TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/5 S12 318170-2/2009

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Veröffentlicht am 05.05.2009
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Spruch

S12 318.170-2/2009/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des G. aliasG.S. alias S., StA.

Russische Föderation, 8623 Aflenz, vertreten durch: G.G., Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2009, FZ. 08 09.383, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 04.10.2007 (AS I/11) gemeinsam mit seiner Stiefmutter und seinen beiden minderjährigen Brüdern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz (AS I/1).

Eine Eurodac-Abfrage vom 05.10.2007 ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits am 08.09.2007 in der Slowakei einen Asylantrag gestellt hat.

1.2. Das Bundesasylamt stellte am 09.10.2007 ein Wiederaufnahmeersuchen auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (in der Folge: Dublin II-VO) an die zuständige slowakische Behörde (AS I/35). Am 09.10.2007 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5, 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da Dublin-Konsultationen seit 09.10.2007 mit der Slowakei geführt werden und daher die 20-tägige Frist nicht mehr gelte (AS I/53, 55). Mit Schreiben vom 19.10.2007 erklärte sich die Slowakei auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO für die Aufnahme des Beschwerdeführers zuständig (AS I/65).1.2. Das Bundesasylamt stellte am 09.10.2007 ein Wiederaufnahmeersuchen auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 (in der Folge: Dublin II-VO) an die zuständige slowakische Behörde (AS I/35). Am 09.10.2007 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5, 68, Absatz eins, AVG) (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da Dublin-Konsultationen seit 09.10.2007 mit der Slowakei geführt werden und daher die 20-tägige Frist nicht mehr gelte (AS I/53, 55). Mit Schreiben vom 19.10.2007 erklärte sich die Slowakei auf der Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO für die Aufnahme des Beschwerdeführers zuständig (AS I/65).

1.3. Bei der Erstbefragung (AS I/1ff.) am 05.10.2007 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizei Hainburg, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im August oder September 2007 gemeinsam mit seiner Stiefmutter und seinen Brüdern nach Nazran gereist. Dort seien sie auf seinen Vater getroffen und seien gemeinsam mit einem Kleinbus bis zu einem ihm unbekannten Ort weitergefahren. Dort habe er auf dem anschließenden Fußweg in einem Wald seinen Vater aus den Augen verloren. Er sei schließlich auf slowakische Grenzbeamte gestoßen, bei denen der Beschwerdeführer, seine Stiefmutter und seine zwei minderjährigen Brüder um Asyl angesucht hätten. Sie seien dann in das slowakische Lager Opatovska Nova gebracht worden. Nach ungefähr einem Monat sei er gemeinsam mit seiner Familie von dort geflohen und sei zu Fuß nach Österreich gelangt. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei hauptsächlich wegen seines Vaters geflohen, der 2004 von Unbekannten entführt und bis 2007 festgehalten worden sei. Er selber sei zur Armee einberufen worden, was seinen sicheren Tod bedeute. Der Beschwerdeführer legte ein amtliches Schriftstück vor, aus dem hervorgehe, dass er zum Militär einberufen worden sei (AS I/95). Der Beschwerdeführer gab an, sein Vater, seine Stiefmutter und vier minderjährige Brüder lebten als Asylwerber in Österreich. Er sei in der Slowakei in einem geschlossenen Lager untergebracht gewesen. Er würde lieber sterben, als wieder dorthin zurückzukehren. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.10.2007 (AS I/79 ff.) in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Russisch und des Rechtsberaters wiederholte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen sein Vorbringen zur Flucht. Er gab weiters an, in Österreich lebten außer seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen vier minderjährigen Brüdern noch ein Onkel, eine Tante, drei Cousinen und ein Cousin als Asylwerber. Gegen eine Ausweisung in die Slowakei spreche, dass dort die Verpflegung unzureichend und schlecht sei und die Verwandten des Beschwerdeführers sich in Österreich befänden. Außerdem drohe in der Slowakei Gefahr durch russische Spione. Am 12.02.2008 fand eine psychologische Untersuchung des Beschwerdeführers statt, infolge derer die untersuchende Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin in einer gutachterlichen Stellungnahme feststellte, dass beim Beschwerdeführer aktuell keine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung vorliege (AS I/119 ff.). In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.02.2008 (AS I/129 ff.) in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Russisch und des Rechtsberaters gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, er wisse nicht, wie er in der Slowakei ohne seine Verwandten leben solle.

