Norm
AVG §66 Abs4Spruch
D1 306093-2/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Einzelrichter über die Beschwerde des S. alias S. alias K.M. alias M., StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2009, FZ. 08 00.782-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 i.V.m. § 68 Abs. 1 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein weißrussischer Staatsangehöriger, gelangte am 24.06.2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 25.06.2006, unter Angabe des Namens K.M. einen Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz.
2. Am 25.06.2006 wurde er von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei machte er kurz zusammengefasst geltend, dass er von der Polizei und von Kriminellen verfolgt werde. Am Abend des 00.00.2006 seien er und ein gemeinsamer Bekannter in einer Bar mit einem Polizisten in eine Auseinandersetzung geraten. Am nächsten Tag sei er von seinem Freund, einem Polizisten, angerufen und in Kenntnis gesetzt worden, dass sein Bekannter, mit dem er am Abend zuvor zusammengetroffen war, ermordet worden sei und dass er nun von der Polizei und von Kriminellen gesucht werden würde. Da der befreundete Polizist sicher gewesen sei, dass er mit dem Mord nichts zutun gehabt habe, hätte ihm dieser geraten das Land zu verlassen und ihm gleichzeitig seine Hilfe angeboten.
3. In einer weiteren vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 03.07.2006 durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein richtige Name S.M. und dass er tatsächlich am 00.00.00 geboren sei. Er habe seinen Familiennamen nicht richtig angegeben, weil ihm das so empfohlen worden sei. Wer ihm das empfohlen habe, wolle er nicht sagen. Er habe auch bei seinen Gründen einen falschen Ort genannt. Seine Heimat habe er am 22.06.2006 verlassen, nachdem er bereits zuvor im Jahre 2004 in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl angesucht habe und ein Jahr in Deutschland aufhältig gewesen sei. Im Oktober 2005 sei er dann freiwillig nach Weißrussland zurückgekehrt. 2006 sei er gegen 22.00 Uhr in eine Bar in N. gegangen. Dort hätten sich ein Bekannter und ein ihm unbekannter Mann, welcher bei der Miliz gearbeitet habe, befunden. 2006 sei sein Bekannter im Eingang seines Hauses tot aufgefunden worden. In der Früh sei er dann von einem befreundeten Polizisten angerufen worden, der ihm gesagt habe, dass er von Banditen und von der Polizei gesucht werden würde und dass er ihn wegbringen werde. So sei er aus Weißrussland geflohen. Er sei in der ganzen Stadt bekannt gewesen. Außerdem sei er ein aktiver Sympathisant des A.M. und hätte geholfen, indem er Zeitungen und Flugblätter bei sich zuhause aufbewahrt habe. Diese hätte man, nachdem er weggefahren sei, im Zuge einer Hausdurchsuchung bei ihm zuhause gefunden. Bei dem ermordeten Bekannten habe es sich um ein Mitglied einer organisierten kriminellen Bande gehandelt, weshalb er nunmehr von all dessen Kollegen verfolgt werde. Bei einer Rückkehr nach Weißrussland könne er umgebracht oder ins Gefängnis gesteckt werden.
4. Mit Aktenvermerk vom 17.07.2006 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.4. Mit Aktenvermerk vom 17.07.2006 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.
5. Mit Schreiben vom 29.08.2006 wurde die Fortsetzung des Asylverfahrens beantragt und der Beschwerdeführer in der Folge am 13.09.2006 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an:
Sein Führerschein sei derzeit bei der Polizei. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wann er Weißrussland verlassen habe. Er sei auch in Deutschland gewesen, könne jedoch keine Zeitangaben mehr machen. Konkret zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er sich an das Datum nicht mehr genau erinnern könne. Er sei in einem Restaurant gewesen, in welchem sich im Erdgeschoß ein Casino befunden habe. Dort hätten zwei Personen an einem Tisch getrunken. Am Vortag hätte er "lebensbedingten Stress" gehabt, weshalb er alleine sitzen habe wollen. Mit einer von diesen beiden Personen habe er einen Konflikt bekommen, weshalb er mit demjenigen auf der Straße gesprochen habe. Später sei dieser dann vor der Hauseinfahrt ermordet worden. Ein Freund, der bei der Polizei arbeiten würde, habe ihn angerufen und ihm von dessen Tod erzählt und dass ihn die Polizei des Mordes beschuldigen würde, weshalb er von diesem befreundeten Polizisten mit dem Auto nach B. gebracht worden wäre. Außerdem seien seine Kameraden Mitglieder einer Oppositionspartei und hätten bei ihm Flugblätter aufbewahrt. Die Polizei würde nun glauben, dass er der Führer dieser Partei sei, da bei einer Hausdurchsuchung sein Literaturlager gefunden worden sei.
