TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/8 B11 405496-1/2009

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Veröffentlicht am 08.04.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B11 405496-1/2009/2E

Im Namen der Republik

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des P. S., StA.: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. März 2009, Zl. 09 00.613-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des P. S. vom 17. März 2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 13. März 2009, Zl. 09 00.613-EAST Ost, wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde des P. S. vom 17. März 2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 13. März 2009, Zl. 09 00.613-EAST Ost, wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 16. Jänner 2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer an, dass er Staatsbürger der Republik Kosovo und der albanischen Volksgruppe zugehörig sei. Am 13. Jänner 2009 habe er den Kosovo per PKW verlassen und sei über Bosnien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Als Ausreisegrund gab er an, dass im Kosovo sein Überleben nicht gewährleistet sei; er habe dort keine Arbeit, weshalb er aus Sorge um sein Leben nach Österreich gekommen sei.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 6. März 2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

"(...)

F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der PI Traiskirchen am 16.01.2009 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

A: Es ist alles richtig und wahrheitsgetreu.

F: Haben Sie damals den Dolmetscher verstanden?

A: Ja.

F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen?

A: Nein.

F: Über welche Länder sind Sie nach Österreich gereist?

A: Ich reiste über Slowenien nach Österreich. Bzg. des Datums kann ich mich nicht genau erinnern. Losgefahren bin ich von G. aus. Mit einem Mercedes des Types 200 verließ ich G. und fuhr angeblich bis nach Bosnien. Sicher bin ich mir nicht. Es war dunkel, ich konnte nicht viel sehen. Von dort aus fuhr ich, schlepperunterstützt, nach Slowenien und über Slowenien nach Österreich. In Slowenien stieg ich in einen großen LKW um.

F: Wo genau reisten Sie in Slowenien ein?

A: Das weiß ich nicht. Ich glaube er ist durch irgendwelche Dörfer gefahren.

F: Wo genau bestiegen Sie den LKW?

A: Ich sah eine große Tafel wo stand links Italien und rechts Österreich.

Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass die Art. 21 Anfrage bzg. Schweiz und Slowenien negativ verlaufen sind.Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass die Artikel 21, Anfrage bzg. Schweiz und Slowenien negativ verlaufen sind.

F: Haben Sie schon in einem europäischen Land, Norwegen oder Island, einen Asylantrag gestellt, oder wurden Sie erkennungsdienstlich behandelt?

A: Ich habe in der Schweiz drei Mal einen Asylantrag gestellt.

F: Warum haben Sie den Kosovo verlassen, schildern Sie ihre Fluchtgründe!

A: Ich weiß nicht mehr wohin, ich habe gar nichts mehr im Kosovo. Ich habe weder einen Personalausweis oder ein sonstiges Dokument.

F: Wie lange waren Sie zuletzt im Kosovo aufhältig?

A: Ca. drei Monate. Davor war ich in Albanien. Ich habe drei Monate lang als Bäcker in G. gearbeitet. Die Backstube hieß P..

F: Warum haben Sie dann den Arbeitplatz verlassen?

A: Es gab keine Arbeit mehr. Ich wohnte dort beim Bäcker und habe meinen Verdienst gleich dem Bäcker für die Miete gegeben.

F: Haben Sie irgendwelche Fluchtgründe, oder haben Sie rein wirtschaftliche Gründe?

A: Ich habe nichts mehr im Kosovo.

F: Haben Sie noch Verwandte im Kosovo?

A: Vier Schwestern, die verheiratet sind. Mein Vater starb vor zwei Jahren. Meine Mutter ist zuhause und ist auf Sozialhilfe angewiesen.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin Kosovo-Albaner.

F: Wo wohnt ihre Mutter?

A: Sie wohnt in G. im Elternhaus.

F: Ist das ein großes Haus?

A: Es sind zwei Zimmer und ein Badezimmer.

F: Was passiert im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo?

A: Ich wüsste nicht, wohin ich gehen soll. Ich würde den Kosovo wieder verlassen. Wenn mir jemand garantieren würde, dass ich eine Wohnung bekomme, um dort zu leben, würde ich dort bleiben. Das passiert nicht, daher werde ich den Kosovo wieder verlassen.

F: Warum leben Sie nicht bei ihrer Mutter?

A: Sie hat nicht einmal Platz für sie selbst.

F: Was passierte, wie Sie von den schweizer Behörden abgeschoben wurden?

A: Die kosovarische Polizei wollte mich in die Schweiz zurückschicken. Ich habe dann in der Bäckerei gearbeitet. Ich dachte ich kann davon leben, aber das war nicht der Fall.

Keine Fragen und der Rechtsberaterin.

Mir wird mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, meinen Antrag auf Internationalen Schutz abzuweisen. Dazu erhalten Sie eine Mitteilung gem. § 29/3/5 AsylG.Mir wird mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, meinen Antrag auf Internationalen Schutz abzuweisen. Dazu erhalten Sie eine Mitteilung gem. Paragraph 29 /, 3 /, 5, AsylG.

Nennen Sie nun Gründe, die dieser Entscheidung entgegen steht.

Dazu gebe an: Was für Probleme sollen das sein.

Dem Ast. werden Asylgründe zur Kenntnis gebracht.

Dazu gebe ich an: Solche Probleme habe ich nicht.

(...)"

Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11. März 2009 erstattete der Beschwerdeführer nachstehende Angaben:

"F: Haben Sie bereits die Rechtsberatung in Anspruch genommen und sind Sie mit Ihrem Rechtsberater einverstanden oder haben Sie Einwände gegen diesen? Wenn Sie Einwände haben, begründen Sie diese! Gleiches gilt für den Dolmetscher.

A: Ich habe die Rechtsberatung in Anspruch genommen und bin mit dem Rechtsberater und dem Dolmetscher einverstanden.

F: Haben Sie einen Vertreter oder Anwalt?

A: Nein.

V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/5 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf Internationalen Schutz abzuweisen, da Sie wirtschaftliche Gründe angaben. Das Bundesasylamt erachtet den maßgeblichen Sachverhalt, Sie keinen für Asyl - nach derzeitigem Ermittlungsstand als geklärt und entscheidungsreif und ergibt sich dies aus dem Akteninhalt. Eine Aktenabschrift wurde Ihnen bzw. dem Rechtsberater zur Verfügung gestellt. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben oder Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 5, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf Internationalen Schutz abzuweisen, da Sie wirtschaftliche Gründe angaben. Das Bundesasylamt erachtet den maßgeblichen Sachverhalt, Sie keinen für Asyl - nach derzeitigem Ermittlungsstand als geklärt und entscheidungsreif und ergibt sich dies aus dem Akteninhalt. Eine Aktenabschrift wurde Ihnen bzw. dem Rechtsberater zur Verfügung gestellt. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben oder Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

A: ich lebe seit 26 Jahren nicht mehr im Kosovo. Ich kann da nicht mehr zurück. Ich bin dort nicht gemeldet. Alle meine Dokumente, wie die Kopie meines Reisepasses befinden sich in der Schweiz.

F: Haben Sie die Rückkehrberatung in Anspruch genommen?

A: Ich möchte nicht nachhause zurückkehren.

Dem Rechtsberater wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

Der Rechtsberater hat keine Fragen oder Anträge.

F: Wollen Sie noch andere/sonstige Angaben machen oder Ihre Vorbringen ergänzen?

A: Freiwillig werde ich nicht in den Kosovo zurückreisen. Ich besitze keine kosovarische Dokumente und ich habe keine Wohnung dort.

F: Konnten Sie der Einvernahme bzw. meinen Fragen folgen und sich konzentrieren?

A: Ja."

Mit Bescheid vom 13. März 2009, Zl. 09 00.613-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Ebenso wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid vom 13. März 2009, Zl. 09 00.613-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Ebenso wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend hielt das Bundesasylamt in diesem Bescheid nachstehende Ausführungen fest:

"B) Beweismittel Sie brachten keine Beweismittel in Vorlage:

Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:

Ihre niederschriftlichen Angaben

Auswertungsergebnis des Eurodac-Abgleichs

Anfragen in den Datenbanken des BM.I Bundesministeriums fuer Inneres

C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest.

Sie sind Staatsangehöriger des Kosovo und gehören der Volksgruppe der Albaner an.

Asylendigungs- oder Ausschlussgründe liegen nicht vor. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Sie stellten in der Schweiz einen Asylantrag und wurden abgeschoben.

  • -Strichaufzählung
    zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

Sie haben rein wirtschaftliche Gründe, für das Verlassen des Heimatlandes, angegeben.

Es konnte daher unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung Ihres Lebens oder Ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung Ihres Lebens oder Ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind unbegleitet ins Bundesgebiet eingereist. Es konnten keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden.

  • -Strichaufzählung
    zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

Politik/Wahlen

Am 17. November 2007 fanden Parlaments-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen statt. 120 Sitze im Parlament, davon sind 20 Sitze für Minderheiten reserviert, standen zur Disposition. Es gibt eine fünf Prozent Klausel für den Einzug in das Parlament, was zahlreiche kleinere Parteien zu einer gemeinsamen LISTE mit Großparteien veranlasste.

