TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/7 S11 400985-3/2009

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Veröffentlicht am 07.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S11 400985-3/2009/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Michael Schleich, Mag. Melanie Storer, Mag. Thomas Grüner, p.A. Volkshilfe OÖ, 4020 Linz, Stockhofstraße 40, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2008, Zahl: 08 05.233-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Michael Schleich, Mag. Melanie Storer, Mag. Thomas Grüner, p.A. Volkshilfe OÖ, 4020 Linz, Stockhofstraße 40, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2008, Zahl: 08 05.233-BAL, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste am 16.06.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.06.2008 wurde der BF erstmals zu seinem Antrag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen, am 15.07.2008, am 01.10.2008 und am 13.11.2008 fanden weitere Einvernahmen des BF beim Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters statt.

Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass der BF bereits am 10.10.2007 in Griechenland aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am 18.06.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein Ersuchen um Aufnahme des BF gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO). Dem BF wurde mit Schriftstück vom 18.06.2008, von ihm nachweislich übernommen am 26.06.2008, mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte, seit 18.06.2008 Konsultationen mit Griechenland geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Da Griechenland das Aufnahmeersuchen vom 18.06.2008 unter Bezug auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des Art. 20 Abs. 1 lit. b Dublin II-VO beantwortete, ging am 03.07.2008 die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO durch Fristablauf auf Griechenland über. Mit Schreiben vom 08.07.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 10.07.2008, erklärte sich Griechenland überdies ausdrücklich im Nachhinein zur Aufnahme des BF bereit.Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass der BF bereits am 10.10.2007 in Griechenland aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am 18.06.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein Ersuchen um Aufnahme des BF gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO). Dem BF wurde mit Schriftstück vom 18.06.2008, von ihm nachweislich übernommen am 26.06.2008, mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte, seit 18.06.2008 Konsultationen mit Griechenland geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Da Griechenland das Aufnahmeersuchen vom 18.06.2008 unter Bezug auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des Artikel 20, Absatz eins, Litera b, Dublin II-VO beantwortete, ging am 03.07.2008 die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO durch Fristablauf auf Griechenland über. Mit Schreiben vom 08.07.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 10.07.2008, erklärte sich Griechenland überdies ausdrücklich im Nachhinein zur Aufnahme des BF bereit.

Der BF brachte im Verfahren folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor: Er sei 2007 mit Hilfe von mehreren Schleppern von Takhar/Afghanistan aus mit einem Bus nach Kadihar und dann weiter nach Quitta/Pakistan gefahren. Von dort sei er mit einem PKW in den Iran und mit einem LKW weiter in die Türkei gebracht worden. Mit einem Motorboot sei er vermutlich im Oktober 2007 nach Griechenland gebracht worden, wo er sich bis zum 13.06.2008 aufgehalten habe. Dann sei er mit einem LKW nach Österreich gefahren, wo er am 16.06.2008 illegal eingereist sei. In Griechenland sei er einige Tage angehalten worden, wobei er am 10.10.2007 erkennungsdienstlich behandelt, nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entlassen und zur Ausreise aufgefordert wurde. Die Zeit bis 13.06.2008 habe er in Athen verbracht. Einen Asylantrag habe er nie eingebracht beziehungsweise nicht einbringen können.

2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.07.2008, Zahl: 08 05.233, den Asylantrag des BF, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei. Im Bescheid angeführte - sehr allgemeine - Feststellungen zur Situation von Asylwerbern in Griechenland stützen sich auf Quellen beginnend mit 2005 bis 2008.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.07.2008, Zahl: 08 05.233, den Asylantrag des BF, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-Verordnung Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei. Im Bescheid angeführte - sehr allgemeine - Feststellungen zur Situation von Asylwerbern in Griechenland stützen sich auf Quellen beginnend mit 2005 bis 2008.

3. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof stattgegeben, der bekämpfte Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung behoben, dass die Länderfeststellungen zu aktualisieren und in Zusammenschau mit der persönlichen Situation des BF, gegebenenfalls nach neuerlicher Kontaktaufnahme mit den griechischen Behörden, entsprechend zu würdigen wären.

4. Das Bundesasylamt veranlasste die Untersuchung des BF durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, welche am 11.09.2008 stattfand. Am 15.09.2008 langte beim Bundesasylamt das psychiatrische Gutachten ein, in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass die Untersuchung das Vorliegen eine Anpassungsstörung mit leichtgradig depressiver Symptomatik ergeben habe. Es lägen keine Hinweise für ein Trauma oder eine traumaassoziierte Störung vor. Eine Überstellung nach Griechenland sei jederzeit möglich.