6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 16.09.2006, FZ. 06 06.643-BAW, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.); gleichzeitig wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland verfügt (Spruchpunkt III.).6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 16.09.2006, FZ. 06 06.643-BAW, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.); gleichzeitig wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft sei. Kurz zusammengefasst führte das Bundesasylamt folgende Argumente für die Unglaubwürdigkeit ins Treffen:
Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Juni 2006 behauptet, dass er von der Polizei und Kriminellen verfolgt worden wäre. 2006 hätte der Antragsteller abends eine Bar aufgesucht und dort einen Bekannten getroffen und hätte sich in dieser Bar auch ein Polizist aufgehalten. Entgegen jeglicher allgemeinen Lebenserfahrung habe der Antragsteller zur genannten Situation behauptet, dass ein Polizist in der Bar gewusst hätte, dass der Antragsteller bei der Opposition sei und hätte der Polizist mit ihm den Abend verbringen wollen. In einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise habe der Antragsteller dann behauptet, dass er nicht mit dem Polizisten in Streit geraten sei, sondern mit seinem Bekannten zum Zwecke der Streitschlichtung das Lokal verlassen und anschließend eine Versöhnung stattgefunden habe. Zudem habe sich der Antragsteller auf lapidare abstrakte Behauptungen beschränkt und sein Vorbringen in weiterer Folge um einen politischen Aspekt erweitert, zumal er völlig aus dem Zusammenhang gerissen auch noch behauptet habe, dass in seiner Wohnung Flugblätter gegen den weißrussischen Präsidenten gefunden worden wären. Lapidar und vage habe der Antragsteller einen völlig abstrakten Sachverhalt behauptet und seinem ermordeten Freund verschiedene Identitäten (weil verschiedene Vornamen) zugeteilt. Auch habe der Antragsteller bei verschiedenen Anlässen völlig unterschiedliche Angaben rund um seine letzte Wohnadresse im Herkunftsland gemacht, sowie anlässlich seiner Asylantragstellung einmal behauptet, dass er am 00.00.00 und ein anderes Mal, dass er am 00.00.00 geboren wäre.
7. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Berufung ein und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm Asyl gewährt und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt werde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich trotz eines, am Vortag erlittenen, Autounfalls bemüht habe, seine Asylgründe chronologisch und detailliert vorzubringen, was er auch getan hätte. Bei dem Autounfall am Vortag habe er eine leichte Gehirnerschütterung erlitten und sei es ihm daher nicht möglich gewesen sich auf die Einvernahme am 13.09.2006 zu konzentrieren. Zu den einzelnen Punkten betreffend seine Unglaubwürdigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm bei der Einvernahme in der Erstaufnahmestelle gesagt worden sei, seine Fluchtgründe kurz auszuführen. Soweit er seinem ermordeten Freund zwei verschiedene Vornamen zugeteilt habe, so sei dies nicht richtig, da V. die Abkürzung von V. sei. Zudem sei ihm immer gesagt worden, dass er sich kurz halten solle und dass er alles, was er noch immer vorbringen möge, schriftlich in der russischen Sprache an die erkennende Behörde schicken solle. Dies würde für ihn jedoch leider ein Problem darstellen, da er sich schriftlich nicht so gut ausdrücken könne, wie mündlich. Außerdem seien an diesem Tag sehr viele Asylwerber geladen gewesen, sodass ihm der Einvernehmende sicherlich aus Zeitmangel keine Gelegenheit gegeben habe, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen.7. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Berufung ein und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm Asyl gewährt und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt werde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich trotz eines, am Vortag erlittenen, Autounfalls bemüht habe, seine Asylgründe chronologisch und detailliert vorzubringen, was er auch getan hätte. Bei dem Autounfall am Vortag habe er eine leichte Gehirnerschütterung erlitten und sei es ihm daher nicht möglich gewesen sich auf die Einvernahme am 13.09.2006 zu konzentrieren. Zu den einzelnen Punkten betreffend seine Unglaubwürdigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm bei der Einvernahme in der Erstaufnahmestelle gesagt worden sei, seine Fluchtgründe kurz auszuführen. Soweit er seinem ermordeten Freund zwei verschiedene Vornamen zugeteilt habe, so sei dies nicht richtig, da römisch fünf. die Abkürzung von römisch fünf. sei. Zudem sei ihm immer gesagt worden, dass er sich kurz halten solle und dass er alles, was er noch immer vorbringen möge, schriftlich in der russischen Sprache an die erkennende Behörde schicken solle. Dies würde für ihn jedoch leider ein Problem darstellen, da er sich schriftlich nicht so gut ausdrücken könne, wie mündlich. Außerdem seien an diesem Tag sehr viele Asylwerber geladen gewesen, sodass ihm der Einvernehmende sicherlich aus Zeitmangel keine Gelegenheit gegeben habe, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen.
