Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 304092-2/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Thomas Marth als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2009, FZ. 09 04.591-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, AVG hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
I.1.1. Verfahrensgang im Verfahren über den Antrag vom 21.12.2004 (in Folge: Erstverfahren):römisch eins.1.1. Verfahrensgang im Verfahren über den Antrag vom 21.12.2004 (in Folge: Erstverfahren):
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 21.12.2004 einen Asylantrag gestellt. Dieser war zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer ein Lokal besessen hätte. Eines Tages sei seine angestellte Kellnerin von Gästen belästigt worden, die auch ihr Essen nicht zahlen wollten. Der Beschwerdeführer hätte die beiden Gäste vertrieben, die aber am Abend mit weiteren Personen wiedergekommen wären und das Lokal zerstört hätten. Diese Personen würden den Beschwerdeführer nunmehr verfolgen. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers ist im unter ii. genannten Bescheid wortwörtlich wiedergegeben.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Asylantrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl 04 25.531-BAW, vom 17.7.2006, erlassen am 21.7.2006 durch persönliche Zustellung, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei "nach VR - China" zulässig sei. Die beschwerdeführende Partei wurde darüber hinaus aus dem Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen (Verwaltungsakt des Erstverfahrens, S. 87 ff).
Nachdem durch den nunmehr namhaft gemachten Vertreter des Beschwerdeführers am 1.8.2006 eine Berufung gegen den unter ii. bezeichneten Bescheid ergriffen wurde, wurde diese mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2007, der berufenden Partei am 20.2.2007 und dem Bundesasylamt am 21.2.2007 zugestellt, abgewiesen, da das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers einerseits unglaubwürdig sei und andererseits keine Asylrelevanz besäße, da die staatlichen Stellen in China schutzwillig und schutzfähig wären. Zur genauen Begründung siehe den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Verwaltungsakt des Erstverfahrens, S. 165 ff.
Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde nach Aktenlage des Asylgerichtshofs keine Beschwerde an ein Höchstgericht erstattet.
I.1.2. Verfahrensgang im Verfahren über den gegenständlichen Antrag vom 19.04.2009 (in Folge: Zweitverfahren):römisch eins.1.2. Verfahrensgang im Verfahren über den gegenständlichen Antrag vom 19.04.2009 (in Folge: Zweitverfahren):
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat, nachdem der Beschwerdeführer am 14.4.2009 von Exekutivorganen in Villach festgenommen und anschließend in Schubhaft genommen wurde, am 19.4.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag machte die beschwerdeführende Partei "die selben Angaben wie in der Asylniederschrift v. 21.12.2004" (siehe Erstbefragung, Verwaltungsakt, S. 23). Weiters gab er an, dass er im Falle seiner Rückkehr befürchte, eine Strafe vom chinesischen Staat zu bekommen, die sehr schlimm sein könne, etwa ein Leben lang im Gefängnis. In der Niederschrift ist ein vierseitiger "Asylantrag" vermerkt, der aber im Akt nicht zu finden ist. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 17 ff.
Am 28.4.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass vom Bundesasylamt beabsichtigt wäre, den Antrag zurückzuweisen, da entschiedene Sache vorläge (siehe Verwaltungsakt, S. 67).Am 28.4.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass vom Bundesasylamt beabsichtigt wäre, den Antrag zurückzuweisen, da entschiedene Sache vorläge (siehe Verwaltungsakt, S. 67).