1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2008, FZ. 07 09.271 EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.10.2007 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (AS I/135 ff.).1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2008, FZ. 07 09.271 EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.10.2007 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Slowakei zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (AS I/135 ff.).

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (AS I/ 219 ff.), die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (in der Folge: UBAS) vom 17.03.2008, Zahl. 318.170-1/2E-XI/38/08, gemäß §§ 5, 10 AsylG abgewiesen wurde (AS I/ 261 ff.).1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (AS I/ 219 ff.), die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (in der Folge: UBAS) vom 17.03.2008, Zahl. 318.170-1/2E-XI/38/08, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen wurde (AS I/ 261 ff.).

1.6. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie vier seiner Geschwister wurden am 08.04.2008 in die Slowakei überstellt.

Die österreichische Dublin-Abteilung teilte der zuständigen slowakischen Behörde mit Schreiben vom 07.04.2008 mit (AS I/39), der Beschwerdeführer sei am Tag vor der Überstellung untergetaucht und sei unbekannten Aufenthalts. Die slowakischen Behörden wurden im selben Schreiben von der Fristverlängerung auf 18 Monate gemäß Art. 19 Abs. 4 iVm Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO informiert (AS I/41).Die österreichische Dublin-Abteilung teilte der zuständigen slowakischen Behörde mit Schreiben vom 07.04.2008 mit (AS I/39), der Beschwerdeführer sei am Tag vor der Überstellung untergetaucht und sei unbekannten Aufenthalts. Die slowakischen Behörden wurden im selben Schreiben von der Fristverlängerung auf 18 Monate gemäß Artikel 19, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO informiert (AS I/41).

1.7. Der gegen den Bescheid das UBAS eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2008, Zlen. AW 2008/19/0818 bis 0825-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS I/335).

1.8. Die Behandlung der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.09.2008, Zlen. 2008/19/0930 bis 0937-4, abgelehnt (AS I/363).

2.1. Zwischenzeitlich war die Familie des Beschwerdeführers am 21.07.2008 legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen nunmehr fünf minderjährigen Geschwistern am 02.10.2008 den gegenständlichen, zweiten, Antrag auf internationalen Schutz gestellt (AS II/15).

Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 08.09.2007 in der Slowakei und am 05.10.2007 in Hainburg einen Asylantrag gestellt hatte .

Am 09.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5, 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da entschiedene Sache vorliege (AS II/51, 53).Am 09.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5, 68, Absatz eins, AVG) (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da entschiedene Sache vorliege (AS II/51, 53).

2.2. Bei der Erstbefragung (AS II/13 ff.) am 02.10.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Österreich seit seiner ersten Asylantragsstellung nicht verlassen und verwies auf sein im ersten Verfahren gemachtes Vorbringen zum Fluchtweg. Weiters gab er an, er sei am Tag der Abschiebung seiner Familie zufällig nicht anwesend gewesen und sei daher gemeinsam mit seinem Bruder in Österreich verblieben. Verschiedene tschetschenische Familien hätten ihn und seinen Bruder bis zur Rückkehr der Familie aufgenommen. Zum Fluchtgrund befragt gab er an, er sei hauptsächlich wegen seines Vaters geflohen, aber auch, um zu verhindern, dass er in die russische Armee einrücken müsse. Als Tschetschene werde er von den Russen umgebracht. Er wolle nicht in die Slowakei zurück, da es dort genauso wie in Tschetschenien sei.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.10.2008 (AS II/67 ff.) in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Russisch und des Rechtsberaters gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, er sei am Tag der Abschiebung seiner Familie mit seinem Bruder in Wien bei einem Bekannten gewesen, um sich Sportanlagen anzusehen. Erst am nächsten Tag habe er erfahren, dass seine Familie nicht mehr in Österreich sei. Einer Ausweisung in die Slowakei stehe entgegen, dass er dort Probleme mit einheimischen Jugendlichen gehabt habe. Er habe sich regelmäßig unerlaubt aus dem Lager entfernt, um Obst für seine Brüder zu besorgen. Dabei sei es zu Schlägereien mit einheimischen Jugendlichen gekommen.

