Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D6 402816-1/2008/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter Chvosta als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine Amann als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2008, FZ. 08 06.619-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter Chvosta als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine Amann als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2008, FZ. 08 06.619-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zu Folge erstmals am 13.9.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er unter dem NamenXXXX einen Antrag auf Asylgewährung.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zu Folge erstmals am 13.9.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er unter dem NamenXXXX einen Antrag auf Asylgewährung.
1. Mit Aktenvermerken vom 8.10.2003 sowie vom 2.1.2004 wurde das Asylverfahren gemäß § 30 Abs. 1 Asylgesetz 1997 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 9.1.2004 vor dem Gendarmerieposten XXXX sowie am 21.4.2004 und am 18.5.2004 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.1. Mit Aktenvermerken vom 8.10.2003 sowie vom 2.1.2004 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Asylgesetz 1997 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 9.1.2004 vor dem Gendarmerieposten römisch 40 sowie am 21.4.2004 und am 18.5.2004 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer in diesem Verfahren - kurz zusammengefasst - vor, dass er in Abchasien geboren und aufgewachsen sei und Ende Juli 2003 in XXXX Probleme mit der Polizei wegen seines abchasischen Onkels bekommen habe, der sein Grundstück an einen georgischen Pächter verpachtet habe und dessen Auto wegen ausstehender Forderungen einbehalten habe. Dieser Pächter habe in der Folge den Beschwerdeführer, der "mit der ganzen Sache" nichts zu tun gehabt habe, bei der Polizei angezeigt. Die Polizisten hätten den Beschwerdeführer nicht verhaftet, aber gebeten mitzukommen und beschuldigt, an dieser "Sache" beteiligt gewesen zu sein.Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer in diesem Verfahren - kurz zusammengefasst - vor, dass er in Abchasien geboren und aufgewachsen sei und Ende Juli 2003 in römisch 40 Probleme mit der Polizei wegen seines abchasischen Onkels bekommen habe, der sein Grundstück an einen georgischen Pächter verpachtet habe und dessen Auto wegen ausstehender Forderungen einbehalten habe. Dieser Pächter habe in der Folge den Beschwerdeführer, der "mit der ganzen Sache" nichts zu tun gehabt habe, bei der Polizei angezeigt. Die Polizisten hätten den Beschwerdeführer nicht verhaftet, aber gebeten mitzukommen und beschuldigt, an dieser "Sache" beteiligt gewesen zu sein.
In Poti habe der Beschwerdeführer überdies Probleme wegen der abchasischen Abstammung seiner Mutter gehabt. Auf Nachfrage korrigierte er diese Darstellung dahingehend, dass seine Mutter der georgischen Ethnie angehöre, jedoch sein Vater Abchase sei, der auch im Krieg gekämpft habe. Seine Mutter habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass georgische Partisanen nach ihm suchen würden.
Aufgrund seiner Asthma-Erkrankung sei der Beschwerdeführer für das Militär untauglich gewesen und habe den Militärdienst nicht geleistet. Er leide an Hepatitis C.
2. Mit Bescheid vom 22.4.2004 erließ die Bezirkshauptmannschaft XXXX, gemäß §§ 36 Abs. 1 und 2 Z 1 Fremdengesetz 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer.2. Mit Bescheid vom 22.4.2004 erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , gemäß Paragraphen 36, Absatz eins und 2 Ziffer eins, Fremdengesetz 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer.
3. Mit Bescheid vom 24.5.2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002, ab, stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Zielstaatsbezogenheit) aus. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig.3. Mit Bescheid vom 24.5.2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, ab, stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), fest und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Zielstaatsbezogenheit) aus. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig.
Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
4. Mit dem am 22.9.2004 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben ersuchte das deutsche Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (im Folgenden: Dublin II-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, der am 26.8.2004 in Deutschland eingereist sei und dort am 9.9.2004 unter dem Namen XXXX einen Asylantrag gestellt habe. Mit Schreiben vom 5.10.2004 stimmte das Bundesasylamt gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO dem Übernahmeersuchen zu.4. Mit dem am 22.9.2004 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben ersuchte das deutsche Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (im Folgenden: Dublin II-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, der am 26.8.2004 in Deutschland eingereist sei und dort am 9.9.2004 unter dem Namen römisch 40 einen Asylantrag gestellt habe. Mit Schreiben vom 5.10.2004 stimmte das Bundesasylamt gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO dem Übernahmeersuchen zu.
Vor seinem Aufenthalt in Deutschland hatte sich der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge - einen Monat lang in Frankreich aufgehalten. Laut Eurodac-Treffer begehrte er am 18.6.2004 auch in Frankreich Asyl.
5. Im Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 28.12.2004 unter dem Namen XXXX in Österreich neuerlich einen (zweiten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Zu seinem Antrag wurde er am 4.1.2005 und am 20.1.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.5. Im Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 28.12.2004 unter dem Namen römisch 40 in Österreich neuerlich einen (zweiten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Zu seinem Antrag wurde er am 4.1.2005 und am 20.1.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen seiner Einvernahme am 4.1.2005 brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe vor, dass seine im ersten Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen würden, er damals jedoch "ein zusätzliches Problem" noch nicht vorgebracht habe, nämlich in seiner Heimat vom Militär gesucht zu werden: Er sei trotz zweimaliger Einberufung nicht zum Militär eingerückt, da seine Mutter Abchasierin sei. Um seinem Militärdienst zu entgehen, habe er Geld gezahlt. In weiterer Folge sei er - zuletzt eine Woche vor seiner Ausreise im "August 2002 oder im Jahr 2003" - von der "militärischen Staatsanwaltschaft" gesucht worden. Ferner sei seine Mutter aufgrund ihrer abchasischen Abstammung bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe diese weiteren Angaben im ersten Verfahren nicht vorgebracht, weil er die österreichischen Gesetze nicht gekannt und vielmehr befürchtet habe, dass die georgische Staatsanwaltschaft von seinem Asylantrag erfahre. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung wies der Beschwerdeführer darauf hin, an Hepatitis A, B und C zu leiden.
In seiner Einvernahme am 20.1.2005 führte der Beschwerdeführer laut Einvernahmeprotokoll zunächst aus, in seiner vorigen Einvernahme falsche Angaben gemacht zu haben, gab jedoch bei der Rückübersetzung an, dies nicht gesagt zu haben.
Nach Aufforderung brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor, Ende Juli 2004 - auf Ersuchen seiner Mutter - von Frankreich nach Abchasien gefahren zu sein und sich zirka einen Monat lang in XXXX im Haus seiner Mutter aufgehalten zu haben. Dort habe der Beschwerdeführer "neue Probleme" gehabt: Wegen der abchasischen Ethnie seiner Mutter sei er von "Georgiern" als Abchase angesehen worden. Nach seinem Aufenthalt in XXXX sei er nach Moskau gefahren, um nach zwei Tagen wieder nach Österreich zurückzukehren, bevor er schließlich (weitere zwei Tage später) nach Deutschland weitergereist sei.Nach Aufforderung brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor, Ende Juli 2004 - auf Ersuchen seiner Mutter - von Frankreich nach Abchasien gefahren zu sein und sich zirka einen Monat lang in römisch 40 im Haus seiner Mutter aufgehalten zu haben. Dort habe der Beschwerdeführer "neue Probleme" gehabt: Wegen der abchasischen Ethnie seiner Mutter sei er von "Georgiern" als Abchase angesehen worden. Nach seinem Aufenthalt in römisch 40 sei er nach Moskau gefahren, um nach zwei Tagen wieder nach Österreich zurückzukehren, bevor er schließlich (weitere zwei Tage später) nach Deutschland weitergereist sei.
