TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/21 D11 400976-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.04.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D11 400976-1/2009/6E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2008, FZ 03 27.287- BAT in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2008, FZ 03 27.287- BAT in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 7 Abs 1 Z 1, § 7 Abs 3, § 8 Abs 1 sowie § 10 Abs 1 AsylG Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idF. BGBl I Nr. 29/2009 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz eins, sowie Paragraph 10, Absatz eins, AsylG Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 07.09.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2003 einen Asylantrag. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Grenzkontrollstelle Gmünd am 07.09.2003 gab er als Grund, warum er sein Heimatland verlassen habe und warum er nun in Österreich sei, an "wegen dem Krieg". Als Antwort auf die Frage nach seinen Flucht- und Asylgründen gab er an "wegen dem Krieg in Tschetschenien". Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 02.10.2003 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, er sei (nur) einmal in Haft gewesen, konkret XXXX, als er für sechs bis sieben Tage von russischen Soldaten in Haft genommen worden sei, dies sei in XXXX und in einem Zeltlager gewesen. Dort sei er alleine in einen Graben mit Gittern eingesperrt worden, seine Mutter und sein Bruder XXXX hätten 2000 Dollar zahlen müssen, um ihn freizukaufen. Er hätte den Widerstandskämpfern im Jahre 1995 und 1996 für 8 Monate geholfen. Darüber hinaus habe er den Widerstandskämpfern im Jahr 1999 vier Monate lang geholfen. Letzteres sei in XXXX der Fall gewesen, dort hätten sich unter dem XXXX in einem Betonkeller 40 Kämpfer für zwei Wochen versteckt. Sie hätten ihm Geld gegeben, er hat dafür Lebensmittel und Zigaretten gekauft. Im Jänner 2001 sei er von russischen Uniformierten abgeholt, zwei Wochen lang gefangen gehalten, verhört und geschlagen worden. Ihm seien die Knochen gebrochen worden, unter anderem sei ihm die Wirbelsäule gebrochen worden, sodass er operiert werden musste. Auf Vorhalt, er habe als (einzige) Haft jene aus Mai XXXX angegeben, antwortete der Beschwerdeführer, er habe bei der Frage nur an den 1. Tschetschenenkrieg gedacht. Er sei zweimal inhaftiert gewesen, im Jahre XXXX für sieben bis acht Tage und im XXXX für ca. zwei Wochen.Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 07.09.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2003 einen Asylantrag. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Grenzkontrollstelle Gmünd am 07.09.2003 gab er als Grund, warum er sein Heimatland verlassen habe und warum er nun in Österreich sei, an "wegen dem Krieg". Als Antwort auf die Frage nach seinen Flucht- und Asylgründen gab er an "wegen dem Krieg in Tschetschenien". Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 02.10.2003 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, er sei (nur) einmal in Haft gewesen, konkret römisch 40 , als er für sechs bis sieben Tage von russischen Soldaten in Haft genommen worden sei, dies sei in römisch 40 und in einem Zeltlager gewesen. Dort sei er alleine in einen Graben mit Gittern eingesperrt worden, seine Mutter und sein Bruder römisch 40 hätten 2000 Dollar zahlen müssen, um ihn freizukaufen. Er hätte den Widerstandskämpfern im Jahre 1995 und 1996 für 8 Monate geholfen. Darüber hinaus habe er den Widerstandskämpfern im Jahr 1999 vier Monate lang geholfen. Letzteres sei in römisch 40 der Fall gewesen, dort hätten sich unter dem römisch 40 in einem Betonkeller 40 Kämpfer für zwei Wochen versteckt. Sie hätten ihm Geld gegeben, er hat dafür Lebensmittel und Zigaretten gekauft. Im Jänner 2001 sei er von russischen Uniformierten abgeholt, zwei Wochen lang gefangen gehalten, verhört und geschlagen worden. Ihm seien die Knochen gebrochen worden, unter anderem sei ihm die Wirbelsäule gebrochen worden, sodass er operiert werden musste. Auf Vorhalt, er habe als (einzige) Haft jene aus Mai römisch 40 angegeben, antwortete der Beschwerdeführer, er habe bei der Frage nur an den 1. Tschetschenenkrieg gedacht. Er sei zweimal inhaftiert gewesen, im Jahre römisch 40 für sieben bis acht Tage und im römisch 40 für ca. zwei Wochen.

Am 23.10.2003 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. XXXX, einen Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, untersucht. Dort gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jänner 2001 für drei Tage von russischen Besatzern festgehalten und geschlagen worden zu sein. Er hätte Verletzungen an der Lendenwirbelsäule erlitten und habe eine Narbe im rechten Kniegelenksbereich davongetragen. Der Facharzt stellte zur Narbe fest, dass deren Alter "mit Sicherheit älter als 4 bis 5 Jahre ist und deswegen mit dem angegebenen Folterzeitraum nicht korreliert". Hinsichtlich der übrigen Verletzungen kam er zum Ergebnis: "Es kann also gutachterlich apodiktisch ausgeschlossen werden, dass die beim Asylwerber operierte Lendenwirbelsäulenverletzung durch die angegebenen Foltermechanismen entstanden sein kann, (...) vom Unfallmechanismus her ist ein kausaler Zusammenhang mit der angegebenen Folter auszuschließen".Am 23.10.2003 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. römisch 40 , einen Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, untersucht. Dort gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jänner 2001 für drei Tage von russischen Besatzern festgehalten und geschlagen worden zu sein. Er hätte Verletzungen an der Lendenwirbelsäule erlitten und habe eine Narbe im rechten Kniegelenksbereich davongetragen. Der Facharzt stellte zur Narbe fest, dass deren Alter "mit Sicherheit älter als 4 bis 5 Jahre ist und deswegen mit dem angegebenen Folterzeitraum nicht korreliert". Hinsichtlich der übrigen Verletzungen kam er zum Ergebnis: "Es kann also gutachterlich apodiktisch ausgeschlossen werden, dass die beim Asylwerber operierte Lendenwirbelsäulenverletzung durch die angegebenen Foltermechanismen entstanden sein kann, (...) vom Unfallmechanismus her ist ein kausaler Zusammenhang mit der angegebenen Folter auszuschließen".

Am 28.11.2003 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen und ihm das Ergebnis der Untersuchung vorgehalten. Der Beschwerdeführer beharrte auf der Darstellung, die Wirbelsäulenverletzung bei der Festnahme im Jahre 2001 davongetragen zu haben. Die Knieverletzung stamme zwar bereits aus dem Jahre 1999, doch habe er gedacht, er sei zu allen (auch älteren) Verletzungen befragt worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2003, 03 27.287-BAT, wurde dem Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 stattgegeben, dem Beschwerdeführer Asyl in Österreich gewährt und gem. § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2003, 03 27.287-BAT, wurde dem Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, dem Beschwerdeführer Asyl in Österreich gewährt und gem. Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am 27.01.2004 teilte der Gendarmerieposten Traiskirchen dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer wegen Verdacht der mehrfachen Körperverletzung und Sachbeschädigung angezeigt wurde.

