Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B10 231.653-3/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2009/29 (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2009, Zahl: 02 24.714/2-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 3 Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl. römisch eins 2009/29 (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2009, Zahl: 02 24.714/2-BAE, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Beschwerdeführer ist am 04.09.2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Am 08.09.2002 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab dabei an, dass er den Kosovo gemeinsam mit seiner Gattin verlassen habe, weil er kein Haus, keine Unterkunft und keine Arbeit gehabt hätte. Zum Beweis dafür habe er seine Arbeitslosenbestätigung mitgebracht. Seine Gattin sei krank und es gehe ihr gesundheitlich nicht gut. Er sei nach Österreich gekommen, um hier eine Arbeit zu suchen. Er wolle hier ein neues Leben aufbauen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2002, Zl. 02 24.714-BAE, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Provinz Kosovo) gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2002, Zl. 02 24.714-BAE, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Provinz Kosovo) gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht berufen.
Mit mündlich verkündeten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2005, Zl. 231.653/0-II/06/02, wurde die Berufung gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, einschließlich dem Kosovo, für nicht zulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.12.2006 erteilt.Mit mündlich verkündeten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2005, Zl. 231.653/0-II/06/02, wurde die Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, einschließlich dem Kosovo, für nicht zulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.12.2006 erteilt.
Dies nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Erstattung eines Sachverständigengutachtens, wonach die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner asylrelevanten Verfolgung nicht bestätigt werden konnten.
Eine Abschiebung eines Kosovaren, egal ob Gorani, Ashkali, Roma, Albaner oder Serbe in das Gebiet Dragash und Umgebung, gefährde nicht nur sein Leben, sondern auch das Leben der gesamten Familie des Asylwerbers. Daher sei eine Abschiebung eines Asylwerbers in dieses Gebiet nicht als zumutbar und auch als nicht zulässig einzustufen.
Mit Schreiben vom 10.11.2006 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Daraufhin wurde er am 05.03.2007 vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab zum Vorhalt der Lage der Katholiken im Kosovo an, dass es zwei Vorfälle in der Stadt gegeben habe, als er mit einer Nonne unterwegs gewesen sei. Dabei hätte es sich um seine Schwester gehandelt. Diese Vorfälle wären im Jahr 2002 gewesen. Beim ersten Vorfall sei er, als er mit dem Auto unterwegs gewesen wäre, von einem anderen Auto angehalten worden. Es sei nichts passiert. Es sei ihnen lediglich der Mittelfinger gezeigt worden. Beim zweiten Vorfall sei ungefähr dasselbe passiert. Er sei bei keinem der beiden Vorfälle attackiert worden. Es hätte in seinem Dorf nie Probleme gegeben, welche man als Bedrohung oder als Verfolgung bezeichnen könnte. Auf Vorhalt, weshalb der Beschwerdeführer in der Berufung ausgeführt habe, dass Katholiken in XXXX schweren Repressalien ausgesetzt seien und er nunmehr angebe keine Probleme gehabt zu haben, meinte der Beschwerdeführer, es hätte in seiner Heimat andere Probleme gegeben. Er hätte nicht sagen wollen, dass es im ganzen Dorf Probleme mit den Katholiken gegeben habe. Auf Grund der schlechten politischen und wirtschaftlichen Lage im Kosovo wolle er nicht zurück. Außerdem sei die Sicherheitslage sehr unsicher, da es verschiedene Gruppierungen gebe.Daraufhin wurde er am 05.03.2007 vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab zum Vorhalt der Lage der Katholiken im Kosovo an, dass es zwei Vorfälle in der Stadt gegeben habe, als er mit einer Nonne unterwegs gewesen sei. Dabei hätte es sich um seine Schwester gehandelt. Diese Vorfälle wären im Jahr 2002 gewesen. Beim ersten Vorfall sei er, als er mit dem Auto unterwegs gewesen wäre, von einem anderen Auto angehalten worden. Es sei nichts passiert. Es sei ihnen lediglich der Mittelfinger gezeigt worden. Beim zweiten Vorfall sei ungefähr dasselbe passiert. Er sei bei keinem der beiden Vorfälle attackiert worden. Es hätte in seinem Dorf nie Probleme gegeben, welche man als Bedrohung oder als Verfolgung bezeichnen könnte. Auf Vorhalt, weshalb der Beschwerdeführer in der Berufung ausgeführt habe, dass Katholiken in römisch 40 schweren Repressalien ausgesetzt seien und er nunmehr angebe keine Probleme gehabt zu haben, meinte der Beschwerdeführer, es hätte in seiner Heimat andere Probleme gegeben. Er hätte nicht sagen wollen, dass es im ganzen Dorf Probleme mit den Katholiken gegeben habe. Auf Grund der schlechten politischen und wirtschaftlichen Lage im Kosovo wolle er nicht zurück. Außerdem sei die Sicherheitslage sehr unsicher, da es verschiedene Gruppierungen gebe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2007, Zl. 02 24.714/1-BAE, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 1 AsylG entzogen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo, für zulässig erklärt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2007, Zl. 02 24.714/1-BAE, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG entzogen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo, für zulässig erklärt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.05.2008, Zl. 231.653-2/3E-II/06/2007, wurde der Berufung Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass weder Ermittlungen bezüglich des derzeitigen Gesundheitszustandes der Gattin durchgeführt, noch recherchiert worden sei, in wie weit sich dieser während des Aufenthaltes im Bundesgebiet verbessert habe bzw. ob und in welchem Umfang eine Besserung möglich sei und welchen Zeitumfang eine solche Verbesserung in Anspruch nehmen würde. Weiters wäre auf die derzeit vorherrschenden Job- und Einkunftsmöglichkeiten in der Heimatregion des Beschwerdeführers näher einzugehen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.05.2008, Zl. 231.653-2/3E-II/06/2007, wurde der Berufung Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass weder Ermittlungen bezüglich des derzeitigen Gesundheitszustandes der Gattin durchgeführt, noch recherchiert worden sei, in wie weit sich dieser während des Aufenthaltes im Bundesgebiet verbessert habe bzw. ob und in welchem Umfang eine Besserung möglich sei und welchen Zeitumfang eine solche Verbesserung