TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/12 C2 230127-3/2009

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Veröffentlicht am 12.06.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §37
AVG §68
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C2 230127-3/2009/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des XXX geb. XXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.4.2009, FZ. 09.03.320-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 30 geb. römisch 30 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.4.2009, FZ. 09.03.320-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 AVG und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, AVG und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 37 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Der Antrag auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

I.römisch eins.

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hatte bereits am 10.1.2002 (in Folge wird dieses Verfahren als Erstverfahren bezeichnet), Zahl: 02 00.937-BAW einen Asylantrag gestellt, der vom Bundesasylamt gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen wurde; unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Zu einer Ausweisung ist es in diesem Verfahren - mangels rechtlicher Grundlage - nicht gekommen. Dieser Bescheid wurde am 12.7.2002 zugestellt. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.03.2008, Zahl:Die nunmehr beschwerdeführende Partei hatte bereits am 10.1.2002 (in Folge wird dieses Verfahren als Erstverfahren bezeichnet), Zahl: 02 00.937-BAW einen Asylantrag gestellt, der vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 7, Asylgesetz abgewiesen wurde; unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei. Zu einer Ausweisung ist es in diesem Verfahren - mangels rechtlicher Grundlage - nicht gekommen. Dieser Bescheid wurde am 12.7.2002 zugestellt. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.03.2008, Zahl:

230.127/0/16E-XVI/48/02, wurde die Berufung im Instanzenzug gemäß §§ 7 und 8 AsylG rechtskräftig abgewiesen. Im Verfahren war der nunmehrige Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten, im Akt befindet sich eine Vollmacht im Bezug auf diesen Rechtsanwalt, in der jener ermächtigt wurde, den Beschwerdeführer in allen Angelegenheiten zu vertreten (Aktenseite S. 83). Während des Verfahrens hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er in China hohe Schulden hätte und gegen ihn vom Vater seiner Ex-Freundin, der den Beschwerdeführer für deren Tod verantwortlich machen würde, ein Haftbefehl erwirkt worden sei. Begründet wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates damit, dass das Vorbringen des Berufungswerbers nicht glaubhaft gemacht worden war und auch sonst keine asylrelevante Verfolgung hervorgekommen sei. Auch ein Abschiebungshindernis sei nicht vorhanden.230.127/0/16E-XVI/48/02, wurde die Berufung im Instanzenzug gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG rechtskräftig abgewiesen. Im Verfahren war der nunmehrige Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten, im Akt befindet sich eine Vollmacht im Bezug auf diesen Rechtsanwalt, in der jener ermächtigt wurde, den Beschwerdeführer in allen Angelegenheiten zu vertreten (Aktenseite S. 83). Während des Verfahrens hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er in China hohe Schulden hätte und gegen ihn vom Vater seiner Ex-Freundin, der den Beschwerdeführer für deren Tod verantwortlich machen würde, ein Haftbefehl erwirkt worden sei. Begründet wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates damit, dass das Vorbringen des Berufungswerbers nicht glaubhaft gemacht worden war und auch sonst keine asylrelevante Verfolgung hervorgekommen sei. Auch ein Abschiebungshindernis sei nicht vorhanden.