Nach einer Unterbrechung der Einvernahme führte der Beschwerdeführer seine Darstellung dahingehend fort, dass die Nachbarn seiner Mutter ihn aufgefordert hätten, ihr Haus in Abchasien zu verlassen, weil der Vater "Georgier" sei. Er könne jedoch nicht in Georgien einreisen, weil er Abchase sei. Mitte August 2004 sei das Haus mit einem Maschinengewehr beschossen worden. Über die Identität der Täter - es seien bewaffnete, junge Leute gewesen, die "in der Nähe von Georgien" gesiedelt hätten - könne er nichts sagen. Abschließend fügte der Beschwerdeführer hinzu, dass dies seine Probleme seien und es "andere Probleme" nicht gebe.
6. Mit Bescheid vom 20.1.2005 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG (iVm § 32 Abs. 8 AsylG 1997) wegen entschiedener Sache zurück. In seiner Begründung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass die behaupteten Probleme in bezug auf die vom Beschwerdeführer hinausgezögerte Ableistung des Militärdienstes mittels Geldzahlungen bereits im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bereits bestanden hätten. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wieder in seinem Herkunftsstaat aufgehalten habe. Die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage in Georgien habe sich (gegenüber der im Zeitpunkt der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages im vorigen Verfahren bestehenden Situation) nicht maßgeblich geändert. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht, weshalb der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.6. Mit Bescheid vom 20.1.2005 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 8, AsylG 1997) wegen entschiedener Sache zurück. In seiner Begründung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass die behaupteten Probleme in bezug auf die vom Beschwerdeführer hinausgezögerte Ableistung des Militärdienstes mittels Geldzahlungen bereits im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bereits bestanden hätten. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wieder in seinem Herkunftsstaat aufgehalten habe. Die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage in Georgien habe sich (gegenüber der im Zeitpunkt der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages im vorigen Verfahren bestehenden Situation) nicht maßgeblich geändert. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht, weshalb der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.
Auch dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung am 7.2.2005 in Rechtskraft.
7. Am 29.7.2008 stellte der Beschwerdeführer unter dem NamenXXXX den vorliegenden (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde er vor dem Stadtpolizeikommando Salzburg sowie am 5.8.2008, 12.8.2008 und am 17.9.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
7.1 Im Zuge seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2005 verlassen und etwa ein halbes Jahr lang in Moskau gelebt zu haben. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass abchasische Bekannte seines Onkels eine Nussplantage verpachtet hätten. Die Pächter hätten jedoch den Pachtzins nicht bezahlt. Einer der Pächter habe die Abchasen aufgesucht und sei von diesen festgehalten worden, bis er sich freikaufen habe können. Die Familie dieses Pächters habe den Beschwerdeführer um Hilfe bei der Geldübergabe gebeten. In der Folge habe die Familie des festgehaltenen Pächters (verleumderisch) Anzeige bei der Polizei mit der Begründung erstattet, der Beschwerdeführer habe selbst Interesse an dem Lösegeld gehabt und sei in mehrere "Geschäfte" solcher Art verwickelt. Schließlich habe der Beschwerdeführer Probleme mit der Polizei bekommen. Aufgrund des georgisch-abchasischen Konflikts habe er Probleme mit "Georgiern" gehabt. Auf die Frage nach Befürchtungen bei einer allfälligen Rückkehr nach Georgien führte der Beschwerdeführer aus, Angst vor der Polizei bzw. der Bevölkerung zu haben. Er würde nicht "steckbrieflich" gesucht, könne aber "in einem gewissen Gebiet" Probleme bekommen. Jene verfeindete Familie würde eine "konkrete Gefahr" für den Beschwerdeführer bedeuten.
7.2 Die Frage des Organwalters des Bundesasylamtes, ob sich seit dem ersten Asylantrag etwas hinsichtlich der Fluchtgründe geändert habe, bejahte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 5.8.2008 und verwies auf seine Angaben bei der Erstbefragung. Er habe damals (anlässlich seines ersten Antrages im Jahr 2003) ausgeführt, dass ein Auto seines Freundes gestohlen worden sei und er diesem geholfen habe, sein Auto wieder zu finden; in Wirklichkeit sei der Onkel seines Freundes ("2002 oder 2003") verhaftet worden. Sonst habe sich nichts geändert. Sein Vorbringen im Jahr 2004 sei falsch gewesen, seine Darstellung der Fluchtgründe im Jahr 2003 entspreche aber der Wahrheit. Auf die Frage nach den Gründen für seine Rückkehr aus Moskau führte der Beschwerdeführer aus, mit einem Freund ein Geschäft gehabt zu haben und einen Container gemietet zu haben. Diesen habe sein Freund ohne den Beschwerdeführer verkauft und sei in der Folge verschwunden. Der Vermieter des Containers habe Geld vom Beschwerdeführer verlangt, weshalb er ausgereist sei.
Er leide an Hepatitis A, B und C und benötige eine ärztliche Behandlung. Er habe sehr große Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Bauchbereich und nehme mangels Medikamente Morphium. In den letzten zwei Jahren habe er fünf bis sechs Mal versucht, Selbstmord zu begehen.
7.3 Mit dem (anwaltlich verfassten) Schriftsatz vom 7.8.2008 legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen hinsichtlich seiner chronischen Hepatitis C- sowie seiner Asthma-Erkrankung vor. Dem Arztbericht der Psychiatrie-Abteilung der XXXX-Klinik vom 8.8.2006 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 28.4.2006 in der Schubhaft mehrere Schnitte am Unterarm zugefügt hat und nach seiner Weigerung, die Wunden versorgen zu lassen, wegen fraglicher Suizidalität im geschlossenen Bereich untergebracht wurde, wo er tags darauf flüchtete, nachdem die Gitterstäbe seines Zimmerfensters (möglicher Weise mit Hilfe von außen) durchschnitten worden waren (eine polizeiliche Fahndung nach dem Beschwerdeführer sei eingeleitet worden). Einem Bericht derselben Klinik vom 22.9.2006 zufolge fügte sich der Beschwerdeführer am 15.9.2006 in der Haft erneut an beiden Unterarmen oberflächliche Ritzverletzungen zu und wurde nach Verweigerung der Nahrungsaufnahme wegen akuter Selbstgefährdung in stationäre Behandlung aufgenommen; noch am selben Tag floh der Beschwerdeführer aus der Klinik. Gemäß einem weiteren Bericht vom 15.1.2007 wurde beim Beschwerdeführer, der am 12.1.2007 in der Schubhaft einen Hungerstreik begonnen und Selbstmordabsichten geäußert habe, eine akute Belastungsreaktion und akute Suizidalität diagnostiziert, wobei er nach klarer Distanzierung von Suizidgedanken am Tag darauf entlassen wurde. Weitere Arztberichte bescheinigen beim Beschwerdeführer Suchtmittelabhängigkeit sowie eine Intoxikation mit Vendal und Methadon.
In seinem Schriftsatz wies der Beschwerdeführer u.a. darauf hin, dass medizinische Behandlungen in Georgien häufig nur durch "kostendeckende Bezahlung" möglich seien. Die georgische Bevölkerung bezahle nahezu sämtliche Behandlungskosten selbst. Aufgrund hoher Summen von "Schwarzgeldzahlungen" für unterbezahlte Ärzte und Pflegepersonal sei eine der Krankheit angemessene medizinische Versorgung in Georgien unmöglich. Psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten seien ebenso kostenpflichtig.
