Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S9 406 499-1/2009/2E
S9 406 500-1/2009/2E
S9 406 501-1/2009/2E
Im Namen der Republik!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde
1. des XXXX, geb. XXXX,1. des römisch 40 , geb. römisch 40 ,
2. der XXXX, geb. XXXX,2. der römisch 40 , geb. römisch 40 ,
3. der XXXX, geb. XXXX,3. der römisch 40 , geb. römisch 40 ,
alle StA. Russische Föderation, 3. gesetzlich vertreten durch XXXX, alle p. A. European Homecare in 4880 Sankt Georgen im Attergau, Thalham 80, Erste Hilfestation 3, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.04.2009, FZ. 09 03.737-EAST West, 09 03.738-EAST West und 09 03.739-EAST West, zu Recht erkannt:alle StA. Russische Föderation, 3. gesetzlich vertreten durch römisch 40 , alle p. A. European Homecare in 4880 Sankt Georgen im Attergau, Thalham 80, Erste Hilfestation 3, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.04.2009, FZ. 09 03.737-EAST West, 09 03.738-EAST West und 09 03.739-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Erstbeschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste am 26.03.2009 gemeinsam mit seiner Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin, und seiner Tochter, der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, über POLEN illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 27.03.2009 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau niederschriftlich erstbefragt. Er gab dabei im Wesentlichen an, er sei am 17.03. 2009 oder am 19.03.2009 gemeinsam mit seiner Gattin und seiner Tochter mit dem Auto von Urus-Martan nach Grosny und von dort mit dem Zug nach Moskau und nach zweitägigem Aufenthalt nach Brest/Weißrussland gefahren. Weitere drei Tage später seien sie nach Terespol/POLEN weitergefahren, wo sie von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden seien sowie ein Formular unterschrieben hätten. Nach eintägigem Aufenthalt habe sie am Abend ein Schlepper angesprochen, der sie nach Thalham gebracht habe.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat davon abweichend angegeben, dass sie bereits am 17.03.2009 ihren Heimatort Urus-Martan verlassen hätten und von einem Taxi nach Österreich gebracht worden seien.
Sein Heimatland habe der Erstbeschwerdeführer verlassen, weil er von Unbekannten mitgenommen, zwei Wochen festgehalten und gefoltert worden sei. Man habe ihn zu einem Geständnis zwingen wollen, er sei aber hart geblieben und habe nichts unterschrieben. Zu allfälligen Gründen, die gegen eine Überstellung nach POLEN sprechen würden, gab der Erstbeschwerdeführer an, seine Familie wolle nicht nach POLEN und es herrsche dort ein Chaos wie in Tschetschenien. Zudem sei in POLEN ein Tschetschene umgebracht worden.
Zum Fluchtgrund gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie mache sich Sorgen um ihren Gatten, da in der Heimat viele junge Tschetschenen umgebracht würden und ihr Gatte bereits einmal mitgenommen worden sei. Nach POLEN wolle sie nicht, sie habe dort Angst um ihren Mann.
Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die BeschwerdeführerInnen bereits am 24.03.2009 in Lublin/POLEN Asylanträge gestellt hatten.
2. Am 30.03.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer entsprechende Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 23.02.2003 (Dublin II-VO) für die BeschwerdeführerInnen an die zuständige polnische Behörde, welche am selben Tag über DubliNET elektronisch übermittelt wurden. Mit dem am 01.04.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörde wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestätigt. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielten die BeschwerdeführerInnen am 02.04.2009.2. Am 30.03.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer entsprechende Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 23.02.2003 (Dublin II-VO) für die BeschwerdeführerInnen an die zuständige polnische Behörde, welche am selben Tag über DubliNET elektronisch übermittelt wurden. Mit dem am 01.04.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörde wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestätigt. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielten die BeschwerdeführerInnen am 02.04.2009.
3. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 07.04.2009 gemeinsam im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Sie gaben dabei im Wesentlichen an, dass sie einvernahmefähig wären, ihre Angaben im Zuge der Erstbefragung richtig gewesen seien und sie diese aufrecht halten würden. Zu Verwandten in Österreich gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe eine Tante im Bundesgebiet, deren genauen Aufenthaltsort sie nicht kenne. Der Erstbeschwerdeführer verneinte jegliche verwandtschaftlichen Beziehungen zu im Bundesgebiet aufhältigen Personen. Eine Pflegebedürftigkeit oder eine sonstige Abhängigkeit wurde von beiden Beschwerdeführer verneint. Ebenso wurde die Frage nach konkreten Problemen oder Vorfällen in POLEN von beiden Beschwerdeführer verneint. Zusätzlich gab der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich an, sie seien nur sehr kurz in POLEN gewesen und noch am selben Tag weitergefahren. Zur beabsichtigten Rückverbringung nach POLEN brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er wolle und könne nicht nach POLEN zurück. Er habe Angst von den Leuten, die ihn bereits einmal mitgenommen hätten und auch in POLEN aufhältig seien, wieder mitgenommen zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu an, in POLEN sei es gefährlich für sie. Ein Kontakt zu Behörden, zur Polizei oder zu Hilfsorganisationen in POLEN wurde von beiden Beschwerdeführern ebenso verneint wie die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung in POLEN. Zum Stadium ihres Asylverfahrens in POLEN führte der Erstbeschwerdeführer an, sie hätten in POLEN einen Asylantrag stellen müssen, jedoch wäre ihr Ziel von Anfang an Österreich gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte, sie hätten nach Österreich gewollt. Auf Frage des Rechtsberaters nach gesundheitlichen Problemen führte der Erstbeschwerdeführer aus, er sei in Tschetschenien von einem Militärfahrzeug angefahren worden und leide seither an täglichen Kopfschmerzen, Er habe auch Probleme mit dem Herzen. Zudem habe man ihm im Zuge seiner Festhaltung die vorderen Zähne ausgeschlagen. Befragt, wieso er seine gesundheitlichen Probleme nicht in POLEN vorgebracht habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, in POLEN und zuhause sei es für ihn gleich.
4. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 27.04.2009, FZ. 09 03.737-EAST West, 09 03.738-EAST West und 09 03.739-EAST West, wurden die Anträge der BeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BeschwerdeführerInnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.4. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 27.04.2009, FZ. 09 03.737-EAST West, 09 03.738-EAST West und 09 03.739-EAST West, wurden die Anträge der BeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BeschwerdeführerInnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die BeschwerdeführerInnen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie konkret Gefahr liefen, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Bescheid wurde den BeschwerdeführerInnen am 29.04.2009 in den Amtsräumen des Bundesasylamtes persönlich ausgefolgt.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die BeschwerdeführerInnen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie konkret Gefahr liefen, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Bescheid wurde den BeschwerdeführerInnen am 29.04.2009 in den Amtsräumen des Bundesasylamtes persönlich ausgefolgt.
5. Gegen diese Bescheide richteten sich die fristgerecht am 07.05.2009 persönlich eingebrachten Beschwerden. Darin brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Einvernahme bei der belangten Behörde sehr kurz gewesen sei und er noch dazu gemeinsam mit seiner Gattin einvernommen worden sei. Zudem habe man die näheren Umstände seiner Verschleppung nicht ermittelt, wodurch eine Feststellung, ob eine Verfolgung durch diese Personen auch in POLEN zu befürchten wäre, nicht möglich sei. Jedenfalls seien die polnischen Behörden bei der Verhinderung von Übergriffen auf Asylwerber gleichgültig und überfordert, weshalb die Beschwerdeführer keinen ausreichenden Schutz gegen allfällige Übergriffe erwarten könnten. Weiters wurde ausgeführt, dass es allgemein bekannt sei, dass Abgesandte des russischen Geheimdienstes oder des Kadyrow-Regimes in POLEN Ausschau nach ehemaligen Widerstandskämpfern und Unterstützern der Widerstandsbewegung hielten, um diese zurück nach Russland zu verschleppen. Weiters werde eine drohende Kettenabschiebung befürchtet, zumal die Beschwerdeführer POLEN während ihres anhängigen Asylverfahrens verlassen hätten und das polnische Asylgesetz eine Aufenthaltsverpflichtung sowie eine Verweigerung einer Zuerkennung des Flüchtlingsstatus bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz normiere. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass das Bundesasylamt die zitierten landeskundlichen Berichte zu keinem Zeitpunkt vorgehalten hätte, wodurch das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei.