in Anspruch nehmen würde. Weiters wäre auf die derzeit vorherrschenden Job- und Einkunftsmöglichkeiten in der Heimatregion des Beschwerdeführers näher einzugehen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2009, Zl. 02 24.714/2-BAE, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.06.2006, Zl. 231.653/0-II/06/02, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt. Weiters die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass auf Grund der geänderten Lage in der Republik Kosovo eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben sei. Weitere oder andere Gründe für eine Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung hätten nicht festgestellt werden können. Dazu wurden umfangreiche Feststellungen zur Gesundheitsversorgung im Kosovo sowie zur Behandlung von Traumatisierungen getroffen. Weiters wurden Feststellungen getroffen, dass der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich das wirtschaftliche Überleben sichere, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen würden in der Landwirtschaft bestehen bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. Weiters wurde festgestellt, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen würden zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2009, Zl. 02 24.714/2-BAE, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.06.2006, Zl. 231.653/0-II/06/02, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt. Weiters die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass auf Grund der geänderten Lage in der Republik Kosovo eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben sei. Weitere oder andere Gründe für eine Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung hätten nicht festgestellt werden können. Dazu wurden umfangreiche Feststellungen zur Gesundheitsversorgung im Kosovo sowie zur Behandlung von Traumatisierungen getroffen. Weiters wurden Feststellungen getroffen, dass der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich das wirtschaftliche Überleben sichere, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen würden in der Landwirtschaft bestehen bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. Weiters wurde festgestellt, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen würden zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass angesichts der massiven Kritik auf derstandard.at an der vom Bundesasylamt beauftragten Gutachterin auch die Richtigkeit des Gutachtens vom 31.10.2008 angezweifelt werden müsse. Die Untersuchung der Ehegattin hätte insgesamt zweieinhalb Stunden gedauert. Es sei bei der Begutachtung kein einziges PTBS-spezifisches Testverfahren zur Untersuchung herangezogen worden und sei die Untersuchung entgegen aktueller Standards, die mehrere Termine an verschiedenen Tagen und Untersuchungszeiträume von mindestens fünf bis zehn Stunden vorsehen, zu kurz gewesen.
Der Unabhängige Bundesasylsenat habe am 21.06.2006 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo als unzulässig erklärt. Als Begründung wurde die UNHCR-Position zur fortdauernden internationalen Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005, hervorgehoben. Es sei ausgeführt worden, dass Personen in besonders verwundbaren Situationen besondere Schutzbedürfnisse haben können, die vor allem im Hinblick auf die unzureichende gesundheitliche und soziale Versorgungssituation im Kosovo bei einer Entscheidung über die Rückführung im besonderen Maße berücksichtigt werden sollte. Chronisch kranke oder andere schwer kranke Personen, deren Gesundheitszustand eine spezielle medizinische Behandlung erfordere, die gegenwärtig im Kosovo nicht gewährleistet werden könne, Personen mit schweren oder chronisch psychischen Erkrankungen einschließlich Posttraumatischer Belastungsstörung würden darunterfallen. Der Unabhängige Bundesasylsenat hätte in der Begründung seines Bescheides vom 28.05.2008 festgehalten, dass der Refoulmentschutz deshalb ausgesprochen worden sei, weil der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Arbeit gefunden habe und seine Gattin medizinische Versorgung benötige, die einerseits seine finanziellen Möglichkeiten übersteige und andererseits zum damaligen Zeitpunkt nicht im ausreichenden Maße verfügbar gewesen wäre. Er hätte dem Bundesasylamt implizit den Auftrag erteilt, die in der Heimatregion des Beschwerdeführers derzeit vorherrschenden Job- und Einkunftsmöglichkeiten näher zu ermitteln. Das Bundesasylamt sei diesen nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Wenn in den Länderfeststellungen darauf verwiesen werde, dass der Zusammenhalt der Familie das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlen von Verwandten aus dem Ausland sichern würde, so sei auf die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 03.12.2008 auf die Frage, ob er finanzielle Unterstützung von im Ausland lebenden Familienangehörigen bekommen hätte zu verweisen, dass sich zwei Brüder der Ehefrau in der Schweiz aufhalten würden, diese sie jedoch nicht unterstützt hätten. Auch sei darauf zu verweisen, dass in Beantwortung der Anfrage vom 12.08.2008 - die im Akt nicht ersichtlich sei - des Oberstleutnant XXXX hervorgehe, dass eine Unterstützung der Familie des Beschwerdeführers nur durch die im Ausland bzw. durch XXXX möglich wäre, aber bereits eine Teilung des Erbteils erfolgt sei und der Beschwerdeführer für die Versorgung der Familie zuständig sei. Lediglich vor seiner Heirat hätte er von seinem Bruder manchmal Geld bekommen. Auch sei hierbei zu erwähnen, dass sein Vater bereits 84 Jahre alt sei und der Beschwerdeführer seinen Vater unterstütze und daher nicht davon auszugehen sei, dass er Unterstützung durch seinen Vater erlangen könne. Der Verbindungsbeamte habe in seinem Bericht auch für die Familie der Ehegattin festgehalten, dass aus traditionellen Gründen keine Unterstützung zu erwarten wäre. Aus der Beantwortung des Verbindungsbeamten gehe zwar hervor, dass eine Behandlung von Schmerzen in der Lendenwirbelsäule möglich sei, aber auch dass die Kosten für Medikamente zu übernehmen seien. Bezüglich wirtschaftlicher Überlebensmöglichkeit sei nochmals darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er nie eine Arbeitsstelle bekommen hätte und nie Sozialhilfe bezogen hätte und dies durch den durch den Unabhängigen Bundesasylsenat bestellten Sachverständigen verifiziert worden sei. Auch sei auf seine Aussage verwiesen, dass er kein ausreichend großes Grundstück besitze, um sich und seine Familie selbst zu versorgen.Der Unabhängige Bundesasylsenat habe am 21.06.2006 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo als unzulässig erklärt. Als Begründung wurde die UNHCR-Position zur fortdauernden