Am 19.8.2008 wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf internationalen Schutz (in Folge wird dieses Verfahren als erstes Folgeantragsverfahren bezeichnet) gestellt, der Beschwerdeführer wurde am 20.8.2008 einer Erstbefragung unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er sich seit 1996 ständig in Österreich aufhalten würde und er würde in China vom Vater seiner Ex-Freundin für deren Tod verantwortlich gemacht werden würde und des Weiteren hätte er Probleme mit Schuldnern, denen er auf Grund einer Firmengründung und weil er von seinem Cousin betrogen worden sei, viel Geld schulde, das er nicht zurückzahlen könne. Mit Bescheid vom 06.09.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und selbiger aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8.9.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgefolgt. Begründend führte der Bescheid aus, dass die gleichen Fluchtgründe wie im Vorverfahren und auch keine Ausweisungshindernisse vorliegen würden. Zur genauen Begründung siehe den bezeichneten Bescheid im Verwaltungsakt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2008, GZ. C2 230127-2/2008/4E wurde die ergriffene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.09.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2008 gemäß § 68 AVG und § 10 AsylG abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, dass sich an seinen Fluchtgründen und an seinen Rückkehrbefürchtungen nichts geändert hätte. In der Beschwerde brachte er im Wesentlich nur vor, dass sich seine Situation in China auf Grund seiner Probleme verschlechtert hätte. Über diese wurde aber bereits rechtskräftig abgesprochen. Die vorgebrachte Änderung der Situation im Herkunftsstaat wurde aber weder im Verfahren substantiiert vorgebracht noch in der Beschwerde begründet; auch ist eine solche auf Grund des Amtswissens des Asylgerichtshofs für die Situation des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar; daher ging der Vorwurf in der Beschwerde, dass es zu keiner Prüfung von Art. 3 EMRK durch das Bundesasylamt gekommen ist, ins Leere. Auch hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde festgestellt, dass die öffentlichen Interessen das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers überwiegen und sohin eine Verletzung dieses Rechtes nicht erkannt werden konnte. Zum genauen Begründung siehe das Erkenntnis des Asylgerichtshofs, Gerichtsakt S 15 ff.Am 19.8.2008 wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf internationalen Schutz (in Folge wird dieses Verfahren als erstes Folgeantragsverfahren bezeichnet) gestellt, der Beschwerdeführer wurde am 20.8.2008 einer Erstbefragung unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er sich seit 1996 ständig in Österreich aufhalten würde und er würde in China vom Vater seiner Ex-Freundin für deren Tod verantwortlich gemacht werden würde und des Weiteren hätte er Probleme mit Schuldnern, denen er auf Grund einer Firmengründung und weil er von seinem Cousin betrogen worden sei, viel Geld schulde, das er nicht zurückzahlen könne. Mit Bescheid vom 06.09.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und selbiger aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8.9.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgefolgt. Begründend führte der Bescheid aus, dass die gleichen Fluchtgründe wie im Vorverfahren und auch keine Ausweisungshindernisse vorliegen würden. Zur genauen Begründung siehe den bezeichneten Bescheid im Verwaltungsakt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2008, GZ. C2 230127-2/2008/4E wurde die ergriffene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.09.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2008 gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, AsylG abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, dass sich an seinen Fluchtgründen und an seinen Rückkehrbefürchtungen nichts geändert hätte. In der Beschwerde brachte er im Wesentlich nur vor, dass sich seine Situation in China auf Grund seiner Probleme verschlechtert hätte. Über diese wurde aber bereits rechtskräftig abgesprochen. Die vorgebrachte Änderung der Situation im Herkunftsstaat wurde aber weder im Verfahren substantiiert vorgebracht noch in der Beschwerde begründet; auch ist eine solche auf Grund des Amtswissens des Asylgerichtshofs für die Situation des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar; daher ging der Vorwurf in der Beschwerde, dass es zu keiner Prüfung von Artikel 3, EMRK durch das Bundesasylamt gekommen ist, ins Leere. Auch hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde festgestellt, dass die öffentlichen Interessen das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers überwiegen und sohin eine Verletzung dieses Rechtes nicht erkannt werden konnte. Zum genauen Begründung siehe das Erkenntnis des Asylgerichtshofs, Gerichtsakt S 15 ff.

Am 17.03.2009 stellte der Beschwerdeführer, der Österreich seit 1996 nicht verlassen hätte, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (in Folge wird dieses Verfahren als zweites Folgeantragsverfahren bezeichnet) und brachte im Zuge der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch die Polizei, zu seinen Fluchtgründen befragt folgendes vor: "Ich habe bei meinen vorangegangenen Asylanträgen Angaben zu meinen Fluchtgründen gemacht. Diese halte ich nach wie vor aufrecht. Aber ein wesentlicher Fluchtgrund, den ich bis jetzt aus Angst nicht genannt habe, besteht darin, dass ich im Juli 1996, unmittelbar vor meiner damaligen Flicht, meine ehem. Freundin im Zuge eines Streites aus dem 3. Stock gestoßen habe und sie dadurch zu Tode gekommen ist. Deshalb werde ich von der Polizei in meinem Heimatland verfolgt."

Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, "Die Verfolgung durch die Polizei und die Rache der Familienangehörigen meiner verstorbenen Freundin." Zum genauen Wortlaut der Befragung siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S 3 ff.