2.3. Mit Bescheid vom 20.10.2008, FZ. 08 09.383-EAST Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.10.2008 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (in der Folge: AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen (Spruchpunkt II) (AS II/79 ff.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesasylamt (AS II/145 ff). Mit Bescheid vom 23.12.2008, FZ. 08 09.383-EAST Ost, wurde der Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bundesasylamtes aufgehoben wurde und das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen wurde (AS II/151 ff). Begründend wurde ausgeführt, dass nach wie vor die Slowakei zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Die Eltern des Beschwerdeführers seien jedoch nicht überstellungsfähig. Bis zur Abklärung des Sachverhaltes sei das Verfahren daher zugelassen.2.3. Mit Bescheid vom 20.10.2008, FZ. 08 09.383-EAST Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.10.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (in der Folge: AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) (AS II/79 ff.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesasylamt (AS II/145 ff). Mit Bescheid vom 23.12.2008, FZ. 08 09.383-EAST Ost, wurde der Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bundesasylamtes aufgehoben wurde und das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen wurde (AS II/151 ff). Begründend wurde ausgeführt, dass nach wie vor die Slowakei zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Die Eltern des Beschwerdeführers seien jedoch nicht überstellungsfähig. Bis zur Abklärung des Sachverhaltes sei das Verfahren daher zugelassen.

2.4. Mit Bescheid vom 26.02.2009, FZ. 08 09.381 EAST-Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag des Vaters des Beschwerdeführers und mit Bescheid vom 26.02.2009, FZ. 08 09.382 EAST-Ost, den Antrag der Stiefmutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.10.2008, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurden die Eltern Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Eltern Beschwerdeführers in die Slowakei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2.4. Mit Bescheid vom 26.02.2009, FZ. 08 09.381 EAST-Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag des Vaters des Beschwerdeführers und mit Bescheid vom 26.02.2009, FZ. 08 09.382 EAST-Ost, den Antrag der Stiefmutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.10.2008, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Slowakei zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurden die Eltern Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Eltern Beschwerdeführers in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

3. Mit Bescheid vom 03.03.2009, FZ. 08 09.383-EAST Ost, (in der Folge: angefochtener Bescheid) hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.10.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I).Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen (Spruchpunkt II) (AS II/199 ff.).3. Mit Bescheid vom 03.03.2009, FZ. 08 09.383-EAST Ost, (in der Folge: angefochtener Bescheid) hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.10.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) (AS II/199 ff.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Zustimmung der Slowakei nach wie vor aufrecht und daher die Slowakei zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Es hätten sich auch sonst die für die Zuständigkeitsbegründung maßgeblichen Umstände, wie insbesondere die Lage in der Slowakei und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, nicht geändert. Es bestehe zwar ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich, nachdem jedoch auch die Asylanträge der Familie des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen würden, liege kein Eingriff in dasselbe vor. In Bezug auf sonstige, in Österreich aufhältige, Verwandte bestehe kein entsprechendes Naheverhältnis.Begründend wurde ausgeführt, dass die Zustimmung der Slowakei nach wie vor aufrecht und daher die Slowakei zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Es hätten sich auch sonst die für die Zuständigkeitsbegründung maßgeblichen Umstände, wie insbesondere die Lage in der Slowakei und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, nicht geändert. Es bestehe zwar ein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich, nachdem jedoch auch die Asylanträge der Familie des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen würden, liege kein Eingriff in dasselbe vor. In Bezug auf sonstige, in Österreich aufhältige, Verwandte bestehe kein entsprechendes Naheverhältnis.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, die sechsmonatige Überstellungsfrist sei abgelaufen, weshalb Österreich nunmehr zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei (AS II/275).

