TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/20 D6 403079-2/2009

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Veröffentlicht am 20.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D6 403079-2/2009/3E

E R K E N N T N I SE R K E N N T N römisch eins S

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.3.2009, FZ. 09 02.898 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.3.2009, FZ. 09 02.898 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine am XXXX in Österreich geborene russische Staatsangehörige, ist die Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 403092-2/2009, die als deren gesetzliche Vertreterin am 20.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz für die Beschwerdeführerin einbrachte.römisch eins. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine am römisch 40 in Österreich geborene russische Staatsangehörige, ist die Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 403092-2/2009, die als deren gesetzliche Vertreterin am 20.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz für die Beschwerdeführerin einbrachte.

1. Mit Bescheid vom 13.11.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ebenfalls nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.); ferner wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Überdies wurde einer Berufung (wohl gemeint: Beschwerde) gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). In seiner Begründung verwies das Bundesasylamt - zusammengefasst - darauf, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin keine separaten Fluchtgründe für ihre Tochter geltend gemacht habe und dem Fluchtvorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zuerkannt worden sei, sodass auch aus der Entscheidung über den Antrag der Mutter keine rechtlichen Auswirkungen auf die Entscheidung der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könne.1. Mit Bescheid vom 13.11.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ebenfalls nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.); ferner wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurde einer Berufung (wohl gemeint: Beschwerde) gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). In seiner Begründung verwies das Bundesasylamt - zusammengefasst - darauf, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin keine separaten Fluchtgründe für ihre Tochter geltend gemacht habe und dem Fluchtvorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zuerkannt worden sei, sodass auch aus der Entscheidung über den Antrag der Mutter keine rechtlichen Auswirkungen auf die Entscheidung der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könne.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2008 hinsichtlich der ersten drei Spruchpunkte (mit ersatzloser Behebung des Spruchpunktes IV.) ab. In seiner Begründung schloss sich der Asylgerichtshof im Wesentlichen der Bescheidbegründung des Bundesasylamtes an.Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2008 hinsichtlich der ersten drei Spruchpunkte (mit ersatzloser Behebung des Spruchpunktes römisch vier.) ab. In seiner Begründung schloss sich der Asylgerichtshof im Wesentlichen der Bescheidbegründung des Bundesasylamtes an.

Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde nach Art. 144a B-VG lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.01.2009, U 189/09-3, ab.Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde nach Artikel 144 a, B-VG lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.01.2009, U 189/09-3, ab.

2. Am 09.03.2009 stellte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. In ihren Einvernahmen am Tag der Antragstellung sowie am 12.03.2009 und am 23.03.2009 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin u.a. vor, dass ihre Tochter über keine eigenen Fluchtgründe verfüge. Der Vater ihrer Tochter sei ihr Lebensgefährte, XXXX, ein armenischer Staatsangehöriger, der ebenfalls Asylwerber sei. In ihrer Einvernahme am 23.03.2009 kündigte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter an, die Geburtsurkunde ihrer Tochter, in welcher der Name ihres Lebensgefährten als Vater eingetragen sei und die sie in den nächsten Tagen erhalten werde, bis 26.03.2009 dem Bundesasylamt vorzulegen.2. Am 09.03.2009 stellte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. In ihren Einvernahmen am Tag der Antragstellung sowie am 12.03.2009 und am 23.03.2009 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin u.a. vor, dass ihre Tochter über keine eigenen Fluchtgründe verfüge. Der Vater ihrer Tochter sei ihr Lebensgefährte, römisch 40 , ein armenischer Staatsangehöriger, der ebenfalls Asylwerber sei. In ihrer Einvernahme am 23.03.2009 kündigte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter an, die Geburtsurkunde ihrer Tochter, in welcher der Name ihres Lebensgefährten als Vater eingetragen sei und die sie in den nächsten Tagen erhalten werde, bis 26.03.2009 dem Bundesasylamt vorzulegen.

3. Mit Bescheid vom 27.03.2009 wies das Bundesasylamt den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz vom 09.03.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche (aktuelle) Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte die Identität und Staatsangehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin fest. Hinsichtlich der Fluchtgründe ging das Bundesasylamt davon aus, dass sich das Fluchtvorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin auf Angaben stütze, die bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht worden seien. Hinsichtlich der Vaters der Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt aus, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihren Lebensgefährten als Vater der Beschwerdeführerin genannt habe; dies stelle jedoch keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt dar. Ein Beweis für dessen Vaterschaft sei trotz Ankündigung nicht vorgelegt worden.3. Mit Bescheid vom 27.03.2009 wies das Bundesasylamt den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz vom 09.03.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche (aktuelle) Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte die Identität und Staatsangehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin fest. Hinsichtlich der Fluchtgründe ging das Bundesasylamt davon aus, dass sich das Fluchtvorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin auf Angaben stütze, die bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht worden seien. Hinsichtlich der Vaters der Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt aus, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihren Lebensgefährten als Vater der Beschwerdeführerin genannt habe; dies stelle jedoch keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt dar. Ein Beweis für dessen Vaterschaft sei trotz Ankündigung nicht vorgelegt worden.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass mangels Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eine bereits entschiedene Sache vorliege. Im Hinblick auf seine Ausweisungsentscheidung hob das Bundesasylamt hervor, dass mangels Beweis für die behauptete Vaterschaft des Lebensgefährten der Mutter der Beschwerdeführerin möglich sei, dass dieser nicht der Vater der Beschwerdeführerin sei. Eine Familienangehörigkeit zwischen ihm und der Beschwerdeführerin bestehe "also nicht".

Dieser Bescheid wurde am 27.03.2009 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt.

4. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft wird und die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Fluchtgründe wiederholt.

5. Dem gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 23.04.2009 gemäß § 37 AsylG 2005 Folge.5. Dem gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 23.04.2009 gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 Folge.

6. Am 24.04.2009 langte beim Asylgerichtshof eine Geburtsurkunde der Tochter der Beschwerdeführerin ein, in welcher der Name des erwähnten Lebensgefährten der Beschwerdeführerin als Kindesvater eingetragen ist. Ferner wurde eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft vorgelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

2. Nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2. Nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41Abs. 2, §37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne §66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des §41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41Abs. 2, §37 Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne §66 Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des §41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.02.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.08.2004, 2003/01/0431; 04.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183 mwN; 24.08.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.02.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.08.2004, 2003/01/0431; 04.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183 mwN; 24.08.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.02.2000, 99/20/0173; 19.07.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 04.05.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 07.06.2000, 99/01/0321; 21.09.2000, 98/20/0564; 20.03.2003, 99/20/0480;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.02.2000, 99/20/0173; 19.07.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 04.05.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 07.06.2000, 99/01/0321; 21.09.2000, 98/20/0564; 20.03.2003, 99/20/0480;

04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;04.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329;

31.03.2005, 2003/20/0468; 30.06.2005, 2005/18/0197; 26.07.2005, 2005/20/0226; 29.09.2005, 2005/20/0365; 25.04.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, 99/20/0192).

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

4. Aus nachstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren mangelhaft ist und daher das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 AVG zu Unrecht zurückgewiesen hat:4. Aus nachstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren mangelhaft ist und daher das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, AVG zu Unrecht zurückgewiesen hat:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann - wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist - dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (vgl. VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann - wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist - dies auch für die Verfahren aller anderen gilt vergleiche VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin deren Lebensgefährten als Vater angegeben (AS 5, 43). Zum Beweis legte die Mutter der Beschwerdeführerin die Verfahrenskarte sowie den Führerschein ihres Lebensgefährten, eines armenischen Staatsangehörigen, dessen Asylverfahren noch vor dem Bundesasylamt anhängig ist, vor (AS 31 des Aktes zu D6 403092-2/2009). In ihrer Einvernahme kündigte die Mutter der Beschwerdeführerin überdies die Vorlage einer (geänderten) Geburtsurkunde an, die den Namen ihres Lebensgefährten als Kindesvater ihrer Tochter enthalten werde (AS 87 des Aktes zu D6 403092-2/2009). Eine Befragung des Lebensgefährten der Mutter der Beschwerdeführerin zu seiner behaupteten Vaterschaft bzw. eine Berücksichtigung von dessen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen im Rahmen seines Asylverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung einbezogen hätten werden können, sind von der belangten Behörde (gemäß dem Verwaltungsakt) unterlassen worden. Wie die belangte Behörde selbst in ihrer Bescheidbegründung erwähnt hat, leben die Mutter der Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte zumindest seit 14.08.2008 in einem gemeinsamen Haushalt. Schließlich langte im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beim Asylgerichtshof die geänderte Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, in welcher der Name des Lebensgefährten als Kindesvater eingetragen ist, sowie eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft ein. Soweit die belangte Behörde sogar feststellt, dass eine Familienangehörigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber dem Lebensgefährten ihrer Mutter "also nicht besteht", vermag diese Annahme durch die Ermittlungsergebnisse des asylbehördlichen Verfahrens nicht getragen zu werden.

Der Asylgerichtshof gesteht der belangten Behörde zu, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die angekündigte Geburtsurkunde nicht innerhalb der vereinbarten Frist vorgelegt und überdies noch im ersten (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren als Vater der Beschwerdeführerin einen österreichischen Staatsbürger behauptet hat, dessen Namen sie nicht nannte. Dessen ungeachtet wäre die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren (angesichts der nunmehrigen und auch gegenüber der belangten Behörde mit Beweismitteln untermauerten Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin) von Amts wegen gehalten gewesen, der Frage der Vaterschaft hinsichtlich der Beschwerdeführerin umfassend und abschließend nachzugehen, da nämlich - im Falle der Richtigkeit der in Rede stehenden Behauptungen - dieser Umstand für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von maßgeblicher Bedeutung wäre: Diesfalls wäre der Vater der Beschwerdeführerin Asylwerber in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und als Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu betrachten. Somit wäre auch im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführerin das Regelungssystem des § 34 AsylG 2005 und damit das jeweilige Ergebnis im Verfahren ihres Vaters insoweit zu berücksichtigen, als - wie sich aus § 34 Abs. 4 leg. cit. ergibt - allen (Kern-)Familienangehörigen derselbe Schutzumfang wie jenem Familienangehörigen gewährt wird, der den "stärksten Schutz" erhalten hat. Aus diesem Grund sind die Anträge aller Familienangehörigen (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) im Rahmen des Familienverfahrens "gesondert zu prüfen" und die Verfahren "unter einem" zu führen. Die Führung eines Asylverfahrens ist nach § 34 AsylG 2005 schon dann geboten, wenn das Asylverfahren eines Angehörigen (noch) anhängig ist (vgl. idS zur Vorgängerregelung des § 10 AsylG 1997 jüngst VwGH 11.11.2008, 2008/23/1251).Der Asylgerichtshof gesteht der belangten Behörde zu, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die angekündigte Geburtsurkunde nicht innerhalb der vereinbarten Frist vorgelegt und überdies noch im ersten (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren als Vater der Beschwerdeführerin einen österreichischen Staatsbürger behauptet hat, dessen Namen sie nicht nannte. Dessen ungeachtet wäre die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren (angesichts der nunmehrigen und auch gegenüber der belangten Behörde mit Beweismitteln untermauerten Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin) von Amts wegen gehalten gewesen, der Frage der Vaterschaft hinsichtlich der Beschwerdeführerin umfassend und abschließend nachzugehen, da nämlich - im Falle der Richtigkeit der in Rede stehenden Behauptungen - dieser Umstand für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von maßgeblicher Bedeutung wäre: Diesfalls wäre der Vater der Beschwerdeführerin Asylwerber in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und als Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu betrachten. Somit wäre auch im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführerin das Regelungssystem des Paragraph 34, AsylG 2005 und damit das jeweilige Ergebnis im Verfahren ihres Vaters insoweit zu berücksichtigen, als - wie sich aus Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. ergibt - allen (Kern-)Familienangehörigen derselbe Schutzumfang wie jenem Familienangehörigen gewährt wird, der den "stärksten Schutz" erhalten hat. Aus diesem Grund sind die Anträge aller Familienangehörigen (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) im Rahmen des Familienverfahrens "gesondert zu prüfen" und die Verfahren "unter einem" zu führen. Die Führung eines Asylverfahrens ist nach Paragraph 34, AsylG 2005 schon dann geboten, wenn das Asylverfahren eines Angehörigen (noch) anhängig ist vergleiche idS zur Vorgängerregelung des Paragraph 10, AsylG 1997 jüngst VwGH 11.11.2008, 2008/23/1251).

Aus diesen Gründen wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren die Frage der Vaterschaft hinsichtlich der Beschwerdeführerin auch unter Einbeziehung der persönlichen Angaben des Lebensgefährten der Mutter der Beschwerdeführerin in seinem Verfahren sowie unter Berücksichtigung der nachgereichten Dokumente abschließend zu beurteilen haben. Soweit die belangte Behörde im Zuge des noch durchzuführenden Verfahrens nach Würdigung aller Beweise zur Feststellung der Vaterschaft des namhaft gemachten Lebensgefährten der Mutter der Beschwerdeführerin gelangen sollte, wird sie im fortgesetzten Verfahren bezüglich des vorliegenden Antrages auf internationalen Schutz auch auf die Entscheidung über den (zugelassenen) Antrag ihres Vaters in der dargelegten Weise Bedacht zu nehmen haben.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 entfallen.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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