Norm
AsylG 1997 §8 Abs2Spruch
C13 251389-1/2009/13E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2004, Zahl: 04 07.046-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2004, Zahl: 04 07.046-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird bezüglich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt III. wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 behoben.Der Beschwerde wird bezüglich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), seine Ehefrau XXXX (auch XXXX, und ihre gemeinsame Tochter XXXX alias XXXX, sind mongolische Staatsangehörige.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), seine Ehefrau römisch 40 (auch römisch 40 , und ihre gemeinsame Tochter römisch 40 alias römisch 40 , sind mongolische Staatsangehörige.
1.2. Die Ehefrau des BF beantragte am 07.03.2003 Asyl und gab an, sie werde von einer Sekte in der Mongolei verfolgt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 18.05.2006, Zl. 244.372/0-XIII/65/03 betreffend §§ 7, 8 Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997) wurde ihre Berufung gegen den - ihren Asylantrag abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 18.05.2006, Zl. 244.372/0-XIII/65/03 betreffend Paragraphen 7, 8, Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997) wurde ihre Berufung gegen den - ihren Asylantrag abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
1.3. Am 09.04.2004 beantragte der BF für sich Asyl und für seine Tochter die Erstreckung des ihm zu gewährenden Asyls. Nach der Ausreise seiner Ehefrau sei der BF von der Sekte bedroht und geschlagen worden, zuletzt sei seine Tochter von der Sekte entführt worden.
Mit Bescheid vom 18.05.2006, Zl. 251.389/0-XIII/65/04 betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 wies der UBAS die Berufung des BF gegen den - seinen Asylantrag abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2004 gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt II.), und wies den BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG dorthin aus (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 18.05.2006, Zl. 251.390/0-XIII/65/04 betreffend §§ 10, 11 AsylG 1997 wies der UBAS auch die Berufung der Tochter des BF gegen den - ihren Antrag auf Asylerstreckung abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2004 gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 ab.Mit Bescheid vom 18.05.2006, Zl. 251.389/0-XIII/65/04 betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 wies der UBAS die Berufung des BF gegen den - seinen Asylantrag abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), und wies den BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG dorthin aus (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Bescheid vom 18.05.2006, Zl. 251.390/0-XIII/65/04 betreffend Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 wies der UBAS auch die Berufung der Tochter des BF gegen den - ihren Antrag auf Asylerstreckung abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2004 gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 ab.
Begründend führte der UBAS zur Ausweisung des BF im Wesentlichen aus, es lägen keine Hinweise auf ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK in Österreich vor. Die Berufung der Ehefrau des BF sei vom UBAS ebenfalls abgewiesen worden. Der BF habe in der Berufung zwar einen Eingriff in sein Privatleben behauptet, habe aber im gesamten Verfahren keine Umstände dargelegt, aus denen ein derartiger Eingriff geschlossen werden könnte und die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK entgegen stehen würden.Begründend führte der UBAS zur Ausweisung des BF im Wesentlichen aus, es lägen keine Hinweise auf ein Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK in Österreich vor. Die Berufung der Ehefrau des BF sei vom UBAS ebenfalls abgewiesen worden. Der BF habe in der Berufung zwar einen Eingriff in sein Privatleben behauptet, habe aber im gesamten Verfahren keine Umstände dargelegt, aus denen ein derartiger Eingriff geschlossen werden könnte und die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK entgegen stehen würden.
1.4. Gegen diesen Bescheid des UBAS erhob der BF - wie auch seine Ehefrau und seine Tochter gegen die sie jeweils betreffenden Bescheide des UBAS - Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), der dieser Beschwerde (wie auch jenen seiner Ehefrau und ihrer gemeinsamen minderjährigen Tochter) mit Beschlüssen vom 04.07.2006, Zahlen: AW 2006/20/0164 bis 0166-4, die aufschiebende Wirkung zuerkannte.
1.5. Mit Erkenntnissen des VwGH vom 31.03.2009, Zahlen 2006/20/0198 bis 0200-8, wurde die Behandlung der Beschwerden betreffend die Ehefrau und die Tochter des BF zur Gänze gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG abgelehnt, nach welcher Bestimmung der VwGH die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des UBAS durch Beschluss ablehnen kann, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.1.5. Mit Erkenntnissen des VwGH vom 31.03.2009, Zahlen 2006/20/0198 bis 0200-8, wurde die Behandlung der Beschwerden betreffend die Ehefrau und die Tochter des BF zur Gänze gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG abgelehnt, nach welcher Bestimmung der VwGH die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des UBAS durch Beschluss ablehnen kann, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Der VwGH begründete diese Ablehnungen damit, dass die Beschwerden keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen aufwerfen würden, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessenungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, lägen nicht vor.
Zu demselben Ergebnis kam der VwGH bezüglich des gegenständlichen in Beschwerde gezogenen Bescheides hinsichtlich seiner Spruchpunkte I. und II.Zu demselben Ergebnis kam der VwGH bezüglich des gegenständlichen in Beschwerde gezogenen Bescheides hinsichtlich seiner Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.
Lediglich hinsichtlich des Spruchpunktes III. dieses Bescheides stellte der VwGH fest, dass der UBAS verkannt hätte, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der BF auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter zu verlassen hat, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des BF mit seiner Ehefrau und seiner Tochter darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte, und verwies diesbezüglich auf das dg. Erkenntnis vom 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851, sowie zuletzt auf das dg. Erkenntnis vom 19.02.2009, Zahlen 2006/01/0865 bis 0869).Lediglich hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. dieses Bescheides stellte der VwGH fest, dass der UBAS verkannt hätte, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der BF auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter zu verlassen hat, einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des BF mit seiner Ehefrau und seiner Tochter darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte, und verwies diesbezüglich auf das dg. Erkenntnis vom 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851, sowie zuletzt auf das dg. Erkenntnis vom 19.02.2009, Zahlen 2006/01/0865 bis 0869).
