Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B3 307.945-1/2008/7E
B3 307.948-1/2008/7E
B3 307.947-1/2008/7E
B3 307.946-1/2008/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerden (1.) des XXX, geboren am XXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerden (1.) des römisch 30 , geboren am römisch 30 ,
(2.) der XXX, geboren amXXX (3.) des XXX, geboren amXXX, und (4.) des XXX geboren am XXX alle armenische Staatsbürger, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 16. November 2006, (1.) Zl. 05 16.870-BAE, (2.) Zl. 06 07.285-BAE, (3.) Zl. 06 07.288-BAE, und (4.) Zl. 06 07.291-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. April 2008 zu Recht erkannt:(2.) der römisch 30 , geboren amXXX (3.) des römisch 30 , geboren amXXX, und (4.) des römisch 30 geboren am römisch 30 alle armenische Staatsbürger, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 16. November 2006, (1.) Zl. 05 16.870-BAE, (2.) Zl. 06 07.285-BAE, (3.) Zl. 06 07.288-BAE, und (4.) Zl. 06 07.291-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. April 2008 zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde von XXX wird stattgegeben und XXX gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wird festgestellt, dass XXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Der Beschwerde von römisch 30 wird stattgegeben und römisch 30 gemäß Paragraph 7, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997) Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 wird festgestellt, dass römisch 30 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Den Beschwerden von XXX wird stattgegeben und XXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Den Beschwerden von römisch 30 wird stattgegeben und römisch 30 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 30 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus.1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus.
1.2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Dritt- und Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erkannte ihnen in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 weder den Status von Asylberechtigten noch den von subsidiär Schutzberechtigten zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus.1.2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Dritt- und Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erkannte ihnen in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 weder den Status von Asylberechtigten noch den von subsidiär Schutzberechtigten zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus.
2. Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht eingebrachten Berufungen, die nunmehr als Beschwerden zu werten sind. Am 1. April 2008 führte die Rechtsmittelbehörde in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ergänzend einvernommen. Vorgelegt wurden von ihnen neben (ua. in Moskau aufgenommenen) Fotos eine Bestätigung der Verwaltung des DorfbezirkesXXX, Gebiet Moskau, über die zeitbegrenzte Registrierung des Erstbeschwerdeführers im Gebiet Moskau vom 22. April 1996 samt einer Zahlungsbestätigung (Beilage A zur Verhandlungsschrift [VS]), eine Bestätigung der Poliklinik XXXin Moskau vom 26. April 2001, wonach der Erstbeschwerdeführer befähigt ist, bestimmte Fahrzeuggruppen zu lenken (Beilage B zur VS), eine Bestätigung der BehördeXXXfür das Innenministerium der Union der Sowjetischen Sozialistischen Republiken über die zeitbegrenzte Registrierung des Erstbeschwerdeführers in der Stadt Moskau vom 15. Dezember 1995 (Beilage C zur VS) sowie eine Bestätigung des Direktors der mittleren Berufslehranstalt XXX in Moskau vom XXX, wonach der Erstbeschwerdeführer von XXXdie Lehranstalt für technische Berufe besucht hat (Beilage D zur VS). Weiters wurden das Antwortschreiben des (dt.) Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht XXX vom XXX, Zahl XXX (Beilage 1 zur VS), die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu "Armenien: Blutrache, Rückkehrerfragen und Behandlung rückgeführter Staatsangehöriger" vom November 2007 und der darin enthaltene Bericht des (dt.) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 20. März 2007 (Beilage 2 zur VS), das Gutachten von XXX, Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Die Situation ethnisch gemischter Paare in Armenien" vom 22. September 2003 (Beilage 3 zur VS), die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19. April 2006, Zahl a-4861,2. Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht eingebrachten Berufungen, die nunmehr als Beschwerden zu werten sind. Am 1. April 2008 führte die Rechtsmittelbehörde in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ergänzend einvernommen. Vorgelegt wurden von ihnen neben (ua. in Moskau aufgenommenen) Fotos eine Bestätigung der Verwaltung des DorfbezirkesXXX, Gebiet Moskau, über die zeitbegrenzte Registrierung des Erstbeschwerdeführers im Gebiet Moskau vom 22. April 1996 samt einer Zahlungsbestätigung (Beilage A zur Verhandlungsschrift [VS]), eine Bestätigung der Poliklinik XXXin Moskau vom 26. April 2001, wonach der Erstbeschwerdeführer befähigt ist, bestimmte Fahrzeuggruppen zu lenken (Beilage B zur VS), eine Bestätigung der BehördeXXXfür das Innenministerium der Union der Sowjetischen Sozialistischen Republiken über die zeitbegrenzte Registrierung des Erstbeschwerdeführers in der Stadt Moskau vom 15. Dezember 1995 (Beilage C zur VS) sowie eine Bestätigung des Direktors der mittleren Berufslehranstalt römisch 30 in Moskau vom römisch 30 , wonach der Erstbeschwerdeführer von XXXdie Lehranstalt für technische Berufe besucht hat (Beilage D zur VS). Weiters wurden das Antwortschreiben des (dt.) Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht römisch 30 vom römisch 30 , Zahl römisch 30 (Beilage 1 zur VS), die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu "Armenien: Blutrache, Rückkehrerfragen und Behandlung rückgeführter Staatsangehöriger" vom November 2007 und der darin enthaltene Bericht des (dt.) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 20. März 2007 (Beilage 2 zur VS), das Gutachten von römisch 30 , Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Die Situation ethnisch gemischter Paare in Armenien" vom 22. September 2003 (Beilage 3 zur VS), die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19. April 2006, Zahl a-4861,
"1) Staatlicher Schutz vor Kriminellen; 2) Situation von aserischen Ehepartnern bzw. Personen gemischter armenisch-aserischer Abstammung und staatlicher Schutz solcher Personen; 3) Verfolgung von Personen, die Wahlfälschungen beobachtet haben; 4) Medizinische Versorgungslage; 5) Rückkehr abgeschobener Asylwerber" (Beilage 4 zur VS), das Antwortschreiben des (dt.) Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht XXXvom XXX, Zahl XXX (Beilage 5 zur VS), der Bericht des (dt.) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 2. Februar 2006 (Beilage 6 zur VS) sowie der Bericht des (dt.) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 25. März 2004 (Beilage 7 zur VS) verlesen und erörtert."1) Staatlicher Schutz vor Kriminellen; 2) Situation von aserischen Ehepartnern bzw. Personen gemischter armenisch-aserischer Abstammung und staatlicher Schutz solcher Personen; 3) Verfolgung von Personen, die Wahlfälschungen beobachtet haben; 4) Medizinische Versorgungslage; 5) Rückkehr abgeschobener Asylwerber" (Beilage 4 zur VS), das Antwortschreiben des (dt.) Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht XXXvom römisch 30 , Zahl römisch 30 (Beilage 5 zur VS), der Bericht des (dt.) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 2. Februar 2006 (Beilage 6 zur VS) sowie der Bericht des (dt.) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 25. März 2004 (Beilage 7 zur VS) verlesen und erörtert.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur hier entscheidungsrelevanten Situation in der Republik Armenien:
1.1.1. Allgemeine Situation:
Armenien erlangte 1991 die Unabhängigkeit. Mit der Aufnahme Armeniens als 42. Vollmitglied in den Europarat am 25.01.2001 ist auch international ein Voranschreiten der Demokratie anerkannt worden. Entsprechend seiner dabei eingegangenen Verpflichtungen hat Armenien im Jahre 2003 die Todesstrafe abgeschafft und die gesetzlichen Grundlagen für einen Wehrersatzdienst verabschiedet. Es gibt keine politischen Gefangenen. In der Beilegung des Berg-Karabach-Konflikts mit Aserbaidschan gibt es derzeit noch keinen Durchbruch bei den Friedensverhandlungen. [...]
Einerseits betonten die Regierungsvertreter auf aserbaidschanischer und armenischer Seite im Jahre 2005 mehrfach ihren Wunsch, den Konflikt friedlich zu lösen, andererseits nehmen die gelegentlichen Verletzungen der Waffenruhe seit 2003 jährlich zu. Armenien besteht darauf, dass Berg-Karabach völlig außerhalb der aserbaidschanischen Zuständigkeit bleibt. Aserbaidschan bietet seinerseits an, der Region eine weitgehende Autonomie zu ermöglichen, während es weiterhin ein Teil seines Hoheitsgebietes bleibt. [...]
In der armenischen Verfassung ist die Gewaltenteilung ausdrücklich als Strukturprinzip festgelegt. Die am 27.11.2005 mit Volksentscheid angenommenen Verfassungsänderungen sehen vor, die Gewaltenteilung zwischen dem direkt gewählten Präsidenten, der Regierung und der Nationalversammlung zu stärken. Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird in der Praxis durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten, administrativen Druck, Verfahrensvorschriften und durch die weit verbreitete Korruption eingeschränkt. [...]
Die International Helsinki Federation for Human Rights beklagt die Verletzung vieler rechtsstaatlicher Grundsätze seitens der Gerichte:
die Unschuldsvermutung werde nicht eingehalten, rechtliches Gehör nicht gewährt, Zeugnisverweigerungsrechte nicht beachtet und Verteidiger würden oft ohne eine Rechtgrundlage abgelehnt. Weder zivil- noch strafrechtliche Gerichtsverfahren haben eine Dauerbeschränkung. Im Ergebnis dauern Prozesse bis zu zwei Jahre oder länger. Insbesondere bei den Protestkundgebungen im Frühjahr 2004 berichteten viele Betroffene, dass gegen das armenische Strafprozessrecht verstoßen wurde (willkürliche Verhaftungen von Demonstranten, Verurteilungen in Abwesenheit, Verweigerung der Bestellung von Strafverteidigern, gewaltsam erpresste Geständnisse von Häftlingen, Prozessverschleppungen,- verzögerungen, Folter).
