Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S9 405.805-1/2009/6E
S9 405.803-1/2009/5E
S9 405.806-1/2009/5E
S9 405.807-1/2009/5E
S9 405.809-1/2009/5E
Im Namen der Republik!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde
1. der XXXX,1. der römisch 40 ,
2. der XXXX,2. der römisch 40 ,
3. der XXXX,3. der römisch 40 ,
4. der XXXX,4. der römisch 40 ,
5. des XXXX,5. des römisch 40 ,
alle StA. Russische Föderation, 2. bis 5. gesetzlich vertreten durch XXXX, p. A. European Homecare, Betreuungsstelle Nord in 4362 Bad Kreuzen, Neuaigen 20, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 23.03.2009, FZ. 08 09.854-EAST West, 08 09.855-EAST West, 08 09.856-EAST West, 08 09.857-EAST West, und 08 09.858-EAST West, zu Recht erkannt:alle StA. Russische Föderation, 2. bis 5. gesetzlich vertreten durch römisch 40 , p. A. European Homecare, Betreuungsstelle Nord in 4362 Bad Kreuzen, Neuaigen 20, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 23.03.2009, FZ. 08 09.854-EAST West, 08 09.855-EAST West, 08 09.856-EAST West, 08 09.857-EAST West, und 08 09.858-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, reiste am 11.10.2008 gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) illegal in das österreichsche Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin wurden am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt.
2.1. Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei im Wesentlichen an, sie habe am 26.06.2008 mit ihren vier Kindern Nazran verlassen und sei mit einem Autobus nach Grosny gefahren. Von dort aus seien sie mit dem Zug über Moskau und Brest nach Terespol gefahren. Dort hätten sie am 29.06.2008 um Asyl angesucht; ihnen seien die Fingerabdrücke abgenommen worden und von ihnen Fotos gemacht worden. Die polnische Asylbehörde habe ihnen ihre russischen Auslandsreisepässe abgenommen. Anschließend seien sie selbstständig in das Lager Debak gefahren. Nach einer Nacht seien sie in das Lager Lubeczia überstellt worden, wo sie bis 10.10.2008 geblieben seien. Gestern seien sie in Warschau in einen Autobus gestiegen und seien hiermit bis nach Österreich gefahren. Am heutigen Tag seien sie am Autobusbahnhof angekommen. Dort habe sie einen Polizisten gesehen und zu ihm "Asyl" gesagt. Er habe ihnen einen Zug gezeigt, mit welchem sie nach Traiskirchen gefahren seien. In POLEN sei es für sie gefährlich gewesen. Dort gebe es oft Raufereien. Sie habe Angst gehabt, dass die Brüder ihres Gatten nach POLEN kommen würden, um ihr ihre Kinder wegzunehmen. Die von ihr gemachten Angaben würden auch für ihre minderjährigen Kinder XXXX, XXXX und XXXX gelten. Sie hätten überdies keine eigenen Fluchtgründe.2.1. Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei im Wesentlichen an, sie habe am 26.06.2008 mit ihren vier Kindern Nazran verlassen und sei mit einem Autobus nach Grosny gefahren. Von dort aus seien sie mit dem Zug über Moskau und Brest nach Terespol gefahren. Dort hätten sie am 29.06.2008 um Asyl angesucht; ihnen seien die Fingerabdrücke abgenommen worden und von ihnen Fotos gemacht worden. Die polnische Asylbehörde habe ihnen ihre russischen Auslandsreisepässe abgenommen. Anschließend seien sie selbstständig in das Lager Debak gefahren. Nach einer Nacht seien sie in das Lager Lubeczia überstellt worden, wo sie bis 10.10.2008 geblieben seien. Gestern seien sie in Warschau in einen Autobus gestiegen und seien hiermit bis nach Österreich gefahren. Am heutigen Tag seien sie am Autobusbahnhof angekommen. Dort habe sie einen Polizisten gesehen und zu ihm "Asyl" gesagt. Er habe ihnen einen Zug gezeigt, mit welchem sie nach Traiskirchen gefahren seien. In POLEN sei es für sie gefährlich gewesen. Dort gebe es oft Raufereien. Sie habe Angst gehabt, dass die Brüder ihres Gatten nach POLEN kommen würden, um ihr ihre Kinder wegzunehmen. Die von ihr gemachten Angaben würden auch für ihre minderjährigen Kinder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gelten. Sie hätten überdies keine eigenen Fluchtgründe.
Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil sie um das Leben ihrer Kinder fürchte. Seit 2006 würden Männer mit Bärten kommen (vermutlich Wahabiten). Sie würden von ihr verlangen, ihnen ihre Tochter XXXX zwecks Heirat zu geben. Sie hätten ihr gedroht, ihr Haus in die Luft zu sprengen und ihre Tochter zu entführen. Da ihr zweiter Gatte als verschollen gelte, würden seine Brüder ihr die Zwillinge wegnehmen wollen; das sei so Sitte.Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil sie um das Leben ihrer Kinder fürchte. Seit 2006 würden Männer mit Bärten kommen (vermutlich Wahabiten). Sie würden von ihr verlangen, ihnen ihre Tochter römisch 40 zwecks Heirat zu geben. Sie hätten ihr gedroht, ihr Haus in die Luft zu sprengen und ihre Tochter zu entführen. Da ihr zweiter Gatte als verschollen gelte, würden seine Brüder ihr die Zwillinge wegnehmen wollen; das sei so Sitte.