Am 11.02.2004 teilte der Gendarmerieposten Traiskirchen dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer wegen Verdacht des Ladendiebstahls angezeigt wurde.

Am 09.03.2004 teilte der Gendarmerieposten Traiskirchen dem Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer wegen Verdacht des Gelegenheitsdiebstahls in zwei Fällen und Urkundenunterdrückung angezeigt wurde.

Am XXXX2005 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXXwegen §§ 127,130 1.Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am XXXX2005 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXXwegen Paragraphen 127,,130 1.Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX2005 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen §§ 127, 130 1.Fall, 15, 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am XXXX2005 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 127, 130, 1.Fall, 15, 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX2005 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen §§ 269 (1.Fall), 15 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Am XXXX2005 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 269, (1.Fall), 15 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Am XXXX2006 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen § 201/1 StGB (Vergewaltigung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten rechtskräftig verurteilt.Am XXXX2006 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraph 201 /, eins, StGB (Vergewaltigung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Schreiben vom 15.01.2008 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer, die Gewährung des Asylstatus aberkennen zu wollen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden ihm die aktuellen Länderfeststellungen zu Tschetschenien unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von drei Wochen mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 04.02.2008 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am Anfang des Krieges mit der tschetschenischen Armee gegen die russische Armee und gegen die russischen Söldner kämpfen musste. Er sei im Jänner 2001 in Gefangenschaft genommen, erniedrigt und geschlagen worden. Er hätte eine große Wunde am Fuß, da mit einer Feuerwaffe auf ihn geschossen wurde. Durch die andauernden Misshandlungen sei seine Wirbelsäule stark geschädigt worden. Seine Familie hätte Lösegeld bezahlen müssen. Seine Mutter habe ihn gebeten, nicht nach Tschetschenien zurückzukehren, 80% der Tschetschenen verschwinden plötzlich und man höre nichts mehr von ihnen. Die internationale Presse verschweige die Zustände. In der Nacht werden Häuser gestürmt auf Verdacht auf Terroristen. Er sei zwar von seiner Frau geschieden, doch seien sie friedvoll auseinandergegangen und hätten beschlossen, die Kinder gemeinsam aufzuziehen. Sie hätten beschlossen, wieder einen gemeinsamen Haushalt zu führen.

Das Bundesasylamt aberkannte mit Bescheid vom 17.07.2008, 03 27.287- BAT, gemäß §7 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005 den mit Bescheid vom 11.12.2003 gewährten Schutz und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs 3 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 1 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt aberkannte mit Bescheid vom 17.07.2008, 03 27.287- BAT, gemäß §7 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 den mit Bescheid vom 11.12.2003 gewährten Schutz und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz 3, die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer sein fluchtrelevantes Vorbringen äußerst unglaubwürdig gestaltet habe, aufgrund der festgestellten Verurteilungen eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute und keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht habe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr zu laufen, in der russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu sein. Hinsichtlich der Ausweisung sei der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch das öffentliche Interesse (aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer) gerechtfertigt.

Es lägen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte vor und könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK nicht festgestellt werden. Nach einer individuellen Abwägung des öffentlichen Interesses gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers am Privatleben könne unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Österreich insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung festgestellt werden. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers über die eigene Identität sowie über die Fluchtgründe sei bewiesener Maßen falsch, die in den Einvernahmen gemachten Angaben offensichtlich unbegründet. Das Vorbringen sei deshalb unter die Bedingungen des § 38 Abs 1 Z 3 u 5 AsylG zu subsumieren.Es lägen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte vor und könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden. Nach einer individuellen Abwägung des öffentlichen Interesses gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers am Privatleben könne unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Österreich insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung festgestellt werden. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers über die eigene Identität sowie über die Fluchtgründe sei bewiesener Maßen falsch, die in den Einvernahmen gemachten Angaben offensichtlich unbegründet. Das Vorbringen sei deshalb unter die Bedingungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, u 5 AsylG zu subsumieren.

Mit der gegenständlichen, gegen diesen Bescheid am 05.08.2008 (Datum des Poststempels) fristgerecht eingebrachten, Beschwerde machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass die Behörde es verabsäumt habe, zu erforschen, inwieweit sich aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche Gefahr für die Gemeinschaft in Zukunft prognostizieren lasse. Auch komme es in Tschetschenien weiterhin zu schwerwiegenden Kämpfen und Menschenrechtsverletzungen. Weiters sei das fluchtrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als unglaubwürdig einzustufen. Und schließlich sei der Beschwerdeführer im Friedvollen von seiner Frau auseinandergegangen und es sei beschlossen worden, die Kinder gemeinsam aufzuziehen und wieder einen gemeinsamen Haushalt zu führen.

Am 23.02.2009 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am Landesgericht für Strafsachen Wien, durchgeführt durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes, in Anwesenheit eines Vertreters des Bundesasylamtes statt.

Auf die Frage des vorsitzenden Richters nach der Gesundheit des Beschwerdeführers brachte dieser vor, sein Körper sei voller Brüche, sein ganzer Körper tue ihm weh, er bekomme keine Medikamente. Auf die Frage nach Besuchen beim Anstaltsarzt gab der Beschwerdeführer an, er gehe nirgendwo hin, was solle er dort. Wenn er hingehe, bekomme er nur irgendeine Tablette oder Salbe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer nicht den Eindruck erwecke, dass er körperlich besonders beeinträchtigt sei, antwortete dieser, er sei seit dem 09.12.2008 nicht mehr spazieren gewesen.

In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer vor, er sei geschieden und lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er habe drei Söhne in Österreich. Er hätte noch seine Mutter, zwei Brüder und seinen Cousin in Tschetschenien im Dorf XXXX. Er sei als Kraftfahrer in der russischen Föderation beschäftigt gewesen. Er habe in keinem anderen Staat um Asyl angesucht. Befragt, ob er eine Änderung zu den Fluchtgründen oder den Umständen der Flucht zu Protokoll geben möchte, gab er an, er sei auch in Polen gewesen. Die Frage, ob er dort auch um Asyl angesucht hätte, bejahte er. Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, in keinem anderen Staat um Asyl angesucht zu haben, lachte er und antwortete er, er hätte die Frage nicht verstanden, er verheimliche nichts. Befragt, ob alle Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren der Wahrheit entsprächen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass alles wahr sei.In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer vor, er sei geschieden und lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er habe drei Söhne in Österreich. Er hätte noch seine Mutter, zwei Brüder und seinen Cousin in Tschetschenien im Dorf römisch 40 . Er sei als Kraftfahrer in der russischen Föderation beschäftigt gewesen. Er habe in keinem anderen Staat um Asyl angesucht. Befragt, ob er eine Änderung zu den Fluchtgründen oder den Umständen der Flucht zu Protokoll geben möchte, gab er an, er sei auch in Polen gewesen. Die Frage, ob er dort auch um Asyl angesucht hätte, bejahte er. Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, in keinem anderen Staat um Asyl angesucht zu haben, lachte er und antwortete er, er hätte die Frage nicht verstanden, er verheimliche nichts. Befragt, ob alle Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren der Wahrheit entsprächen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass alles wahr sei.