[...]
Unmenschliche oder erniedrigende Strafen sind nicht bekannt. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten vor Gericht sind dem Auswärtigen Amt bisher nicht bekannt geworden. In Verfahren wegen Geheimnisverrats bestehen in einigen Fällen allerdings Zweifel an der Objektivität der Beweiswürdigung. Menschenrechtsorganisationen berichten auch von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. [...]
Repressionen Dritter, für die der Staat verantwortlich ist, weil er sich anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt, kommen in Armenien vor.
So soll laut Amnesty International die Polizei untätig zugesehen haben, als am 05.04.2004 rund 25 Männer eine Kundgebung der Opposition sprengten, Journalisten mit Schlägen und Fußtritten traktierten und ihre Ausrüstung zerstörten. Im Juni habe ein Gericht in Eriwan zwei Männer wegen ihrer Beteiligung an dem Zwischenfall zu Geldstrafen in nur geringer Höhe verurteilt. Am 22.04.2004 sollen drei Unbekannte den Oppositionspolitiker Aschot Manutscharjan zusammen geschlagen und schwer verletzt haben. Im September 2004 habe die Polizei einen Mann vernommen, den das Opfer als einen der Angreifer identifiziert hatte. Anklage sei aber nicht erhoben worden.
Die Vorsitzenden der jüdischen Gemeinde in Armenien beklagen den zunehmenden Antisemitismus in Armenien. Auf ihren offenen Brief an den Präsidenten Kotscharian hin verurteilte der Außenminister Oskanian als Vertreter der Regierung öffentlich im Frühjahr 2005 das antisemitische Verhalten in seinem Land. Zuvor nutze im Jahr 2004 Tigran Karapetyan, Inhaber des privaten regierungsnahen Senders ALM seine regelmäßige Livesendung, die er selbst moderierte, dazu, seine antisemitischen Ansichten öffentlich zu äußern. Seine Rhetorik schien den Anführer der ultranationalen Armenischen Arischen Union, Armen Avetisian ermutigt zu haben, sich der Medien zu bedienen, um seine antisemitischen Ressentiments zu verbreiten. In einem Zeitungsinterview Anfang 2005 versprach er z. B. daran zu arbeiten, alle Juden auszuweisen. Am 24.01.2005 wurde er wegen Volksverhetzung verhaftet und mittlerweile zu 3 Jahren Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Im September 2004, am letzten Tag des jüdischen Neujahr-Festes ist ein Holocaust-Denkmal im Eriwaner Zentrum geschändet worden. Es gibt keinerlei Anzeichen für eine Billigung oder Unterstützung dieser Tat von Seiten der Regierung. [...]
Die Verfassung gewährt zwar grundsätzlich die Religionsfreiheit, aber aufgrund anderer Vorschriften unterliegt sie zugleich einigen Einschränkungen. [...]
Die äußerst homogene christliche (armenisch-apostolische) Bevölkerung der Republik Armenien setzt sich aus 96% armenischen Volkszugehörigen und 4% Minderheiten (Russen, Kurden, Jesiden, Griechen, Juden, Deutsche, Georgier, Ukrainer, Assyrer u. a.) zusammen. Die Minderheiten schlossen sich im Mai 1994 zum "Bund nationaler gesellschaftlicher Organisationen" zusammen, um eine gemeinsame Interessenvertretung sicherzustellen.
Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren. Sie dürfen in der jeweils eigenen Sprache studieren und veröffentlichen. Zugleich verpflichtet ein anderes Gesetz, alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. In den griechischen und jesidischen Gemeinden gibt es Fächer, die in der jeweiligen Muttersprache angeboten werden. Vertreter des Bundes nationaler gesellschaftlicher Organisationen beschweren sich über die Schwierigkeiten, Unterricht in ihren Muttersprachen zu erhalten.
[...]
Armenien ist mit 29.800 km² so groß wie Berlin und Brandenburg zusammen und somit relativ übersichtlich. Entscheidungen, die für die gesamte Republik gültig sind, werden in Eriwan getroffen und in allen Landesbezirken umgesetzt. Ausweichmöglichkeiten sind damit nicht gegeben. [...]
