TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/18 S9 404050-1/2009

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Veröffentlicht am 18.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S9 404.050-1/2009/5E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Michael GENNER, p.A. Asyl in Not, 1090 Wien, Währingerstraße 59, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2009, FZ. 08 10.623-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Michael GENNER, p.A. Asyl in Not, 1090 Wien, Währingerstraße 59, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2009, FZ. 08 10.623-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens, stellte am 27.10.2008 aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde hierzu am 28.10.2008 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Wien, OEA - Polizeianhaltezentrum, niederschriftlich erstbefragt. Sie gab dabei im Wesentlichen an, dass sie am 14.09.2008 mit dem Flugzeug ihr Heimatland verlassen habe. Sie sei direkt von Tbilissi nach Wien geflogen. Sie habe einer Person Euro 4.000,-- für ein Schengen-Visum bezahlt. Dieses sei von der holländischen Botschaft ausgestellt worden und bis zum 14.10.2008 gültig gewesen. Ihr Heimatland habe sie verlassen, da ihr Ehemann hier in Österreich ein Asylwerber sei. Da sie von ihm schwanger sei, würde sie hier mit ihm und ihrem Baby leben wollen. In ihre Heimat könne sie nicht zurück, denn dort könne sie nicht alleine mit ihrem Kind leben. Es herrsche Krieg. Ihr Mann werde in Georgien politisch verfolgt. Sie wolle, dass ihr Kind in einer sicheren Umgebung ohne Stress aufwachse.

2. Am 30.10.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der konkreten Angaben der Beschwerdeführerin ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde der NIEDERLANDE, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die Frist zur Beantwortung wurde darin auf 01.12.2008 verkürzt. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit den NIEDERLANDEN, erhielt die Beschwerdeführerin am 03.11.2008. Mit dem am 25.11.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der niederländischen Behörde wurde die Zuständigkeit der NIEDERLANDE gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO bestätigt.2. Am 30.10.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der konkreten Angaben der Beschwerdeführerin ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde der NIEDERLANDE, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die Frist zur Beantwortung wurde darin auf 01.12.2008 verkürzt. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit den NIEDERLANDEN, erhielt die Beschwerdeführerin am 03.11.2008. Mit dem am 25.11.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der niederländischen Behörde wurde die Zuständigkeit der NIEDERLANDE gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO bestätigt.

3. Am 14.11.2008 langte eine Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes Traiskirchen bei der Erstbehörde ein, wonach die Beschwerdeführerin Herrn XXXX, am XXXX geheiratet habe. Weiters wurde eine Ambulanzkarte des Thermenklinikum XXXX vom 12.11.2008 in Bezug auf eine erfolgte Untersuchung, die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin betreffend, vorgelegt.3. Am 14.11.2008 langte eine Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes Traiskirchen bei der Erstbehörde ein, wonach die Beschwerdeführerin Herrn römisch 40 , am römisch 40 geheiratet habe. Weiters wurde eine Ambulanzkarte des Thermenklinikum römisch 40 vom 12.11.2008 in Bezug auf eine erfolgte Untersuchung, die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin betreffend, vorgelegt.