Im Zuge einer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 27.03.2009 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, im Juni 1995 zusammen mit einem Geschäftspartner in der Stadt XXX eine Fabrik gegründet zu haben. Als im Juni 1996 diese Fabrik auf Grund einer Überschwemmung zerstört worden wäre, sei sein Geschäftspartner mit dem Firmenvermögen durchgebrannt. Später hätte er entdeckt, dass seine Freundin, die mit seinem Partner verwandt gewesen wäre, gewusst hätte, dass dieser wieder heimlich zurückgekehrt wäre, dem Beschwerdeführer aber nichts davon erzählt hätte. Es sei zu einem Streit gekommen, wobei der Beschwerdeführer seiner Freundin heftige Vorwürfe gemacht und diese ihn daraufhin attackiert hätte. Um sie abzuwehren hätte der Beschwerdeführer ihr einen Stoß gegeben und dabei sei sie unglücklicherweise aus dem Fenster aus dem 3. Stock gefallen. Befragt, warum er dies nicht schon früher angegeben hat, meinte der Beschwerdeführer, er hätte nicht als Mörder dastehen wollen und es sei auch nicht von Vorteil, wenn man im Ausland bekannt geben müsse, dass man jemand getötet hätte. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat angegeben hätte, dass seine Freundin Selbstmord im Oktober 1996 begangen hätte, meinte der Beschwerdeführer, "Ich erinnere mich. Aber es ist durch das was ich heute ausgesagt habe überholt. Sie kann sich im Oktober nicht umgebracht haben, weil sie zuvor gestorben ist." Zum genauen Wortlaut der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S 37 ff.Im Zuge einer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 27.03.2009 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, im Juni 1995 zusammen mit einem Geschäftspartner in der Stadt römisch 30 eine Fabrik gegründet zu haben. Als im Juni 1996 diese Fabrik auf Grund einer Überschwemmung zerstört worden wäre, sei sein Geschäftspartner mit dem Firmenvermögen durchgebrannt. Später hätte er entdeckt, dass seine Freundin, die mit seinem Partner verwandt gewesen wäre, gewusst hätte, dass dieser wieder heimlich zurückgekehrt wäre, dem Beschwerdeführer aber nichts davon erzählt hätte. Es sei zu einem Streit gekommen, wobei der Beschwerdeführer seiner Freundin heftige Vorwürfe gemacht und diese ihn daraufhin attackiert hätte. Um sie abzuwehren hätte der Beschwerdeführer ihr einen Stoß gegeben und dabei sei sie unglücklicherweise aus dem Fenster aus dem 3. Stock gefallen. Befragt, warum er dies nicht schon früher angegeben hat, meinte der Beschwerdeführer, er hätte nicht als Mörder dastehen wollen und es sei auch nicht von Vorteil, wenn man im Ausland bekannt geben müsse, dass man jemand getötet hätte. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat angegeben hätte, dass seine Freundin Selbstmord im Oktober 1996 begangen hätte, meinte der Beschwerdeführer, "Ich erinnere mich. Aber es ist durch das was ich heute ausgesagt habe überholt. Sie kann sich im Oktober nicht umgebracht haben, weil sie zuvor gestorben ist." Zum genauen Wortlaut der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S 37 ff.

Dem Beschwerdeführer wurde am 27.03.2009 die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG ausgefolgt, nach der beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen, siehe hiezu den Verwaltungsakt, S. 53.Dem Beschwerdeführer wurde am 27.03.2009 die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG ausgefolgt, nach der beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen, siehe hiezu den Verwaltungsakt, S. 53.

Am 09.04.2009 wurde neuerliche eine Einvernahme durch das Bundesasylamt durchgeführt, von deren Abhaltung wurde der den Beschwerdeführer bisher vertretende Rechtsanwalt verständigt. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Finger schwer verletzt seien und eine Rückkehr nach China auf diese Art und Weise für ihn unvorstellbar wäre. Bevor er nach China zurückkehre, würde er Selbstmord begehen indem er sich auf die Zunge beiße. Eine Rückkehr würde für ihn "Tod" bedeuten, daher dürfe er keinesfalls zurückkehren, weil die Polizei ihn festnehmen und foltern würde. Zum genauen Wortlaut der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S 63 ff.

Nach Durchführung des dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter iii. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Bundesasylamtes (Zahl: 09 03.320 EAST Ost) vom 15.04.2009, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid wurde am 15.4.2009 dem bisherigen Vertreter des Beschwerdeführers durch Telefax und dem Beschwerdeführer durch Ausfolgung in der Anstalt, in der er angehalten wurde, zugestellt. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Begründend führte der Bescheid aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, die er nunmehr als fluchtauslösend bzw. als für die Entscheidung des Bundesasylamtes relevant erachte, schon zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates bestanden hätten und er diese auch gekannt hätte. Der Beschwerdeführer hätte ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Diese Umstände seien daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese, nicht nur bei gleichem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden hätten, ausgeschlossen sei. Anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ändert das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in seiner Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welche von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides, seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zur Zurückweisung verpflichtet ist. Zur genauen Begründung darf auf den im Spruch genannten Bescheid im Verwaltungsakt, S 69 ff verwiesen werden.Nach Durchführung des dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter iii. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Bundesasylamtes (Zahl: 09 03.320 EAST Ost) vom 15.04.2009, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid wurde am 15.4.2009 dem bisherigen Vertreter des Beschwerdeführers durch Telefax und dem Beschwerdeführer durch Ausfolgung in der Anstalt, in der er angehalten wurde, zugestellt. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Begründend führte der Bescheid aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, die er nunmehr als fluchtauslösend bzw. als für die Entscheidung des Bundesasylamtes relevant erachte, schon zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates bestanden hätten und er diese auch gekannt hätte. Der Beschwerdeführer hätte ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Diese Umstände seien daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese, nicht nur bei gleichem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden hätten, ausgeschlossen sei. Anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ändert das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in seiner Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welche von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides, seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zur Zurückweisung verpflichtet ist. Zur genauen Begründung darf auf den im Spruch genannten Bescheid im Verwaltungsakt, S 69 ff verwiesen werden.

