Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B4 401.000-1/2008/3E
B4 401.002-1/2008/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden des (1) A.V., und der (2) A.N. geborene L., beide kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 5.8.2008, (1) Zl. 08 06.464-EWEST bzw.
(2) Zl. 08 06.465-EWEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer reisten am 18.7.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellten am 24.7.2008 Anträge auf internationalen Schutz. Zuvor hatten sie am 23.7.2008 bei einer Einvernahme der Bundespolizeidirektion Salzburg, Fremdenpolizeiliches Referat, im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens zu sein und aus der in der Gemeinde G. gelegenen Gemiende B. zu stammen. Den Kosovo habe er am 15.7.2008 gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin, seiner nunmehrigen Ehefrau, verlassen, weil er diese "entführt" habe. Sie komme aus Albanien und ihr Vater habe sich an ihm rächen wollen. Die Frage, ob er von Militär, Polizei, Gericht oder politischen Parteien verfolgt oder bedroht werde, verneinte er; er sei nur wegen seines Schwiegervaters geflohen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, albanische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens zu sein und aus (dem in Albanien gelegenen Ort) Z. zu stammen. Sie habe Albanien ein Jahr zuvor verlassen, da sie den Erstbeschwerdeführer, ihren nunmehrigen Ehemann, kennengelernt habe und von zu Hause geflüchtet sei. Ihr Vater habe sie umbringen wollen und sie auch geschlagen. Etwa eine Woche zuvor habe sie mit ihrem Mann den Kosovo verlassen. Auch sie verneinte die Frage, ob sie in ihrer Heimat von Militär, Polizei Gericht oder politischen Parteien verfolgt oder bedroht werde. Sie werde nur von ihrem Vater verfolgt.
Überdies legten die Beschwerdeführer eine von der UNMIK am 00.00.2008 ausgestellte Heiratsurkunde vor, aus der sich ergibt, dass sie am gleichen Tag in G. die Ehe geschlossen haben, sowie einen Befund über die klinische Untersuchung der Zweitbeschwerdeführerin im Polizeinanhaltezentrum, demzufolge ihre Anhaltung nicht möglich sei, wobei auf eine depressive Episode, einen positiven Schwangerschaftstest und einen Harnwegsinfekt hingewiesen wurde; suizidale psychische Symptome wurden verneint.
2. Am 24.7.2008 fand die Erstbefragung der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums Salzburg. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er habe ohne die Erlaubnis der Eltern seiner Frau geheiratet, daher wolle ihn sein Schwiegervater umbringen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst um sein Leben, da sich sein Schwiegervater rächen wolle. Nach seinem Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine Eltern, seine beiden Brüder und seine drei Schwestern im Kosovo lebten.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, sie habe ihre Heimat verlassen, da sie mit ihrem Vater Probleme habe. Dieser sei mit ihrer Eheschließung nicht einverstanden und habe sie und ihren Mann umbringen wollen. Im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat befürchte sie, von ihrem Vater umgebracht zu werden. Ihre Eltern, ihre Brüder und ihre Schwester lebten in Albanien, drei weitere Brüder in Griechenland und einer in Großbritannien; eine weitere Schwester lebe in Luxemburg.