(ÖB Pristina, Kosovo Wahl 2007 Kurzbericht, 18.11.2007)

Die Demokratische Partei (PDK) des ehemaligen Rebellenführers Hashim Thaci hat Hochrechnungen zufolge am Samstag die Parlamentswahl im Kosovo klar gewonnen. Nach Auszählung der Stimmen aus 75 Prozent der Wahllokale lag die PDK nach Angaben des Bündnisses nichtstaatlicher Organisationen "Demokratie in Aktion" mit 34 Prozent vor der Demokratischen Liga (LDK) von Präsident Fatmir Sejdiu.

(Die Presse.com. Kosovo: Ex-Rebellenführer Thaci laut Hochrechnung Wahlsieger, 18.11.2007)

Den dritten Platz bei der Parlamentswahl sicherte sich laut den vorläufigen Ergebnissen die Allianz Neues Kosovo (AKR) des in der Schweiz ansässigen Geschäftsmannes Behget Pacolli mit zwölf Prozent der Stimmen, gefolgt von der Dardanischen Demokratischen Liga (LDD) mit zehn Prozent. Die bisher in einem Bündnis mit der LDK regierende Allianz für die Zukunft des Kosovo (AAK) des ehemaligen Befehlshabers der "Albanischen Befreiungsarmee" (UCK) im Westen des Kosovo, Ramush Haradinaj, erzielte neun Prozent. Die pro-westliche Ora des Zeitungsverlegers Veton Surroi kam demnach auf vier Prozent.

(Die Presse.com. Kosovo: Ex-Rebellenführer Thaci laut Hochrechnung Wahlsieger, 18.11.2007)

Die Wahlbeteiligung fiel mit 40 bis 45 Prozent unerwartet niedrig aus. Bei der Parlamentswahl vor drei Jahren war sie noch bei 51 Prozent gelegen. Die serbische Volksgruppe in der von der UNO verwalteten Provinz folgte einem Aufruf Belgrads und boykottierte den Urnengang weitgehend.

(Die Presse.com. Kosovo: Ex-Rebellenführer Thaci laut Hochrechnung Wahlsieger, 18.11.2007)

Die PDK wird in der neuen Regierung sieben Minister stellen, die LDK fünf. Drei Ministerposten sollen den Minderheiten zufallen, davon zwei der serbischen. Bei der jüngsten Wahl am 17. November sicherte sich die PDK 37 und die LDK 25 der 120 Parlamentssitze. 20 Sitze im Parlament waren den Minderheiten vorbehalten. Damit löste die bisher stärkste Oppositionspartei des früheren Kommandanten der Kosovo-Befreiungsarmee (UCK) Thaci die von dem verstorbenen Ex-Präsidenten Ibrahim Rugova gegründete LDK als führende politische Kraft im Kosovo ab.

(Die Presse.com, Kosovo: Koalition unter Wahlsieger Thaci steht, 25.12.2007)

Allgemeine Sicherheitslage

Die Deklaration der Unabhängigkeit des Kosovo wurde von 109 der insgesamt 120 Abgeordneten, welche persönlich aufgerufen wurden, unterschrieben. Zehn serbische Abgeordnete und ein Abgeordneter von GIG (Goraner) blieben der Sitzung fern.

(VB Pristina, Lagebild Kosovo 21.02.2008)

Der unabhängige Kosovo wird dem Frieden und der Stabilität verpflichtet sein. Die Nation des Kosovo wird auf Grundlage des Ahtisaari-Plans geschaffen. Der Kosovo ist eine demokratische, laizistische und multiethnische Gesellschaft, der die Anwesenheit internationaler ziviler und militärischer Vertreter akzeptiere.

(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)

Mit der Unabhängigkeit übernimmt der Kosovo die internationalen Verpflichtungen, stellt die Sicherheit der Grenzen mit den Nachbarländern sicher, verbietet die Anwendung von Gewalt, um Differenzen beizulegen, wird in der Erklärung betont, die auch den Willen des Kosovo ausdrückt, gutnachbarschaftliche Beziehungen mit den Ländern der Region zu unterhalten. Zudem solle der Schutz des kulturellen und religiösen Erbes garantiert werden, heißt es in Anspielung auf die serbische Minderheit im Lande.

(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)

Die Situation im Kosovo verbesserte sich zusätzlich, nachdem die am 17.02.08 ausgerufene Unabhängigkeit von weit verbreiteten Feiern und meist friedlich verlaufenden Protesten in den serbischen Enklaven begleitet war.

(New CrisisWatch bulletin from the International Crisis Group, 01.03.2008)

Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

Es besteht ausreichender Schutz für die Kosovo-Serben innerhalb ihrer Enklaven. UNMIK/KPS/KFOR sind willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung haben und können sicherstellen, und dass die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Ausforschung, Anklage und Bestrafung der Täter auch umgesetzt (bzw. durchgeführt und angewandt) werden.

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007)

Die Oberhoheit im Kosovo wird von einem Internationalen Zivilen Repräsentanten (ICR) ausgeübt, der gleichzeitig die Funktion eines EU-Sonderbeauftragten (EUSR) bekleidet und von der Internationalen Lenkungsgruppe (ISG) ernannt wird. In der ISG sind Frankreich, Deutschland, Italien, Großbritannien, die USA, die Europäische Union, die Europäische Kommission, die Nato und Russland vertreten.

(Das "unabhängige" Kosovo: Anatomie eines westlichen Protektorats, http://www.wsws.org/de/2008/mar2008/koso-m05.shtml, Zugriff am 06.03.2008)

Der ICR hat die Vollmacht, den Ahtisaari-Plan durchzusetzen, und kann dafür auch von den Institutionen des Kosovos erlassene Gesetze aufheben, die Ernennung von Beamten ratifizieren oder sie absetzen. Zusätzlich wird der ICR bestimmte Staatsbeamte in jedem Fall direkt ernennen, so den Chef des Rechnungshofs, den Generaldirektor der Zollbehörde, den Direktor des Finanzamts, den Direktor des Finanzministeriums und den Verwaltungsdirektor der Zentralbank. Das Parlament darf die Verfassung nicht formell verabschieden, solange sie nicht vom ICR abgesegnet ist.

(Das "unabhängige" Kosovo: Anatomie eines westlichen Protektorats, http://www.wsws.org/de/2008/mar2008/koso-m05.shtml, Zugriff am 06.03.2008)

Derzeit ist die politische und rechtliche Konfusion im Zusammenhang mit der inter-nationalen Präsenz groß. Optimistischere Szenarien gehen davon aus, dass die UNMIK im Oktober oder November 2008 die meisten Aufgaben abschließt und einer europäischen Mission (EULEX) Platz machen kann. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass die EULEX vorläufig nicht im Norden Kosovos tätig sein wird und mit einem Verbleib einer UNO-Vertretung auf mehrere Jahre hinaus zu rechnen ist. Weitgehend unbestritten ist der Auftrag der KFOR. Allerdings befürchtet die NATO, wegen der bisher noch unklaren internationalen Aufgabenteilung mehr Polizeiaufgaben übernehmen zu müssen, als es ihrem Auftrag entspricht, speziell entlang der Grenze zu Serbien und im Norden Mitrovicas.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)

regionale Problemzonen

Die internationale UNMIK Police und nationale KPS (Kosovo Serben) sind seit 18.03.2008 wieder nach Mitrovica Nord zurückgekehrt. Die KFOR bleibt als sicherndes Element allerdings weiterhin vor Ort. Die Lage im Nordkosovo beginnt sich zu normalisieren, es gibt momentan keine aggressiven Akte gegen die KFOR-Truppe.

(ÖB Pristina, Kosovo Lagebild, 19.03.2008)

Ein halbes Jahr nach der Unabhängigkeitserklärung und den Ausschreitungen hat sich die Teilung Mitrovicas konsolidiert. Serbische Polizeibeamte haben die gemeinsame Polizei verlassen, auch das Gericht und der Zoll wurden auseinanderdividiert. Die Sicherheitslage hat sich in Mitrovica trotz wiederholter Zwischenfälle stabilisiert, doch die 20.000 Serben leben in einem schwarzen Loch, in einem Staat, den sie nicht anerkennen, und in einem, der vom Westen nicht mehr akzeptiert wird. Die im Februar von serbischen Demonstranten demolierten Zollgebäude an der Grenze zu Serbien bleiben unkontrolliert.

(derStandard.at: Perspektiven: Getrennte Leitungen in Mitrovica, 02.09.2008)

In der unbeliebten UN-Behörde (UNMIK) bastelt man einstweilen an Modellen für den serbischen Norden. Während die EU weiterhin auf einen einheitlichen Staat besteht, plädiert Unmik-Chef Lamberto Zannier mittlerweile für das Hongkong-Modell - ein Staat, zwei Systeme. Die serbischen Polizisten, die im Februar ihren Job bei den kosovarischen Polizeikräften aus Protest aufgegeben haben, könnten eine Kommandoautonomie bekommen.