Er sei 1995 von den Russen eingefangen und geschlagen worden. Dabei sei ihm der linke Kiefer mit einem Gewehrkolben dreifach gebrochen worden. Er habe die Widerstandskämpfer mit Waffen unterstützt und sie mit Brot, Fleisch und Wasser unterstützt. Er habe 1999 die Widerstandskämpfer im August 1999 unterstützt und habe bis 2001 geholfen, dann sei er in Gefangenschaft geraten. Er habe etwa 200 Personen im Jahr 1999 unterstützt. Diese hätten sich in einem 9-stöckigen Haus versteckt. Er habe mit dem Geld der Widerstandskämpfer Fleisch, Brot, Salz, Zigaretten und Waffen gekauft, diese Waffen hätten Leute in Dörfern verkauft. Im Jänner 2001 sei er für 3 Monate in Gefangenschaft geraten. Dies sei seine zweite Gefangenschaft gewesen, die erste habe zwei Wochen gedauert.

Auf Vorhalt, dass sich das Gutachten des Facharztes zu den erlittenen Verletzungen nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vereinbaren lasse, lachte der Beschwerdeführer und gab zur Antwort: "Es ist ein guter Arzt, er wird schon wissen, was er schreibt."

Auf Vorhalt, er habe vor der ersten Instanz vorgebracht, er habe den Widerstandskämpfern 4 Monate geholfen, nunmehr hieße es, er hätte eineinhalb Jahre geholfen, antwortete der Beschwerdeführer, dass es nicht nur einen Krieg gegeben hätte und der auch nicht nur 4 Monate gedauert hätte.

Auf Vorhalt, dass er vor der ersten Instanz vorgebracht habe, es wären damals 40 Kämpfer, versteckt in einem Keller, gewesen, die er unterstützt hätte, nun aber 200 in einem neunstöckigen Haus, antwortete der Beschwerdeführer, die 40 seien in der Ortschaft XXXX und Teil einer 200 Personen starken Truppe gewesen.Auf Vorhalt, dass er vor der ersten Instanz vorgebracht habe, es wären damals 40 Kämpfer, versteckt in einem Keller, gewesen, die er unterstützt hätte, nun aber 200 in einem neunstöckigen Haus, antwortete der Beschwerdeführer, die 40 seien in der Ortschaft römisch 40 und Teil einer 200 Personen starken Truppe gewesen.

Auf Vorhalt, der Kieferbruch sei in der ersten Instanz nicht erwähnt worden, gab der Beschwerdeführer sinngemäß zu Protokoll, für einen erlittenen Kieferbruch hätte es keine Beweise gegeben.

Befragt nach rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei zweimal wegen Diebstahl und einmal wegen Vergewaltigung verurteilt worden, die Vergewaltigung habe man ihm "angehängt". Auf Vorhalt, er habe gegen das nunmehr rechtskräftige Urteil nicht berufen, antwortete der Beschwerdeführer, er sitze nun "wie ein Blöder" hier.

Befragt zu den Integrationsfaktoren gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht gearbeitet, hätte keine Deutschkurse besucht, verstehe Deutsch "ein bisschen", könne aber nicht sprechen, wolle gerne Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation sein, sei es aber nicht, sei noch bis Mai 2009 inhaftiert. Nach der Haftentlassung werde er bei seinem Bruder wohnen. Er arbeite im Gefängnis in einer Buchbinderei, er habe gelernt, Bücher und Kalender zu binden. Er befolge die Anweisungen seines Chefs. Er arbeite dort seit 6-7 Monaten, beginne um 8 Uhr den Arbeitstag und beende ihn um 14.30 Uhr.

Die als Zeugin geladene geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers gab zu Protokoll, sie sei seit 2004 vom Beschwerdeführer geschieden und habe das alleinige Obsorgerecht. Sie hätte bereits zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens getrennt von ihrem Mann gelebt, dieser sei zweimal des Lagers verwiesen worden. Schließlich sei sie selbst mit den Kindern in ein anderes Lager gebracht worden.

Befragt, ob ihr Exmann bei ihr wohnen dürfe, antwortete die Zeugin entschieden, dass sie das nicht wolle. Auch sollen die Kinder bei ihr leben.

Befragt, wer - laut Beschwerde - beschlossen habe, dass wieder ein gemeinsamer Haushalt zu führen wäre, gab der Beschwerdeführer zur Protokoll, dass er das beschlossen habe.

Dem Beschwerdeführer wurde ein länderkundlicher Bericht zur asylrelevanten Situation in Tschetschenien zu einer allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen übergeben. Eine solche Stellungnahme traf jedoch nicht ein.

Am 24.02.2009 teilte die Anstaltsärztin der Justizanstalt Stein mit, dass der Beschwerdeführer an Gastritits leide, dieser müsse im schlimmsten Fall eine Woche lang mit Antibiotika behandelt werden. Der Rücken des Beschwerdeführers mache bis dato keine Probleme, er hätte Schrauben im Rücken. Eine Abschiebung in den Heimatstaat würde keine gesundheitliche Verschlechterung beim Beschwerdeführer hervorrufen.

Mit Post vom 05.03.2009 übermittelte das Bezirksgericht XXXX ein Aktenkonvolut, wonach die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Frau 2006 geschieden wurde. Das seinerzeitige Klagsvorbringen wies unter anderem den Inhalt auf, dass der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau nach der Flucht nach Österreich geschlagen und misshandelt hätte. Dem Vorbringen hinsichtlich der Eheverfehlungen widersprach der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren nicht. Das Bezirksgericht legte als Sachverhalt seiner Entscheidung unter anderem zugrunde, dass der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau im Zustand der Alkoholisierung geschlagen hätte und verschiedene Einrichtungsgegenstände zerstört hätte, worauf er von der Polizei Anfang 2004 des Lagers verwiesen werden musste.Mit Post vom 05.03.2009 übermittelte das Bezirksgericht römisch 40 ein Aktenkonvolut, wonach die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Frau 2006 geschieden wurde. Das seinerzeitige Klagsvorbringen wies unter anderem den Inhalt auf, dass der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau nach der Flucht nach Österreich geschlagen und misshandelt hätte. Dem Vorbringen hinsichtlich der Eheverfehlungen widersprach der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren nicht. Das Bezirksgericht legte als Sachverhalt seiner Entscheidung unter anderem zugrunde, dass der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau im Zustand der Alkoholisierung geschlagen hätte und verschiedene Einrichtungsgegenstände zerstört hätte, worauf er von der Polizei Anfang 2004 des Lagers verwiesen werden musste.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität der Beschwerdeführerin ist als XXXX, erwiesen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe.Die Identität der Beschwerdeführerin ist als römisch 40 , erwiesen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe.

Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig seit 2006 von seiner früheren Ehefrau XXXX geschieden. Dieser Ehe entstammen drei Söhne.Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig seit 2006 von seiner früheren Ehefrau römisch 40 geschieden. Dieser Ehe entstammen drei Söhne.

Schwerwiegende physische oder psychische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wurde mehrfach rechtskräftig in folgenden Strafverfahren verurteilt:

Am XXXX2005 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen §§ 127,130 1.Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am XXXX2005 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 127,,130 1.Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX2005 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen §§ 127, 130 1.Fall, 15, 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am XXXX2005 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 127, 130, 1.Fall, 15, 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX2005 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen §§ 269 (1.Fall), 15 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Am XXXX2005 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 269, (1.Fall), 15 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Am XXXX2006 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für StrafsachenXXXX wegen § 201/1 StGB (Vergewaltigung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten rechtskräftig verurteilt.Am XXXX2006 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für StrafsachenXXXX wegen Paragraph 201 /, eins, StGB (Vergewaltigung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten rechtskräftig verurteilt.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat den von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und dass ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG vorliegt. Ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, dass ein Ausweisungshindernis gemäß Artikel 8 EMRK vorliegt.Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat den von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und dass ein Abschiebungshindernis im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vorliegt. Ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, dass ein Ausweisungshindernis gemäß Artikel 8 EMRK vorliegt.

Festgestellt wurde, dass ein Asylausschluss- bzw. Asylaberkennungsgrund nach § 6 bzw. § 7 AsylG vorliegt.Festgestellt wurde, dass ein Asylausschluss- bzw. Asylaberkennungsgrund nach Paragraph 6, bzw. Paragraph 7, AsylG vorliegt.

II.1.2. Zur Lage in Tschetschenien :römisch zwei.1.2. Zur Lage in Tschetschenien :

Dem Beschwerdeführer wurden in der Beschwerdeverhandlung folgende länderkundlichen Feststellungen zur allfälligen, letztlich jedoch nicht erfolgten Stellungnahme übergeben:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen, gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig sind auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie und den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten.

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins

Martin Malek, Understanding Chechen Culture

1. Allgemeine Sicherheitssituation

Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.11.2008 in Tschetschenien weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Die Menschenrechtssituation ist nach wie vor katastrophal, es gibt keinen Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums, es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Auch das britische Außenministerium spricht von weit verbreiteten, glaubwürdigen Klagen über extra-legale Tötungen, Entführungen und Folter in Tschetschenien, wenn sich auch in letzter Zeit in manchen Gegenden Tschetscheniens die Menschenrechtssituation gebessert hat. Seit Frühjahr 2007 ist in Tschetschenien die Anzahl der gewalttätigen Übergriffe auf die Zivilbevölkerung wieder deutlich gestiegen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit wieder vermehrt zu Überfällen bewaffneter, zum Teil nicht zuordenbarer Kämpfer, Festnahmen, Bombenanschlägen und extralegalen Tötungen.

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr primär zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2008 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrieren sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z.T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11.2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

Federal and Commonwealth Office Profile May 2008 (UK)

Violence in the north Caucasus, trends since 2004, Center for strategic & international studies

E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins

2. Verfolgungsgefahr

2.1 Zivilbevölkerung

Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.

Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Razzien, "Säuberungsaktionen", Plünderungen und Übergriffe durch russische Soldaten und Angehörige der tschetschenischen Sicherheitskräfte, aber auch Guerilla-Aktivitäten und Geiselnahmen der Rebellen haben nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und internationalen Organisationen deutlich abgenommen. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.

Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Weiters werden die Bataillone "Wostok" und "Sapad" für Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht, sowie die Untersuchungshaftanstalt des ORB-2, eine Abteilung des russischen Innenministeriums für Operationen bzw. Ermittlungen in den südlichen Regionen der Föderation.

Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004/2005 diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisationen davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004 aus 2005, diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisationen davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.

Der tschetschenische Parlamentspräsident Abdurchachmanow bestätigte am 01.07.2007, dass die Zahl der verschwundenen Personen ursprünglich bei etwa 5.500 gelegen habe, doch habe nach erfolgten Überprüfungen das Schicksal von über 1.000 Personen geklärt werden können. Nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew galten am 11.07.2007 noch 2.700 Personen als offiziell vermisst. Man gehe davon aus, dass viele der vermissten Personen tot und in anonymen Gräbern bestattet worden seien. Um die Identität der Toten klären zu können, soll nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew Präsident Kadyrow im Juli 2007 den Kauf eines Speziallabors angeordnet haben.

Zu Folge von Berichten von Memorial kam es 2007 wiederum zu sog. "Säuberungsaktionen", bekannt als "zatschistka". Im April und Mai 2007 führten sowohl föderale als auch lokale Truppen derartige Kontrollen in Malgobek und in den benachbarten Republiken durch.

Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. Wenn auch die Zahl der Verschleppungen und extralegalen Tötungen im letzten Jahr deutlich abgenommen hat, hat sich an deren Stelle eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11.2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

2.2 Rebellen und deren Familienangehörige

Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, kämpft die Mehrheit für die Errichtung des im Herbst 2007 durch Dokka Umarow ausgerufenen Emirats und eines islamischen Staates.

Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.

Trotz der Tötung der Separatistenführer Aslan Maschadow im März 2005 und Abdelchalim Saidullajew im Juni 2006 sowie des "Top-Terroristen" Schamil Bassajew im Juli 2006 gibt es laut Schätzungen der lokalen tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin einige hunderte Rebellen in den Bergregionen Tschetscheniens, die vor allem Anschläge auf Sicherheitskräfte verüben. Der russische Armeegeneral Krivonos nannte am 11.05.2007 eine Zahl von noch 300 aktiven Kämpfern. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2007 fortgesetzt. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).

Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften, sowie zu Anschlägen auf letztere.

Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.

Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung. .

Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.

"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben. Zudem drohe selbst Amnestierten eine spätere strafrechtliche Verfolgung, wenn neue Elemente auftauchen. Unabhängige Medien befürchten auch im Hinblick auf Chambijew und andere ehemalige Funktionsträger, dass erneut nur "große Fische" begnadigt und in die staatlichen Strukturen integriert würden, Kleine aber leer ausgingen. Ramzan Kadyrow nutzte die Amnestie, um sich als Garant persönlicher Sicherheit und Zentrum einer tschetschenischen Sammlungsbewegung zu profilieren. Folgerichtig wurde er nach Abschluss der Kampagne auch zum Präsidenten der Teilrepublik ernannt. Solange die ihm unterstellten Truppen jedoch für massive Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden und weiterhin Junge zu den Rebellen in die Wälder treiben, muss bezweifelt werden, dass er dieser Aufgabe gewachsen ist.