4. Die Beschwerdeführerin wurde am 18.12.2008 im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei im Wesentlichen an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Sie leide weder an irgendwelchen Krankheiten, noch stehe sie zurzeit in medizinischer Behandlung. In Österreich lebe ihr Ehegatte XXXX als anerkannter Flüchtling. Bis vor kurzem habe sie mit diesem in einem Haushalt gelebt. Nun wohne sie jedoch in der Betreuungsstelle. Ihren Mann kenne sie seit ca. fünf Jahren. Die Beziehung bestehe seit 27.06.2008. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, wie die Beschwerdeführerin die Beziehung aufrecht erhalten habe, da sie ihren Ehemann zwischenzeitlich vier Jahre nicht gesehen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie telefoniert oder über das Internet kommuniziert hätten und so ständig in Kontakt gewesen wären. Zwischenzeitlich hätten sie sich auch zweimal in der Türkei getroffen. Dies sei jeweils im Jahr 2008 gewesen. Sie seien ca. neun Tage gemeinsam dort gewesen. Auf Vorhalt, warum kein Familienzusammen-führungsverfahren von der Heimat aus betrieben worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass ihre Eltern gegen eine Heirat gewesen wären, da ihr Ehegatte ein Flüchtling sei. Sie hätte Schwierigkeiten gehabt und hätte schnell weg müssen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie ihre Ausweisung in die NIEDERLANDE zu veranlassen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dort niemanden habe. Sie sei schwanger und sie wisse nicht was geschehen könnte. Ihr Mann komme für den Unterhalt auf. Der Geburtstermin sei mit XXXX errechnet worden.4. Die Beschwerdeführerin wurde am 18.12.2008 im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei im Wesentlichen an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Sie leide weder an irgendwelchen Krankheiten, noch stehe sie zurzeit in medizinischer Behandlung. In Österreich lebe ihr Ehegatte römisch 40 als anerkannter Flüchtling. Bis vor kurzem habe sie mit diesem in einem Haushalt gelebt. Nun wohne sie jedoch in der Betreuungsstelle. Ihren Mann kenne sie seit ca. fünf Jahren. Die Beziehung bestehe seit 27.06.2008. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, wie die Beschwerdeführerin die Beziehung aufrecht erhalten habe, da sie ihren Ehemann zwischenzeitlich vier Jahre nicht gesehen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie telefoniert oder über das Internet kommuniziert hätten und so ständig in Kontakt gewesen wären. Zwischenzeitlich hätten sie sich auch zweimal in der Türkei getroffen. Dies sei jeweils im Jahr 2008 gewesen. Sie seien ca. neun Tage gemeinsam dort gewesen. Auf Vorhalt, warum kein Familienzusammen-führungsverfahren von der Heimat aus betrieben worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass ihre Eltern gegen eine Heirat gewesen wären, da ihr Ehegatte ein Flüchtling sei. Sie hätte Schwierigkeiten gehabt und hätte schnell weg müssen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie ihre Ausweisung in die NIEDERLANDE zu veranlassen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dort niemanden habe. Sie sei schwanger und sie wisse nicht was geschehen könnte. Ihr Mann komme für den Unterhalt auf. Der Geburtstermin sei mit römisch 40 errechnet worden.

Der Rechtsberater beantragte die Zulassung des Verfahrens aufgrund der Wahrung der Familieneinheit.

5. Am 18.12.2008 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin zum Verfahrensstand ein. In dem Schreiben wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass Art. 7 Dublin II-VO im gegenständlichen Fall zur Anwendung komme. Außerdem wurde auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Selbsteintrittspflicht verwiesen. Die Beschwerdeführerin sei schwanger und brauche die Nähe ihres Gatten. Ihre Ausweisung verstoße gegen Art. 3 und 8 EMRK und sei daher unzulässig. Schließlich wurde noch auf den Umstand hingewiesen, dass das Kind, sobald es geboren sei, einen Rechtsanspruch auf den gleichen Schutz wie sein Vater habe. In Folge dessen habe die Beschwerdeführerin dann einen Rechtsanspruch auf den gleichen Schutz wie ihr Kind. Der Vertreter beantragte das Verfahren zuzulassen. Außerdem wurde im Hinblick auf Art. 15 Dublin II-VO beantragt, die NIEDERLANDE von der Eheschließung und der Schwangerschaft zu unterrichten.5. Am 18.12.2008 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin zum Verfahrensstand ein. In dem Schreiben wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass Artikel 7, Dublin II-VO im gegenständlichen Fall zur Anwendung komme. Außerdem wurde auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Selbsteintrittspflicht verwiesen. Die Beschwerdeführerin sei schwanger und brauche die Nähe ihres Gatten. Ihre Ausweisung verstoße gegen Artikel 3 und 8 EMRK und sei daher unzulässig. Schließlich wurde noch auf den Umstand hingewiesen, dass das Kind, sobald es geboren sei, einen Rechtsanspruch auf den gleichen Schutz wie sein Vater habe. In Folge dessen habe die Beschwerdeführerin dann einen Rechtsanspruch auf den gleichen Schutz wie ihr Kind. Der Vertreter beantragte das Verfahren zuzulassen. Außerdem wurde im Hinblick auf Artikel 15, Dublin II-VO beantragt, die NIEDERLANDE von der Eheschließung und der Schwangerschaft zu unterrichten.