8. Der (damals zuständige) Unabhängige Bundesasylsenat beraumte am 19.04.2007 und am 08.08.2007 eine öffentlich mündliche Verhandlung an, wobei sich der Beschwerdeführer für die Verhandlung am 19.04.2007 einen Tag zuvor krankheitsbedingt entschuldigte und der Verhandlung am 08.08.2007 trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern geblieben ist.
9. In Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 00.00.2007, gemäß § 127 und § 15 StGB, sowie gemäß § 119 Abs. 2 FremdenpolG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen bedingt, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. In weiterer Folge wurde der nunmehrige Beschwerdeführer rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 00.00.2008, gemäß § 127, § 129 Abs. 1, § 15, § 269 Abs. 1, § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Z. 4, § 223 Abs. 2, § 224 StGB rechtskräftig verurteilt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon neun Monate bedingt, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.9. In Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 00.00.2007, gemäß Paragraph 127 und Paragraph 15, StGB, sowie gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FremdenpolG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen bedingt, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. In weiterer Folge wurde der nunmehrige Beschwerdeführer rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 00.00.2008, gemäß Paragraph 127,, Paragraph 129, Absatz eins,, Paragraph 15,, Paragraph 269, Absatz eins,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 223, Absatz 2,, Paragraph 224, StGB rechtskräftig verurteilt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon neun Monate bedingt, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
10. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.08.2007, Zl. 306.093-C1/10E-XVIII/59/06, wurde die Berufung vom 30.09.2006 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.10. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.08.2007, Zl. 306.093-C1/10E-XVIII/59/06, wurde die Berufung vom 30.09.2006 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.
Dabei ging der Unabhängige Bundesasylsenat unter Verweis auf die erstinstanzliche Entscheidung im Wesentlichen davon aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer keine glaubwürdige Verfolgung in Weißrussland dargelegt habe. Die diesbezüglich ausführlichen und detaillierten Ausführungen in der Beweiswürdigung der ersten Instanz würden auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben und würden die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ihm zu wenig Zeit eingeräumt worden sei, um seine Fluchtgründe ausführlich zu schildern, nichts daran ändern. Die Argumentation des Beschwerdeführers würde auch deshalb ins Leere gehen, da ihm offen gestanden sei, seine Fluchtgründe in der schriftlichen Berufung noch einmal darzulegen, was er aber unterlassen habe. Zudem habe er es auch verabsäumt, an der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat teilzunehmen und sei dieser unentschuldigt ferngeblieben, obwohl er ausdrücklich eine Verhandlung beantragt habe, weshalb der Unabhängige Bundesasylsenat davon ausgehen habe müssen, dass der Beschwerdeführer kein Interesse (mehr) an der Verfolgung seines Asylverfahrens habe.
11. Am 21.01.2008 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattgefundenen Befragung durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, gab er dazu im Wesentlichen an, dass er in seinem ersten Asylverfahren falsche Angaben gemacht habe, weil er dafür Gründe gehabt hätte. Der Hauptgrund sei politisch, es würde aber auch noch andere Gründe geben. Er habe eine Bestätigung, dass er zur weißrussischen Opposition gehören würde, allerdings nur in Kopie. Die Übermittlung der Originale hätte nicht funktioniert, da die Behörden in seiner Heimat alles beschlagnahmt hätten. Er sei ein Mitglied einer nicht staatlichen Organisation gewesen, die die Wahlen beobachtet hätte. Diese würde sich "Zentrale Kommission der weißrussischen Staatsbürgergruppen" nennen.
