Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B4 400.167-1/2008/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.6.2008, Zl. 07 03.403-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.6.2008, Zl. 07 03.403-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 7.4.2007 reiste der (zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige) Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 10.4.2007 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST-Ost, einvernommen, gab er im Wesentlichen Folgendes an: Er sei Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, gehöre der albanischen Volksgruppe an, sei katholischen Glaubens und stamme aus der in der Gemeinde XXXX gelegenen Ortschaft2. Am 10.4.2007 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST-Ost, einvernommen, gab er im Wesentlichen Folgendes an: Er sei Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, gehöre der albanischen Volksgruppe an, sei katholischen Glaubens und stamme aus der in der Gemeinde römisch 40 gelegenen Ortschaft
XXXX. Dort lebten seine Mutter und seine zwei Brüder. 1993 habe er gemeinsam mit seiner Familie in Deutschland um Asyl angesucht. Nachdem er und seine Familie im Jahr 2000 einen negativen Bescheid erhalten hätten, seien sie freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe im Kosovo Probleme wegen seiner Religion gehabt und sei von Moslems mit dem Umbringen bedroht worden.römisch 40 . Dort lebten seine Mutter und seine zwei Brüder. 1993 habe er gemeinsam mit seiner Familie in Deutschland um Asyl angesucht. Nachdem er und seine Familie im Jahr 2000 einen negativen Bescheid erhalten hätten, seien sie freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe im Kosovo Probleme wegen seiner Religion gehabt und sei von Moslems mit dem Umbringen bedroht worden.
3. Am 16.4.2007 beim Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsberater Mag. XXXX, im Wesentlichen Folgendes vor: Er stamme aus XXXX und habe mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern gewohnt. Die Familie besitze eine Landwirtschaft, bewirtschafte den Grund aber nicht; sie habe zwei Kühe. Zwei Monate zuvor habe der Beschwerdeführer seinen Glauben gewechselt und zwar von "Moslem zu Katholik". Sein ursprünglicher Glaube habe ihm von klein auf nicht gefallen. Er sei in XXXX in eine Kirche namens XXXX gegangen und habe Messen gehört. Er habe mit dem Priester namens XXXX gesprochen und sei von ihm zum Katholiken "gemacht" worden; er habe ihn getauft. Sein Vater habe daraufhin gesagt, er solle verschwinden; der Beschwerdeführer habe die Familie entehrt. Auf Vorhalt, es sei zweifelhaft, dass im Kosovo und somit in einer Region, in der das Familienoberhaupt noch immer eine Art "Allmacht" habe, ein Priester "so etwas" mit einem Sechzehnjährigen mache, ohne die Eltern zu informieren, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe nicht gesagt, dass die Familie etwas dagegen gehabt habe. Den ihm am XXXX von der UNMIK ausgestellten Personalausweis, den er zum Beweis seiner Identität vorgelegte, habe er allein beantragt; mit 16 Jahren "brauch[e] man niemanden".3. Am 16.4.2007 beim Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsberater Mag. römisch 40 , im Wesentlichen Folgendes vor: Er stamme aus römisch 40 und habe mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern gewohnt. Die Familie besitze eine Landwirtschaft, bewirtschafte den Grund aber nicht; sie habe zwei Kühe. Zwei Monate zuvor habe der Beschwerdeführer seinen Glauben gewechselt und zwar von "Moslem zu Katholik". Sein ursprünglicher Glaube habe ihm von klein auf nicht gefallen. Er sei in römisch 40 in eine Kirche namens römisch 40 gegangen und habe Messen gehört. Er habe mit dem Priester namens römisch 40 gesprochen und sei von ihm zum Katholiken "gemacht" worden; er habe ihn getauft. Sein Vater habe daraufhin gesagt, er solle verschwinden; der Beschwerdeführer habe die Familie entehrt. Auf Vorhalt, es sei zweifelhaft, dass im Kosovo und somit in einer Region, in der das Familienoberhaupt noch immer eine Art "Allmacht" habe, ein Priester "so etwas" mit einem Sechzehnjährigen mache, ohne die Eltern zu informieren, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe nicht gesagt, dass die Familie etwas dagegen gehabt habe. Den ihm am römisch 40 von der UNMIK ausgestellten Personalausweis, den er zum Beweis seiner Identität vorgelegte, habe er allein beantragt; mit 16 Jahren "brauch[e] man niemanden".