Quelle: Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 2. Februar 2006, S 5, 11-13, 16-17, 20; Beilage 6 zur VS
1.1.2. Zur Situation von Personen armenisch-aserischer Abstammung:
Nach gewaltsamen Ausschreitungen gegen Armenier in Aserbaidschan Ende der achtziger Jahre kam es im Gegenzug zu Verdrängungsmaßnahmen gegen die in Armenien lebenden Aserbaidschaner, so dass diese (teilweise unter dem Schutz Russlands) das Land verließen. UNHCR hatte Kontakt zu den vereinzelt in Armenien verbliebenen Aserbaidschanern mit armenischen Ehepartnern, die jedoch mittlerweile nach Bedrohungen durch Nachbarn Armenien zumeist verlassen haben. Gegen Abkömmlinge aus armenisch-aserbaidschanischen Mischehen waren bei Bekanntwerden der Abstammung von einer/einem aserbaidschanischen Mutter/Vater Animositäten und bisweilen Diskriminierungen möglich. Seit dem Waffenstillstand 1994 hat sich die Situation jedoch auch insoweit entspannt. Heute ist es durchaus möglich, bei der Beantragung eines Reisepasses jegliche Volkszugehörigkeit, auch "Aseri", eintragen zu lassen. Die mehreren hunderte aserischer Volkszugehöriger, meist Ehepartner aus gemischten Ehen oder ihre Abkömmlinge sind in Armenien nicht offiziell als Minderheit registriert. Diese Gruppe bemüht sich nicht aufzufallen und geht in diesem Bemühen so weit, ihre Namen zu ändern, um so ihre Volkszugehörigkeit zu verschleiern. Nach Einschätzung des UNHCR kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass aserische Volkszugehörige, selbst wenn sie mit einem/r armenischen Volkszugehörigen verheiratet sind, in gleicher Weise wie ihre Ehegatten die gleichen Rechte und soziale Akzeptanz wie armenische Staatsangehörige genießen. [...]
Quelle: Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 2. Februar 2006, S 11-12; Beilage 6 zur VS
UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) schreibt in einer Stellungnahme zur Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen armenischer Volkszugehörigkeit aus Aserbaidschan in Deutschland vom März 2004 folgendes: "UNHCR sind keine Fälle von gesetzlichen Diskriminierungen oder schwer wiegende Diskriminierungs- oder Verfolgungshandlungen gegen aserische Volkszugehörige von dritter Seite bekannt geworden. Diese fühlen sich jedoch in einer zu 97 Prozent monoethnischen Gesellschaft der armenischen Mehrheit unterlegen. Besonders bei aserischen Volkszugehörigen mit armenischen Ehepartnern, die vorher nicht dauerhaft in Armenien gelebt haben, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie in Armenien Schutz und dauerhaften Aufenthalt finden werden. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass nahezu alle in Armenien lebenden Aseris das Land zwischen 1988 und 1992 verlassen haben. Die im Land Verbliebenen sind nicht offiziell als Minderheit registriert. Diese Gruppe bemüht sich, nicht aufzufallen und geht in diesem Bemühen so weit, ihre Namen zu ändern, um so ihre Volkszugehörigkeit zu verschleiern. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass aserische Flüchtlinge, selbst wenn sie mit einem/r armenischen Volkszugehörigen verheiratet sind, in gleicher Weise wie ihre Ehegatten die gleichen Rechte und soziale Akzeptanz wie armenische Staatsangehörige genießen."
Ähnlich äußerte sich UNHCR auch in einer Stellungnahme vom April 2003, über die mögliche Ansiedelung von armenisch-aserischen Ehepaaren aus Aserbaidschan in Armenien: Die meisten in Armenien verblieben Aseris hätten einen gemischten armenisch-aserischen Hintergrund. Diese Aseris würden nicht auffallen, sie würden sich relativ sicher fühlen, solange sie in ihrer eigenen Gemeinschaft blieben. Die Nachbarn würden den ethnischen Hintergrund dieser Personen zwar kennen, es würde aber normalerweise zu keinen Problemen kommen, da sie Armenien seit Beginn des Konfliktes nicht verlassen hätten und daher als Teil der Gemeinschaft akzeptiert seien. Es gebe aber keine Garantie, dass ein Aseri, der nach mehreren Jahren Abwesenheit zurückkehre, gleichermaßen akzeptiert würde. UNHCR sei in den letzten Jahren keine Verfolgung von ethnischen Aseris bekannt geworden, das schließe aber nicht aus, dass für ethnische Aseris kein Sicherheitsrisiko bestünde. Die verbliebenen Aseris würden sich wegen ihrer Ethnizität zurückhalten, es könne sein, dass sie nicht auffallen wollten und daher Misshandlungen durch Armenier nicht melden würden. Daher könne - im Gegensatz zu Aseris, die in Armenien geblieben sind - bei ethnischen Aseris, die nach vielen Jahren der Abwesenheit nach Armenien zurückkehren, ein erhöhtes Risiko nicht ausgeschlossen werden, auch wenn einen armenischen Ehepartner hätten. [...]
Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19. April 2006, Zahl a-4861,
"1) Staatlicher Schutz vor Kriminellen; 2) Situation von aserischen Ehepartnern bzw. Personen gemischter armenisch-aserischer Abstammung und staatlicher Schutz solcher Personen; 3) Verfolgung von Personen, die Wahlfälschungen beobachtet haben; 4) Medizinische Versorgungslage; 5) Rückkehr abgeschobener Asylwerber", S 4-5; Beilage 4 zur VS
Die meisten in Armenien verbliebenen Azeris leben in gemischtnationalen Ehen (mit ArmenierInnen) oder entstammen solchen Ehen. Insofern würde sich die Situation der Gesuchstellerin nicht grundlegend von der der meisten Angehörigen dieser Minderheit in Armenien unterscheiden. Die Akzeptanz durch das Umfeld hängt von der Bereitschaft ab, sich auch sprachlich in die armenische Gesellschaft zu integrieren und davon, ob das azerische Familienmitglied und seine Blutsverwandten an Akten der Massengewalt gegen ArmenierInnen beteiligt waren oder nicht. [...]
Quelle: Gutachten von Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Die Situation ethnisch gemischter Paare in Armenien" vom 22. September 2003, S 3; Beilage 3 zur VS
2. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen, sind armenische Staatsbürger, armenisch-christlichen Glaubens und stammen aus der in der gleichnamigen Provinz gelegenen, armenischen Stadt XXX. Der Erstbeschwerdeführer entstammt einer armenisch-aserischen Mischehe (sein Vater war armenischer, seine Mutter aserischer Volksgruppenzugehörigkeit); die Zweitbeschwerdeführerin, eine Angehörige der armenischen Volksgruppe, ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind deren Söhne.Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen, sind armenische Staatsbürger, armenisch-christlichen Glaubens und stammen aus der in der gleichnamigen Provinz gelegenen, armenischen Stadt römisch 30 . Der Erstbeschwerdeführer entstammt einer armenisch-aserischen Mischehe (sein Vater war armenischer, seine Mutter aserischer Volksgruppenzugehörigkeit); die Zweitbeschwerdeführerin, eine Angehörige der armenischen Volksgruppe, ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind deren Söhne.
Im Jahr 1992 wurde die Mutter des Erstbeschwerdeführers von Nachbarn wegen ihrer aserischen Abstammung beschimpft und so schwer geschlagen, dass sie in ein Spital eingeliefert werden musste. Auslöser für diesen Übergriff war die Beerdigung des Sohnes einer Nachbarin, welcher als freiwilliger Kämpfer im Berg-Karabach Konflikt sein Leben gelassen hatte. Der Vater des Erstbeschwerdeführers erstattete wegen des Vorfalles erfolglos Anzeige, weshalb die Familie Armenien verließ und nach Moskau floh. Da ihm dort eine adäquate medizinische Versorgung verwehrt wurde, kehrte der schwerkranke Vater 1995 nach Armenien zurück, wo er jedoch am 16. August 1995 verstarb. Im Jahr 1996 kehrte auch der Erstbeschwerdeführer mit seiner krebskranken Mutter zurück, um diese behandeln zu lassen; sie verschied kurz darauf am 15. Oktober 1996. Zehn Tage danach wurde der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Beantragung eines armenischen Reisepasses von der Militärpolizei angehalten und in Folge zwangsweise eingezogen, wobei er während seines Militärdienstes aufgrund seiner Abstammung schikaniert wurde. Am 20. November 1998 wurde er aus dem Militärdienst entlassen, am XXX heiratete er kirchlich die Zweitbeschwerdeführerin und zog mit ihr in sein Elternhaus. Zwei Tage später schlugen Nachbarn, um ihren Unmut über die (aserisch-armenische) Mischehe des Erstbeschwerdeführers mit der Zweitbeschwerdeführerin kundzutun, die Tür des Hauses ein und verwüsteten dieses. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gelang die Flucht, sie versuchten am Morgen des darauffolgenden Tages Hilfe bei der Polizei in XXX zu erlangen. Der zuständige Polizist blieb untätig und ohrfeigte den Erstbeschwerdeführer sogar seinerseits, woraufhin sich die Beschwerdeführer nach Moskau begaben. 1999 wagten sie sich nach Armenien zurück, wo sie standesamtlich heirateten. Da der Erstbeschwerdeführer von seiner Schwester erfuhr, von der Militärbehörde und der Polizei gesucht zu werden, da man ihn erneut zwangsweise einziehen wollte, verließ er unmittelbar danach wieder das Land. Die schwangere Zweitbeschwerdeführerin verblieb zunächst bei ihrer Mutter, wo sie am XXX den Drittbeschwerdeführer gebar, und reiste anschließend wieder nach Moskau. Dort wechselten die Beschwerdeführer, wie schon zum Teil in der Vergangenheit, aus Angst vor Übergriffen wegen ihres kaukasischen Aussehens mehrmals ihre Wohnadresse. Im Jahr 2003 kehrten die Beschwerdeführer aufgrund von gesundheitlichen Problemen der erneut schwangeren Zweitbeschwerdeführerin, die den Viertbeschwerdeführer in Armenien zur Welt bringen wollte, in ihr Herkunftsland zurück. Der Erstbeschwerdeführer wollte dabei auch in Erfahrung bringen, ob sich die Lage für ihn gebessert habe, wobei er sich aber nicht an seine Heimatadresse begab, sondern versteckt bei seiner Schwiegermutter lebte. Da er von seiner Schwester erfuhr, von der Militärbehörde bzw. von