Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S2 405.680-1/2009/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXX, geb. XXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009, FZ. 08 12.791 EAST - Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009, FZ. 08 12.791 EAST - Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in Begleitung seiner Ehegattin und seines mj. Kindes in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.12.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in Begleitung seiner Ehegattin und seines mj. Kindes in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.12.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers am 23.10.2008 in Griechenland (Mytilini) erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 15 des Aktes der Ehegattin des Beschwerdeführers, AIS- Zahl 08 12.792).
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.12.2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei von Kabul aus in den Iran, und von Teheran aus weiter in die Türkei gereist. Von dort aus seien sie per Schiff in einem zweiten Versuch nach Griechenland auf die Insel Mytilini gefahren, wo sie erkennungsdienstlich behandelt und aufgefordert worden seien, das Land zu verlassen. Nach etwa zwei Monaten habe er Flugtickets für einen Flug von Athen nach Wien besorgen können und sie seien heute in Wien gelandet (AS 3ff).
Das Bundesasylamt richtete am 19.12.2008 ein dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 53ff). Am 29.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 19.12.2008 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 61f). Mit Schreiben vom 21.01.2009 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde darüber, dass aufgrund des Fristablaufes die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO auf Griechenland übergegangen sei (AS 73).Das Bundesasylamt richtete am 19.12.2008 ein dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 53ff). Am 29.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 19.12.2008 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 61f). Mit Schreiben vom 21.01.2009 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde darüber, dass aufgrund des Fristablaufes die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO auf Griechenland übergegangen sei (AS 73).
Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 28.01.2009 (AS 91 ff) sowie am 13.02.2009 (AS 101ff) wiederholte der Beschwerdeführer iW sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, die Polizei in Griechenland sei brutal, er habe beim Anstellen zur Essensausgabe einen Fußtritt bekommen, überdies sei die medizinische Betreuung mangelhaft gewesen, sein Sohn sei krank geworden und habe keine ausreichende Versorgung erhalten.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO, Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei (AS 197 ff).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO, Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei (AS 197 ff).
3. Die vorliegende fristgerechte Beschwerde richtet sich gegen alle im Familienverfahren ergangene Bescheide, es wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weiters, die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu die bekämpften Bescheide zu beheben, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und über die Frage der Zulassung selbst zu entscheiden (AS 193 ff).
4. Am 09.04.2009 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Asylgerichtshof vorgelegt.
5. Mit Schriftsatz vom 16.04.2009 legte die Beschwerdevertreterin unter anderem eine Aufenthaltsbestätigung und einen vorläufigen Arztbericht des Landesklinikums Thermenregion, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 09.04.2009 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von 09.04.2009 bis 10.04.2009 vor, aus dem als Hauptdiagnose "SMV bei Anpassungsstörung
F 43.2 und Erregungszustand V.a. PTSD" hervorgeht. Als Therapie wird die weitere Einnahme einzeln angeführter Medikamente vorgeschlagen (OZ 2).F 43.2 und Erregungszustand römisch fünf.a. PTSD" hervorgeht. Als Therapie wird die weitere Einnahme einzeln angeführter Medikamente vorgeschlagen (OZ 2).
6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.04.2009, GZ. S2 405.685-1/2009/3Z, wurde (auch der gegenständlichen) Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
7. Den Beschwerden des Sohnes und der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. S2 405.686-1/2009/4E und S2 405.685-1/2009/5E gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.7. Den Beschwerden des Sohnes und der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. S2 405.686-1/2009/4E und S2 405.685-1/2009/5E gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen idF BGBl. I Nr. 4/2008 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, zur Anwendung gelangt.
2. Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung Ehegatte vonXXX, deren Asylverfahren nunmehr zugelassen ist. Die Familieneigenschaft unter den Ehegatten bestand bereits im Herkunftsstaat.
3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Der Beschwerdeführer ist als Ehegatte, dessen Ehe bereits im Herkunftsstaat bestand, Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG (ua) seiner Ehegattin, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).Der Beschwerdeführer ist als Ehegatte, dessen Ehe bereits im Herkunftsstaat bestand, Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG (ua) seiner Ehegattin, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).
Aufgrund der Zulassung des Verfahrens der Ehegattin ist nach dem oben Gesagten schon aus diesem Grund auch jenes des Beschwerdeführers zuzulassen, ohne dass die eigene Erkrankung des Beschwerdeführers bzw. sein aktueller psychischer Zustand einer näheren Prüfung zu unterziehen wäre. Diese Prüfung wäre allerdings für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde im fortgesetzten Verfahren neuerlich die Zurückweisung der Anträge der Familie auf internationalen Schutz ins Auge fassen sollte, erforderlich.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
08.07.2009