6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.01.2009, FZ. 08 10.623-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO die NIEDERLANDE zuständig seien. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die NIEDERLANDE ausgewiesen und festgestellt, dass demnach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die NIEDERLANDE gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.01.2009, FZ. 08 10.623-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO die NIEDERLANDE zuständig seien. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die NIEDERLANDE ausgewiesen und festgestellt, dass demnach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die NIEDERLANDE gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf länderkundliche Feststellungen zu den NIEDERLANDEN, insbesondere zum niederländischen Asylwesen und zur Versorgung von Asylwerbern. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie konkret Gefahr liefe, in den NIEDERLANDEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Das Bundesasylamt traf länderkundliche Feststellungen zu den NIEDERLANDEN, insbesondere zum niederländischen Asylwesen und zur Versorgung von Asylwerbern. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie konkret Gefahr liefe, in den NIEDERLANDEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei aber weder an einer schweren körperlichen Krankheit noch an einer psychischen Erkrankung leide, welche bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Zu ihrem Familienleben führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gegenwärtig keine EMRK konforme Beziehung pflegen würden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe sie angegeben, ihren Ehegatten seit ca. vier Jahren zu kennen. In der Zeit, als sie in Georgien und ihr jetziger Mann in Österreich gewesen seien, sei der Kontakt durch Telefonate und Internetkontakte aufrecht erhalten worden. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Gatten nicht bestehe. Die Beschwerdeführerin möge zwar seit XXXX mir ihrem Ehemann verheiratet sein, jedoch habe sie mit ihm in ihrer Heimat kein Familienleben geführt. Aus diesem Grunde komme auch der Art. 7 bzw. Art. 15 Dublin II-VO nicht zur Anwendung. Dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Schwangerschaft in einem derart schützenswerten Zustand befinden würde, dass sie der permanenten Betreuung ihres Ehemannes bedürfe, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Aufgrund des Umstandes dieser kurzen Ehe und der momentanen Kinderlosigkeit sowie der wirtschaftlichen Ungebundenheit, erlaube eine Interessensabwägung zu Recht einen Eingriff in das Familienleben. Aus diesen Umständen kam die Behörde im Zuge der rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt werden konnte.Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei aber weder an einer schweren körperlichen Krankheit noch an einer psychischen Erkrankung leide, welche bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Zu ihrem Familienleben führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gegenwärtig keine EMRK konforme Beziehung pflegen würden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe sie angegeben, ihren Ehegatten seit ca. vier Jahren zu kennen. In der Zeit, als sie in Georgien und ihr jetziger Mann in Österreich gewesen seien, sei der Kontakt durch Telefonate und Internetkontakte aufrecht erhalten worden. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Gatten nicht bestehe. Die Beschwerdeführerin möge zwar seit römisch 40 mir ihrem Ehemann verheiratet sein, jedoch habe sie mit ihm in ihrer Heimat kein Familienleben geführt. Aus diesem Grunde komme auch der Artikel 7, bzw. Artikel 15, Dublin II-VO nicht zur Anwendung. Dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Schwangerschaft in einem derart schützenswerten Zustand befinden würde, dass sie der permanenten Betreuung ihres Ehemannes bedürfe, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Aufgrund des Umstandes dieser kurzen Ehe und der momentanen Kinderlosigkeit sowie der wirtschaftlichen Ungebundenheit, erlaube eine Interessensabwägung zu Recht einen Eingriff in das Familienleben. Aus diesen Umständen kam die Behörde im Zuge der rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK festgestellt werden konnte.