der Polizei nach wie vor gesucht zu werden, floh er nach nur wenigen Tagen Aufenthalt, unter Bestechung der Behörden am Flughafen in Jerewan, wieder nach Moskau. Aus Angst vor den dortigen Sicherheitsbehörden, von denen der Erstbeschwerdeführer aufgrund seines Aussehens mehrmals angehalten wurde, wobei er Bestechungsgelder bezahlen musste und ihm beim letzten Vorfall sein Reisepass zerrissen wurde, begab er sich am 11. Oktober 2005 nach Österreich, wo er den gegenständlichen Asylantrag stellte. Am 12. Juli 2006 reisten schließlich auch die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer von Armenien kommend nach Österreich ein, wo sie noch am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz einbrachten.Im Jahr 1992 wurde die Mutter des Erstbeschwerdeführers von Nachbarn wegen ihrer aserischen Abstammung beschimpft und so schwer geschlagen, dass sie in ein Spital eingeliefert werden musste. Auslöser für diesen Übergriff war die Beerdigung des Sohnes einer Nachbarin, welcher als freiwilliger Kämpfer im Berg-Karabach Konflikt sein Leben gelassen hatte. Der Vater des Erstbeschwerdeführers erstattete wegen des Vorfalles erfolglos Anzeige, weshalb die Familie Armenien verließ und nach Moskau floh. Da ihm dort eine adäquate medizinische Versorgung verwehrt wurde, kehrte der schwerkranke Vater 1995 nach Armenien zurück, wo er jedoch am 16. August 1995 verstarb. Im Jahr 1996 kehrte auch der Erstbeschwerdeführer mit seiner krebskranken Mutter zurück, um diese behandeln zu lassen; sie verschied kurz darauf am 15. Oktober 1996. Zehn Tage danach wurde der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Beantragung eines armenischen Reisepasses von der Militärpolizei angehalten und in Folge zwangsweise eingezogen, wobei er während seines Militärdienstes aufgrund seiner Abstammung schikaniert wurde. Am 20. November 1998 wurde er aus dem Militärdienst entlassen, am römisch 30 heiratete er kirchlich die Zweitbeschwerdeführerin und zog mit ihr in sein Elternhaus. Zwei Tage später schlugen Nachbarn, um ihren Unmut über die (aserisch-armenische) Mischehe des Erstbeschwerdeführers mit der Zweitbeschwerdeführerin kundzutun, die Tür des Hauses ein und verwüsteten dieses. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gelang die Flucht, sie versuchten am Morgen des darauffolgenden Tages Hilfe bei der Polizei in römisch 30 zu erlangen. Der zuständige Polizist blieb untätig und ohrfeigte den Erstbeschwerdeführer sogar seinerseits, woraufhin sich die Beschwerdeführer nach Moskau begaben. 1999 wagten sie sich nach Armenien zurück, wo sie standesamtlich heirateten. Da der Erstbeschwerdeführer von seiner Schwester erfuhr, von der Militärbehörde und der Polizei gesucht zu werden, da man ihn erneut zwangsweise einziehen wollte, verließ er unmittelbar danach wieder das Land. Die schwangere Zweitbeschwerdeführerin verblieb zunächst bei ihrer Mutter, wo sie am römisch 30 den Drittbeschwerdeführer gebar, und reiste anschließend wieder nach Moskau. Dort wechselten die Beschwerdeführer, wie schon zum Teil in der Vergangenheit, aus Angst vor Übergriffen wegen ihres kaukasischen Aussehens mehrmals ihre Wohnadresse. Im Jahr 2003 kehrten die Beschwerdeführer aufgrund von gesundheitlichen Problemen der erneut schwangeren Zweitbeschwerdeführerin, die den Viertbeschwerdeführer in Armenien zur Welt bringen wollte, in ihr Herkunftsland zurück. Der Erstbeschwerdeführer wollte dabei auch in Erfahrung bringen, ob sich die Lage für ihn gebessert habe, wobei er sich aber nicht an seine Heimatadresse begab, sondern versteckt bei seiner Schwiegermutter lebte. Da er von seiner Schwester erfuhr, von der Militärbehörde bzw. von der Polizei nach wie vor gesucht zu werden, floh er nach nur wenigen Tagen Aufenthalt, unter Bestechung der Behörden am Flughafen in Jerewan, wieder nach Moskau. Aus Angst vor den dortigen Sicherheitsbehörden, von denen der Erstbeschwerdeführer aufgrund seines Aussehens mehrmals angehalten wurde, wobei er Bestechungsgelder bezahlen musste und ihm beim letzten Vorfall sein Reisepass zerrissen wurde, begab er sich am 11. Oktober 2005 nach Österreich, wo er den gegenständlichen Asylantrag stellte. Am 12. Juli 2006 reisten schließlich auch die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer von Armenien kommend nach Österreich ein, wo sie noch am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz einbrachten.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Situation in Armenien stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Überdies stimmen sie mit den Inhalten der anderen, in der Verhandlung erörterten Berichte überein und sind nach wie vor aktuell (vgl. Auswärtiges Amt, Länderinformationen: Armenien, Stand: April 2009, Zugriff: 19. Juni 2009).2.1. Die Feststellungen zur Situation in Armenien stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Überdies stimmen sie mit den Inhalten der anderen, in der Verhandlung erörterten Berichte überein und sind nach wie vor aktuell vergleiche Auswärtiges Amt, Länderinformationen: Armenien, Stand: April 2009, Zugriff: 19. Juni 2009).
