TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/24 S9 403402-2/2009

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Veröffentlicht am 24.04.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S9 403.402-2/2009/2E

S9 403.403-2/2009/2E

S9 403.405-2/2009/2E

S9 403.406-2/2009/2E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde

1. des XXXX alias XXXX alias XXXX,1. des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ,

2. der XXXX alias XXXX,2. der römisch 40 alias römisch 40 ,

3. des XXXX alias XXXX alias XXXX,3. des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ,

4. der XXXX,4. der römisch 40 ,

alle StA. Russische Föderation, 3. bis 4. gesetzliche vertreten durch XXXX alias XXXX, alle vertreten durch Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not in 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 18.03.2009, FZ. 09 02.548-EAST Ost, 09 02.549-EAST Ost, 09 02.550-EAST Ost und 09 02.551-EAST Ost, zu Recht erkannt:alle StA. Russische Föderation, 3. bis 4. gesetzliche vertreten durch römisch 40 alias römisch 40 , alle vertreten durch Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not in 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 18.03.2009, FZ. 09 02.548-EAST Ost, 09 02.549-EAST Ost, 09 02.550-EAST Ost und 09 02.551-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 1991/51, und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, BGBl. Nr. 1991/51, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste am 11.09.2008 gemeinsam mit seiner Ehegattin (Zweitbeschwerdeführerin) und seinem minderjährigen Sohn (Drittbeschwerdeführer) über POLEN illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden dazu am 15.09.2008 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau niederschriftlich erstbefragt.

1.2.1. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass er am 07.09.2008 gemeinsam mit seiner Familie im PKW seines Cousins von Argun über Grosny nach Minovodi gefahren sei. Von dort aus seien sie mit dem Zug nach Kiev gefahren, wo sie einen Ukrainer mit einem Kleinbus getroffen hätten, der sie anschließend nach ÖSTERREICH gebracht habe. Am Bahnhof in Salzburg hätten sie einen Mann getroffen, der ihnen den Weg nach Thalham erklärt habe. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers gab der Beschwerdeführer an, er habe sich eine Woche in der Nähe der weißrussischen Grenze aufgehalten. Er habe bei einer ihm unbekannten alten Frau gelebt. Er habe daher nicht viel von POLEN gesehen. Er fühle sich dort wie in TSCHETSCHENIEN.

Sein Heimatland habe er verlassen, weil ihm von tschetschenischen Freiheitskämpfern vorgeworfen worden sei, dass er auch für die Freiheitskämpfer arbeiten würde. Deshalb sei er unterdrückt worden.

1.2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei am 27.08.2008 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrem Sohn mit dem PKW von Argun über Grosny nach Moskau gefahren. Anschließend seien sie mit dem Zug nach POLEN gefahren. Sie seien an der polnischen Grenze, in Terespol, angehalten worden und es seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Anschließend seien sie zu einer alten Frau gekommen, bei der sie sich ein paar Tage aufgehalten hätten. Nach circa neun Tagen seien sie mit dem Taxi nach Österreich gefahren.

Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil ihr Ehemann Probleme gehabt habe. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Ehemann umgebracht werde, weil auch der Onkel ihres Mannes ermordet worden sei.

1.2.3. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführer bereits am 01.09.2008 in POLEN Asylanträge stellt hatten.

1.3. Am 17.09.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage de Eurodac-Treffer Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welche am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurden. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielten die Beschwerdeführer am 18.09.2008. Mit dem am 22.09.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestätigt.1.3. Am 17.09.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage de Eurodac-Treffer Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welche am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurden. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielten die Beschwerdeführer am 18.09.2008. Mit dem am 22.09.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestätigt.

1.4. Am 23.09.2008 brachte die Zweitbeschwerdeführerin ihre Tochter, XXXX (Viertbeschwerdeführerin), zur Welt. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte als gesetzliche Vertreterin am 27.09.2008 für die Viertbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz.1.4. Am 23.09.2008 brachte die Zweitbeschwerdeführerin ihre Tochter, römisch 40 (Viertbeschwerdeführerin), zur Welt. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte als gesetzliche Vertreterin am 27.09.2008 für die Viertbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.4.1. Am 30.09.2008 richtete das Bundesasylamtes unter Bezugnahme auf die Geburt der Viertbeschwerdeführerin ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO an die zuständige Behörde POLENS. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN, erhielt die gesetzliche Vertreterin der Viertbeschwerdeführerin am 01.10.2008. Mit dem am 01.10.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörde wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO bestätigt.1.4.1. Am 30.09.2008 richtete das Bundesasylamtes unter Bezugnahme auf die Geburt der Viertbeschwerdeführerin ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO an die zuständige Behörde POLENS. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN, erhielt die gesetzliche Vertreterin der Viertbeschwerdeführerin am 01.10.2008. Mit dem am 01.10.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörde wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO bestätigt.