Gegen den im Spruch genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde vom 28.04.2009. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde zur Gänze angefochten wobei unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. In concreto wiederholte die Beschwerde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers, auch wurde auf einen Bericht des UNO-Menschrechtsausschusses hingewiesen, welcher die Folterung und Misshandlung von Häftlingen in China bestätige. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründete der Beschwerdeführer damit, dass die Behörde es verabsäumt hätte, sich mit seiner der konkreten Situation auseinander zu setzen. Ein amtswegiges Ermittlungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Hinsichtlich der unrichtigen rechtlichen Beurteilung monierte der Beschwerdeführer, dass die Behörde untersuchen hätte müssen, ob Anknüpfungspunkte für den Schutz des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK bestünden, die eine Ausweisung unzulässig machen würden. Dies sei verabsäumt worden, sohin sei die Sachlage nochmals zu prüfen. Zur genauen Begründung der Beschwerde darf auf die einliegende Beschwerde im Verwaltungsakt, S. 119 ff verwiesen werden.Gegen den im Spruch genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde vom 28.04.2009. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde zur Gänze angefochten wobei unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. In concreto wiederholte die Beschwerde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers, auch wurde auf einen Bericht des UNO-Menschrechtsausschusses hingewiesen, welcher die Folterung und Misshandlung von Häftlingen in China bestätige. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründete der Beschwerdeführer damit, dass die Behörde es verabsäumt hätte, sich mit seiner der konkreten Situation auseinander zu setzen. Ein amtswegiges Ermittlungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Hinsichtlich der unrichtigen rechtlichen Beurteilung monierte der Beschwerdeführer, dass die Behörde untersuchen hätte müssen, ob Anknüpfungspunkte für den Schutz des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK bestünden, die eine Ausweisung unzulässig machen würden. Dies sei verabsäumt worden, sohin sei die Sachlage nochmals zu prüfen. Zur genauen Begründung der Beschwerde darf auf die einliegende Beschwerde im Verwaltungsakt, S. 119 ff verwiesen werden.

Am 5.5.2009 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerde einer neuen Vertreterin des Beschwerdeführers ein, die diese am 29.4.2009 beim Bundesasylamt eingebracht hatte. In dieser wurde beantragt, den im Spruch bezeichneten Bescheid aufzuheben, eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichthof durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weiters wurde Schriftsatzaufwand geltend gemacht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Bundesasylamt einerseits auf Grund des neuen Vorbringens nicht von einer entschiedenen Sache hätte ausgehen dürfen und sich viel mehr mit der dem Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr drohenden Bestrafung wegen der Tötung seiner Freundin - es drohe ihm die Todesstrafe - hätte befassen müssen. Daher sei der Beschwerdeführer als Flüchtling zu sehen, da er wegen der Furcht, der Todesstrafe unterworfen zu werden, nicht Willens bzw. in der Lage sei, sich des Schutzes der Volksrepublik China zu unterstellen. Das Bundesasylamt hätte willkürlich entschieden und das Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht in Verhandlung genommen, da sich das Ermittlungsverfahren auf zwei Erstbefragungen beschränkt hätte. Auch sei die Beweiswürdigung unzulässig vorgreifend, da das Vorbringen des Beschwerdeführers von Anfang an als unwahr dargestellt worden sei. Weiters sei die Ausweisung aus den Gründen des § 10 Abs. 3 AsylG unzulässig; dies wird jedoch hinsichtlich von Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen nicht näher ausgeführt sondern lediglich mit einer drohenden Verletzung für den Fall der Abschiebung nach China begründet. Auch sei die Annahme, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu bewerten sei, aktenwidrig und die Feststellungen zum Sachverhalt ergänzungswürdig. Zum genauen Wortlaut des Schriftsatzes siehe den Gerichtsakt.Am 5.5.2009 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerde einer neuen Vertreterin des Beschwerdeführers ein, die diese am 29.4.2009 beim Bundesasylamt eingebracht hatte. In dieser wurde beantragt, den im Spruch bezeichneten Bescheid aufzuheben, eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichthof durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weiters wurde Schriftsatzaufwand geltend gemacht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Bundesasylamt einerseits auf Grund des neuen Vorbringens nicht von einer entschiedenen Sache hätte ausgehen dürfen und sich viel mehr mit der dem Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr drohenden Bestrafung wegen der Tötung seiner Freundin - es drohe ihm die Todesstrafe - hätte befassen müssen. Daher sei der Beschwerdeführer als Flüchtling zu sehen, da er wegen der Furcht, der Todesstrafe unterworfen zu werden, nicht Willens bzw. in der Lage sei, sich des Schutzes der Volksrepublik China zu unterstellen. Das Bundesasylamt hätte willkürlich entschieden und das Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht in Verhandlung genommen, da sich das Ermittlungsverfahren auf zwei Erstbefragungen beschränkt hätte. Auch sei die Beweiswürdigung unzulässig vorgreifend, da das Vorbringen des Beschwerdeführers von Anfang an als unwahr dargestellt worden sei. Weiters sei die Ausweisung aus den Gründen des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG unzulässig; dies wird jedoch hinsichtlich von Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen nicht näher ausgeführt sondern lediglich mit einer drohenden Verletzung für den Fall der Abschiebung nach China begründet. Auch sei die Annahme, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu bewerten sei, aktenwidrig und die Feststellungen zum Sachverhalt ergänzungswürdig. Zum genauen Wortlaut des Schriftsatzes siehe den Gerichtsakt.

Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II.römisch zwei.

II.1.: Zum Spruch 1 hinsichtlich der Beschwerde wegen Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG:römisch zwei.1.: Zum Spruch 1 hinsichtlich der Beschwerde wegen Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG:

Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

Es wurde weder vorgebracht noch bestehen - insbesondere auf Grund des rechtskräftigen Erkenntnisses im ersten Folgeantragsverfahren - Zweifel an der rechtmäßigen Zustellung im Erstverfahren. Auch der gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes wurde rechtmäßig zugestellt, auch wenn die Zustellung an den Rechtsanwalt im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 09.04.2009, nach der er keinen Vertreter hätte (Verwaltungsakt, S.63) entbehrlich war.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe § 23 AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe Paragraph 23, AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.

Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Es stellt sich daher vorerst die Frage, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt eine im Sinne der unter vi. zitierten Judikatur entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung darstellt. Der Beschwerdeführer hatte lediglich vorgebracht, dass er - entgegen seinem Vorbringen im Erstverfahren - seine Freundin - wenn auch unabsichtlich - getötet hätte und diese nicht Selbstmord begangen hätte. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2007 2004/20/0100 ist jedoch nicht nur von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst, was der Beschwerdeführer im Erstverfahren vorgebracht hat, sondern auch, was er hätte vorbringen können. Es ist nicht zu erkennen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen in irgendeiner Weise nicht von der Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren umfasst ist. Schließlich bliebe daher hinsichtlich der Zulässigkeit des Hauptantrages mangels relevantem Vorbringens des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der im Erstverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit hinsichtlich seiner Fluchtgründe zu klären, ob allgemein bekannte Tatsachen dafür sprechen würden, dass eine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Dies ist aber nicht der Fall. Aus dem Amtswissen ergibt sich, dass für Han-Chinesen, die nicht politisch tätig waren und keiner strafbaren Handlung verdächtig sind - diesbezüglich sind die Angaben des Beschwerdeführers rechtskräftig als unglaubwürdig festgestellt worden - keine allgemeine Verfolgungsgefahr besteht. Auch in der Beschwerde konnte der Beschwerdeführer lediglich Hinweise für ein Vorgehen gegen Menschen, die strafbare Handlungen begangen haben, Mitglieder (ethnischer) Minoritäten, Mitgliedern von Falun Gong sowie Frauen aufwerfen; es ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in eine dieser Gruppen fallen könnte. Auch andere Gründe, die eine Zurückweisung - etwa auch im Lichte des Art. 2 oder 3 EMRK - unzulässig erschienen ließen, sind werde - behauptet worden noch von Amtswegen hervorgekommen.Es stellt sich daher vorerst die Frage, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt eine im Sinne der unter vi. zitierten Judikatur entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung darstellt. Der Beschwerdeführer hatte lediglich vorgebracht, dass er - entgegen seinem Vorbringen im Erstverfahren - seine Freundin - wenn auch unabsichtlich - getötet hätte und diese nicht Selbstmord begangen hätte. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2007 2004/20/0100 ist jedoch nicht nur von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst, was der Beschwerdeführer im Erstverfahren vorgebracht hat, sondern auch, was er hätte vorbringen können. Es ist nicht zu erkennen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen in irgendeiner Weise nicht von der Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren umfasst ist. Schließlich bliebe daher hinsichtlich der Zulässigkeit des Hauptantrages mangels relevantem Vorbringens des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der im Erstverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit hinsichtlich seiner Fluchtgründe zu klären, ob allgemein bekannte Tatsachen dafür sprechen würden, dass eine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Dies ist aber nicht der Fall. Aus dem Amtswissen ergibt sich, dass für Han-Chinesen, die nicht politisch tätig waren und keiner strafbaren Handlung verdächtig sind - diesbezüglich sind die Angaben des Beschwerdeführers rechtskräftig als unglaubwürdig festgestellt worden - keine allgemeine Verfolgungsgefahr besteht. Auch in der Beschwerde konnte der Beschwerdeführer lediglich Hinweise für ein Vorgehen gegen Menschen, die strafbare Handlungen begangen haben, Mitglieder (ethnischer) Minoritäten, Mitgliedern von Falun Gong sowie Frauen aufwerfen; es ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in eine dieser Gruppen fallen könnte. Auch andere Gründe, die eine Zurückweisung - etwa auch im Lichte des Artikel 2, oder 3 EMRK - unzulässig erschienen ließen, sind werde - behauptet worden noch von Amtswegen hervorgekommen.