12. Am 05.02.2008 wurde der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum von einem Organwalter der Erstaufnahmestelle Ost ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Dabei legte der Beschwerdeführer einen weißrussischen Reisepass vor und gab im Wesentlichen an, dass sich in seinem Reisepass ein tschechisches Visum befinden würde, er habe aber Angst gehabt, dass ihm Tschechien nicht denselben Schutz bieten könne, wie Österreich. Er habe auch aus ganz bestimmen Gründen zu Beginn nicht seinen richtigen Namen genannt. Ein hoher Beamter der Stadt P. sei ein Fluchthelfer gewesen. Er habe sich ihm gegenüber verpflichtet eine falsche Einvernahme zu machen, damit dieser keine Probleme bekommen würde. Der Beamter sei der Onkel seiner Freundin und hätte dieser mit Beziehungen ermöglicht, dass er ohne Probleme nach Tschechien reisen könne. An seine Fluchtgründe, die er im ersten Asylverfahren angegeben habe, könne er sich nur sehr dunkel erinnern. Diese würden jedoch nicht der Wahrheit entsprechen. Zu seinen neuen Gründen befragt, gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass er 2005 der Sozialdemokratischen Partei beigetreten sei. Damals sei er in Deutschland gewesen. Er habe seinem Land helfen wollen, so gut es ginge. 2006 sei er in eine Kommission gewählt worden. Diese Kommission hätte die Wahlen des Präsidenten Lukaschenko überwacht. Er sei damals in Weißrussland Wahlbeobachter für diese Partei gewesen. Am 19.03.2006 sei er im Wahlkreis aufhältig gewesen, wo er die Legalität der Wahlen überprüft habe. Nach den Wahlen sei er bei einer Kundgebung gewesen. Dabei seien sie gemeinsam marschiert, bis es um 16.30 Uhr zu einer Explosion gekommen sei. Danach sei Panik ausgebrochen und viele seien verhaftet worden. Anfang April 2006 sei dann bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt und oppositionelle Literatur, Fotos und eine Kassette beschlagnahmt worden. Der Onkel seiner Freundin habe ihm erst zwei Wochen zuvor eine Kassette übergeben. Nachdem der Onkel wegen der Kassette sehr besorgt gewesen sei und gemeint habe, dass man ihn deshalb politisch verfolgen könne, sei er ausgereist. Zuvor habe er seinem Onkel versprechen müssen, nichts von seinen Problemen im Ausland zu erzählen. Seit seiner ersten Asylantragstellung habe er Österreich nicht verlassen. Er könne unmöglich in seine Heimat zurück, da jetzt ein Verfahren gegen ihn in seinem Heimatland anhängig sei. Man würde sie alle verdächtigen an Terrorakten beteiligt gewesen zu sein.
13. Nachdem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da nach Ansicht des Bundesasylamtes der Tatbestand der entschiedenen Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege, gab der Beschwerdeführer bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 07.02.2008 an, dass er noch zwei Wochen Zeit benötigen würde, um Beweismittel vorlegen zu können. In Österreich hätte er auch eine Freundin. Diese sei von Weißrussland nach Österreich gekommen und hätte ebenfalls einen Asylantrag gestellt. Zur beschlagnahmten Kassette befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass darauf mächtige Personen zu sehen seien. Er habe aber versprochen nichts darüber zu erzählen. Er wisse zwar, dass der Einvernehmende verpflichtet sei, nichts darüber zu erzählen, trotzdem hätte er Angst. Wenn er nach Weißrussland ausgewiesen werde, würde er ins Gefängnis gebracht werden. Dort würde man ihn fertig machen. Es würde auch Sachen aus 2002 betreffen. Damals sei er zwar freigesprochen worden, trotzdem würde es Personen geben, die er stören würde. Auch würde sich ein Mitglied seiner Partei derzeit wegen ihm in Haft befinden. Dieser sei zu sechs Jahren verurteilt worden.13. Nachdem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da nach Ansicht des Bundesasylamtes der Tatbestand der entschiedenen Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege, gab der Beschwerdeführer bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 07.02.2008 an, dass er noch zwei Wochen Zeit benötigen würde, um Beweismittel vorlegen zu können. In Österreich hätte er auch eine Freundin. Diese sei von Weißrussland nach Österreich gekommen und hätte ebenfalls einen Asylantrag gestellt. Zur beschlagnahmten Kassette befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass darauf mächtige Personen zu sehen seien. Er habe aber versprochen nichts darüber zu erzählen. Er wisse zwar, dass der Einvernehmende verpflichtet sei, nichts darüber zu erzählen, trotzdem hätte er Angst. Wenn er nach Weißrussland ausgewiesen werde, würde er ins Gefängnis gebracht werden. Dort würde man ihn fertig machen. Es würde auch Sachen aus 2002 betreffen. Damals sei er zwar freigesprochen worden, trotzdem würde es Personen geben, die er stören würde. Auch würde sich ein Mitglied seiner Partei derzeit wegen ihm in Haft befinden. Dieser sei zu sechs Jahren verurteilt worden.