1.5. Am 26.09.2008 wurde der Erstbeschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen an, er sei körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er sei gesund und habe keine Beschwerden. In Österreich würden sein Cousin, XXXX und seine Cousine, XXXX, leben. Sein Cousin sei ein Jahr jünger als er. Er glaube, dass er in der Nähe von Wels lebe. Er habe einen positiven Bescheid erhalten. Seine Cousine habe geheiratet; ob sie den Familiennamen ihres Gatten angenommen habe, wisse er nicht. Sie wohne in der Nähe seines Cousins, irgendwo in Wels. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis bzw. besonders enges Verhältnis. Er habe mit seinen in Österreich lebenden Verwandten niemals in gemeinsamen Haushalt gelebt. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, weil man ihm gesagt habe, dass Österreich ein humanes Land sei und Tschetschenen gut behandle. Er wisse nicht, wie über seinen Asylantrag in POLEN entschieden worden sei. Nach der Grenzkontrolle sei er nicht ins Flüchtlingslager gefahren, sondern habe ein Taxi genommen. Er habe dem Taxifahrer gesagt, dass er circa zehn Tage benötige, um einen Schlepper zu finden. Der Taxifahrer habe ihn in ein Haus einer älteren Dame gebracht, wo er sich circa neun Tage aufgehalten habe. In ein Lager sei er nicht gefahren, weil dort viele Tschetschenen leben würden, unter anderem auch viele Kadyrow-Leute. Er habe POLEN verlassen, weil seine Mutter vor circa zwei Monaten erfahren habe, dass Angehörige seiner Verfolger in POLEN leben würden. Man habe ihm gesagt, dass es in POLEN nicht viele Flüchtlingslager gebe. Seine Verfolger hätten ihn bestimmt gefunden. Die Lager seien nicht sicher, jeder könne dort ein- und ausgehen. Zwei junge Männer aus Argun seien in POLEN getötet worden. Er habe Angst nach POLEN zu fahren. In POLEN seien Kadyrow-Leute; wie dies in Österreich sei, wisse er nicht.1.5. Am 26.09.2008 wurde der Erstbeschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen an, er sei körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er sei gesund und habe keine Beschwerden. In Österreich würden sein Cousin, römisch 40 und seine Cousine, römisch 40 , leben. Sein Cousin sei ein Jahr jünger als er. Er glaube, dass er in der Nähe von Wels lebe. Er habe einen positiven Bescheid erhalten. Seine Cousine habe geheiratet; ob sie den Familiennamen ihres Gatten angenommen habe, wisse er nicht. Sie wohne in der Nähe seines Cousins, irgendwo in Wels. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis bzw. besonders enges Verhältnis. Er habe mit seinen in Österreich lebenden Verwandten niemals in gemeinsamen Haushalt gelebt. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, weil man ihm gesagt habe, dass Österreich ein humanes Land sei und Tschetschenen gut behandle. Er wisse nicht, wie über seinen Asylantrag in POLEN entschieden worden sei. Nach der Grenzkontrolle sei er nicht ins Flüchtlingslager gefahren, sondern habe ein Taxi genommen. Er habe dem Taxifahrer gesagt, dass er circa zehn Tage benötige, um einen Schlepper zu finden. Der Taxifahrer habe ihn in ein Haus einer älteren Dame gebracht, wo er sich circa neun Tage aufgehalten habe. In ein Lager sei er nicht gefahren, weil dort viele Tschetschenen leben würden, unter anderem auch viele Kadyrow-Leute. Er habe POLEN verlassen, weil seine Mutter vor circa zwei Monaten erfahren habe, dass Angehörige seiner Verfolger in POLEN leben würden. Man habe ihm gesagt, dass es in POLEN nicht viele Flüchtlingslager gebe. Seine Verfolger hätten ihn bestimmt gefunden. Die Lager seien nicht sicher, jeder könne dort ein- und ausgehen. Zwei junge Männer aus Argun seien in POLEN getötet worden. Er habe Angst nach POLEN zu fahren. In POLEN seien Kadyrow-Leute; wie dies in Österreich sei, wisse er nicht.