In der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ihre Familie in POLEN von Personen aus ihrer Heimat gesucht werden würde, weshalb für sie eine immanente Gefahr für Leib und Leben bestehen würde. Man versuche auch in POLEN ihren Ehegatten zu finden. Zudem sei die gesundheitliche Versorgung von Asylwerbern in POLEN, entgegen den landeskundlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, äußerst mangelhaft, weshalb die medizinische Versorgung ihrer kleinen Tochter bei einer Überstellung nach POLEN nicht gesichert sei. Weiters habe die Zweitbeschwerdeführerin eine in Österreich aufhältige Tante, wohingegen sie zu POLEN keinerlei Bezug habe.
Der Beschwerdeschrift wurden handschriftliche Ausführungen des Erstbeschwerdeführers in russischer Sprache beigelegt. Darin bringt er vor, dass ihn seine Mutter aus der Heimat angerufen und mitgeteilt habe, dass unbekannte Personen auf der Suche nach ihm im Herkunftsstaat das Haus gestürmt hätten und seine Mutter dabei unter Druck seinen derzeitigen Aufenthalt in Österreich verraten habe. Es sei nicht sicher, wer diese Leute seien, der Erstbeschwerdeführer nehme aber an, es handle sich um jene Personen, die ihn bereits im Jahr 2007 mitgenommen und zusammengeschlagen hätten. In POLEN gebe es viele von "diesen Leuten", daher fürchte er, dass er dort verraten werden könnte, weil POLEN an Russland angrenze und die Einreise dort nicht schwierig sei. Es drohe bei einer Überstellung der Beschwerdeführer nach POLEN ein Eingriff in ihre durch die EMRK geschützten Rechte, weshalb Österreich verpflichtet gewesen wäre, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO Gebrauch zu machen.Der Beschwerdeschrift wurden handschriftliche Ausführungen des Erstbeschwerdeführers in russischer Sprache beigelegt. Darin bringt er vor, dass ihn seine Mutter aus der Heimat angerufen und mitgeteilt habe, dass unbekannte Personen auf der Suche nach ihm im Herkunftsstaat das Haus gestürmt hätten und seine Mutter dabei unter Druck seinen derzeitigen Aufenthalt in Österreich verraten habe. Es sei nicht sicher, wer diese Leute seien, der Erstbeschwerdeführer nehme aber an, es handle sich um jene Personen, die ihn bereits im Jahr 2007 mitgenommen und zusammengeschlagen hätten. In POLEN gebe es viele von "diesen Leuten", daher fürchte er, dass er dort verraten werden könnte, weil POLEN an Russland angrenze und die Einreise dort nicht schwierig sei. Es drohe bei einer Überstellung der Beschwerdeführer nach POLEN ein Eingriff in ihre durch die EMRK geschützten Rechte, weshalb Österreich verpflichtet gewesen wäre, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, der Dublin II-VO Gebrauch zu machen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik POLEN gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO aufgrund erster Asylantragstellung gemäß Art. 13 Dublin II-VO besteht. POLEN hat einer Wiederaufnahme der BeschwerdeführerInnen am 31.03.2009 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik POLEN gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO aufgrund erster Asylantragstellung gemäß Artikel 13, Dublin II-VO besteht. POLEN hat einer Wiederaufnahme der BeschwerdeführerInnen am 31.03.2009 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Darüber hinaus hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Es leben - abgesehen von einer Tante der Zweitbeschwerdeführerin - keine Angehörigen der Beschwerdeführerin Österreich. Zur Tante, deren nähere Adresse den Beschwerdeführern unbekannt ist, wurde weder ein näherer Kontakt noch irgendein Abhängigkeitsverhältnis angegeben. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes treffen zu; diesen ist in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten worden. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. B 1802, 1803/06).Es leben - abgesehen von einer Tante der Zweitbeschwerdeführerin - keine Angehörigen der Beschwerdeführerin Österreich. Zur Tante, deren nähere Adresse den Beschwerdeführern unbekannt ist, wurde weder ein näherer Kontakt noch irgendein Abhängigkeitsverhältnis angegeben. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes treffen zu; diesen ist in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten worden. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. B 1802, 1803/06).
