Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D6 307933-1/2008/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter Chvosta als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine Amann als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2006, FZ. 06 00.363-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter Chvosta als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine Amann als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2006, FZ. 06 00.363-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste eigenen Angaben zu Folge am 8.1.2006 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 9.1.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde sie am 11.1.2006, am 12.1.2006 und am 30.10.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Sie ist die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zu D6 307934-1/2008 und Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu D6 402816-1/2008.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste eigenen Angaben zu Folge am 8.1.2006 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 9.1.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde sie am 11.1.2006, am 12.1.2006 und am 30.10.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Sie ist die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zu D6 307934-1/2008 und Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu D6 402816-1/2008.
1. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung an, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter im Jahr 2001 aus Georgien ausgereist und nach Moskau gefahren sei, um dort Arbeit zu suchen. Ihre Mutter habe Moskau in weiterer Folge wegen der abchasischen Volksgruppenzugehörigkeit ihres Lebensgefährten, den sie dort kennengelernt hätte, wieder verlassen. Ihr Lebensgefährte sei als selbständiger Unternehmer in Moskau tätig gewesen und habe ein Geschäftslokal von der russischen Mafia angemietet, wobei es bei einer Geschäftsabwicklung zu Ungereimtheiten gekommen sei. Ihr Lebensgefährte sei aufgefordert worden, einen Geldbetrag an die russische Mafia abzuliefern. Kurze Zeit später sei die Polizei in der gemeinsamen Wohnung aufgetaucht und habe sich nach ihrem Lebensgefährten erkundigt. Auch die russische Mafia habe nach ihm gesucht. Ihr Lebensgefährte habe im August 2005 Russland verlassen. Sie wisse nicht, wo er hingereist sei; seit seiner Ausreise habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt. Die russische Mafia habe im Dezember 2005 in ihrer Wohnung ihren Reisepass sowie Dokumente entwendet und mit ihrer Entführung gedroht, um Geld von ihrem Lebensgefährten zu erpressen. Wegen des Lärms im Zuge der Auseinandersetzung hätten die Mafiosi ihre Wohnung ohne sie verlassen.
In der Einvernahme am 12.1.2006 führte die Beschwerdeführerin aus, in Georgien keine Probleme mit der Polizei oder anderen Stellen gehabt zu haben. Sie habe Georgien im Jahr 1998 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. In Moskau habe sie auch ihren - aus Abchasien stammenden - Lebensgefährten kennengelernt, den sie im Jahr 2001 kirchlich geheiratet habe. Ihr Lebensgefährte habe in Moskau mit einem Freund einen Container gemietet, der den "Reketten" gehört habe, einer Art der Mafia. Der Partner ihres Lebensgefährten habe den Container - ohne Zustimmung der "Reketten", die mit dem Verkauf nicht einverstanden gewesen wären - verkauft und sei mit dem Geld "durchgebrannt". Daraufhin sei es zu Problemen mit den "Reketten" und auch mit der Polizei gekommen. Sie habe gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten entschieden, dass er Moskau verlassen solle. In der Folge sei sie von den "Reketten" bedroht und nach dem Aufenthalt ihres Lebensgefährten gefragt worden. Sie habe vom Aufenthalt ihres Lebensgefährten keine Kenntnis, da er sich nicht mehr bei ihr gemeldet habe. In Georgien hätte sie niemanden mehr außer ihrer Mutter und ihrem Bruder, die jedoch ihren abchasischen Lebensgefährten ablehnen würden. Sie könne ohne ihre Familie in ihrer Heimat nicht leben, und ihre Familie akzeptiere sie nicht mehr. Im Falle ihrer Heimkehr "könnte sein", dass ihr Bruder sie wegen ihres Lebensgefährten "unmenschlich behandle".