4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer, nun vertreten durch den Magistrat XXXX, Jugendwohlfahrt, am 19.4.2008 nochmals einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab: Die Frage, ob er gesundheitliche Probleme habe, verneinte er. Seit er in Deutschland gewesen sei, habe ihm der katholische Glaube besser gefallen. Er sei öfters in Deutschland mit seinen deutschen Schulfreunden in der Kirche beten gewesen; seine Eltern hätten davon aber nichts gewusst. Befragt, wann und wie seine Taufe stattgefunden habe, brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: Diese sie ein Jahr und drei Monate zuvor in der Kirche XXXX in XXXX durchgeführt worden. Der Priester habe nicht gewusst, dass seine Eltern etwas dagegen hätten, und habe ihn getauft. Er habe ihn nach seinen Namen gefragt, wo er wohne und auch nach seinen Eltern; der Beschwerdeführer habe ihm aber nicht mitgeteilt, dass seine Eltern etwas dagegen hätten. Bei der Taufe anwesend seien nur der Priester und er selbst gewesen. Der Priester habe gesagt, dass der Beschwerdeführer ab nun katholisch sei. Die Zeremonie sei nicht groß gewesen, es habe fast gar keine Zeremonie gegeben. Der Priester habe nur gesagt, dass er nun getauft sei, sonst sei dort nichts gewesen. Auf die Frage, ob er wisse, nach welchen Regeln die Christen lebten, gab der Beschwerdeführer an, dass man immer ehrlich sein müsse, dass die Christen an Jesus und Gott glaubten und dass sie immer jedem, der Hilfe brauche, helfen würden, wenn es notwenig sei. Die Frage, was im Christentum das Gegenstück zum Koran sei, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, er wisse nur, dass alle an Gott glaubten. Auf die Frage, wann er das erste Mal seinen Eltern vom Wunsch erzählt habe, die Religion zu wechseln, meinte der Beschwerdeführer, er habe seinen Eltern nicht erzählt, dass er katholisch werden wolle. Er habe es seinen Eltern nach seiner Taufe erzählt, weil seine Mutter ihn ca. eine Woche nach der Taufe mit der Bibel gesehen habe. Sie habe zu weinen begonnen und es seinem Vater erzählt. Dieser habe ihn angeschrien und gemeint, er habe die Familie betrogen, und ihn aus dem Haus geworfen. Daraufhin habe er den Priester um Hilfe gebeten und auch einige Nächte in der Kirche geschlafen. Er habe sofort mit der Schule aufhören müssen; er sei einfach nicht mehr in die Schule gegangen, da er vor seinen muslimischen Freunden Angst gehabt habe. Er habe einen Freund aus der Schweiz angerufen, um sich von ihm Geld zu borgen, damit er nach Österreich kommen könne. Er habe das Geld sofort erhalten; der Freund habe das Geld über Western Union geschickt. Nachdem er das Geld erhalten habe, sei er nach Pristina gefahren und habe den Schlepper getroffen. Der genannte Freund heiße XXXX; wo dieser wohne, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Freund habe gesagt, sobald der Beschwerdeführer Geld habe, solle er es ihm zurückgeben. Die Frage, ob er in Österreich schon in einer Kirche gewesen sei, beantwortete der Beschwerdeführer mit "nicht oft". Auf die Frage, von wem er im Kosovo mit dem Umbringen bedroht worden sei, nannte der Beschwerdeführer "Mujaheddin, die einen langen Bart haben". Sie wüssten von Freunden und Nachbarn, dass der Beschwerdeführer nun katholisch sei; das spreche sich schnell herum. Auf die Frage, wie genau der Beschwerdeführer bedroht worden sei, gab er Folgendes an:4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer, nun vertreten durch den Magistrat römisch 40 , Jugendwohlfahrt, am 19.4.2008 nochmals einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab: Die Frage, ob er gesundheitliche Probleme habe, verneinte er. Seit er in Deutschland gewesen sei, habe ihm der katholische Glaube besser gefallen. Er sei öfters in Deutschland mit seinen deutschen Schulfreunden in der Kirche beten gewesen; seine Eltern hätten davon aber nichts gewusst. Befragt, wann und wie seine Taufe stattgefunden habe, brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: Diese sie ein Jahr und drei Monate zuvor in der Kirche römisch 40 in römisch 40 durchgeführt worden. Der Priester habe nicht gewusst, dass seine Eltern etwas dagegen hätten, und habe ihn getauft. Er habe ihn nach seinen Namen gefragt, wo er wohne und auch nach seinen Eltern; der Beschwerdeführer habe ihm aber nicht mitgeteilt, dass seine Eltern etwas dagegen hätten. Bei der Taufe anwesend seien nur der Priester und er selbst gewesen. Der Priester habe gesagt, dass der Beschwerdeführer ab nun katholisch sei. Die Zeremonie sei nicht groß gewesen, es habe fast gar keine Zeremonie gegeben. Der Priester habe nur gesagt, dass er nun getauft sei, sonst sei dort nichts gewesen. Auf die Frage, ob er wisse, nach welchen Regeln die Christen lebten, gab der Beschwerdeführer an, dass man immer ehrlich sein müsse, dass die Christen an Jesus und Gott glaubten und dass sie immer jedem, der Hilfe brauche, helfen würden, wenn es notwenig sei. Die Frage, was im Christentum das Gegenstück zum Koran sei, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, er wisse nur, dass alle an Gott glaubten. Auf die Frage, wann er das erste Mal seinen Eltern vom Wunsch erzählt habe, die Religion zu wechseln, meinte der Beschwerdeführer, er habe seinen Eltern nicht erzählt, dass er katholisch werden wolle. Er habe es seinen Eltern nach seiner Taufe erzählt, weil seine Mutter ihn ca. eine Woche nach der Taufe mit der Bibel gesehen habe. Sie habe zu weinen begonnen und es seinem Vater erzählt. Dieser habe ihn angeschrien und gemeint, er habe die Familie betrogen, und ihn aus dem Haus geworfen. Daraufhin habe er den Priester um Hilfe gebeten und auch einige Nächte in der Kirche geschlafen. Er habe sofort mit der Schule aufhören müssen; er sei einfach nicht mehr in die Schule gegangen, da er vor seinen muslimischen Freunden Angst gehabt habe. Er habe einen Freund aus der Schweiz angerufen, um sich von ihm Geld zu borgen, damit er nach Österreich kommen könne. Er habe das Geld sofort erhalten; der Freund habe das Geld über Western Union geschickt. Nachdem er das Geld erhalten habe, sei er nach Pristina gefahren und habe den Schlepper getroffen. Der genannte Freund heiße römisch 40 ; wo dieser wohne, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Freund habe gesagt, sobald der Beschwerdeführer Geld habe, solle er es ihm zurückgeben. Die Frage, ob er in Österreich schon in einer Kirche gewesen sei, beantwortete der Beschwerdeführer mit "nicht oft". Auf die Frage, von wem er im Kosovo mit dem Umbringen bedroht worden sei, nannte der Beschwerdeführer "Mujaheddin, die einen langen Bart haben". Sie wüssten von Freunden und Nachbarn, dass der Beschwerdeführer nun katholisch sei; das spreche sich schnell herum. Auf die Frage, wie genau der Beschwerdeführer bedroht worden sei, gab er Folgendes an:
Er wisse nicht genau, wer die Mujaheddin seien. Er sei auf der Straße gewesen, ein Auto sei auf ihn zugefahren und sei stehen geblieben. Sie hätten zu ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würden. Welche Automarke es gewesen sei, wisse er nicht; auch könne er nicht angeben, wie viele Leute im Auto gesessen seien, da er dann geflohen sei. Die Frage, ob er den Vorfall angezeigt habe, verneinte er, er habe sich nicht getraut, dies zu tun; es gebe zu viele Mujaheddin und sie hätten auch gesagt, dass er dies nicht anzeigen dürfe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme angegeben habe, den Glauben drei Monate vor dieser Einvernahme gewechselt zu haben, während er nun vorbringe, der Glaubenswechsel sei nur wenige Tagen erfolgt, bevor er weggegangen sei, meinte der Beschwerdeführer, er könne sich nicht mehr so gut daran erinnern, da dies schon so lange her sei. Auf weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seine Familie habe nichts gegen den Glaubenswechsel gehabt, brachte er vor, damals gemeint zu haben, er habe dem Priester erzählt, dass die Familie nichts dagegen gehabt habe. Auf Frage seines Rechtsvertreters, ob er das wichtigste Buch des Christentums kenne, antwortete der Beschwerdeführer, dies sei die Bibel. Befragt, aus wie vielen Teilen diese bestehe, gab er an, dies leider nicht zu wissen. Jesus Christus sei Gottes Sohn und habe den Menschen früher geholfen und Menschen, die krank gewesen seien, geheilt. Zum Grad der Gläubigkeit seiner Eltern befragt, erklärte der Beschwerdeführer, sie seien "schon sehr strenggläubig"; sie würden fünf Mal am Tag beten. Die Mujaheddin hätten ihn bedroht, da er den Glauben gewechselt habe. Befragt, wo er die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise gelebt habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe bei seinen Eltern gewohnt. Die Wohnsituation sei normal gewesen. Den Lebensunterhalt habe er durch seine Eltern bestritten. Sein Vater arbeite nicht; die Familie habe einen kleinen Bauernhof mit zwei Kühen, von dem sie lebten. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, dass die Mujaheddins ihn töten würden. Der Beschwerdeführer lebe in einem Jugendwohlfahrtshaus, Verwandte in Österreich habe er nicht. Er besuche die Handelsschule in XXXX. In Vereinen sei er nicht tätig. Den Lebensunterhalt bestreite er von der Grundversorgung.Er wisse nicht genau, wer die Mujaheddin seien. Er sei auf der Straße gewesen, ein Auto sei auf ihn zugefahren und sei stehen geblieben. Sie hätten zu ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würden. Welche Automarke es gewesen sei, wisse er nicht; auch könne er nicht angeben, wie viele Leute im Auto gesessen seien, da er dann geflohen sei. Die Frage, ob er den Vorfall angezeigt habe, verneinte er, er habe sich nicht getraut, dies zu tun; es gebe zu viele Mujaheddin und sie hätten auch gesagt, dass er dies nicht anzeigen dürfe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme angegeben habe, den Glauben drei Monate vor dieser Einvernahme gewechselt zu haben, während er nun vorbringe, der Glaubenswechsel sei nur wenige Tagen erfolgt, bevor er weggegangen sei, meinte der Beschwerdeführer, er könne sich nicht mehr so gut daran erinnern, da dies schon so lange her sei. Auf weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seine Familie habe nichts gegen den Glaubenswechsel gehabt, brachte er vor, damals gemeint zu haben, er habe dem Priester erzählt, dass die Familie nichts dagegen gehabt habe. Auf Frage seines Rechtsvertreters, ob er das wichtigste Buch des Christentums kenne, antwortete der Beschwerdeführer, dies sei die Bibel. Befragt, aus wie vielen Teilen diese bestehe, gab er an, dies leider nicht zu wissen. Jesus Christus sei Gottes Sohn und habe den Menschen früher geholfen und Menschen, die krank gewesen seien, geheilt. Zum Grad der Gläubigkeit seiner Eltern befragt, erklärte der Beschwerdeführer, sie seien "schon sehr strenggläubig"; sie würden fünf Mal am Tag beten. Die Mujaheddin hätten ihn bedroht, da er den Glauben gewechselt habe. Befragt, wo er die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise gelebt habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe bei seinen Eltern gewohnt. Die Wohnsituation sei normal gewesen. Den Lebensunterhalt habe er durch seine Eltern bestritten. Sein Vater arbeite nicht; die Familie habe einen kleinen Bauernhof mit zwei Kühen, von dem sie lebten. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, dass die Mujaheddins ihn töten würden. Der Beschwerdeführer lebe in einem Jugendwohlfahrtshaus, Verwandte in Österreich habe er nicht. Er besuche die Handelsschule in römisch 40 . In Vereinen sei er nicht tätig. Den Lebensunterhalt bestreite er von der Grundversorgung.
5. Mit Schreiben vom 17.4.2008 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer zu Handen des gesetzlichen Vertreters vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage im Kosovo, darunter solche zur allgemeinen Lage, zum Rechtschutz sowie zur Religion. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass UNMIK/KPS/KFOR Angehörigen der albanischen Volksgruppe, einschließlich derer, die der Kooperation mit dem serbischen Regime bezichtigt würden, im Allgemeinen ausreichenden und effektiven Schutz gewährten; UNMIK/KPS/KFOR seien willens und generell auch in der Lage, denjenigen, die Furcht vor Verfolgung hätten, Schutz zu bieten und könnten sicherstellen, dass die gesetzliche vorgeschrieben Maßnahmen zur Ausforschung, Anklage und Bestrafung der Täter auch umgesetzt würden. Spannungen zwischen Albanern und Serben seien historisch gesehen eher ethnischer als religiöser Natur gewesen. Römisch-katholische Einrichtungen seien nicht Ziele von Angriffen gewesen. Kosovo-Albaner mit christlichen Glauben seien keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt; drei Prozent der ethnischen Albaner seien Katholiken. Die freie Religionsausübung sei durch die Verfassung gewährleistet und werde auch in der Praxis respektiert. Repräsentanten der römisch-katholischen Kirche hätten von guten Beziehungen zu Vertretern der muslimischen Gemeinschaft berichtet, hingegen gebe es kaum Beziehung zur serbisch-orthodoxen Kirche. In der Regel könne die Lage der Katholiken im Kosovo als völlig unproblematisch bezeichnet werden. Die Religionsausübung sei im vollen Umfang gewährleistet und frei von Benachteiligung. Im Kosovo werde "religiöse[r] Motivation" keine besondere Bedeutung beigemessen; dies zeige etwa der Umstand, dass sich die Kosovaren, als es weltweit Proteste von Muslimen "gegen die dänischen Karikaturen" gegeben habe und sogar in Serbien Protestkundgebungen stattgefunden hätten, äußerst ruhig verhalten hätten. Die Religion habe im Kosovo schon immer eine untergeordnete Rolle gespielt; es existierten dort praktisch keine extremistischen Gruppierungen. Die muslimische Bevölkerung praktiziere ihren Glauben in der Öffentlichkeit kaum. Kopftuchtragende Frauen oder Mädchen sehe man in Städten und Dörfern nur ganz vereinzelt. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel sei im Kosovo gewährleistet. Bedürftige Personen erhielten Unterstützungen von Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewege und als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenserhaltungskosten kaum zum Leben ausreiche.
6. In seiner Stellungnahme vom 5.5.2008 führte der Magistrat XXXX als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesasylamt glaubhaft angegeben, dass er wegen seines Religionswechsel von der Familie verstoßen worden sei. Er würde daher bei einer Rückkehr in den Kosovo über keinerlei familiärer Unterstützung verfügen. Sollte die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukomme, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo mangels familiärer Unterstützung einer substantiierten Gefahr ausgesetzt wäre, in eine aussichtslose Lage gemäß Art. 3 EMRK zu geraten. Überdies müsse die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.6. In seiner Stellungnahme vom 5.5.2008 führte der Magistrat römisch 40 als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesasylamt glaubhaft angegeben, dass er wegen seines Religionswechsel von der Familie verstoßen worden sei. Er würde daher bei einer Rückkehr in den Kosovo über keinerlei familiärer Unterstützung verfügen. Sollte die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukomme, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo mangels familiärer Unterstützung einer substantiierten Gefahr ausgesetzt wäre, in eine aussichtslose Lage gemäß Artikel 3, EMRK zu geraten. Überdies müsse die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid, dem (zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen) Beschwerdeführer selbst zugestellt durch Hinterlegung beim Postamt XXXX, wies das Bundesasylamt dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 3 Abs. 1 AsylG ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch (in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo) jenen eines subsidiären Schutzberechtigten zu und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt zunächst umfangreiche Feststellungen zur Lage im Kosovo, die sich im Wesentlichen mit den unter Punkt 5. dargestellten vorläufigen Sachverhaltsannahmen decken. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig, wobei es im Wesentlichen Folgendes festhielt: Der Ablauf der Taufe, so wie der Beschwerdeführer sie geschildert habe (der Priester habe zu ihm nur gesagt, er sei nun getauft, ohne dass er mit Wasser besprengt worden sei oder ein Taufpate anwesend gewesen sei) sei nicht nachvollziehbar. Überdies habe der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, er habe drei Wochen zuvor den Glauben gewechselt, während bezüglich seiner Angaben bei seiner zweiten Einvernahme in "zeitlicher Hinsicht die drei Monate nicht rekonstruierbar" gewesen seien; ihnen zufolge habe der Beschwerdeführer eine Woche nach der Taufe das Elternhaus verlassen, einige Tage in der Kirche genächtigt, dann einen Freund in der Schweiz angerufen und das von ihm verlangte Geld sofort bekommen. Dann habe er den Schlepper getroffen, der ihn nach zwei Tagen zurückgerufen und ihm eine Ausreise ermöglicht habe. Bei Zugrundelegung dieser Schilderungen seien von der Taufe bis zur Ausreise "zwei bis höchsten drei Wochen" vergangen. Ferner seien die Aussagen des Beschwerdeführers zur Drohung durch die Mujaheddin vage; er habe weder sagen können, mit welchen Auto sie gekommen seien noch wie viele Personen darin gesessen seien. Überdies hätten die Eltern des Beschwerdeführers keinen plausiblen Grund gehabt, "ihre angebliche Schande" den Nachbarn zu erzählen. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wies es darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Bedrohungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG darzulegen: Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Kosovo einer existenzgefährdeten Lebenssituation ausgesetzt wäre, auch habe er nicht berichtet, dass seine Geschwister einer solchen ausgesetzt seien. Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.7. Mit dem angefochtenen Bescheid, dem (zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen) Beschwerdeführer selbst zugestellt durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 , wies das Bundesasylamt dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 3, Absatz eins, AsylG ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch (in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo) jenen eines subsidiären Schutzberechtigten zu und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt zunächst umfangreiche Feststellungen zur Lage im Kosovo, die sich im Wesentlichen mit den unter Punkt 5. dargestellten vorläufigen Sachverhaltsannahmen decken. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig, wobei es im Wesentlichen Folgendes festhielt: Der Ablauf der Taufe, so wie der Beschwerdeführer sie geschildert habe (der Priester habe zu ihm nur gesagt, er sei nun getauft, ohne dass er mit Wasser besprengt worden sei oder ein Taufpate anwesend gewesen sei) sei nicht nachvollziehbar. Überdies habe der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, er habe drei Wochen zuvor den Glauben gewechselt, während bezüglich seiner Angaben bei seiner zweiten Einvernahme in "zeitlicher Hinsicht die drei Monate nicht rekonstruierbar" gewesen seien; ihnen zufolge habe der Beschwerdeführer eine Woche nach der Taufe das Elternhaus verlassen, einige Tage in der Kirche genächtigt, dann einen Freund in der Schweiz angerufen und das von ihm verlangte Geld sofort bekommen. Dann habe er den Schlepper getroffen, der ihn nach zwei Tagen zurückgerufen und ihm eine Ausreise ermöglicht habe. Bei Zugrundelegung dieser Schilderungen seien von der Taufe bis zur Ausreise "zwei bis höchsten drei Wochen" vergangen. Ferner seien die Aussagen des Beschwerdeführers zur Drohung durch die Mujaheddin vage; er habe weder sagen können, mit welchen Auto sie gekommen seien noch wie viele Personen darin gesessen seien. Überdies hätten die Eltern des Beschwerdeführers keinen plausiblen Grund gehabt, "ihre angebliche Schande" den Nachbarn zu erzählen. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wies es darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzulegen: Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Kosovo einer existenzgefährdeten Lebenssituation ausgesetzt wäre, auch habe er nicht berichtet, dass seine Geschwister einer solchen ausgesetzt seien. Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