Der Bescheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 07.01.2009 und ihr selbst am 21.01.2009 nachweislich zugestellt.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 20.01.2009 eingebrachte Beschwerde. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass weder aus dem Bescheid noch aus dem Ermittlungsverfahren ersichtlich sei, aufgrund welcher Tatsachen die belangte Behörde die Intensität ihrer Beziehung zu ihrem Mann beurteilen wolle. Wie sich aus dem Akt ergäbe, würden sie sich seit fünf Jahren kennen und lieben. Durch die Flucht ihres nunmehrigen Mannes seien sie getrennt worden. Sie hätten jedoch bis zu ihrem Wiedersehen die Beziehung aufrechterhalten. Per Telefon und über das Internet seien sie in ständigem Kontakt gewesen. Der Grund, warum sie erst am XXXX standesamtlich geheiratet hätten, wäre gewesen, dass sie solange auf einen Termin hätten warten müssen. Auch wenn Art. 7 Dublin II-VO nicht anwendbar sei, so bestehe aber ein Selbsteintrittsrecht Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO. Dieses werde nach der Judikatur des VfGH zu einer Selbsteintrittspflicht, wenn eine strikte Anwendung der Dublinbestimmungen zu einer Grundrechtsverletzung führen würde. Genau dies sei hier der Fall. Die belangte Behörde versuche sie von ihrem Mann zu trennen, den sie nach langer Zeit wiedergefunden habe und von dem sie schwanger sei. Der errechnete Geburtstermin sei der XXXX. Die Behörde wisse genau, dass ihr Kind nach seiner Geburt ex lege Anspruch auf den gleichen Schutz wie sein Vater, der als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe, haben werde, und sie wiederum Anspruch auf den gleichen Schutz wie ihr Kind. Trotz dieser Umstände würde die belangte Behörde ihr zumuten, während ihrer fortschreitenden Schwangerschaft für rund drei Monate aus Österreich auszureisen. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde, habe die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Einreise durchaus erwarten können, ihr Familien- oder Privatleben in Österreich weiterzuführen. Außerdem liege kein Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen vor. Weder aus dem Bescheid noch aus dem bisherigen Ermittlungsverfahren sei ersichtlich, inwiefern der Selbsteintritt Österreichs die öffentliche Ordnung stören könnte. Weiters sei mittlerweile in zweierlei Hinsicht ein neuer Sachverhalt eingetreten. Erstens sei die Beschwerdeführerin wieder zu ihrem Mann gezogen und zweitens sei ihre Schwangerschaft durch die erlittenen Aufregungen infolge des Dublinverfahrens problematisch geworden. Der Beschwerde ist ein Schreiben von XXXX, Facharzt für Gynäkologie und Geburtenhilfe, an das Arbeitsinspektorat/Bezirksgesundheitsamt vom 07.01.2009, beigefügt. Diesem ist die Bitte um Arbeitsfreistellung wegen vorzeitiger Wehentätigkeit zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin benötige dringend Schonung; von Reisen sei derzeit Abstand zu nehmen. Weiters wurde ein Schreiben von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Notarzt und Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Notfallmedizin, vom 19.01.2009, der Beschwerde beigefügt. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin immer wieder an Übelkeit und Schwindel sowie an vorzeitigen Wehen leide. Aus seiner Sicht sei die Schwangerschaft schon zu weit fortgeschritten und daher eine Überstellung nach Holland zu gefährlich. Außerdem seien beide Eheleute Akademiker und werden in baldiger Zukunft in Österreich als Zahnarzt bzw. als Kinderpsychologin arbeiten.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 20.01.2009 eingebrachte Beschwerde. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass weder aus dem Bescheid noch aus dem Ermittlungsverfahren ersichtlich sei, aufgrund welcher Tatsachen die belangte Behörde die Intensität ihrer Beziehung zu ihrem Mann beurteilen wolle. Wie sich aus dem Akt ergäbe, würden sie sich seit fünf Jahren kennen und lieben. Durch die Flucht ihres nunmehrigen Mannes seien sie getrennt worden. Sie hätten jedoch bis zu ihrem Wiedersehen die Beziehung aufrechterhalten. Per Telefon und über das Internet seien sie in ständigem Kontakt gewesen. Der Grund, warum sie erst am römisch 40 standesamtlich geheiratet hätten, wäre gewesen, dass sie solange auf einen Termin hätten warten müssen. Auch wenn Artikel 7, Dublin II-VO nicht anwendbar sei, so bestehe aber ein Selbsteintrittsrecht Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO. Dieses werde nach der Judikatur des VfGH zu einer Selbsteintrittspflicht, wenn eine strikte Anwendung der Dublinbestimmungen zu einer Grundrechtsverletzung führen würde. Genau dies sei hier der Fall. Die belangte Behörde versuche sie von ihrem Mann zu trennen, den sie nach langer Zeit wiedergefunden habe und von dem sie schwanger sei. Der errechnete Geburtstermin sei der römisch 40 . Die Behörde wisse genau, dass ihr Kind nach seiner Geburt ex lege Anspruch auf den gleichen Schutz wie sein Vater, der als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe, haben werde, und sie wiederum Anspruch auf den gleichen Schutz wie ihr Kind. Trotz dieser Umstände würde die belangte Behörde ihr zumuten, während ihrer fortschreitenden Schwangerschaft für rund drei Monate aus Österreich auszureisen. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde, habe die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Einreise durchaus erwarten können, ihr Familien- oder Privatleben in Österreich weiterzuführen. Außerdem liege kein Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen vor. Weder aus dem Bescheid noch aus dem bisherigen Ermittlungsverfahren sei ersichtlich, inwiefern der Selbsteintritt Österreichs die öffentliche Ordnung stören könnte. Weiters sei mittlerweile in zweierlei Hinsicht ein neuer Sachverhalt eingetreten. Erstens sei die Beschwerdeführerin wieder zu ihrem Mann gezogen und zweitens sei ihre Schwangerschaft durch die erlittenen Aufregungen infolge des Dublinverfahrens problematisch geworden. Der Beschwerde ist ein Schreiben von römisch 40 , Facharzt für Gynäkologie und Geburtenhilfe, an das Arbeitsinspektorat/Bezirksgesundheitsamt vom 07.01.2009, beigefügt. Diesem ist die Bitte um Arbeitsfreistellung wegen vorzeitiger Wehentätigkeit zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin benötige dringend Schonung; von Reisen sei derzeit Abstand zu nehmen. Weiters wurde ein Schreiben von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Notarzt und Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Notfallmedizin, vom 19.01.2009, der Beschwerde beigefügt. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin immer wieder an Übelkeit und Schwindel sowie an vorzeitigen Wehen leide. Aus seiner Sicht sei die Schwangerschaft schon zu weit fortgeschritten und daher eine Überstellung nach Holland zu gefährlich. Außerdem seien beide Eheleute Akademiker und werden in baldiger Zukunft in Österreich als Zahnarzt bzw. als Kinderpsychologin arbeiten.

