Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D9 231481-0/2008/12E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. September 2002, FZ. 02 01.940-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. September 2002, FZ. 02 01.940-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste am 17. Jänner 2002 gemeinsam mit seiner Gattin und seiner minderjährigen Tochter illegal in das Bundesgebiet ein und brachte tags darauf einen Antrag auf die Gewährung von Asyl ein.römisch eins.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste am 17. Jänner 2002 gemeinsam mit seiner Gattin und seiner minderjährigen Tochter illegal in das Bundesgebiet ein und brachte tags darauf einen Antrag auf die Gewährung von Asyl ein.
2. Am 18. März 2002 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, hinsichtlich seiner Fluchtgründe niederschriftlich einvernommen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er sein ganzes bisheriges Leben in XXXX verbracht habe und Bauarbeiter bei einer staatlichen Gesellschaft gewesen sei. Seit 1998 sei er für die Arbeiterpartei tätig, seit 1999 besitze er eine Mitgliedskarte. Am2. Am 18. März 2002 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, hinsichtlich seiner Fluchtgründe niederschriftlich einvernommen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er sein ganzes bisheriges Leben in römisch 40 verbracht habe und Bauarbeiter bei einer staatlichen Gesellschaft gewesen sei. Seit 1998 sei er für die Arbeiterpartei tätig, seit 1999 besitze er eine Mitgliedskarte. Am
XXXX habe er im Zuge einer Veranstaltung in der Nähe einer Metallfabrik eine Rede gehalten und werde seither bedroht. Die Gefahr gehe dabei von der Polizei, von führenden Regierungsmitgliedern sowie vom Bürgermeister aus. Er habe in seiner Rede illegale Grundstücksverkäufe angesprochen, in die der Bürgermeister sowie ein Regierungsmitglied verwickelt gewesen seien. Als er dann nach der Versammlung nach Hause gegangen sei, habe ihn die Polizei angehalten und durchsucht. Dabei sei behauptet worden, er führe Drogen mit sich und sei er festgenommen und zur Polizeistation gebracht worden. Dort sei ihm auch noch ein Einbruch zur Last gelegt worden und er in der Folge misshandelt worden. Am nächsten Morgen habe man ihm vorgeschlagen eine Summe von US-$ 10.000,- zu bezahlen, die Partei zu verlassen und nichts von den Vorfällen zu erzählen, dann werde die Anzeige gegen ihn fallengelassen. Er habe diesem Vorschlag zugestimmt, jedoch nie wirklich vorgehabt zu bezahlen. Am XXXX sei er nach Tiflis gefahren und habe dem Parteivorsitzenden von diesen Vorfällen erzählt. Dieser habe ihm versprochen der Sache auf den Grund zu gehen und habe in weiterer Folge auch bei der Polizei seiner Heimatstadt vorgesprochen, sei dort aber abgewiesen worden. Als er tags darauf wieder zum Parteivorsitzenden gefahren sei, habe er auf der Rückfahrt bemerkt, dass er von der Polizei beobachtet werde. Seine Frau habe ihn dann auf seinem Funktelefon angerufen und ihm mitgeteilt, dass ihre Wohnung verwüstet und sie von der Polizei bedroht worden sei. Als ihn dann eine Polizeistreife anhalten habe wollen, sei er nicht stehen geblieben, sondern davongefahren und habe man daraufhin das Auto beschossen. Er sei dann zu seinem Schwager, der in derselben Straße gewohnt habe wie er, gefahren, wo sich bereits seine Frau aufgehalten habe. Er habe sofort wieder Kontakt mit dem Parteivorsitzenden aufgenommen, der ihm geraten habe sich versteckt zu halten und nächsten Montag nach Tiflis zu kommen. Dies habe er auch gemacht und sei sohin am XXXX mit seiner Familie nach Tiflis gefahren, wo ihm vorgeschlagen worden sei das Land zu verlassen. Er habe dann seine Wohnung verkauft und sich bis 10. Jänner 2002 bei seiner Schwiegermutter im Dorf XXXX aufgehalten.römisch 40 habe er im Zuge einer Veranstaltung in der Nähe einer Metallfabrik eine Rede gehalten und werde seither bedroht. Die Gefahr gehe dabei von der Polizei, von führenden Regierungsmitgliedern sowie vom Bürgermeister aus. Er habe in seiner Rede illegale