8. Gegen alle drei Spruchpunkte richtet sich die rechtzeitige (nun als Beschwerde zu wertende) Berufung, die im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Sofern das Bundesasylamt davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht getauft worden sei, werde er sich zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens die Taufurkunde schicken lassen und vorlegen. Hätte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 16.4.2008 angegeben, er habe drei Monate zuvor den Glauben gewechselt, wäre dies im Jänner 2008 und somit zu diesem Zeitpunkt gewesen, als er sich schon in Österreich aufgehalten habe. Er habe in dieser Einvernahme Derartiges nicht angegeben; auch sei dies im Protokoll der Einvernahme nicht vermerkt. Tatsächlich habe er angegeben, Mitte Jänner 2007 getauft worden zu sein. Soweit das Bundesasylamt davon ausgegangen sei, der Zeitraum von drei Monaten sei nicht rekonstruierbar gewesen, sei es lediglich von einigen Mutmaßungen ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Mutter ihn eine Woche nach der Taufe mit der Bibel gesehen habe. Das Bundesasylamt habe angenommen, dass er noch am selben Tag von den Eltern hinausgeworfen sei, ohne ihn nach dem genauen Zeitpunkt "des Rausschmisses" zu befragen. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Flucht ca. zwei Monate im Pfarrheim der Kirche gewohnt. Als er sich zur Flucht entschieden habe, habe er einen Freund in der Schweiz angerufen, damit dieser ihm Geld für die Flucht per Internet überweise. Die Behörde habe unterstellt, dass sich der Beschwerdeführer schon zwei bis drei Wochen nach dem Verlassen seines Elternhauses zur Flucht entschieden habe, ohne ihn zum genauen Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem Freund in der Schweiz zu fragen. Was die Frage angehe, wie die Mujaheddin von seiner Taufe erfahren hätten, sei es so, dass der Beschwerdeführer in einer kleinen Stadt gewohnt habe und es sich herumgesprochen habe, dass er getauft worden sei. Auch habe er in der Kirche gewohnt und angegeben, dass er seit seiner Konversion nicht mehr zur Schule gehen habe können. Hätte die Behörde Erhebungen bei der Kirche XXXX in XXXX getätigt, hätte diese bestätigt, dass er dort getauft worden sei. Sofern das Bundesasylamt festgehalten habe, der Beschwerdeführer habe nicht detailliert angeben können, welche Automarke die Mujaheddin gefahren seien bzw. wie viele Personen im Auto gesessen seien, sei es so gewesen, dass der Beschwerdeführer während des Vorfalls sehr verängstigt gewesen sei und in Panik geraten; es sei leicht nachvollziehbar, dass man sich in einer derartigen Situation die Automarke oder die Anzahl der Personen im Auto nicht merke. Weiters ergebe sich aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 24.7.2007, einem Bericht vom Freedom House vom Juni 2007, dem Länderbericht des US State Department von 2006, einem Bericht von Human Rights Watch vom 28.3.2008 sowie dem Bericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aus 2007, dass Polizei sowie internationalen Organisationen keinesfalls fähig seien, den Beschwerdeführer vor seinen Verfolgern zu schützen. Ferner wird auf einen Bericht vom 25.2.2008 hingewiesen, demzufolge ein Video existiere, das Moslems bei der Entweihung einer serbischen Kirche zeige. Nach einer Rückkehr in den Kosovo hätte der Beschwerdeführer nirgendwo eine Existenzgrundlage. Zur Ausweisung wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2008 bei einer österreichischen Familie wohne und sich dort sehr wohl fühle. Er sei in dieser Familie sehr gut integriert und unternehme mit dieser viel gemeinsam; er besuche die Handelsschule in XXXX und habe sehr viele österreichische Freunde.8. Gegen alle drei Spruchpunkte richtet sich die rechtzeitige (nun als Beschwerde zu wertende) Berufung, die im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Sofern das Bundesasylamt davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht getauft worden sei, werde er sich zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens die Taufurkunde schicken lassen und vorlegen. Hätte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 16.4.2008 angegeben, er habe drei Monate zuvor den Glauben gewechselt, wäre dies im Jänner 2008 und somit zu diesem Zeitpunkt gewesen, als er sich schon in Österreich aufgehalten habe. Er habe in dieser Einvernahme Derartiges nicht angegeben; auch sei dies im Protokoll der Einvernahme nicht vermerkt. Tatsächlich habe er angegeben, Mitte Jänner 2007 getauft worden zu sein. Soweit das Bundesasylamt davon ausgegangen sei, der Zeitraum von drei Monaten sei nicht rekonstruierbar gewesen, sei es lediglich von einigen Mutmaßungen ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Mutter ihn eine Woche nach der Taufe mit der Bibel gesehen habe. Das Bundesasylamt habe angenommen, dass er noch am selben Tag von den Eltern hinausgeworfen sei, ohne ihn nach dem genauen Zeitpunkt "des Rausschmisses" zu befragen. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Flucht ca. zwei Monate im Pfarrheim der Kirche gewohnt. Als er sich zur Flucht entschieden habe, habe er einen Freund in der Schweiz angerufen, damit dieser ihm Geld für die Flucht per Internet überweise. Die Behörde habe unterstellt, dass sich der Beschwerdeführer schon zwei bis drei Wochen nach dem Verlassen seines Elternhauses zur Flucht entschieden habe, ohne ihn zum genauen Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem Freund in der Schweiz zu fragen. Was die Frage angehe, wie die Mujaheddin von seiner Taufe erfahren hätten, sei es so, dass der Beschwerdeführer in einer kleinen Stadt gewohnt habe und es sich herumgesprochen habe, dass er getauft worden sei. Auch habe er in der Kirche gewohnt und angegeben, dass er seit seiner Konversion nicht mehr zur Schule gehen habe können. Hätte die Behörde Erhebungen bei der Kirche römisch 40 in römisch 40 getätigt, hätte diese bestätigt, dass er dort getauft worden sei. Sofern das Bundesasylamt festgehalten habe, der Beschwerdeführer habe nicht detailliert angeben können, welche Automarke die Mujaheddin gefahren seien bzw. wie viele Personen im Auto gesessen seien, sei es so gewesen, dass der Beschwerdeführer während des Vorfalls sehr verängstigt gewesen sei und in Panik geraten; es sei leicht nachvollziehbar, dass man sich in einer derartigen Situation die Automarke oder die Anzahl der Personen im Auto nicht merke. Weiters ergebe sich aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 24.7.2007, einem Bericht vom Freedom House vom Juni 2007, dem Länderbericht des US State Department von 2006, einem Bericht von Human Rights Watch vom 28.3.2008 sowie dem Bericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aus 2007, dass Polizei sowie internationalen Organisationen keinesfalls fähig seien, den Beschwerdeführer vor seinen Verfolgern zu schützen. Ferner wird auf einen Bericht vom 25.2.2008 hingewiesen, demzufolge ein Video existiere, das Moslems bei der Entweihung einer serbischen Kirche zeige. Nach einer Rückkehr in den Kosovo hätte der Beschwerdeführer nirgendwo eine Existenzgrundlage. Zur Ausweisung wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2008 bei einer österreichischen Familie wohne und sich dort sehr wohl fühle. Er sei in dieser Familie sehr gut integriert und unternehme mit dieser viel gemeinsam; er besuche die Handelsschule in römisch 40 und habe sehr viele österreichische Freunde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Das Bundesasylamt hat zunächst zutreffende Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers getroffen, die es auf dessen (diesbezüglich glaubwürdigen) Angaben sowie den von ihm vorgelegten Personalausweis gestützt hat.