(derStandard.at: Perspektiven: Getrennte Leitungen in Mitrovica, 02.09.2008)

Am 28. Juni 2008 gründeten die Kosovo-Serben in Nord-Mitrovica ein eigenes Parlament in Anwesenheit des damaligen serbischen Ministers für Kosovo, Samardzic. Es soll die 26 serbischen Gemeinden auf kosovarischem Territorium repräsentieren. Dominiert wird die Versammlung von Mitgliedern der serbischen Radikalen (SRS) und der DSS des früheren Premiers Kostunica, hingegen nahmen keine Vertreter der demokratischen Partei teil, die inzwischen mit den Sozialisten die neue Koalitionsregierung in Belgrad bildet.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)

Menschenrechte

Allgemein

Die Menschenrechtssituation im Kosovo kann als gut eingestuft werden. Durch die internationale Präsenz, die jahrelangen Schulungen in den Bereichen "Menschenrechte" für im öffentlichen Dienst tätige Personen, besonders von Kosovo Police Service und die Überwachung der Einhaltung durch die internationalen Sicherheitskräfte und NGO¿s konnte dieser Fortschritt erreicht werden.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Im Kosovo ist die kurze öffentliche Debatte über den Verfassungsentwurf abgeschlossen worden. Die Verfassung wurde im Einklang mit den Vorgaben von UNO-Chefvermittler Martti Ahtisaari zur "überwachten" Unabhängigkeit des Kosovo ausgearbeitet. Die Republik Kosovo wird im Verfassungsentwurf als "unabhängiger, souveräner, demokratischer, einheitlicher und unveräußerlicher Staat aller seiner Bürger" definiert. "Der Kosovo erhebt weder Gebietsansprüche auf irgendeinen Staat oder Staatsteil noch wird er Vereinigung mit irgendeinem Staat oder Staatsteil fordern", steht im ersten Absatz des Verfassungsentwurfes in Anspielung auf die verbreitete Furcht vor einem "Großalbanien". Der Kosovo sei eine multiethnische Gesellschaft, die auf demokratische Weise verwaltet werde. Albanisch und Serbisch seien die Amtssprachen, auf Kommunalebene stünden auch die türkische, bosniakische und die Roma-Sprache entsprechend den gesetzlichen Regelungen im Gebrauch.

(derStandard.at, Verfassungsdebatte abgeschlossen, 06.03.2008)

Das Gesetzeswerk bezüglich Anti-Diskriminierung beinhaltet wichtige Teile der Gemeinschaftsrichtlinien. Im März 2007 richtete die Regierung für jedes Ministerium Menschenrechtsabteilungen ein, die u. a. auch für die Überwachung der Durchsetzung der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung verantwortlich sind. Die Umsetzung dieser Gesetze blieb aber trotzdem mangelhaft und auch die Hebung des öffentlichen Bewusstseins bei Setzung diskriminierender Akte im öffentlichen Leben des Kosovo brachte keine konkreten Ergebnisse.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Menschenrechtsfragen werden durch eine Ombudsperson Institution, eingerichtet durch die UNMIK Verordnung Nr. 2000/38, überwacht. Diese Institution ist unabhängig und zeigt Menschenrechtsverletzungen oder Missstände in der Zivilverwaltung auf. Seit ihrer Einrichtung ist sie multi-ethnisch besetzt. Die Ombudsperson Institution spielt eine wesentliche Rolle in der Sicherstellung der Menschenrechte und beim Schutz der Minderheiten dar.

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), June 2006)

Im Juli 2007 wurde eine sog. Rechtshilfekommission, die für die Durchführung und Überwachung des Rechtshilfesystems verantwortlich ist, vom Premierminister ernannt. Diese Behörde besteht aus einem Rechtshilfekoordinationsbüro in Pristina und aus weiteren fünf regionalen Rechtshilfebüros. Im Allgemeinen wurden auf diesem Gebiet zwar einige Fortschritte erzielt, allerdings bestehen nach wie vor erhebliche Defizite bei der Durchsetzung von Rechtshilfe sowohl in Zivil- als auch Strafrechtssachen. Die Einbindung der Ombudsperson Institution bei Gerichtsverfahren, könnte den gegenwärtigen Stand der Rechtshilfe auf ein höheres Niveau befördern.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die freie Meinungsäußerung und unabhängige Medien sind garantiert. Alle großen Zeitungen, inklusive serbischer, sind Mitglieder des 2005 errichteten Presserates und sind dabei einem Verhaltenscodex verpflichtet. Der Presserat hat zu einer signifikanten Verbesserung des Pressewesens beigetragen, vor allem in Hinblick auf unausgewogene Berichte und verhetzende Zeitungsartikel.

(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)

Die Unabhängige Medien Kommission hielt regelmäßige Treffen ab, verabschiedete Bestimmungen nach den Vorgaben des Mediengesetzes und unternahm weitere Anstrengungen den sog. Medienverhaltenscodex besondere Gültigkeit zu verschaffen. Der politische Wille zur Förderung der Meinungsfreiheit blieb jedoch weiterhin wenig ausgeprägt.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Opposition

Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind uneingeschränkt.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

Kurz aber dafür umso heftiger tobte im Kosovo der Kampf um die Stimmen für die Parlaments- und Kommunalwahlen am Samstag. 65 Parteien und Gruppen haben sich bei der Wahlkommission des seit 1999 international verwalteten Kosovo registrieren lassen - darunter trotz eines Boykott-Aufrufs Belgrads - acht serbische Parteien.

(Die Presse.com, Wahl: Im Kosovo tobt Kampf um Stimmen, 16.11.2007)

Den dritten Platz bei der Parlamentswahl sicherte sich laut den vorläufigen Ergebnissen die Allianz Neues Kosovo (AKR) des in der Schweiz ansässigen Geschäftsmannes Behget Pacolli mit zwölf Prozent der Stimmen, gefolgt von der Dardanischen Demokratischen Liga (LDD) mit zehn Prozent. Die bisher in einem Bündnis mit der LDK regierende Allianz für die Zukunft des Kosovo (AAK) des ehemaligen Befehlshabers der "Albanischen Befreiungsarmee" (UCK) im Westen des Kosovo, Ramush Haradinaj, erzielte neun Prozent. Die pro-westliche Ora des Zeitungsverlegers Veton Surroi kam demnach auf vier Prozent.

(Die Presse.com. Kosovo: Ex-Rebellenführer Thaci laut Hochrechnung Wahlsieger, 18.11.2007)

Rechtsschutz

Justiz

Eine eigene Gerichtsinspektionsabteilung von UNMIK überwacht sämtliche Gerichtstätigkeiten und führt Empfehlungen für disziplinäre Untersuchungen und Fortbildungsmaßnahmen durch. Diese Einheit besitzt das Mandat das kosovarische Justizsystem zu kontrollieren und evaluieren. Sie führt Untersuchungen im Falle von Beschwerden und gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Fehlverhaltens durch und bringt derartige Fälle vor den Kosovo Judicial Council.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

Das Gesetzeswerk bezüglich Anti-Diskriminierung beinhaltet wichtige Teile der Gemeinschaftsrichtlinien. Im März 2007 richtete die Regierung für jedes Ministerium Menschenrechtsabteilungen ein, die u. a. auch für die Überwachung der Durchsetzung der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung verantwortlich sind. Die Umsetzung dieser Gesetze blieb aber trotzdem mangelhaft und auch die Hebung des öffentlichen Bewusstseins bei Setzung diskriminierender Akte im öffentlichen Leben des Kosovo brachte keine konkreten Ergebnisse.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Geltendes Recht in Kosovo ist durch ein großes Maß an Rechtsunsicherheit und Mangel an Transparenz gekennzeichnet. Selbst Richter, Rechtsanwälte, Staatsanwälte und andere Juristen sind oft unsicher über das jeweils anzuwendende Recht. Als Rechtsquellen kommen die UNMIK-Regulations, das ehemalige jugoslawische Recht, das vom kosovarischen Parlament erlassene Recht und Völkerrecht in Betracht. Diese Rechtsquellen sind teilweise nicht allgemein bekannt oder zugänglich, sodass die beruflich mit diesen Materialien befassten Personen sie gar nicht einsehen oder anwenden können. Unabhängig vom Inhalt der geltenden Gesetze ist ihre Implementation nicht gesichert. Dass die EU ihre Bemühungen in Kosovo auf Polizei- und Justizthemen fokussiert, liegt daran, dass dort die größten Defizite liegen. Das Justizsystem gibt besonderen Anlass zur Sorge:

Es ist die schwächste unter Kosovos Institutionen.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)

Innerhalb des Justizteams sollen EU-Richter und -Staatsanwälte mit ihren kosovarischen Partnern in gemischten Teams zusammenarbeiten. In der Arbeit an gravierenden und sensitiven Straffällen und Zivilrechtsstreitigkeiten soll ein Monitoring und Mentoring, besonders im Zusammenhang mit Eigentumsprozessen erfolgen. Die Unabhängigkeit der lokalen Justiz soll gegenüber jeglichem Druck von außerhalb gestärkt werden und Korruption bekämpft werden.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)

Sicherheitsbehörden

Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

Der Kosovo Police Service (KPS) hat eine derzeitige Stärke von 7.248 Beamten. Dem KPS sind mittlerweile fünf Regionale Hauptquartiere (RHQ) übergeben worden. Nur das RHQ Mitrovicë/Mitrovica ist noch unter internationalem Kommando. Zudem wurden im Bereich Border and Boundary (KPS BBP) ebenfalls drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nach geordneten Stationen errichtet und vollständig an KPS übergeben. Weiterhin unterstehen dem KPS inzwischen 34 Polizeistationen und 11 nach geordnete Polizeistationen ("Substations").