internationalen Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005, hervorgehoben. Es sei ausgeführt worden, dass Personen in besonders verwundbaren Situationen besondere Schutzbedürfnisse haben können, die vor allem im Hinblick auf die unzureichende gesundheitliche und soziale Versorgungssituation im Kosovo bei einer Entscheidung über die Rückführung im besonderen Maße berücksichtigt werden sollte. Chronisch kranke oder andere schwer kranke Personen, deren Gesundheitszustand eine spezielle medizinische Behandlung erfordere, die gegenwärtig im Kosovo nicht gewährleistet werden könne, Personen mit schweren oder chronisch psychischen Erkrankungen einschließlich Posttraumatischer Belastungsstörung würden darunterfallen. Der Unabhängige Bundesasylsenat hätte in der Begründung seines Bescheides vom 28.05.2008 festgehalten, dass der Refoulmentschutz deshalb ausgesprochen worden sei, weil der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Arbeit gefunden habe und seine Gattin medizinische Versorgung benötige, die einerseits seine finanziellen Möglichkeiten übersteige und andererseits zum damaligen Zeitpunkt nicht im ausreichenden Maße verfügbar gewesen wäre. Er hätte dem Bundesasylamt implizit den Auftrag erteilt, die in der Heimatregion des Beschwerdeführers derzeit vorherrschenden Job- und Einkunftsmöglichkeiten näher zu ermitteln. Das Bundesasylamt sei diesen nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Wenn in den Länderfeststellungen darauf verwiesen werde, dass der Zusammenhalt der Familie das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlen von Verwandten aus dem Ausland sichern würde, so sei auf die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 03.12.2008 auf die Frage, ob er finanzielle Unterstützung von im Ausland lebenden Familienangehörigen bekommen hätte zu verweisen, dass sich zwei Brüder der Ehefrau in der Schweiz aufhalten würden, diese sie jedoch nicht unterstützt hätten. Auch sei darauf zu verweisen, dass in Beantwortung der Anfrage vom 12.08.2008 - die im Akt nicht ersichtlich sei - des Oberstleutnant römisch 40 hervorgehe, dass eine Unterstützung der Familie des Beschwerdeführers nur durch die im Ausland bzw. durch römisch 40 möglich wäre, aber bereits eine Teilung des Erbteils erfolgt sei und der Beschwerdeführer für die Versorgung der Familie zuständig sei. Lediglich vor seiner Heirat hätte er von seinem Bruder manchmal Geld bekommen. Auch sei hierbei zu erwähnen, dass sein Vater bereits 84 Jahre alt sei und der Beschwerdeführer seinen Vater unterstütze und daher nicht davon auszugehen sei, dass er Unterstützung durch seinen Vater erlangen könne. Der Verbindungsbeamte habe in seinem Bericht auch für die Familie der Ehegattin festgehalten, dass aus traditionellen Gründen keine Unterstützung zu erwarten wäre. Aus der Beantwortung des Verbindungsbeamten gehe zwar hervor, dass eine Behandlung von Schmerzen in der Lendenwirbelsäule möglich sei, aber auch dass die Kosten für Medikamente zu übernehmen seien. Bezüglich wirtschaftlicher Überlebensmöglichkeit sei nochmals darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er nie eine Arbeitsstelle bekommen hätte und nie Sozialhilfe bezogen hätte und dies durch den durch den Unabhängigen Bundesasylsenat bestellten Sachverständigen verifiziert worden sei. Auch sei auf seine Aussage verwiesen, dass er kein ausreichend großes Grundstück besitze, um sich und seine Familie selbst zu versorgen.
Die Familie sei in ihrer Heimatgemeinde XXXX bestens integriert. Die dortige Wohnung sei der Familie vom Gemeinderat am 20.09.2006 zugewiesen und am 25.09.2006 übergeben worden. Die Eltern besuchten einen Deutschkurs und sprechen ein gutes Deutsch. Das AMS-XXXX hätte dem Beschwerdeführer am 18.12.2006 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt.Die Familie sei in ihrer Heimatgemeinde römisch 40 bestens integriert. Die dortige Wohnung sei der Familie vom Gemeinderat am 20.09.2006 zugewiesen und am 25.09.2006 übergeben worden. Die Eltern besuchten einen Deutschkurs und sprechen ein gutes Deutsch. Das AMS-XXXX hätte dem Beschwerdeführer am 18.12.2006 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Albaner römisch-katholischen Glaubens aus XXXX und Staatsangehöriger der Republik Kosovo, führt den im Spruch angeführten Namen, reiste am 04.09.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit mündlich verkündeten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2005, Zl. 231.653/0-II/06/02, wurde die Berufung gemäß § 7 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen und gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, einschließlich Kosovo, für nicht zulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.12.2006 erteilt.Der Beschwerdeführer ist Albaner römisch-katholischen Glaubens aus römisch 40 und Staatsangehöriger der Republik Kosovo, führt den im Spruch angeführten Namen, reiste am 04.09.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit mündlich verkündeten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2005, Zl. 231.653/0-II/06/02, wurde die Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, einschließlich Kosovo, für nicht zulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.12.2006 erteilt.
Am 10.11.2006 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit Frau XXXX und hat mit ihr den gemeinsamen Sohn XXXX im Bundesgebiet.Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit Frau römisch 40 und hat mit ihr den gemeinsamen Sohn römisch 40 im Bundesgebiet.
Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich, zwei in Deutschland und zwei Brüder in der Schweiz. Im Kosovo leben der 84jährige Vater, der älteste Bruder XXXX, ein weiterer Bruder in Pristina sowie eine Schwester. Die Familie des Beschwerdeführers hat in XXXX zwei Häuser. Eines davon gehört dem Beschwerdeführer, ist in gutem Zustand und wohnt auch der Vater darin. Das andere Haus gehört dem in der Schweiz aufhältigen Bruder XXXX und steht leer. Das Haus des XXXX steht nahe XXXX, dieser ist bei der UNMIK Police in XXXX beschäftigt. Der zweite Bruder im Kosovo ist als Kellner beschäftigt.Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich, zwei in Deutschland und zwei Brüder in der Schweiz. Im Kosovo leben der 84jährige Vater, der älteste Bruder römisch 40 , ein weiterer Bruder in Pristina sowie eine Schwester. Die Familie des Beschwerdeführers hat in römisch 40 zwei Häuser. Eines davon gehört dem Beschwerdeführer, ist in gutem Zustand und wohnt auch der Vater darin. Das andere Haus gehört dem in der Schweiz aufhältigen Bruder römisch 40 und steht leer. Das Haus des römisch 40 steht nahe römisch 40 , dieser ist bei der UNMIK Police in römisch 40 beschäftigt. Der zweite Bruder im Kosovo ist als Kellner beschäftigt.