5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.10.2008, Zahl: 08 05.233-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des BF ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG erneut als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.10.2008, Zahl: 08 05.233-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des BF ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG erneut als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.

6. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof wiederum stattgegeben, der bekämpfte Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung behoben, dass klare Feststellungen zu den Umständen des (früheren) Aufenthaltes des BF in Griechenland zu treffen seien, ebenso wie individuell begründete, auf aktuelle Beweisergebnisse gestützte Ausführungen zur zu erwartenden Vorgangsweise der griechischen Behörden im Fall einer Überstellung. Insgesamt wären auch alle Feststellungen mit aktuellen und strukturierten Quellen zu versehen gewesen.

7. Das Bundesasylamt wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.12.2008, Zahl: 08 05.233-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des BF ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG erneut als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.7. Das Bundesasylamt wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.12.2008, Zahl: 08 05.233-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des BF ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG erneut als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.

Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zum griechischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern in Griechenland.

8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 05.01.2009, eingelangt am 08.01.2009, Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass kein Kontakt mit den griechischen Behörden aufgenommen, auf die individuelle Lage des BF nicht eingegangen, die aktuellen Entwicklung betreffend das Asylverfahren in Griechenland nicht berücksichtigt und das Verhältnis zu den Familienangehörigen in Österreich nicht entsprechend gewürdigt worden sei. Darüber hinaus monierte der BF den Ablauf der 6-monatigen Frist des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO, da bis zum Ende der Überstellungsfrist am 08.01.2009 keine aufschiebende Wirkung erteilt und der Fristenlauf somit nicht gehemmt worden wäre.8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 05.01.2009, eingelangt am 08.01.2009, Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass kein Kontakt mit den griechischen Behörden aufgenommen, auf die individuelle Lage des BF nicht eingegangen, die aktuellen Entwicklung betreffend das Asylverfahren in Griechenland nicht berücksichtigt und das Verhältnis zu den Familienangehörigen in Österreich nicht entsprechend gewürdigt worden sei. Darüber hinaus monierte der BF den Ablauf der 6-monatigen Frist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO, da bis zum Ende der Überstellungsfrist am 08.01.2009 keine aufschiebende Wirkung erteilt und der Fristenlauf somit nicht gehemmt worden wäre.

9. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 12.01.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Gemäß Art. 4 Abs. 5 der Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Art. 20 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber zwischenzeitlich die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat.Gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Artikel 20, wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber zwischenzeitlich die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.

Gemäß Art. 20 Dublin II-VO beträgt die Frist für die Wiederaufnahme eines Asylbewerbers durch den ersuchten Mitgliedstaat gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c bis e 6 Monate. Diese Frist kann gemäß Art. 20 Abs. 2 aus bestimmten Gründen auf 12 bzw. 18 Monate verlängert werden.Gemäß Artikel 20, Dublin II-VO beträgt die Frist für die Wiederaufnahme eines Asylbewerbers durch den ersuchten Mitgliedstaat gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c bis e 6 Monate. Diese Frist kann gemäß Artikel 20, Absatz 2, aus bestimmten Gründen auf 12 bzw. 18 Monate verlängert werden.

In Art. 20 der Dublin II-VO wird u.a. bestimmt, dass gemäß Art. 4 Abs. 5 und Art. 16 Abs. 1 lit. c, d und e ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen wird:In Artikel 20, der Dublin II-VO wird u.a. bestimmt, dass gemäß Artikel 4, Absatz 5 und Artikel 16, Absatz eins, Litera c, d und e ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen wird:

(1) (...)

b) der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umständen später als 1 Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf 2 Wochen;

c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von 2 Wochen gemäß lit. b keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahmec) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von 2 Wochen gemäß Litera b, keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme

des Asylbewerbers akzeptiert;

d) ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, so bald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat; (...)

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren in großen Teilen rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die folgenden Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und dem BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit Griechenlands zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die folgenden Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und dem BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit Griechenlands zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG).

Die Erstbehörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu den von ihm behaupteten schlechten Zuständen für Asylwerber in Griechenland und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Griechenland zu Grunde.

Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des Bundesasylamtes die aufgrund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes aktualisierten Länderfeststellungen erst im angefochtenen Bescheid vorgehalten. Eine Beurteilung, ob dies im vorliegenden Fall zu einer Beanstandung durch den Asylgerichtshof geführt hätte, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF womöglich nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte, mag angesichts des Spruches dieses Erkenntnisses dahingestellt bleiben. (wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs unter Umständen dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, so etwa VwGH vom 18.10.1989, Zl. 88/03/0151; 09.11.1995, Zl. 95/19/0540).