Auch hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer - entgegen der Behauptungen in der Beschwerde - zweimal durch einen Organwalter einvernommen. Es ist nicht zu erkennen, in wie weit der Sachverhalt hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages ergänzungswürdig oder -bedürftig wäre, da das Bundesasylamt den Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben hat, neue Fluchtgründe vorzutragen. Dass es - nachdem nur von der Rechtskraft im Erstverfahren erfasste Gründe behauptet wurden und es für andere Gründe keinen Hinweis gibt - hinsichtlich dieser Gründe - die allenfalls im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens, das aber prima vista vermutlich verfristet sein wird, geltend gemacht werden könnten - nicht näher nachfragt, kann dem Bundesasylamt mangels Entscheidungsrelevanz - diese Gründe sind nach der dauernden und oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH von der Rechtskraft der Abweisung des Asylantrages im Erstverfahren mit umfasst - nicht vorgehalten werden. Auch die Begründung des Bundesasylamtes ist in diesem Gesichtspunkt hinreichend.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.2.: Zum Spruch 1 hinsichtlich der Beschwerde wegen Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 AsylG:römisch zwei.2.: Zum Spruch 1 hinsichtlich der Beschwerde wegen Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, AsylG:

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Richters siehe oben II.1. i. und ii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Richters siehe oben römisch zwei.1. i. und ii..

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig ist.