1.6. Am 07.10.2008 wurde die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei im Wesentlichen an, sie sei körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei gesund und habe keine Beschwerden. Bei der Geburt ihrer Tochter habe es keine Komplikationen gegeben. Ihre Angaben würden auch für ihre mit ihr reisenden minderjährigen Kinder gelten; diese hätten dieselben Fluchtgründe wie sie und ihr Mann. In Österreich lebe ein Cousin ihres Mannes. Sie hätten nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie hatten unbedingt nach Österreich flüchten wollen, weil Österreich ein geschütztes Land sei. Hier sei das Leben ihres Mannes nicht gefährdet. Nach ihrer Antragstellung in POLEN seien sie zu einer ältern Frau gefahren, dort hätten sie neun Tage gelebt. In ein Flüchtlingslager hätten sie nicht gehen können, weil es für ihren Mann zu gefährlich gewesen wäre. Sie hätten POLEN verlassen, weil dort tschetschenische Asylwerber von Kadyrow-Leuten verfolgt würden. Sie hätten durch die Verwandten im Herkunftsstaat von den Kadyrow-Leuten in POLEN erfahren. Sie würden in POLEN nicht in Ruhe gelassen werden; davon sei sie überzeugt.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte einen Ausdruck aus dem Internet vom 17.02.2008 vor, woraus hervorgehe, dass Kadyrow-Anhänger in POLEN mehrere Flüchtlinge entführt hätten.

1.7. Mit Bescheiden vom 26.11.2008, FZ. 08 08.459-EAST West, 08 08.461-EAST West, 08 08.463-EAST West und 08 09.134-EAST West, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.1.7. Mit Bescheiden vom 26.11.2008, FZ. 08 08.459-EAST West, 08 08.461-EAST West, 08 08.463-EAST West und 08 09.134-EAST West, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, bzw. Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie konkret Gefahr liefen, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 27.11.2008 zugestellt.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie konkret Gefahr liefen, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 27.11.2008 zugestellt.

1.8. Die gegen diese Bescheide fristgerecht am 10.12.2008 eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 29.12.2008, GZ. S11 403.402-1/2008/2E, S11 403.403-1/2008/2E, S11 403.405-1/2008/2E, S11 405.406-1/2008/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 abgewiesen. Der Asylgerichtshof hielt fest, dass zu den in Österreich lebenden Verwandten des Erstbeschwerdeführers kein finanzielles oder faktisches Abhängigkeitsverhältnis bestehe, weshalb eine Überstellung der Beschwerdeführer nicht gegen Art. 8 EMRK verstoße. Eine Überstellung sei darüber hinaus im Lichte des Art. 3 EMRK zulässig. Die Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 29.12.2008 zugestellt.1.8. Die gegen diese Bescheide fristgerecht am 10.12.2008 eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 29.12.2008, GZ. S11 403.402-1/2008/2E, S11 403.403-1/2008/2E, S11 403.405-1/2008/2E, S11 405.406-1/2008/2E, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 abgewiesen. Der Asylgerichtshof hielt fest, dass zu den in Österreich lebenden Verwandten des Erstbeschwerdeführers kein finanzielles oder faktisches Abhängigkeitsverhältnis bestehe, weshalb eine Überstellung der Beschwerdeführer nicht gegen Artikel 8, EMRK verstoße. Eine Überstellung sei darüber hinaus im Lichte des Artikel 3, EMRK zulässig. Die Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 29.12.2008 zugestellt.

1.9. Am 07.01.2009 teilte das Bundesasylamt der zuständigen polnischen Behörde mit, dass die Überstellung der Beschwerdeführer aufgrund deren unbekannten Aufenthaltes ausgesetzt werde und die Überstellungsfrist daher auf 18 Monate verlängert werde.

2.1. Die Beschwerdeführer stellten am 28.02.2009 die gegenständlichen (zweiten) Anträge auf internationalen Schutz.

2.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt.

2.2.1. Zum Fluchtweg wiederholte der Erstbeschwerdeführer seine im vorangegangenen Asylverfahren getätigten Angaben. Zu seinen Fluchgründen führte darüber hinaus an, dass er gemeinsam mit seinem Onkel eine KFZ-Werkstatt betrieben habe. Die russischen Soldaten seien gemeinsam mit Kadyrow-Leuten zu ihnen gekommen und hätten sie festgenommen. Sie seien einen Tag und eine Nacht eingesperrt worden. Man habe sie beschuldigt, dass sie Autos von Mutschahedin reparieren würden und die ganze Nacht geschlagen. Am nächsten Tag gegen Mittag seien sie freigelassen worden. Sein Onkel habe anschließend in einem Bazar als Sicherheitsmann gearbeitete. Er habe sich eines Tages in seinem Wachhaus aufgehalten und sei vermutlich eingeschlafen. Tschetschenische Leute seien gekommen und hätten dieses Wachhaus angezündet. Sein Onkel habe schwere Verbrennungen erlitten und sei daran verstorben. Aus Angst habe er gemeinsam mit seiner Familie das Land verlassen müssen.

