TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/26 2006/01/0487

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Veröffentlicht am 26.06.2007
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §37;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des I K in N, geboren 1969, vertreten durch Dr. Norbert Lehner, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. Juli 2006, Zl. 259.351/0- IX/27/05, betreffend §§ 7 sowie 8 Abs. 1 und 2 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des römisch eins K in N, geboren 1969, vertreten durch Dr. Norbert Lehner, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. Juli 2006, Zl. 259.351/0- IX/27/05, betreffend Paragraphen 7, sowie 8 Absatz eins und 2 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (mit der Modifikation einer Ausweisung nach Serbien, Provinz Kosovo) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides (mit der Modifikation einer Ausweisung nach Serbien, Provinz Kosovo) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht, abgelehnt.Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht, abgelehnt.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammender Staatsangehöriger von Serbien, reiste am 17. April 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 19. Mai 2004 Asyl.

Nach Einvernahmen am 21. und 28. Mai 2004 wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21. März 2005 diesen Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).Nach Einvernahmen am 21. und 28. Mai 2004 wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21. März 2005 diesen Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde - nach Durchführung einer Verhandlung am 3. Juli 2006 - mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 7 AsylG ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo, zulässig ist und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG nach Serbien, Provinz Kosovo, aus. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sein Heimatland verlassen habe, weil X E, ein ehemaliger UCK-Kämpfer, der seinen Onkel A T ermordet habe, bzw. andere UCK-Kämpfer auch ihn töten wollten und die Sicherheitsbehörden nicht tätig würden, sei - so die zusammengefasste Begründung dieser Entscheidung - aus näher dargestellten Gründen kein Glauben zu schenken.Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde - nach Durchführung einer Verhandlung am 3. Juli 2006 - mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 7, AsylG ab, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo, zulässig ist und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG nach Serbien, Provinz Kosovo, aus. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sein Heimatland verlassen habe, weil römisch zehn E, ein ehemaliger UCK-Kämpfer, der seinen Onkel A T ermordet habe, bzw. andere UCK-Kämpfer auch ihn töten wollten und die Sicherheitsbehörden nicht tätig würden, sei - so die zusammengefasste Begründung dieser Entscheidung - aus näher dargestellten Gründen kein Glauben zu schenken.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Zu I.: Zu römisch eins.:

Hinsichtlich der Entscheidung zur Ausweisung rügt die Beschwerde im Ergebnis die Feststellung, wonach neben der Mutter des Beschwerdeführers auch seine Ehegattin im Kosovo aufhältig sei. Sie bringt vor, der Beschwerdeführer sei mit E K, geb. am 9. März 1963, seit der Eheschließung vor dem Standesamt Neunkirchen am 30. Juli 2005 in aufrechter Ehe in Neunkirchen verheiratet, und vermeint, dass dadurch sehr wohl Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet gegen

Artikel 8 EMRK verstoßen würde.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde einen relevanten Verfahrensmangel auf.

Die belangte Behörde hat über die Berufung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2006 verhandelt. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt bereits länger als zwei Jahre zurück. Dem Protokoll der Berufungsverhandlung lässt sich nicht entnehmen, dass die belangte Behörde die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers einer Überprüfung unterzogen hat. Eine solche Überprüfung wäre jedoch angesichts der seit der erstinstanzlichen Einvernahme vergangenen Zeitspanne erforderlich gewesen, weil die belangte Behörde nicht ohne Weiteres davon ausgehen durfte, dass sich die sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers mittlerweile nicht verändert haben (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 26. März 2007, Zl. 2006/01/0595).Die belangte Behörde hat über die Berufung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2006 verhandelt. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt bereits länger als zwei Jahre zurück. Dem Protokoll der Berufungsverhandlung lässt sich nicht entnehmen, dass die belangte Behörde die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers einer Überprüfung unterzogen hat. Eine solche Überprüfung wäre jedoch angesichts der seit der erstinstanzlichen Einvernahme vergangenen Zeitspanne erforderlich gewesen, weil die belangte Behörde nicht ohne Weiteres davon ausgehen durfte, dass sich die sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers mittlerweile nicht verändert haben vergleiche , dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 26. März 2007, Zl. 2006/01/0595).

Da auch nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde zu einer anderen - für den Beschwerdeführer günstigeren - Entscheidung hinsichtlich der Ausweisung gelangen hätte können, war die Bestätigung von Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Da auch nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde zu einer anderen - für den Beschwerdeführer günstigeren - Entscheidung hinsichtlich der Ausweisung gelangen hätte können, war die Bestätigung von Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Zu II.: Zu römisch zwei.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art. 129c Abs. 1 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die im Einzelnen vorgenommene Prüfung des Beschwerdefalles - auch in beweismäßiger Hinsicht - keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende und für das Verfahrensergebnis entscheidende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben hat.Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die im Einzelnen vorgenommene Prüfung des Beschwerdefalles - auch in beweismäßiger Hinsicht - keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende und für das Verfahrensergebnis entscheidende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen.Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen.

Wien, am 26. Juni 2007

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006010487.X00

Im RIS seit

27.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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