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

Die Kosovo Polizei (KPS) führt ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise aus. Es gab keine signifikanten Änderungen beim Anteil von Minderheiten in der KPS. Eine Spezialabteilung der Polizei, welche eingerichtet wurde um Vorfälle hinsichtlich der Märzunruhen von 2004 zu untersuchen, hat bisher 1500 solcher Fälle überprüft, wobei 300 davon bereits abgeschlossen werden konnten. Die Abteilung für Verbrechensanalyse wurde vollständig reorganisiert. In den sechs regionalen Hauptquartieren operieren jeweils eigene Nachrichtendienste.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Die KPS befindet sich immer noch im Prozess der Transformation und wird derzeit durch einen Kommissar der UNMIK geleitet. In Zukunft wird die EULEX in diesem Bereich spezifische Aufgaben übernehmen. Nachdem sich mehr als 300 serbische Polizisten geweigert haben, unter dem Kommando der Kosovo-Polizei zu arbeiten, wurden sie suspendiert. Es arbeiten immer noch serbische Polizisten in KPS-Uniformen, die nicht auf Befehle der Kommandozentrale in Prishtina hören, sondern nur auf die UNMIK-Polizei.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)

Polizeiliche Aufgaben werden im Kosovo durch die internationale UNMIK Polizeitruppe und die Kosovo Police Service wahrgenommen. Alle lokalen Polizeistationen mit Ausnahme von Mitrovica wurden mittlerweile in den alleinigen Verantwortungsbereich der KPS übergeben. Traditionelle Polizeiarbeit und investigative Aufgaben werden nunmehr ausschließlich durch die KPS Truppe erledigt. Die "Kosovo academy of public safety education and development" (KAPSED) und die "Kosovo public safety standards and education board" wurden eingerichtet.

(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

Im Kosovo sind 15.497 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.999) und Nicht-NATO-Staaten (2.498) stationiert (Stand: 13.08.2007). Das Operationsgebiet von KFOR ist derzeit in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, türkischer, amerikanischer, irischer

und französischer Leitung steht. Wie schon in den vergangenen Jahren entdeckt KFOR noch

immer illegale Waffen- und Munitionslager.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

Polizeigewalt

Die exekutive Gewalt über die kosovarische Polizei (KPS) liegt nach wie vor beim UN-Repräsentanten. Die tägliche Polizeiarbeit wird bereits selbstständig von der KPS durchgeführt, spezielle Einheiten, insbesondere bei Minderheitenangelegenheiten, sind jedoch weiterhin auch von internationalen UN Polizeibeamten besetzt. Anfälligkeit für Korruption und politischen Einfluss blieben allerdings ein bestehendes Problem innerhalb des Polizeiapparates.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

2006 wurde das Police Inspectorate of Kosovo, eine Institution geschaffen zur Förderung von polizeilicher Leistungsfähigkeit und Effektivität, zur Überprüfung polizeilichen Handelns und zur Untersuchung und ev. Bestrafung bei polizeilichen Übergriffen.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

Korruption

Aufgrund mangelnden politischen Willens Korruption zu bekämpfen, und auch wegen unzureichender legislativer und gesetzter Maßnahmen, ist die Korruption nach wie vor ein weit verbreitetes Phänomen und stellt ein erhebliches Problem dar.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Die Implementierung der Anti-Korruptionsgesetze und eines Anti-Korruptionsaktionsplanes wurden fortgesetzt. Im Dezember 2006 startete die Regierung eine Anti-Korruptions- und öffentliche Bewußtseinsbildungskampagne. Im Besonderen wurde eine Hotline für vermutete Korruptionsfälle eingerichtet. In verschiedenen Ämtern wurden weiters sog. Beschwerdekästen aufgestellt und eine öffentliche Kampagne gegen Korruption durchgeführt. Darüber hinaus gab es Schulungen von öffentlich Bediensteten zum Thema Anti-Korruptionsangelegenheiten.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Die internationale Staatengemeinschaft will dem Kosovo in den nächsten drei Jahren mit einer Milliardenhilfe beim Aufbau von Infrastruktur und staatlichen Institutionen unterstützen. Mit der internationalen Finanzspritze sollten vor allem Budgethilfe geleistet und Projekte in den Bereichen Energie, Bildung, Verkehr und der Aufbau staatlicher Institutionen gefördert werden. Die Projekte müssten gegenüber den Haushalts- und Rechnungsprüfern der EU verantwortet werden. (Premier) Thaci versicherte, die Kosovo-Regierung werde "null Toleranz" für Korruption und Misswirtschaft bei der Verwendung der Mittel zeigen.

(derStandard.at: Staatengemeinschaft hilft mit 1,2 Milliarden Euro, 11.07.2008)

NGO's

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

Die NGO Registrierungs- und Verbindungsstelle ist, gemeinsam mit dem Ministerium für öffentliche Dienstleistungen, für die Registrierung und Überwachung von Organisationen der Zivilgesellschaft verantwortlich. Derzeit gibt es mehr als dreitausend solcher Organisationen, die im Kosovo registriert sind, wobei allerdings ein wesentlich geringerer Teil dieser Anzahl von NGO's auch wirklich operativ tätig ist.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Ombudsman

Die Schaffung von Einrichtungen wie "OMBUDSPERSON" nach westeuropäischem Vorbild schafft eine Möglichkeit für Personen, Unterstützung bei "Ungerechtigkeiten" zu erhalten.

(VB Obstl. Pichler, Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, Nov. 2006)

Menschenrechtsfragen werden durch eine Ombudsperson Institution, eingerichtet durch die UNMIK Verordnung Nr. 2000/38, überwacht. Diese Institution ist unabhängig und zeigt Menschenrechtsverletzungen oder Missstände in der Zivilverwaltung auf. Seit ihrer Einrichtung ist sie multi-ethnisch besetzt. Die Ombudsperson Institution spielt eine wesentliche Rolle in der Sicherstellung der Menschenrechte und beim Schutz der Minderheiten dar.

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), June 2006)

Die Ombudsperson Institution ist kompetent nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf die Respektierung der Menschenrechte und von "good governance" hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden.

(Ombudsperson Institution in Kosovo, Seventh Annual Report 2006-2007, 11.07.2007)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von

Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig

von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Die Wohnverhältnisse sind in der Regel durch die gewaltigen Investitionen im Wiederaufbau teilweise überdurchschnittlich gut. Die Errichtung von Bauten der im Ausland lebenden Personen aus dem Kosovo - der so genannten "Diaspora" - erfolgt oft überdimensional und mit großem Aufwand. Oft soll dadurch offensichtlich der wirtschaftliche Erfolg (zusätzlich zu Auto und Kleidung) dokumentiert werden. Die Häuser werden meist von Verwandten gebaut, wodurch die Arbeitskosten sehr gering sind und nur Materialkosten anfallen.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren; Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Für anlassbezogene Notfälle (z.B. Brände, Unfälle, Katastrophen) kann einmal pro Jahr ein Betrag zwischen 100 und 300 Euro ausbezahlt werden. Diese Notstandshilfe wird nur dann gewährt, wenn das Familieneinkommen unter 250 Euro monatlich beträgt.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Alterspension mit einer Zahlung von 40 Euro pro Monat (Kriterien Alter ab 65 Jahre) - derzeit abgedeckt in der Sozialhilfe; Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt

131.780 Personen. Mit 01.01.2008 besteht die Möglichkeit, einen Betrag von 75 Euro monatlich zu erhalten.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Invaliditätspensionen für Personen mit dauernder oder permanenter Behinderung und dadurch bedingter Arbeitsunfähigkeit - derzeit abgedeckt durch die Sozialhilfe. Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt 19.730 Personen.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Familien von Gefallenen, Kriegsinvaliden und nächste Angehörige von Kriegsopfern (zivile Opfer - 36 Euro pro Monat) haben durch eine spezielle Regelung auch entsprechende Ansprüche auf Sozialhilfe und sonstige Unterstützungen (z.B. Steuerbefreiung, etc). Für gefallene Mitglieder der UCK / KLA ist ein neues Gesetz in Diskussion (ca. 200 Euro pro Monat).