2.2.2. Zum Fluchtweg wiederholte die Zweitbeschwerdeführerin ihre im vorangegangenen Asylverfahren getätigten Angaben. Zu ihren Fluchgründen führte sie aus, ihr Mann habe Probleme in ihrer Heimat. Es sei zu unsicher und zu gefährlich für ihre Familie, daher hätten sie aus Tschetschenien flüchten müssen. Sie wolle mit ihrem Mann und ihren Kindern in Österreich leben.

2.3. Am 10.03.2009 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 AVG vorliege.2.3. Am 10.03.2009 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

2.4. Am 16.03.2009 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.

2.4.1. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er könne einen Internetbericht über die Lage von Tschetschenen in POLEN vorlegen. In Österreich lebe nur ein entfernter Cousin. Seine Familie lebe derzeit bei seinem Cousin, weil sie nicht in der Grundversorgung seien. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, seine Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, führte der Beschwerdeführer aus, er sei in POLEN gefährdet, dies beweise auch der vorgelegte Internetauszug. Er habe neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er hoffe, dass er nunmehr positiv entschieden werde, weil er in ÖSTERREICH bleiben wolle. In POLEN würden die Gesetze nicht wie in ÖSTERREICH eingehalten. Eine Änderung zu seinem vorangegangen Asylverfahren bestehe darin, dass er die nunmehr vorgelegten Beweismittel damals nicht gehabt habe. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass aus dem zweiten vorgelegten Schriftstück laut Dolmetscher hervorgehe, dass zwei junge Tschetschenen von der Polizei erschossen worden seien und kein Bezug zu dem Beschwerdeführer vorliege, gab der Beschwerdeführer an, er sei auch Asylwerber in POLEN gewesen. Er habe diese zwei Personen zwar nicht gekannt, doch die Lage von Tschetschenen in POLEN sei nicht gut.

Der Erstbeschwerdeführer legte einen Internetbericht in Russischer Sprache aus dem Jahr 2005, Zugriff am 02.03.2009, vor.

2.4.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Einvernahme im Wesentlichen an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Ihr Ehemann könne neue Beweismittel vorlegen. Ihre Familie wohne derzeit beim Cousin ihres Mannes, weil sie nicht in der Grundversorgung seien. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass POLEN nicht sicher sei und dass sie dort bedroht würden. Sie hoffe, dass man ihnen erlaube, in Österreich zu leben. Sie könne keine neuen Beweismittel vorlegen; ihr Mann habe allerdings neue Beweismittel.

2.5. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 17.03.2009 in der EAST untersucht. Auf dieser Grundlage übermittelte Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, am 18.03.2009 eine Gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Die Ärztin kam zu dem Schluss, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide. Es bestehe am ehesten eine Anpassungsstörung in milder Ausprägung. Eine ebenfalls sehr milde PTSD sei heute nicht sicher auszuschließen, jedoch ohne wesentliche Beeinträchtigung des alltäglichen Lebens und ohne wesentliche Affektregulationsstörungen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei im Gespräch sehr ruhig und seien keine Zeichen von Selbst- oder Fremdgefährdung zu explorieren. Bei einer Überstellung nach POLEN sei eine zumindest vorübergehende Verschlechterung der Befindlichkeit nicht auszuschließen. Im Zeitpunkt des Gesprächs könne keine Suizidalität festgestellt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Vorfälle in POLEN geschildert, die zu einer objektiv unzumutbaren Belastung führen könnten. Eine therapeutische oder medizinische Behandlung sei nicht zwingend erforderlich.2.5. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 17.03.2009 in der EAST untersucht. Auf dieser Grundlage übermittelte Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, am 18.03.2009 eine Gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Die Ärztin kam zu dem Schluss, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide. Es bestehe am ehesten eine Anpassungsstörung in milder Ausprägung. Eine ebenfalls sehr milde PTSD sei heute nicht sicher auszuschließen, jedoch ohne wesentliche Beeinträchtigung des alltäglichen Lebens und ohne wesentliche Affektregulationsstörungen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei im Gespräch sehr ruhig und seien keine Zeichen von Selbst- oder Fremdgefährdung zu explorieren. Bei einer Überstellung nach POLEN sei eine zumindest vorübergehende Verschlechterung der Befindlichkeit nicht auszuschließen. Im Zeitpunkt des Gesprächs könne keine Suizidalität festgestellt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Vorfälle in POLEN geschildert, die zu einer objektiv unzumutbaren Belastung führen könnten. Eine therapeutische oder medizinische Behandlung sei nicht zwingend erforderlich.