3. Am 31.7.2008 wurden die Beschwerdeführer erstmals beim Bundesasylamt einvernommen, wobei der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angab: Er habe seine Frau in der Schule in G. kennen gelernt. Sie hätten sich verliebt und seien einige Zeit zusammen gewesen, ohne dass die Eltern dies gewusst hätten. Als der Vater der Zweitbeschwerdeführerin davon erfahren habe, sei er gegen diese Beziehung gewesen. Er habe nicht gewollt, dass ein Kosovare seine Tochter heirate und "er habe sie an einen alten Mann in Albanien für ¿ 15.000,-- verkauft". Die Zweitbeschwerdeführerin habe aber keinen 50-jährigen Mann heiraten wollen. Sie habe dies dem Erstbeschwerdeführer mitgeteilt und ihn gefragt, ob er "sie nehmen würde". Er habe sie abgeholt. Dies habe ihr Vater dann erfahren und Leute geschickt, die die Zweibeschwerdeführerin und ihn umbringen hätten sollen. Zum Glück hätten diese Leute sie aber nicht erwischt. Dann hätten sich die Beschwerdeführer entschlossen zu flüchten, um im Ausland ein neues Leben zu beginnen. Der Vorfall, bei dem die Leute den Erstbeschwerdeführer fast erwischt hätten, sei im Juni 2008 passiert; an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern, er sei in großer Gefahr gewesen. Weitere Probleme im Herkunftsstaat habe er nicht; er habe aber jetzt erfahren, dass sein Schwiegervater seinem Vater Probleme gemacht habe. Dies habe ihm sein Vater am Telefon erzählt. Befragt, ob er bei der Polizei, UNMIK oder der KFOR um Schutz angesucht habe, meinte der Erstbeschwerdeführer, es sei nicht soweit gekommen. Er habe nur so schnell wie möglich weg wollen.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, ihr Vater habe sie an einen alten Mann in Italien für ¿ 15.000,-- verkauft"; sie sei aber dagegen gewesen. Ihren (nunmehrigen) Mann, den Erstbeschwerdeführer, habe sie in der Schule kennen gelernt. Ihr Vater habe sie umbringen wollen, da sie "zum Italiener" "Nein" gesagt habe. Auch ihre Brüder hätten sie umbringen wollen. Sie sei dann in Z. vom fünften Stock hinunter gesprungen und habe sich den Knöchel verstaucht. Ein Nachbar habe sie gerettet. Danach sei sie in den Kosovo zum Erstbeschwerdeführer geflüchtet. Ihr Vater habe daraufhin Leute bezahlt, die die Beschwerdeführer hätten umbringen sollen; er habe gesagt, dass er sie irgendwann einmal umbringen werde. Dann hätten ihr Mann und sie das Haus der Schwiegereltern verlassen müssen, da diese Leute sie dort gefunden hätten. Weitere Probleme im Herkunftsstaat habe die Zweitbeschwerdeführerin zwar nicht, sie könne aber nicht zurück. Die Frage, ob sie bei der Polizei, UNMIK oder der KFOR um Schutz ersucht habe, verneinte sie; ihr Vater habe auch die Polizei in Albanien und im Kosovo und sogar die UNMIK bezahlt. Auf die Frage, woher sie dies wisse, meinte sie, ihr Vater habe gesagt, dass es für sie keinen Ausweg gebe.
Weiters wurden den Beschwerdeführern jeweils vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Sicherheitslage im Kosovo zur Kenntnis gebracht. Darin wird ua. festgehalten, dass die Kosovo Polizei (KPS) ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise ausführe und Strafanzeigen aufnehme verfolge. Fehlleistungen einzelner Polizeiorgane könnten zwar nicht ausgeschlossen werden; diesfalls bestehe jedoch die Möglichkeit, sich direkt an die UNMIK- Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ombudsmann zu wenden. Der Erstbeschwerdeführer meinte, er habe dazu nichts zu sagen, die Zweitbeschwerdeführerin gab wiederum an, sie dürfe nicht in den Kosovo zurück. Der Erstbeschwerdeführer brachte in der Folge weiters vor, er habe nicht zur Polizei gehen können. Er wäre zur Polizei gegangen, aber sein Schwiegervater sei Albaner und die Polizei in Albanien sei "nicht so korrekt wie jene im Kosovo". Würde der Schwiegervater im Kosovo leben, wäre der Erstbeschwerdeführer zur Polizei gegangen. Sein Schwiegervater sei ein "Verräter", er habe die eigene Tochter um EUR 15.000,- verkauft. Die Zweitbeschwerdeführerin wies überdies darauf hin, dass sie Albträume habe; sie träume immer davon, dass ihr Vater und ihre Brüder sie umbrächten. Die Frage, ob sie in Österreich Angehörige hätten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe, verneinten beide Beschwerdeführer.
4. Am 4.8.2008 fand eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt statt. Dabei brachten die Beschwerdeführer vor, sie würden bei den Aussagen bleiben, die sie bisher getätigt hätten. Überdies gaben sie an, dass die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr die kosovarische Staatsbürgerschaft erhalten habe; sie habe den betreffenden Bescheid am 4.4.2008 bekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe im Kosovo für seine Frau um die Staatsbürgerschaft angesucht, da deren Leben in Albanien in Gefahr gewesen sei.
5. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt jeweils Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer - beide seien kosovarische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit - sowie zur Lage im Kosovo, wobei die Feststellungen zu den im Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden im Wesentlichen den unter Punkt 3. dargestellten vorläufigen Sachverhaltsannahmen entsprechen. Überdies stellte es fest, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel im Kosovo gewährleistet ist und hilfsbedürftige Personen Unterstützung in Form von Sozialhilfe erhielten, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewege und als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenserhaltungskosten kaum zum Leben ausreiche. Zur Gesundheitsversorgung im Kosovo hielt das Bundesamt ua. fest, dass im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen zur Verfügung stünden. Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen sei nicht gänzlich kostenfrei, es seien zwischen EUR 1,- und 4,- für Behandlungen im ambulanten Bereich bzw. ca. EUR 10,- pro Tag für einen stationären Aufenthalt zu zahlen. Bestimmte Personengruppen wie Invalide, Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke seien jedoch von diesen Zahlungen befreit. Auch für Medikamente werde eine Eigenbeteiligung von bis zu EUR 2,- erhoben. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten mit dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin Probleme gehabt, erachtete das Bundesasylamt für glaubwürdig, nicht jedoch die Behauptung der Zweitbeschwerdeführerin, der Vater habe die kosovarischen Sicherheitsbehörden (inklusive UNMIK) bezahlt, da Derartiges der Lebenserfahrung widerspreche und auch nicht nachvollziehbar sei, wie er dies hätte anstellen sollen. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete es damit, dass die Beschwerdeführer den Schutz der Sicherheitsorgane sowie den der internationalen Sicherheitskräfte im Kosovo in Anspruch nehmen könnten, die jedenfalls willens und grundsätzlich auch in der Lage seien, den Bewohnern Schutz zu gewähren. Zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten hielt das Bundesasylamt fest, es sei den Beschwerdeführern nicht gelungen, eine Bedrohungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG darzutun. Insbesondere seien die Beschwerdeführer als arbeitsfähige Erwachsene im Kosovo keiner lebensbedrohlichen Notlage ausgesetzt; auch habe der Erstbeschwerdeführer von seiner Existenzgefährdung seiner Eltern und fünf Geschwister nichts berichtet. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wird ausgeführt, dass die von vorgebrachten psychischen Probleme, "Depressionen und Albträume", auf keinen lebensbedrohlichen Gesundheitszustand hindeuteten; überdies sei die medizinische Grundversorgung im Kosovo in ausreichender Weise sichergestellt. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidungen.5. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt jeweils Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer - beide seien kosovarische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit - sowie zur Lage im Kosovo, wobei die Feststellungen zu den im Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden im Wesentlichen den unter Punkt 3. dargestellten vorläufigen Sachverhaltsannahmen entsprechen. Überdies stellte es fest, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel im Kosovo gewährleistet ist und hilfsbedürftige Personen Unterstützung in Form von Sozialhilfe erhielten, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewege und als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenserhaltungskosten kaum zum Leben ausreiche. Zur Gesundheitsversorgung im Kosovo hielt das Bundesamt ua. fest, dass im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen zur Verfügung stünden. Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen sei nicht gänzlich kostenfrei, es seien zwischen EUR 1,- und 4,- für Behandlungen im ambulanten Bereich bzw. ca. EUR 10,- pro Tag für einen stationären Aufenthalt zu zahlen. Bestimmte Personengruppen wie Invalide, Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke seien jedoch von diesen Zahlungen befreit. Auch für Medikamente werde eine Eigenbeteiligung von bis zu EUR 2,- erhoben. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten mit dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin Probleme gehabt, erachtete das Bundesasylamt für glaubwürdig, nicht jedoch die Behauptung der Zweitbeschwerdeführerin, der Vater habe die kosovarischen Sicherheitsbehörden (inklusive UNMIK) bezahlt, da Derartiges der Lebenserfahrung widerspreche und auch nicht nachvollziehbar sei, wie er dies hätte anstellen sollen. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete es damit, dass die Beschwerdeführer den Schutz der Sicherheitsorgane sowie den der internationalen Sicherheitskräfte im Kosovo in Anspruch nehmen könnten, die jedenfalls willens und grundsätzlich auch in der Lage seien, den Bewohnern Schutz zu gewähren. Zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten hielt das Bundesasylamt fest, es sei den Beschwerdeführern nicht gelungen, eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun. Insbesondere seien die Beschwerdeführer als arbeitsfähige Erwachsene im Kosovo keiner lebensbedrohlichen Notlage ausgesetzt; auch habe der Erstbeschwerdeführer von seiner Existenzgefährdung seiner Eltern und fünf Geschwister nichts berichtet. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wird ausgeführt, dass die von vorgebrachten psychischen Probleme, "Depressionen und Albträume", auf keinen lebensbedrohlichen Gesundheitszustand hindeuteten; überdies sei die medizinische Grundversorgung im Kosovo in ausreichender Weise sichergestellt. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidungen.