8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.02.2009, GZ. S9 404.050-1/2009/2Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkannt.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.02.2009, GZ. S9 404.050-1/2009/2Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkannt.

9. Am 11.05.2009 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie am XXXX ihr Kind zur Welt gebracht habe. Ihr Sohn heiße XXXX und sei bei ihr und ihrem Mann wohnhaft. Weiters habe ihr Ehemann für ihren Sohn beim Bundesasylamt einen Antrag auf gleichen Schutz gestellt. Ihrem Kind sei eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgestellt worden. Da die Schutzgewährung für ihren Sohn vom Gesetz vorgeschrieben sei, werde in weiterer Folge auch ihr gleicher Schutz zu gewähren sein. Sie bekräftige daher ihren Antrag, den Bescheid der Erstaufnahmestelle zu beheben. Dem Schreiben sind Kopien einer Geburtsurkunde, einer Geburtsbestätigung, einem Meldezettel und einer Aufenthaltsberechtigungskarte betreffend den neugeborenen Sohn der Beschwerdeführerin beigefügt. Außerdem wurde eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses "Göttlicher Heiland", den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in dem Zeitraum vom 20.04.2009 bis zum 24.04.2009 betreffend, vorgelegt. Aus der Geburtsurkunde des Standesamtes Wien-Ottakring geht hervor, dass9. Am 11.05.2009 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie am römisch 40 ihr Kind zur Welt gebracht habe. Ihr Sohn heiße römisch 40 und sei bei ihr und ihrem Mann wohnhaft. Weiters habe ihr Ehemann für ihren Sohn beim Bundesasylamt einen Antrag auf gleichen Schutz gestellt. Ihrem Kind sei eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgestellt worden. Da die Schutzgewährung für ihren Sohn vom Gesetz vorgeschrieben sei, werde in weiterer Folge auch ihr gleicher Schutz zu gewähren sein. Sie bekräftige daher ihren Antrag, den Bescheid der Erstaufnahmestelle zu beheben. Dem Schreiben sind Kopien einer Geburtsurkunde, einer Geburtsbestätigung, einem Meldezettel und einer Aufenthaltsberechtigungskarte betreffend den neugeborenen Sohn der Beschwerdeführerin beigefügt. Außerdem wurde eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses "Göttlicher Heiland", den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in dem Zeitraum vom 20.04.2009 bis zum 24.04.2009 betreffend, vorgelegt. Aus der Geburtsurkunde des Standesamtes Wien-Ottakring geht hervor, dass