2.6. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 18.03.2009, FZ. 09 02.548-EAST Ost, 09 02.549-EAST Ost, 09 02.550-EAST Ost und 09 02.551-EAST Ost, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen.2.6. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 18.03.2009, FZ. 09 02.548-EAST Ost, 09 02.549-EAST Ost, 09 02.550-EAST Ost und 09 02.551-EAST Ost, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Zustimmung POLENS aus den Vorverfahren nach wie vor aufrecht sei, weil die Beschwerdeführer bislang noch nicht nach POLEN überstellt worden seien. Die Beschwerdeführer hätten darüber hinaus die Mitgliedstaaten seit ihrer Einreise im September 2009 (gemeint wohl: 2008) nicht wieder verlassen. Da sich weder der gegenständliche Sachverhalt noch die Rechtslage geändert habe, unterliege der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz keiner neuerlichen Überprüfung oder Entscheidung. Bezüglich seines Familienlebens hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin angegeben, dass sie nunmehr bei dem in Österreich lebenden Cousin des Erstbeschwerdeführers leben würden, weil sie nicht in die Grundversorgung aufgenommen worden seien. Eine sonstige Änderung der Familieverhältnisse zum Erstverfahren könne aufgrund der Kürze ihres Aufenthaltes in Österreich nicht erkannt werden. Weiters hätten die Beschwerdeführer die Betreuungsstelle anscheinend verlassen, um sich einer Überstellung nach POLEN zu entziehen.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass am 17.03.2009 eine Untersuchung durchgeführt worden sei, die eine Anpassungsstörung, F.43.21., und längere depressive Reaktionen ergeben habe. Aus dem Gutachten gehe jedoch kein absolutes Überstellungshindernis hervor. Weiters verwies das Bundesasylamt auf die aktuelle Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK und KrankheitenHinsichtlich des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass am 17.03.2009 eine Untersuchung durchgeführt worden sei, die eine Anpassungsstörung, F.43.21., und längere depressive Reaktionen ergeben habe. Aus dem Gutachten gehe jedoch kein absolutes Überstellungshindernis hervor. Weiters verwies das Bundesasylamt auf die aktuelle Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten

Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 18.03.2009 in den Amtsräumen des Bundesasylamtes persönlich ausgefolgt.

2.5. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht am 01.04.2009 eingebrachte Beschwerde. Darin brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass keine res iudicata vorliegen würde, weil durch das Auftreten neuer Tatsachen eine Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG nicht zulässig sei. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über neue Beweismittel, die belegen würden, dass die Sicherheitslage für Tschetschenen in POLEN nach wie vor nicht gut sei und dass selbst von polnischen Sicherheitskräften aufgrund massiver Diskriminierung eine ernstzunehmende Gefahr ausgehen würde, die bis zu übertriebener Gewaltanwendung gehe, welche zum Tod führen könne. Daher würden tatsächlich neue Gründe für die neuerliche Antragstellung vorliegen und es sei eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht mehr zulässig.2.5. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht am 01.04.2009 eingebrachte Beschwerde. Darin brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass keine res iudicata vorliegen würde, weil durch das Auftreten neuer Tatsachen eine Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht zulässig sei. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über neue Beweismittel, die belegen würden, dass die Sicherheitslage für Tschetschenen in POLEN nach wie vor nicht gut sei und dass selbst von polnischen Sicherheitskräften aufgrund massiver Diskriminierung eine ernstzunehmende Gefahr ausgehen würde, die bis zu übertriebener Gewaltanwendung gehe, welche zum Tod führen könne. Daher würden tatsächlich neue Gründe für die neuerliche Antragstellung vorliegen und es sei eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht mehr zulässig.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF. BGBL. I Nr. 100/2005) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang.