6. Gegen alle Spruchpunkte dieser Bescheide richten sich die jeweils rechtzeitig erhobenen Beschwerden. Der Erstbeschwerdeführer bringt vor, er habe seine Frau in der Schule kennen gelernt. Nachdem er mit ihr eine kurze Zeit verbracht habe, habe sie ihm erzählt, dass ihr Vater sie um EUR 15.000,- "an einen 50 Jahre alten Albaner in Italien verkauft" habe. Als er das erfahren habe, habe ihm das leid getan; er habe es nicht glauben können. Nach einiger Zeit habe sich die Zweitbeschwerdeführerin bei ihm gemeldet. Sie habe ihn aufgefordert, sie abzuholen, denn sie sei geschlagen, eingesperrt und misshandelt worden. Sie sei von zu Hause geflüchtet und warte an der Grenze auf ihn. Als er gesehen habe, in welchem Zustand sich die Zweitbeschwerdeführerin befunden habe (sie habe sich am Bein und an der Wirbelsäule verletzt), habe er sie zu ihm nach Hause gebracht und sich entschlossen, sie zu heiraten. Damit sei auch seine Familie einverstanden gewesen. "In Anbetracht der Umstände, vor denen A.N. geflüchtet war", sei er von zu Hause weggegangen und er und seine Frau hätten sechs bis sieben Monate bei Verwandten von ihm gelebt. Nach einiger Zeit, als er schon in Österreich gewesen sei, habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass die Familie der Zweitbeschwerdeführerin zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn bedroht habe.
Die Zweitbeschwerdeführerin bringt vor, ihr Vater habe sie für EUR 15.000,- verkauft, um sie mit einem 50 Jahre alten Albaner zu verheiraten, der mit gültigen Papieren in Italien lebe. Sie sei damit nicht einverstanden gewesen, da sie noch ein junges Mädchen sei. Ihr Vater und ihre Brüder hätten sie misshandelt, sie geschlagen und ihr nichts zu essen und trinken gegeben, auch hätten sie sie eingesperrt. Sie sei durch das Toilettenfenster geflüchtet, wobei sie sich "am rechten Bein und an der Wirbelsäule schwer verletzt" habe. Sie habe den Erstbeschwerdeführer kennen gelernt, als sie in der Schule gewesen sei und ihm erzählt, dass ihr Vater sie mit einem 50 Jahre alten Mann verheiraten habe wollen. Als sie von zu Hause geflüchtet sei, habe sie den Erstbeschwerdeführer angerufen und ihm gesagt, dass sie an der Grenze auf ihn warte, da es ihr sehr schlecht gehe. Als sie einander getroffen hätten, habe sie alles erzählt, was ihr passiert sei. Der Erstbeschwerdeführer habe sie zu sich nach Hause ins Dorf genommen. Nach einigen Tagen habe ihre Familie herausgefunden, wo sie lebe, sich zur Familie des Erstbeschwerdeführers begeben und diese bedroht. Sie und ihr Mann seien von dort weggegangen, weil sie gewusst hätten, dass man sie sie suchen und finden würde. Sie hätten sechs bis sieben Monate bei Verwandten des Erstbeschwerdeführers gelebt, dann seien sie aus dem Kosovo weggegangen und nach Österreich gekommen. Der Vater des Erstbeschwerdeführers habe am Telefon erzählt, ihre Eltern seien ins Dorf gekommen und hätten ihn bedroht. Sie hätten sie gesucht und gedroht, sie und den Erstbeschwerdeführer zu ermorden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Das Bundesasylamt hat zunächst zutreffende Feststellungen zur Person, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen, die es auf die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Personalausweis, die vorgelegte Heiratsurkunde sowie auf die (diesbezüglich glaubwürdigen) Angaben der Beschwerdeführer gestützt hat, der Zweitbeschwerdeführerin sei mit einem individuellen Rechtsakt, den sie am 4.4.2008 erhalten habe, die kosovarische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Weiters hat es (unter Heranziehung von Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen) zutreffende Feststellungen zur Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden getroffen (vgl. dazu auch insbesondere [brit.] Home Office, 22.7.2008, Operational Guidance Note Kosovo, 6, wonach UNMIK/KPS allen ethnischen Albanern ausreichenden Schutz gewähren); diesbezüglich ist auch auf die Aussage des Erstbeschwerdeführers hinzuweisen, dass die Polizei in Albanien nicht so korrekt sei wie jene im Kosovo; ebenso zutreffend sind die Feststellungen, die das Bundesasylamt zur Existenzsicherung (siehe dazu weiters die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller, vom 12.11.2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen [¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...] finden, die humanitäre Hilfe ermöglichen") sowie zur Gesundheitsversorgung getroffen hat. Auch treten die Beschwerden diesen Sachverhaltsannahmen nicht entgegen.Das Bundesasylamt hat zunächst zutreffende Feststellungen zur Person, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen, die es auf die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Personalausweis, die vorgelegte