Das Bundesasylamt hat es im Verfahren über den zweiten Folgenantrag unterlassen, den Beschwerdeführer Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG zu stellen. Lediglich die (formalisierten) Fragen der Polizei zu Angehörigen wurden im Verfahren gestellt. Auch wenn sich der Gesetzgeber in der nunmehr anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 29/2009 eng - wenn auch nicht wortwörtlich - an den Wortlaut der aktuellen und in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dargestellten Judikaten des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gehalten hat, schiene die Normierung der Tatbestände entbehrlich, da sich das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof selbstverständlich immer an der aktuellen Judikatur zu orientieren haben. Da aber dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er nur um die Länge der Norm wegen weitere Formulierungen in das Gesetz aufnimmt, ist wohl davon auszugehen, dass er mit der Aufnahme der demonstrativen Aufzählung - die von Gesetzes wegen noch dazu nur auf die Verfahren anzuwenden ist, die ab dem 1.4.2009 eine erstinstanzliche Bescheidung erfahren - den jedenfalls zu prüfenden Sachverhalt im Rahmen der Ausweisungsentscheidung klarstellen wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass in Verfahren, auf die § 10 AsylG in der Fassung des BGBl I Nr. 29/2009 anzuwenden ist, das Fehlen der Prüfung aller Tatbestände einen erheblichen Mangel darstellt, der wohl zumindest in Richtung eines willkürlichen Vorgehens des entscheidenden Organs deutet. Unter Bedachtnahme auf die Ermittlungspflichten des § 18 AsylG wird es daher dem Bundesasylamt obliegen, vor einer Ausweisungsentscheidung den Asylwerber im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zumindest zu einer Äußerung zu den gegenständlichen Tatbeständen aufzufordern, auch wenn sich aus dem bisherigen Vorbringen kein Hinweis auf das Vorliegen eines der gegenständlichen Tatbestände ergibt. Jedenfalls wird das entscheidende Organ eine zur Entscheidung zeitnahe Feststellung der genannten Tatbestände zu veranlassen haben. Zeitnahe werden jedenfalls Ermittlungen sein, die drei bis sechs Monate vor der Entscheidungsfindung stattgefunden haben; bei zwei oder gar drei Jahren wird die Zeitspanne jedenfalls als zu lang zu werten sein, siehe VwGH 2006/01/0487 vom 26.06.2007 und 2006/20/0425 vom 19.12.2007. Nach einer einmaligen Befragung erscheint es jedoch zulässig, dem Asylwerber nachweislich aufzutragen, Änderungen in den relevanten Tatbeständen initiativ der Behörde oder dem Gerichtshof mitzuteilen, wenn er darauf hingewiesen wird, dass ansonsten von der Situation zum Ermittlungszeitpunkt ausgegangen wird.Das Bundesasylamt hat es im Verfahren über den zweiten Folgenantrag unterlassen, den Beschwerdeführer Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG zu stellen. Lediglich die (formalisierten) Fragen der Polizei zu Angehörigen wurden im Verfahren gestellt. Auch wenn sich der Gesetzgeber in der nunmehr anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, eng - wenn auch nicht wortwörtlich - an den Wortlaut der aktuellen und in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dargestellten Judikaten des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gehalten hat, schiene die Normierung der Tatbestände entbehrlich, da sich das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof selbstverständlich immer an der aktuellen Judikatur zu orientieren haben. Da aber dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er nur um die Länge der Norm wegen weitere Formulierungen in das Gesetz aufnimmt, ist wohl davon auszugehen, dass er mit der Aufnahme der demonstrativen Aufzählung - die von Gesetzes wegen noch dazu nur auf die Verfahren anzuwenden ist, die ab dem 1.4.2009 eine erstinstanzliche Bescheidung erfahren - den jedenfalls zu prüfenden Sachverhalt im Rahmen der Ausweisungsentscheidung klarstellen wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass in Verfahren, auf die Paragraph 10, AsylG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden ist, das Fehlen der Prüfung aller Tatbestände einen erheblichen Mangel darstellt, der wohl zumindest in Richtung eines willkürlichen Vorgehens des entscheidenden Organs deutet. Unter Bedachtnahme auf die Ermittlungspflichten des Paragraph 18, AsylG wird es daher dem Bundesasylamt obliegen, vor einer Ausweisungsentscheidung den Asylwerber im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zumindest zu einer Äußerung zu den gegenständlichen Tatbeständen aufzufordern, auch wenn sich aus dem bisherigen Vorbringen kein Hinweis auf das Vorliegen eines der gegenständlichen Tatbestände ergibt. Jedenfalls wird das entscheidende Organ eine zur Entscheidung zeitnahe Feststellung der genannten Tatbestände zu veranlassen haben. Zeitnahe werden jedenfalls Ermittlungen sein, die drei bis sechs Monate vor der Entscheidungsfindung stattgefunden haben; bei zwei oder gar drei Jahren wird die Zeitspanne jedenfalls als zu lang zu werten sein, siehe VwGH 2006/01/0487 vom 26.06.2007 und 2006/20/0425 vom 19.12.2007. Nach einer einmaligen Befragung erscheint es jedoch zulässig, dem Asylwerber nachweislich aufzutragen, Änderungen in den relevanten Tatbeständen initiativ der Behörde oder dem Gerichtshof mitzuteilen, wenn er darauf hingewiesen wird, dass ansonsten von der Situation zum Ermittlungszeitpunkt ausgegangen wird.

Daher wäre nunmehr davon auszugehen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erheben. Dies ist aber nur deshalb nicht der Fall, da der Beschwerdeführer erst im September 2008 zuletzt zu seiner Situation im Inland befragt worden ist und sich auch aus der Beschwerde keine Hinweise auf eine relevante Änderung ergeben haben. Daher ist ausnahmsweise trotz des Mangels der vorgeschriebenen und aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassenen Sachverhaltsermittlungen im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG davon auszugehen, dass die Ermittlungen im Verfahren über den ersten Folgeantrag gerade noch zeitnahe genug sind und daher eine Behebung des Spruchpunktes II unterbleiben konnte.Daher wäre nunmehr davon auszugehen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erheben. Dies ist aber nur deshalb nicht der Fall, da der Beschwerdeführer erst im September 2008 zuletzt zu seiner Situation im Inland befragt worden ist und sich auch aus der Beschwerde keine Hinweise auf eine relevante Änderung ergeben haben. Daher ist ausnahmsweise trotz des Mangels der vorgeschriebenen und aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassenen Sachverhaltsermittlungen im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG davon auszugehen, dass die Ermittlungen im Verfahren über den ersten Folgeantrag gerade noch zeitnahe genug sind und daher eine Behebung des Spruchpunktes römisch zwei unterbleiben konnte.