Grundstücksverkäufe angesprochen, in die der Bürgermeister sowie ein Regierungsmitglied verwickelt gewesen seien. Als er dann nach der Versammlung nach Hause gegangen sei, habe ihn die Polizei angehalten und durchsucht. Dabei sei behauptet worden, er führe Drogen mit sich und sei er festgenommen und zur Polizeistation gebracht worden. Dort sei ihm auch noch ein Einbruch zur Last gelegt worden und er in der Folge misshandelt worden. Am nächsten Morgen habe man ihm vorgeschlagen eine Summe von US-$ 10.000,- zu bezahlen, die Partei zu verlassen und nichts von den Vorfällen zu erzählen, dann werde die Anzeige gegen ihn fallengelassen. Er habe diesem Vorschlag zugestimmt, jedoch nie wirklich vorgehabt zu bezahlen. Am römisch 40 sei er nach Tiflis gefahren und habe dem Parteivorsitzenden von diesen Vorfällen erzählt. Dieser habe ihm versprochen der Sache auf den Grund zu gehen und habe in weiterer Folge auch bei der Polizei seiner Heimatstadt vorgesprochen, sei dort aber abgewiesen worden. Als er tags darauf wieder zum Parteivorsitzenden gefahren sei, habe er auf der Rückfahrt bemerkt, dass er von der Polizei beobachtet werde. Seine Frau habe ihn dann auf seinem Funktelefon angerufen und ihm mitgeteilt, dass ihre Wohnung verwüstet und sie von der Polizei bedroht worden sei. Als ihn dann eine Polizeistreife anhalten habe wollen, sei er nicht stehen geblieben, sondern davongefahren und habe man daraufhin das Auto beschossen. Er sei dann zu seinem Schwager, der in derselben Straße gewohnt habe wie er, gefahren, wo sich bereits seine Frau aufgehalten habe. Er habe sofort wieder Kontakt mit dem Parteivorsitzenden aufgenommen, der ihm geraten habe sich versteckt zu halten und nächsten Montag nach Tiflis zu kommen. Dies habe er auch gemacht und sei sohin am römisch 40 mit seiner Familie nach Tiflis gefahren, wo ihm vorgeschlagen worden sei das Land zu verlassen. Er habe dann seine Wohnung verkauft und sich bis 10. Jänner 2002 bei seiner Schwiegermutter im Dorf römisch 40 aufgehalten.
3. Am 1. Juli 2002 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Auf den Vorhalt des Organwalters, warum er seinen Aufenthalt in der Tschechischen Republik verheimlicht habe, meinte der Beschwerdeführer, dass er dort nicht gewesen sei und Weihnachten 2001 noch in Georgien verbracht habe. Erst nach Vorlage seines tschechischen Flüchtlingsausweises [Anmerkung: der dem Bundesasylamt eine Woche zuvor von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd übermittelt worden war] gestand der Beschwerdeführer zu, am 13. Dezember 2001 legal von Tiflis nach Prag geflogen zu sein, um sich dort "die Situation anzuschauen". Er sei dort wahrscheinlich in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen, habe dieses aber im Jänner 2002 verlassen und seinen Flüchtlingsausweis weggeworfen. Mit der Arbeiterpartei stehe er nun schon längere Zeit nicht mehr in Kontakt, der Parteivorsitzende habe ihm jedoch zugesichert, ihn zu verständigen, wenn sich die Situation beruhige. Auf Nachfrage des einvernehmenden Beamten, ob es dem Beschwerdeführer möglich sei mit dem Parteivorsitzenden Kontakt aufzunehmen und in den Besitz weiterer Beweismittel zu gelangen, meinte dieser, dass er es versuchen werde, allerdings dessen E-Mail Adresse nicht wisse und um eine einmonatige Frist bitte.
4. Mit Bescheid vom 12. September 2002, FZ. 02 01.940-BAT, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl vom 18. Jänner 2002 unter Spruchpunkt I gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, ab und entschied, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II).4. Mit Bescheid vom 12. September 2002, FZ. 02 01.940-BAT, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl vom 18. Jänner 2002 unter Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, ab und entschied, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
Verfahrensgegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach erfolglosen Zustellversuchen am 13. und 16. September 2002 durch Hinterlegung zugestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 129).