2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe mit ihrer Mutter und ihren drei Geschwistern im Sommer 2008 Nazran nach Grosny verlassen und seien von dort aus mit dem Zug über Moskau und Brest nach POLEN gefahren. Dort hätten sie um Asyl angesucht. Ihrer Mutter und ihr seien die Fingerabdrücke abgenommen und Fotos gemacht worden. Nach einem Tag im Lager Debak seien sie in ein Flüchtlingslager in Lubeczia gebracht worden. Am 10.10.2008 hätten sie in den Abendstunden einen Autobus bestiegen und seien nach Österreich gefahren. Ihr habe es in POLEN nicht gefallen. In das Flüchtlingslager könne jeder hineingehen, der dies wolle. Sie habe Angst, dass Wahabiten nach POLEN kommen und sie holen würden.
Ihr Heimatland habe sie gemeinsam mit ihren Geschwistern und ihrer Mutter verlassen, weil sie Angst um Leben hätten. Die Wahabiten hätten sie heiraten wollen und hätten gedroht, sie zu Entführung und zu töten, falls sie einer Heirat nicht zustimme.
2.3. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführer bereits am 29.06.2008 in POLEN Asylanträge gestellt hatten.
3. Am 16.10.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welche am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurden. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielten die Beschwerdeführer am 20.10.2008. Mit dem am 21.10.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestätigt.3. Am 16.10.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welche am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurden. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielten die Beschwerdeführer am 20.10.2008. Mit dem am 21.10.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestätigt.
4. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin wurden am 10.11.2008 in der EAST Ost untersucht und übermittelte daraufhin XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, am 11.11.2008 eine Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren.4. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin wurden am 10.11.2008 in der EAST Ost untersucht und übermittelte daraufhin römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, am 11.11.2008 eine Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren.
4.1. Der Arzt kam zu dem Schluss, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide, die einer Überstellung nach POLEN entgegenstehe. Es ergebe sich derzeit als Diagnose eine Belastungsreaktion im Sinne einer reaktiven Depression mit erhöhter Ängstlichkeit nach psychosozialer Belastung. Gegenwärtig seien trotz der leichten Besserung nach dem Ende der Belastung eine medikamentöse Behandlung und Gespräche zu empfehlen. Eine Überstellung nach POLEN könne im Zusammenhang mit den Befürchtungen der Erstbeschwerdeführerin noch eine Zustandsverschlechterung bewirken. Es seien gegenwärtig die erwähnten Maßnahmen sowie im Falle der beabsichtigten Überstellung eine zusätzliche vorherige ärztliche Kontrolle zu empfehlen.
4.2. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin kam der Arzt zu dem Schluss, dass keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Eine Überstellung nach POLEN sei demnach zumutbar.
5. Die Zweitbeschwerdeführerin legte eine Ehevertragsbestätigung vom 30.11.2008 der Islamischen Föderation Salzburg vor, wonach die Zweitbeschwerdeführerin XXXX nach islamischen Ritus geheiratet habe.5. Die Zweitbeschwerdeführerin legte eine Ehevertragsbestätigung vom 30.11.2008 der Islamischen Föderation Salzburg vor, wonach die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 nach islamischen Ritus geheiratet habe.
6. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 11.02.2009 im Landeskrankenhaus Salzburg ambulant behandelt und legte den diesbezüglichen Ambulanzbrief vor. Als Diagnose ergebe sich eine Fe-Mangel-Anämie, ein V. a. chron. Blutverlust durch protrahierte Menorrhoe, eine chron. Obstipationsneigung sowie eine Gastritis mit Reflux. Der Zweitbeschwerdeführerin wurden Aktiferrin Kps., Zantac, Laevulac Susp. verschrieben sowie eine ehest mögliche gynäkologische Vorstellung und eine Kontrolltermin in einer Woche vorgeschlagen.6. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 11.02.2009 im Landeskrankenhaus Salzburg ambulant behandelt und legte den diesbezüglichen Ambulanzbrief vor. Als Diagnose ergebe sich eine Fe-Mangel-Anämie, ein römisch fünf. a. chron. Blutverlust durch protrahierte Menorrhoe, eine chron. Obstipationsneigung sowie eine Gastritis mit Reflux. Der Zweitbeschwerdeführerin wurden Aktiferrin Kps., Zantac, Laevulac Susp. verschrieben sowie eine ehest mögliche gynäkologische Vorstellung und eine Kontrolltermin in einer Woche vorgeschlagen.