2.1.2.2. Kritik am polnischen Asylwesen
Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass POLEN im Hinblick auf tschetschenische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in POLEN notorischerweise AntragstellerInnen aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) ist mangels Bestehen eines allgemeinen Konsenses über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 erschüttern zu können.Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass POLEN im Hinblick auf tschetschenische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in POLEN notorischerweise AntragstellerInnen aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) ist mangels Bestehen eines allgemeinen Konsenses über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 erschüttern zu können.
Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu POLEN, die im angefochtenen Bescheid enthalten sind, werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei tschetschenischen Antragstellern aus POLEN praktisch keine Abschiebungen in die Russische Föderation erfolgen. Aus einer Mitteilung des Verbindungsbeamten des BMI in POLEN vom 23.08.2007 geht hervor, dass die jüngsten Änderungen in der polnischen Gesetzeslage für Fremde und Asylwerber insbesondere die Einführung des subsidiären Schutzes entsprechend gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben betreffen sollen. Die Einführung des "subsidiären Schutzstatus" neben Flüchtlingsstatus und "tolerated stay" lässt ebenso keine potentielle Gefährdung tschetschenischer Schutzsuchender erkennen, sodass auf die näheren Details des Inkrafttretens der jeweiligen Regelungen und des genauen Inhalts vorangegangener Gesetzesänderungen hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher einzugehen war, da jedenfalls keine dieser Gesetzesänderungen Grund zur Annahme gibt, dass POLEN nunmehr allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte.
Erstmals wurde in den Beschwerdeausführungen vorgebracht, dass den BeschwerdeführerInnen im Falle einer Rücküberstellung nach Polen weder ein ordnungsgemäßes Asylverfahren offenstehe noch eine gesicherte Existenzgrundlage für die Familie vorhanden sei. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dies im Widerspruch zu den von der Erstbehörde getroffenen länderkundlichen Feststellungen steht. Hieraus ergibt sich, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach POLEN überstellt werden, Zugang zum Asylverfahren sowie zu denselben Versorgungsleistungen haben wie alle anderen Asylwerber. Weiters ist den Feststellungen zu entnehmen, dass Asylwerbern, die nicht in der Lage sind für ihren Aufenthalt in POLEN selbst aufzukommen, umfassende Versorgung gewährt wird. Dafür, dass den BeschwerdeführerInnen kein ordnungsgemäßes Asylverfahren in POLEN offenstehe oder ihre medizinische wie auch allgemeine Versorgung nicht gewährleistet sei, bestehen keine Anhaltspunkte. Zumal auch die ausdrückliche Zustimmung der polnischen Behörden zur Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren vorliegt und die Verfahren der BeschwerdeführerInnen noch nicht abgeschlossen sind, wie die Erklärung POLENS unter Stützung auf Art. 16 lit. c Dublin II-VO zeigt.Erstmals wurde in den Beschwerdeausführungen vorgebracht, dass den BeschwerdeführerInnen im Falle einer Rücküberstellung nach Polen weder ein ordnungsgemäßes Asylverfahren offenstehe noch eine gesicherte Existenzgrundlage für die Familie vorhanden sei. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dies im Widerspruch zu den von der Erstbehörde getroffenen länderkundlichen Feststellungen steht. Hieraus ergibt sich, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach POLEN überstellt werden, Zugang zum Asylverfahren sowie zu denselben Versorgungsleistungen haben wie alle anderen Asylwerber. Weiters ist den Feststellungen zu entnehmen, dass Asylwerbern, die nicht in der Lage sind für ihren Aufenthalt in POLEN selbst aufzukommen, umfassende Versorgung gewährt wird. Dafür, dass den BeschwerdeführerInnen kein ordnungsgemäßes Asylverfahren in POLEN offenstehe oder ihre medizinische wie auch allgemeine Versorgung nicht gewährleistet sei, bestehen keine Anhaltspunkte. Zumal auch die ausdrückliche Zustimmung der polnischen Behörden zur Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren vorliegt und die Verfahren der BeschwerdeführerInnen noch nicht abgeschlossen sind, wie die Erklärung POLENS unter Stützung auf Artikel 16, Litera c, Dublin II-VO zeigt.