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 150 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem ist dreistufig aufgebaut (Erstversorgungszentren, Krankenhäuser auf regionaler Ebene, spezialisierte Gesundheitsversorgung auf dritter Ebene, insbesondere die Universitätsklinik Pristina). Es gibt in Kosovo keine Krankenversicherung. Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente müssen in aller Regel bezahlt werden. Auch in der Primärversorgung werden Zuzahlungen von den Beteiligten verlangt. Ausnahmen gibt es bei SozialhilfeempfängerInnen, allerdings gilt das nicht für Behandlungen im privaten Sektor.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Zur Lage der Medizinischen Versorgung - Update, Juni 2007)

Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen ¿ 1 und ¿ 4 zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich ca. ¿ 10. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit. Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu ¿ 2 erhoben.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Eine medizinische Basisversorgung ist in der Region vorhanden, 3 Zentren für Gesundheit in Gora, sowie das "Family Health Center" in Dragash (98 Angestellte, davon ca. 2/3 Kosovo Albaner und 1/3 Goraner), für stationäre und andere Fälle ist der Zugang zum Krankenhaus in PRIZREN möglich. Die Behandlung durch das Personal in diesem Krankenhaus wurde von zahlreichen Goranern als sehr gut bezeichnet. Spezielle Behandlungen werden in Belgrad durchgeführt, wobei hier der Zugang für Goraner leichter als für Kosovo-Albaner ist.

(Außenstelle Pristina, Kosovobericht, März 2007)

Der Zugang zu den medizinischen Strukturen, dem Bildungswesen und den Sozialleistungen ist gewährleistet. In allen medizinischen Strukturen sowie in den Schulen sind Gorani/slawische Muslime als Ärzte, Pflegepersonal und Lehrer beschäftigt. In Vitomirice/Vitomirica im Bezirk Peje/Pec befindet sich die Schule unter demselben Dach. Das Zusammenleben mit den Kosovo-Albanern funktioniert im Alltag gut.

(Bundesamt für Migration BFM, Migrations- und Länderanalysen, Focus Kosovo, Lage der Minderheiten - Aktualisierung August 2006)

Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und G./Dakovica.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, G./Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Es gibt insgesamt sechs Dialysezentren (Prishtinë/Pri¿tina, Prizren, Pejë/Pec, Gjilan/Gnjilane, G./Dakovica, Mitrovicë/Mitrovica). Insgesamt sind derzeit im Kosovo 100 Dialysegeräte verfügbar. Die Versorgung erfolgt ohne Ansehen der Person oder der Ethnie.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Traumatisierung

Nach Angaben des Community Mental Health Centers in G. bestehen im Kosovo durchaus Kapazitäten PTBS Fälle zu behandeln. Die Frage dabei stellt sich allerdings immer wieder nach der Schwere bzw. nach dem Ausmaß der notwendigen Behandlungen im konkreten Fall. Leichte Fälle von PTBS können durch Gruppentherapien behandelt werden. Eine komplette Behandlung traumatisierter Personen sei oft nur eingeschränkt möglich. Von der Regierung wurde zwar 2005 ein "National Plan for Psycho-Trauma" von Dr. Ferid Agani erstellt, dieser wurde aber aus budgetären Gründen bisher noch nicht umgesetzt.

(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)

Weiters wurde mitgeteilt, dass den Leuten mit PTBS auch empfohlen wird entsprechende Medikamente einzunehmen. Da das Community Center selbst keine Medikamente besitzt bzw. abgibt, müssen die Kosten derselben von den PatienteInnen selbst getragen werden. Je nach Medikament und Packungsgröße beträgt dabei der Preis etwa 20 Euro. Jedoch sind die in der sog. "essential drug list" angeführten Psychotherapeutika (Amitriptyline, Alprazolam, Biperidine, Clozapine, Chlorpromazine, Diazepam, Fluphenazine, Fluoxetine, Haloperidol, Olanzapina und Risperidon in bestimmten Packungsgrößen) kostenlos erhältlich. Mit diesen genannten Medikamenten wird in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen therapiert.

(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)

Laut Auskunft des Mental Health Officers im Ministry of Health gibt es derzeit im Kosovo sieben sog. "Community Mental Health Centres". Es gäbe zwar entsprechendes Personal für die Behandlung von PTBS, allerdings immer noch nicht in ausreichender Anzahl.

(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)

Schwere Fälle von PTBS könnten in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses in Pristina (72 Betten) behandelt werden. Diese Personen würden dann für eine weitere Behandlung auf die jeweiligen Community Centres verteilt werden. Zusätzlich stünden auch noch in vier weiteren regionalen Krankenhäusern (20 Betten) Betreuungen für PTBS PatientInnen zur Verfügung.

(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)

Möglichkeiten einer psychotherapeutischen Behandlung für solche Personen seien jedoch nur eingeschränkt möglich. Darüber hinaus müssten die Kosten für bestimmte verschriebene Medikamente von den Betroffenen selbst aufgebracht werden.

(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)

Am Uni-Klinikum in Pristina wird PTBS medikamentös und durch Psychotherapie behandelt. Es wird dabei Kognitive- und Familientherapie angewandt. Auch Gesprächstherapie kommt immer häufiger zur Anwendung, vor allem mit Hilfe ausländischer (amerikanischer) Unterstützung.

(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)

In den Mental Health Centres finden "individuelle Therapie, Gesprächstherapie, supportive Gespräche, Gruppentherapie und körperzentrierte Psychotherapie" Anwendung.

(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)

Die NRO Rehabilitation Center for Torture Victims bietet als Behandlungsmethoden supportive Psychotherapie, kognitive Therapie, Entspannungsmethoden, Rollenspiele, Kunst- und Wahrnehmungstherapie u. a. an. Betreuungseinrichtungen dieser NRO finden sich in Pristina, Gjilan, Decan, Peje, Skenderaj, Podujevo und Suhareke.

(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)

Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery, das Centre for Stress Mangement and Education in G., "One to One" Psychosocial Centres in Peje und Prizren. Zusätzlich sind einige NROen wie z.B. Medica Kosova tätig, die psychisch Kranke und durch belastende Kriegsereignisse traumatisierte Personen beraten und medizinisch/psychologisch behandeln.

(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)

Im Rahmen der jeweiligen Ressourcen besteht somit die realistische Chance eines jeden Erkrankten einen solchen Therapieplatz erhalten zu können. Psychologische Kliniken gibt es keine. Es gibt aber fünf Krankenhäuser für stationäre Psychiatrie und im Uni-Klinikum Pristina eine neurologische Abteilung.

(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)

Mit Deutschland und der Schweiz gäbe es weiterführende Ausbildungsprogramme- und projekte für kosovarische Doktoren hinsichtlich PTBS, die ein besseres Verständnis und Wissen über PTBS vermitteln und damit in weiterer Folge eine effizientere Behandlung von PTBS im Kosovo ermöglichen sollen.

(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)

Nach Aussage der medizinischen Leiter der Universitätsklinik in Prishtinë/Pri¿tina, behandeln die Ärzte Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS primär medikamentös, aber auch auf psychotherapeutischer Grundlage. Trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation könnten die Ärzte psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten führen. Psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten im öffentlichen Gesundheitswesen seien aber insbesondere für schwer traumatisierte Personen beschränkt. Für ein psychotherapeutisch orientiertes unterstützendes Gespräch benötige der Arzt mindestens eine Stunde pro Sitzung, aber diese Zeit stehe in der Regel nicht zur Verfügung. Deshalb würden Traumapatienten überwiegend ambulant und in der Hauptsache medikamentös behandelt.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

Ärzte der neurologischen Abteilung der Universitätsklinik in Prishtinë/Pri¿tina bestätigten, PTBS werde medikamentös und durch Psychotherapie behandelt. Es werde kognitive und Familientherapie angewendet. Gesprächstherapie käme seit der Unterstützung durch die American Academy for Family Therapy (AAFT) immer häufiger und erfolgreicher zur Anwendung. Die Gesprächstherapie dauere durchschnittlich sechs Monate bis ein Jahr, wobei soweit wie möglich auch die Familie einbezogen werde.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

Psychotherapeutische Qualifikationen sind nach Auskunft des Leiters der psychiatrischen und neurologischen Abteilung der Universitätsklinik in Prishtinë/Pri¿tina im öffentlichen Gesundheitswesen im Kosovo nur eingeschränkt vorhanden. In seiner Abteilung gebe es nur

zwei klinische Psychologen mit psychotherapeutischer Fortbildung. Die anderen Ärzte nähmen an Fortbildungen zur Behandlung traumatisierter Personen teil. In den Zentren für geistige Gesundheit, die eng mit der Universitätsklinik zusammenarbeiten, ergibt sich eine vergleichbare Situation.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