XXXX am XXXX geboren wurde und der gemeinsame Sohn von XXXX und XXXX ist.römisch 40 am römisch 40 geboren wurde und der gemeinsame Sohn von römisch 40 und römisch 40 ist.

10. Am 12.05.2009 langte beim Asylgerichtshof eine weitere Beschwerdeergänzung ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2009, FZ. 09 05.017-BAT, wurde dem Antrag des mj. Sohnes der Beschwerdeführerin vom 28.04.2009 auf internationalen Schutz gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.10. Am 12.05.2009 langte beim Asylgerichtshof eine weitere Beschwerdeergänzung ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2009, FZ. 09 05.017-BAT, wurde dem Antrag des mj. Sohnes der Beschwerdeführerin vom 28.04.2009 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF. BGBL. I Nr. 100/2005) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

3. Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO (erste Asylantragstellung) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.3. Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO (erste Asylantragstellung) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

3.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO eine Zuständigkeit der NIEDERLANDE besteht. Die NIEDERLANDE haben darüber hinaus der Übernahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.11.2008 ausdrücklich zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung war somit gegeben.3.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO eine Zuständigkeit der NIEDERLANDE besteht. Die NIEDERLANDE haben darüber hinaus der Übernahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.11.2008 ausdrücklich zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung war somit gegeben.

3.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22 ff).3.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22 ff).

4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK ausnahmsweise zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK ausnahmsweise zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

4.1. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.4.1. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in bezog auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in bezog auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005,Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005,

Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

4.2. Im vorliegenden Fall war primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der Beschwerdeführerin in die NIEDERLANDE einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Privat und Familienleben mit sich brächte.4.2. Im vorliegenden Fall war primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der Beschwerdeführerin in die NIEDERLANDE einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf Privat und Familienleben mit sich brächte.

4.3. Das Bundesasylamt stellte im Zuge der Beweiswürdigung fest, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Gatten nicht bestehe. Die Beschwerdeführerin möge zwar seit XXXX mir ihrem Ehemann verheiratet sein, jedoch habe sie mit ihm in ihrer Heimat kein Familienleben geführt. Das sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Schwangerschaft in einem derart schützenswerten Zustand befinden würde, dass sie der permanenten Betreuung ihres Ehemannes bedürfe, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Aufgrund des Umstandes dieser kurzen Ehe und der momentanen Kinderlosigkeit sowie der wirtschaftlichen Ungebundenheit, erlaube eine Interessensabwägung zu Recht einen Eingriff in das Familienleben. Aus diesen Umständen kam die Behörde im Zuge der rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt werden konnte.4.3. Das Bundesasylamt stellte im Zuge der Beweiswürdigung fest, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Gatten nicht bestehe. Die Beschwerdeführerin möge zwar seit römisch 40 mir ihrem Ehemann verheiratet sein, jedoch habe sie mit ihm in ihrer Heimat kein Familienleben geführt. Das sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Schwangerschaft in einem derart schützenswerten Zustand befinden würde, dass sie der permanenten Betreuung ihres Ehemannes bedürfe, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Aufgrund des Umstandes dieser kurzen Ehe und der momentanen Kinderlosigkeit sowie der wirtschaftlichen Ungebundenheit, erlaube eine Interessensabwägung zu Recht einen Eingriff in das Familienleben. Aus diesen Umständen kam die Behörde im Zuge der rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK festgestellt werden konnte.