Zur allgemeinen Versorgung von Asylwerbern in POLEN, denen "tolerated stay" zuerkannt wurde, steht unwidersprochen fest, dass solchen Personen die gleichen sozialen Rechte zuerkannt werden, wie polnischen Staatsbürgern. Der Verbleib in Flüchtlingslagern ist, wie nunmehr hervorgekommen, ist in Einzelfällen auch länger als 3 Monate nach Statuszuerkennung möglich. Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik ist gesetzlich mit der Integration auch dieser Personengruppen betraut und diesbezüglich auch aktiv tätig. Die rasche Reaktion der polnischen Behörden auf den Zuwachs an Antragstellern in der 2. Jahreshälfte 2007 (Bau neuer Flüchtlingsunterbringungsstätten) zeigt, dass die entsprechenden Verpflichtungen tatsächlich ernst genommen werden.
2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in POLEN
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach POLEN nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine Existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach POLEN nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine Existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. vs. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. vs. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut Existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach POLEN sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Bereits im Zuge der Erstbefragungen haben beide Beschwerdeführer die Fragen nach aktuell vorliegenden Beschwerden oder Krankheiten sowie die Einnahme von Medikamenten verneint. Auch bei der gemeinsamen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und seiner Gattin wurden sowohl das Bestehen einer Pflegebedürftigkeit als auch die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung verneint. Bei den auf Nachfrage des Rechtsberaters ausgeführten gesundheitlichen Problemen des Erstbeschwerdeführers, nämlich Kopfschmerzen, nicht näher definierte Herzprobleme sowie ausgeschlagene Zähne, handelt es sich offensichtlich um keine derart schwerwiegenden Beschwerden, die seine Reisefähigkeit unmittelbar einschränken würden. Zudem wurden weder im asylrechtlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift konkrete Erkrankungen der Beschwerdeführer vorgebracht oder durch Vorlage von medizinischen Unterlagen belegt. Auch wurden im Rahmen des Verfahrens weder unmittelbar notwendige ärztliche Behandlungen noch andere dringend notwendige Therapien offenkundig. Daher ist dem Bundesasylamt - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - kein Vorwurf zu machen, weil keine medizinischen Untersuchungen der Beschwerdeführer veranlasst wurden. Es gab keine Hinweise für bestehende Erkrankungen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und bei denen grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen.
Für die Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführer - wie dies zum ersten Mal in der Beschwerde angesprochen wurde - haben sich ebenso keine Anhaltspunkte ergeben. Diesbezüglich kann aber jedenfalls von einer ausreichenden medizinischen Versorgung in POLEN ausgegangen werden, welche auf dem Niveau der Behandlung von polnischen Staatsbürgern liegt.
Zur Veranschaulichung wird zunächst auf das Erkenntnis AYEGH gg. Schweden, 07.11.2206, Rs 4701/05 verwiesen: Hier wies der EGMR die Beschwerde einer iranischen Asylwerberin ab, die unter schweren psychischen Störungen in Gestalt von schweren Depressionen und unter akute Selbstmordgedanken litt. Ebenso entschied der EGMR im Fall GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06 und wies die Beschwerde des russischen Zweitbeschwerdeführers ab, obwohl dieser drei (!) Selbstmordversuche begangen und mehrere Aufenthalte in der Psychiatrie hinter sich hatte und von Gutachtern einhellig eine schwere psychische Erkrankung in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie akute Selbstmordgefährdung bescheinigt worden war.
Es stellt daher eine Überstellung der BeschwerdeführerInnen nach POLEN auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.Es stellt daher eine Überstellung der BeschwerdeführerInnen nach POLEN auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar.