Im Zuge ihrer Einvernahme am 30.10.2006 führte die Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage aus, dass ihre Aussagen in den beiden bisherigen Einvernahmen hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens der Wahrheit entsprechen würden, sie jedoch - im Gegensatz zu ihrer bisherigen Darstellung - durchaus gewusst habe, dass sich ihr Lebensgefährte in Österreich aufhalte. Gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten habe sie mittlerweile einen in Österreich geborenen Sohn.
Bezüglich ihrer Fluchtgründe brachte sie u.a. ergänzend vor, dass der Partner des Lebensgefährten nach zwei Jahren Zusammenarbeit den Container weitervermietet habe, wodurch die Mafia einen Gewinnentgang erlitten habe. Nachdem sich Schulden angehäuft hätten, habe der Geschäftspartner Russland verlassen. In der Folge sei ihr Lebensgefährte sowohl von der Polizei als auch von der russischen Mafia gesucht worden, weshalb ihr Lebensgefährte ebenfalls Russland verlassen habe. Danach sei die Beschwerdeführerin von der Mafia drei oder vier Mal aufgesucht worden. Im Zuge dessen seien massive Drohungen ausgesprochen worden; letztlich sei ihr sogar mit einer Entführung gedroht worden. Die Polizei habe die Beschwerdeführerin aus Angst vor der Mafia nicht eingeschaltet; außerdem habe sie ohnehin vorgehabt auszureisen.
Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Ablehnung ihres Lebensgefährten durch ihre Familie auf die Ermordung ihres Vaters durch Abchasen zurückgehe. Ein Zusammenleben mit ihrem Lebensgefährten in anderen Landesteilen Georgiens (außerhalb der Heimatstadt ihrer Familie) sei nicht möglich, weil ihr Bruder dies schon nach kurzer Zeit in Erfahrung bringen und nicht tolerieren würde. Auf Nachfrage des Bundesasylamtes, welche konkrete Drohung ihr Bruder ausgesprochen habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Bruder gesagt habe, sie solle ihn "ein Leben lang meiden", wenn sie sich für ihren Lebensgefährten entscheiden sollte. Dies sei für die Beschwerdeführerin eine "klare und deutliche Drohung" gewesen, weil ihr Bruder seinen (und auch ihren) Vater sehr geliebt habe. Die Beschwerdeführerin sei sich "fast sicher", dass ihr Bruder "sein Leben lang die gleiche Einstellung" haben werde. Außer ihrem Bruder und ihrer Mutter verfüge sie nur noch über Cousins "und noch weiter", nicht aber über enge Verwandte.
Auf Vorhalt, dass ihr Lebensgefährte in seinen Asylverfahren sich selbst stets als georgischer Volksgruppenangehöriger bezeichnet und u. a. beschrieben habe, Probleme mit Abchasen gehabt zu haben, entgegnete die Beschwerdeführerin, ihren Lebensgefährten "als Abchasen kennen gelernt" zu haben und "zum ersten Mal" zu hören, dass er ethnischer Georgier sein soll, da beide Eltern von ihm Abchasen seien. Im Falle einer Rückkehr drohe ihrem Lebensgefährten durch ihren Bruder Gefahr.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.11.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchteil I.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchteil II.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (Spruchteil III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.11.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchteil römisch eins.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchteil römisch zwei.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (Spruchteil römisch drei.).
In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien. Es führte insbesondere zur Sicherheitslage (unter Berufung auf den Menschenrechtsbericht des U.S. Department of State vom März 2006) aus, dass sich die Menschenrechtslage im ganzen Land wesentlich verbessert habe, auch wenn in bestimmten Bereichen noch Problemfelder bestünden; die Polizei, Staatsanwaltschaft und die Gerichte Georgiens würden (gemäß einem näher zitierten länderkundlichen Sachverständigen-Gutachten vom 16.2.2006) Straftaten in der Praxis unabhängig vom Ansehen der Täter verfolgen und seien willens und fähig, den betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren.