Der Vater des Beschwerdeführers war Offizier der jugoslawischen Volksarmee und bezieht eine Pension von 40 Euro.
Die Brüder im Ausland haben in der Vergangenheit den Beschwerdeführer finanziell unterstützt.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre. Die medizinische Versorgung der Ehegattin ist in der Heimatregion der Familie, der Gemeinde XXXX, in ausreichendem Maße gegeben.Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre. Die medizinische Versorgung der Ehegattin ist in der Heimatregion der Familie, der Gemeinde römisch 40 , in ausreichendem Maße gegeben.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) liegen nicht mehr vor.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) liegen nicht mehr vor.
Zur allgemeinen Lage in der Republik Kosovo wird auf die folgenden Feststellungen der Behörde erster Instanz verwiesen, die zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben werden:
Grundversorgung/Wirtschaft: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus. (Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Für anlassbezogene Notfälle (z.B. Brände, Unfälle, Katastrophen) kann einmal pro Jahr ein Betrag zwischen 100 und 300 Euro ausbezahlt werden. Diese Notstandshilfe wird nur dann gewährt, wenn das Familieneinkommen unter 250 Euro monatlich beträgt. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Alterspension mit einer Zahlung von 40 Euro pro Monat (Kriterien Alter ab 65 Jahre) - derzeit abgedeckt in der Sozialhilfe; Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt
131.780 Personen. Mit 01.01.2008 besteht die Möglichkeit, einen Betrag von 75 Euro monatlich zu erhalten. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Invaliditätspensionen für Personen mit dauernder oder permanenter Behinderung und dadurch bedingter Arbeitsunfähigkeit - derzeit abgedeckt durch die Sozialhilfe. Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt 19.730 Personen. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Familien von Gefallenen, Kriegsinvaliden und nächste Angehörige von Kriegsopfern (zivile Opfer - 36 Euro pro Monat) haben durch eine spezielle Regelung auch entsprechende Ansprüche auf Sozialhilfe und sonstige Unterstützungen (z.B. Steuerbefreiung, etc). Für gefallene Mitglieder der UCK / KLA ist ein neues Gesetz in Diskussion (ca. 200 Euro pro Monat). (Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 150 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden. (Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Medizinische Versorgung: Das Gesundheitssystem ist dreistufig aufgebaut (Erstversorgungszentren, Krankenhäuser auf regionaler Ebene, spezialisierte Gesundheitsversorgung auf dritter Ebene, insbesondere die Universitätsklinik Pristina). Es gibt in Kosovo keine Krankenversicherung. Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente müssen in aller Regel bezahlt werden. Auch in der Primärversorgung werden Zuzahlungen von den Beteiligten verlangt. Ausnahmen gibt es bei SozialhilfeempfängerInnen, allerdings gilt das nicht für Behandlungen im privaten Sektor. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Zur Lage der Medizinischen Versorgung - Update, Juni 2007)
Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen ¿ 1 und ¿ 4 zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich ca. ¿ 10. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit. Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu ¿ 2 erhoben. (Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica. (Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina. (Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Traumatisierung
Nach Angaben des Community Mental Health Centers in Gjakove bestehen im Kosovo durchaus Kapazitäten PTBS Fälle zu behandeln. Die Frage dabei stellt sich allerdings immer wieder nach der Schwere bzw. nach dem Ausmaß der notwendigen Behandlungen im konkreten Fall. Leichte Fälle von PTBS können durch Gruppentherapien behandelt werden. Eine komplette Behandlung traumatisierter Personen sei oft nur eingeschränkt möglich. Von der Regierung wurde zwar 2005 ein "National Plan for Psycho-Trauma" von Dr. Ferid Agani erstellt, dieser wurde aber aus budgetären Gründen bisher noch nicht umgesetzt. (ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)
Weiters wurde mitgeteilt, dass den Leuten mit PTBS auch empfohlen wird entsprechende Medikamente einzunehmen. Da das Community Center selbst keine Medikamente besitzt bzw. abgibt, müssen die Kosten derselben von den PatienteInnen selbst getragen werden. Je nach Medikament und Packungsgröße beträgt dabei der Preis etwa 20 Euro. Jedoch sind die in der sog. "essential drug list" angeführten Psychotherapeutika (Amitriptyline, Alprazolam, Biperidine, Clozapine, Chlorpromazine, Diazepam, Fluphenazine, Fluoxetine, Haloperidol, Olanzapina und Risperidon in bestimmten Packungsgrößen) kostenlos erhältlich. Mit diesen genannten Medikamenten wird in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen therapiert. (ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)
Schwere Fälle von PTBS könnten in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses in Pristina (72 Betten) behandelt werden. Diese Personen würden dann für eine weitere Behandlung auf die jeweiligen Community Centres verteilt werden. Zusätzlich stünden auch noch in vier weiteren regionalen Krankenhäusern (20 Betten) Betreuungen für PTBS PatientInnen zur Verfügung. (ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)
Möglichkeiten einer psychotherapeutischen Behandlung für solche Personen seien jedoch nur eingeschränkt möglich. Darüber hinaus müssten die Kosten für bestimmte verschriebene Medikamente von den Betroffenen selbst aufgebracht werden. (ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)
Am Uni-Klinikum in Pristina wird PTBS medikamentös und durch Psychotherapie behandelt. Es wird dabei Kognitive- und Familientherapie angewandt. Auch Gesprächstherapie kommt immer häufiger zur Anwendung, vor allem mit Hilfe ausländischer (amerikanischer) Unterstützung. (ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)
In den Mental Health Centres finden "individuelle Therapie, Gesprächstherapie, supportive Gespräche, Gruppentherapie und körperzentrierte Psychotherapie" Anwendung. (ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)
Die NRO Rehabilitation Center for Torture Victims bietet als Behandlungsmethoden supportive Psychotherapie, kognitive Therapie, Entspannungsmethoden, Rollenspiele, Kunst- und Wahrnehmungstherapie u. a. an. Betreuungseinrichtungen dieser NRO finden sich in Pristina, Gjilan, Decan, Peje, Skenderaj, Podujevo und Suhareke. (ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)
Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery, das Centre for Stress Mangement and Education in Gjakove, "One to One" Psychosocial Centres in Peje und Prizren. Zusätzlich sind einige NROen wie z.B. Medica Kosova tätig, die psychisch Kranke und durch belastende Kriegsereignisse traumatisierte Personen beraten und medizinisch/psychologisch behandeln. (ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)
Im Rahmen der jeweiligen Ressourcen besteht somit die realistische Chance eines jeden Erkrankten einen solchen Therapieplatz erhalten zu können. Psychologische Kliniken gibt es keine. Es gibt aber fünf Krankenhäuser für stationäre Psychiatrie und im Uni-Klinikum Pristina eine neurologische Abteilung. (ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)
Mit Deutschland und der Schweiz gäbe es weiterführende Ausbildungsprogramme- und projekte für kosovarische Doktoren hinsichtlich PTBS, die ein besseres Verständnis und Wissen über PTBS vermitteln und damit in weiterer Folge eine effizientere Behandlung von PTBS im Kosovo ermöglichen sollen. (ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)
Nach Aussage der medizinischen Leiter der Universitätsklinik in Prishtinë/Pri¿tina, behandeln die Ärzte Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS primär medikamentös, aber auch auf psychotherapeutischer Grundlage. Trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation könnten die Ärzte psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten führen. Psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten im öffentlichen Gesundheitswesen seien aber insbesondere für schwer traumatisierte Personen beschränkt. Für ein psychotherapeutisch orientiertes unterstützendes Gespräch benötige der Arzt mindestens eine Stunde pro Sitzung, aber diese Zeit stehe in der Regel nicht zur Verfügung. Deshalb würden Traumapatienten überwiegend ambulant und in der Hauptsache medikamentös behandelt. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)
Ärzte der neurologischen Abteilung der Universitätsklinik in Prishtinë/Pri¿tina bestätigten, PTBS werde medikamentös und durch Psychotherapie behandelt. Es werde kognitive und Familientherapie angewendet. Gesprächstherapie käme seit der Unterstützung durch die American Academy for Family Therapy (AAFT) immer häufiger und erfolgreicher zur Anwendung. Die Gesprächstherapie dauere durchschnittlich sechs Monate bis ein Jahr, wobei soweit wie möglich auch die Familie einbezogen werde. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)
Psychotherapeutische Qualifikationen sind nach Auskunft des Leiters der psychiatrischen und neurologischen Abteilung der Universitätsklinik in Prishtinë/Pri¿tina im öffentlichen Gesundheitswesen im Kosovo nur eingeschränkt vorhanden. In seiner Abteilung gebe es nur zwei klinische Psychologen mit psychotherapeutischer Fortbildung. Die anderen Ärzte nähmen an Fortbildungen zur Behandlung traumatisierter Personen teil. In den Zentren für geistige Gesundheit, die eng mit der Universitätsklinik zusammenarbeiten, ergibt sich eine vergleichbare Situation. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)
Es liegen allerdings keine Hinweise darauf vor, dass behandlungsbedürftige Personen aufgrund fehlender Therapieplätze tatsächlich nicht behandelt werden konnten. Auch die Volkszugehörigkeit hat auf die Erreichbarkeit von Therapieplätzen nur einen geringen Einfluss. Nach Auskunft der befragten Ärzte fühlen sich alle Therapeuten an die Standesehre und den medizinischen Eid gebunden. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)
Stefan Müller, Zusatzgutachten zu BW Ibrahimaj, 11. Oktober 2007
[...] Wie ich regelmäßig ausführe, ist im Allgemeinen festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien.
[...]
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Identität des Beschwerdeführers gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie dem Erhebungsbericht des Kontaktbeamten im Kosovo, Herrn Obstlt XXXX. Die Daten der Stellung seiner Anträge ergeben sich aus dem Akteninhalt.Die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Identität des Beschwerdeführers gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie dem Erhebungsbericht des Kontaktbeamten im Kosovo, Herrn Obstlt römisch 40 . Die Daten der Stellung seiner Anträge ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Familienverhältnisse im In- und Ausland ergeben sich aus einer Heiratsurkunde, einer Geburtsurkunde des Sohnes, den Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie dem Erhebungsbericht des Kontaktbeamten.
Die Länderfeststellungen zur Republik Kosovo gründen sich auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht und daher kein Subsidiärer Schutz zu gewähren ist, gründet sich auf die aktuelle UNHCR-Position von Juni 2006 zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, die Länderfeststellungen, den Erhebungsbericht des Kontaktbeamten, die Angaben des Beschwerdeführers und auf das für den Asylgerichtshof unbedenkliche und schlüssige Gutachten Dris. XXXX die Ehegattin betreffend. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer vor, den Beruf des Kellners erlernt zu haben, über eine zwölfjährige Schulbildung zu verfügen, dass zwei seiner Brüder in der Heimat beschäftigt sind und er im Besitz eines bewohnbaren Hauses ist.Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht und daher kein Subsidiärer Schutz zu gewähren ist, gründet sich auf die aktuelle UNHCR-Position von Juni 2006 zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, die Länderfeststellungen, den Erhebungsbericht des Kontaktbeamten, die Angaben des Beschwerdeführers und auf das für den Asylgerichtshof unbedenkliche und schlüssige Gutachten Dris. römisch 40 die Ehegattin betreffend. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer vor, den Beruf des Kellners erlernt zu haben, über eine zwölfjährige Schulbildung zu verfügen, dass zwei seiner Brüder in der Heimat beschäftigt sind und er im Besitz eines bewohnbaren Hauses ist.
Zum Beschwerdevorbringen, das Gutachten von Dr. XXXX werde angezweifelt, wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, die Ehegattin XXXX betreffend, verwiesen.Zum Beschwerdevorbringen, das Gutachten von Dr. römisch 40 werde angezweifelt, wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, die Ehegattin römisch 40 betreffend, verwiesen.