Es konnte nicht festgestellt werden bzw. es wurde von der beschwerdeführenden Partei auch gar nicht behauptet, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit dem Jahre 2002 im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte; auch diese waren nicht durchgängig. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06 ausgesprochen, dass bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, auch nach einem langjährigem Aufenthalt nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird. Daher war festzustellen, ob die beschwerdeführende Partei, die sich länger als drei Jahre im Bundesgebiet aufhält, inzwischen so stark integriert ist, dass ihre Ausweisung eine Verletzung des Rechts auf das Privatleben darstellen würde. Da die beschwerdeführende Partei aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, diese würden alle in ihrem Herkunftsstaat leben, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war und sie trotz ihres langen Aufenthalts nicht hinreichend deutsch kann, der ergangenen Ausweisung nicht nachgekommen ist bzw. immer wieder unangemeldet in Österreich aufhältig war und somit gezeigt hat, dass sie die österreichische Rechtsordnung nicht respektiert und beachtet, sowie eine soziale Integration - vom Freundeskreis abgesehen - nicht zu erkennen war, da keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besucht werden, sie rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist und die beschwerdeführende Partei darüber hinaus nicht auf Dauer selbsterhaltungsfähig ist, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.

Dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - auch unter Zugrundelegung der Aussagen der beschwerdeführenden Partei - nicht ergeben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II war daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei war daher abzuweisen.

Anzumerken bleibt, dass der Asylgerichtshof der Ansicht ist, dass der Beschwerdeführer mit der Einbringung des gegenständlichen Antrages offenbar mutwillig die Tätigkeit des Bundesasylamtes in Anspruch genommen hat. Durch das mangelhafte Verfahren des Bundesasylamtes hinsichtlich der Ausweisung gilt dies aber nicht für die Beschwerde. Das Bundesasylamt sollte in solchen Fällen jedenfalls die Verhängung einer Mutwillenstrafe gemäß § 35 AVG in Betracht ziehen.Anzumerken bleibt, dass der Asylgerichtshof der Ansicht ist, dass der Beschwerdeführer mit der Einbringung des gegenständlichen Antrages offenbar mutwillig die Tätigkeit des Bundesasylamtes in Anspruch genommen hat. Durch das mangelhafte Verfahren des Bundesasylamtes hinsichtlich der Ausweisung gilt dies aber nicht für die Beschwerde. Das Bundesasylamt sollte in solchen Fällen jedenfalls die Verhängung einer Mutwillenstrafe gemäß Paragraph 35, AVG in Betracht ziehen.

II.3. Zum Spruch 2:römisch zwei.3. Zum Spruch 2:

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Richters siehe oben II.1. i. und ii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Richters siehe oben römisch zwei.1. i. und ii..

Binnen Wochenfrist wurde vom Asylgerichtshof das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Amts wegen geprüft und dieses mit Aktenvermerk vom 11.5.2009 vorläufig für nicht gegeben erachtet.Binnen Wochenfrist wurde vom Asylgerichtshof das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 37, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Amts wegen geprüft und dieses mit Aktenvermerk vom 11.5.2009 vorläufig für nicht gegeben erachtet.

Diese Ansicht ist auch endgültig zutreffend. Im Erstverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Fluchtgeschichte des BF als unglaubwürdig zu bewerten ist und auch im neuen Verfahren werden nur Variationen zur alten Fluchtgeschichte vorgebracht, die der BF bisher aus eigenem Verschulden nicht vorgebracht hatte.

Daher und da andere Tatsachen, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entgegenstehen weder behauptet wurden noch amtsbekannt sind, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 37 AsylG nicht in Betracht.Daher und da andere Tatsachen, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entgegenstehen weder behauptet wurden noch amtsbekannt sind, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des Paragraph 37, AsylG nicht in Betracht.

Daher war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.

II.4. Zur Zurückweisung des Aufwandersatzesrömisch zwei.4. Zur Zurückweisung des Aufwandersatzes

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Richters siehe oben II.1. i. und ii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Richters siehe oben römisch zwei.1. i. und ii..

Da weder das AsylG noch das AsylGHG noch das AVG einen Aufwandersatz kennen, war der Antrag mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

II.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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