Das Bundesasylamt stellte ferner die georgische Staatsangehörigkeit und die Identität der Beschwerdeführerin fest. Dass die Beschwerdeführerin einer Verfolgung in Georgien ausgesetzt wäre, könne nicht festgestellt werden. Sie habe keine (asylrelevanten) Probleme mit Behörden insbesondere aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in ihrem Herkunftsstaat gehabt. Unter zugrunde Legung des Vorbringens der Beschwerdeführerin seien keine Gründe, die für die Zuerkennung internationalen oder subsidiären Schutzes sprechen würden, erkennbar. Die Beschwerdeführerin habe Georgien 2001 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ihre Aussage, dass ihr Bruder ihr geraten habe, ihn bei Aufrechterhaltung der Beziehung zu ihrem Lebensgefährten zu meiden, sei jedenfalls nicht geeignet, von einer Verfolgung der Beschwerdeführerin zu sprechen. Was die Schilderungen einer Verfolgung in Moskau anbelangt, vertrat das Bundesasylamt die Auffassung, dass das Asylrecht vor Verfolgung im Herkunftsstaat und nicht vor Verfolgung in einem Drittstaat schütze.
Mangels unbedenklicher Personenstandsurkunden habe auch keine Familieneigenschaft iSd § 22 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich ihres in Österreich lebenden Lebensgefährten angenommen werden können.Mangels unbedenklicher Personenstandsurkunden habe auch keine Familieneigenschaft iSd Paragraph 22, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich ihres in Österreich lebenden Lebensgefährten angenommen werden können.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung internationalen Schutzes ebenso abzuweisen gewesen, wie hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin seien von Privatpersonen ausgehende Übergriffe nicht zuzurechnen, und es sei auch nicht bekannt, dass der georgische Staat seine Bürger nicht ausreichend vor allfälligen kriminellen Übergriffen schützen könne. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Heimkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt ihre Ausweisungsentscheidung mit dem Überwiegen öffentlicher Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet.
4. Dagegen richtet sich sie vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige (als Berufung eingebrachte) Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass ihr Lebensgefährte ethnischer Abchase sei und von ihrer eigenen Familie abgelehnt werde, weil "Georgier und Abchasen einander im Allgemeinen feindlich gesinnt" seien. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte hätten ihre Existenz in Moskau verloren und seien in der Folge nach Österreich geflüchtet. Nachdem die Abschiebung ihres Lebensgefährten aus faktischen Gründen nicht möglich sei, könne die Beschwerdeführerin nur alleine mit ihrem minderjährigen Kind nach Georgien abgeschoben werden. Von ihrer eigenen Familie sei sie ausgeschlossen. Als alleinstehende Frau mit Kind verfüge die Beschwerdeführerin - so die Beschwerde unter Berufung auf einen Reisebericht von Accord vom Juli 2003 - in Georgien jedoch über keine Existenzgrundlage. Überdies sei die Beschwerdeführerin ein Binnenflüchtling aus Abchasien und habe sich nur wenige Jahre in Georgien aufgehalten. Binnenflüchtlinge würden deutlich stärker von Arbeitslosigkeit als die übrige Bevölkerung betroffen sein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Das Bundesasylamt hat mit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren mehrere Einvernahmen durchgeführt. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Aus der Sicht des erkennenden Senates ist das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes nicht zu beanstanden. Die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge ist nicht substantiiert begründet worden.