2.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:2.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 16 Abs. 1 der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Griechenland erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch den BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 16, Absatz eins, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Griechenland erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch den BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestand.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestand.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,

Zl. 2005/20/0444).

2.2.2.2. Bei der Prüfung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages im Sinne des § 5 Abs. 1 AsylG ist unmittelbar die Dublin II-VO heranzuziehen. Verordnungen haben nach Art. 249 Abs. 2 EGV allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (vgl. Thun/Hohenstein/Cede/Hafner, Europarecht, 4. Auflage, (2003), S 175ff; Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht -2.2.2.2. Bei der Prüfung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist unmittelbar die Dublin II-VO heranzuziehen. Verordnungen haben nach Artikel 249, Absatz 2, EGV allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat vergleiche Thun/Hohenstein/Cede/Hafner, Europarecht, 4. Auflage, (2003), S 175ff; Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht -

Die Anwendung des Europarechts im innerstaatlichen Bereich, 2. Auflage (2001), S 51ff). Nach den Bestimmungen dieser Dublin II-VO wird der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitel III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die Verordnung die Kriterien und die Verfahren festlegt, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, zur Anwendung gelangen.Die Anwendung des Europarechts im innerstaatlichen Bereich, 2. Auflage (2001), S 51ff). Nach den Bestimmungen dieser Dublin II-VO wird der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitel römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die Verordnung die Kriterien und die Verfahren festlegt, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, zur Anwendung gelangen.

2.2.2.3. Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung, bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Rechtsbehelf, hemmt ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zu laufen beginnende 6-Monatsfrist des Art. 19 Abs. 3 oder des Art. 20 Abs. 1 lit. d der Dublin II-VO; diese beginnt wieder zu laufen, wenn die (negative) Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen ist (vgl. K25 zu Art. 19 in Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, 2. Auflage, Wien-Graz 2007). Im Interesse der guten Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten wird der betroffene Mitgliedstaat gehalten sein, den Zielstaat von der Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung sowie von dessen Erledigung zu verständigen. Eine Sanktion im Sinne einer Nicht-Hemmung der 6-Monatsfrist bei Unterlassen der Verständigung ist aus der Verordnung und in Folge des ex lege Charakters der Fristhemmung nicht vorgesehen. Wenn Zweifel bestehen, wird der betroffene Mitgliedstaat dem Zielstaat einen Nachweis über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die genaue Dauer des Verfahrens zu erbringen haben (ibid K27).2.2.2.3. Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung, bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Rechtsbehelf, hemmt ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zu laufen beginnende 6-Monatsfrist des Artikel 19, Absatz 3, oder des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Dublin II-VO; diese beginnt wieder zu laufen, wenn die (negative) Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen ist vergleiche K25 zu Artikel 19, in Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, 2. Auflage, Wien-Graz 2007). Im Interesse der guten Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten wird der betroffene Mitgliedstaat gehalten sein, den Zielstaat von der Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung sowie von dessen Erledigung zu verständigen. Eine Sanktion im Sinne einer Nicht-Hemmung der 6-Monatsfrist bei Unterlassen der Verständigung ist aus der Verordnung und in Folge des ex lege Charakters der Fristhemmung nicht vorgesehen. Wenn Zweifel bestehen, wird der betroffene Mitgliedstaat dem Zielstaat einen Nachweis über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die genaue Dauer des Verfahrens zu erbringen haben (ibid K27).

Mit den Bestimmungen des Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-VO wurde ein Zuständigkeits(rück)übergang bei Fristüberschreitung eingeführt, wenn die Überstellung nicht innerhalb der vorgesehenen 6-Monatsfrist erfolgt. Diese Sanktion stellt sich als Ergänzung zu der Möglichkeit einer Verlängerung der 6-Monatsfrist dar. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorhaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt (hier: die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt), gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Der Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der 6-Monatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist (ibid K30).Mit den Bestimmungen des Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, der Dublin II-VO wurde ein Zuständigkeits(rück)übergang bei Fristüberschreitung eingeführt, wenn die Überstellung nicht innerhalb der vorgesehenen 6-Monatsfrist erfolgt. Diese Sanktion stellt sich als Ergänzung zu der Möglichkeit einer Verlängerung der 6-Monatsfrist dar. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorhaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt (hier: die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt), gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Der Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der 6-Monatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist (ibid K30).