Es liegen allerdings keine Hinweise darauf vor, dass behandlungsbedürftige Personen aufgrund fehlender Therapieplätze tatsächlich nicht behandelt werden konnten. Auch die Volkszugehörigkeit hat auf die Erreichbarkeit von Therapieplätzen nur einen geringen Einfluss. Nach Auskunft der befragten Ärzte fühlen sich alle Therapeuten an die Standesehre

und den medizinischen Eid gebunden.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

Behandlung nach Rückkehr

UNHCR hält trotz der aus seiner Sicht nach wie vor nicht unkritischen Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo zwangsweise Rückführungen von Kosovo-Albanern für hinnehmbar, wenn diese nach international anerkannten Maßstäben nicht individuell schutzbedürftig sind. Dies gilt für Regionen, die mehrheitlich von Kosovo-Albanern bewohnt werden; nicht jedoch für solche, in denen Kosovo-Albaner eine Minderheit darstellen.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Für Ashkali und Ägypter sieht der UNHCR in seinem Positionspapier von Juni 2006 grundsätzlich keinen generellen Schutzbedarf mehr und erachtet daher die Rückführung dieser Personengruppen als möglich. Diese sollte nach UNHCR allerdings im Hinblick auf die beschränkten Aufnahmemöglichkeiten im Kosovo nur schrittweise vorgenommen werden.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Gegen zwangsweise Rückführungen von Angehörigen der serbischen Minderheit und von Roma bestehen seitens des UNHCR weiterhin Bedenken.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt daher grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht ihre Identität fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung ihrer Identität.

Hinsichtlich Ihrer Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit wird Ihnen deswegen Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen.

Auf Grund der Antwort der schweizer Behörden, steht fest, dass Sie in der Schweiz einen Asylantrag stellten und abgeschoben wurden.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Sie gaben im Zuge der Antragsstellung und der Niederschriftlichen Einvernahmen an, Sie wüssten nicht, wohin Sie im Kosovo gehen sollen. Sie hätten nichts im Kosovo. Es gäbe keine Arbeit. Man würde Ihnen keine Arbeit zur Verfügung stellen. In Summe gesehen, haben Sie selbst angegeben, dass Sie allein wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Kosovos hätten.

Sonstige Gründe hätten Sie keine.

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Von den von Ihnen getätigten niederschriftlichen Angaben und vorgelegten Dokumente sowie dem Inhalt des Verwaltungsaktes und der darin ersichtlichen und unter Punkt B angeführten Beweismittel und der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland.

Weiter wird noch vermerkt, dass die Versorgung lt. Feststellungen, gewährleistet ist und ihre Mutter, sowie ihre vier Schwestern im Kosovo leben.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Den oben angeführten Feststellungen. Diese Feststellungen zur allgemeinen Lage gründen sich auf die o.a. Quellen, sofern auf Quellen älteren Datums verwiesen wird, so ist dies deshalb, weil sich die asyl- bzw. abschiebungsrelevante Lage seither nicht entscheidend veränderte oder weil dies zur Darstellung eines chronologischen Ablaufes erforderlich ist. Die Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Den oben angeführten Feststellungen. Diese Feststellungen zur allgemeinen Lage gründen sich auf die o.a. Quellen, sofern auf Quellen älteren Datums verwiesen wird, so ist dies deshalb, weil sich die asyl- bzw. abschiebungsrelevante Lage seither nicht entscheidend veränderte oder weil dies zur Darstellung eines chronologischen Ablaufes erforderlich ist. Die Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Den von Ihnen getätigten niederschriftlichen Angaben und vorgelegten Dokumente sowie der von Ihnen angegebenen bzw. der der Behörde bekannten Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet.

E) Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 Anwendung findet. Gemäß Art. II Abs. 2 lit. C Z. 34 EGVG hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 Anwendung findet. Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. C Ziffer 34, EGVG hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden.

Das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung gem. § 37 AVG allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens nachhaltig Rechnung zu tragen sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen.Das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung gem. Paragraph 37, AVG allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens nachhaltig Rechnung zu tragen sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen.

Bezüglich der von der ho. Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse - soweit Ihnen das ho. Amtswissen hierzu nicht vorgehalten wurde - als notorisch vorauszusetzen sind bzw. die allgemeine Lage illustrieren sollen. Gemäß § 45 Abs 1 AVG bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog "notorische" Tatsachen; vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vgl. auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853).Bezüglich der von der ho. Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse - soweit Ihnen das ho. Amtswissen hierzu nicht vorgehalten wurde - als notorisch vorauszusetzen sind bzw. die allgemeine Lage illustrieren sollen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, AVG bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853).

Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Als Flüchtling ist lt. Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei den Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des betreffenden Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat, in Ihrem Fall Kosovo objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).

Wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, haben Sie lediglich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes, das heißt Sie haben keinen Fluchtgrund lt. Genfer Flüchtlingskonvention.

Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr

("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Derartiger Nachweis ist Ihnen im Verfahren nicht gelungen. Sie geben zwar an, dass Sie im Kosovo nichts haben, jedoch leben ihre Mutter und ihre vier Schwestern im Kosovo. Wie allgemein bekannt ist, ist auch der Familienbund der Volksgruppe der Albaner sehr eng und daher ist davon auszugehen, dass Sie aufgenommen, werden. Auch muss noch vermerkt werden, dass ihre Mutter selbst für sich im Elternhaus wohnt.

Wie sich aus der angeführten Länderfeststellung ergibt, stellt sich die allgemein Lage keineswegs als derart schlecht dar, dass quasi jedermann im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde, da jedenfalls Unterstützungsmöglichkeiten durch NGO¿s oder internationale Geberorganisationen sowie auch von staatlicher Seite vorhanden sind und ist es Ihnen ferner als erwachsener und sogar pensionsberechtigter Mann durchaus zumutbar, selbst für Ihr Auslangen zu sorgen.

Zu ergänzen ist, dass Ihre Angehörigen nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme im Heimatland leben; eine etwa existenzgefährdenden Lebenssituation Ihrer Verwandten konnte amtswegig nicht festgestellt werden (vgl. UBAS 215.954/9-VI/17/03).Zu ergänzen ist, dass Ihre Angehörigen nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme im Heimatland leben; eine etwa existenzgefährdenden Lebenssituation Ihrer Verwandten konnte amtswegig nicht festgestellt werden vergleiche UBAS 215.954/9-VI/17/03).

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass in Ihrem Fall keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass Sie bei einer Rückkehr in eine derart extreme Notlage geraten würden, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde und somit das Vorliegen von "real risk" mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass in Ihrem Fall keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass Sie bei einer Rückkehr in eine derart extreme Notlage geraten würden, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde und somit das Vorliegen von "real risk" mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Zu Spruchpunkt IIIZu Spruchpunkt römisch drei

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§10 Abs. 4 AsylG).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§10 Absatz 4, AsylG).

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten).

Sie haben weder familiäre Bindungen noch berücksichtigungswürdige private Interessen im Bundesgebiet.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Ausweisung für etwaige familiäre Bindungen, die Intensität einer familiären Bindungen, insbesondere Dauer einer allfälligen Ehe und die Anzahl sowie das Alter der Kinder, die Konsequenzen der Beeinträchtigungen dieser Bindungen (z.B. bei Kindern, bei Behinderten), die reale Möglichkeit, das Familienleben anderswo zu führen, die aufgrund rechtlicher Hindernisse aber auch infolge Unzumutbarkeit für die mit betroffenen Familienmitglieder fehlen kann.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Ausweisung für etwaige familiäre Bindungen, die Intensität einer familiären Bindungen, insbesondere Dauer einer allfälligen Ehe und die Anzahl sowie das Alter der Kinder, die Konsequenzen der Beeinträchtigungen dieser Bindungen (z.B. bei Kindern, bei Behinderten), die reale Möglichkeit, das Familienleben anderswo zu führen, die aufgrund rechtlicher Hindernisse aber auch infolge Unzumutbarkeit für die mit betroffenen Familienmitglieder fehlen kann.

Hiefür können insbesondere folgende Umstände bedeutend sein, wie etwa die Dauer und als Kern der Abwägung die Rechtmäßigkeit Ihres Aufenthaltes (siehe dazu nachstehende höchstgerichtliche Judikaturlinie und die des EGMR), etwaige begangene strafbare Handlungen und Rückfälle.

Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Überdies ist zum Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes die Unterbindung des Aufenthalts von mittellosen Personen sehr bedeutsam. VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406. Der Bezug von Beihilfen oder Unterstützungen karitativer Einrichtungen relativiert etwa "finanzielle Absicherung" und "Unterstützungen" und vermindert somit die Integration, deren Bestandteil die Selbsterhaltungsfähigkeit ist, stark. VwGH 22.6.2006, 2006/21/0109.Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Überdies ist zum Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes die Unterbindung des Aufenthalts von mittellosen Personen sehr bedeutsam. VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406. Der Bezug von Beihilfen oder Unterstützungen karitativer Einrichtungen relativiert etwa "finanzielle Absicherung" und "Unterstützungen" und vermindert somit die Integration, deren Bestandteil die Selbsterhaltungsfähigkeit ist, stark. VwGH 22.6.2006, 2006/21/0109.