1.2 Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die Feststellungen zur Effektivität der georgischen Justiz und Sicherheitsverwaltung, die im Übrigen auch in gerichtsbekannten Berichten, wie dem Bericht zur Fact Finding Mission vom 1.11.2007, Deckung finden (vgl. auch den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom April 2006, demzufolge seit der Rosenrevolution keine durch den georgischen Staat geförderte oder tolerierte Repressionen Dritter bekannt geworden seien). Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles sind die Feststellungen des Bundesasylamtes daher nach wie vor aktuell. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des georgisch-russischen Konfliktes, der auf die Regionen Südossetien und Abchasien räumlich begrenzt ist (und insbesondere einer Reintegration der Beschwerdeführerin in den zentralen Landesteilen Georgiens - gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten - nicht entgegensteht).1.2 Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die Feststellungen zur Effektivität der georgischen Justiz und Sicherheitsverwaltung, die im Übrigen auch in gerichtsbekannten Berichten, wie dem Bericht zur Fact Finding Mission vom 1.11.2007, Deckung finden vergleiche auch den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom April 2006, demzufolge seit der Rosenrevolution keine durch den georgischen Staat geförderte oder tolerierte Repressionen Dritter bekannt geworden seien). Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles sind die Feststellungen des Bundesasylamtes daher nach wie vor aktuell. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des georgisch-russischen Konfliktes, der auf die Regionen Südossetien und Abchasien räumlich begrenzt ist (und insbesondere einer Reintegration der Beschwerdeführerin in den zentralen Landesteilen Georgiens - gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten - nicht entgegensteht).
1.3 In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt und schließt sich diesen an: Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer wie immer gearteten Verfolgung durch georgische Behörden oder private Personen in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt ist.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zu D6 307934-1/2008 und Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu D6 402816-1/2008, deren Beschwerden gegen die (ihre Anträge auf internationalen Schutz abweisenden) Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen hat. Die Feststellung der familiären Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten gründet auf deren Aussage vor dem Stadtjugendamt (AS 37).1.4 Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zu D6 307934-1/2008 und Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu D6 402816-1/2008, deren Beschwerden gegen die (ihre Anträge auf internationalen Schutz abweisenden) Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen hat. Die Feststellung der familiären Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten gründet auf deren Aussage vor dem Stadtjugendamt (AS 37).
2. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgungssituation aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:
2.1 Soweit die Beschwerdeführerin ihre Verfolgung durch russische Mafiosi in Moskau behauptet hat, so vermag dieses Vorbringen - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - eine Verfolgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht zu begründen. Ihren Aussagen ist kein Anhaltspunkt dahingehend zu entnehmen, dass die in Moskau entstandenen Schwierigkeiten bis nach Georgien reichende Auswirkungen haben könnten.
2.2 Was die von der Beschwerdeführerin befürchtete Bedrohung in Georgien durch ihren Bruder wegen ihrem Lebensgefährten anbelangt, hat die belangte Behörde auf die Aussage der Beschwerdeführerin verwiesen, der zufolge ihr Bruder geraten habe, ihn (für den Fall, dass sich die Beschwerdeführerin zugunsten ihres Lebensgefährten entscheide) "ein Leben lang meiden" solle (AS 67). Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kann aus einer derartigen Aussage - ohne nähere schlüssige Begründung - keine derart massive Drohung abgeleitet werden, die zur Annahme einer entsprechenden Verfolgungswahrscheinlichkeit führen könnte.
Diese Einschätzung ist nicht nur angesichts der - gemäß den Länderfeststellungen - gegebenen Effektivität der georgischen Justiz und Sicherheitsverwaltung, sondern auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass etwa der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in keinen seiner insgesamt drei Asylverfahren eine Verfolgung durch Angehörige seiner Lebensgefährtin erwähnt hat. Abgesehen davon, dass ihr Lebensgefährte auch jede Erwähnung der (im vorliegenden Verfahren ausführlich geschilderten) Bedrohung der Beschwerdeführerin durch russische Mafiosi unterlassen hat (siehe dessen Antwort auf die Frage nach den Gründen für die Ausreise aus Russland: AS 91 des Aktes zu D6 402816-1/2008), wäre zu erwarten gewesen, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin im Laufe seiner Verfahren zumindest Andeutungen darüber macht, dass ihm Gefahr in Georgien durch den Bruder der Beschwerdeführerin droht, wenn dies wirklich - ernsthaft oder auch nur möglicherweise - der Fall sein könnte, wie dies wiederum von der Beschwerdeführerin ausdrücklich vorgebracht worden ist (AS 75: "Meinem Mann droht aber Gefahr in Georgien durch meinen Bruder").