Weiters hat es in schlüssiger Beweiswürdigung (unter Heranziehung von Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Quellen) Feststellungen zur Religionsfreiheit im Kosovo und der Situation von dort lebenden Katholiken (vgl. dazu überdies die Anfragebeantwortung des österreichischen Spezialattachés in Pristina vom 30.4.2007, Zl. 226/07, aus der sich ergibt, dass es bei einer Konversion vom Islam zum Christentum nur insofern Probleme entstehen könne, als die Familie des Konvertiten im schlimmsten Fall zu diesem den Kontakt abbricht [was nach Auskunft des Sekretärs der Evangelischen Gemeinde, der selbst Konvertit ist, nur in Hinblick auf sehr religiöse Familien der Fall sei, in deren Lebensweise Religion eine dominierende Stellung einnehme], während sich aus der Konversion keine Gefährdung ergebe), zur Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden sowie zur Frage der Existenzsicherung (vgl. dazu weiters die Auskunft des österreichischen Spezialattachés im Kosovo vom 12.11.2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen [¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...] [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen") getroffen. Sofern die Beschwerde die Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden in Abrede stellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Aussage, UNMIK/KPS gewährten im Allgemeinen allen ethnischen Albanern, einschließlich jenen, denen Kollaboration mit dem serbischen Regime vorgeworfen werde, ausreichenden Schutz, auch dem Bericht des (britischen) Home Office vom 22.7.2008, Operational Guidance Note Kosovo, 6, zu entnehmen ist, der aktueller ist als der Großteil der in der Beschwerde zitierten Berichte; was aber den ebenfalls ins Treffen geführten Bericht von Human Rights Watch vom 28.3.2008 angeht, sind die darin gerügten Mängel im kosovarischen Strafrechtssystem (etwa die nicht ausreichende Polizeiunterstützung für Untersuchungsrichter, schlechte Koordination zwischen den nationalen und internationalen Elementen des Systems oder das Nichtfunktionieren eines elektronischen Fallmanagementssystems) nicht geeignet, um daraus den Schluss zu ziehen, die Sicherheitsbehörden seien nicht grundsätzlich schutzfähig (vgl. überdies das unter Pkt. 2.3.2. Ausgeführte). Ferner ist zum Hinweis der Beschwerde auf ein Video, das Moslems zeige, die eine serbische Kirche entweihten, festzuhalten, dass (wie das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, ohne dass der Beschwerdeführer dies als unzutreffend gerügt hätte) Spannungen zwischen Albanern und Serben einen eher ethnischen als religiösen Hintergrund haben und römisch-katholische Einrichtungen im Kosovo nicht Ziele von Angriffen gewesen sind.Weiters hat es in schlüssiger Beweiswürdigung (unter Heranziehung von Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Quellen) Feststellungen zur Religionsfreiheit im Kosovo und der Situation von dort lebenden Katholiken vergleiche dazu überdies die Anfragebeantwortung des österreichischen Spezialattachés in Pristina vom 30.4.2007, Zl. 226/07, aus der sich ergibt, dass es bei einer Konversion vom Islam zum Christentum nur insofern Probleme entstehen könne, als die Familie des Konvertiten im schlimmsten Fall zu diesem den Kontakt abbricht [was nach Auskunft des Sekretärs der Evangelischen Gemeinde, der selbst Konvertit ist, nur in Hinblick auf sehr religiöse Familien der Fall sei, in deren Lebensweise Religion eine dominierende Stellung einnehme], während sich aus der Konversion keine Gefährdung ergebe), zur Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden sowie zur Frage der Existenzsicherung vergleiche dazu weiters die Auskunft des österreichischen Spezialattachés im Kosovo vom 12.11.2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen [¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...] [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen") getroffen. Sofern die Beschwerde die Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden in Abrede stellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Aussage, UNMIK/KPS gewährten im Allgemeinen allen ethnischen Albanern, einschließlich jenen, denen Kollaboration mit dem serbischen Regime vorgeworfen werde, ausreichenden Schutz, auch dem Bericht des (britischen) Home Office vom 22.7.2008, Operational Guidance Note Kosovo, 6, zu entnehmen ist, der aktueller ist als der Großteil der in der Beschwerde zitierten Berichte; was aber den ebenfalls ins Treffen geführten Bericht von Human Rights Watch vom 28.3.2008 angeht, sind die darin gerügten Mängel im kosovarischen Strafrechtssystem (etwa die nicht ausreichende Polizeiunterstützung für Untersuchungsrichter, schlechte Koordination zwischen den nationalen und internationalen Elementen des Systems oder das Nichtfunktionieren eines elektronischen Fallmanagementssystems) nicht geeignet, um daraus den Schluss zu ziehen, die Sicherheitsbehörden seien nicht grundsätzlich schutzfähig vergleiche überdies das unter Pkt. 2.3.2. Ausgeführte). Ferner ist zum Hinweis der Beschwerde auf ein Video, das Moslems zeige, die eine serbische Kirche entweihten, festzuhalten, dass (wie das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, ohne dass der Beschwerdeführer dies als unzutreffend gerügt hätte) Spannungen zwischen Albanern und Serben einen eher ethnischen als religiösen Hintergrund haben und römisch-katholische Einrichtungen im Kosovo nicht Ziele von Angriffen gewesen sind.