2.1.2.4. Bedrohung durch russische/tschetschenische Staatsangehörige in POLEN
Die BeschwerdeführerInnen haben in diesem Zusammenhang weder im Verfahren noch in ihren Beschwerden konkrete Angaben gemacht. Im Zuge des asylrechtlichen Verfahrens wurde seitens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ohne nähere Begründung lediglich angegeben, sie würden nicht nach POLEN wollen. Das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers (in POLEN herrsche ein Chaos wie in Tschetschenien, es sei dort ein Tschetschene umgebracht worden) und die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin (in POLEN habe sie Angst um ihren Mann und es sei dort gefährlich für sie) sind nicht geeignet, um eine konkrete Gefährdung der BeschwerdeführerInnen in POLEN glaubhaft zu machen. Sie haben POLEN kurz nach der Antragstellung wieder verlassen und es hat ihren Angaben zufolge weder irgendwelche Vorfälle noch konkrete Probleme gegeben. Die BeschwerdeführerInnen können infolge ihres kurzen Aufenthalts in Polen wohl kaum beurteilen, ob die polnische Polizei und die Sicherheitskräfte im Stande und willens sind, sie vor etwaigen Bedrohungen zu schützen. Die diesbezüglichen Ausführungen zur Sicherheitslage in POLEN in der Beschwerde widersprechen den landeskundlichen Feststellungen des Bundesasylamtes und sind mangels näherer Angaben zu den Quellen auch keiner Überprüfung zugänglich.
Wenn nun die Mutter des Erstbeschwerdeführers, wie er selbst behauptet, tatsächlich den Verfolgern seinen aktuellen Aufenthaltsort in Österreich bekanntgegeben hat, wäre darüber hinaus weniger von einer Bedrohung in POLEN als vielmehr von einer solchen in Österreich auszugehen. Der Vollständigkeit halber ist jedenfalls anzumerken, dass auch von Amts wegen keine Informationen vorliegen, wonach die polnischen Sicherheitsorgane entgegen ihren asylrechtlichen Verpflichtungen systematisch mit russischen Organen kooperierten (entsprechende Belege wurden auch nicht erbracht).
Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und den BeschwerdeführerInnen bei allfälligen gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in POLEN nicht die Möglichkeit offen stünden, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für die BeschwerdeführerInnen erblickt werden.
Bezüglich der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Verletzung des Parteiengehörs, weil den BeschwerdeführerInnen die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu POLEN nicht vorgehalten worden seien, ist anzumerken, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs durch die Möglichkeit saniert werden kann, in der Berufung zu den getroffenen und im Bescheid enthaltenen Feststellungen Stellung zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hatten die Beschwerdeführer die Gelegenheit, in ihren Beschwerden zu den in den Bescheiden enthaltenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Eine allfällige Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Parteiengehör wurde dadurch jedenfalls saniert.
Die in der Beschwerdeschrift geäußerte Befürchtung, wegen dem Verlassen des polnischen Staatsgebiets während des laufenden Asylverfahrens könnte es nun zu einer Kettenabschiebung kommen, kann durch einen Verweis auf die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichte zu POLEN ausgeräumt werden. Darin wird ausdrücklich ausgeführt, dass Personen, die nach der Dublin II-VO rücküberstellt werden, Zugang zum normalen Asylverfahren und zu den selben Versorgungsleistungen haben, wie alle anderen Asylwerber. Weiters werden tschetschenische Asylwerber, die ihre Herkunft nachweisen können, entsprechend den Bestimmungen der "Rome Convention" nicht in das Herkunftsland ausgewiesen. Darüber hinaus hat POLEN einer Übernahme der BeschwerdeführerInnen und der Führung der gegenständlichen Asylverfahren ausdrücklich zugestimmt.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Einvernahme am 07.04.2009 sehr kurz gewesen sei und dabei beide Beschwerdeführer gemeinsam vernommen worden seien, ist festzuhalten, dass es bei einer Einvernahme nicht auf deren Länge sondern darauf ankommt, dass die für die Entscheidung notwendigen Fragen gestellt werden. Darüber hinaus haben beide Beschwerdeführer und der Rechtsberater der gemeinsamen Befragung ausdrücklich zugestimmt. Auch diesbezüglich kann ein Fehlverhalten der belangten Behörde nicht festgestellt werden.
2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
2.1.3. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2. Spruchpunkt II:
Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II ist vollinhaltlich beizutreten. Im Übrigen ist dazu auch auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.2. zu verweisen. Schließlich sind im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der BeschwerdeführerInnen erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei ist vollinhaltlich beizutreten. Im Übrigen ist dazu auch auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.2. zu verweisen. Schließlich sind im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der BeschwerdeführerInnen erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Lebensgrundlage, medizinische Versorgung, real risk, Rechtsschutzstandard, Sicherheitslage, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008), VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
14.07.2009