Auch die Befürchtung der Beschwerdeführerin, ihr Bruder würde von ihrer Rückkehr nach Georgien und ihrem Zusammenleben mit ihrem Lebensgefährten auch dann erfahren, wenn sie sich in einem anderen Landesteil Georgiens ansiedle, erscheint - ohne weitere nachvollziehbare Begründung - nicht plausibel (AS 65: "Georgien ist nicht so groß, dass man sich nicht trifft...").
2.3 Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der behaupteten Bedrohungsintensität durch den Bruder der Beschwerdeführerin (sowie der Wahrscheinlichkeit einer - landesweiten - Verfolgung) gibt der erkennende Senat überdies Folgendes zu bedenken: Zentrales Element der vorgebrachten Bedrohungslage (in Georgien) ist die von der Beschwerdeführerin mehrfach getätigte Aussage, dass ihr Lebensgefährte ethnischer Abchase sei und wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit von ihren Verwandten abgelehnt worden sei (AS 29, 31, 65 sowie AS 169). Demgegenüber hatte ihr Lebensgefährte in allen seinen Asylverfahren stets angegeben, der georgischen Ethnie anzugehören (vgl. in seinem letzten Verfahren: AS 13, 73, 81 des Aktes zu D6 402816-1/2008; Seite 1 seiner Einvernahme vom 21.4.2004 im ersten Asylverfahren; Seite 1 seiner Einvernahme vom 4.1.2005 im zweiten Asylverfahren). Mit diesem Umstand vom Bundesasylamt konfrontiert, vermochte die Beschwerdeführerin diese Divergenz in den Aussagen nicht überzeugend aufzuklären (AS 71: "Ich weiß nur, dass ich meinen Mann als Abchasen kennen gelernt habe und höre heute zum ersten Mal, dass er Georgier sein soll").2.3 Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der behaupteten Bedrohungsintensität durch den Bruder der Beschwerdeführerin (sowie der Wahrscheinlichkeit einer - landesweiten - Verfolgung) gibt der erkennende Senat überdies Folgendes zu bedenken: Zentrales Element der vorgebrachten Bedrohungslage (in Georgien) ist die von der Beschwerdeführerin mehrfach getätigte Aussage, dass ihr Lebensgefährte ethnischer Abchase sei und wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit von ihren Verwandten abgelehnt worden sei (AS 29, 31, 65 sowie AS 169). Demgegenüber hatte ihr Lebensgefährte in allen seinen Asylverfahren stets angegeben, der georgischen Ethnie anzugehören vergleiche in seinem letzten Verfahren: AS 13, 73, 81 des Aktes zu D6 402816-1/2008; Seite 1 seiner Einvernahme vom 21.4.2004 im ersten Asylverfahren; Seite 1 seiner Einvernahme vom 4.1.2005 im zweiten Asylverfahren). Mit diesem Umstand vom Bundesasylamt konfrontiert, vermochte die Beschwerdeführerin diese Divergenz in den Aussagen nicht überzeugend aufzuklären (AS 71: "Ich weiß nur, dass ich meinen Mann als Abchasen kennen gelernt habe und höre heute zum ersten Mal, dass er Georgier sein soll").