Am 30.4.2009 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme unterzogen. Der Beschwerdeführer gab - zu seinen Fluchtgründen befragt - an, dass die im Erstverfahren vorgetragenen noch aufrecht wären, aber diesbezüglich viel neues passiert wäre. Die Mafia, die ihn verfolgen würde, hätte die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen, so dass diese zwei Monate im Krankenhaus gewesen wäre und den Vater hätte man erschlagen. Auch hätte man die Inneneinrichtung des Restaurants und die Wohnung der Eltern zerstört und die Kellnerin vergewaltigt, die sich daraufhin umgebracht hätte. Auch den Koch hätte man das Bein gebrochen, so dass dieser nicht mehr gehen könne. Sonst hätte der Beschwerdeführer auf explizite Nachfrage keine Angaben zu machen. Beweise hätte der Beschwerdeführer keine; er hätte Österreich auch seit der letzten Antragstellung nicht verlassen. Im Laufe der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer auch vorgehalten, dass sich seit der "Rechtskraftwerdung" des Bescheides im Vorverfahren in China nichts geändert hätte. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe das relevante Protokoll im Verwaltungsakt, S. 77 ff.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Bundesasylamtes, Az: 09 04.591-EAST West, vom 3.5.2009, dem Beschwerdeführer am 4.5.2009 und dem Zustellbevollmächtigten am 20.05.2009 zugestellt, gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet "nach Armenien" - später mit Berichtigungsbescheid vom 6.5.2009 berichtigt auf "nach China" - ausgewiesen. Begründend führte der Bescheid neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei aus, dass die Gründe, die gegen eine Rückkehr sprechen auf das bereits als rechtskräftig unglaubwürdig festgestelltem Vorbringen aus dem Erstverfahren aufbauen würden und diese lediglich ausbauen würden. Daher würden sich die Vorbringen in beiden Verfahren decken. Zur genauen Begründung wird auf den Bescheid im Verwaltungsakt, S. 91 ff verwiesen.Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Bundesasylamtes, Az: 09 04.591-EAST West, vom 3.5.2009, dem Beschwerdeführer am 4.5.2009 und dem Zustellbevollmächtigten am 20.05.2009 zugestellt, gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet "nach Armenien" - später mit Berichtigungsbescheid vom 6.5.2009 berichtigt auf "nach China" - ausgewiesen. Begründend führte der Bescheid neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei aus, dass die Gründe, die gegen eine Rückkehr sprechen auf das bereits als rechtskräftig unglaubwürdig festgestelltem Vorbringen aus dem Erstverfahren aufbauen würden und diese lediglich ausbauen würden. Daher würden sich die Vorbringen in beiden Verfahren decken. Zur genauen Begründung wird auf den Bescheid im Verwaltungsakt, S. 91 ff verwiesen.
Mit am 12.5.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde - verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - erhoben. Vorgebracht wurde, dass sich seit der Rechtskraft des letzten Bescheides die Sach- und Rechtslage massiv geändert hätte. Auf diese Änderungen sei das Bundesasylamt nicht eingegangen. In weiterer Folge wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und ausgeführt, dass die chinesischen Behörden nicht in der Lage wären, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Die Ausweisung nach Armenien - die zu diesem Zeitpunkt schon berichtigt war - sei unzulässig. Weiters sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die Vollziehung der Ausweisung eine Verletzung der Grundrechte bedeuten könne. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 185 ff).
II.römisch zwei.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Anzumerken ist, dass gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 auch ab- oder zurückweisende Bescheide, die auf Grundlage des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997 erlassen wurden, in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand wegen entschiedener Sache begründen.Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Anzumerken ist, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 auch ab- oder zurückweisende Bescheide, die auf Grundlage des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, erlassen wurden, in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand wegen entschiedener Sache begründen.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
Es wurde weder releviert noch bestehen - insbesondere auf Grund des rechtskräftigen Erkenntnisses im ersten Folgeantragsverfahren - Zweifel an der rechtmäßigen Zustellung im Erstverfahren. Auch der gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes wurde rechtmäßig zugestellt, auch wenn die Zustellung an den Zustellbevollmächtigten erst nach Ergreifung der Beschwerde erfolgte. Jedoch ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass die Zustellung an den Zustellbevollmächtigten lediglich zur Sicherung des Rechtsschutzes dient; erlassen wird der Bescheid, wenn er dem Beschwerdeführer - dem gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 selbst zuzustellen ist - zugestellt wurde, da dieser gemäß der leg.cit. abweichend zu § 9 ZustG als Empfänger zu bezeichnen ist.Es wurde weder releviert noch bestehen - insbesondere auf Grund des rechtskräftigen Erkenntnisses im ersten Folgeantragsverfahren - Zweifel an der rechtmäßigen Zustellung im Erstverfahren. Auch der gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes wurde rechtmäßig zugestellt, auch wenn die Zustellung an den Zustellbevollmächtigten erst nach Ergreifung der Beschwerde erfolgte. Jedoch ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass die Zustellung an den Zustellbevollmächtigten lediglich zur Sicherung des Rechtsschutzes dient; erlassen wird der Bescheid, wenn er dem Beschwerdeführer - dem gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 selbst zuzustellen ist - zugestellt wurde, da dieser gemäß der leg.cit. abweichend zu Paragraph 9, ZustG als Empfänger zu bezeichnen ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe § 23 AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe Paragraph 23, AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.
Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Es stellt sich daher vorerst die Frage, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt eine im Sinne der unter vi. zitierten Judikatur entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung darstellt, der Asylrelevanz zukommt. Der Beschwerdeführer hatte auf seine Fluchtgeschichte im Erstverfahren aufgebaut und vorgebracht, dass nunmehr auch seine Eltern und seine (ehemaligen) Angestellten der Verfolgung durch die Mafia ausgesetzt gewesen wären und getötet oder schwer misshandelt worden wären. Damit hat der Beschwerdeführer zwar ein Vorbringen erstattet, dass - nachdem sich die neuen Verfolgungshandlungen nach der Erlassung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates ereignet hätten - nicht von der Rechtskraft dieses Bescheides umfasst sein kann, es ist dem neuen Vorbringen jedoch der glaubwürdige Kern abzusprechen. Dies deshalb, da das Vorbringen auf einer rechtskräftig und unbekämpft als unglaubwürdig festgestellten Fluchtgeschichte aufbaut, ohne - von neuen Behauptungen abgesehen - auch nur irgendein Indiz oder nur irgendein Beweismittel vorzulegen, die diese Feststellung als unrichtig erscheinen lässt. Viel mehr spricht für das Fehlen eines glaubwürdigen Kernes, dass der Beschwerdeführer erst nachdem er von der Polizei aufgegriffen wurde, den Folgeantrag gestellt hat und nicht mit seinen neuen Informationen von selbst zu den Behörden gekommen ist. Hinsichtlich seiner Behauptung in der Erstbefragung, er werde in China lebenslang ins Gefängnis kommen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen - auch auf eine offenen Frage des Bundesasylamtes hin - in keinem Wort erwähnt hat, sodass weitere Erhebungen des Bundesasylamtes in diese Richtung nicht notwendig waren, wenn man von dem Problem der illegalen Ausreise aus China absieht; mit diesem Problem hat sich das Bundesasylamt aber hinreichend beschäftigt (siehe den Bescheid im Verwaltungsakt, S. 121 ff). Es ist nicht zu erkennen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht entweder von der Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren umfasst (hinsichtlich des "Grundproblems") oder aber keinen glaubwürdigen Kern aufweist (hinsichtlich der Steigerungen). Schließlich bliebe daher hinsichtlich der Zulässigkeit des Hauptantrages mangels relevantem Vorbringens des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der im Erstverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit hinsichtlich seiner Fluchtgründe zu klären, ob allgemein bekannte Tatsachen dafür sprechen würden, dass eine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Dies ist aber nicht der Fall. Aus dem Amtswissen ergibt sich, dass für Han-Chinesen, die nicht politisch tätig waren und keiner strafbaren Handlung verdächtig sind - diesbezüglich sind die Angaben des Beschwerdeführers rechtskräftig als unglaubwürdig festgestellt worden - keine allgemeine Verfolgungsgefahr besteht.
Bleibt schließlich noch zu überprüfen, ob dem Bundesasylamt ein so schwerwiegender Verfahrensfehler unterlaufen ist, der - zwar nicht in der Beschwerde gerügt - zur Aufhebung von Amts wegen führen müsste. Zu überprüfen wäre der Umstand, dass der Vertreter des Beschwerdeführers laut Aktenlage nicht von der Einvernahme verständigt worden ist. Nach Ansicht des Asylgerichtshofs fällt das Versäumen der Verständigung - trotz Zuständigkeit des Rechtsberaters - in die Spähre des Bundesasylamtes und begründet regelmäßig eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör, da sich der Vertreter im Verfahren nicht äußern kann. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn es sich - wie hier - um einen reinen Zustellbevollmächtigten handelt. Der Beschwerdeführer hat in keinem der beiden Verfahren eine Vollmacht gelegt und der Behörde zur Kenntnis gebracht, lediglich auf der Berufung im Erstverfahren wird eine Zustellvollmacht schlüssig erteilt; eine Vollmacht zur Äußerung im Verfahren ist hingegen niemals erteilt worden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer laut Aktenlage auch unter Berücksichtigung der Beschwerde niemals gerügt, dass nicht dem Zustellbevollmächtigten auch zugestellt worden war bzw. dieser nicht bei der Einvernahme anwesend war, sodass davon auszugehen ist, dass die Vollmacht wirklich lediglich eine Zustellvollmacht war und dem Zustellbevollmächtigten keine Vollmacht zur Äußerung im Verfahren erteilt worden war. Damit kann aber die Unterlassung der Zustellung an den Zustellbevollmächtigten keine Verletzung des Rechts auf das rechtliche Gehör begründen. Somit war die Unterlassung der Zustellung an den Zustellbevollmächtigten ein formaler Mangel, der aber zu keiner Verletzung des Rechts auf Parteiengehör geführt und somit nicht relevant ist.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Richters siehe oben II.1. i. und ii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Richters siehe oben römisch zwei.1. i. und ii..