Bei dem EURASIL Workshop am 14.10.2008 in Brüssel vertrat die dort anwesende UNHCR-Vetreterin Marciela Daniel die Auffassung, dass sich insgesamt die Sicherheitssituation in Tschetschenien nachhaltig verbessert hat und die Zuerkennung von Asyl, aber auch subsidiärem Schutz nur wegen der Zugehörigkeit zur Tschetschenischen Volksgruppe nicht mehr gerechtfertigt ist.

Besonders schützenswert sind nur mehr folgende Gruppen:

Kämpfer (aus jüngster Zeit) und ihre Familien

Politische Aktivisten (Opposition zu Kadyrow)

Alleinstehende Frauen und Kinder

Ein neues UNHCR-Papier, wo diese Auffassungsänderung zum Ausdruck kommt, ist jedoch bisher nicht herausgegeben worden.

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11.2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wideraufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.

Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite - die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung dar. Allgemein ist die Umweltsituation durch die nicht fachgerechte Lagerung nuklearen Materials und die primitive Form der Gewinnung und Verarbeitung bodennahen Erdöls höchst problematisch.

Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

E. Maaß, Ein talentierter Diktator, Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins

3.1 Wohnsituation

Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Hinsichtlich der Frage, ob dabei bloß die Fassaden erneuert wurden oder die Gebäude tatsächlich baulichen Standards entsprechen, gibt es widersprüchliche Berichte. Im Zentrum von Grosny kann die Qualität der Wohnungen jedoch gesichert als gut bezeichnet werden. In den Vororten schreitet der Wiederaufbau langsamer voran, die Menschen leben vor allem in den nicht zerstörten Häusern. Der Bezirk Zavodskoy in Grosny ist jedoch praktisch unbewohnbar, da sich dort eine nunmehr komplett zerstörte Ölfabrik befand. Umso weiter man sich von Grosny entfernt, desto schlechter wird jedoch die Qualität.

Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wiederaufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.

Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar. Denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.

Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 wurden Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. 2005 wurden jedoch die Zahlungen vorübergehend gestoppt. Es gibt auch zahlreiche Berichte über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Es ist geplant, die Zahlungen 2008 abzuschließen, wobei jedoch noch 18.000 Personen auf Auszahlungen warten.

Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

3.2 Nahrungsversorgung

Die Berichte zur Versorgung mit Nahrungsmitteln sind widersprüchlich. Während das Bundesasylamt davon spricht, dass der Bazar in Grosny eröffnet sei und praktisch alles erwerbbar sei und Probleme hinsichtlich des Zugangs zu Nahrungsmitteln nicht bestehen würden, hat das IKRK seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Eröffnung von kleinen Geschäften - zB. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung. Im November 2007 erhielten jedoch noch 15.000 Menschen Lieferungen von Zucker, Öl, Tee, Hygieneartikeln, Bettwäsche und Handtüchern.

Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben.

Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

3.3 Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die meisten davon leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag) Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden, und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.

Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenn gleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.

Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.

Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden. Die Jamestown Foundation berichtete im April 2008, dass Präsident Kadyrow plane, das Hauptaugenmerk des Wiederaufbaues auf die Entwicklung der Wirtschaft (vor allem Industrie und Landwirtschaft) zu legen.

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

3.4 Medizinische Versorgungssituation

Der Kollaps der medizinischen Versorgung begann sich zu Anfang der 1990er abzuzeichnen. Die beiden Tschetschenienkriege führten schließlich 1996-1999 zu einem völligen Kollaps des Systems.

Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet, sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls Ärzte ohne Grenzen bemüht. Radioaktive Verstrahlung und deren Folgen sind ein ernstzunehmendes Problem in Tschetschenien (Im Norden und in der Nähe von Vedeno werden illegale Ablagerungsstätten für radioaktives Material vermutet). Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, was zu einer hohen Komplikationsrate und Geburt von behinderten Kindern führt.

Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.

Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.

Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.

Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.

Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen - in Tschetschenien selbst fehlt es noch an Infrastruktur, Ausrüstung und Spezialisten. So wurden in den ersten Monaten von 2006 in Rostov

1.263 Tschetschenen wegen Krebs behandelt.

Die Verschreibung von Medikamenten ist in Russland, wie auch in Osteuropa, populär. Es besteht daher eine hohe Nachfrage, die Medikamente, welche nicht selten abgelaufen sind, teuer machen.

Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.

Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung, die in Tschetschenien derzeit, mit Ausnahme der Opfer der Vorfälle in Beslan, nicht vorhanden sei. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten.

Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008

3.5 Rückkehrer

Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.

Tatsächlich ist eine Rückkehr nach Tschetschenien aber mit ernsthaften Problemen verbunden. Neben Personen, die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden. Es gibt keine gesicherten Berichte, ob Rückkehrer verfolgt werden. Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht jedoch davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien.

Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.

Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

4. Frauen und Kinder

Die Situation von alleinstehenden Frauen, die Kinder zu versorgen haben, ist schwierig. Berichten von UNHCR zu Folge vertrauen alleinstehende Frauen vor allem auf den Schutz ihrer Familie. Nach einer Scheidung bzw. dem Tod des Gatten kehren Frauen wieder zu ihrer Familie zurück, wodurch jedoch ein normales Leben nicht gewährleistet wird. Die Moskauer Helsinki Gruppe berichtet davon, dass physisch und psychisch traumatisierte Frauen, die ihre Männer verloren haben, nicht selten entgegen den muslimischen und wajnachischen Traditionen ihrem Schicksal überlassen werden.

Teilweise werden Frauen von Verwandten neuerlich verheiratet, wobei sie jedoch als Bräute zweiter Klasse gelten. Berichten des Online-Service Prague Watchdog zu Folge ist es auch zu einem Anstieg der Polygamie auf Grund des Mangels an Männern in der tschetschenischen Bevölkerung gekommen.

Mangels Arbeitsplätzen sind Frauen enorm von humanitärer Hilfe, Beihilfen und Pensionen und letztlich vor allem von einem funktionierenden Netz familiärer Bindungen abhängig. Teilweise erhalten Tschetscheninnen jedoch keine staatliche Unterstützung, da sie an bürokratischen Hürden scheitern. Selbst wenn die zustehende Pension und das Kindergeld ausbezahlt werden, ist ein Leben davon nicht möglich. Frauen benötigen daher Arbeit, wobei die insgesamt wirtschaftlich angespannte Lage beachtet werden muss. Accord berichtet von der Eröffnung eines Zentrums für Familien- und Kinderbeihilfe in Gudermes am 31.05.2005 sowie von der Errichtung von sieben Sozialhilfezentren für Familien und Kinder im Februar 2007. Laut Magomed Wachajew, Minister für Arbeit und Soziales in Tschetschenien, sei die Republik 2007 erstmals in das föderale Unterstützungsprogramm für einkommensschwache Familien eingebunden worden. Die Höhe der Unterstützung werde nach Bedarf festgelegt, betrage durchschnittlich cirka 14 Rubel. Kinderbeihilfe wird nach dem russischen Gesetz für Kinder unter 16, bei Studenten bis 18, ausbezahlt, die im Haushalt ihrer Eltern leben.