7. Am 04.03.2009 wurden die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin getrennt von einander im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.
7.1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, ihre Angaben würden auch für ihre minderjährigen Kinder XXXX, XXXX und XXXX gelten. Sie hätten darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe. Sie sei körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe psychische Probleme, Herz- und Kreuzschmerzen. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Untersuchung am 10.11.2008 gebessert. Sie sei mehrmals beim Arzt gewesen und nehme ständig Medikamente ein, die ihr sehr gut helfen würden. Sie habe mehrere Ärzte besucht, habe allerdings keine Befunde. Bei der Sozialarbeiterin in Bad Kreuzen gebe es Unterlagen. Sie habe laufend Untersuchungen; die nächsten Termine würden noch bevorstehen. Sie leide unter großen Ängsten, die ihre Gesundheit kaputt machen würden. In POLEN sei sie nicht behandelt worden. Sie habe zwar über ihre Ängste gesprochen, doch niemand habe ihr helfen wollen. Sie hätten zu ihr gesagt, sie sehe gut aus und brauche daher keine ärztliche Hilfe.7.1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, ihre Angaben würden auch für ihre minderjährigen Kinder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gelten. Sie hätten darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe. Sie sei körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe psychische Probleme, Herz- und Kreuzschmerzen. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Untersuchung am 10.11.2008 gebessert. Sie sei mehrmals beim Arzt gewesen und nehme ständig Medikamente ein, die ihr sehr gut helfen würden. Sie habe mehrere Ärzte besucht, habe allerdings keine Befunde. Bei der Sozialarbeiterin in Bad Kreuzen gebe es Unterlagen. Sie habe laufend Untersuchungen; die nächsten Termine würden noch bevorstehen. Sie leide unter großen Ängsten, die ihre Gesundheit kaputt machen würden. In POLEN sei sie nicht behandelt worden. Sie habe zwar über ihre Ängste gesprochen, doch niemand habe ihr helfen wollen. Sie hätten zu ihr gesagt, sie sehe gut aus und brauche daher keine ärztliche Hilfe.
Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihre Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass in POLEN am Anfang alles in Ordnung gewesen sei. Dann seien die zwei Brüder ihres zweiten Ehemannes nach POLEN gekommen und hätten versucht ihr die Kinder wegzunehmen. Alle hätten zu ihr gesagt, dass sie gesucht würden. Nur durch ein Wunder hätten sie sich aus POLEN retten können. Sie habe mit ihrer Schwester in Inguschetien telefoniert, die ihr mitgeteilt habe, dass nunmehr auch ihr zweiter Ehemann in POLEN aufhältig sei. Sie habe mit ihrer großen Tochter am Markt Tschetschenen getroffen, die sie bedroht hätten. Sie hätten gesagt, dass ihre Tochter einen von ihnen heiraten müsse, sonst würden sie sie alle umbringen. Sie hätten in ständiger Angst gelebt. Ihre dreizehnjährige Tochter wache jede Nacht auf, schreie und laufe davon. Sie müsse sie immer einfangen. Dann umarme sie sie und flehe sie an, sie solle sie retten. Sie habe in POLEN keine Anzeige erstatten, weil dies keinen Sinn gemacht habe. Sie wisse, dass in ihrem Asyllager eine geschiedene Frau mit zwei Kindern gelebt habe. Der Bruder ihres Exmannes sei gekommen und habe ihr die Kinder weggenommen. Sie könne auch keine Beweismittel vorlegen. Sie habe versucht in ein anderes Lager verlegt zu werden, doch es habe keinen Sinn gehabt. Überall seien Tschetschenen und ihre Verwandten hätten sofort von ihrer Verlegung erfahren. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass in Österreich ebenfalls viele Tschetschenen leben würden, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, Österreich sei ein sicheres Land. Hierher komme er nicht. Er denke, sie sei noch in POLEN. Sie sei wegen der Probleme der dreizehnjährigen Tochter nicht bei einem Arzt gewesen. Ihre Tochter, XXXX, lebe nunmehr bei ihrem Ehemann in Salzburg; sie habe am 30.11.2008 geheiratet. Zurzeit sie die Beziehung in Ordnung. Außer ihrem in Österreich lebenden Schwiegersohn und ihrer Kinder habe sie keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Sie erhalte keine finanziellen oder materiellen Zuwendungen von ihrem Schwiegersohn.Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihre Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass in POLEN am Anfang alles in Ordnung gewesen sei. Dann seien die zwei Brüder ihres zweiten Ehemannes nach POLEN gekommen und hätten versucht ihr die Kinder wegzunehmen. Alle hätten zu ihr gesagt, dass sie gesucht würden. Nur durch ein Wunder hätten sie sich aus POLEN retten können. Sie habe mit ihrer Schwester in Inguschetien telefoniert, die ihr mitgeteilt habe, dass nunmehr auch ihr zweiter Ehemann in POLEN aufhältig sei. Sie habe mit ihrer großen Tochter am Markt Tschetschenen getroffen, die sie bedroht hätten. Sie hätten gesagt, dass ihre Tochter einen von ihnen heiraten müsse, sonst würden sie sie alle umbringen. Sie hätten in ständiger Angst gelebt. Ihre dreizehnjährige Tochter wache jede Nacht auf, schreie und laufe davon. Sie müsse sie immer einfangen. Dann umarme sie sie und flehe sie an, sie solle sie retten. Sie habe in POLEN keine Anzeige erstatten, weil dies keinen Sinn gemacht habe. Sie wisse, dass in ihrem Asyllager eine geschiedene Frau mit zwei Kindern gelebt habe. Der Bruder ihres Exmannes sei gekommen und habe ihr die Kinder weggenommen. Sie könne auch keine Beweismittel vorlegen. Sie habe versucht in ein anderes Lager verlegt zu werden, doch es habe keinen Sinn gehabt. Überall seien Tschetschenen und ihre Verwandten hätten sofort von ihrer Verlegung erfahren. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass in Österreich ebenfalls viele Tschetschenen leben würden, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, Österreich sei ein sicheres Land. Hierher komme er nicht. Er denke, sie sei noch in POLEN. Sie sei wegen der Probleme der dreizehnjährigen Tochter nicht bei einem Arzt gewesen. Ihre Tochter, römisch 40 , lebe nunmehr bei ihrem Ehemann in Salzburg; sie habe am 30.11.2008 geheiratet. Zurzeit sie die Beziehung in Ordnung. Außer ihrem in Österreich lebenden Schwiegersohn und ihrer Kinder habe sie keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Sie erhalte keine finanziellen oder materiellen Zuwendungen von ihrem Schwiegersohn.
7.2. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe Magenbeschwerden und psychische Probleme. Sie sei weder in POLEN noch zu Hause in Behandlung gewesen. Zu ihren Fluchtgründen führte sie ergänzend aus, dass sie von ihrem Stiefvater misshandelt und bedroht worden sei; er habe auch versucht, sie zu vergewaltigen.
Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihre Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie könne nicht nach POLEN zurückkehren, weil sie von den Wahabiten nicht in Ruhe gelassen werde. Dort seien ihr Stiefvater und dessen Brüder. Sie seien von ihrer Tante aus Inguschetien angerufen worden, die ihnen mitgeteilt habe, dass sich ihr Stiefvater und dessen Brüder auch in POLEN aufhalten würden. Persönlichen Kontakt hätten sie nicht zu ihnen gehabt. Sie habe sie nicht getroffen, sondern nur erfahren, dass sie in POLEN seien. Wenn sie nach POLEN ausgewiesen werde, werde sie sich das Leben nehmen. In POLEN werde sie bedroht. Sie habe am 30.11.2008 nach moslemischem Brauch ihren Ehemann geheiratet. Er sei anerkannter Flüchtling. Sie kenne ihren Lebenspartner seit 23.11.2008. Sie habe ihn in Bad Kreuzen kennengelernt. Sie wohne seit 21.01.2009 gemeinsam mit ihm in Salzburg. Ihr Mann sei vor vier Jahren nach Österreich gekommen. Er sei auch russischer Staatsbürger.
8. Die Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführerin wurden am 12.03.2009 in der EAST West untersucht und übermittelte XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, am 17.03.2009 eine Medizinische Begutachtung.8. Die Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführerin wurden am 12.03.2009 in der EAST West untersucht und übermittelte römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, am 17.03.2009 eine Medizinische Begutachtung.
8.1. Die Ärztin kam zu dem Schluss, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenz leide, die vor dem Hintergrund der Life Events und der unentschiedenen Asylsituation zu sehen sei. Die Erstbeschwerdeführerin erscheine zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös soweit kompensiert, dass eine Überstellung nach POLEN im Sinne einer Reisefähigkeit zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens und eine allfällige medizinische Betreuung ebendort möglich wären.
8.2. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an einer Anpassungsstörung mit depressiver Episode, die vor dem Hintergrund der Life Events und der unentschiedenen Asylsituation zu sehen sei. Sie erscheine zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös soweit kompensiert, dass eine Überstellung nach POLEN im Sinne einer Reisefähigkeit zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens und eine allfällige medizinische Betreuung ebendort möglich wären.
8.3. Auch die Drittbeschwerdeführerin leide an einer Anpassungsstörung, die vor dem Hintergrund der Life Events und der unentschiedenen Asylsituation zu sehen sei. Sie erscheine zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös soweit kompensiert, dass eine Überstellung nach POLEN im Sinne einer Reisefähigkeit zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens und eine allfällige medizinische Betreuung ebendort möglich wären.
9. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin wurden am 20.03.2009 gemeinsam im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.