5. Die Beschwerde langte am 27.03.2009 beim Asylgerichtshof ein.

6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.03.2009, GZ. S12 318.165-2/2009/2E wurde der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.03.2009, GZ. S12 318.161-2/2009/2E, der Beschwerde der Stiefmutter des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.03.2009, GZ. S12 318.165-2/2009/2E wurde der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.03.2009, GZ. S12 318.161-2/2009/2E, der Beschwerde der Stiefmutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, hat sein Heimatland gemeinsam mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen vier minderjährigen Geschwistern verlassen, reiste Anfang September 2007 illegal in die Slowakei ein und stellte dort am 08.09.2007 einen Asylantrag. In der Folge reiste er am 04.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nachdem der Antrag negativ beschieden worden war und der VwGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hatte, stellte der Beschwerdeführer am 02.10.2008 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Den Beschwerden des Vaters und der Stiefmutter des Beschwerdeführers wurde vom Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Verfahren zugelassen.Den Beschwerden des Vaters und der Stiefmutter des Beschwerdeführers wurde vom Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Verfahren zugelassen.

Die Eltern und die fünf minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers leben als Asylwerber in Österreich.

Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer physischen oder psychischen Erkrankung, die einer Überstellung in die Slowakei entgegensteht.

Die Slowakei hat sich mit Schreiben vom 19.10.2007 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO für die Aufnahme des Beschwerdeführers und Führung seines Asylverfahrens zuständig erklärt.Die Slowakei hat sich mit Schreiben vom 19.10.2007 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO für die Aufnahme des Beschwerdeführers und Führung seines Asylverfahrens zuständig erklärt.

1.2. Die in § 28 Abs. 2 AsylG festgelegte zwanzigtätige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach § 5 AsylG gilt nicht, weil dem Beschwerdeführer am 09.10.2007 das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin II-VO mitgeteilt wurde, weshalb kein Übergang der Zuständigkeit an Österreich wegen Fristüberschreitung eingetreten ist.1.2. Die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG festgelegte zwanzigtätige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach Paragraph 5, AsylG gilt nicht, weil dem Beschwerdeführer am 09.10.2007 das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin II-VO mitgeteilt wurde, weshalb kein Übergang der Zuständigkeit an Österreich wegen Fristüberschreitung eingetreten ist.

Die slowakischen Behörden wurden am 07.04.2008 von der Fristverlängerung auf 18 Monate gemäß Art. 19 Abs. 4 iVm 20 Abs. 2 Dublin II-VO informiert.Die slowakischen Behörden wurden am 07.04.2008 von der Fristverlängerung auf 18 Monate gemäß Artikel 19, Absatz 4, in Verbindung mit 20 Absatz 2, Dublin II-VO informiert.

2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in den Erstbefragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.10.2007 und am 02.10.2008, den niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers am 30.10.2007, 18.02.2008, 20.10.2008, dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs vom 09.10.2007, der Zuständigkeitserklärung der Slowakei vom 19.10.2007, der Information über die Fristverlängerung vom 07.04.2008 sowie den Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 30.03.2009, GZ. S12 318.165-2/2009/2E und S12 318.161-2/2009/2E.

Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben sich weiters auch aus der gutachtlichen Stellungnahme vom 12.02.2008.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 29/2009, zu führen.3.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, zu führen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.3.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Dublin II-VO ersetzt das Dubliner Übereinkommen (Art. 24 Abs. 1 Dublin II-VO), ist gemäß Art. 29 Dublin II-VO auf Asylanträge anwendbar, die ab dem 01.09.2003 gestellt werden und gilt - ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrages - ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylwerbern. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 04.10.2007 gestellt wurde, ist die Dublin II-VO im gegenständlichen Fall anzuwenden.Die Dublin II-VO ersetzt das Dubliner Übereinkommen (Artikel 24, Absatz eins, Dublin II-VO), ist gemäß Artikel 29, Dublin II-VO auf Asylanträge anwendbar, die ab dem 01.09.2003 gestellt werden und gilt - ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrages - ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylwerbern. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 04.10.2007 gestellt wurde, ist die Dublin II-VO im gegenständlichen Fall anzuwenden.

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel römisch drei enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

3.3. Gemäß Artikel 17 Abs. 1 Dublin II-VO kann im Falle, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, dieser so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 den anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen.3.3. Gemäß Artikel 17 Absatz eins, Dublin II-VO kann im Falle, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, dieser so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 den anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen.

Gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf achtzehn Monate verlängert werden, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.Gemäß Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf achtzehn Monate verlängert werden, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG idF BGBl. I Nr. 2008/4 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.

3.4. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstmals in der Slowakei betreten hat und, dass die Slowakei einer Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO am 19.10.2007 zugestimmt hat, zu Recht von einer Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen. Dem Beschwerdeführer wurde das Führen von Konsultationen mitgeteilt, weshalb die 20-Tages-Frist nicht mehr gilt. Die Sechs-Monats-Frist zur Überstellung wurde am 07.04.2008 wegen Unauffindbarkeit des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert und dies den zuständigen slowakischen Behörden am selben Tag mitgeteilt; die Überstellungsfrist ist demnach noch nicht abgelaufen.3.4. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstmals in der Slowakei betreten hat und, dass die Slowakei einer Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO am 19.10.2007 zugestimmt hat, zu Recht von einer Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen. Dem Beschwerdeführer wurde das Führen von Konsultationen mitgeteilt, weshalb die 20-Tages-Frist nicht mehr gilt. Die Sechs-Monats-Frist zur Überstellung wurde am 07.04.2008 wegen Unauffindbarkeit des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert und dies den zuständigen slowakischen Behörden am selben Tag mitgeteilt; die Überstellungsfrist ist demnach noch nicht abgelaufen.

3.5. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.5. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen. Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen. Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache: Neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache: Neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrags in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrags in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

Für den Asylgerichtshof ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297).Für den Asylgerichtshof ist Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, festgehalten, dass es unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Dublin II-VO im Falle von Folgeanträgen nachträglich zu einer Zuständigkeitsverschiebung kommen kann. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn "[...] 2) [...] sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers oder die Verhältnisse im Zielstaat relevant geändert hätten, weshalb - anders als im Erstverfahren - die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 3 Abs. 2 Dublin -Verordnung geboten wäre".Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, festgehalten, dass es unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Dublin II-VO im Falle von Folgeanträgen nachträglich zu einer Zuständigkeitsverschiebung kommen kann. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn "[...] 2) [...] sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers oder die Verhältnisse im Zielstaat relevant geändert hätten, weshalb - anders als im Erstverfahren - die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin -Verordnung geboten wäre".