Ferner werden in diesem Schriftsatz u.a. Probleme hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vorgebracht: Mangels Registrierung und persönlicher Dokumente würden Georgier - wie im Falle des Beschwerdeführers - nach zwei Jahren Abwesenheit vom Staatsgebiet ihre Staatsangehörigkeit verlieren. Auch führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in einer Lebensgemeinschaft lebe. Er benötige Suchtmittel bzw. eine Therapie. Alleine in Georgien habe er keine Existenzmöglichkeiten.
7.4 In seiner Einvernahme am 12.8.2008 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass infolge der Kriegsereignisse in Georgien das Verfahren zulässig sei.
7.5 Im Zuge der Einvernahme am 17.9.2008 brachte der Beschwerdeführer darüber hinaus vor, er sei von der lokalen Polizei in den Dörfern rund um XXXX in Abchasien und von der georgischen Bevölkerung beschuldigt worden, die Separatisten in Abchasien unterstützt zu haben. Seine Mutter stamme aus Abchasien; sein Onkel befehlige in XXXX eine illegale militärische Truppe, welcher sich der Beschwerdeführer jedoch nicht angeschlossen habe und deren Name er nicht kenne.7.5 Im Zuge der Einvernahme am 17.9.2008 brachte der Beschwerdeführer darüber hinaus vor, er sei von der lokalen Polizei in den Dörfern rund um römisch 40 in Abchasien und von der georgischen Bevölkerung beschuldigt worden, die Separatisten in Abchasien unterstützt zu haben. Seine Mutter stamme aus Abchasien; sein Onkel befehlige in römisch 40 eine illegale militärische Truppe, welcher sich der Beschwerdeführer jedoch nicht angeschlossen habe und deren Name er nicht kenne.
Zwischen XXXX und XXXX befinde sich eine Haselnussplantage, welche von Georgiern gepachtet worden sei. Diese Pächter sollten den abchasischen Grundstückseigentümern am Ende des Jahres den Pachtzins zahlen, was allerdings unterblieben sei. Dagegen sei sein Onkel aufgetreten und habe die Georgier zur Zahlung des Pachtzinses gezwungen. Im Jahr 2001 habe sein Onkel ein Auto gestohlen und für die Rückgabe Geld verlangt. Der Beschwerdeführer sei damals als Bote aufgetreten und habe die "Lösegeldzahlung" in die Wege geleitet. Deshalb (und wegen seiner Verwandtschaft) habe die lokale Bevölkerung und "einzelne Beamte der Polizei" der umliegenden Dörfer XXXX vermutet, dass er die abchasischen Partisanen unterstütze, obwohl er dies nie getan habe. Auch im Jahr 2003 habe er bei der Freilassung eines von den Abchasen entführten Georgiers, eines Onkels seines Freundes, bei der Lösegeldzahlung geholfen. Er sei stets auf der Seite der Georgier gestanden.Zwischen römisch 40 und römisch 40 befinde sich eine Haselnussplantage, welche von Georgiern gepachtet worden sei. Diese Pächter sollten den abchasischen Grundstückseigentümern am Ende des Jahres den Pachtzins zahlen, was allerdings unterblieben sei. Dagegen sei sein Onkel aufgetreten und habe die Georgier zur Zahlung des Pachtzinses gezwungen. Im Jahr 2001 habe sein Onkel ein Auto gestohlen und für die Rückgabe Geld verlangt. Der Beschwerdeführer sei damals als Bote aufgetreten und habe die "Lösegeldzahlung" in die Wege geleitet. Deshalb (und wegen seiner Verwandtschaft) habe die lokale Bevölkerung und "einzelne Beamte der Polizei" der umliegenden Dörfer römisch 40 vermutet, dass er die abchasischen Partisanen unterstütze, obwohl er dies nie getan habe. Auch im Jahr 2003 habe er bei der Freilassung eines von den Abchasen entführten Georgiers, eines Onkels seines Freundes, bei der Lösegeldzahlung geholfen. Er sei stets auf der Seite der Georgier gestanden.
Auf entsprechende Nachfrage ergänzte der Beschwerdeführer, beschuldigt worden zu sein, den Diebstahl des Autos und die Entführung des Onkels seines Freundes initiiert zu haben. Nachdem die Beschuldigungen anfangs nur von der georgischen Bevölkerung ausgegangen seien, habe danach auch die Polizei nach ihm gesucht. Im Jahr 2003 sei er festgenommen und für zwei Tage in Haft genommen worden. Er habe den Polizisten Geld gegeben und sei daraufhin ohne weitere Probleme wieder freigelassen worden. Die Polizei habe im Protokoll vermerkt, dass er weggelaufen sei, und habe die Unterlagen nicht nach Tbilisi weitergeleitet, sodass er keine weiteren Probleme bekommen habe. Nach der Freilassung habe er das Land verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er seine Inhaftierung, wenn nicht sogar seine Ermordung. Darüber hinaus habe sein Onkel ein schlechtes Image, und in den Dörfern in der Nähe vonXXXX gebe es einige Menschen, die sich an ihm rächen könnten. Der Beschwerdeführer verfüge in den umliegenden Dörfern um XXXX über keinen guten Ruf.Auf entsprechende Nachfrage ergänzte der Beschwerdeführer, beschuldigt worden zu sein, den Diebstahl des Autos und die Entführung des Onkels seines Freundes initiiert zu haben. Nachdem die Beschuldigungen anfangs nur von der georgischen Bevölkerung ausgegangen seien, habe danach auch die Polizei nach ihm gesucht. Im Jahr 2003 sei er festgenommen und für zwei Tage in Haft genommen worden. Er habe den Polizisten Geld gegeben und sei daraufhin ohne weitere Probleme wieder freigelassen worden. Die Polizei habe im Protokoll vermerkt, dass er weggelaufen sei, und habe die Unterlagen nicht nach Tbilisi weitergeleitet, sodass er keine weiteren Probleme bekommen habe. Nach der Freilassung habe er das Land verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er seine Inhaftierung, wenn nicht sogar seine Ermordung. Darüber hinaus habe sein Onkel ein schlechtes Image, und in den Dörfern in der Nähe vonXXXX gebe es einige Menschen, die sich an ihm rächen könnten. Der Beschwerdeführer verfüge in den umliegenden Dörfern um römisch 40 über keinen guten Ruf.
Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer seine bereits im ersten Verfahren gemachte Aussage, anerkannter Flüchtling in Georgien zu sein. Von einem - im Schriftsatz vom 7.8.2008 behaupteten - Verlust der georgischen Staatsangehörigkeit wisse er nichts.
7.6 Mit Schreiben vom 17.9.2008 räumte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, zu den (unter einem) übermittelten Länderberichten zur allgemeinen Lage in Georgien sowie zur medizinischen Versorgung und zu Fragen in Zusammenhang mit einem allfälligen Verlust der georgischen Staatsbürgerschaft eine schriftliche Stellungnahme binnen zwei Wochen abzugeben.
Eine Stellungnahme ist beim Bundesasylamt weder innerhalb dieser Frist noch danach eingegangen.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchteil I.) und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchteil II.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß "§ 10 Abs. 1" AsylG 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (Spruchteil III.).8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchteil römisch eins.) und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchteil römisch zwei.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß "§ 10 Absatz eins, AsylG 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (Spruchteil römisch drei.).