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig ist.
Das Bundesasylamt hat es im Verfahren über den Folgenantrag unterlassen, den Beschwerdeführer Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG zu stellen. Lediglich die Fragen zu Angehörigen wurden im Verfahren gestellt. Auch wenn sich der Gesetzgeber in der nunmehr anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 29/2009 eng - wenn auch nicht wortwörtlich - an den Wortlaut der aktuellen und in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dargestellten Judikaten des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gehalten hat, schiene die Normierung der Tatbestände entbehrlich, da sich das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof selbstverständlich immer an der aktuellen Judikatur zu orientieren haben. Da aber dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er nur um die Länge der Norm wegen weitere Formulierungen in das Gesetz aufnimmt, ist wohl davon auszugehen, dass er mit der Aufnahme der demonstrativen Aufzählung - die von Gesetzes wegen noch dazu nur auf die Verfahren anzuwenden ist, die ab dem 1.4.2009 eine Bescheidung erfahren - den jedenfalls zu prüfenden Sachverhalt im Rahmen der Ausweisungsentscheidung klarstellen wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass in Verfahren, auf die § 10 AsylG in der Fassung des BGBl I Nr. 29/2009 anzuwenden ist, das Fehlen der Prüfung aller Tatbestände einen erheblichen Mangel darstellt, der wohl zumindest in Richtung eines willkürlichen Vorgehens des entscheidenden Organs deutet. Unter Bedachtnahme auf die Ermittlungspflichten des § 18 AsylG wird es daher dem Bundesasylamt obliegen, vor einer Ausweisungsentscheidung den Asylwerber im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zumindest zu einer Äußerung zu den gegenständlichen Tatbeständen aufzufordern, auch wenn sich aus dem bisherigen Vorbringen kein Hinweis auf das Vorliegen eines der gegenständlichen Tatbestände ergibt. Jedenfalls wird das entscheidende Organ eine zur Entscheidung zeitnahe Feststellung der genannten Tatbestände zu veranlassen haben. Zeitnahe werden jedenfalls Ermittlungen sein, die drei bis sechs Monate vor der Entscheidungsfindung stattgefunden haben; bei zwei oder gar drei Jahren wird die Zeitspanne jedenfalls als zu lang zu werten sein, siehe VwGH 2006/01/0487 vom 26.06.2007 und 2006/20/0425 vom 19.12.2007. Nach einer einmaligen Befragung erscheint es jedoch zulässig, dem Asylwerber nachweislich aufzutragen, Änderungen in den relevanten Tatbeständen initiativ der Behörde oder dem Gerichtshof mitzuteilen, wenn er darauf hingewiesen wird, dass ansonsten von der Situation zum Ermittlungszeitpunkt ausgegangen wird.Das Bundesasylamt hat es im Verfahren über den Folgenantrag unterlassen, den Beschwerdeführer Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG zu stellen. Lediglich die Fragen zu Angehörigen wurden im Verfahren gestellt. Auch wenn sich der Gesetzgeber in der nunmehr anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, eng - wenn auch nicht wortwörtlich - an den Wortlaut der aktuellen und in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dargestellten Judikaten des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gehalten hat, schiene die Normierung der Tatbestände entbehrlich, da sich das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof selbstverständlich immer an der aktuellen Judikatur zu orientieren haben. Da aber dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er nur um die Länge der Norm wegen weitere Formulierungen in das Gesetz aufnimmt, ist wohl davon auszugehen, dass er mit der Aufnahme der demonstrativen Aufzählung - die von Gesetzes wegen noch dazu nur auf die Verfahren anzuwenden ist, die ab dem 1.4.2009 eine Bescheidung erfahren - den jedenfalls zu prüfenden Sachverhalt im Rahmen der Ausweisungsentscheidung klarstellen wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass in Verfahren, auf die Paragraph 10, AsylG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden ist, das Fehlen der Prüfung aller Tatbestände einen erheblichen Mangel darstellt, der wohl zumindest in Richtung eines willkürlichen Vorgehens des entscheidenden Organs deutet. Unter Bedachtnahme auf die Ermittlungspflichten des Paragraph 18, AsylG wird es daher dem Bundesasylamt obliegen, vor einer Ausweisungsentscheidung den Asylwerber im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zumindest