Mit Schriftsatz vom 25. September 2002 (Poststempel vom selben Tag), erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verfahrensmängel. Darin wiederholt der Beschwerdeführer nochmals sein Fluchtvorbringen und moniert, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei, da diese sonst zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass er in seiner Heimat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Man habe die Korruption und politische Abhängigkeit von Polizei und Justiz sowie die aktuelle Situation in Georgien völlig außer Acht gelassen und verweise er diesbezüglich auf beigefügte Berichte von amnesty international bzw. des U.S. Department of State. Insofern das Bundesasylamt aufgrund der Verschleierung seines Fluchtweges von seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit ausgehe, sei zu entgegnen, dass er Angst gehabt habe mit seiner Familie wieder in die Tschechische Republik und von dort weiter nach Georgien abgeschoben zu werden. Die belangte Behörde habe jedenfalls auch außer Acht gelassen, dass nicht nur die bereits erlittene Verfolgung, sondern auch die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung pro futuro dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention immanent sei (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 131 ff.).
Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Rechtslage:
1. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3
leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.1.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.
Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung, geführt.
Da im vorliegenden Fall der verfahrenseinleitende Antrag am 18. Jänner 2002 und somit vor dem 1. Mai 2004 gestellt wurde, kommt grundsätzlich das Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 zur Anwendung.Da im vorliegenden Fall der verfahrenseinleitende Antrag am 18. Jänner 2002 und somit vor dem 1. Mai 2004 gestellt wurde, kommt grundsätzlich das Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zur Anwendung.
1.3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis 21. 11. 2002, Zl. 2002/20/0315, welches nunmehr auch für den seit 1. Juli 2008 eingerichteten Asylgerichtshof von Relevanz ist, ausgeführt:Zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis 21. 11. 2002, Zl. 2002/20/0315, welches nunmehr auch für den seit 1. Juli 2008 eingerichteten Asylgerichtshof von Relevanz ist, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. 07. 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. 07. 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).
Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. 04. 1989, Zl. 86/09/0012,
Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. 11. 2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. 11. 2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG Folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."
2. In der Sache:
2.1. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, erkennt der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund dafür, dass sich die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist weiterhin in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der mit BGBl. I Nr. 2/2008 geschaffenen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 144a B-VG).2.1. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, erkennt der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund dafür, dass sich die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist weiterhin in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, geschaffenen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 144 a, B-VG).
2. 2. Im hier zu beurteilenden Fall ist der angefochtene Bescheid und das diesem zugrunde liegende Verfahren schon deswegen mangelhaft, weil es das Bundesasylamt verabsäumt hat Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ("Länderfeststellungen") zu treffen. Der Beschwerdeführer moniert im Beschwerdeschriftsatz vom 25. September 2002 somit zu Recht, dass "die belangte Behörde (...) die Korruption und politische Abhängigkeit von Polizei und Justiz, sowie die aktuelle Situation in Georgien in ihrer Entscheidung völlig außer Acht gelassen" und somit "ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt" hat.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. 4. 2001, Zl. 99/20/0301, ausführt, dass "[...] gerade zur Abgrenzung einer konkreten, von einem Asylwerber vorgebrachten Fluchtgeschichte zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat [...] eine - je nach Fall unterschiedlich detaillierte - Ermittlung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat notwendig [ist]. Darüber hinaus erweist sich die Ermittlung dieser Situation auch im Bereich der Feststellung nach § 8 AsylG iVm § 57 FrG als unentbehrlich, stellt sie doch den Hintergrund für die Beurteilung der Zulässigkeit einer der dort genannten Rückbringungsmaßnahmen dar."Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. 4. 2001, Zl. 99/20/0301, ausführt, dass "[...] gerade zur Abgrenzung einer konkreten, von einem Asylwerber vorgebrachten Fluchtgeschichte zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat [...] eine - je nach Fall unterschiedlich detaillierte - Ermittlung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat notwendig [ist]. Darüber hinaus erweist sich die Ermittlung dieser Situation auch im Bereich der Feststellung nach Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG als unentbehrlich, stellt sie doch den Hintergrund für die Beurteilung der Zulässigkeit einer der dort genannten Rückbringungsmaßnahmen dar."
Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass von den Asylbehörden eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem/einer Asylwerber/Asylwerberin vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten ist und dessen/deren Behauptungen auch am Verhältnis zu der aktuellen Berichtslage über dessen Herkunftsstaat zu messen sind. Hinzuzufügen sei, dass diese Aufgabe "primär dem Bundesasylamt zukäme". Es kann nämlich nicht der "obersten Berufungsbehörde" allein überlassen bleiben, über die Befragung des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinaus auch geeignetes Berichtsmaterial in das Verfahren einzuführen (VwGH 30. 9. 2004, Zl. 2001/20/0135, m.w.N.). Zudem wird die Ansicht vertreten, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des/der Asylwerbers/Asylwerberin beschränken dürfen. Vielmehr bedürfe es in der Regel auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des/der Betreffenden, weil seine/ihre Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18. 4. 2002, Zl. 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28. 1. 2005, Zl. 2004/01/0476).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis B 2136/00 vom 2. Oktober 2001 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen zu tätigen haben, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes im oben zitierten Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen."
2. 3. Im gegenständlichen Fall ist die erstinstanzliche Behörde dieser Vorgehensweise jedoch nicht einmal ansatzweise gefolgt. Aufgrund des Fehlens jeglicher Länderberichte ist es für den Asylgerichtshof unmöglich nachzuvollziehen ob insbesondere die zur Refoulemententscheidung getroffenen Erwägungen folgerichtig und schlüssig sind.
Um so bemerkenswerter ist es, wie die Erstbehörde zum Pauschalschluss kommen kann, dass "keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass [der Beschwerdeführer] im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen werde" und dass sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine Gefährdung ergebe (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 119 f.). Auf welche Informationen das Bundesasylamt diese Erkenntnis gründet, bleibt im Dunkeln und ist weder für den Asylwerber noch für den Asylgerichtshof erkennbar oder nachvollziehbar.
Die erstinstanzliche Behörde hat sich damit aber nicht nur nicht mit der im entscheidungsrelevanten Zeitraum maßgeblichen Lage in Georgien auseinandergesetzt, sondern auch nicht nachvollziehbar geprüft, ob, und wenn ja, welche Sanktionen der Beschwerdeführer zu erwarten hätte, sollte er nach Ablehnung seines Asylantrages zwangsweise nach Georgien zurückkehren müssen.
2. 4. Unbeschadet der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin hat es die Behörde somit unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend auseinanderzusetzen und ist ihren Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen.
Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid bzw. das diesem zugrunde liegende Verfahren mit so schwerer Mangelhaftigkeit belastet, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die belangte Behörde hat es unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen; unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG. Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren entsprechend aktuelle Länderberichte seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben, die neben allgemeinen politischen und sicherheitsrelevanten Themen unter anderem auch ein Bild der Situation von Angehörigen von Oppositionsparteien, insbesondere der georgischen Arbeiterpartei zu zeichnen haben werden.Die belangte Behörde hat es unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen; unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren entsprechend aktuelle Länderberichte seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben, die neben allgemeinen politischen und sicherheitsrelevanten Themen unter anderem auch ein Bild der Situation von Angehörigen von Oppositionsparteien, insbesondere der georgischen Arbeiterpartei zu zeichnen haben werden.
Die Ergebnisse dieser Ermittlungen werden in weiterer Folge mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Vernehmung auch in Bezug auf seine aktuelle persönliche Situation zu erörtern sein.
2. 5. Anzumerken bleibt noch, dass eines der tragenden Argumente der Beweiswürdigung der belangten Behörde in ihrer abweisenden Entscheidung vom 12. September 2002 jenes war, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, mit dem Vorsitzenden der georgischen Arbeiterpartei in Kontakt zu treten, um so in den Besitz weiterer, sein Vorbringen stützender Beweismittel zu gelangen. Mittlerweile liegt jedoch ein diesen Anforderungen auf den ersten Blick entsprechendes Schriftstück vor (OZ 9; deutsche Übersetzung ebenfalls im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegend), sodass sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch mit der Beweiskraft dieses Schreibens auseinanderzusetzen haben wird.
Zusammenfassend war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
17.08.2009