In diesem Zusammenhang stehen gleich mehrere Angaben der Beschwerdeführerin in auffallendem Widerspruch zu den Angaben ihres Lebensgefährten, wie etwa ihre Aussage, beide Elternteile ihres Lebensgefährten seien Abchasen (AS 71), obwohl dieser selbst immer nur behauptet hatte, dass seine Mutter (bzw. im ersten Verfahren: sein Vater), jedenfalls aber nur einer der beiden Elternteile der abchasischen Volksgruppe angehöre. Überraschend erscheinen auch die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die Eltern ihres Lebensgefährten in der Nähe von Moskau leben würden (AS 73), wogegen ihr Lebensgefährte in sämtlichen Asylverfahren konstant angegeben hatte, dass sein Vater im Jahr 1991 bzw. 1992 verstorben sei (vgl. AS 73, 83 des Aktes zu D6 402816-1/2008 sowie Seite 1 seinerIn diesem Zusammenhang stehen gleich mehrere Angaben der Beschwerdeführerin in auffallendem Widerspruch zu den Angaben ihres Lebensgefährten, wie etwa ihre Aussage, beide Elternteile ihres Lebensgefährten seien Abchasen (AS 71), obwohl dieser selbst immer nur behauptet hatte, dass seine Mutter (bzw. im ersten Verfahren: sein Vater), jedenfalls aber nur einer der beiden Elternteile der abchasischen Volksgruppe angehöre. Überraschend erscheinen auch die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die Eltern ihres Lebensgefährten in der Nähe von Moskau leben würden (AS 73), wogegen ihr Lebensgefährte in sämtlichen Asylverfahren konstant angegeben hatte, dass sein Vater im Jahr 1991 bzw. 1992 verstorben sei vergleiche AS 73, 83 des Aktes zu D6 402816-1/2008 sowie Seite 1 seiner
Einvernahme vom 21.4.2004 im ersten Asylverfahren; Seite 1 seiner
Einvernahme vom 4.1.2005 im zweiten Asylverfahren). Dass seine Mutter in Russland lebt bzw. längere Zeit gelebt hat, hat der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in keiner seiner Einvernahme erwähnt, sondern stets ihren Aufenthalt in XXXX bzw. XXXX angegeben (AS 73, 83 und 367 des Aktes zu D6 402816-1/2008). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen der Beschwerdeführerin über die Bedrohungssituation in Georgien nicht glaubwürdig.Einvernahme vom 4.1.2005 im zweiten Asylverfahren). Dass seine Mutter in Russland lebt bzw. längere Zeit gelebt hat, hat der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in keiner seiner Einvernahme erwähnt, sondern stets ihren Aufenthalt in römisch 40 bzw. römisch 40 angegeben (AS 73, 83 und 367 des Aktes zu D6 402816-1/2008). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen der Beschwerdeführerin über die Bedrohungssituation in Georgien nicht glaubwürdig.
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin in zwei Einvernahmen vor der belangten Behörde wahrheitswidrig angegeben, vom Aufenthaltsort ihres (in Österreich lebenden) Lebensgefährten keine Kenntnis zu haben (und diese Behauptung erst nach Geburt ihres gemeinsamen Kindes widerrufen); sie hat ferner in ihrer Einvernahme vom 30.10.2006 den Telefax-Ausdruck einer deutschen Übersetzung ihrer Geburtsurkunde vorgelegt (AS 81), in welcher die Namen ihrer Eltern vermerkt sind, deren (Vor-)Namen nicht mit jenen übereinstimmen, die von der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Erstbefragung vom 11.1.2006 angegeben worden sind (AS 11; nur nebenbei bemerkt fällt auf, dass der Name der Mutter der Beschwerdeführerin laut Geburtsurkunde beinahe mit jenem Namen gänzlich übereinstimmt, den ihr Lebensgefährte gegenüber deutschen Asylbehörden als Name seiner Mutter angegeben hat, wobei er auch jenen Nachnamen in seinem zweiten Asylverfahren als falsche Identität - mit der späteren Begründung, es habe sich um den Mädchennamen seiner Mutter gehandelt - anführte [AS 369 des zu D6 402816-1/2008]).
2.4 Aus allen diesen Gründen schließt sich der erkennende Senat der Auffassung der belangten Behörde an, wenn sie eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückführung nach Georgien nicht feststellen konnte.
3. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da die Beschwerdeführerin den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz am 9.1.2006 gestellt hat.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da die Beschwerdeführerin den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz am 9.1.2006 gestellt hat.