2.2.1. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben, jene zu Identität und Familienstand überdies aus den vorgelegten Dokumenten (ua. Heiratsurkunde, Geburtsurkunden). Hinsichtlich der Abstammung der Beschwerdeführer (siehe auch die Ausführung der in der Verhandlung beigezogenen Dolmetscherin zum Mädchennamen der Mutter des Erstbeschwerdeführers: VS, S 3) ist darauf hinzuweisen, dass ihre Angaben vom Bundesasylamt grundsätzlich nicht bestritten wurden, vielmehr entbehren die angefochtenen Bescheide diesbezüglich Feststellungen. Zur Nationalität und Identität der Beschwerdeführer wurden in den Bescheiden Feststellungen gleichen Inhalts getroffen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer - entgegen ihrer Angaben - über keine oder allenfalls auch eine andere Staatsangehörigkeit verfügten, liegen nicht vor.
2.2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer basieren auf folgenden Überlegungen: Bei Einbeziehung des persönlichen Eindrucks, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gewonnen werden konnte, ist deren Angaben zu den Geschehnissen in der Republik Armenien die Glaubwürdigkeit zuzubilligen; obwohl die Geschehnisse zum Teil viele Jahre zurückliegen, erweisen sich die Ausführungen als detailreich, frei von Widersprüchen und stellen sich - vor dem Hintergrund armenischer Verhältnisse - auch als plausibel dar. Zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in den angefochtenen Bescheiden ist überdies Folgendes festzuhalten: Insofern das Bundesasylamt ausführte, die Beschwerdeführer wären nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zu ihren Aufenthalten in Moskau zu tätigen, ist neben den ausführlichen Angaben der Beschwerdeführer auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos und Bestätigungen zu verweisen, welche die angegebenen Aufenthalte belegen. Entgegen der Annahme des Bundesasylamtes brachte der Erstbeschwerdeführer keineswegs erst in der Einvernahme am 24. Oktober 2006 vor, vom Militär gesucht zu werden: Denn bereits den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers am 18. Oktober 2005 lässt sich dies unzweifelhaft entnehmen (siehe etwa Verwaltungsakt, S 25). Der vom Bundesasylamt (abseits des Vorbringens von staatlichen Stellen gesucht zu werden) vertretenen Ansicht, dass Übergriffe durch Private von den Behörden bei Kenntniserlangung verfolgt und geahndet würden, ist entgegenzuhalten, dass - wie in den Beschwerden zu Recht gerügt - in den Bescheiden keinerlei Feststellungen zur Situation von Personen armenisch-aserischer Abstammung und insbesondere auch keinerlei Feststellungen hinsichtlich der Frage der Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden für Personen in einer derartigen Minderheitensituation getroffen wurden.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.3.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Vorschrift VfGH 6.11.2008, U 97/08).Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Vorschrift VfGH 6.11.2008, U 97/08).
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge:Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge:
AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.3. Zur Stattgebung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Feststellung des Flüchtlingsstatus:
3.3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."3.3.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
3.3.1.2. Da der Erstbeschwerdeführer seinen Asylantrag nach dem 1. Mai 2004 gestellt hat, kommt in seinem Verfahren das Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 zur Anwendung.