Heiratsurkunde sowie auf die (diesbezüglich glaubwürdigen) Angaben der Beschwerdeführer gestützt hat, der Zweitbeschwerdeführerin sei mit einem individuellen Rechtsakt, den sie am 4.4.2008 erhalten habe, die kosovarische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Weiters hat es (unter Heranziehung von Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen) zutreffende Feststellungen zur Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden getroffen vergleiche dazu auch insbesondere [brit.] Home Office, 22.7.2008, Operational Guidance Note Kosovo, 6, wonach UNMIK/KPS allen ethnischen Albanern ausreichenden Schutz gewähren); diesbezüglich ist auch auf die Aussage des Erstbeschwerdeführers hinzuweisen, dass die Polizei in Albanien nicht so korrekt sei wie jene im Kosovo; ebenso zutreffend sind die Feststellungen, die das Bundesasylamt zur Existenzsicherung (siehe dazu weiters die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller, vom 12.11.2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen [¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...] finden, die humanitäre Hilfe ermöglichen") sowie zur Gesundheitsversorgung getroffen hat. Auch treten die Beschwerden diesen Sachverhaltsannahmen nicht entgegen.
Der Asylgerichtshof schließt sich daher den genannten Feststellungen des Bundesasylamtes an.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).
2.3.2. Es kann dahin gestellt bleiben, ob das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen den Tatsachen entspricht (wogegen zunächst der Umstand spricht, dass der Erstbeschwerdeführer ursprünglich angegeben hat, die Zweitbeschwerdeführerin hätte einen in Albanien lebenden 50-jährigen Mann heiraten sollen, während die Zweitbeschwerdeführerin immer von einem in Italien lebenden Mann sprach. Weiters lässt sich das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Übergriffen, denen sie gemeinsam ausgesetzt gewesen seien, insofern nicht in Einklang bringen, als die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin nur so verstanden werden können, dass man versucht habe, sie umzubringen, bevor sie sich zu den Verwandten des Erstbeschwerdeführers begeben hätten, während ein gleichlautendes Verständnis der Aussagen des Erstbeschwerdeführers zu jenem erfolglosen Versuch, ihn und seine Frau zu töten, daran scheitert, dass dieser nach seinen Angaben [erst] im Juni 2008 stattgefunden habe. Weiters ist ihr Vorbringen zur Frage, wer sie verfolgt habe, als sie sich im Kosovo aufgehalten hätten, widersprüchlich: Während sie beim Bundesasylamt angegeben hatten, der Vater der Zweitbeschwerdeführerin habe Leute beauftragt und bezahlt, die sie töten sollten, ist in den Beschwerden davon die Rede, die Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin seien selbst ins Dorf des Erstbeschwerdeführers gekommen. Überdies hatte die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt angegeben, sie habe sich bei der Flucht aus dem Elternhaus [lediglich] den Knöchel verstaucht, während in der Beschwerde von einer schweren Verletzung am Bein und an der Wirbelsäule die Rede ist. Festzuhalten ist dabei, dass sich im "Verletzungsdokublatt" des Befundes über die ärztliche Begutachtung der Zweitbeschwerdeführerin kein Hinweis auf derartige Verletzungen findet. Schließlich wäre bei Zutreffen des Fluchtvorbringens die Aussage des Erstbeschwerdeführers, er habe deshalb für seine Frau im Kosovo um die Staatsbürgerschaft angesucht, da sie in Albanien gefährdet sei, nicht nachvollziehbar). Denn aufgrund der Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, den Beschwerdeführern hinreichend Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht). Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass ein Schutzersuchen an die Behörden des Herkunftsortes offensichtlich aussichtslos und den Beschwerdeführern ein derartiger Versuch daher nicht zuzumuten wäre (vgl. etwa VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394). Weiters muss (insbesondere auch aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer, sie hätten sich sechs bis sieben Monaten bei Verwandten des Erstbeschwerdeführers im Kosovo aufgehalten, ohne dass ihren Angaben entnommen werden könnte, sie wären während dieses Zeitraumes Übergriffen ausgesetzt gewesen) davon ausgegangen werden, dass sie sich den von ihnen behaupteten Bedrohungen entziehen könnten, indem sie sich in andere Teile des Kosovo begeben (vgl. dazu etwa den im angefochtenen Bescheid zitierten Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [Kosovo] vom 29.11.2007, 14, wonach eine Übersiedlung in andere Teile des Kosovos jederzeit möglich ist): Denn waren die Beschwerdeführer selbst an einem Ort, den auszuforschen die Anwesenheit von Verwandten des