8.1 In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien. Den Feststellungen zur medizinischen Versorgung ist zu entnehmen, dass (laut Fact Finding Mission-Bericht vom 1.11.2007) Hepatitis B und C in Georgien in speziellen Abteilungen behandelbar seien; Probleme gebe es noch mit Drogenersatzprogrammen (ein Methadon-Ersatzprogramm existiere [laut Antwort des österreichischen Verbindungsbeamten in Tbilisi vom 16.5.2008] in Georgien, jedoch sei die Teilnehmeranzahl an diesem Programm noch relativ gering im Vergleich zur Anzahl der Drogensüchtigen in Georgien). Auch psychische Erkrankungen seien in Georgien (etwa in der Spezialklinik in Tbilisi) behandelbar. Fast alle Erkrankungen könnten wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden. Die kostendeckende Übernahme der Kosten medizinischer Behandlungen sei durch den Staat nicht in allen Fällen möglich (so aber bei Geburten, Krebs, psychiatrischer Behandlung, Tbc oder Lebensbedrohung). Es gebe spezielle Programme zur Finanzierung der Behandlung von Krankheiten; bei Nichtaufnahme in die staatlichen Finanzierungsprogramme könnten erhebliche Kosten bei der medizinischen Versorgung entstehen, die jedoch teilweise durch NGOs oder sonstige Organisationen (insbesondere bei Bedürftigkeit) abgedeckt werden könnten. Hinsichtlich der Frage des Verlusts der georgischen Staatsangehörigkeit stellte das Bundesasylamt (unter Berufung auf eine Anfragebeantwortung des UNHCR vom 7.6.2007, die sich u.a. auf die Aussage der zuständigen Abteilungsleiterin des georgischen Justizministeriums stützte) fest, dass die Regelung des § 32 lit. b des georgischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (Verlust der Staatsangehörigkeit nach zweijähriger Abwesenheit) in der Praxis in Georgien nie implementiert worden sei und kein derartiger Fall beobachtet habe werden können; der Verlust der Staatsangehörigkeit werde durch den Staatspräsidenten nach entsprechender Empfehlung der Staatsbürgerschaftskommission ausgesprochen. Dessen ungeachtet seien staatenlose Personen hinsichtlich des Zugangs zum Gesundheitswesen (insb. der Kostenpflicht und den diesbezüglichen Ausnahmen) Staatsbürgern völlig gleichgestellt.8.1 In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien. Den Feststellungen zur medizinischen Versorgung ist zu entnehmen, dass (laut Fact Finding Mission-Bericht vom 1.11.2007) Hepatitis B und C in Georgien in speziellen Abteilungen behandelbar seien; Probleme gebe es noch mit Drogenersatzprogrammen (ein Methadon-Ersatzprogramm existiere [laut Antwort des österreichischen Verbindungsbeamten in Tbilisi vom 16.5.2008] in Georgien, jedoch sei die Teilnehmeranzahl an diesem Programm noch relativ gering im Vergleich zur Anzahl der Drogensüchtigen in Georgien). Auch psychische Erkrankungen seien in Georgien (etwa in der Spezialklinik in Tbilisi) behandelbar. Fast alle Erkrankungen könnten wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden. Die kostendeckende Übernahme der Kosten medizinischer Behandlungen sei durch den Staat nicht in allen Fällen möglich (so aber bei Geburten, Krebs, psychiatrischer Behandlung, Tbc oder Lebensbedrohung). Es gebe spezielle Programme zur Finanzierung der Behandlung von Krankheiten; bei Nichtaufnahme in die staatlichen Finanzierungsprogramme könnten erhebliche Kosten bei der medizinischen Versorgung entstehen, die jedoch teilweise durch NGOs oder sonstige Organisationen (insbesondere bei Bedürftigkeit) abgedeckt werden könnten. Hinsichtlich der Frage des Verlusts der georgischen Staatsangehörigkeit stellte das Bundesasylamt (unter Berufung auf eine Anfragebeantwortung des UNHCR vom 7.6.2007, die sich u.a. auf die Aussage der zuständigen Abteilungsleiterin des georgischen Justizministeriums stützte) fest, dass die Regelung des Paragraph 32, Litera b, des georgischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (Verlust der Staatsangehörigkeit nach zweijähriger Abwesenheit) in der Praxis in Georgien nie implementiert worden sei und kein derartiger Fall beobachtet habe werden können; der Verlust der Staatsangehörigkeit werde durch den Staatspräsidenten nach entsprechender Empfehlung der Staatsbürgerschaftskommission ausgesprochen. Dessen ungeachtet seien staatenlose Personen hinsichtlich des Zugangs zum Gesundheitswesen (insb. der Kostenpflicht und den diesbezüglichen Ausnahmen) Staatsbürgern völlig gleichgestellt.
Ferner stellte das Bundesasylamt die Nationalität und georgische Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Gründe, welche ihn zum Verlassen der Heimat bewogen hätten, der Wahrheit entsprechen würden.
8.2 Im Rahmen der Beweiswürdigung ging das Bundesasylamt davon aus, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner divergierenden bzw. nicht nachvollziehbaren Angaben insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Insbesondere würden die inhaltlichen Abweichungen bei der Schilderung der Fluchtgründe und die Verwendung mehrerer Identitäten die Ausführungen als nicht glaubhaft erscheinen lassen.
Im ersten Verfahren habe der Beschwerdeführer noch behauptet, dass seine Mutter georgische Volksgruppeangehörige sei, wogegen er im nunmehrigen Verfahren angegeben habe, dass sie der abchasischen Ethnie angehöre. Im zweiten Verfahren habe der Beschwerdeführer als Fluchtgrund seine Verfolgung durch georgische Militärbehörden wegen Nichtableistung des Militärdienstes behauptet, von dem er - gemäß seinen Angaben im ersten Verfahren - wegen seiner Asthma-Erkrankung befreit gewesen sei. Vom Verlust der Staatsangehörigkeit, wie dies im Schriftsatz vom 7.8.2008 behauptet worden sei, habe der Beschwerdeführer in seiner letzten Einvernahme nichts gewusst (und er habe auch kein entsprechendes Dekret des Staatspräsidenten erhalten).
Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen bezüglich seiner angeblichen Festnahme sowie hinsichtlich der befürchteten Rache durch die Dorfbewohner um XXXX äußerst vage und allgemein gehalten geschildert; detaillierte Ausführungen, die bei persönlichen Erlebnissen zu erwarten gewesen wären, seien ausgeblieben. Erst nach konkretem Nachfragen habe er nähere Umstände vorgebracht. Auch spreche gegen eine vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation, dass sämtliche nahe Familienangehörige des Beschwerdeführers weiterhin in Georgien leben würden. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keiner gezielten und systematischen Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei, da ansonsten davon auszugehen wäre, dass auch die nahen Angehörigen des Beschwerdeführers aufgrund der Verwandtschaftsverhältnisse Schwierigkeiten ausgesetzt wären.Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen bezüglich seiner angeblichen Festnahme sowie hinsichtlich der befürchteten Rache durch die Dorfbewohner um römisch 40 äußerst vage und allgemein gehalten geschildert; detaillierte Ausführungen, die bei persönlichen Erlebnissen zu erwarten gewesen wären, seien ausgeblieben. Erst nach konkretem Nachfragen habe er nähere Umstände vorgebracht. Auch spreche gegen eine vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation, dass sämtliche nahe Familienangehörige des Beschwerdeführers weiterhin in Georgien leben würden. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keiner gezielten und systematischen Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei, da ansonsten davon auszugehen wäre, dass auch die nahen Angehörigen des Beschwerdeführers aufgrund der Verwandtschaftsverhältnisse Schwierigkeiten ausgesetzt wären.