Eine etwaige familiäre Beziehung fiele somit - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das E des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das VwGH Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040).Eine etwaige familiäre Beziehung fiele somit - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das E des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das VwGH Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040).

Auf Ihren Fall umgelegt bedeutet dies, dass Sie in erster Linie von öffentlicher Unterstützung und Zuwendungen abhängig sind. Eine realistische Wahrscheinlichkeit des wirtschaftlichen Selbsterhalts in Österreich besteht schon aus rechtlichen Gründen nicht, da - auch nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes - eine Legalisierung Ihres Aufenthaltes unabdingbare Voraussetzung dafür ist und diese vom Inland her a priori ausgeschlossen ist.

Denn es Ihnen nach geltender Rechtslage (§ 21 NAG) und aufgrund Ihrer illegaler Einreise nicht möglich Ihren Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren, was aufgrund der fehlenden Subsumierbarkeit des hier vorliegenden Sachverhaltes unter die Ausnahmen des § 21 (2) NAG auch dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers entspricht, weshalb Sie schon allein deshalb eine Ausreiseverpflichtung trifft und daher mit einer Ausweisung vorzugehen ist. Der EGMR führte zu diesem Themenkreis auf seine Vorjudikatur (Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99) verweisend aus, dass Personen, welche die Behörden eines (Vertrags-)Staates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Es könnte eine Ausweisung allenfalls insbesondere dann eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen, wenn zum Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Österreich vernünftiger Weise erwarten konnten, Ihr Familien- oder Privatleben in Österreich weiterzuführen. Vgl. dazu auch die nationale Höchstgerichtliche Judikatur, va VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie VfGH 17.03.2005, G78/04. Konnten Sie zum Zeitpunkt der Einreise hiervon vernünftiger Weise nicht ausgehen, so erscheinen Sie im Sinne des Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht schützenswert. Da Sie die beschwerliche Art (im Sinne hoher Kosten und Unwägbarkeiten bzw. Unsicherheiten und Gefahren) der illegalen Einreise etwa der legalen Antragsstellung bei einer Vertretungsbehörde vorzogen bzw. dies erst gar nicht versuchten, ist davon auszugehen, dass Sie selbst nicht von der Möglichkeit der legalen Einreise ins Bundesgebiet ausgehen konnten und faktisch auch nicht ausgegangen sind, wodurch die voranstehenden Ausführungen vollinhaltlich auf Ihren Fall anwendbar sind.Denn es Ihnen nach geltender Rechtslage (Paragraph 21, NAG) und aufgrund Ihrer illegaler Einreise nicht möglich Ihren Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren, was aufgrund der fehlenden Subsumierbarkeit des hier vorliegenden Sachverhaltes unter die Ausnahmen des Paragraph 21, (2) NAG auch dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers entspricht, weshalb Sie schon allein deshalb eine Ausreiseverpflichtung trifft und daher mit einer Ausweisung vorzugehen ist. Der EGMR führte zu diesem Themenkreis auf seine Vorjudikatur (Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99) verweisend aus, dass Personen, welche die Behörden eines (Vertrags-)Staates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Es könnte eine Ausweisung allenfalls insbesondere dann eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen, wenn zum Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Österreich vernünftiger Weise erwarten konnten, Ihr Familien- oder Privatleben in Österreich weiterzuführen. Vgl. dazu auch die nationale Höchstgerichtliche Judikatur, va VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie VfGH 17.03.2005, G78/04. Konnten Sie zum Zeitpunkt der Einreise hiervon vernünftiger Weise nicht ausgehen, so erscheinen Sie im Sinne des Artikel 8, EMRK grundsätzlich nicht schützenswert. Da Sie die beschwerliche Art (im Sinne hoher Kosten und Unwägbarkeiten bzw. Unsicherheiten und Gefahren) der illegalen Einreise etwa der legalen Antragsstellung bei einer Vertretungsbehörde vorzogen bzw. dies erst gar nicht versuchten, ist davon auszugehen, dass Sie selbst nicht von der Möglichkeit der legalen Einreise ins Bundesgebiet ausgehen konnten und faktisch auch nicht ausgegangen sind, wodurch die voranstehenden Ausführungen vollinhaltlich auf Ihren Fall anwendbar sind.

Zweifellos sind aus der Dauer Ihres bisherigen Aufenthalts und der Tatsache, dass Sie sich ins Bundesgebiet begeben haben bzw. das Interesse erkennen lassen weiterhin hier zu verweilen, private Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ableitbar.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich im Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 zum Fall einer seit 27.10.1998 als Asylwerberin im Vereinigten Königreich (UK) aufhältigen ugandischen Staatsangehörigen mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und damit verbundenen Abschiebung erfolgloser Asylwerber im Hinblick auf Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt.

Die zuständige Kammer des EMGR kommt im Hinblick auf Artikel 8 EMRK zu dem Schluss, dass es nicht erforderlich ist, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob (in diesem Fall) durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist. Dies begründet sie damit, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle NICHT dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war. Die Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.Die zuständige Kammer des EMGR kommt im Hinblick auf Artikel 8 EMRK zu dem Schluss, dass es nicht erforderlich ist, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob (in diesem Fall) durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist. Dies begründet sie damit, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle NICHT dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war. Die Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

Die zuständige Kammer des EGMR differenziert im Hinblick auf die Interessenabwägung zwischen dem Privatleben eines Fremden und dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung ausdrücklich zwischen im Aufenthaltsstaat rechtsmäßig niedergelassenen und bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber vorübergehend zum Aufenthalt berechtigten Fremden. Dies ist insofern im Einklang mit der österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur als sowohl VwGH als auch VfGH von einer unterschiedlichen Gewichtung der Interessen eines bislang legal aufhältigen Fremden und eines bloß aufgrund seines Asylantrags zum Aufenthalt berechtigten Fremden ausgehen (Vgl. ua VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie VfGH 17.03.2005, G78/04). Kern dieser Erwägungen ist somit die Frage, ob bzw. in welchem Zeitraum der Betreffende Fremde zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war bzw. ist.

Auf Ihren Fall umgelegt bedeutet dies wiederum, dass sich die Dauer Ihres Aufenthalts auf Ihnen zurechenbare Handlungen gründet, wie etwa das Stellen letztlich unbegründeter und abgewiesener Anträge wie In Ihrem Fall bzw. das beharrliche Verweilen im Bundesgebiet nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss und wiederholte illegale Einreise und Antragsstellung (3x).

Somit kam Ihnen im Zeitraum Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet NIE ein (nicht auf das Asylrecht begründetes) und dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu und war auch realistischer Weise keines in Aussicht, wodurch auch dieser Tatbestand vollinhaltlich auf Ihren konkreten Fall anwendbar ist. Eine gegenteilige Ansicht widerspräche den Bestimmungen des Fremdenrechts, welche den Zuzug von Fremden ins Bundesgebiet regeln und würde in letzter Konsequenz bedeuten, dass diese Bestimmungen durch den faktischen Vollzug des Fremdenrechts durch Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle in der Rechtswirklichkeit durch den Fremden de facto außer Kraft gesetzt werden und somit die staatliche Handlungsfähigkeit in Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung unterminieren würden.

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass es sich im Gegenständlichen um kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet handelt, welches im Einzelfall zu einem anderen Resultat führen könnte. Wie bereits angeführt, sind die Dauer Ihres Aufenthalts und die daraus resultierenden privaten Interessen ausschließlich auf Ihre eigenen, in letzter Konsequenz rechtswidrigen Handlungen zurückzuführen, was unter Berücksichtigung prozessualer Grundsätze kein Recht auf Schutz Ihres privaten Interesses an einem dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt.

Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung bzw. eine illegale Einreise unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, was zu einer unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung bzw. eine illegale Einreise unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, was zu einer unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).

Aufgrund dieser Überlegungen ist daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass Ihren privaten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukommt als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet.

Mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrechts iSd § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG ergibt sich grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung.Mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrechts iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ergibt sich grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung.

Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung Ihrer Ausweisung nach § 10 Abs. 3 AsylG sind im Verfahren gleichfalls nicht hervorgekommen.Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung Ihrer Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind im Verfahren gleichfalls nicht hervorgekommen.