2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Falle einer erneuten Asylantragstellung keine Verpflichtung trifft, im Zulassungsverfahren neuerliche Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO zu führen, sofern eine erfolgte Zustimmung des Mitgliedstaates im Vorfahren noch nicht durch die tatsächliche Überstellung des Asylwerbers in den Mitgliedstaat konsumiert wurde und die Überstellungsfrist des Erstverfahrens noch offen ist.

Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer nicht durch eine tatsächliche Überstellung konsumiert wurde. Ein Vorbringen, dass die Beschwerdeführer die Mitgliedsstaaten seit ihrer Einreise im September 2008 verlassen hätten, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Die in Art. 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 Dublin II-VO geregelte Frist für die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ist im konkreten Fall (wie das Bundesasylamt im Ergebnis richtig erkannte) noch nicht abgelaufen.Die in Artikel 20, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, Dublin II-VO geregelte Frist für die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ist im konkreten Fall (wie das Bundesasylamt im Ergebnis richtig erkannte) noch nicht abgelaufen.

Im Einzelnen ist hierzu erläuternd auszuführen:

Die Zustimmungserklärung der polnischen Asylbehörde zur Übernahme der Beschwerdeführer langte am 22.09.2008 (bzw. hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin am 01.10.2008) beim Bundesasylamt ein. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführer wurde den zuständigen polnischen Behörden am 07.01.2009 mitgeteilt, dass die Überstellung der Beschwerdeführer ausgesetzt und die Überstellungsfrist demnach auf 18 Monate verlängert werde. Die 18-monatige Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO endet demnach am 22.03.2010.Die Zustimmungserklärung der polnischen Asylbehörde zur Übernahme der Beschwerdeführer langte am 22.09.2008 (bzw. hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin am 01.10.2008) beim Bundesasylamt ein. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführer wurde den zuständigen polnischen Behörden am 07.01.2009 mitgeteilt, dass die Überstellung der Beschwerdeführer ausgesetzt und die Überstellungsfrist demnach auf 18 Monate verlängert werde. Die 18-monatige Überstellungsfrist nach Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO endet demnach am 22.03.2010.

3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

3.2. In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl: 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach § 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:3.2. In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl: 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:

"Der Gesetzgeber hat in § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach § 5 AsylG 2005 gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach § 68 Abs. 1 AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.""Der Gesetzgeber hat in Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach Paragraph 5, AsylG 2005 gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

3.3. Im zweiten Asylverfahren brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er neue Beweismittel vorlegen könne und sich dadurch seine Situation im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren geändert habe. Im vorliegenden Fall steht allerdings der Behandlung der zweiten Anträge auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. Denn seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens (mit der am 29.12.2008 erfolgten Zustellung der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 29.12.2008, GZ. S11 403.402-1/2008/2E, S11 403.403-1/2008/2E, S11 403.405-1/2008/2E, S11 405.406-1/2008/2E) trat keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ein. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu angeblichen Sicherheitsproblemen in Polen (Bedrohungssituation durch polnische Sicherheitskräfte) wurde in den bereits rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes ausführlich erörtert.

Dabei wurde die Schutzfähigkeit und -willigkeit der polnischen Behörden festgestellt und ein unzulässiger Eingriff in Art. 3 EMRK oder in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben verneint. Der vom Erstbeschwerdeführer nunmehr vorgelegte Internetauszug über zwei junge Tschetschenen, die angeblich durch die polische Polizei erschossen wurden, ist ebenfalls nicht geeignet, etwas an der vom Asylgerichtshof im Vorverfahren festgestellten relevanten Sachlage zu ändern. Wie dem Internet zu entnehmen ist, wurde der gegenständliche Bericht 2005 verfasst und ist demnach im Vergleich zu den aktuellen länderkundlichen Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes veraltet und daher nicht geeignet, um von einer für Tschetschenen besonderes gefährlichen Sicherheitslage in POLEN auszugehen, zumal dies durch die getroffenen länderkundlichen Feststellungen widerlegt wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift lässt sich daher hieraus keine neue Sachlage ableiten, die die Anwendung des § 68 AVG unzulässig erscheinen ließe.Dabei wurde die Schutzfähigkeit und -willigkeit der polnischen Behörden festgestellt und ein unzulässiger Eingriff in Artikel 3, EMRK oder in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben verneint. Der vom Erstbeschwerdeführer nunmehr vorgelegte Internetauszug über zwei junge Tschetschenen, die angeblich durch die polische Polizei erschossen wurden, ist ebenfalls nicht geeignet, etwas an der vom Asylgerichtshof im Vorverfahren festgestellten relevanten Sachlage zu ändern. Wie dem Internet zu entnehmen ist, wurde der gegenständliche Bericht 2005 verfasst und ist demnach im Vergleich zu den aktuellen länderkundlichen Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes veraltet und daher nicht geeignet, um von einer für Tschetschenen besonderes gefährlichen Sicherheitslage in POLEN auszugehen, zumal dies durch die getroffenen länderkundlichen Feststellungen widerlegt wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift lässt sich daher hieraus keine neue Sachlage ableiten, die die Anwendung des Paragraph 68, AVG unzulässig erscheinen ließe.