Im vorliegenden Fall sind im Verfahren zum zweiten Asylantrag sowohl beim Vater des Beschwerdeführers als auch bei seiner Stiefmutter Hinweise auf Erkrankungen hervorgekommen, welche einer Überstellung dieser Personen in die Slowakei entgegenstehen könnten und möglicherweise eine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung seines Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO wegen drohender Verletzung des Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnten. Wie der Asylgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 30.03.2009 ausgesprochen hat, hat das Bundesasylamt hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Vaters und der Stiefmutter des Beschwerdeführers keine ausreichenden Erhebungen getätigt, weshalb deren Beschwerden stattgegeben und das Verfahren an das Bundesasylamt zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückverwiesen wurde. Aus den gutachterlichen Stellungnahmen Dr. H. geht nämlich hervor, dass eine Überstellung des Vaters und der Stiefmutter des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht derzeit nicht möglich sei.Im vorliegenden Fall sind im Verfahren zum zweiten Asylantrag sowohl beim Vater des Beschwerdeführers als auch bei seiner Stiefmutter Hinweise auf Erkrankungen hervorgekommen, welche einer Überstellung dieser Personen in die Slowakei entgegenstehen könnten und möglicherweise eine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung seines Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO wegen drohender Verletzung des Artikel 3, EMRK nach sich ziehen könnten. Wie der Asylgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 30.03.2009 ausgesprochen hat, hat das Bundesasylamt hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Vaters und der Stiefmutter des Beschwerdeführers keine ausreichenden Erhebungen getätigt, weshalb deren Beschwerden stattgegeben und das Verfahren an das Bundesasylamt zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückverwiesen wurde. Aus den gutachterlichen Stellungnahmen Dr. H. geht nämlich hervor, dass eine Überstellung des Vaters und der Stiefmutter des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht derzeit nicht möglich sei.

Der am00.00.00 geborene Beschwerdeführer ist volljährig. Der Beschwerdeführer ist daher weder im Verhältnis zu seinem Vater, noch zu seinen minderjährigen Geschwistern als "Familienangehöriger" iSd Art. 2 lit i Dublin II-VO zu qualifizieren. Ungeachtet dessen könnte jedoch hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestehen, weswegen im vorliegenden Fall bei Durchführung des (materiellen) Asylverfahrens des Vaters des Beschwerdeführers in Österreich und damit verbundener Trennung des Beschwerdeführers von seinem Vater wegen drohender Verletzung des Art. 8 EMRK Österreich zur Ausübung seines Selbsteintrittsrechts und Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers in Österreich gehalten sein könnte.Der am00.00.00 geborene Beschwerdeführer ist volljährig. Der Beschwerdeführer ist daher weder im Verhältnis zu seinem Vater, noch zu seinen minderjährigen Geschwistern als "Familienangehöriger" iSd Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO zu qualifizieren. Ungeachtet dessen könnte jedoch hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehen, weswegen im vorliegenden Fall bei Durchführung des (materiellen) Asylverfahrens des Vaters des Beschwerdeführers in Österreich und damit verbundener Trennung des Beschwerdeführers von seinem Vater wegen drohender Verletzung des Artikel 8, EMRK Österreich zur Ausübung seines Selbsteintrittsrechts und Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers in Österreich gehalten sein könnte.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nämlich nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, der in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinen Geschwistern lebt, erst 20 Jahre alt ist, er seinen eigenen Angaben und der Aktenlage zufolge im Herkunftsstaat bisher sicht selbständig, sondern nur im Familienverband gelebt hat und bis kurz vor seiner Flucht die Schule besucht hat. Er war im Herkunftsland noch nicht berufstätig. Auf der Flucht und später in Österreich aufgrund seiner Anhaltung in Schubhaft bzw. durch die Zuweisung der Familie in verschiedene Betreuungsstellen und deren Abschiebung in die Slowakei war es dem Beschwerdeführer zwar zwischenzeitlich nicht möglich, mit seiner Familie dauernd zusammenzuwohnen. Er hat jedoch auch während dieser Zeit ständig Kontakt zu seiner Familie gehalten und wurde auch teilweise von dieser verpflegt. Es liegt nahe, dass der Beschwerdeführer angesichts seines Alters und des Umstands, dass er immer im Familienverband gelebt hat, noch gar nicht die Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht hat (vgl. zu dieser Problematik VwGH 24.07.2001, Zl. 99/21/0336, wo die Beziehungen eines volljährigen [unverheirateten] Sohnes zu seiner Mutter, insbesondere bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft, als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK angesehen wurde) und daher keine Beendigung des Familienlebens eingetreten ist. Im vorliegenden Fall sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen anderer, außergewöhnlicher Umstände hervorgekommen, die auf eine Beendigung der Beziehung des Vaters des Beschwerdeführers zu seinem Sohn hindeuten würden.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nämlich nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, der in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinen Geschwistern lebt, erst 20 Jahre alt ist, er seinen eigenen Angaben und der Aktenlage zufolge im Herkunftsstaat bisher sicht selbständig, sondern nur im Familienverband gelebt hat und bis kurz vor seiner Flucht die Schule besucht hat. Er war im Herkunftsland noch nicht berufstätig. Auf der Flucht und später in Österreich aufgrund seiner Anhaltung in Schubhaft bzw. durch die Zuweisung der Familie in verschiedene Betreuungsstellen und deren Abschiebung in die Slowakei war es dem Beschwerdeführer zwar zwischenzeitlich nicht möglich, mit seiner Familie dauernd zusammenzuwohnen. Er hat jedoch auch während dieser Zeit ständig Kontakt zu seiner Familie gehalten und wurde auch teilweise von dieser verpflegt. Es liegt nahe, dass der Beschwerdeführer angesichts seines Alters und des Umstands, dass er immer im Familienverband gelebt hat, noch gar nicht die Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht hat vergleiche zu dieser Problematik VwGH 24.07.2001, Zl. 99/21/0336, wo die Beziehungen eines volljährigen [unverheirateten] Sohnes zu seiner Mutter, insbesondere bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft, als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK angesehen wurde) und daher keine Beendigung des Familienlebens eingetreten ist. Im vorliegenden Fall sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen anderer, außergewöhnlicher Umstände hervorgekommen, die auf eine Beendigung der Beziehung des Vaters des Beschwerdeführers zu seinem Sohn hindeuten würden.