Zu diesem Punkt ist die Beweiswürdigung vor dem Hintergrund der dem Bundesasylamt im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Beweismittel schlüssig und nachvollziehbar.

Nun liegen dem Asylgerichtshof jedoch neue, oben angeführte Beweismittel vor. In der Zwischenzeit hat sich der Sachverhalt insoweit geändert als die Beschwerdeführerin am XXXX ihr Kind zur Welt gebracht hat. Aus der vorgelegten Geburtsurkunde geht hervor, dass XXXX am XXXX geboren wurde und der gemeinsame Sohn von XXXX und XXXX ist. Weiters hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.05.2009, FZ. 09 05.017-BAT, den Antrag des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin vom 28.04.2009 auf internationalen Schutz gemäß § 3 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und ihm den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Nun liegen dem Asylgerichtshof jedoch neue, oben angeführte Beweismittel vor. In der Zwischenzeit hat sich der Sachverhalt insoweit geändert als die Beschwerdeführerin am römisch 40 ihr Kind zur Welt gebracht hat. Aus der vorgelegten Geburtsurkunde geht hervor, dass römisch 40 am römisch 40 geboren wurde und der gemeinsame Sohn von römisch 40 und römisch 40 ist. Weiters hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.05.2009, FZ. 09 05.017-BAT, den Antrag des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin vom 28.04.2009 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und ihm den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

5. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.5. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

5.1. Die Behörde hat in einem ersten Schritt im Wesentlichen zu beurteilen, ob durch die Ausweisung ein Eingriff in das Grundrecht auf Schutz des Familien- und Privatlebens vorliegt und bei Vorliegen eines Eingriffs in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob dieser Eingriff im Sinne der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen notwendig (verhältnismäßig) ist, was nichts anderes bedeutet, als dass die Privat- und Familieninteressen mit den öffentlichen Interessen abzuwägen sind. Maßgeblich ist natürlich, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist. Damit bedeutet eine durch die Ausweisung drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens (Grundrechtseingriff) noch kein Ausweisungsverbot, sondern hat die Behörde im Falle eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben in einem weiteren Schritt die Zulässigkeit der Ausweisung im Sinne von notwendig gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zu prüfen (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20054, K24. zu § 10).5.1. Die Behörde hat in einem ersten Schritt im Wesentlichen zu beurteilen, ob durch die Ausweisung ein Eingriff in das Grundrecht auf Schutz des Familien- und Privatlebens vorliegt und bei Vorliegen eines Eingriffs in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob dieser Eingriff im Sinne der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen notwendig (verhältnismäßig) ist, was nichts anderes bedeutet, als dass die Privat- und Familieninteressen mit den öffentlichen Interessen abzuwägen sind. Maßgeblich ist natürlich, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist. Damit bedeutet eine durch die Ausweisung drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens (Grundrechtseingriff) noch kein Ausweisungsverbot, sondern hat die Behörde im Falle eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben in einem weiteren Schritt die Zulässigkeit der Ausweisung im Sinne von notwendig gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu prüfen vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20054, K24. zu Paragraph 10,).

Für die Qualifikation als Familienangehörige ist sowohl nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 als auch nach Art. 2 lit. i sublit. i Dublin II-VO entscheidend, dass die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Zu beachten ist weiters, dass der Schutzbereich des Art. 8 EMRK grundsätzlich auf die Kernfamilie begrenzt ist und nur ausnahmsweise aufgrund eines besonderen Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis auf entferntere Verwandte ausgedehnt werden kann. Unter der Kernfamilie sind Ehepartner und minderjährige Kinder zu verstehen.Für die Qualifikation als Familienangehörige ist sowohl nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 als auch nach Artikel 2, Litera i, sublit. i Dublin II-VO entscheidend, dass die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Zu beachten ist weiters, dass der Schutzbereich des Artikel 8, EMRK grundsätzlich auf die Kernfamilie begrenzt ist und nur ausnahmsweise aufgrund eines besonderen Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis auf entferntere Verwandte ausgedehnt werden kann. Unter der Kernfamilie sind Ehepartner und minderjährige Kinder zu verstehen.

5.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um die Mutter bzw. die Ehefrau von in Österreich lebenden anerkannten Flüchtlingen. In Bezug auf ihren in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden mj. Sohn handelt es sich um ein Mitglied der Kernfamilie. Bei Vorliegen einer Kernfamilie, die grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst ist, ist eine Ausweisung in der Regel nur dann zulässig, wenn nach einer Interessenabwägung die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen überwiegen und eine Ausweisung verhältnismäßig ist.5.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um die Mutter bzw. die Ehefrau von in Österreich lebenden anerkannten Flüchtlingen. In Bezug auf ihren in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden mj. Sohn handelt es sich um ein Mitglied der Kernfamilie. Bei Vorliegen einer Kernfamilie, die grundsätzlich vom Schutzbereich des Artikel 8, Absatz eins, EMRK umfasst ist, ist eine Ausweisung in der Regel nur dann zulässig, wenn nach einer Interessenabwägung die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen überwiegen und eine Ausweisung verhältnismäßig ist.

5.3. Vor dem Hintergrund, dass bei sogenannten Dublin-Verfahren die öffentlichen Interessen im Falle einer Ausweisung eines Fremden eine andere Gewichtung erfahren als in allgemeinen Asylverfahren, nämlich insofern eine Schmälerung, als damit nicht die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen, sondern die Einhaltung der sogenannten Dublin II-VO und des darin normierten europäischen Systems der Zuständigkeiten zur Prüfung von Asylanträgen verfolgt wird, werden in Dublin-Fällen daher die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Asylwerbers "leichter" die öffentlichen Interessen überwiegen können. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das Interesse der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib in Österreich gemeinsam mit ihrer hier zum dauernden Aufenthalt berechtigten Familie die öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung überwiegen und erschiene es letztlich auch als unbillige Härte, die Beschwerdeführerin alleine in die NIEDERLANDE auszuweisen, wenn ihr Ehemann und vor allem ihr neugeborener Sohn in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben.5.3. Vor dem Hintergrund, dass bei sogenannten Dublin-Verfahren die öffentlichen Interessen im Falle einer Ausweisung eines Fremden eine andere Gewichtung erfahren als in allgemeinen Asylverfahren, nämlich insofern eine Schmälerung, als damit nicht die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen, sondern die Einhaltung der sogenannten Dublin II-VO und des darin normierten europäischen Systems der Zuständigkeiten zur Prüfung von Asylanträgen verfolgt wird, werden in Dublin-Fällen daher die von Artikel 8, EMRK geschützten Interessen des Asylwerbers "leichter" die öffentlichen Interessen überwiegen können. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das Interesse der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib in Österreich gemeinsam mit ihrer hier zum dauernden Aufenthalt berechtigten Familie die öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung überwiegen und erschiene es letztlich auch als unbillige Härte, die Beschwerdeführerin alleine in die NIEDERLANDE auszuweisen, wenn ihr Ehemann und vor allem ihr neugeborener Sohn in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben.

5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im konkreten Fall Umstände vorliegen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin in die NIEDERLANDE im Lichte des Art. 8 EMRK entgegenstehen. Es ist daher vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK zwingend Gebrauch zu machen.5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im konkreten Fall Umstände vorliegen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin in die NIEDERLANDE im Lichte des Artikel 8, EMRK entgegenstehen. Es ist daher vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zur Vermeidung einer Verletzung des Artikel 8, EMRK zwingend Gebrauch zu machen.

6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

familiäre Situation, Familienbegriff, Intensität, Interessensabwägung

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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