2.2.2.3. Das Bundesasylamt führte im gegenständlichen Fall ab 18.06.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO und teilte dies dem BF innerhalb der 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG mit. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf die durch Fristablauf am 03.07.2008 eingetretene Zustimmung Griechenlands zur Übernahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO. Mit Schreiben vom 08.07.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 10.07.2008, erklärte sich Griechenland überdies ausdrücklich im Nachhinein zur Aufnahme des BF bereit.2.2.2.3. Das Bundesasylamt führte im gegenständlichen Fall ab 18.06.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO und teilte dies dem BF innerhalb der 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mit. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf die durch Fristablauf am 03.07.2008 eingetretene Zustimmung Griechenlands zur Übernahme des BF gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO. Mit Schreiben vom 08.07.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 10.07.2008, erklärte sich Griechenland überdies ausdrücklich im Nachhinein zur Aufnahme des BF bereit.

Die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 20 der Dublin II-VO hat im Fall des BF am 03.07.2008 mit der gesetzlich eingetretenen Zustimmung Griechenlands zu laufen begonnen und endete am 03.01.2009, ohne dass der BF zwischenzeitlich nach Griechenland überstellt werden konnte. Auch wenn in der Beschwerde fälschlicherweise davon ausgegangen wurde, dass erst mit der nachträglichen schriftlichen Zustimmung Griechenlands am 08.07.2008 die 6-monatige Frist zu laufen begonnen und nunmehr am 08.07.2009 geendet hätte, ändert das am Ablauf der oben genannten Frist nichts, da der Beschwerde erst mit Beschluss vom 19.01.2009 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und somit eine mögliche Hemmung der Frist in jedem Falle zu spät eingetreten ist.Die 6-monatige Überstellungsfrist des Artikel 20, der Dublin II-VO hat im Fall des BF am 03.07.2008 mit der gesetzlich eingetretenen Zustimmung Griechenlands zu laufen begonnen und endete am 03.01.2009, ohne dass der BF zwischenzeitlich nach Griechenland überstellt werden konnte. Auch wenn in der Beschwerde fälschlicherweise davon ausgegangen wurde, dass erst mit der nachträglichen schriftlichen Zustimmung Griechenlands am 08.07.2008 die 6-monatige Frist zu laufen begonnen und nunmehr am 08.07.2009 geendet hätte, ändert das am Ablauf der oben genannten Frist nichts, da der Beschwerde erst mit Beschluss vom 19.01.2009 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und somit eine mögliche Hemmung der Frist in jedem Falle zu spät eingetreten ist.

Im gegenständlichen Fall steht somit maßgebend fest, dass die Überstellung des BF innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist iSd Art. 20 Abs. 1 lit. d der Dublin II-VO nicht durchgeführt wurde und dass daher im Fall des BF gemäß Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-VO die Zuständigkeit zur (inhaltlichen) Prüfung des Asylantrages auf Österreich übergegangen ist.Im gegenständlichen Fall steht somit maßgebend fest, dass die Überstellung des BF innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist iSd Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Dublin II-VO nicht durchgeführt wurde und dass daher im Fall des BF gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Dublin II-VO die Zuständigkeit zur (inhaltlichen) Prüfung des Asylantrages auf Österreich übergegangen ist.

2.2.2.4. Da zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages des BF Österreich zuständig ist, war Spruchteil I. des o.a. Bescheides gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 41 Abs. 3 AsylG ersatzlos zu beheben.2.2.2.4. Da zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages des BF Österreich zuständig ist, war Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ersatzlos zu beheben.

2.2.3. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:2.2.3. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

2.2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 AsylG verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.2.2.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

2.2.3.2. Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit Ablauf der Überstellungsfrist, ohne dass der BF in den Mitgliedstaat Griechenland überstellt wurde, keinen Bestand mehr haben konnte, sodass gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.2.2.3.2. Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit Ablauf der Überstellungsfrist, ohne dass der BF in den Mitgliedstaat Griechenland überstellt wurde, keinen Bestand mehr haben konnte, sodass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.

Gemäß § 27 Abs. 1 AsylG gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 AsylG erfolgt und das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einzustellen (§ 24 Abs. 2) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (§ 10) verbunden war. Gemäß § 27 Abs. 4 erster Satz AsylG ist ein gemäß Abs. 1 Z 1 eingeleitetes Ausweisungsverfahren einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 5 AsylG erfolgt und das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einzustellen (Paragraph 24, Absatz 2,) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden war. Gemäß Paragraph 27, Absatz 4, erster Satz AsylG ist ein gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eingeleitetes Ausweisungsverfahren einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist.

2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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