Dem Bundesasylamt ist somit insoweit zu folgen, als es die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Vater und zu seinen Geschwistern als ausreichend zur Begründung eines schützenswerten Familienlebens iSd Art. 8 EMRK bewertete. Dazu wird im Bescheid ausgeführt, dass aufgrund der zurückweisenden Bescheide die Kernfamilie im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei wie der Beschwerdeführer und somit kein Eingriff in das Familienleben stattfinde.Dem Bundesasylamt ist somit insoweit zu folgen, als es die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Vater und zu seinen Geschwistern als ausreichend zur Begründung eines schützenswerten Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK bewertete. Dazu wird im Bescheid ausgeführt, dass aufgrund der zurückweisenden Bescheide die Kernfamilie im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei wie der Beschwerdeführer und somit kein Eingriff in das Familienleben stattfinde.

Nach Aufhebung dieser Bescheide durch den Asylgerichtshof ist nunmehr eine Änderung der Sachlage eingetreten. Da es im Falle der Führung des Asylverfahrens des Vaters des Beschwerdeführers in Österreich und des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in der Slowakei zu einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Vater und seinen Geschwistern käme, wäre Österreich hinsichtlich des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zur Verhinderung einer Verletzung des Art. 8 EMRK zur Ausübung seines Selbsteintrittsrechts gehalten. Die Hinweise, welche auf die Pflicht Österreichs zur Ausübung seines Selbsteintrittsrechts im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers hindeuten, sind erst im Folgeverfahren hervorgekommen, wie sich insbesondere aus der gutachterlichen Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Vaters des Beschwerdeführers in dessen ersten Verfahren ergibt, in welchem keine die Überstellung hindernde Erkrankung festgestellt wurde.Nach Aufhebung dieser Bescheide durch den Asylgerichtshof ist nunmehr eine Änderung der Sachlage eingetreten. Da es im Falle der Führung des Asylverfahrens des Vaters des Beschwerdeführers in Österreich und des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in der Slowakei zu einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Vater und seinen Geschwistern käme, wäre Österreich hinsichtlich des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zur Verhinderung einer Verletzung des Artikel 8, EMRK zur Ausübung seines Selbsteintrittsrechts gehalten. Die Hinweise, welche auf die Pflicht Österreichs zur Ausübung seines Selbsteintrittsrechts im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers hindeuten, sind erst im Folgeverfahren hervorgekommen, wie sich insbesondere aus der gutachterlichen Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Vaters des Beschwerdeführers in dessen ersten Verfahren ergibt, in welchem keine die Überstellung hindernde Erkrankung festgestellt wurde.