9.1. Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei im Wesentlichen an, ihre Angaben würden auch für ihre minderjährigen Kinder XXXX, XXXX und XXXX gelten, die darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe hätten. Sie würden auf keinen Fall nach POLEN zurückkehren wollen. Wenn sie einen negativen Bescheid erhalte, werde sie in ein anderes Land gehen. Zur Medizinischen Begutachtung führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie sei mit der Entscheidung nicht einverstanden. Man könne doch beweisen, dass sie nicht überstellungsfähig seien. Sie würden jeden Arzt aufsuchen. Sie stehe unter starken Stress. Zur geplanten Ausweisung gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihrer Tochter seien in Bad Kreuzen fünfzehn böse Geister ausgetrieben worden. Ihre Tochter habe ihr gesagt, dass sie einen negativen Bescheid gar nicht sehen wolle, sondern sie werde irgendwohin gehen. Sie seien gesundheitlich nicht in der Lage, einen negativen Bescheid zu erhalten. Ihre Tochter werde sich etwas antun.9.1. Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei im Wesentlichen an, ihre Angaben würden auch für ihre minderjährigen Kinder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gelten, die darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe hätten. Sie würden auf keinen Fall nach POLEN zurückkehren wollen. Wenn sie einen negativen Bescheid erhalte, werde sie in ein anderes Land gehen. Zur Medizinischen Begutachtung führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie sei mit der Entscheidung nicht einverstanden. Man könne doch beweisen, dass sie nicht überstellungsfähig seien. Sie würden jeden Arzt aufsuchen. Sie stehe unter starken Stress. Zur geplanten Ausweisung gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihrer Tochter seien in Bad Kreuzen fünfzehn böse Geister ausgetrieben worden. Ihre Tochter habe ihr gesagt, dass sie einen negativen Bescheid gar nicht sehen wolle, sondern sie werde irgendwohin gehen. Sie seien gesundheitlich nicht in der Lage, einen negativen Bescheid zu erhalten. Ihre Tochter werde sich etwas antun.
9.2. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie könne die Einvernahme durchführen. Sie sei mit der Entscheidung der untersuchenden Ärztin nicht einverstanden. Wenn sei abgeschoben werde, werde sie Selbstmord begehen.
10. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheidenden des Bundesasylamtes vom 23.03.2009, FZ. 08 09.854-EAST West, 08 09.855-EAST West, 08 09.856-EAST West, 08 09.857-EAST West, und 08 09.858-EAST West, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 zulässig sei.10. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheidenden des Bundesasylamtes vom 23.03.2009, FZ. 08 09.854-EAST West, 08 09.855-EAST West, 08 09.856-EAST West, 08 09.857-EAST West, und 08 09.858-EAST West, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie konkret Gefahr liefen, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnten. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 24.03.2009 zugestellt.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie konkret Gefahr liefen, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnten. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 24.03.2009 zugestellt.
11. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, sie seien in Inguschetien von Personen mit Bärten verfolgt und bedroht worden. Diese Personen seien auf den Hof der Erstbeschwerdeführer gekommen und hätten sie gezwungen, ihre Tochter zur Heirat freizugeben. Als sie abgelehnt habe, sei ihr gedroht worden, dass sie liquidiert werde. Sie hätten sich zwei Jahre lang verstecken müssen. Doch dann seien sie von den tschetschenischen Banditengruppierungen gefunden worden und geflohen. Eine Frau habe keine Rechte. In POLEN habe sie erfahren, dass zwei Brüder ihres Mannes nach POLEN gekommen seien, um ihr ihre Zwillinge wegzunehmen. Es sei in Inguschetien so Brauch, dass die Kinder bei den Eltern des Mannes leben würden, wenn sich die Eltern trennen würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe keine Kraft gegen die Verspottungen anzukämpfen. Sie habe niemanden, auf den sie sich verlassen könne bzw. der sie unterstützen würde. Die älteste Tochter der Erstbeschwerdeführerin habe am 30.11.2008 in Österreich geheiratet.