Erstbeschwerdeführers erleichtern würde, keine Übergriffen ausgesetzt, kann umso weniger angenommen werden, dass sie in Orten aufgespürt werden könnten, auf die Derartiges nicht zutrifft oder die (wie etwa Pristina und Prizren) die größere Anonymität von Städten bieten. Überdies kann nicht gesagt werden, dass den (jeweils) 0000 geborenen Beschwerdeführern eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als sie dadurch in eine Situation gerieten, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollten sie nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt auch außerhalb des Herkunftsortes des Erstbeschwerdeführers zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen (vgl. dazu überdies den zuvor Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes, 17) sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen.2.3.2. Es kann dahin gestellt bleiben, ob das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen den Tatsachen entspricht (wogegen zunächst der Umstand spricht, dass der Erstbeschwerdeführer ursprünglich angegeben hat, die Zweitbeschwerdeführerin hätte einen in Albanien lebenden 50-jährigen Mann heiraten sollen, während die Zweitbeschwerdeführerin immer von einem in Italien lebenden Mann sprach. Weiters lässt sich das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Übergriffen, denen sie gemeinsam ausgesetzt gewesen seien, insofern nicht in Einklang bringen, als die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin nur so verstanden werden können, dass man versucht habe, sie umzubringen, bevor sie sich zu den Verwandten des Erstbeschwerdeführers begeben hätten, während ein gleichlautendes Verständnis der Aussagen des Erstbeschwerdeführers zu jenem erfolglosen Versuch, ihn und seine Frau zu töten, daran scheitert, dass dieser nach seinen Angaben [erst] im Juni 2008 stattgefunden habe. Weiters ist ihr Vorbringen zur Frage, wer sie verfolgt habe, als sie sich im Kosovo aufgehalten hätten, widersprüchlich: Während sie beim Bundesasylamt angegeben hatten, der Vater der Zweitbeschwerdeführerin habe Leute beauftragt und bezahlt, die sie töten sollten, ist in den Beschwerden davon die Rede, die Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin seien selbst ins Dorf des Erstbeschwerdeführers gekommen. Überdies hatte die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt angegeben, sie habe sich bei der Flucht aus dem Elternhaus [lediglich] den Knöchel verstaucht, während in der Beschwerde von einer schweren Verletzung am Bein und an der Wirbelsäule die Rede ist. Festzuhalten ist dabei, dass sich im "Verletzungsdokublatt" des Befundes über die ärztliche Begutachtung der Zweitbeschwerdeführerin kein Hinweis auf derartige Verletzungen findet. Schließlich wäre bei Zutreffen des Fluchtvorbringens die Aussage des Erstbeschwerdeführers, er habe deshalb für seine Frau im Kosovo um die Staatsbürgerschaft angesucht, da sie in Albanien gefährdet sei, nicht nachvollziehbar). Denn aufgrund der Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, den Beschwerdeführern hinreichend Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren vergleiche dazu das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht). Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass ein Schutzersuchen an die Behörden des Herkunftsortes offensichtlich aussichtslos und den Beschwerdeführern ein derartiger Versuch daher nicht zuzumuten wäre vergleiche etwa VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394). Weiters muss (insbesondere auch aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer, sie hätten sich sechs bis sieben Monaten bei Verwandten des Erstbeschwerdeführers im Kosovo aufgehalten, ohne dass ihren Angaben entnommen werden könnte, sie wären während dieses Zeitraumes Übergriffen ausgesetzt gewesen) davon ausgegangen werden, dass sie sich den von ihnen behaupteten Bedrohungen entziehen könnten, indem sie sich in andere Teile des Kosovo begeben vergleiche dazu etwa den im angefochtenen Bescheid zitierten Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [Kosovo] vom 29.11.2007, 14, wonach eine Übersiedlung in andere Teile des Kosovos jederzeit möglich ist): Denn waren die Beschwerdeführer selbst an einem Ort, den auszuforschen die Anwesenheit von Verwandten des Erstbeschwerdeführers erleichtern würde, keine Übergriffen ausgesetzt, kann umso weniger angenommen werden, dass sie in Orten aufgespürt werden könnten, auf die Derartiges nicht zutrifft oder die (wie etwa Pristina und Prizren) die größere Anonymität von Städten bieten. Überdies kann nicht gesagt werden, dass den (jeweils) 0000 geborenen Beschwerdeführern eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als sie dadurch in eine Situation gerieten, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollten sie nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt auch außerhalb des Herkunftsortes des Erstbeschwerdeführers zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen vergleiche dazu überdies den zuvor Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes, 17) sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen.