Überdies könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch kein Anhaltspunkt entnommen werden, dass seine behauptete Verfolgung durch private Personen auf einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention beruhe. Vielmehr sei den Aussagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund begangener Taten seines Onkels von Privatpersonen verdächtigt bzw. verfolgt worden sei und daher die Motive der behaupteten Bedrohungen im Verwandtschaftsverhältnis gelegen seien. Weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers, noch den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass die georgischen Behörden aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund staatlichen Schutz vor Übergriffen Privater verweigern würden.
8.3 Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass mangels glaubhaft gemachter Verfolgungsgefahr der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung internationalen Schutzes als auch hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes abzuweisen sei. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien erscheine angesichts seines Gesundheitszustandes zumutbar. Bei chronischer Hepatitis C sei keine weitere medikamentöse Therapie vorgesehen. Außerdem könnten - gemäß den Länderfeststellungen - fast alle (auch psychischen) Erkrankungen wie in Westeuropa behandelt werden. Da der Beschwerdeführer (nach eigenen Angaben) mit dem Schmerzmittel "Dramal" Auslangen finde, seien allfällige Probleme mit Drogenersatzprogrammen nicht entscheidungswesentlich. Der Beschwerdeführer habe zudem selbst ausgeführt, an keinen (schwerwiegenden) Krankheiten - abgesehen von Hepatitis C - zu leiden. Zur Unterstützung einer Reintegration in seiner Heimat sei auch eine vorübergehende Unterkunftnahme bei der Mutter oder Schwester des Beschwerdeführers denkbar. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisung mit dem Überwiegen öffentlicher Interessen.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer auf seinen Schriftsatz vom 7.8.2008 und vertritt die Auffassung, dass die belangte Behörde bei Berücksichtigung dieses Schriftsatzes Asyl gewähren hätte müssen.
10. Der Beschwerdeführer wurde (laut aktuellem Strafregisterauszug) mit Urteil vom XXXX vom Landesgericht für Strafsachen Wien, wegen §§ 127, 130 (1. Fall), 15 StGB und §§ 287 (127, 129 Abs. 1), 15 StGB zur einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten (davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren) rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXXvom LG Salzburg, wegen §§ 127, 15 Abs. 1, 129 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren) rechtskräftig verurteilt.10. Der Beschwerdeführer wurde (laut aktuellem Strafregisterauszug) mit Urteil vom römisch 40 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, wegen Paragraphen 127, 130, (1. Fall), 15 StGB und Paragraphen 287, (127, 129 Absatz eins,), 15 StGB zur einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten (davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren) rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXXvom LG Salzburg, wegen Paragraphen 127, 15, Absatz eins, 129, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren) rechtskräftig verurteilt.
11. Dem vorliegenden Verwaltungsakt zufolge waren die Daten des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung aus der Schubhaft wegen Haftunfähigkeit am 12.4.2007 vom Bundesministerium für Inneres zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die georgische Botschaft in Wien übermittelt worden. Dem Schreiben der georgischen Konsulin in Wien vom 18.6.2007 ist zu entnehmen, dass die Identität des Beschwerdeführers anhand der übermittelten Daten überprüft, jedoch nicht festgestellt werden konnte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer hat bereits vor Einleitung dieses Verfahrens zweimal Asyl begehrt. Im ersten Verfahren war der Antrag inhaltlich beurteilt und abgewiesen worden; im zweiten Verfahren wurde der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Bei Beurteilung der Zulässigkeit des gegenständlichen Antrages ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des letzten Verfahrens das österreichische Bundesgebiet verlassen und sich - eigenen Angaben zufolge - zirka ein halbes Jahr in Russland aufgehalten hat. Überdies hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch neue Gründe vorgebracht, die einer Rückführung in seine Heimat entgegen stünden, wie den Verlust seiner Staatsangehörigkeit oder (in dieser Form neue) gesundheitliche Probleme. Mittlerweile befindet sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ebenfalls in Österreich und hat eigene Gründe vorgebracht. Betrachtet man alle diese verschiedenen (neuen) Aspekte in ihrer Gesamtheit, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Antrag als zulässig erachtet und einer meritorischen Beurteilung unterzogen hat.
1.1 Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren drei Einvernahmen durchgeführt. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Die belangte Behörde hat auch - anders als in der Beschwerde behauptet wird - den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 7.8.2008 insofern inhaltlich berücksichtigt, als sie - angesichts der dort angesprochenen Probleme (wie z.B. den Verlust der Staatsangehörigkeit) - entsprechende Länderberichte zusammengetragen und dem Beschwerdevertreter nachweislich zugestellt hat. Von der eingeräumten Möglichkeit, sich zu den (beabsichtigten) Länderfeststellungen schriftlich zu äußern, hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Er ist den Länderberichten, wie sie in weiterer Folge den Feststellungen des angefochtenen Bescheides damit nicht entgegen getreten. Auch vor diesem Hintergrund kann der erkennende Senat nicht finden, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde fehlerhaft durchgeführt wurde. In der Beschwerde wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften auch lediglich unsubstantiiert gerügt, ohne konkrete Verfahrensfehler anzuführen.
1.2 Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen (ebenso wie auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 7.8.2008) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die Feststellungen zur Behandelbarkeit von Krankheiten in Georgien, hinsichtlich derer sich die belangte Behörde auf - dem erkennenden Senat bekannte und unbedenkliche - Quellen stützen konnte (aus diesem Grund ist auch die Feststellung des - wenn auch quantitativ eingeschränkten - bestehenden Zuganges zu Drogenersatzprogrammen nicht zu beanstanden; gleiches gilt für die praktischen und rechtlichen Voraussetzungen für den Verlust der georgischen Staatsangehörigkeit sowie dessen Konsequenzen).
1.3 In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt und schließt sich diesen an: Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung in seinem Heimatstaat durch georgische Behörden oder private Personen ausgesetzt ist.
2. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:
2.1 Im Hinblick auf die persönliche Glaubwürdigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nunmehr bereits seinen dritten Antrag gestellt hat. Dabei hat er im ersten Verfahren behauptet, wegen der "Einbehaltung" eines Autos durch seinen Onkel Probleme mit der Polizei bekommen zu haben, wobei er jedoch nicht festgenommen worden sei (Seite 7 der Einvernahme vom 21.4.2004). Weitere Probleme begründete er mit der abchasischen Abstammung seines Vaters (Seite 6 der Einvernahme vom 21.4.2004). Im zweiten Verfahren hielt er diese Fluchtgründe zwar aufrecht, ergänzte sie jedoch mit der Behauptung, von den georgischen Militärbehörden verfolgt worden zu sein, da er sich - auch mittels "Schmiergeldzahlungen" - dem Militärdienst entzogen habe (Seite 2 der Einvernahme am 4.1.2005), obwohl er noch im ersten Verfahren behauptet hatte, wegen seiner Asthma-Erkrankung wehruntauglich zu sein (Seite 5 der Einvernahme vom 21.4.2004). Wenngleich er noch in der Einvernahme am 4.1.2005 auf Nachfrage beteuerte, seit dem Jahr 2003 nicht mehr in seiner Heimat gewesen zu sein, gab er wenige Tage später bekannt, Ende Juli 2004 in Abchasien gewesen zu sein und in dieser Zeit eine "neue" fluchtbegründende Bedrohungssituation erlebt zu haben, deren Ursprung in der abchasischen Abstammung seiner Mutter gelegen sei und im Beschuss seines Hauses mit einem Maschinengewehr durch unbekannte Personen geendet habe (Seiten 2 und 3 der Einvernahme vom 20.1.2005).