Bemerkt werden sollte auch noch, dass die Einräumung von Refoulementschutz durch den mündlich verkündeten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 20.12.2005 aufgrund eines Sachverständigengutachtens erfolgte, wonach eine Abschiebung eines Asylwerbers in das Gebiet von Dragash (im Süden des Kosovo) nicht zumutbar sei, da dort eine hohe Arbeitslosigkeit herrsche und es ein Traum bleibe einen neuen Arbeitsplatz zu bekommen; tatsächlich ist der Beschwerdeführer jedoch in XXXX geboren und war in XXXX, Gemeinde XXXX (nordwestlicher Kosovo), wohnhaft.Bemerkt werden sollte auch noch, dass die Einräumung von Refoulementschutz durch den mündlich verkündeten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 20.12.2005 aufgrund eines Sachverständigengutachtens erfolgte, wonach eine Abschiebung eines Asylwerbers in das Gebiet von Dragash (im Süden des Kosovo) nicht zumutbar sei, da dort eine hohe Arbeitslosigkeit herrsche und es ein Traum bleibe einen neuen Arbeitsplatz zu bekommen; tatsächlich ist der Beschwerdeführer jedoch in römisch 40 geboren und war in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 (nordwestlicher Kosovo), wohnhaft.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 3 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes vom zuständigen Senat weiterzuführen. Dies ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Fall.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes vom zuständigen Senat weiterzuführen. Dies ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Fall.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Auch wenn der Begriff des subsidiären Schutzes bereits im AsylG 1997 in der zuletzt geltenden Fassung vorkam (vgl. zum Beispiel Überschrift zu § 8 AsylG) wird der Begriff des Status des subsidiär Schutzberechtigten erstmals im AsylG 2005 (§ 2 Abs. 1 Z 16) in Umsetzung des Art. 15 der Statusrichtlinie expressis verbis genannt. Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG kommt in jenen Fällen, in denen einem Fremden eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1991 oder AsylG 1997 zugekommen ist, ab Inkrafttreten des AsylG 2005 mit 1.1.2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 zu und sind somit die Voraussetzungen für das Weiterbestehen oder die Aberkennung dieses Status anhand der einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 zu beurteilen. Dies bedeutet, dass ab 1.1.2006 über die Verlängerung oder Aberkennung einer vor dem 1.1.2006 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden ist.Auch wenn der Begriff des subsidiären Schutzes bereits im AsylG 1997 in der zuletzt geltenden Fassung vorkam vergleiche zum Beispiel Überschrift zu Paragraph 8, AsylG) wird der Begriff des Status des subsidiär Schutzberechtigten erstmals im AsylG 2005 (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16,) in Umsetzung des Artikel 15, der Statusrichtlinie expressis verbis genannt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG kommt in jenen Fällen, in denen einem Fremden eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1991 oder AsylG 1997 zugekommen ist, ab Inkrafttreten des AsylG 2005 mit 1.1.2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005 zu und sind somit die Voraussetzungen für das Weiterbestehen oder die Aberkennung dieses Status anhand der einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 zu beurteilen. Dies bedeutet, dass ab 1.1.2006 über die Verlängerung oder Aberkennung einer vor dem 1.1.2006 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden ist.
Im gegenständlichen Fall wurde die Aufenthaltsberechtigung mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2005 bis 19.12.2006 erteilt. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AsylG 2005 (1.1.2006) im Besitz einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1997, weshalb ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. §§ 75 Abs. 6 iVm 8 AsylG 2005 als zuerkannt gilt. Über die Verlängerung einer damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltsberechtigung bzw. die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden.Im gegenständlichen Fall wurde die Aufenthaltsberechtigung mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2005 bis 19.12.2006 erteilt. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AsylG 2005 (1.1.2006) im Besitz einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1997, weshalb ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraphen 75, Absatz 6, in Verbindung mit 8 AsylG 2005 als zuerkannt gilt. Über die Verlängerung einer damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltsberechtigung bzw. die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden.
§ 9 AsylG 2005 lautet:Paragraph 9, AsylG 2005 lautet:
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt, da sich die Lage in der Heimat des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum nachhaltig geändert habe und ihm im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde.Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt, da sich die Lage in der Heimat des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum nachhaltig geändert habe und ihm im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde.
Der Prüfungsrahmen des § 8 und 9 AsylG (vgl. Verweis in § 9 (1) 1 auf § 8 leg. cit.) wird auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränktDer Prüfungsrahmen des Paragraph 8 und 9 AsylG vergleiche Verweis in Paragraph 9, (1) 1 auf Paragraph 8, leg. cit.) wird auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo (nach Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten) weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo (nach Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten) weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd § 8 AsylG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).
Der Beschwerdeführer, ein gesunder und arbeitsfähiger (derzeit auch beschäftigter) 37-jähriger Mann wäre aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebene Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage, seine Grundbedürfnisse und die seiner Ehegattin und ihres Sohnes zu decken. Überdies steht ihnen ein eigenes bewohnbares Haus in gutem Zustand zur Verfügung. Der Beschwerdeführer besitzt eine große Anzahl weiterer Verwandter, die in der Vergangenheit ihn auch finanziell unterstützt haben und von deren Unterstützung entsprechend Gepflogenheiten im Kosovo ausgegangen werden kann. Warum nach der angeblichen Erbteilung eine Unterstützung im Notfall nicht mehr stattfinden sollte - wie in der Beschwerde behauptet - kann nicht nachvollzogen werden.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit Dezember 2003 fast durchgehend im Gastgewerbe beschäftigt und konnte in dieser Zeit zusätzliche Qualifikationen, etwa Kenntnisse der deutschen Sprache, erwerben. Er könnte daher den Lebensunterhalt für sich und die Familie sichern, zumal seine Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Kosovo angesichts seiner zwölfjährigen Schulbildung und der langjährigen Berufserfahrung sowie der erworbenen zusätzlichen Qualifikationen deutlich besser sind als jene der Mehrheit der Arbeitssuchenden, die lediglich Grundschulbildung besitzen und keine Berufserfahrung vorweisen können. Darüber hinaus arbeitet ein Bruder bei der UNMIK in XXXX und ein weiterer Bruder als Kellner - also in dem Beruf, welchen der Beschwerdeführer gelernt hat. Es ist also kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht auch in seiner Heimatregion Arbeit, insbesondere als Kellner, finden sollte.Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit Dezember 2003 fast durchgehend im Gastgewerbe beschäftigt und konnte in dieser Zeit zusätzliche Qualifikationen, etwa Kenntnisse der deutschen Sprache, erwerben. Er könnte daher den Lebensunterhalt für sich und die Familie sichern, zumal seine Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Kosovo angesichts seiner zwölfjährigen Schulbildung und der langjährigen Berufserfahrung sowie der erworbenen zusätzlichen Qualifikationen deutlich besser sind als jene der Mehrheit der Arbeitssuchenden, die lediglich Grundschulbildung besitzen und keine Berufserfahrung vorweisen können. Darüber hinaus arbeitet ein Bruder bei der UNMIK in römisch 40 und ein weiterer Bruder als Kellner - also in dem Beruf, welchen der Beschwerdeführer gelernt hat. Es ist also kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht auch in seiner Heimatregion Arbeit, insbesondere als Kellner, finden sollte.
Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde, da der Beschwerdeführer auch ein eigenes Haus im Kosovo besitzt und weitere Verwandte in seiner Nähe aufhältig sind. Der Vater erhält eine Pension in der Höhe von 40 ¿, zwei Brüder arbeiten im Kosovo und zwei Brüder im Ausland unterstützten den Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit finanziell. Darüber hinaus wurde auch die Ehegattin von ihren beiden Brüdern in der Schweiz bei der Behandlung ihrer Bandscheibenprobleme finanziell unterstützt. Die Ehegattin wiederum ist gelernte Schneiderin.Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde, da der Beschwerdeführer auch ein eigenes Haus im Kosovo besitzt und weitere Verwandte in seiner Nähe aufhältig sind. Der Vater erhält eine Pension in der Höhe von 40 ¿, zwei Brüder arbeiten im Kosovo und zwei Brüder im Ausland unterstützten den Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit finanziell. Darüber hinaus wurde auch die Ehegattin von ihren beiden Brüdern in der Schweiz bei der Behandlung ihrer Bandscheibenprobleme finanziell unterstützt. Die Ehegattin wiederum ist gelernte Schneiderin.
Weiters wird auf die Ausführungen zur medizinischen Behandlung der Ehegattin in deren Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag verwiesen.
Die Rechtsprechung des EGMR zeigt, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und für welche grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).
Im Lichte dieser Rechtsprechung des EGMR kann daher auch dem Beschwerdevorbringen, die Kosten der Behandlung von Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und der Traumatisierung müssten von der Ehegattin übernommen werden und könnte sich die Familie dies mangels Arbeit nicht leisten, nicht gefolgt werden. Insbesondere aus der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, ergibt sich, dass die Verursachung "erheblicher Kosten" nicht ausschlaggebend sei. Wie bereits mehrfach erwähnt und durch die Erhebungsergebnisse des Kontaktbeamten belegt, ist die Behandlungsmöglichkeit der Erkrankungen der Ehegattin im Kosovo sichergestellt.
Dass praktisch jedem, der in die Republik Kosovo abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann angesichts der substantiell unwidersprochenen Feststellungen zur Situation keinesfalls festgestellt werden.Dass praktisch jedem, der in die Republik Kosovo abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann angesichts der substantiell unwidersprochenen Feststellungen zur Situation keinesfalls festgestellt werden.
Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände bestehen auch keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer aus einem sonstigen Grund der Gefahr des Todes ausgesetzt wäre.
Darüber hinaus geht auch der Verwaltungsgerichtshof bereits seit mehr als drei Jahren davon aus, dass die allgemeine Lage im Kosovo aktuell nicht dergestalt ist, wonach im Kosovo jemand gezwungen wäre zu verhungern oder sonst nicht in der Lage wäre, Grundbedürfnisse zu befriedigen. Gegenteiliges sei derzeit nicht notorisch (VwGH 23.02.2006, 2005/01/0686-6). Belege für eine zwischenzeitliche Verschlechterung der allgemeinen Situation wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt und sind auch aus den Länderberichten nicht ersichtlich.
Der Unabhängige Bundesasylsenat stützte sich in seiner Entscheidung vom 20.12.2005 noch auf die UNHCR-Position von März 2005 zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, Kapitel Humanitäre Kategorien, wonach Personen in besonders verwundbaren Situationen besondere Schutzbedürfnisse haben können, die vor allem im Hinblick auf die unzureichende gesundheitliche und soziale Versorgungssituation im Kosovo bei einer Entscheidung über die Rückführung in besonderem Maße berücksichtigt werden sollten. Angeführt waren darin "chronisch Kranke und andere schwerkranke Personen, deren Gesundheitszustand eine spezielle medizinische Behandlung erfordert, die gegenwärtig im Kosovo nicht gewährleistet werden kann". Weiters angeführt waren darin "Personen mit schweren oder chronischen psychischen Erkrankungen einschließlich Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS)".
In der aktuellen UNHCR-Position von Juni 2006 zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, Humanitäre Kategorien, sind die oben erwähnten Kategorien von Personen nicht mehr angeführt.
Somit kann gesagt werden, dass aufgrund der Änderung der Lage im Kosovo die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht mehr vorliegen.Somit kann gesagt werden, dass aufgrund der Änderung der Lage im Kosovo die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht mehr vorliegen.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes vom 31. März 2009, BGBl. I. Nr. 29, womit das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden, ist auf Verfahren, die - wie das vorliegende - vom Bundesasylamt vor dem 1.April 2009 entschieden worden sind - § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes vom 31. März 2009, BGBl. römisch eins. Nr. 29, womit das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden, ist auf Verfahren, die - wie das vorliegende - vom Bundesasylamt vor dem 1.April 2009 entschieden worden sind - Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber der Ehegattin XXXX und dem minderjährigen Sohn XXXX ebenfalls abweisende Entscheidungen. Alle Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig. Ist von einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Aus diesem Grund liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen minderjährigen Kind vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber der Ehegattin römisch 40 und dem minderjährigen Sohn römisch 40 ebenfalls abweisende Entscheidungen. Alle Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig. Ist von einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Aus diesem Grund liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen minderjährigen Kind vor.
Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, über sonstige entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Zu dem in Österreich aufhältigen Bruder besteht kein besonders intensives Verhältnis.