Ehestreitigkeiten als auch um das Sorgerecht der Kinder in Folge einer Scheidung werden traditioneller Weise durch den Ältesten Rat gelöst. Die Anrufung des Gerichts ist eher selten. Während die Kinder traditionell beim Vater verbleiben, ist es die Praxis der Gerichte, die Kinder der Mutter zu überlassen.

Das russische Strafrecht kennt den Tatbestand der Vergewaltigung und unterscheidet dabei nicht zwischen Vergewaltigung während aufrechter Ehe und anderen Fällen. Es gibt keine rechtliche Definition für häusliche Gewalt, sexuelle Belästigung ist nicht strafbar. Obwohl häusliche Gewalt ein großes Problem darstellt, spielte sie in der öffentlichen Wahrnehmung jedoch kaum eine Rolle. Nach einem auf einer Fact-Finding-Mission beruhenden Bericht der UN-Menschenrechtskommission sind patriarchale Normen und die Bewahrung der Ehre der Familie im tschetschenischen Denken traditionell fest verankert. In Tschetschenien ist die "Lösung" des Problems die Ehe zwischen Täter und Opfer. Über häusliche und sexuelle Gewalt zu sprechen, sei tabu.

Frauen berichteten gegenüber Vertreterinnen internationaler Hilfsorganisationen von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten für 2007 weiterhin von extralegalen Tötungen der Zivilbevölkerung während Operationen der Sicherheitskräfte. So sollen nach Angaben von Memorial am 24.03.2007 Militärangehörige auf drei Frauen in Urduchaja, Gebiet Schatoi geschossen haben, von denen eine ums Leben gekommen sein soll, während die beiden anderen schwer verletzt worden seien.

Nach offiziellen Angaben gibt es in Tschetschenien 458 Schulen, wovon sich 356 in ländlichen Gebieten befinden. Es gibt 19 weiterbildende Schulen und in Grosny 3 öffentliche Universitäten - staatliche Universität, pädagogisches Institut, und das nach Professor Millonshchikov benannte Grosny Ölinstitut - sowie zwei private Universitäten - das Open Humanitarian Institute und das tschetschenische Institut für Wirtschaft und Management.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich, findet jedoch unter schwierigen Bedingungen statt. Laut Angaben der UNO unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer, was ungefähr dem Vorkriegsniveau entspricht, doch findet der Unterricht in 152 Schulen weiterhin in provisorischen Unterkünften statt. Schüler in manchen Bezirken besitzen nur ca. 10% der benötigten Schulbücher. Zum 31.07.2007 besuchten laut Angaben von UNICEF 214.175 Kinder den Unterricht.

Accord Auskunft vom 05.09.2007 zur Situation von geschiedenen und vom Ehemann getrennten Frauen; mögliche Reaktionen seitens des Mannes, der Familie, der Gesellschaft; Gewalt gegen Frauen und Schutzmöglichkeiten

Accord Auskunft vom 30.08.2007 zu Frage, ob es staatliche Unterstützungen für Halbwaisen und Witwen und Notstandshilfe oder vergleichbare Sozialleistungen in der RF gibt und ob die Ausbezahlung auch in Tschetschenien erfolgt

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

5. Innerstaatliche Fluchtalternative

Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehören werden.

Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in der russischen Teilrepublik Inguschetien sind unter allen Aspekten schwierig. Inguschetien und das russische Katastrophenschutzministerium können nur ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe leisten und sind mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert. Hinzu kommt die sich in Inguschetien im Vergleich zu den letzten Jahren rapide verschlechternde Sicherheitslage. Zwar richten sich die meisten Angriffe auf Sicherheitskräfte, doch berichtet UNHCR von Übergriffen auf Arbeitsmigranten in Inguschetien. Die Situation in Dagestan ist ebenso schlimm, sodass in diesen beiden Nachbarrepubliken nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.

Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht verbessert. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen, sowie zu Altersrenten.

Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert, indem ihnen oft die Niederlassung verweigert wird. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert, indem ihnen oft die Niederlassung verweigert wird. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.

In den Regionen Moskau, Krasnador und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.

Svetlana Gannuskina, die Leiterin der Organisation "Migration und Recht" und Mitglied von "Memorial", kommt deshalb in ihrem jüngsten Bericht wiederholt zum Schluss: "In der Tschetschenischen Republik gibt es keinen minimalen Schutz für die Bewohner. Für aus Tschetschenien stammende Menschen gibt es in Russland keine inländische Fluchtalternative. [...] Ich bin davon überzeugt, dass jeder aus Russland kommende Tschetschene die Voraussetzung zur Gewährung des Flüchtlingsstatus nach Artikel 1 der Konvention der UNO von 1951 hat, da er in Russland nicht vor Diskriminierung und Willkür geschützt wird".

UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007 aber auch Marciela Daniel, EURASIL Workshop, Brüssel, 14.10.2008)

Die Ausstellung von Registrierungsdokumenten ist oftmals (auch für Nicht-Tschetschenen) nur gegen Bestechung möglich. Allgemein wurde die Informationslage über diese Frage (Lebensbedingungen von Tschetschenen in anderen Teilen der Russische Föderation) als nicht ausreichend angesehen.

Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, berauben praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritten Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt nicht gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Accord Auskunft vom 13.09.2005 zur Situation von Tschetschenen außerhalb des Nordkaukasus

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11..2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part II, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch zwei, Februar 2008

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung

Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnte auf Grund der Vorlage des Inlandsreisepasses der russischen Föderation Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX, festgestellt werden.Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnte auf Grund der Vorlage des Inlandsreisepasses der russischen Föderation Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, seiner ehemaligen Frau und auf Einsichtnahme in das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts XXXX, vom XXXXDie Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, seiner ehemaligen Frau und auf Einsichtnahme in das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts römisch 40 , vom römisch 40

Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beruhen auf der Mitteilung der Anstaltsärztin Dr. XXXX vom 24.02.2009.Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beruhen auf der Mitteilung der Anstaltsärztin Dr. römisch 40 vom 24.02.2009.

Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf einem am 24.02.2009 erstellten Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und der Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe vermag der Asylgerichtshof auf die bei diesen Feststellungen angeführten Quellen zu stützen. Der Beschwerdeführer hat gegen die Heranziehung der zur Kenntnis gebrachten Quellen keinerlei Einwände erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.

Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Fremden selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Für die Glaubhaftmachung sind insbesondere folgende Faktoren ausschlaggebend:

dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren,

dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde,

dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

dass der Antragsteller internationalen Schutz (bzw. Asyl) zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

In einer Gesamtschau aller vom Beschwerdeführer in den Einvernahmen getätigten Angaben kommt der Asylgerichtshof somit zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers völlig unglaubwürdig zu beurteilen ist.

Bereits die beiden zentralen Punkte des Fluchtvorbringens, nämlich die zwei Anhaltungen im Mai XXXX und Jänner XXXX, wurden höchst widersprüchlich dargestellt. Brachte der Beschwerdeführer in der ersten niederschriftlichen Einvernahme am 02.10.2003 vor dem Bundesasylamt, befragt nach seinen bisherigen Inhaftierungen, zunächst nur eine (einzige) Haft, konkret im Mai XXXX, mit der Dauer von 6-7 Tagen vor, erwähnte er erst in weiterer Folge an anderer Stelle eine zweite Verhaftung, im XXXX, für zwei Wochen. Anlässlich der gutachterlichen Befundung vor dem Facharzt Dr. XXXX am 23.10.2003 reduzierte sich die zweite Haft auf drei Tage. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 23.02.2009 erweiterte der Beschwerdeführer die Dauer der ersten Haft auf zwei Wochen, die Dauer der zweiten Haft auf gar drei Monate. Laut Vorbringen am 02.10.2003 musste die Familie den Beschwerdeführer aus der ersten Haft freikaufen, laut Beschwerde vom 05.08.2008 hingegen aus der zweiten Haft. Der Beschwerdeführer schilderte vor dem Asylgerichtshof am 23.02.2009 anlässlich der Darstellung der ersten Haft einen dreifachen Kieferbruch, eine solche Verletzung wurde in den vorherigen Einvernahmen nicht erwähnt. Hingegen findet sich in der Beschwerde vom 05.08.2008 eine Schussverletzung anlässlich der zweiten Haft, eine solche Verletzung wurde weder vor der Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof dargestellt.Bereits die beiden zentralen Punkte des Fluchtvorbringens, nämlich die zwei Anhaltungen im Mai römisch 40 und Jänner römisch 40 , wurden höchst widersprüchlich dargestellt. Brachte der Beschwerdeführer in der ersten niederschriftlichen Einvernahme am 02.10.2003 vor dem Bundesasylamt, befragt nach seinen bisherigen Inhaftierungen, zunächst nur eine (einzige) Haft, konkret im Mai römisch 40 , mit der Dauer von 6-7 Tagen vor, erwähnte er erst in weiterer Folge an anderer Stelle eine zweite Verhaftung, im römisch 40 , für zwei Wochen. Anlässlich der gutachterlichen Befundung vor dem Facharzt Dr. römisch 40 am 23.10.2003 reduzierte sich die zweite Haft auf drei Tage. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 23.02.2009 erweiterte der Beschwerdeführer die Dauer der ersten Haft auf zwei Wochen, die Dauer der zweiten Haft auf gar drei Monate. Laut Vorbringen am 02.10.2003 musste die Familie den Beschwerdeführer aus der ersten Haft freikaufen, laut Beschwerde vom 05.08.2008 hingegen aus der zweiten Haft. Der Beschwerdeführer schilderte vor dem Asylgerichtshof am 23.02.2009 anlässlich der Darstellung der ersten Haft einen dreifachen Kieferbruch, eine solche Verletzung wurde in den vorherigen Einvernahmen nicht erwähnt. Hingegen findet sich in der Beschwerde vom 05.08.2008 eine Schussverletzung anlässlich der zweiten Haft, eine solche Verletzung wurde weder vor der Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof dargestellt.

Besonders erschüttert wird die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers durch seine Darstellung, ihm sei anlässlich der zweiten Haft das Rückgrat gebrochen worden, in Verbindung mit dem fachärztlichen Gutachten, wonach die Darstellung des Beschwerdeführers "gutachterlich apodiktisch" auszuschließen sei. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten; aus der Antwort des Beschwerdeführers "Es ist ein guter Arzt, er wird schon wissen, was er schreibt" ist letztlich zu schließen, dass der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit seines eigenen Vorbringens bestätigt.

Gewissermaßen "abgerundet" wird die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens noch durch die unterschiedliche Darstellung der Unterstützung der Widerstandskämpfer im Jahre 1999. Brachte der Beschwerdeführer am 02.10.2003 noch vor, er habe (a) 40 Kämpfer (b) in einem Keller (c) für 4 Monate (d) mit Lebensmitteln und Zigaretten unterstützt, weitete sich die Darstellung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof (a) auf 200 Leute (b) in einem neunstöckigen Haus, (c) für eineinhalb Jahre und (d) auch Waffen (zusätzlich zu Lebensmitteln und Zigaretten) aus.

Die in der Beschwerde vorgebrachte angebliche Tätigkeit als Widerstandskämpfer wurde weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof erwähnt.

Somit war dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner asylrelevanten Fluchtgründe jede Glaubwürdigkeit zu versagen.

Die Feststellung, dass ein Asylausschluss- bzw. ein Asylaberkennungsgrund vorliegt, beruht auf den genannten strafrechtlichen Urteilen, insbesondere dem Urteil vom XXXX2006 des Landesgerichts für StrafsachenXXXX wegen § 201 Abs 1 StGB (Vergewaltigung), sowie dem Vorbringen der Exfrau im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien hinsichtlich der Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers.Die Feststellung, dass ein Asylausschluss- bzw. ein Asylaberkennungsgrund vorliegt, beruht auf den genannten strafrechtlichen Urteilen, insbesondere dem Urteil vom XXXX2006 des Landesgerichts für StrafsachenXXXX wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB (Vergewaltigung), sowie dem Vorbringen der Exfrau im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien hinsichtlich der Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers.

II.3. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.3. Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 73 Abs 1 AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft; es ist gemäß § 75 Abs 1 erster Satz auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl I Nr. 4/2008 idF. BGBl I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids:

§ 7 AsylG 2005 lautet:Paragraph 7, AsylG 2005 lautet:

"§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(2) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(3) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(3) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.

Gemäß - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH E 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH E 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür

rechtskräftig verurteilt worden,

gemeingefährlich sein und

es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig wegen Vergewaltigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie gewerbsmäßigen Diebstahl verurteilt worden. Im Strafverfahren zur Vergewaltigung zeigte sich der Beschwerdeführer nicht geständig, zudem konnten keine Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe berücksichtigt werden.

Nach herrschender Ansicht handelt es sich bei Vergewaltigung generell typischerweise um ein besonders schweres Verbrechen, die Tat ist auch konkret objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend zu qualifizieren, da keine Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe berücksichtigt werden konnten und sich der Täter auch nicht als geständig erwies.

Neben der rechtskräftigen Verurteilung wegen Vergewaltigung (Strafrahmen 6 Monate bis 10 Jahre) weist der Beschwerdeführer auch eine rechtskräftige Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und zweifach wegen gewerbsmäßigen Diebstahls auf. Im ersten Fall betrug der Strafrahmen für die konkret zur Last gelegte Tat bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, im zweiten Fall sechs Monate bis 5 Jahre.