In Verfolgung dieser Rechtsansicht hob der VwGH den gegenständlichen in Beschwerde gezogenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG auf.In Verfolgung dieser Rechtsansicht hob der VwGH den gegenständlichen in Beschwerde gezogenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch drei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG auf.
1.6. Die genannten Entscheidungen des VwGH samt beigeschlossenen Akten langten am 28.04.2009 beim Asylgerichtshof ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/2009 (in der Folge AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 (in der Fassung BGBI. I Nr. 101/2003) gilt.Gemäß Paragraph 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 2009, (in der Folge AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 (in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 101 aus 2003,) gilt.
§ 75 Abs. 7 AsylG 2005 lautet:Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 lautet:
Am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBI. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002 geführt, Anträge, die danach gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBI. I Nr. 101/2003.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt, Anträge, die danach gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 101 aus 2003,.
Alle übrigen Verfahren werden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) geführt.Alle übrigen Verfahren werden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) geführt.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Der VwGH hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
2.2.1.1. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung der Asylgesetznovelle BGBl. I Nr. 101/2003 lauten wie folgt:2.2.1.1. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung der Asylgesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, lauten wie folgt:
"Subsidiärer Schutz
§ 8. (1) Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Paragraph 8, (1) Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
(2) Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.(2) Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Absatz eins, ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.
...
Übergangsbestimmungen
§ 44. (1) Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Paragraph 44, (1) Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
...
(3) Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 sind auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden."(3) Die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden."
2.2.1.2. Mit der Asylgesetznovelle 2003 wurde das im AsylG 1997 vorgesehene System der Asylerstreckung durch das sogenannte "Familienverfahren" abgelöst. Zur Darstellung der diesbezüglichen Regelungen und der damit verfolgten Intention des Gesetzgebers, die Rechtsposition der Kernfamilie zu vereinheitlichen und dadurch die Familieneinheit zu stärken, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Punkte 4. und 5. des Erkenntnisses des VwGH vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054, verwiesen.2.2.1.2. Mit der Asylgesetznovelle 2003 wurde das im AsylG 1997 vorgesehene System der Asylerstreckung durch das sogenannte "Familienverfahren" abgelöst. Zur Darstellung der diesbezüglichen Regelungen und der damit verfolgten Intention des Gesetzgebers, die Rechtsposition der Kernfamilie zu vereinheitlichen und dadurch die Familieneinheit zu stärken, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Punkte 4. und 5. des Erkenntnisses des VwGH vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054, verwiesen.
2.2.1.3. Im vorliegenden Fall hat der UBAS die erstinstanzliche Ausweisung des BF bestätigt, der als Ehemann und Vater in Österreich im Familienverband mit seiner Frau und seinen Söhnen lebt. Die Asylerstreckungsverfahren dieser Familienmitglieder sind zwar mittlerweile auch (negativ) beendet. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte jedoch nach der bei ihnen anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen.
Die vom UBAS übernommene Begründung der erstinstanzlichen Ausweisung, wonach von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen sei, weshalb nicht festgestellt werden könne, dass durch eine Ausweisung das Recht auf Familienleben verletzt werde, erweise sich daher als unrichtig. Es erscheine vielmehr möglich, dass der BF aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine Kinder zu verlassen hat. Die vorliegende Ausweisung greife somit in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des BF ein. Für diesen Eingriff sei keine Rechtfertigung zu erkennen, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der BF Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie verlassen muss.Die vom UBAS übernommene Begründung der erstinstanzlichen Ausweisung, wonach von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen sei, weshalb nicht festgestellt werden könne, dass durch eine Ausweisung das Recht auf Familienleben verletzt werde, erweise sich daher als unrichtig. Es erscheine vielmehr möglich, dass der BF aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine Kinder zu verlassen hat. Die vorliegende Ausweisung greife somit in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des BF ein. Für diesen Eingriff sei keine Rechtfertigung zu erkennen, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der BF Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie verlassen muss.
Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hätte eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben. Demnach hätte die belangte Behörde die erstinstanzliche Ausweisung des BF ersatzlos beheben müssen.
Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der BF kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden § 1 Z 3 AsylG) mehr, sondern fiele als "Fremder" (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der BF kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG) mehr, sondern fiele als "Fremder" (im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.
2.2.1.4. Der angefochtene Bescheid sei daher insoweit, als damit Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung (Ausweisung) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG) aufzuheben, da der UBAS mit der durch den angefochtenen Bescheid erfolgten Bestätigung des Spruchpunktes III. des erstinstanzlichen Bescheides die Rechtslage verkannt hätte.2.2.1.4. Der angefochtene Bescheid sei daher insoweit, als damit Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung (Ausweisung) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG) aufzuheben, da der UBAS mit der durch den angefochtenen Bescheid erfolgten Bestätigung des Spruchpunktes römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides die Rechtslage verkannt hätte.
2.2.2. Der genannten Entscheidung des VwGH Rechnung tragend wird daher Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes ersatzlos behoben.2.2.2. Der genannten Entscheidung des VwGH Rechnung tragend wird daher Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes ersatzlos behoben.
2.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.2.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
AusweisungZuletzt aktualisiert am
28.10.2009