Im vorliegenden Verfahren kam der Beschwerdeführer weder auf dieses Erlebnis zurück, noch gab er zu Protokoll, im Jahr 2004 überhaupt in Abchasien gewesen zu sein (vgl. AS 19, 87). Vielmehr stützte er sich ausdrücklich auf seine Angaben im ersten Asylverfahren und räumte ein, dass seine "Angaben im Jahr 2004" falsch gewesen seien (AS 89). Dass auch die behauptete Verfolgung durch die Militärbehörden nicht den Tatsachen entspricht, konzedierte der Beschwerdeführer in seiner letzten Einvernahme und begründete seine falschen Angaben damit, im Gefängnis gewesen und "informiert" worden zu sein, dass er einen weiteren Asylantrag stellen "sollte" (AS 367).Im vorliegenden Verfahren kam der Beschwerdeführer weder auf dieses Erlebnis zurück, noch gab er zu Protokoll, im Jahr 2004 überhaupt in Abchasien gewesen zu sein vergleiche AS 19, 87). Vielmehr stützte er sich ausdrücklich auf seine Angaben im ersten Asylverfahren und räumte ein, dass seine "Angaben im Jahr 2004" falsch gewesen seien (AS 89). Dass auch die behauptete Verfolgung durch die Militärbehörden nicht den Tatsachen entspricht, konzedierte der Beschwerdeführer in seiner letzten Einvernahme und begründete seine falschen Angaben damit, im Gefängnis gewesen und "informiert" worden zu sein, dass er einen weiteren Asylantrag stellen "sollte" (AS 367).
2.2 Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Geltendmachung unwahrer Begebenheiten als Fluchtgründe die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in hohem Maße mindern. Das Gleiche gilt für das nicht nachvollziehbare "Wechseln" der Fluchtgründe, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Überdies hat der Beschwerdeführer sein zweites Verfahren unter einem falschen Namen bestritten und damit jedenfalls gegenüber der Asylbehörde unwahre Angaben zu seiner Identität gemacht. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass die Daten des Beschwerdeführers von der georgischen Botschaft überprüft und als solche nicht festgestellt werden konnten, obwohl der Beschwerdeführer behauptet hat, wegen des Abchasien-Krieges in Georgien als Flüchtling anerkannt worden zu sein (Seite 3 der Einvernahme vom 21.4.2004 sowie AS 373).
Angesichts all dieser Umstände wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, der sich der Glaubwürdigkeitsproblematik in Anbetracht seines dritten Antrages bewusst sein musste, versuchen würde, seine Fluchtgründe umfassend und konkret darzulegen und - soweit irgendwie möglich - eigeninitiativ durch schriftliche Beweismittel bzw. Belege zu untermauern, um die zuständigen Organe zu überzeugen, dass die Fluchtgründe tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Stattdessen erwähnte der Beschwerdeführer beispielsweise erst in der letzten von insgesamt vier Einvernahmen zum ersten Mal, dass sein Onkel Befehlshaber einer illegalen (abchasischen) Militärtruppe gewesen sein soll (AS 371). Abgesehen davon, dass bereits die späte Darlegung dieses Umstandes erhebliche Zweifel an dessen Wahrheitsgehalt hervorrufen muss, erscheinen die Angaben angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage war, den Namen dieser Militäreinheit zu nennen (oder nähere Angaben dazu zu machen), völlig unglaubwürdig (AS 371).
2.3 Aber auch die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner "Vermittlertätigkeit" bei "Lösegeldübergaben" blieben trotz mehrerer Gelegenheiten zur Erweiterung seiner Schilderungen - worauf auch die belangte Behörde hingewiesen hat - in Bezug auf die Ereignisse, die Zeitabläufe und die handelnden Personen widersprüchlich, vage und abstrakt.
So beschrieb der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung seine Vermittlung bei einer Entführung eines (hinsichtlich der Zahlung von Pachtzins säumigen) georgischen Nussplantagenpächters (AS 19), wogegen er in seiner Einvernahme am 5.8.2008 (mit Blick auf seinen ersten Asylantrag) präzisierte, dass nicht das Auto seines Freundes gestohlen, sondern der Onkel seines Freundes entführt worden sei (AS 87). Im Zuge seiner Einvernahme 17.9.2008 schilderte er wiederum die Probleme dahin gehend, dass sein Onkel wegen der Säumnis bei der Pachtzinszahlung ein "Auto gestohlen" habe. Davon unabhängig erwähnte er wiederum eine Entführung eines Onkels seines Freundes (AS 371). Angesichts derart widersprüchlicher Angaben kann von einer einigermaßen überzeugenden Erläuterung der Ursachen der behaupteten Verfolgungssituation nicht gesprochen werden. Auch eine über die (wohl aus der Sicht des Beschwerdeführers asylrelevanten) "Eckpunkte" des Fluchtvorbringens hinaus gehende Schilderung der verschiedenen Umstände, der konkreten Personen und der zeitlichen Zusammenhänge unterblieb völlig.
Offen blieb bereits die (nahe liegende) Frage, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer einerseits wiederholt als Vermittler bei Personenentführungen und "Einbehaltungen" von Autos herangezogen worden sein soll, andererseits aber massiv der Beteiligung an diesen strafrechtswidrigen Handlungen verdächtigt worden sein soll. Ebenso unklar erscheint der zeitliche Horizont, nämlich wann genau diese Vorfälle überhaupt geschehen sein sollen, da sich der Beschwerdeführer darauf zurückzog, dass die Entführung im Jahr "2002 oder 2003" stattgefunden habe und er es nicht mehr genauer sagen könne (AS 87). Dass eine derart ungenaue Aussage in Bezug auf ein (behaupteter Maßen) einschneidendes Ereignis, das Ursache für die Ausreise des Beschwerdeführers aus seiner Heimat gewesen sein soll, die Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen muss, liegt auf der Hand.
2.4 Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers auch mit seinen Aussagen im ersten Verfahren in auffallendem Widerspruch stehen: Damals hatte der Beschwerdeführer lediglich von seiner Vermittlung im Rahmen einer "Pfandnahme" eines Fahrzeuges gesprochen und eine - in ihrer Bedeutung weitaus gravierendere - Entführung eines Menschen gänzlich unerwähnt gelassen; eine "Steigerung" des Vorbringens legt auch der Umstand nahe, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 17.9.2008 erstmals seine zweitätige Inhaftierung behauptete (AS 373), wogegen er im ersten Verfahren seine Festnahme durch die Polizei noch ausdrücklich verneint hat ("Ich wurde nicht verhaftet, ich wurde nur gebeten mitzukommen"; Seite 7 der Einvernahme vom 21.4.2004). Während der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren wiederholt die abchasische Abstammung seiner Mutter behauptete (AS 81, 371), hatte er im ersten Verfahren - trotz entsprechender Nachfrage - dezidiert ausgesagt, sie gehöre der georgischen Volksgruppe an (Seite 6 der Einvernahme vom 21.4.2004).
2.5 Die Befürchtung des Beschwerdeführers, inhaftiert und getötet zu werden, erscheint vor dem Hintergrund seiner eigenen Angaben auch unplausibel: Er selbst hatte eingeräumt, nur "in einem gewissen Gebiet" Probleme bekommen zu können und nicht "steckbrieflich" gesucht zu werden (AS 21).