Schließlich ist das Bundesasyl zutreffenderweise davon ausgegangen, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Asylgerichtshof teilt die Ansicht des Bundesasylamtes, es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo getauft wurde. Dagegen sprechen zunächst die vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Argumente: Zwar zeigt die Beschwerde auf, dass dem Bundesasylamt insofern ein Fehler unterlaufen ist, als es auf Seite 27 des angefochtenen Bescheides ausführte, der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme am 16.4.2008 angegeben, er habe drei Monate zuvor den Glauben gewechselt (gemeint hat es eindeutigerweise die Einvernahme des Beschwerdeführers am 16.4.2007). Weiters beschränkt sich die Beschwerde auf die Rüge, das Bundesasylamt habe bei seiner Einschätzung, die Angaben des Beschwerdeführer in den beiden Einvernahmen ließen sich nicht in Einklang bringen, bestimmte Umstände unterstellt, ohne den Beschwerdeführer dazu zu befragen, erstattet aber selbst kein schlüssiges Vorbringen, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers zur Chronologie des Geschehens doch nicht widersprechen; überdies steht die Aussage, der Beschwerdeführer habe ca. zwei Monate im Pfarrheim der Kirche gewohnt, in einem starken Spannungsverhältnis zu dessen Angaben vor dem Bundesasylamt, wonach er "einige Nächte" in der Kirche geschlafen habe. Ferner tritt die Beschwerde dem Argument des Bundesasylamtes, die Taufe könne sich nicht so zugetragen haben wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, nicht entgegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Ankündigung in der Beschwerde eine Taufurkunde nicht vorgelegt hat. Auch wäre bei Zutreffen des Fluchtvorbringens nach Ansicht des Asylgerichtshofes unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus dem Kosovo nicht die Nähe christlicher Gemeinden gesucht hat (vgl. dazu die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, er sei in Österreich "nicht oft" in einer Kirche gewesen). Schließlich spricht auch die oben dargestellte Herkunftsländerinformation zur Situation von Konvertiten im Kosovo gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens.Schließlich ist das Bundesasyl zutreffenderweise davon ausgegangen, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Asylgerichtshof teilt die Ansicht des Bundesasylamtes, es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo getauft wurde. Dagegen sprechen zunächst die vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Argumente: Zwar zeigt die Beschwerde auf, dass dem Bundesasylamt insofern ein Fehler unterlaufen ist, als es auf Seite 27 des angefochtenen Bescheides ausführte, der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme am 16.4.2008 angegeben, er habe drei Monate zuvor den Glauben gewechselt (gemeint hat es eindeutigerweise die Einvernahme des Beschwerdeführers am 16.4.2007). Weiters beschränkt sich die Beschwerde auf die Rüge, das Bundesasylamt habe bei seiner Einschätzung, die Angaben des Beschwerdeführer in den beiden Einvernahmen ließen sich nicht in Einklang bringen, bestimmte Umstände unterstellt, ohne den Beschwerdeführer dazu zu befragen, erstattet aber selbst kein schlüssiges Vorbringen, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers zur Chronologie des Geschehens doch nicht widersprechen; überdies steht die Aussage, der Beschwerdeführer habe ca. zwei Monate im Pfarrheim der Kirche gewohnt, in einem starken Spannungsverhältnis zu dessen Angaben vor dem Bundesasylamt, wonach er "einige Nächte" in der Kirche geschlafen habe. Ferner tritt die Beschwerde dem Argument des Bundesasylamtes, die Taufe könne sich nicht so zugetragen haben wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, nicht entgegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Ankündigung in der Beschwerde eine Taufurkunde nicht vorgelegt hat. Auch wäre bei Zutreffen des Fluchtvorbringens nach Ansicht des Asylgerichtshofes unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus dem Kosovo nicht die Nähe christlicher Gemeinden gesucht hat vergleiche dazu die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, er sei in Österreich "nicht oft" in einer Kirche gewesen). Schließlich spricht auch die oben dargestellte Herkunftsländerinformation zur Situation von Konvertiten im Kosovo gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens.
Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).