3.2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.2.1 Die Beschwerdeführerin hat für das Verlassen ihres Herkunftsstaates wirtschaftliche Gründe ins Treffen geführt, woraus keine asylrelevante Verfolgung iSd GFK abgeleitet werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin eine Bedrohung durch ihren Bruder wegen der abchasischen Volksgruppenzugehörigkeit ihres Lebensgefährten vorgebracht hat, konnte sie - wie oben dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass sie konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität (in ihrem Herkunftsstaat) zu befürchten hätte, weshalb die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.3.2.1 Die Beschwerdeführerin hat für das Verlassen ihres Herkunftsstaates wirtschaftliche Gründe ins Treffen geführt, woraus keine asylrelevante Verfolgung iSd GFK abgeleitet werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin eine Bedrohung durch ihren Bruder wegen der abchasischen Volksgruppenzugehörigkeit ihres Lebensgefährten vorgebracht hat, konnte sie - wie oben dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass sie konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität (in ihrem Herkunftsstaat) zu befürchten hätte, weshalb die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
3.2.2 Doch selbst wenn man - entgegen der Annahme des erkennenden Senates - konkrete Verfolgungsmaßnahmen durch den Bruder der Beschwerdeführerin den Feststellungen zugrunde legen würde, würde dies am Verfahrensergebnis nichts ändern, da die Beschwerdeführerin diesfalls der Verfolgung durch Ansiedlung in einem anderen Landesteil entgehen könnte (und somit - worauf die belangte Behörde hingewiesen hat - eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegen würde). Darüber hinaus wäre es ihr zumutbar, den - gemäß den übernommenen Länderfeststellungen der belangten Behörde (vgl. Seite 23 f. des angefochtenen Bescheides) - grundsätzlich ausreichenden Schutz der (schutzwilligen und schutzfähigen) georgischen Sicherheitsverwaltung in Anspruch nehmen.3.2.2 Doch selbst wenn man - entgegen der Annahme des erkennenden Senates - konkrete Verfolgungsmaßnahmen durch den Bruder der Beschwerdeführerin den Feststellungen zugrunde legen würde, würde dies am Verfahrensergebnis nichts ändern, da die Beschwerdeführerin diesfalls der Verfolgung durch Ansiedlung in einem anderen Landesteil entgehen könnte (und somit - worauf die belangte Behörde hingewiesen hat - eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegen würde). Darüber hinaus wäre es ihr zumutbar, den - gemäß den übernommenen Länderfeststellungen der belangten Behörde vergleiche Seite 23 f. des angefochtenen Bescheides) - grundsätzlich ausreichenden Schutz der (schutzwilligen und schutzfähigen) georgischen Sicherheitsverwaltung in Anspruch nehmen.
3.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).3.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.3.1 Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin keine (landesweite) Verfolgung in erheblicher Weise in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.3.3.1 Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin keine (landesweite) Verfolgung in erheblicher Weise in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des bereits erwähnten (und regional auf die Gebiete Südossetien und Abchasien räumlich begrenzten) georgisch-russischen Konfliktes.Es sind weiters keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des bereits erwähnten (und regional auf die Gebiete Südossetien und Abchasien räumlich begrenzten) georgisch-russischen Konfliktes.