2.4.1.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.2.4.1.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003;Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003;
entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;
sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 iZm Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt. 2.3.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführer im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnten oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnten. Angesichts des oben unter Punkt 2.3.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer (die überdies in Hinblick auf die im Kosovo lebende Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen) nach einer Rückkehr dorthin in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wäre; im Übrigen haben sie Derartiges auch nicht behauptet.2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt. 2.3.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführer im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnten oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnten. Angesichts des oben unter Punkt 2.3.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer (die überdies in Hinblick auf die im Kosovo lebende Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen) nach einer Rückkehr dorthin in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wäre; im Übrigen haben sie Derartiges auch nicht behauptet.
Was den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin angeht (vgl. dazu auch den Aktenvermerk vom 5.5.2009 zur erwähnten Schwangerschaft [siehe oben unter Pkt. I.1.], aus dem sich ergibt, dass sie eine Fehlgeburt erlitten hat), ist nicht ersichtlich, dass sie an einer Erkrankung jener besonderen Schwere leiden würde (wie etwa AIDS im letzten Stadium), die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa die Entscheidung NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03). Festzuhalten ist dabei zunächst, dass im erwähnten ärztlichen Bericht Suizidalität verneint wurde. Weiters ist auf die Feststellungen zu verweisen, die bereits das Bundesasylamt zur Gesundheitsversorgung getroffen hat; dass sich die Zweitbeschwerdeführerin eine Behandlung im Kosovo nicht leisten könne, bringt sie in ihrer Beschwerde nicht vor. Darüber hinaus ist auf eine Reihe von Entscheidungen des EGMR zu verweisen, in denen bisher keine derart außergewöhnlichen Umstände, die mit einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat (EGMR, 2.5.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964) vergleichbar wären, angenommen wurden (vgl. EGMR 10.11.2005, Paramasothy gegen die Niederlande, Nr. 14492/03 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 22.9.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.5.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 29.6.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 6.2.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 44599/98 [Erkrankung an Schizophrenie]). Überdies ist auf die Entscheidung im Fall Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I, zu verweisen, wo die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien für zulässig erklärt wurde sowie auf EGMR 2.9.2008, A.A. gegen Schweden, Nr. 8594/04, wo eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei Außerlandesschaffung eines aus Sri Lanka stammenden Fremden, dessen Suizidversuche in engem Zusammenhang mit der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat standen, verneint worden war. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2008, B 2400/07-9, in dem auf die Judikatur des EGMR Bezug genommen wird, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht. Nur bei Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" führt eine Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Das Vorliegen derartiger außergewöhnlicher Umstände ist im Fall der Zweitbeschwerdeführerin aber nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr für den Erstbeschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht hat.Was den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin angeht vergleiche dazu auch den Aktenvermerk vom 5.5.2009 zur erwähnten Schwangerschaft [siehe oben unter Pkt. römisch eins.1.], aus dem sich ergibt, dass sie eine Fehlgeburt erlitten hat), ist nicht ersichtlich, dass sie an einer Erkrankung jener