zu einer Äußerung zu den gegenständlichen Tatbeständen aufzufordern, auch wenn sich aus dem bisherigen Vorbringen kein Hinweis auf das Vorliegen eines der gegenständlichen Tatbestände ergibt. Jedenfalls wird das entscheidende Organ eine zur Entscheidung zeitnahe Feststellung der genannten Tatbestände zu veranlassen haben. Zeitnahe werden jedenfalls Ermittlungen sein, die drei bis sechs Monate vor der Entscheidungsfindung stattgefunden haben; bei zwei oder gar drei Jahren wird die Zeitspanne jedenfalls als zu lang zu werten sein, siehe VwGH 2006/01/0487 vom 26.06.2007 und 2006/20/0425 vom 19.12.2007. Nach einer einmaligen Befragung erscheint es jedoch zulässig, dem Asylwerber nachweislich aufzutragen, Änderungen in den relevanten Tatbeständen initiativ der Behörde oder dem Gerichtshof mitzuteilen, wenn er darauf hingewiesen wird, dass ansonsten von der Situation zum Ermittlungszeitpunkt ausgegangen wird.
Daher ist nunmehr davon auszugehen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt hinsichtlich Spruchpunkt II zu erheben, daher war die Entscheidung gemäß § 41 Abs. 2 AsylG 2005 zu beheben und zur Ermittlung des relevanten Sachverhaltes an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Daher ist nunmehr davon auszugehen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei zu erheben, daher war die Entscheidung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, AsylG 2005 zu beheben und zur Ermittlung des relevanten Sachverhaltes an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Diese Entscheidung ändert natürlich nichts an der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung aus dem Erstverfahren, diese ist nunmehr vollstreckbar.
II.3. Zum Spruch 3:römisch zwei.3. Zum Spruch 3:
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Richters siehe oben II.1. i. und ii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Richters siehe oben römisch zwei.1. i. und ii..
Binnen Wochenfrist wurde vom Asylgerichtshof das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Amts wegen geprüft und dieses mit Aktenvermerk vom 25.5.2009 vorläufig für nicht gegeben erachtet.Binnen Wochenfrist wurde vom Asylgerichtshof das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 37, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Amts wegen geprüft und dieses mit Aktenvermerk vom 25.5.2009 vorläufig für nicht gegeben erachtet.
Diese Ansicht ist auch endgültig zutreffend. Im Erstverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu bewerten ist und auch im neuen Verfahren werden nur Variationen und Steigerungen zur alten Fluchtgeschichte vorgebracht, die mit keinem glaubwürdigen Kern versehen waren.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe § 23 AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe Paragraph 23, AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist.
Der Beschwerdeführer hat einen neuen Sachverhalt bzw. neue Sachverhaltselemente nur insoweit dargebracht, als diese entweder vor der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren passiert seien oder denen es an einem glaubwürdigen Kern fehlte. Über diese Tatsachen wurde daher bereits rechtskräftig festgestellt, dass diese einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers auch und insbesondere im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK nicht entgegenstehen.Der Beschwerdeführer hat einen neuen Sachverhalt bzw. neue Sachverhaltselemente nur insoweit dargebracht, als diese entweder vor der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren passiert seien oder denen es an einem glaubwürdigen Kern fehlte. Über diese Tatsachen wurde daher bereits rechtskräftig festgestellt, dass diese einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers auch und insbesondere im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK nicht entgegenstehen.
Daher und da andere Tatsachen, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entgegenstehen weder behauptet wurden noch amtsbekannt sind, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 37 AsylG nicht in Betracht.Daher und da andere Tatsachen, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entgegenstehen weder behauptet wurden noch amtsbekannt sind, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des Paragraph 37, AsylG nicht in Betracht.
Daher war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.
Schlagworte
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
12.08.2009