3.3.2 Soweit die Beschwerde auf die Situation alleinstehender Frauen mit Kindern in Georgien hinweist, ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin nicht in diese Personengruppe einzureihen ist:
Der erkennende Senat geht davon aus, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin und Vater ihres Kindes, dessen Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag rechtskräftig abgewiesen wurde, sie nach Georgien begleiten und hinsichtlich einer Reintegration in ihrer beider Heimat unterstützen kann. Zum Einen ist die Beschwerdeführerin auf eigene (zumindest entfernte) Verwandte, aber auch auf Verwandte ihres Lebensgefährten zu verweisen, die sie in den verschiedensten Formen unterstützen könnten. Zum Anderen ist die Grundversorgung in Georgien (auch für Binnenflüchtlinge) - den ebenso in dieser Hinsicht unbedenklichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge (Seite 27 des angefochtenen Bescheides) - gewährleistet. Auch aus diesem Blickwinkel ist daher kein Abschiebungshindernis iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu erkennen. Der Entscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides kann folglich nicht entgegen getreten werden.Der erkennende Senat geht davon aus, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin und Vater ihres Kindes, dessen Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag rechtskräftig abgewiesen wurde, sie nach Georgien begleiten und hinsichtlich einer Reintegration in ihrer beider Heimat unterstützen kann. Zum Einen ist die Beschwerdeführerin auf eigene (zumindest entfernte) Verwandte, aber auch auf Verwandte ihres Lebensgefährten zu verweisen, die sie in den verschiedensten Formen unterstützen könnten. Zum Anderen ist die Grundversorgung in Georgien (auch für Binnenflüchtlinge) - den ebenso in dieser Hinsicht unbedenklichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge (Seite 27 des angefochtenen Bescheides) - gewährleistet. Auch aus diesem Blickwinkel ist daher kein Abschiebungshindernis iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu erkennen. Der Entscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides kann folglich nicht entgegen getreten werden.
3.4 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.3.4 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn sind Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; da im vorliegenden Fall die Beschwerde des minderjährigen Sohnes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen wurde, vermag der Beschwerdeführerin auch im Wege des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 kein internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt zu werden.Die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn sind Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005; da im vorliegenden Fall die Beschwerde des minderjährigen Sohnes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen wurde, vermag der Beschwerdeführerin auch im Wege des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 kein internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt zu werden.
3.5 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.3.5 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Im vorliegenden Fall lebt die Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet mit ihrem georgischen Lebensgefährten und ihrem minderjährigen Sohn, deren Asylverfahren - wie erwähnt - mit Erkenntnis des erkennenden Senates vom heutigen Tage ebenfalls rechtskräftig negativ (mit Bestätigung der jeweils verfügten Ausweisung) abgeschlossen wurden. Es liegt somit für die Beschwerdeführerin kein Familienbezug zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor, weshalb sie die in Rede stehende Ausweisung nicht in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen würde.Im vorliegenden Fall lebt die Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet mit ihrem georgischen Lebensgefährten und ihrem minderjährigen Sohn, deren Asylverfahren - wie erwähnt - mit Erkenntnis des erkennenden Senates vom heutigen Tage ebenfalls rechtskräftig negativ (mit Bestätigung der jeweils verfügten Ausweisung) abgeschlossen wurden. Es liegt somit für die Beschwerdeführerin kein Familienbezug zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor, weshalb sie die in Rede stehende Ausweisung nicht in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzen würde.
Im Hinblick auf den bestehenden Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Jänner 2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Allfällige - für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK relevante - private Bindungen der Beschwerdeführerin zum Bundesgebiet aufgrund der Aufenthaltsdauer sind in ihrem Gewicht erheblich relativiert, da sie in einem Zeitraum entstanden sind, in dem sich die Beschwerdeführerin bewusst sein musste, dass ihr Aufenthaltsstatus ungewiss ist und vom Erfolg seines Asylantrages abhängt, der sich - wie oben dargelegt - als unbegründet hat. Es überwiegen daher iSd oben dargelegten Rechtsprechung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können). Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Im Hinblick auf den bestehenden Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Jänner 2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Allfällige - für die Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK relevante - private Bindungen der Beschwerdeführerin zum Bundesgebiet aufgrund der Aufenthaltsdauer sind in ihrem Gewicht erheblich relativiert, da sie in einem Zeitraum entstanden sind, in dem sich die Beschwerdeführerin bewusst sein musste, dass ihr Aufenthaltsstatus ungewiss ist und vom Erfolg seines Asylantrages abhängt, der sich - wie oben dargelegt - als unbegründet hat. Es überwiegen daher iSd oben dargelegten Rechtsprechung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können). Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen mehrerer Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung ihrer Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 ua.).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen mehrerer Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung ihrer Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 ua.).
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
11.08.2009