Darüber hinaus täuschte der Beschwerdeführer die österreichischen Asylbehörden wider besseres Wissen hinsichtlich der Frage, ob er einer asylrelevanten Verfolgung in seiner Heimat unterlag oder nicht. Das diesbezügliche Vorbringen erwies sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - wie oben unter II.2. erläutert - als massiv widersprüchlichDarüber hinaus täuschte der Beschwerdeführer die österreichischen Asylbehörden wider besseres Wissen hinsichtlich der Frage, ob er einer asylrelevanten Verfolgung in seiner Heimat unterlag oder nicht. Das diesbezügliche Vorbringen erwies sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - wie oben unter römisch zwei.2. erläutert - als massiv widersprüchlich

Nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes handelt es sich beim Beschwerdeführer aufgrund der im Verwaltungsakt aufliegenden Anzahl an Verurteilungen und den Ausführungen im Scheidungsurteil tatsächlich um eine Person mit hoher krimineller Energie sowie mit deutlicher Gewaltbereitschaft. Durch die Häufung der rechtskräftigen Verurteilungen ist auch nicht von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen BescheidesZu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden.Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Voraussetzungen dafür, einem Fremden subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) im Zusammenhang mit (in der Folge: iZm) § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung beziehungsweise Bedrohung vorliege.Die Voraussetzungen dafür, einem Fremden subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 BGBl römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 (AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) im Zusammenhang mit (in der Folge: iZm) Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 iZm Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung beziehungsweise Bedrohung vorliege.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; v. 26.2.2002, Zl. 99/20/0509;Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; v. 26.2.2002, Zl. 99/20/0509;

V. 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH v 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30. 9. 1993, Zl. 93/18/0214).römisch fünf. 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH v 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30. 9. 1993, Zl. 93/18/0214).

Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, mit Verweis auf VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). Auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der russischen Föderation im Allgemeinen sowie Tschetschenien im Besonderen lässt sich keine sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehende konkrete, den Beschwerdeführer betreffende Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ableiten. Was die Versorgungssituation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland anbelangt, so ist auszuführen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen Mann handelt, bei dem kein Grund zur Annahme besteht, dass er sich seine Existenz nicht selbst sichern könnte. Wie der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll gab, ist er trotz seines Rückenleidens arbeitsfähig und in der Lage, im Gefängnis einer Tätigkeit als Buchbinder nachzugehen. Auch aus der Bestätigung der Anstaltsärztin, wonach der Beschwerdeführer an Gastritis leide und "im schlimmsten Fall" eine Woche lang mit Antibiotika behandelt werden müsse, der Rücken des Beschwerdeführers bis dato keine Probleme mache und eine Abschiebung in den Heimatstaat keine gesundheitliche Verschlechterung hervorrufen würde, ist keine wesentliche Gefährdung der refoulment-geschützten Rechtsgüter des Beschwerdeführers abzuleiten.Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, mit Verweis auf VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). Auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der russischen Föderation im Allgemeinen sowie Tschetschenien im Besonderen lässt sich keine sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehende konkrete, den Beschwerdeführer betreffende Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ableiten. Was die Versorgungssituation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland anbelangt, so ist auszuführen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen Mann handelt, bei dem kein Grund zur Annahme besteht, dass er sich seine Existenz nicht selbst sichern könnte. Wie der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll gab, ist er trotz seines Rückenleidens arbeitsfähig und in der Lage, im Gefängnis einer Tätigkeit als Buchbinder nachzugehen. Auch aus der Bestätigung der Anstaltsärztin, wonach der Beschwerdeführer an Gastritis leide und "im schlimmsten Fall" eine Woche lang mit Antibiotika behandelt werden müsse, der Rücken des Beschwerdeführers bis dato keine Probleme mache und eine Abschiebung in den Heimatstaat keine gesundheitliche Verschlechterung hervorrufen würde, ist keine wesentliche Gefährdung der refoulment-geschützten Rechtsgüter des Beschwerdeführers abzuleiten.

Weitere, refoulement-relevante Indizien ergaben sich weder aus dem Akt noch aus dem zum Ländervorhalt des Asylgerichtshofs eingeräumten Parteiengehör.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III des angefochtenen BescheidesZu Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, uva).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, uva).

Der Beschwerdeführer ist zwar rechtskräftig geschieden, jedoch Vater von drei Söhnen. Eine Ausweisung führt somit eo ipso zu einer Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers. Allerdings kommt das Obsorgerecht alleine der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers zu, die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich und entschieden zu Protokoll gab, nicht mehr mit dem Beschwerdeführer gemeinsam wohnen (obwohl dies seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde behauptet wurde) und die Kinder bei ihr haben zu wollen. Das Familienleben wäre somit von einer deutlich herabgesetzten Intensität. Darüber hinaus führt die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund der hohen Gewaltbereitschaft und kriminellen Energie des Beschwerdeführers zu einem eminenten öffentlichen Interesse an dessen Ausweisung und ist diese Maßnahme als verhältnismäßig zu qualifizieren.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht solange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art 8 EMRK, in Festgabe zumIm Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht solange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum

80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.).

Auf Grund obiger Ausführungen erreicht eine Ausweisung nach der gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK gebotenen Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht die Intensität eines unzulässigen Eingriffes iSd Art. 8 Abs 2 EMRK:Auf Grund obiger Ausführungen erreicht eine Ausweisung nach der gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht die Intensität eines unzulässigen Eingriffes iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich ein. Er stellte hier einen Asylantrag mit einer letztlich als konstruierten und massiv widersprüchlich zu qualifizierenden Verfolgungsbehauptung und täuschte die Behörden bezüglich einer etwaigen tatsächlichen Verfolgung. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oa. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers massiv. Es hat sich letztlich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war, darüber hinaus insbesondere, dass der Beschwerdeführer durch seine Verbrechen, für die er rechtskräftig verurteilt wurde, eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich ein. Er stellte hier einen Asylantrag mit einer letztlich als konstruierten und massiv widersprüchlich zu qualifizierenden Verfolgungsbehauptung und täuschte die Behörden bezüglich einer etwaigen tatsächlichen Verfolgung. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oa. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers massiv. Es hat sich letztlich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war, darüber hinaus insbesondere, dass der Beschwerdeführer durch seine Verbrechen, für die er rechtskräftig verurteilt wurde, eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Es liegen im Gegenstande keine Hinweise für Gründe vor, aus denen die Ausweisung als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß Art. 3 EMRK zu qualifizieren wäre.Es liegen im Gegenstande keine Hinweise für Gründe vor, aus denen die Ausweisung als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß Artikel 3, EMRK zu qualifizieren wäre.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, bestehendes Familienleben, Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessensabwägung, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten