Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
E11 403.677-0/2009-4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und der Richterin Mag. JICHA als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. BIRNGRUBER über die Beschwerde des XXXX, StA. von Armenien, vertreten durch RA Mag. Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2008, FZ. 00 12.574-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und der Richterin Mag. JICHA als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. BIRNGRUBER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Armenien, vertreten durch RA Mag. Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2008, FZ. 00 12.574-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt), ein Staatsangehöriger von Armenien, reiste im September 2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 17.9.2000 einen Asylsantrag. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 3.1.2001 negativ abgewiesen, jedoch wurde die Abschiebung nach Armenien für nicht zulässig erklärt. Dem BF wurde demzufolge eine befristete Aufenthaltsberechtigung, die letztmalig bis zum 14.12.2008 verlängert wurde, erteilt. Am 3.11.2008 wurde der BF zwecks Prüfung der Aberkennung des subsidären Schutzes vor das Bundesasylamt geladen. . Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt), ein Staatsangehöriger von Armenien, reiste im September 2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 17.9.2000 einen Asylsantrag. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 3.1.2001 negativ abgewiesen, jedoch wurde die Abschiebung nach Armenien für nicht zulässig erklärt. Dem BF wurde demzufolge eine befristete Aufenthaltsberechtigung, die letztmalig bis zum 14.12.2008 verlängert wurde, erteilt. Am 3.11.2008 wurde der BF zwecks Prüfung der Aberkennung des subsidären Schutzes vor das Bundesasylamt geladen. . Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für die Erteilung eines subsidären Schutzes im Jahre 2001 durch das Bundesasylamt, diente die damalige schlechte Lage von Angehörigen von Mischehen in Armenien. Die seit der Einreise getrennt vom BF lebende Gattin solle demnach eine aserbaidschanische Abstammung haben.
Mit Bescheid des BAA vom 11.12.2008, FZ. 00 12.574-BAT, wurde der zuerkannte Status des subsidär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 Ziffer 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 9 Abs 2 AsylG 2005 wurde dem BF die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.). und der BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BAA vom 11.12.2008, FZ. 00 12.574-BAT, wurde der zuerkannte Status des subsidär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde dem BF die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde, dass sich die Feststellung hinsichtlich des Grundes für die Aberkennung aus den Länderfeststellungen ergebe. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BAA aus, dass die Vorraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen und daher dieser Status von Amts wegen abzuerkennen war. Aus den aktuellen Länderfeststellungen gehe hervor, dass sich die Situation gegenüber Angehörigen von Mischehen entspannt habe und Übergriffe seit Jahren keine bekannt geworden seien. Internationale Organisationen würden bestätigen, dass Mischehen kein Thema mehr in Armenien seien.
Im Rahmen der weiteren Refoulementprüfung führte die Bundesasylamt begründend aus, dass im Falle des BF keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Armenien, einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle des BF zwar ein Familienleben mit seinen mitgereisten Familienangehörigen in Österreich bestünde, jedoch aufgrund einer durchgeführten Interessensabwägung ein Eingriff in Art. 8 EMRK zulässig und verhältnismäßig erscheine. Mangels Integrationsmerkmale in Österreich war auch ein Eingriff in das Privatleben des BF im Zuge der Interessensabwägung als zulässig und verhältnismäßig zu werten.Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle des BF zwar ein Familienleben mit seinen mitgereisten Familienangehörigen in Österreich bestünde, jedoch aufgrund einer durchgeführten Interessensabwägung ein Eingriff in Artikel 8, EMRK zulässig und verhältnismäßig erscheine. Mangels Integrationsmerkmale in Österreich war auch ein Eingriff in das Privatleben des BF im Zuge der Interessensabwägung als zulässig und verhältnismäßig zu werten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz 23.12.2008 durch die rechtsfreundliche Vertreterin, RA Mag. Nadja Lorenz, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das vom BF im Verfahren vor dem BAA vorgebrachte Geschehen wiederholt. Weiters werden in der Beschwerdeschrift Auszüge aus der Beweiswürdigung sowie aus den Länderfeststellungen bezüglich der Situation von Angehörigen aus Mischehen des angefochtenen Bescheides wiederholt. Weiters werden die Feststellungen aus einem UBAS-Bescheid aus 06/06 zur Situation der Azeris in Armenien wiederholt. Auch ein Gutachten für den UBAS zur Zahl 222.694 vom 7.5.03 zur Situation der Azeris in Armenien wurde in der Beschwerdeschrift angeführt. Aus diesen Feststellungen gehe hervor, dass sich die Situation keineswegs verbessert oder entspannt habe, schon gar nicht für Personen, die nach 7 Jahren zurückkehren müssten. Die Feststellung, dass ein Haus im Heimatdorf des BF existieren würde, in welches der BF zurückkehren könnte, sei aktenwidrig begründet und es stehe keineswegs fest, ob dieses Haus bzw. die Eltern des BF überhaupt noch existieren. Die Frage einer Existenzsicherung wäre aber für den BF von immenser Bedeutung. Für den BF wäre insbesondere wegen seines langjährigen Auslandsaufenthaltes und der dadurch mangelnden Verankerung in der Ursprungsgemeinde eine Rückkehr nach Armenien nicht zumutbar. Der BF sei von 2002-2004 beschäftigt gewesen, habe jedoch die Arbeit nicht aus eigenem Verschulden verloren. Unter Vorlage einer Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs für AusländerInnen ohne Vorkenntnisse wird ausgeführt, dass der BF zwar schlechte Deutschkenntnisse habe, jedoch sei die Feststellung, dass er kein Deutsch spreche unrichtig. Neben dem BF würden noch drei (gemischt-ethnische) Kinder des BF in Österreich leben. Aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich würde eine Ausweisung einen Eingriff in Art. 8 EMRK bedeuten.Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das vom BF im Verfahren vor dem BAA vorgebrachte Geschehen wiederholt. Weiters werden in der Beschwerdeschrift Auszüge aus der Beweiswürdigung sowie aus den Länderfeststellungen bezüglich der Situation von Angehörigen aus Mischehen des angefochtenen Bescheides wiederholt. Weiters werden die Feststellungen aus einem UBAS-Bescheid aus 06/06 zur Situation der Azeris in Armenien wiederholt. Auch ein Gutachten für den UBAS zur Zahl 222.694 vom 7.5.03 zur Situation der Azeris in Armenien wurde in der Beschwerdeschrift angeführt. Aus diesen Feststellungen gehe hervor, dass sich die Situation keineswegs verbessert oder entspannt habe, schon gar nicht für Personen, die nach 7 Jahren zurückkehren müssten. Die Feststellung, dass ein Haus im Heimatdorf des BF existieren würde, in welches der BF zurückkehren könnte, sei aktenwidrig begründet und es stehe keineswegs fest, ob dieses Haus bzw. die Eltern des BF überhaupt noch existieren. Die Frage einer Existenzsicherung wäre aber für den BF von immenser Bedeutung. Für den BF wäre insbesondere wegen seines langjährigen Auslandsaufenthaltes und der dadurch mangelnden Verankerung in der Ursprungsgemeinde eine Rückkehr nach Armenien nicht zumutbar. Der BF sei von 2002-2004 beschäftigt gewesen, habe jedoch die Arbeit nicht aus eigenem Verschulden verloren. Unter Vorlage einer Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs für AusländerInnen ohne Vorkenntnisse wird ausgeführt, dass der BF zwar schlechte Deutschkenntnisse habe, jedoch sei die Feststellung, dass er kein Deutsch spreche unrichtig. Neben dem BF würden noch drei (gemischt-ethnische) Kinder des BF in Österreich leben. Aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich würde eine Ausweisung einen Eingriff in Artikel 8, EMRK bedeuten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Der Bescheid des BAA vom 03.01.2001, mit welchem die Abschiebung als unzulässig erachtet worden war, enthält keinerlei Länderfeststellungen.
Das BAA ging von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF aus, erkannte jedoch keine Asylrelevanz. Jedoch aufgrund der "allgemein schlechten Lage von Mischehen" bestand aus der Sicht des BAA die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung für den BF. Dagegen wurde damals offenbar kein Rechtsmittel eingelegt.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt noch mit Bescheid des BAA vom 19.11.2007 bis zum 14.11.2008 ohne weiteres verlängert, da die "Voraussetzung für die Verlängerung" vorliegen. Zu diesem Zeitpunkt lagen die im Aberkennungsverfahren vom BAA herangezogenen Berichte (Bericht BAA Fact Finding Mission, AA, etc)) jedoch bereits vor; dem BF wurden Feststellungen zu Armenien vorgehalten insb zur Mischehe: BAA-Bericht Fact Finding Mission vom 1.11.2007; AA 20.03.2007, Auskunft Botschaft BRD Eriwan, November 2006.
Für den Asylgerichtshof ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich nun die Lage in Armenien deshalb seit diesem Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung des vorläufigen Aufenthaltstitels vom 19.11.2007 bis zum Zeitpunkt der Aberkennung des subsidären Schutzes vom 11.12.2008 nachhaltig geändert hat und das BAA wird in einem neuen Rechtsgang klar darzulegen haben, aufgrund welcher Überlegungen und Abwägungen es zu einer derartigen Ansicht gelangen konnte, wo doch im gegenständlichen Akt keinerlei Vergleichsmöglichkeiten zwischen der damaligen offenbar schlechten Situation von Angehörigen von Mischehen und der allgemeinen Lage von Mischehen von heute in Armenien vorhanden sind auf die Bezug genommen werden könnte.
Das Bundesasylamt wird in diesem Zusammenhang auch die Einwände in der Beschwerdeschrift, in der unter anderem auf einen UBAS-Bescheid, der auf ein Gutachten von Dr. XXXX verweist, zu berücksichtigen haben. Insbesondere auch in Hinblick auf die beiden jüngsten VwGH-Erk zur Problematik bei gemischt-ethnischer Abstammung/Beziehung (VwGH 2006/19/0599, 2007/19/0279) ist eine genaueres Eingehen auf diese Problematik in Betracht zu ziehen.Das Bundesasylamt wird in diesem Zusammenhang auch die Einwände in der Beschwerdeschrift, in der unter anderem auf einen UBAS-Bescheid, der auf ein Gutachten von Dr. römisch 40 verweist, zu berücksichtigen haben. Insbesondere auch in Hinblick auf die beiden jüngsten VwGH-Erk zur Problematik bei gemischt-ethnischer Abstammung/Beziehung (VwGH 2006/19/0599, 2007/19/0279) ist eine genaueres Eingehen auf diese Problematik in Betracht zu ziehen.
Im angefochtenen Bescheid des BAA wird ausgeführt, dass der BF "nicht einmal der deutschen Sprache mächtig ist." (AS 333). Der BF gab jedoch an, dass er keine Arbeit erhalten hat, weil sein Deutsch zu schlecht sei. Die Arbeitsschritte wurden ihm seinen Angaben zufolge auf Deutsch erklärt und gezeigt. Der BF hat auch gesagt, dass er bereits einen Deutschkurs ein Jahr zuvor besucht hat, was auch seine Tochter bei deren Einvernahme bestätigt hat. Das BAA hat diesbezüglich auf festgestellt, dass der BF keine Deutschkurse besucht hätte, da er auch keine Bestätigungen vorlegen konnte (AS 327). Der BF hat in seiner letzten Einvernahme vor dem BAA am 27.11.2008 ausdrücklich angegeben, dass er seit drei Monaten einen Deutschkurs besucht und dieser Kurs noch einen Monat dauern würde. Mit Einbringung der Beschwerdeschrift wurde auch die entsprechende Bestätigung über den Besuch des Deutschkurses vorgelegt. Das BAA hätte sich auch schon vorher mit verhältnismäßig einfachen Mitteln (wie zB.: durch einen Anruf beim zuständigen Institut) von der Teilnahme des BF an diesem Deutschkurs überzeugen können. Das BAA wird im neuerlichen Bescheid auf diese Merkmale der Integration besonders einzugehen haben.
Im angefochtenen Bescheid des BAA wird ausgeführt, dass der BF bis zu seiner Ausreise im familieneigenem Haus gelebt hat und dass nicht bestätigt werden habe können, dass dieses Haus durch einen Brandanschlag zerstört worden sei und seine Eltern nicht mehr in diesem Haus leben würden. Laut NS vom 27.11.2008 (AS 221 ff.) hat der BF zunächst gesagt, er habe bis zur Ausreise im Haus seiner Eltern gelebt und er wisse nicht, ob die Eltern dort noch leben, da er keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. Nach der Rückübersetzung hat er jedoch angegeben (AS 231), dass er nach 1992 nicht mehr dort gelebt hat, sondern sich im Dorf XXXX ein Haus gekauft hat, welches jedoch durch ein Feuer zerstört worden war. Im Bescheid des BAA scheint dahingehend keine Differenzierung zu erfolgen.Im angefochtenen Bescheid des BAA wird ausgeführt, dass der BF bis zu seiner Ausreise im familieneigenem Haus gelebt hat und dass nicht bestätigt werden habe können, dass dieses Haus durch einen Brandanschlag zerstört worden sei und seine Eltern nicht mehr in diesem Haus leben würden. Laut NS vom 27.11.2008 (AS 221 ff.) hat der BF zunächst gesagt, er habe bis zur Ausreise im Haus seiner Eltern gelebt und er wisse nicht, ob die Eltern dort noch leben, da er keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. Nach der Rückübersetzung hat er jedoch angegeben (AS 231), dass er nach 1992 nicht mehr dort gelebt hat, sondern sich im Dorf römisch 40 ein Haus gekauft hat, welches jedoch durch ein Feuer zerstört worden war. Im Bescheid des BAA scheint dahingehend keine Differenzierung zu erfolgen.
Im angefochtenen Bescheid findet sich auch keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Frage der Existenzsicherung des BF in seiner Heimat. Für den Asylgerichtshof erscheint hier eine eingehende Beurteilung der individuellen Situation in Anbetracht des langjährigen Auslandsaufenthaltes des BF unerlässlich.
Der BF lebt mit seinen drei volljährigen Kindern unter ihnen sein Sohn namens XXXX zusammen, der über einen (befristeten) Aufenthaltstitel nach dem NAG (eine Niederlassungsbewilligung-beschränkt) jedenfalls gültig bis 14.4.2015 verfügt und berufstätig ist. In der Ausweisungsentscheidung des BAA wurde darauf nicht näher eingegangen. Das BAA wird sich auch mit den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, insbesondere den drei erwachsenen Kindern, die mit dem BF nach wie vor im gemeinsamen Haushalt leben, und auch der Gattin des BF, die nach wie vor nicht vom BF geschieden wurde, eingehend zu beschäftigen haben und eine umfassende Abwägung auch in Anbetracht des langjährigen (8 1/2 Jahre) Aufenthaltes des BF in Österreich vorzunehmen haben.Der BF lebt mit seinen drei volljährigen Kindern unter ihnen sein Sohn namens römisch 40 zusammen, der über einen (befristeten) Aufenthaltstitel nach dem NAG (eine Niederlassungsbewilligung-beschränkt) jedenfalls gültig bis 14.4.2015 verfügt und berufstätig ist. In der Ausweisungsentscheidung des BAA wurde darauf nicht näher eingegangen. Das BAA wird sich auch mit den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, insbesondere den drei erwachsenen Kindern, die mit dem BF nach wie vor im gemeinsamen Haushalt leben, und auch der Gattin des BF, die nach wie vor nicht vom BF geschieden wurde, eingehend zu beschäftigen haben und eine umfassende Abwägung auch in Anbetracht des langjährigen (8 1/2 Jahre) Aufenthaltes des BF in Österreich vorzunehmen haben.
Auch die Beweiswürdigung der Erstbehörde erweist sich als grob mangelhaft. Die Erstbehörde hat nämlich keine Anstrengungen dahingehend unternommen, die angenommenen Widersprüche oder Unklarheiten (zB.: bzgl. Wohnhaus, Deutschkurse,..) durch gezielte Fragestellung an den Beschwerdeführer aufzuklären, zu welchem sie aber im Rahmen der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet gewesen wäre; eine umfassende Befragung wäre aber aufgrund seines Vorbringens, bei welchem nicht vorweg die Asylrelevanz verneint werden kann, erforderlich gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Situation des BF, mangelnde Würdigung von Beweismitteln - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere des BAA somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden inAus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere des BAA somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in
allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das BAA in diesem Verfahren missachtet.allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das BAA in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom BAA durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom BAA durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes wird sich das Bundesasylamt beweiswürdigend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben und es wird klar darzulegen sein, von welchem Sachverhalt aufgrund welcher Erwägungen ausgegangen wird.
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - im erstinstanzlichen Verfahren wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
14.08.2009