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids wurde mit Schriftsatz vom 17. März 2009 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin gab der Beschwerdeführer erneut an, aus G. zu stammen, seine Heimat jedoch bereits vor geraumer Zeit verlassen und lange Zeit in der Schweiz gelebt zu haben. Von dort sei er in den Kosovo abgeschoben worden. Da ihm in seinem Herkunftsstaat aber jegliche Lebensgrundlage fehle, habe er nunmehr in Österreich um internationalen Schutz angesucht. Bei einer Rückkehr in den Kosovo geriete der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation, da auch seine Familienmitglieder nicht für ihn zu sorgen imstande seien. Auch sei es für ihn äußerst schwierig, Arbeit im Kosovo zu finden, weshalb eine Lebensgrundlage für ihn dort auf jeden Fall nicht gegeben sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und wurde am 00.00.00 im Kosovo geboren. Er ist albanischer Volkszugehörigkeit und stellte am 16. Jänner 2009 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. In der Schweiz stellte er bereits drei Mal einen Asylantrag. Zuletzt arbeitete er im Kosovo in einer Bäckerei; nachdem es dort keine Arbeit mehr gab, reiste der Beschwerdeführer nach Österreich. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass er in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Im Kosovo leben die Mutter des Beschwerdeführers und seine vier Schwestern.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seinen Einvernahmen vor der Polizeiinspektion Traiskirchen und dem Bundesasylamt sowie dem im bekämpften Bescheid zitierten Dokumentationsmaterial.

2. Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Was die Glaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt anbelangt, so ist festzuhalten, dass diese vollkommen widerspruchsfrei waren und sich zudem mit der Anfragebeantwortung des schweizer Bundesamtes für Migration vom 10. Februar 2009 betreffend die mehrfache Asylantragstellung des Beschwerdeführers in der Schweiz in Einklang bringen lassen. Es fanden sich keinerlei Anhaltspunkte, an den Angaben des Beschwerdeführers, die darauf hinauslaufen, dass er den Kosovo aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, zu zweifeln, zumal auch das Bundesasylamt dieses Vorbringen seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legte. Der Asylgerichtshof erkennt keinen Grund, diese Beurteilung seitens des Bundesasylamtes zu beanstanden. So ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach Österreich reiste, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. Weitere fluchtauslösende Gründe wurden seitens des Beschwerdeführers trotz mehrmaliger Nachfrage nicht genannt. Im Ergebnis schließt sich der Asylgerichtshof somit den diesbezüglichen oben zitierten Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des vorliegenden Erkenntnisses.

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse seines Ermittlungsverfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Zwar wurden in den durchgeführten Einvernahmen des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer die im Bescheid genannten allgemeinen Feststellungen zur Lage im Kosovo (s. BAA-Bescheid vom 13. März 2009, S. 8 - 27) nicht vorgehalten, jedoch hatte er ausreichend Gelegenheit, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen (vgl. VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040). Der Beschwerdeführer ging auf die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat in seiner Beschwerde auch insoweit ein, als er auf die hohe Arbeitslosenrate im Kosovo Bezug nahm. Eine Änderung seines Fluchtvorbringens ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Im Ergebnis werden die vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben des Beschwerdeführers sohin auch der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Erkenntnisses zugrunde gelegt.Das Bundesasylamt hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse seines Ermittlungsverfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Zwar wurden in den durchgeführten Einvernahmen des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer die im Bescheid genannten allgemeinen Feststellungen zur Lage im Kosovo (s. BAA-Bescheid vom 13. März 2009, S. 8 - 27) nicht vorgehalten, jedoch hatte er ausreichend Gelegenheit, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen vergleiche VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040). Der Beschwerdeführer ging auf die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat in seiner Beschwerde auch insoweit ein, als er auf die hohe Arbeitslosenrate im Kosovo Bezug nahm. Eine Änderung seines Fluchtvorbringens ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Im Ergebnis werden die vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben des Beschwerdeführers sohin auch der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Erkenntnisses zugrunde gelegt.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gem. § 23 Abs 1 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gem. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Kosovo niemals Ereignissen ausgesetzt war, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zur Folge gehabt haben. Der Beschwerdeführer hat derartige, gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen zu keinem Zeitpunkt seines Verfahrens vorgebracht, sondern führte mit seinen Angaben, "nichts mehr im Kosovo" zu haben (s. BAA-Bescheid vom 13. März 2009, S. 4), lediglich wirtschaftliche Ausreisegründe ins Treffen. Der vorgebrachte Sachverhalt war zwar an sich durchwegs glaubwürdig, allerdings ist der Ausreisegrund des Beschwerdeführers im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht asylrelevant. Damit vermag die Behörde keine Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu erkennen. Eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.

Spruchpunkt II:

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) im Zusammenhang mit (in der Folge: iZm) § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung beziehungsweise Bedrohung vorliege.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 (AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) im Zusammenhang mit (in der Folge: iZm) Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 iZm Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung beziehungsweise Bedrohung vorliege.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer in Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, mit Verweis auf VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). Auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation im Kosovo lässt sich keine sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehende konkrete, den Beschwerdeführer betreffende Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ableiten. Wie unter den Feststellungen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers ersichtlich, unterliegen Rückkehrer keinen rechtlichen Beschränkungen bei ihrer Rückkehr in den Kosovo. Was die Versorgungssituation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland anbelangt, so ist auszuführen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, 43-jährigen Mann handelt, bei dem kein Grund zur Annahme besteht, dass er sich seine Existenz nicht selbst sichern könnte. Selbst wenn er in seinem Herkunftsland in die Gefahr einer ihn in seiner Existenz bedrohenden Lage geriete - wovon nach den oben zitierten Feststellungen des Bundesasylamtes nicht von vornherein auszugehen ist, da es im Kosovo trotz hoher Arbeitslosigkeit Sozialhilfsprogramme und karitative Organisationen gibt, die eine Grundversorgung gewährleisten -, bleibt für den erkennenden Gerichtshof festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland über einen gewissen familiären Rückhalt verfügt, sodass er bei einer Rückkehr dorthin nicht völlig auf sich allein gestellt ist. Diesbezüglich wird auf die Angaben bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt verwiesen, wonach im Kosovo noch seine Mutter und vier Schwestern leben würden. Es kann demnach nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo in eine ihn in seiner Existenz bedrohende Notlage geraten würde.Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, mit Verweis auf VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). Auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation im Kosovo lässt sich keine sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehende konkrete, den Beschwerdeführer betreffende Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ableiten. Wie unter den Feststellungen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers ersichtlich, unterliegen Rückkehrer keinen rechtlichen Beschränkungen bei ihrer Rückkehr in den Kosovo. Was die Versorgungssituation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland anbelangt, so ist auszuführen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, 43-jährigen Mann handelt, bei dem kein Grund zur Annahme besteht, dass er sich seine Existenz nicht selbst sichern könnte. Selbst wenn er in seinem Herkunftsland in die Gefahr einer ihn in seiner Existenz bedrohenden Lage geriete - wovon nach den oben zitierten Feststellungen des Bundesasylamtes nicht von vornherein auszugehen ist, da es im Kosovo trotz hoher Arbeitslosigkeit Sozialhilfsprogramme und karitative Organisationen gibt, die eine Grundversorgung gewährleisten -, bleibt für den erkennenden Gerichtshof festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland über einen gewissen familiären Rückhalt verfügt, sodass er bei einer Rückkehr dorthin nicht völlig auf sich allein gestellt ist. Diesbezüglich wird auf die Angaben bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt verwiesen, wonach im Kosovo noch seine Mutter und vier Schwestern leben würden. Es kann demnach nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo in eine ihn in seiner Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

Spruchpunkt III:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kelin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kelin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Ein in Österreich bestehendes Familienleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, war nicht erkennbar und es wurde ein solches auch nicht vorgebracht.

Ist - wie im gegenständlichen Fall - ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist - wie im gegenständlichen Fall - ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt die unmittelbare, intime Sphäre eines Menschen; das ist der Bereich, in dem Menschen ihre spezifischen Interessen und Neigungen sowie ihre Beziehungen zu anderen Menschen entfalten. Auch die Störung der Beziehungen zu anderen Menschen durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist ein Eingriff (vgl. z.B. VfSlg. 10.737, 11.455).Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK schützt die unmittelbare, intime Sphäre eines Menschen; das ist der Bereich, in dem Menschen ihre spezifischen Interessen und Neigungen sowie ihre Beziehungen zu anderen Menschen entfalten. Auch die Störung der Beziehungen zu anderen Menschen durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist ein Eingriff vergleiche z.B. VfSlg. 10.737, 11.455).

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Im gegebenen Fall erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgende Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele jedenfalls als gerechtfertigt, zumal sich der Beschwerdeführer erst seit wenigen Monaten im Bundesgebiet aufhält und sich dieser Aufenthalt lediglich auf einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützt. Eine besondere soziale Integration des Beschwerdeführers war nicht ersichtlich und es fanden sich auch keinerlei Anhaltspunkte, eine solche anzunehmen.Im gegebenen Fall erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgende Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele jedenfalls als gerechtfertigt, zumal sich der Beschwerdeführer erst seit wenigen Monaten im Bundesgebiet aufhält und sich dieser Aufenthalt lediglich auf einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützt. Eine besondere soziale Integration des Beschwerdeführers war nicht ersichtlich und es fanden sich auch keinerlei Anhaltspunkte, eine solche anzunehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Schlagworte

Ausweisung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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