Unstrittig liegt jedoch - angesichts einer Aufenthaltsdauer von mehr als sechs Jahren in Österreich, der überdies phasenweise auf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erfolgte - ein Eingriff in das gleichfalls durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben vor.Unstrittig liegt jedoch - angesichts einer Aufenthaltsdauer von mehr als sechs Jahren in Österreich, der überdies phasenweise auf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erfolgte - ein Eingriff in das gleichfalls durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privatleben vor.
Somit ist zu prüfen, ob eine Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stattgefunden hat, wie dies die Höchstgerichte bereits im Hinblick auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 ausgesprochen haben:
Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgeht, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen ist, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. VfGH vom 30.11.2001, Zl. B 719/01-7).Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgeht, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen ist, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben vergleiche VfGH vom 30.11.2001, Zl. B 719/01-7).
Dieser Ansicht des Verfassungsgerichtshofes hat sich in der Folge auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256 angeschlossen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausführte, "dem Verfassungsgerichtshof folgend, sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise nach § 15 Abs. 3 AsylG neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, aaO.; Rz.496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu §§ 12 Abs.3 und 15 FrG; 685 BlgNR 20.GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art "Aufenthaltsverfestigung" schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - weniger streng."Dieser Ansicht des Verfassungsgerichtshofes hat sich in der Folge auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256 angeschlossen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausführte, "dem Verfassungsgerichtshof folgend, sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise nach Paragraph 15, Absatz 3, AsylG neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat vergleiche auch Rohrböck, aaO.; Rz.496). Andererseits war es vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraphen 12, Absatz 3 und 15 FrG; 685 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art "Aufenthaltsverfestigung" schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - weniger streng."
Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in seiner ehemaligen Heimat keine Arbeit finden könne, ist entgegen zu halten, dass sowohl ein Bruder bei der UNMIK in XXXX arbeitet und ein weiterer Bruder als Kellner - also in dem Beruf, den der Beschwerdeführer gelernt hat - tätig ist. Es ist also kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht auch in seiner Heimatregion Arbeit, insbesondere als Kellner, finden sollte.Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in seiner ehemaligen Heimat keine Arbeit finden könne, ist entgegen zu halten, dass sowohl ein Bruder bei der UNMIK in römisch 40 arbeitet und ein weiterer Bruder als Kellner - also in dem Beruf, den der Beschwerdeführer gelernt hat - tätig ist. Es ist also kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht auch in seiner Heimatregion Arbeit, insbesondere als Kellner, finden sollte.
Die familiären Kontakte in den Herkunftsstaat wurden nie abgebrochen, vielmehr wurde der im Herkunftsstaat lebende Vater sogar finanziell vom Beschwerdeführer unterstützt. Gerade auch aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Verwandten im Kosovo den Beschwerdeführer jede ihnen mögliche Unterstützung zukommen lassen werden. Dass sämtliche Verwandte zur Unterstützung gänzliche unfähig oder unwillig wären, konnte nicht glaubhaft gemacht werden.
Es wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass eine Reintegration in die Gesellschaft seiner Heimat grundsätzlich nahezu ausgeschlossen sei. Ein integriertes Leben wäre dem Beschwerdeführer daher problemlos möglich. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer im Besitz seines eigenen Hauses in XXXX. Dieses steht laut Angaben des Beschwerdeführers leer, sei bewohnbar und in gutem Zustand. Damit zeigt der Beschwerdeführer aber auch, dass er eine Rückkehr in den Kosovo nicht ausschließt.Es wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass eine Reintegration in die Gesellschaft seiner Heimat grundsätzlich nahezu ausgeschlossen sei. Ein integriertes Leben wäre dem Beschwerdeführer daher problemlos möglich. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer im Besitz seines eigenen Hauses in römisch 40 . Dieses steht laut Angaben des Beschwerdeführers leer, sei bewohnbar und in gutem Zustand. Damit zeigt der Beschwerdeführer aber auch, dass er eine Rückkehr in den Kosovo nicht ausschließt.
Für ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen der mehrjährige (teilweise auf der Gewährung subsidiären Schutzes basierende) Aufenthalt in Österreich, die Unbescholtenheit und eine zumindest grundsätzliche Integration (insbesondere im Arbeitsprozess). Andererseits wurde dem Beschwerdeführer bisher nur einmal eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die beantragte Verlängerung ist Gegenstand dieses Verfahrens. Die Einräumung von Refoulementschutz durch den mündlich verkündeten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 20.12.2005 erfolgte aufgrund eines Sachverständigengutachtens, wonach eine Abschiebung eines Asylwerbers in das Gebiet von Dragash nicht zumutbar sei, da dort eine hohe Arbeitslosigkeit herrsche und es ein Traum bleibe einen neuen Arbeitsplatz zu bekommen.
Tatsächlich ist der Beschwerdeführer in XXXX geboren und war in XXXX, Gemeinde XXXX, wohnhaft.Tatsächlich ist der Beschwerdeführer in römisch 40 geboren und war in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , wohnhaft.
Vor diesem Hintergrund erscheint die (seinerzeitige) Rechtsposition des Beschwerdeführers nur wenig schutzwürdig.
Darüber hinaus war dem Beschwerdeführer spätestens ab dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats im Dezember 2005, wobei seine Asylgründe rechtskräftig negativ entschieden wurden und ihm ein einjähriger befristeter Aufenthalt gewährt wurde, bewusst, dass sein Aufenthalt in Österreich lediglich ein befristeter sein werde. Dies umso mehr, als dem Beschwerdeführer nach dieser Entscheidung auch bewusst sein musste, dass der wesentlichste Grund für die Gewährung subsidiären Schutzes - hohe Arbeitslosigkeit in Dragash und Umgebung - auf sein Verfahren keinen Bezug hatte.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesses eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesses eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegt unter der in den zitierten Entscheidungen genannten 10 Jahren und wird auch durch die oben genannten Umstände relativiert.
Daher ist davon auszugehen, dass private und familiäre Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar beachtlich sind, allerdings gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisungen ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge kein Hindernis dagegen besteht, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführer wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.
Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichem Antrag in der Beschwerde - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichem Antrag in der Beschwerde - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, Gutachten, Lebensgrundlage, real risk, Sicherheitslage, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
17.07.2009