Mit der Beschwerde legte die Erstbeschwerdeführerin medizinische Unterlagen vor. Darunter befindet sich ein Befund einer am 27.02.2009 durchgeführten Mammographie bzw. Mammosonographie, dem zu entnehmen ist, dass mammographisch reichlich inhomogen dichte zum Teil konfluierende Parenchymstrukturen bestehen würden. Architekturstörungen, suspekte Tumorkernschattenbildungen oder MIkrokalknester seien nicht nachweisbar. Axillär links sei eine Öllzyste/Liponekrose. Cutis und Subcutis seien unauffällig. Weiters legte die Erstbeschwerdeführerin ein Schreiben von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vor, woraus sich als Diagnose eine hypochrome Eisenmangelanämie und eine reaktive Sinustachycardie ergibt. Es wurde eine medikamentöse Behandlung mit Aktiferrin und Bisoprolol empfohlen. Dem Befund von XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ist eine posttraumatische Belastungsstörung (Angststörung) entnehmen, die mit Trittico retard 150 mg. zu behandeln wäre. Die Erstbeschwerdeführerin legte des Weiteren ein Schreiben von XXXX, Facharzt für Radiologie und Ultraschalldiagnostik, vom 16.02.2009 vor. Diesem ist eine geringe li. konvexe Skoliose der LWS bei Streckhaltung der thoraco-lumbalen Übergangsregion, geringer BE-Schiefstand insofern als der re Darmbeinkamm um knapp 1 cm tiefer stehe als der der li. Seite. Weiters gehen eine altersentsprechende Mineralisation sowie durchwegs glatte Konturen hervor. Die Bogenwurzelabgänge seien o. B. Im mittl. und unt. LWS-Bereich würden sich geringergradige Spondylose- und Spondylarthrosezeichen finden. Die Iliosacralfuge sei ohne Befund.Mit der Beschwerde legte die Erstbeschwerdeführerin medizinische Unterlagen vor. Darunter befindet sich ein Befund einer am 27.02.2009 durchgeführten Mammographie bzw. Mammosonographie, dem zu entnehmen ist, dass mammographisch reichlich inhomogen dichte zum Teil konfluierende Parenchymstrukturen bestehen würden. Architekturstörungen, suspekte Tumorkernschattenbildungen oder MIkrokalknester seien nicht nachweisbar. Axillär links sei eine Öllzyste/Liponekrose. Cutis und Subcutis seien unauffällig. Weiters legte die Erstbeschwerdeführerin ein Schreiben von römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vor, woraus sich als Diagnose eine hypochrome Eisenmangelanämie und eine reaktive Sinustachycardie ergibt. Es wurde eine medikamentöse Behandlung mit Aktiferrin und Bisoprolol empfohlen. Dem Befund von römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ist eine posttraumatische Belastungsstörung (Angststörung) entnehmen, die mit Trittico retard 150 mg. zu behandeln wäre. Die Erstbeschwerdeführerin legte des Weiteren ein Schreiben von römisch 40 , Facharzt für Radiologie und Ultraschalldiagnostik, vom 16.02.2009 vor. Diesem ist eine geringe li. konvexe Skoliose der LWS bei Streckhaltung der thoraco-lumbalen Übergangsregion, geringer BE-Schiefstand insofern als der re Darmbeinkamm um knapp 1 cm tiefer stehe als der der li. Seite. Weiters gehen eine altersentsprechende Mineralisation sowie durchwegs glatte Konturen hervor. Die Bogenwurzelabgänge seien o. B. Im mittl. und unt. LWS-Bereich würden sich geringergradige Spondylose- und Spondylarthrosezeichen finden. Die Iliosacralfuge sei ohne Befund.
12. Mit den Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 16.04.2009, GZ. S9 405.805-1/2009/2Z, S9 405.803-1/2009/2Z, S9 405.806-1/2009/2Z, S9 405.807-1/2009/2Z und S9 405.809-1/2009/2Z, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik POLEN gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO aufgrund erster Asylantragstellung gemäß Art. 13 Dublin II-VO besteht. POLEN hat einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer am 21.01.2009 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeits-entscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik POLEN gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO aufgrund erster Asylantragstellung gemäß Artikel 13, Dublin II-VO besteht. POLEN hat einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer am 21.01.2009 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeits-entscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Darüber hinaus hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Es leben keine Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich.
Die Zweitbeschwerdeführerin führt allerdings aus, dass sie am 30.11.2008 den in Österreich als anerkannten Flüchtling lebenden XXXX nach muslimischem Ritus geheiratet habe. Diesbezüglich legte die Zweitbeschwerdeführerin auch eine Ehevertragsbestätigung vor. Zu der am 30.11.2008 in Salzburg nach islamischem Ritus vollzogenen Trauung ist festzustellen, dass gemäß § 16 Abs. 1 und 2 IPRG die Form einer Eheschließung im Inland nach inländischen Formvorschriften zu beurteilen ist. In Österreich wird die Form einer gültigen Eheschließung in § 17 Abs. 1 EheG festgelegt. Demnach wird die Ehe dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Durch die nach islamischem Ritus vollzogene und vom islamischen Kulturverein in Salzburg bestätigte Trauung ist demnach auch keine nach österreichischen Gesetzen gültige Ehe zustande gekommen.Die Zweitbeschwerdeführerin führt allerdings aus, dass sie am 30.11.2008 den in Österreich als anerkannten Flüchtling lebenden römisch 40 nach muslimischem Ritus geheiratet habe. Diesbezüglich legte die Zweitbeschwerdeführerin auch eine Ehevertragsbestätigung vor. Zu der am 30.11.2008 in Salzburg nach islamischem Ritus vollzogenen Trauung ist festzustellen, dass gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 IPRG die Form einer Eheschließung im Inland nach inländischen Formvorschriften zu beurteilen ist. In Österreich wird die Form einer gültigen Eheschließung in Paragraph 17, Absatz eins, EheG festgelegt. Demnach wird die Ehe dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Durch die nach islamischem Ritus vollzogene und vom islamischen Kulturverein in Salzburg bestätigte Trauung ist demnach auch keine nach österreichischen Gesetzen gültige Ehe zustande gekommen.