besonderen Schwere leiden würde (wie etwa AIDS im letzten Stadium), die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa die Entscheidung NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03). Festzuhalten ist dabei zunächst, dass im erwähnten ärztlichen Bericht Suizidalität verneint wurde. Weiters ist auf die Feststellungen zu verweisen, die bereits das Bundesasylamt zur Gesundheitsversorgung getroffen hat; dass sich die Zweitbeschwerdeführerin eine Behandlung im Kosovo nicht leisten könne, bringt sie in ihrer Beschwerde nicht vor. Darüber hinaus ist auf eine Reihe von Entscheidungen des EGMR zu verweisen, in denen bisher keine derart außergewöhnlichen Umstände, die mit einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat (EGMR, 2.5.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964) vergleichbar wären, angenommen wurden vergleiche EGMR 10.11.2005, Paramasothy gegen die Niederlande, Nr. 14492/03 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 22.9.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.5.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 29.6.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 6.2.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 44599/98 [Erkrankung an Schizophrenie]). Überdies ist auf die Entscheidung im Fall Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 44599/98, Paragraph 38,, ECHR 2001-I, zu verweisen, wo die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien für zulässig erklärt wurde sowie auf EGMR 2.9.2008, A.A. gegen Schweden, Nr. 8594/04, wo eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bei Außerlandesschaffung eines aus Sri Lanka stammenden Fremden, dessen Suizidversuche in engem Zusammenhang mit der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat standen, verneint worden war. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2008, B 2400/07-9, in dem auf die Judikatur des EGMR Bezug genommen wird, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht. Nur bei Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" führt eine Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Das Vorliegen derartiger außergewöhnlicher Umstände ist im Fall der Zweitbeschwerdeführerin aber nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr für den Erstbeschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht hat.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich brächte. Denn im Kosovo sind Zivilpersonen nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG (nämlich Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann (vgl VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann vergleiche VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
2.5.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Der Erstbeschwerdeführer wurde im Kosovo geboren und ist dort aufgewachsen; dort leben seine Eltern und Geschwister. Diese stellen auch für die Zweitbeschwerdeführerin familiäre Bezugspunkte dar. Demgegenüber halten sich in Österreich nach den Angaben der Beschwerdeführer keine Angehörigen auf.2.5.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Der Erstbeschwerdeführer wurde im Kosovo geboren und ist dort aufgewachsen; dort leben seine Eltern und Geschwister. Diese stellen auch für die Zweitbeschwerdeführerin familiäre Bezugspunkte dar. Demgegenüber halten sich in Österreich nach den Angaben der Beschwerdeführer keine Angehörigen auf.
2.5.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privatleben, ist Folgendes auszuführen: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst seit Juli 2008 in Österreich aufhalten, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.2.5.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privatleben, ist Folgendes auszuführen: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst seit Juli 2008 in Österreich aufhalten, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.
2.5.2.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Die Beschwerdeführer durften sich in Österreich nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).2.5.2.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Die Beschwerdeführer durften sich in Österreich nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
2.5.2.4. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gegen Art. 8 EMRK verstößt.2.5.2.4. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
2.3.2.5. Weiters kann weder gesagt werden, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme noch dass sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.3.2.5. Weiters kann weder gesagt werden, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme noch dass sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, ZumutbarkeitZuletzt aktualisiert am
14.05.2009