, dass kein Sachverhalt ersichtlich ist, dass diese Einschränkung auf ein in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanntes Motiv zurückgeht oder der BF aufgrund eines dort genannten Motivs benachteiligt wäre.Soweit der BF aufgrund seines fortgeschrittenen Alters bzw. seines Gesundheitszustandes eingeschränkt ist, ist anzuführen, dass kein Sachverhalt ersichtlich ist, dass diese Einschränkung auf ein in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanntes Motiv zurückgeht oder der BF aufgrund eines dort genannten Motivs benachteiligt wäre.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.
5. Feststellung zur Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder
Abschiebung in den Herkunftsstaat
Gem. § 8 1997 in er hier anzuwendenden Fassung hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, 1997 in er hier anzuwendenden Fassung hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd § 50 Abs 2 FPG bereits unter Punkt 4. geprüft und ausgeschlossen.Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Punkt 4. geprüft und ausgeschlossen.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe ist abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe ist abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet. Zwar gehört der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters einem Personenkreis an, welcher nicht (mehr) im selben Umfang in der Lage ist, für seinen Unterhalt aufzukommen, wie die übrige Bevölkerung, es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass laut seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht seine Gattin nach wie vor in XXXX aufhältig und berufstätig ist. Auch ist der BF pensionsanspruchsberechtigt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF mit Obdachlosigkeit oder gänzlichem Fehlens jeglicher Existenzgrundlage konfrontiert wäre. Auch wenn der BF gesundheitlich angeschlagen sein bzw. seine Leistungsfähigkeit aufgrund seines Alters reduziert sein mag, ist dieser nicht invalide und verfügt offenbar über ein gewisses handwerkliches Geschick, wenn es im Tätigkeiten als Tischler geht bzw. war vor seiner Ausreise in der Lage als Taxilenker tätig zu sein. Aus der abschließenden Stellungnahme des BF geht ebenfalls hervor, dass sich dieser auch gegenwärtig noch für arbeitsfähig hält und auch für den erkennenden Richter sich nicht der Eindruck aufdrängte, einen invaliden, arbeitsunfähigen Mann vor sich zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien Unterkunft findet, eine -wenn auch bescheidene- Pension beziehen wird und sein Einkommen zumindest durch Gelegenheitsarbeiten aufbessern kann.Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet. Zwar gehört der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters einem Personenkreis an, welcher nicht (mehr) im selben Umfang in der Lage ist, für seinen Unterhalt aufzukommen, wie die übrige Bevölkerung, es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass laut seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht seine Gattin nach wie vor in römisch 40 aufhältig und berufstätig ist. Auch ist der BF pensionsanspruchsberechtigt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF mit Obdachlosigkeit oder gänzlichem Fehlens jeglicher Existenzgrundlage konfrontiert wäre. Auch wenn der BF gesundheitlich angeschlagen sein bzw. seine Leistungsfähigkeit aufgrund seines Alters reduziert sein mag, ist dieser nicht invalide und verfügt offenbar über ein gewisses handwerkliches Geschick, wenn es im Tätigkeiten als Tischler geht bzw. war vor seiner Ausreise in der Lage als Taxilenker tätig zu sein. Aus der abschließenden Stellungnahme des BF geht ebenfalls hervor, dass sich dieser auch gegenwärtig noch für arbeitsfähig hält und auch für den erkennenden Richter sich nicht der Eindruck aufdrängte, einen invaliden, arbeitsunfähigen Mann vor sich zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien Unterkunft findet, eine -wenn auch bescheidene- Pension beziehen wird und sein Einkommen zumindest durch Gelegenheitsarbeiten aufbessern kann.
Soweit der BF seinen Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen, wie etwa im St. Litts-Fall (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964). Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen, wie etwa im St. Litts-Fall (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964). Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:
http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en/index.html] bzw. die in der Verhandlungsschrift genannten Quellen).
Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Appliciation no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38)."Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Artikel 3, [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Artikel 38,).
...
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Artikel 3, [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Artikel 3, der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Artikel 54,). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."
Legt man die oa. Ausführungen auf den gegenständlichen Einzelfall um, ist festzustellen, dass hier vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des BF und den in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten die vom EGMR geforderten außergewöhnlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umstände nicht vorliegen.
Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoEbenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
Aufgrund der getätigten Ausführungen war die Beschwerde unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in allen Spruchpunkten abzuweisen.
6. Überlegungen zu allfälligen privaten und/oder familiären Bindungen bzw. humanitäre Aspekte
Der BF wurde vom Bundesasylamt nicht ausgewiesen, was nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, dass das BAA von der Existenz eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ausging, sondern auf den Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Bundesasylamt zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig war.Der BF wurde vom Bundesasylamt nicht ausgewiesen, was nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, dass das BAA von der Existenz eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ausging, sondern auf den Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Bundesasylamt zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig war.
Soweit sich im Verfahren Hinweise auf in Österreich bestehende Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 EMRK ergeben, wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall der AsylGH als Beschwerdeinstanz zur Verfügung der Ausweisung sachlich nicht zuständig ist. Auch eine verfassungskonforme Interpretation des § 44 (3) AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 kann zu keinem anderen Ergebnis führen.Soweit sich im Verfahren Hinweise auf in Österreich bestehende Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, EMRK ergeben, wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall der AsylGH als Beschwerdeinstanz zur Verfügung der Ausweisung sachlich nicht zuständig ist. Auch eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 44, (3) AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Im Gegensatz zu Art. 3 EMRK ist deren Artikel 8 nicht vom Prüfungsumfang des § 8 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung umfasst. Erwägungen zu Art. 8 EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung von Art. 8 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zu Außerlandesschaffung (vgl. Erk. des VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6 bzw. auch Erk. d. VfGH v. 6.11.2008, U97/08).Im Gegensatz zu Artikel 3, EMRK ist deren Artikel 8 nicht vom Prüfungsumfang des Paragraph 8, AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung umfasst. Erwägungen zu Artikel 8, EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung von Artikel 8, AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zu Außerlandesschaffung vergleiche Erk. des VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6 bzw. auch Erk. d. VfGH v. 6.11.2008, U97/08).
Ebenso können weitere humanitäre Aspekte, etwa im Sinne des 7. Hauptstückes des NAG, BGBl I 2005/100 im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Hier wird der BF an die zuständigen, im NAG genannten Behörden zu verweisen sein.Ebenso können weitere humanitäre Aspekte, etwa im Sinne des 7. Hauptstückes des NAG, BGBl römisch eins 2005/100 im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Hier wird der BF an die zuständigen, im NAG genannten Behörden zu verweisen sein.
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anonymisierte Version, Glaubwürdigkeit, internationale Judikatur, non refoulementZuletzt aktualisiert am
28.08.2009