3.3.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.3.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
3.3.2.2. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).3.3.2.2. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
3.3.2.3. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Situation in der Republik Armenien als zu prüfender Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 4 AsylG 1997 besteht für den Erstbeschwerdeführer angesichts des zu den Fluchtgründen festgestellten Sachverhalts eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:3.3.2.3. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Situation in der Republik Armenien als zu prüfender Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 besteht für den Erstbeschwerdeführer angesichts des zu den Fluchtgründen festgestellten Sachverhalts eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:
Der Erstbeschwerdeführer wurde in Armenien zuletzt von den Militärbehörden und der Polizei gesucht, um ihn erneut zwangsweise zum Militär einzuziehen, wobei vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Situation von Personen armenisch-aserischer Abstammung nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass er bei einer Einziehung in eine asylrelevante Lage kommen würde. Zusätzlich läuft er bei einer Rückkehr - wobei insbesondere auch die getroffene Feststellung, dass gerade bei "ethnischen Aseris, die nach vielen Jahren der Abwesenheit nach Armenien zurückkehren, ein erhöhtes Risiko nicht ausgeschlossen werden [kann], auch wenn [sie] einen armenischen Ehepartner [haben]", hervorzuheben ist - Gefahr, wieder Übergriffen von asylrelevanter Intensität seitens Dritter ausgesetzt zu sein, gegen die ihm von den armenischen Sicherheitsbehörden kein effektiver Schutz gewährt wird (vgl. dazu VwGH 17.9.2002, 2000/01/0414; jüngst zur Republik Armenien auch VwGH 3.12.2008, 2008/19/0817 mwN; vgl. weiters AsylGH 27.5.2009, E 11 403.757-1/2009-5E; 9.2.2009, B3 252.129-0/2008/10E; 15.12.2008, E10 232.678-0/2008-29E; 9.12.2008, B5 247.809-0/2008). Da Armenien aufgrund seines zentralistischen Staatsaufbaus bzw. seiner geringen territorialen Ausdehnung kaum Ausweichmöglichkeiten bietet, steht dem Erstbeschwerdeführer keine zumutbare inländische Fluchtalternative offen.Der Erstbeschwerdeführer wurde in Armenien zuletzt von den Militärbehörden und der Polizei gesucht, um ihn erneut zwangsweise zum Militär einzuziehen, wobei vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Situation von Personen armenisch-aserischer Abstammung nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass er bei einer Einziehung in eine asylrelevante Lage kommen würde. Zusätzlich läuft er bei einer Rückkehr - wobei insbesondere auch die getroffene Feststellung, dass gerade bei "ethnischen Aseris, die nach vielen Jahren der Abwesenheit nach Armenien zurückkehren, ein erhöhtes Risiko nicht ausgeschlossen werden [kann], auch wenn [sie] einen armenischen Ehepartner [haben]", hervorzuheben ist - Gefahr, wieder Übergriffen von asylrelevanter Intensität seitens Dritter ausgesetzt zu sein, gegen die ihm von den armenischen Sicherheitsbehörden kein effektiver Schutz gewährt wird vergleiche dazu VwGH 17.9.2002, 2000/01/0414; jüngst zur Republik Armenien auch VwGH 3.12.2008, 2008/19/0817 mwN; vergleiche weiters AsylGH 27.5.2009, E 11 403.757-1/2009-5E; 9.2.2009, B3 252.129-0/2008/10E; 15.12.2008, E10 232.678-0/2008-29E; 9.12.2008, B5 247.809-0/2008). Da Armenien aufgrund seines zentralistischen Staatsaufbaus bzw. seiner geringen territorialen Ausdehnung kaum Ausweichmöglichkeiten bietet, steht dem Erstbeschwerdeführer keine zumutbare inländische Fluchtalternative offen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Erstbeschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht wegen ethnischen Gründen verfolgt zu werden, außerhalb der Republik Armenien aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt.Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Erstbeschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht wegen ethnischen Gründen verfolgt zu werden, außerhalb der Republik Armenien aufhält und dass auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 12 AsylG 1997 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zur Stattgebung der Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin, des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers und der Feststellung ihrer Flüchtlingsstatus:
3.4.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.3.4.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.
3.4.1.2. Die vorliegenden Verfahren waren am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; sie sind daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
3.4.2.1. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.3.4.2.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.4.2.2. Wie den oben Ausführungen zu entnehmen ist, wurde dem Erstbeschwerdeführer Asyl gewährt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist als dessen Ehefrau, der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind als dessen minderjährige Kinder, Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Beschwerdeführern die Fortsetzung des Familienlebens mit dem asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war ihnen daher spruchgemäß Asyl zu gewähren.3.4.2.2. Wie den oben Ausführungen zu entnehmen ist, wurde dem Erstbeschwerdeführer Asyl gewährt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist als dessen Ehefrau, der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind als dessen minderjährige Kinder, Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Da überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Beschwerdeführern die Fortsetzung des Familienlebens mit dem asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war ihnen daher spruchgemäß Asyl zu gewähren.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennungen des Status eines Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennungen des Status eines Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverfahren, gemischte ethnische Herkunft, gesamte Staatsgebiet, Minderheiten-Zugehörigkeit, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit, Sicherheitslage, ZurechenbarkeitZuletzt aktualisiert am
27.07.2009