2.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Kosovo zum Christentum konvertiert und deswegen von seiner Familie verstoßen und von Mujaheddin mit dem Umbringen bedroht worden, (wie oben gezeigt) als tatsachenwidrig erwiesen hat. Weiters würde sich bei hypothetischer Zugrundelegung dieser Angaben am Ergebnis nicht ändern, als aufgrund der Feststellungen davon ausgegangen werden muss, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, dem Beschwerdeführer hinreichend Schutz zu gewähren: Sind die Sicherheitsbehörden willens und auch in der Lage, auch solchen ethnischen Albanern ausreichenden Schutz zu gewähren, die der Kollaboration mit dem serbischen Regime verdächtigt werden, muss dies (vor dem Hintergrund des Stellenwerts, den die Religion im Kosovo besitzt) umso mehr für Kosovo-Albaner gelten, die zum Christentum konvertiert sind (vgl. weiters das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht). Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass ein Schutzersuchen an die Behörden des Herkunftsstaates offensichtlich aussichtslos und dem Beschwerdeführer ein derartiger Versuch daher nicht zuzumuten wäre (vgl. etwa VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394). Aufgrund des regional begrenzten Charakters der behaupteten Verfolgung könnte sich der Beschwerdeführer dieser überdies dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile des Kosovo, etwa nach Pristina oder Prizren, begibt (vgl. dazu etwa den im angefochtenen Bescheid zitierten Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [Kosovo] vom 29.11.2007, 14, wonach eine Übersiedlung in andere Teile des Kosovo jederzeit möglich ist; Gleiches ist dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes zur Lage im Kosovo vom 2.2.2009, 17, zu entnehmen): Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer von den von ihm genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet des Kosovos Gefahr drohen würde, noch dass dem XXXX geborenen, gesunden Beschwerdeführer eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte er (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch außerhalb seines Heimatortes zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen (vgl. dazu auch den zuletzt zitierten Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes,2.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Kosovo zum Christentum konvertiert und deswegen von seiner Familie verstoßen und von Mujaheddin mit dem Umbringen bedroht worden, (wie oben gezeigt) als tatsachenwidrig erwiesen hat. Weiters würde sich bei hypothetischer Zugrundelegung dieser Angaben am Ergebnis nicht ändern, als aufgrund der Feststellungen davon ausgegangen werden muss, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, dem Beschwerdeführer hinreichend Schutz zu gewähren: Sind die Sicherheitsbehörden willens und auch in der Lage, auch solchen ethnischen Albanern ausreichenden Schutz zu gewähren, die der Kollaboration mit dem serbischen Regime verdächtigt werden, muss dies (vor dem Hintergrund des Stellenwerts, den die Religion im Kosovo besitzt) umso mehr für Kosovo-Albaner gelten, die zum Christentum konvertiert sind vergleiche weiters das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht). Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass ein Schutzersuchen an die Behörden des Herkunftsstaates offensichtlich aussichtslos und dem Beschwerdeführer ein derartiger Versuch daher nicht zuzumuten wäre vergleiche etwa VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394). Aufgrund des regional begrenzten Charakters der behaupteten Verfolgung könnte sich der Beschwerdeführer dieser überdies dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile des Kosovo, etwa nach Pristina oder Prizren, begibt vergleiche dazu etwa den im angefochtenen Bescheid zitierten Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [Kosovo] vom 29.11.2007, 14, wonach eine Übersiedlung in andere Teile des Kosovo jederzeit möglich ist; Gleiches ist dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes zur Lage im Kosovo vom 2.2.2009, 17, zu entnehmen): Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer von den von ihm genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet des Kosovos Gefahr drohen würde, noch dass dem römisch 40 geborenen, gesunden Beschwerdeführer eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte er (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch außerhalb seines Heimatortes zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen vergleiche dazu auch den zuletzt zitierten Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes,
19) sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen.
2.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.2.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003;Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003;
entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;
sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 iZm Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt. 2.3.2. ausgeführt - (selbst bei Zugrundelegung des Fluchtvorbringens) nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnte oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte. Angesichts des oben unter Punkt 2.3.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer (der über im Kosovo lebende Familienangehörige, und zwar zumindest über seine Eltern und zwei Brüder, verfügt, wobei die Familie eine Landwirtschaft betreibt) nach einer Rückkehr in den Kosovo selbst dann nicht in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre, wenn seine Familie ihn tatsächlich verstoßen hätte.2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt. 2.3.2. ausgeführt - (selbst bei Zugrundelegung des Fluchtvorbringens) nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnte oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte. Angesichts des oben unter Punkt 2.3.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer (der über im Kosovo lebende Familienangehörige, und zwar zumindest über seine Eltern und zwei Brüder, verfügt, wobei die Familie eine Landwirtschaft betreibt) nach einer Rückkehr in den Kosovo selbst dann nicht in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre, wenn seine Familie ihn tatsächlich verstoßen hätte.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG (nämlich Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann (vgl VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann vergleiche VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
2.5.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Der Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren und ist dort aufgewachsen. In seinem Heimatort leben zumindest seine Eltern und seine beiden Brüder. In Österreich hält sich hingegen kein Familienangehöriger des Beschwerdeführers auf.2.5.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Der Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren und ist dort aufgewachsen. In seinem Heimatort leben zumindest seine Eltern und seine beiden Brüder. In Österreich hält sich hingegen kein Familienangehöriger des Beschwerdeführers auf.
2.5.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privatleben, ist Folgendes auszuführen: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass bei Fremden, die sich kürzer als fünf Jahre in Österreich aufhalten, auf Grund der nicht sehr langen Dauer bei Fehlen besonderer Gründe regelmäßig angenommen werden muss, dass noch keine hinreichende Verfestigung stattgefunden hat (vgl. Heißl, ZfV 2008/1145, 619, unter Hinweis auf VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 und 11.12.2007, 2007/18/0844), trifft Derartiges jedenfalls auch auf den Beschwerdeführer zu, der sich erst seit April 2007 in Österreich aufhält. Dass im Verhältnis des Beschwerdeführers zu jener Familie, bei der er nach dem Beschwerdevorbringen lebt, und seinem Schulbesuch eine derart außergewöhnliche Verbindung zu Österreich zu sehen wäre, dass ungeachtet seines bloß knapp zweijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen ist, kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht gesagt werden.2.5.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privatleben, ist Folgendes auszuführen: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass bei Fremden, die sich kürzer als fünf Jahre in Österreich aufhalten, auf Grund der nicht sehr langen Dauer bei Fehlen besonderer Gründe regelmäßig angenommen werden muss, dass noch keine hinreichende Verfestigung stattgefunden hat vergleiche Heißl, ZfV 2008/1145, 619, unter Hinweis auf VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 und 11.12.2007, 2007/18/0844), trifft Derartiges jedenfalls auch auf den Beschwerdeführer zu, der sich erst seit April 2007 in Österreich aufhält. Dass im Verhältnis des Beschwerdeführers zu jener Familie, bei der er nach dem Beschwerdevorbringen lebt, und seinem Schulbesuch eine derart außergewöhnliche Verbindung zu Österreich zu sehen wäre, dass ungeachtet seines bloß knapp zweijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen ist, kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht gesagt werden.
2.5.2.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).2.5.2.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
2.5.2.4. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde.2.5.2.4. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde.
2.3.2.5. Weiters kann weder gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme noch dass sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.3.2.5. Weiters kann weder gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme noch dass sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit, ZumutbarkeitZuletzt aktualisiert am
14.07.2009