Der Beschwerdeführer hat bis zuletzt weder zu seiner Identität noch zu seinen Fluchtgründen schriftliche Belege oder sonstige Beweismittel vorgelegt. Seine Lebensgefährtin brachte ganz andere Fluchtgründe vor, nämlich ihre Verfolgung in Moskau durch die russische Mafia; außerdem drohe ihr - wie auch dem Beschwerdeführer - Gefahr durch ihren Bruder, der den Beschwerdeführer wegen seiner abchasischen Volksgruppenzugehörigkeit ablehnen würde. Im Übrigen sind gravierende Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und jenen seiner Lebensgefährtin hervorgekommen, wie deren Behauptung, beide Elternteile des Beschwerdeführers seien Abchasen (AS 71 zu D6 307933-1/2008), obwohl dieser selbst immer nur behauptet hatte, dass seine Mutter (bzw. im ersten Verfahren: sein Vater), jedenfalls aber nur einer der beiden Elternteile der abchasischen Volksgruppe angehöre; außerdem führte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers aus, dass seine Eltern in der Nähe von Moskau leben würden (AS 73 zu D6 307933-1/2008), wogegen der Beschwerdeführer in sämtlichen Asylverfahren konstant angegeben hat, sein Vater sei im Jahr 1991 bzw. 1992 verstorben sei (vgl. AS 73, 83 sowie Seite 1 seiner Einvernahme vom 21.4.2004 im ersten Asylverfahren; Seite 1 seiner Einvernahme vom 4.1.2005 im zweiten Asylverfahren; am Rande sei bemerkt, dass der Name der Mutter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers laut Geburtsurkunde beinahe mit jenem Namen gänzlich übereinstimmt, den ihr Lebensgefährte gegenüber deutschen Asylbehörden als Name seiner Mutter angegeben hat, wobei er auch jenen Nachnamen in seinem zweiten Asylverfahren als falsche Identität - mit der späteren Begründung, es habe sich um den Mädchennamen seiner Mutter gehandelt - anführte [AS 369]).Der Beschwerdeführer hat bis zuletzt weder zu seiner Identität noch zu seinen Fluchtgründen schriftliche Belege oder sonstige Beweismittel vorgelegt. Seine Lebensgefährtin brachte ganz andere Fluchtgründe vor, nämlich ihre Verfolgung in Moskau durch die russische Mafia; außerdem drohe ihr - wie auch dem Beschwerdeführer - Gefahr durch ihren Bruder, der den Beschwerdeführer wegen seiner abchasischen Volksgruppenzugehörigkeit ablehnen würde. Im Übrigen sind gravierende Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und jenen seiner Lebensgefährtin hervorgekommen, wie deren Behauptung, beide Elternteile des Beschwerdeführers seien Abchasen (AS 71 zu D6 307933-1/2008), obwohl dieser selbst immer nur behauptet hatte, dass seine Mutter (bzw. im ersten Verfahren: sein Vater), jedenfalls aber nur einer der beiden Elternteile der abchasischen Volksgruppe angehöre; außerdem führte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers aus, dass seine Eltern in der Nähe von Moskau leben würden (AS 73 zu D6 307933-1/2008), wogegen der Beschwerdeführer in sämtlichen Asylverfahren konstant angegeben hat, sein Vater sei im Jahr 1991 bzw. 1992 verstorben sei vergleiche AS 73, 83 sowie Seite 1 seiner Einvernahme vom 21.4.2004 im ersten Asylverfahren; Seite 1 seiner Einvernahme vom 4.1.2005 im zweiten Asylverfahren; am Rande sei bemerkt, dass der Name der Mutter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers laut Geburtsurkunde beinahe mit jenem Namen gänzlich übereinstimmt, den ihr Lebensgefährte gegenüber deutschen Asylbehörden als Name seiner Mutter angegeben hat, wobei er auch jenen Nachnamen in seinem zweiten Asylverfahren als falsche Identität - mit der späteren Begründung, es habe sich um den Mädchennamen seiner Mutter gehandelt - anführte [AS 369]).
Selbst in der Beschwerde wurden die bisherigen Schilderungen des Beschwerdeführers nicht präzisiert, berichtigt oder ergänzt, um zugunsten einer schlüssigen und nachvollziehbaren Darstellung der Fluchtgründe hinzuwirken. Im Gegensatz dazu beschränkte sich die Beschwerde darauf, lediglich auf einen Schriftsatz zu verweisen, der sich eben nicht mit den Fluchtgründen auseinandersetzt.
2.6 Aus allen diesen Gründen vermag der erkennende Senat der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie von der Unglaubwürdigkeit der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe ausgegangen ist.
2.7 Der Beschwerdeführer ist - gemäß den Feststellungen der belangten Behörde - Vater des minderjährigen Beschwerdeführers zu D6 307934-1/2008 und Lebensgefährte der Beschwerdeführerin zu D6 307933-1/2008. Da sich die belangte Behörde dabei auf dessen Aussage vor dem Stadtjugendamt gestützt hat [AS 37], schließt sich der erkennende Senat auch diesen Feststellungen an. Die Beschwerden seines Sohnes sowie seiner Lebensgefährtin hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.2.7 Der Beschwerdeführer ist - gemäß den Feststellungen der belangten Behörde - Vater des minderjährigen Beschwerdeführers zu D6 307934-1/2008 und Lebensgefährte der Beschwerdeführerin zu D6 307933-1/2008. Da sich die belangte Behörde dabei auf dessen Aussage vor dem Stadtjugendamt gestützt hat [AS 37], schließt sich der erkennende Senat auch diesen Feststellungen an. Die Beschwerden seines Sohnes sowie seiner Lebensgefährtin hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.
3. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 29.7.2008 gestellt hat.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 29.7.2008 gestellt hat.
3.2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.2.1 Der Beschwerdeführer konnte - wie oben dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, weshalb die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.3.2.1 Der Beschwerdeführer konnte - wie oben dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, weshalb die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
3.2.2 Nur obiter sei erwähnt, dass - wenn die behaupteten Fluchtgründe (entgegen der Annahme des erkennenden Senates) den Tatsachen entsprechen würden - der Beschwerdeführer innerhalb Georgiens der geltend gemachten Verfolgung entgehen bzw. den - gemäß den Länderfeststellungen der belangten Behörde (vgl. Seite 23 f. des angefochtenen Bescheides) - grundsätzlich ausreichenden Schutz der (schutzwilligen und schutzfähigen) Sicherheitsverwaltung in Anspruch nehmen könnte. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge beschränkt sich die Verfolgung auf eine verfeindete Familie, die Anzeige gegen ihn erstattet habe, und ist auf ein "gewisses Gebiet" beschränkt (AS 21).3.2.2 Nur obiter sei erwähnt, dass - wenn die behaupteten Fluchtgründe (entgegen der Annahme des erkennenden Senates) den Tatsachen entsprechen würden - der Beschwerdeführer innerhalb Georgiens der geltend gemachten Verfolgung entgehen bzw. den - gemäß den Länderfeststellungen der belangten Behörde vergleiche Seite 23 f. des angefochtenen Bescheides) - grundsätzlich ausreichenden Schutz der (schutzwilligen und schutzfähigen) Sicherheitsverwaltung in Anspruch nehmen könnte. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge beschränkt sich die Verfolgung auf eine verfeindete Familie, die Anzeige gegen ihn erstattet habe, und ist auf ein "gewisses Gebiet" beschränkt (AS 21).