3.4. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK zu betrachten ist, ist auszuführen, dass sowohl im rechtskräftigen Erstverfahren als auch im nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes umfassende Feststellungen zur Lage von Asylwerbern in POLEN den jeweiligen Entscheidungen zugrunde gelegt wurden. Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK durch die polnischen Behörden nunmehr notorisch wären und jeder nach POLEN überstellter Asylwerber davon betroffen wäre; insbesondere ist nach wie vor nicht bekannt, dass die polnischen Behörden systematisch mit Anhängern von Kadyrow kollaborieren würden. Auch das wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ausführlich festgestellt.3.4. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK zu betrachten ist, ist auszuführen, dass sowohl im rechtskräftigen Erstverfahren als auch im nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes umfassende Feststellungen zur Lage von Asylwerbern in POLEN den jeweiligen Entscheidungen zugrunde gelegt wurden. Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK durch die polnischen Behörden nunmehr notorisch wären und jeder nach POLEN überstellter Asylwerber davon betroffen wäre; insbesondere ist nach wie vor nicht bekannt, dass die polnischen Behörden systematisch mit Anhängern von Kadyrow kollaborieren würden. Auch das wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ausführlich festgestellt.

3.5. Es sind zwischenzeitig auch keine wesentlichen - in der Person der Beschwerdeführer liegenden - neuen Sachverhaltselemente, wie beispielsweise schwere Erkrankungen, hervorgekommen. Die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer wurde im Verfahren von der belangten Behörde in schlüssiger Form bejaht und ist dem auch in der Beschwerde nichts Entscheidendes entgegengesetzt worden. Für die Notwendigkeit der Einholung psychologischer Gutachtens betreffend den Erstbeschwerdeführer, den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin haben sich im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, zumal der Erstbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme selbst angegeben hat, dass es ihm körperlich und geistig gut gehe. Damit ergab sich zusammenfassend auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand der genannten Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Entscheidung des ersten Asylverfahrens keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die zu einer anderen Beurteilung der Frage des Selbsteintritts Österreichs führen könnte.

3.5.1. Das Bundesasylamt hat im zweiten Asylverfahren betreffend die Zweitbeschwerdeführerin eine Gutachtliche Stellungnahme eingeholt, welcher zu entnehmen ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin zwar an einer Anpassungsstörung mit milder Ausprägung bzw. einer sehr milden PTSD leide. Es bestehe allerdings kein absolutes Überstellungshindernis, zumal die Zweitbeschwerdeführerin keine Vorfälle in POLEN geschildert habe, die zu eine objektiv unzumutbaren Belastung führen würden. Eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei allerdings nicht gänzlich auszuschließen. Die Gutachterliche Stellungnahme ist im Zusammenhang mit der diesbezüglich bereits zitierten strengen Judikaturlinie des EGMR zu Artikel 3 EMRK zu sehen, in der regelmäßig auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold") dieser Bestimmung hingewiesen wird. Damit wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Art. 3 EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert. Bei Vorliegen von Erkrankungen sind im Allgemeinen nur solche relevant, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und bei denen grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen. Diese Kriterien sind auch für die Frage heranzuziehen, ob eine posttraumatische Belastungsstörung oder andere schwere psychische Erkrankungen einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.3.5.1. Das Bundesasylamt hat im zweiten Asylverfahren betreffend die Zweitbeschwerdeführerin eine Gutachtliche Stellungnahme eingeholt, welcher zu entnehmen ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin zwar an einer Anpassungsstörung mit milder Ausprägung bzw. einer sehr milden PTSD leide. Es bestehe allerdings kein absolutes Überstellungshindernis, zumal die Zweitbeschwerdeführerin keine Vorfälle in POLEN geschildert habe, die zu eine objektiv unzumutbaren Belastung führen würden. Eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei allerdings nicht gänzlich auszuschließen. Die Gutachterliche Stellungnahme ist im Zusammenhang mit der diesbezüglich bereits zitierten strengen Judikaturlinie des EGMR zu Artikel 3 EMRK zu sehen, in der regelmäßig auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold") dieser Bestimmung hingewiesen wird. Damit wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Artikel 3, EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert. Bei Vorliegen von Erkrankungen sind im Allgemeinen nur solche relevant, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und bei denen grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen. Diese Kriterien sind auch für die Frage heranzuziehen, ob eine posttraumatische Belastungsstörung oder andere schwere psychische Erkrankungen einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.