Im gegenständlichen Fall ist daher folglich nicht von einer aufrechten Ehe der Zweitbeschwerdeführer, sondern lediglich von einer Lebensgemeinschaft auszugehen. Eine allfällige Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin stellt daher nicht von vornherein einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben vor. Es bleibt daher zu prüfen, ob die vom EGMR geforderte Beziehungsidentität im gegenständlichen Fall vorliegt:Im gegenständlichen Fall ist daher folglich nicht von einer aufrechten Ehe der Zweitbeschwerdeführer, sondern lediglich von einer Lebensgemeinschaft auszugehen. Eine allfällige Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin stellt daher nicht von vornherein einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben vor. Es bleibt daher zu prüfen, ob die vom EGMR geforderte Beziehungsidentität im gegenständlichen Fall vorliegt:
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Lebenspartner der Zweitbeschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2005 in Österreich lebt, während die Zweitbeschwerdeführerin und deren Familie erst seit circa sechs Monaten in Österreich aufhältig sind. Darüber hinaus gab die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme an, sie habe ihren jetzigen Lebengefährten am 23.11.2008 in XXXX kennengelernt und habe ihn am 30.11.2008 nach muslimischem Brauch geheiratet. Diesbezüglich hat das Bundesasylamt zu Recht festgehalten, dass aufgrund der Sachlage eher vermutet werde, dass es sich bei der muslimischen Heirat um eine Zweckgemeinschaft handelt, die lediglich der Verzögerung des Asylverfahrens bzw. der Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen dienen solle. Für den Asylgerichtshof erscheint es ebenfalls nicht schlüssig, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihren nunmehrigen Lebengefährten am 23.11.2009 kennenlernt und sieben Tage später heiratet, zumal aus der Aktenlage keine Hinweise darauf bestehen, dass bereits in Herkunftsstaat eine Beziehung bestanden hat. Selbst der nunmehr bestehende gemeinsame Haushalt der Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten mag daran nichts zu ändern. Darüber hinaus ist aus einer aktuellen ZMR-Abfrage ersichtlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin den gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebengefährten aufgelöst hat und wieder in der Betreuungsstelle Nord gemeldet und wohnhaft ist.Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Lebenspartner der Zweitbeschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2005 in Österreich lebt, während die Zweitbeschwerdeführerin und deren Familie erst seit circa sechs Monaten in Österreich aufhältig sind. Darüber hinaus gab die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme an, sie habe ihren jetzigen Lebengefährten am 23.11.2008 in römisch 40 kennengelernt und habe ihn am 30.11.2008 nach muslimischem Brauch geheiratet. Diesbezüglich hat das Bundesasylamt zu Recht festgehalten, dass aufgrund der Sachlage eher vermutet werde, dass es sich bei der muslimischen Heirat um eine Zweckgemeinschaft handelt, die lediglich der Verzögerung des Asylverfahrens bzw. der Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen dienen solle. Für den Asylgerichtshof erscheint es ebenfalls nicht schlüssig, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihren nunmehrigen Lebengefährten am 23.11.2009 kennenlernt und sieben Tage später heiratet, zumal aus der Aktenlage keine Hinweise darauf bestehen, dass bereits in Herkunftsstaat eine Beziehung bestanden hat. Selbst der nunmehr bestehende gemeinsame Haushalt der Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten mag daran nichts zu ändern. Darüber hinaus ist aus einer aktuellen ZMR-Abfrage ersichtlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin den gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebengefährten aufgelöst hat und wieder in der Betreuungsstelle Nord gemeldet und wohnhaft ist.
Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis wurde von der Zweitbeschwerdeführerin weder während des Verfahrens noch in der Beschwerde behauptet. Der Vollständigkeit halber ist allerdings anzumerken, dass die Zweitbeschwerdeführerin - auch während des bestehenden gemeinsamen Haushaltes - in der Grundversorgung erfasst ist und demnach alle elementaren Grundbedürfnisse dadurch abgedeckt werden. Ein durch allfällige Krankheitsbilder bedingtes Abhängigkeits- oder Pflegeverhältnis konnte der Aktenlage ebenfalls nicht entnommen werden.
Es liegen darüber hinaus auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).Es liegen darüber hinaus auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).
2.1.2.2. Kritik am polnischen Asylwesen
Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass POLEN im Hinblick auf tschetschenische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in POLEN notorischerweise AntragstellerInnen aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) ist mangels Bestehen eines allgemeinen Konsenses über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 erschüttern zu können.Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass POLEN im Hinblick auf tschetschenische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in POLEN notorischerweise AntragstellerInnen aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) ist mangels Bestehen eines allgemeinen Konsenses über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 erschüttern zu können.
Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu POLEN, die in der erstinstanzlichen Einvernahme vorgehalten wurden, werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei tschetschenischen Antragstellern aus POLEN praktisch keine Abschiebungen in die Russische Föderation erfolgen. Aus einer Mitteilung des Verbindungsbeamten des BMI in POLEN vom 23.08.2007 geht hervor, dass die jüngsten Änderungen in der polnischen Gesetzeslage für Fremde und Asylwerber insbesondere die Einführung des subsidiären Schutzes entsprechend gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben betreffen sollen. Die Einführung des "subsidiären Schutzstatus" neben Flüchtlingsstatus und "tolerated stay" lässt ebenso keine potentielle Gefährdung tschetschenischer Schutzsuchender erkennen, sodass auf die näheren Details des Inkrafttretens der jeweiligen Regelungen und des genauen Inhalts vorangegangener Gesetzesänderungen hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher einzugehen war, da jedenfalls keine dieser Gesetzesänderungen Grund zur Annahme gibt, dass POLEN nunmehr allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte.
Zur allgemeinen Versorgung von Asylwerbern in POLEN, denen "tolerated stay" zuerkannt wurde, steht unwidersprochen fest, dass solchen Personen die gleichen sozialen Rechte zuerkannt werden, wie polnischen Staatsbürgern. Der Verbleib in Flüchtlingslagern ist, wie nunmehr hervorgekommen ist, in Einzelfällen auch länger als 3 Monate nach Statuszuerkennung möglich. Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik ist gesetzlich mit der Integration auch dieser Personengruppen betraut und diesbezüglich auch aktiv tätig. Die rasche Reaktion der polnischen Behörden auf den Zuwachs an Antragstellern in der 2. Jahreshälfte 2007 (Bau neuer Flüchtlingsunterbringungsstätten) zeigt, dass die entsprechenden Verpflichtungen tatsächlich ernst genommen werden.
2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in POLEN
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach POLEN nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach POLEN nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. vs. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. vs. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach POLEN sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Die Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführerin wurden am 12.03.2009 untersucht und stellte die behandelnde Ärztin fest, dass zwar eine psychische Erkrankung in allen drei Fällen vorliege, eine Überstellung nach POLEN sei aber zumutbar. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin hielt die Ärztin darüber hinaus fest, dass diese medikamentös soweit kompensiert erscheine, dass eine Überstellung zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens und eine allfällige medizinische Betreuung ebendort möglich sei.
Die von der Erstbeschwerdeführerin mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen erscheinen nicht geeignet an ihrer Überstellungsfähigkeit zu zweifeln. Auch aus den vorgelegten Befunden ist für den Asylgerichtshof keine existenzbedrohende Erkrankung erkennbar. Die von den Ärzten vorgeschlagene medikamentöse Behandlung ist anhand der im Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen länderkundlichen Feststellungen jedenfalls auch in POLEN gewährleistet.
Es stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach POLEN auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.Es stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach POLEN auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar.
2.1.2.4. Bedrohung durch die Brüder des zweiten Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin bzw. durch den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerinnen brachten vorerst im Rahmen ihrer Einvernahme vor, dass sie nicht nach POLEN zurückkehren könnten, weil die Brüder des zweiten Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin in POLEN seien, um ihr die minderjährigen Zwillinge wegzunehmen; dies sei so Brauch in Inguschetien. Schließlich ergänzten die Beschwerdeführerinnen ihr diesbezügliches Vorbringen dahingehend, dass der - vorerst verschollene - zweite Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin ebenfalls in POLEN sei und nach den Beschwerdeführer suchen würde. Eine Anzeige habe die Erstbeschwerdeführerin in POLEN nicht erstattet, weil es keinen Sinn gehabt hätte.
POLEN ist ein ist ein Rechtstaat mit funktionierender Staatsgewalt. Die Beschwerdeführerinnen könnten sich im Falle eventueller Übergriffe gegen ihre Person - welche im Übrigen in keinem Land gänzlich ausgeschlossen werden können - an die polnischen Behörden wenden und von diesen Schutz erwarten. Die Beschwerdeführerin wären allfälligen Übergriffen jedenfalls nicht schutzlos ausgeliefert. Die Erstbeschwerdeführerin hat selbst angegeben, dass sie ihre Befürchtungen nicht zur Anzeige gebracht habe. Der Vollständigkeit halber ist überdies darauf hinzuweisen, dass es keine konkreten Übergriffe oder Vorfälle mit den Brüdern des Ehegatten bzw. mit dem Ehegatten selbst gegeben hat. Das Vorbringen stützt sich daher lediglich auf gänzlich allgemein gehaltene subjektive Befürchtungen.
Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt ist, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und den Beschwerdeführern bei allfälligen gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in POLEN nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden.
2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
2.1.3. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2. Spruchpunkt II:
Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II ist vollinhaltlich beizutreten. Im Übrigen ist dazu auch auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.2. zu verweisen. Schließlich sind im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei ist vollinhaltlich beizutreten. Im Übrigen ist dazu auch auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.2. zu verweisen. Schließlich sind im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, Lebensgemeinschaft, real risk, staatlicher Schutz, subjektive Furcht, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009