3.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).3.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.3.1 Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden (die von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers behauptete Bedrohung [auch des Beschwerdeführers] durch ihren Bruder konnte in ihrem Verfahren nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden).3.3.1 Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden (die von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers behauptete Bedrohung [auch des Beschwerdeführers] durch ihren Bruder konnte in ihrem Verfahren nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden).
Es sind weiters keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des georgisch-russischen Konfliktes, der auf die Regionen Südossetien und Abchasien räumlich begrenzt ist (und insbesondere einer Reintegration des Beschwerdeführers im Raum Tbilisi, wo seine Schwester lebt, nicht entgegensteht).Es sind weiters keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des georgisch-russischen Konfliktes, der auf die Regionen Südossetien und Abchasien räumlich begrenzt ist (und insbesondere einer Reintegration des Beschwerdeführers im Raum Tbilisi, wo seine Schwester lebt, nicht entgegensteht).
3.3.2 Auch aus den (im Schriftsatz vom 7.8.2008 angesprochenen) allfälligen Problemen hinsichtlich des Verlustes der georgischen Staatsbürgerschaft ist im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen:
Gemäß den Feststellungen wurde die angesprochene Regelung im georgischen Staatsbürgerschaftsgesetz in der Praxis nie implementiert. Doch selbst wenn dies dennoch beim Beschwerdeführer der Fall gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass einem staatenlos gewordenen Georgier jederzeit der Antrag auf Wiedereinbürgerung gemäß Art. 29 des georgischen Staatsbürgerschaftsgesetzes offen steht; überdies verfügen Staatenlose gemäß § 33 des georgischen Fremdengesetzes über Zugang zum georgischen Gesundheitswesen und gemäß § 9 des georgischen Gesetzes über Patientenrechte über das Recht auf Gesundheitsversorgung (Notversorgung kostenlos, darüber hinaus gehende Behandlung [- wie auch für georgische Staatsbürger -] kostenpflichtig; vgl. dazu ferner AsylGH 21.4.2009, D1 231409-3/2008).Gemäß den Feststellungen wurde die angesprochene Regelung im georgischen Staatsbürgerschaftsgesetz in der Praxis nie implementiert. Doch selbst wenn dies dennoch beim Beschwerdeführer der Fall gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass einem staatenlos gewordenen Georgier jederzeit der Antrag auf Wiedereinbürgerung gemäß Artikel 29, des georgischen Staatsbürgerschaftsgesetzes offen steht; überdies verfügen Staatenlose gemäß Paragraph 33, des georgischen Fremdengesetzes über Zugang zum georgischen Gesundheitswesen und gemäß Paragraph 9, des georgischen Gesetzes über Patientenrechte über das Recht auf Gesundheitsversorgung (Notversorgung kostenlos, darüber hinaus gehende Behandlung [- wie auch für georgische Staatsbürger -] kostenpflichtig; vergleiche dazu ferner AsylGH 21.4.2009, D1 231409-3/2008).
3.3.3 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass einer Rückführung des Beschwerdeführers seine gesundheitliche Verfassung, insbesondere seine psychischen Probleme, seine chronische Hepatitis C-Erkrankung sowie seine Drogenabhängigkeit entgegen stehen:
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Georgien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Georgien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten in Georgien für Hepatitis C sowie psychischer Erkrankungen ist im vorliegenden Fall auszugehen: Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D.Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten in Georgien für Hepatitis C sowie psychischer Erkrankungen ist im vorliegenden Fall auszugehen: Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D.
v. United Kingdom, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];v. United Kingdom, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. United Kingdom [AIDS-Erkrankung]).
Was die Finanzierbarkeit einer allfälligen medizinischen Behandlung in Georgien anbelangt, ist auch zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer in einem erwerbsfähigen Alter befindet sowie Verwandte in seiner Heimat, nämlich seine Mutter und seine Schwester, sowie eine Lebensgefährtin hat, die ihn in den verschiedensten Formen unterstützen können (dies gilt gleichermaßen für die Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich eine neue Existenzgrundlage in Georgien aufzubauen).
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien Art. 3 EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden. Eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des Beschwerdeführers wegen seiner gesundheitlichen Probleme Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht gegeben. Der Entscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides kann daher aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK nicht entgegen getreten werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien Artikel 3, EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden. Eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des Beschwerdeführers wegen seiner gesundheitlichen Probleme Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht gegeben. Der Entscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides kann daher aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK nicht entgegen getreten werden.
3.4 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.3.4 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Der Beschwerdeführer und sein minderjähriger Sohn sind Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; da im vorliegenden Fall die Beschwerde des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen wurde, vermag dem Beschwerdeführer auch im Wege des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 kein internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt werden.Der Beschwerdeführer und sein minderjähriger Sohn sind Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005; da im vorliegenden Fall die Beschwerde des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen wurde, vermag dem Beschwerdeführer auch im Wege des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 kein internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt werden.
3.5 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.3.5 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Im vorliegenden Fall lebt der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet mit seiner georgischen Lebensgefährtin und seinem minderjährigen Sohn, deren Asylverfahren - wie bereits erwähnt - mit Erkenntnis des erkennenden Senates vom heutigen Tage ebenfalls rechtskräftig negativ (mit Bestätigung der jeweils verfügten Ausweisung) abgeschlossen wurden. Es liegt somit für den Beschwerdeführer kein Familienbezug zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor, weshalb ihn die in Rede stehende Ausweisung nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen würde.Im vorliegenden Fall lebt der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet mit seiner georgischen Lebensgefährtin und seinem minderjährigen Sohn, deren Asylverfahren - wie bereits erwähnt - mit Erkenntnis des erkennenden Senates vom heutigen Tage ebenfalls rechtskräftig negativ (mit Bestätigung der jeweils verfügten Ausweisung) abgeschlossen wurden. Es liegt somit für den Beschwerdeführer kein Familienbezug zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor, weshalb ihn die in Rede stehende Ausweisung nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzen würde.
Im Hinblick auf den bestehenden Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist Folgendes zu bedenken: Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2003 nach Österreich ein und stellte in der Folge insgesamt drei Anträge auf Asylgewährung bzw. internationalen Schutz. Seine Aufenthaltsdauer reduziert sich durch mehrmonatige Abwesenheiten nach Reisen nach Frankreich, Deutschland und Russland; sie wird in ihrer Bedeutung überdies dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt hat. Angesichts der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und mangels (auch nicht vorgebrachter) Anhaltspunkte zugunsten einer besonderen Integration in Österreich überwiegen iSd oben dargelegten Rechtsprechung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005). Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Im Hinblick auf den bestehenden Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist Folgendes zu bedenken: Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2003 nach Österreich ein und stellte in der Folge insgesamt drei Anträge auf Asylgewährung bzw. internationalen Schutz. Seine Aufenthaltsdauer reduziert sich durch mehrmonatige Abwesenheiten nach Reisen nach Frankreich, Deutschland und Russland; sie wird in ihrer Bedeutung überdies dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt hat. Angesichts der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und mangels (auch nicht vorgebrachter) Anhaltspunkte zugunsten einer besonderen Integration in Österreich überwiegen iSd oben dargelegten Rechtsprechung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005,). Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte (vgl. dazu auch bereits oben unter Punkt 3.3.2).Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte vergleiche dazu auch bereits oben unter Punkt 3.3.2).
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen mehrerer Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die - wie oben unter 2. dargelegt - auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen tritt und in welcher der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu seiner Fluchtgeschichte macht, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 ua.).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen mehrerer Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die - wie oben unter 2. dargelegt - auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen tritt und in welcher der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu seiner Fluchtgeschichte macht, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 ua.).
Schlagworte
Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Staatsbürgerschaft, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
11.08.2009