Zur Veranschaulichung wird zunächst auf das Erkenntnis AYEGH gg. Schweden, 07.11.2206, Rs 4701/05 verwiesen: Hier wies der EGMR die Beschwerde einer iranischen Asylwerberin ab, die unter schweren psychischen Störungen in Gestalt von schweren Depressionen und unter akute Selbstmordgedanken litt. Ebenso entschied der EGMR im Fall GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06 und wies die Beschwerde des russischen Zweitbeschwerdeführers ab, obwohl dieser drei (!) Selbstmordversuche begangen und mehrere Aufenthalte in der Psychiatrie hinter sich hatte und von Gutachtern einhellig eine schwere psychische Erkrankung in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie akute Selbstmordgefährdung bescheinigt worden war. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass die diagnostizierte Anpassungsstörung milder Ausprägung bzw. sehr milde PTSD nicht an die vom EGMR geforderte Intensität der Erkrankung heranreichen kann, weshalb kein Überstellungshindernis vorliegt.

Da somit in jenen Umständen, die im Erstverfahren zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit Polens geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, sind die neuerlich gestellten Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

4.1. Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II ist vollinhaltlich beizutreten. Im Übrigen wurde darüber hinaus hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten des Erstbeschwerdeführers im Erstverfahren bereits ein ungerechtfertigter Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familien- und Privatleben verneint. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer nunmehr mit dem in Österreich aufhältigen Cousin des Erstbeschwerdeführers in einem gemeinsamen Haushalt leben, lässt sich ebenfalls kein ungerechtfertigter Eingriff in das durch Art. 8 EMRK Recht auf Privat- und Familienleben ableiten. Die Beschwerdeführer wurden am 31.12.2009 von der Betreuungsstelle abgemeldet, weil sie ohne Angabe einer neuen Adresse unangemeldet die Betreuungsstelle verlassen hatten und es erscheint wahrscheinlich, dass sie sich hierdurch lediglich der Überstellung nach POLEN entziehen wollten. Der nunmehr bestehende gemeinsame Haushalt mit dem Cousin des Erstbeschwerdeführers erscheint allerdings nicht ausreichend, um von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis bzw. einer besonderes engen Beziehung zu dem Cousin des Erstbeschwerdeführers auszugehen. Hinweise auf eine außergewöhnliche Integration haben sich auch in gegenständlichen Verfahren nicht ergeben, zumal die Beschwerdeführer erst seit circa sieben Monaten in Österreich aufhältig sind.4.1. Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei ist vollinhaltlich beizutreten. Im Übrigen wurde darüber hinaus hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten des Erstbeschwerdeführers im Erstverfahren bereits ein ungerechtfertigter Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familien- und Privatleben verneint. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer nunmehr mit dem in Österreich aufhältigen Cousin des Erstbeschwerdeführers in einem gemeinsamen Haushalt leben, lässt sich ebenfalls kein ungerechtfertigter Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK Recht auf Privat- und Familienleben ableiten. Die Beschwerdeführer wurden am 31.12.2009 von der Betreuungsstelle abgemeldet, weil sie ohne Angabe einer neuen Adresse unangemeldet die Betreuungsstelle verlassen hatten und es erscheint wahrscheinlich, dass sie sich hierdurch lediglich der Überstellung nach POLEN entziehen wollten. Der nunmehr bestehende gemeinsame Haushalt mit dem Cousin des Erstbeschwerdeführers erscheint allerdings nicht ausreichend, um von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis bzw. einer besonderes engen Beziehung zu dem Cousin des Erstbeschwerdeführers auszugehen. Hinweise auf eine außergewöhnliche Integration haben sich auch in gegenständlichen Verfahren nicht ergeben, zumal die Beschwerdeführer erst seit circa sieben Monaten in Österreich aufhältig sind.

Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren eine Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisungen als unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch keine Anhaltspunkte für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisungen vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch den Beschwerden gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren eine Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisungen als unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), sowie auch keine Anhaltspunkte für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisungen vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit), war auch den Beschwerden gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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