14. Mit Schriftsatz vom 13.02.2008 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er nunmehr vom Rechtsanwaltsbüro Soyer und Embacher rechtsfreundlich vertreten werde.
15. Am 25.11.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters ergänzend zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei seit seiner Einreise im Juli/August 2006 ausschließlich in Österreich aufhältig gewesen. In seinem ersten Asylverfahren habe er nicht die Wahrheit gesagt. Er sei gezwungen gewesen, die damaligen Aussagen zu tätigen. Seine ganzen Fluchtgründe seien neu. Er habe seine politische Tätigkeit von Deutschland aus begonnen, da er sich immer sehr für Politik interessiert hätte. Im April 2005 habe er begonnen, sich ernsthaft mit Politik auseinanderzusetzen. Im Oktober 2005 sei er dann von Deutschland nach Weißrussland gefahren. Er habe sich dann den Parteiausweis abgeholt und einige Wochen später Flugblätter und Zeitschriften verteilt sowie politische Gespräche mit Menschen geführt. Dabei hätten sie über "das richtige Leben" in Weißrussland gesprochen. 2006 sei er in ein Komitee gewählt worden. Am 19.03.2006 habe er sich einem Wahlkreis befunden und die Legitimität der Wahlen überprüft. In der Kommission seien fünf Personen gewesen, die die Wahlen überwacht und Unregelmäßigkeiten festgestellt hätten. Nach den Wahlen hätten sie an einer Kundgebung teilgenommen. Gegen 16.00 Uhr sei es zu einer Explosion gekommen und Panik ausgebrochen. Von der Miliz sei eine Untersuchungsgruppe eingerichtet und die Demonstrationsteilnehmer ausgeforscht worden. Seine politische Tätigkeit habe er eingestellt, jedoch sei es Ende April 2006 zu einer Hausdurchsuchung bei ihm gekommen, wobei die Wohnungstüre gewaltsam geöffnet worden wäre. Flugblätter und Werbematerialen sowie eine Kassette, auf der kompromittierende Informationen über hoch gestellte Persönlichkeiten zu sehen gewesen seien, wären mitgenommen worden. Daraufhin habe er seinen Onkel angerufen, der ihm zur Ausreise geraten hätte. Da die Sache nunmehr in Weißrussland verfälscht worden sei und ihm sein Onkel nicht mehr helfen könne, sei es ihm auch möglich die Wahrheit zu sagen. Konkret befragt, warum er offiziell gesucht werden würde, gab der Beschwerdeführer an, dass dies eine Fälschung sei und dass es schon 2002 Ermittlungen gegen ihn gegeben hätte. Bei einer Rückkehr nach Weißrussland fürchte er um sein Leben und um das Leben seiner Frau. Er sei politisch aktiv gewesen und habe daher viele Informationen. Wegen der Anklage würde ihm in Weißrussland die Todesstrafe drohen.
16. Mit Schriftsatz vom 09.12.2008 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen darauf verwiesen wird, dass es offenkundig sei, dass das Vorbringen des Antragstellers aus seinem ersten Asylverfahren nicht ident mit seinem nunmehrigen Vorbringen sei und daher der Antrag des Antragstellers nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden könne, da ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, vorliegen würde. Zudem sei die Abschiebung eines Asylwerbers in ein Land, dessen Auslieferungsersuchen abgelehnt wurde, absolut unzulässig.
17. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 23.02.2009, FZ. 08 00.782-BAW, den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus aus (Spruchpunkt II.).17. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 23.02.2009, FZ. 08 00.782-BAW, den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das erste Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei und im Vorverfahren bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht neuerlich zu entscheiden war. Zudem habe der Antragsteller selbst eingestanden, dass sein Vorbringen im ersten Asylverfahren nicht der Wahrheit entsprochen hätte und somit wissentlich beim Bundesasylamt ein falsches Vorbringen präsentiert habe, obwohl entsprechend der nunmehrigen Behauptungen sämtliche von ihm nunmehr präsentierten Fluchtgründe bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens in vollem Umfang bekannt gewesen seien. Dies würde bedeuten, dass insofern "entschiedene Sache" gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz vorliegen würde, als dass sich in der Zwischenzeit weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Insbesondere hätten sich die tatsächlichen, mit der Wirklichkeit übereinstimmenden Fluchtgründe, die den Antragsteller zum Verlassen von Belarus veranlasst haben, seit seiner ersten Asylantragstellung im Jahr 2006 nicht geändert. Der einzige Unterschied zum ersten Asylverfahren würde darin liegen, dass er beim ersten Asylverfahren gelogen habe und nunmehr beteuern würde die Wahrheit zu sagen.
18. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.03.2009 die gegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher sinngemäß unter anderem vorgebracht wird, dass entgegen der Ansicht der Erstbehörde beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nicht vorliegen würden. Zum einen sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar und detailliert erklärt habe, welche asylrelevanten politischen Tätigkeiten er wann, wo und in welcher Funktion ausgeübt habe. Zum anderen sei im Folgeantrag weiters vorgebracht worden, dass gegen den Beschwerdeführer ein in Weißrussland eingeleitetes Strafverfahren nicht den Grundsätzen der EMRK entsprechen würde, sodass dieser im Fall der Rückkehr einer den Art. 3 und 6 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt sein würde und eine allenfalls verhängte Freiheitsstrafe in einer den Erfordernissen des Art. 3 EMRK nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden würde. Es würde somit eine maßgebliche (und nicht bloß Nebenumstände betreffende) Änderung der Sach- und Rechtslage vorliegen, zumal aus dem der Erstbehörde vorgelegten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hervorgehen würde, dass der Beschwerdeführers aktuell in Weißrussland einer nicht der EMRK entsprechenden Strafverfolgung ausgesetzt sei.18. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.03.2009 die gegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher sinngemäß unter anderem vorgebracht wird, dass entgegen der Ansicht der Erstbehörde beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zurückweisung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht vorliegen würden. Zum einen sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar und detailliert erklärt habe, welche asylrelevanten politischen Tätigkeiten er wann, wo und in welcher Funktion ausgeübt habe. Zum anderen sei im Folgeantrag weiters vorgebracht worden, dass gegen den Beschwerdeführer ein in Weißrussland eingeleitetes Strafverfahren nicht den Grundsätzen der EMRK entsprechen würde, sodass dieser im Fall der Rückkehr einer den Artikel 3 und 6 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt sein würde und eine allenfalls verhängte Freiheitsstrafe in einer den Erfordernissen des Artikel 3, EMRK nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden würde. Es würde somit eine maßgebliche (und nicht bloß Nebenumstände betreffende) Änderung der Sach- und Rechtslage vorliegen, zumal aus dem der Erstbehörde vorgelegten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hervorgehen würde, dass der Beschwerdeführers aktuell in Weißrussland einer nicht der EMRK entsprechenden Strafverfolgung ausgesetzt sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
1.2. Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
1.3. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.1.3. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
1.4. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.4. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1. 5. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1. 5. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 05. 2001, 2001/05/0075).
Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuenNach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen
Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG 1997 (nunmehr: § 18 AsylG 2005) - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Änderung des Sachverhalts zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Änderung des Sachverhalts, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 18, AsylG 2005) - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Änderung des Sachverhalts zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Änderung des Sachverhalts, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 21. Jänner 2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 21. Jänner 2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344-8, zur Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344-8, zur Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in § 2 Z 13 AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung "als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten". Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus:"Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung "als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten". Die Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus:
"Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Art. 2 lit. g) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt. Zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz - der inhaltlich dem bisherigen Asylantrag entspricht - reicht es aus, wenn der Fremde vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder einer Erstaufnahmestelle - auf welche Art auch immer - um Schutz vor Verfolgung ersucht; ersucht der Fremde vor einer anderen Behörde um Schutz, hat diese die Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.Nur durch diesen weiten Ansatz der Definition des Antrags auf internationalen Schutz kann den internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entsprochen werden.""Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Artikel 2, Litera g,) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt. Zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz - der inhaltlich dem bisherigen Asylantrag entspricht - reicht es aus, wenn der Fremde vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder einer Erstaufnahmestelle - auf welche Art auch immer - um Schutz vor Verfolgung ersucht; ersucht der Fremde vor einer anderen Behörde um Schutz, hat diese die Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.Nur durch diesen weiten Ansatz der Definition des Antrags auf internationalen Schutz kann den internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entsprochen werden."
Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vgl. deren Art. 2 lit. e und Art. 15). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Art. 2 lit. g einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst. Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war -von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vergleiche deren Artikel 2, Litera e und Artikel 15,). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Artikel 2, Litera g, einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst. Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. römisch eins Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war -von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).
Die dargestellte Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Frage, welche Sachverhaltsänderungen den Asylwerber dazu berechtigten, einen Folgeantrag bei den Asylbehörden zu stellen. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen.Die dargestellte Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Frage, welche Sachverhaltsänderungen den Asylwerber dazu berechtigten, einen Folgeantrag bei den Asylbehörden zu stellen. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen.
3. Im hier zu beurteilenden Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aus folgenden Gründen mangelhaft: So findet sich in dem von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt ein Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wonach die von der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus begehrte Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung, wegen der im Beschluss über die Heranziehung als Beschuldigten sowie im Haftbefehl des Untersuchungsführers der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus genannten strafbaren Handlung, für nicht zulässig erklärt wird (AS 163). Dieser Beschluss wurde vom Beschwerdeführer am 10.04.2008 im Bundesasylamt persönlich abgegeben. Mit diesem Sachverhalt hat sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt. Weder hat die belangte Behörde Feststellungen dazu getroffen, ob es sich dabei um einen neuen Sachverhalt handelt oder nicht, noch hat die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid dargelegt, warum, trotz der Feststellung durch ein inländisches Gericht, das die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Weißrussland für unzulässig erklärt hat, nunmehr eine Ausweisung nach Weißrussland möglich sein sollte.
Die Beurteilung der Erstbehörde, wonach der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die seiner Schilderung zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestanden hätten, trifft nur insoweit zu, als völlig unberücksichtigt geblieben ist, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens von den weißrussischen Justizbehörden die Auslieferung des Beschwerdeführers beantragt und dieses Auslieferungsersuchen mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abgelehnt wurde. Dieser Sachverhalt war auch der Erstbehörde bekannt (AS 163) und wäre das Bundesasylamt daher dazu gehalten gewesen, diesen Umstand aufzugreifen und im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen. Im hier zu beurteilenden Fall hat das Landesgericht für Strafsachen Wien, nach Einholung einer Anfrage bei der Staatendokumentation des Bundesasylamtes (vom 08.02.2008), die Lage von rechtsstaatlichen Verfahren in Weißrussland dergestalt beurteilt, dass davon auszugehen sei, dass es an rechtsstaatlichen Garantien fehle und dass es gezielte Misshandlungen in weißrussischen Polizei- und Justizgewahrsamen geben würde. Das Justizsystem würde seit Jahren von der Exekutive für politische Zwecke missbraucht und sei nicht unabhängig. Die Bürgerrechte seien stark eingeschränkt. In den Gefängnissen sei der Gebrauch von Folter weit verbreitet und fänden Gerichtsverhandlungen oft im Geheimen statt, sodass zusammengefasst das Landesgericht für Strafsachen Wien zu dem Ergebnis kam, dass eine Auslieferung angesichts der begründeten Besorgnis, dass der Beschwerdeführer einer den Grundsätzen der Artikel 3 und 6 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt sein und dass eine allenfalls verhängte Freiheitsstrafe in einer den des Art 3 EMRK nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden wird, für nicht zulässig zu erklären war (§ 19 Z 1 ARHG). Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die nunmehr vorgebrachten Gründe bereits im Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des (ersten) Asylverfahrens vorgelegen seien, können vom Asylgerichtshof nicht geteilt werden, zumal zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich noch kein Auslieferungsverfahren vorlag. Aus den dargestellten Gründen, nämlich im Hinblick auf die rechtliche Relevanz des vorliegenden Auslieferungsbeschlusses, der zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des (ersten) Asylverfahrens noch nicht vorgelegen ist, hätte das Bundesasylamt eine inhaltliche Prüfung des nunmehr entscheidungsgegenständlichen, neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen gehabt, auch wenn der neue Sachverhalt unter Umständen nur in die Beurteilung von subsidiärem Schutz fällt. Der vorliegende Bescheid, womit der (neuerliche) Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, erweist sich demnach als nicht rechtmäßig. Dass sich die neuen, im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Umstände möglicherweise lediglich auf den subsidiären Schutz, nicht jedoch auf die Voraussetzungen der Asylgewährung beziehen, steht der Durchführung eines neuerlichen inhaltlichen Verfahrens nicht entgegen. Im Anwendungsbereich des AsylG 2005 umfasst der Antrag auf internationalen Schutz nämlich sowohl den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Zwar ist der Antrag auf Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als Eventualantrag konstruiert, doch wird man von der Unzulässigkeit des Hauptantrages nicht automatisch auf die Unzulässigkeit des Eventualantrages schließen dürfen. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344-8, festgestellt hat, kann die abweichende, zum AsylG 1997 vertretene Rechtsauffassung, wonach nur Änderungen des für die Asylgewährung nach § 7 AsylG maßgeblichen Sachverhaltes zu einem neuerlichen inhaltlichen Asylverfahren führen könnten, im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr aufrecht erhalten werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Die Beurteilung der Erstbehörde, wonach der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die seiner Schilderung zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestanden hätten, trifft nur insoweit zu, als völlig unberücksichtigt geblieben ist, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens von den weißrussischen Justizbehörden die Auslieferung des Beschwerdeführers beantragt und dieses Auslieferungsersuchen mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abgelehnt wurde. Dieser Sachverhalt war auch der Erstbehörde bekannt (AS 163) und wäre das Bundesasylamt daher dazu gehalten gewesen, diesen Umstand aufzugreifen und im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen. Im hier zu beurteilenden Fall hat das Landesgericht für Strafsachen Wien, nach Einholung einer Anfrage bei der Staatendokumentation des Bundesasylamtes (vom 08.02.2008), die Lage von rechtsstaatlichen Verfahren in Weißrussland dergestalt beurteilt, dass davon auszugehen sei, dass es an rechtsstaatlichen Garantien fehle und dass es gezielte Misshandlungen in weißrussischen Polizei- und Justizgewahrsamen geben würde. Das Justizsystem würde seit Jahren von der Exekutive für politische Zwecke missbraucht und sei nicht unabhängig. Die Bürgerrechte seien stark eingeschränkt. In den Gefängnissen sei der Gebrauch von Folter weit verbreitet und fänden Gerichtsverhandlungen oft im Geheimen statt, sodass zusammengefasst das Landesgericht für Strafsachen Wien zu dem Ergebnis kam, dass eine Auslieferung angesichts der begründeten Besorgnis, dass der Beschwerdeführer einer den Grundsätzen der Artikel 3 und 6 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt sein und dass eine allenfalls verhängte Freiheitsstrafe in einer den des Artikel 3, EMRK nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden wird, für nicht zulässig zu erklären war (Paragraph 19, Ziffer eins, ARHG). Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die nunmehr vorgebrachten Gründe bereits im Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des (ersten) Asylverfahrens vorgelegen seien, können vom Asylgerichtshof nicht geteilt werden, zumal zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich noch kein Auslieferungsverfahren vorlag. Aus den dargestellten Gründen, nämlich im Hinblick auf die rechtliche Relevanz des vorliegenden Auslieferungsbeschlusses, der zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des (ersten) Asylverfahrens noch nicht vorgelegen ist, hätte das Bundesasylamt eine inhaltliche Prüfung des nunmehr entscheidungsgegenständlichen, neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen gehabt, auch wenn der neue Sachverhalt unter Umständen nur in die Beurteilung von subsidiärem Schutz fällt. Der vorliegende Bescheid, womit der (neuerliche) Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, erweist sich demnach als nicht rechtmäßig. Dass sich die neuen, im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Umstände möglicherweise lediglich auf den subsidiären Schutz, nicht jedoch auf die Voraussetzungen der Asylgewährung beziehen, steht der Durchführung eines neuerlichen inhaltlichen Verfahrens nicht entgegen. Im Anwendungsbereich des AsylG 2005 umfasst der Antrag auf internationalen Schutz nämlich sowohl den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Zwar ist der Antrag auf Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als Eventualantrag konstruiert, doch wird man von der Unzulässigkeit des Hauptantrages nicht automatisch auf die Unzulässigkeit des Eventualantrages schließen dürfen. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344-8, festgestellt hat, kann die abweichende, zum AsylG 1997 vertretene Rechtsauffassung, wonach nur Änderungen des für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG maßgeblichen Sachverhaltes zu einem neuerlichen inhaltlichen Asylverfahren führen könnten, im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr aufrecht erhalten werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
21.04.2009