Es sind daher im gegenständlichen Verfahren Hinweise darauf neu hervorgekommen, dass nunmehr Österreich aufgrund der Pflicht zur Ausübung seines Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO wegen drohender Verletzung des Art. 8 EMRK zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist.Es sind daher im gegenständlichen Verfahren Hinweise darauf neu hervorgekommen, dass nunmehr Österreich aufgrund der Pflicht zur Ausübung seines Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO wegen drohender Verletzung des Artikel 8, EMRK zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist.

Die Hinweise auf eine Erkrankung und die Zulassung des Verfahrens des Vaters des Beschwerdeführers erscheinen nämlich im Hinblick auf den für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers maßgeblichen Sachverhalt sehr wohl relevant, zumal dieser Umstand Auswirkungen auf die Frage der Zuständigkeit hat, da er eine Zuständigkeit Österreichs zu begründen vermag: bei der Beurteilung der Zuständigkeit gemäß Art. 5 Dublin II VO kommt es zwar grundsätzlich auf jene Situation an, die zum Zeitpunkt der ersten Asylantragsstellung vorgelegen ist. Wie oben ausgeführt, kann es jedoch im Nachhinein zu einer Zuständigkeitsverschiebung kommen. Hinsichtlich der zuständigkeitsbegründenden Tatsachen ist durch die Zulassung des Verfahrens des Vaters des Beschwerdeführers insofern eine Änderung eingetreten, dass nunmehr einer Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in der Slowakei Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO entgegensteht.Die Hinweise auf eine Erkrankung und die Zulassung des Verfahrens des Vaters des Beschwerdeführers erscheinen nämlich im Hinblick auf den für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers maßgeblichen Sachverhalt sehr wohl relevant, zumal dieser Umstand Auswirkungen auf die Frage der Zuständigkeit hat, da er eine Zuständigkeit Österreichs zu begründen vermag: bei der Beurteilung der Zuständigkeit gemäß Artikel 5, Dublin römisch zwei VO kommt es zwar grundsätzlich auf jene Situation an, die zum Zeitpunkt der ersten Asylantragsstellung vorgelegen ist. Wie oben ausgeführt, kann es jedoch im Nachhinein zu einer Zuständigkeitsverschiebung kommen. Hinsichtlich der zuständigkeitsbegründenden Tatsachen ist durch die Zulassung des Verfahrens des Vaters des Beschwerdeführers insofern eine Änderung eingetreten, dass nunmehr einer Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in der Slowakei Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO entgegensteht.

Der Beschwerdeführer behauptet daher zusammengefasst im nunmehrigen Rechtsgang weitere Sachverhaltselemente, welche nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Rechtsganges entstanden sind. Die Gründe, warum Österreich zur Führung des Asylverfahrens zuständig ist sowie etwaige Gründe, die gegen eine Zuständigkeit der Slowakei oder für einen Selbsteintritt Österreich sprechen könnten, haben sich daher seit seiner ersten Asylantragstellung am 04.10.2007 geändert und liegt seinem neuerlichen Asylantrag nunmehr ein anderer, die Zuständigkeit Österreichs begründender, Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrags.

Es liegt somit eine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Unrecht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des §68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als nicht rechtmäßig, sodass der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben war.Es liegt somit eine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Unrecht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des §68 Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als nicht rechtmäßig, sodass der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben war.

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden.3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden.

Schlagworte

Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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