TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/29 S12 403355-2/2009

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Veröffentlicht am 29.06.2009
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Spruch

S12 403.355-2/2009/5E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch: RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Plainstraße 23, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, FZ. 09 06.584, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch: RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Plainstraße 23, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, FZ. 09 06.584, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 04.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2008 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 07.10.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums Salzburg, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland vor ca. sechs Monaten illegal und ohne Reisedokument verlassen und sei nach Pakistan gefahren. Von dort aus sei er schlepperunterstützt über den Iran in die Türkei gefahren und nach ca. einem Monat Aufenthalt mittels Fähre nach Griechenland auf eine Insel - vermutlich Korfu - gebracht worden, wo er von der Polizei aufgegriffen und in eine Aufnahmestelle gebracht worden sei. Danach sei er von der Polizei von der Insel auf das Festland gebracht worden, wo er mit der Bahn weiter über Athen nach "Theba" gefahren sei. Dort habe er 45 Tage auf dem Feld gearbeitet und sei dann mit der Bahn nach Patras gefahren, von wo er nach einem 15-tägigen Aufenthalt, versteckt im Kofferraum eines Reisebusses, in Österreich eingereist sei. In Griechenland sei sein Asylantrag abgewiesen und er des Landes verwiesen worden; ihm sei weder Schutz noch Unterkunft geboten worden. Sein Heimatland habe er verlassen, weil sein Leben wegen Feindschaften innerhalb seiner Verwandtschaft in Gefahr gewesen sei.

1.2. Am 11.10.2008 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) an die zuständige griechische Behörde.1.2. Am 11.10.2008 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) an die zuständige griechische Behörde.

1.3. Am 13.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5, 68 Abs. 1 AVG, § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da Dublin Konsultationen mit Griechenland seit dem 11.10.2008 geführt werden.1.3. Am 13.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5, 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da Dublin Konsultationen mit Griechenland seit dem 11.10.2008 geführt werden.

1.4. Am 13.11.2008 hielt das Bundesasylamt in einem Schreiben an die zuständige griechische Behörde fest, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO auf Griechenland übergangen sei. Diesem Schreiben hat Griechenland bis dato nicht widersprochen.1.4. Am 13.11.2008 hielt das Bundesasylamt in einem Schreiben an die zuständige griechische Behörde fest, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO auf Griechenland übergangen sei. Diesem Schreiben hat Griechenland bis dato nicht widersprochen.

1.5. Am 19.11.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er habe seine Heimat vor sechs oder sieben Monaten wegen Feindschaften in der Verwandtschaft verlassen und sei über Pakistan, Iran und die Türkei in Griechenland eingereist. In Griechenland sei er zunächst auf einer Insel gewesen, wo er aufgegriffen, wegen illegaler Einreise für drei Tage inhaftiert worden sei und einen Landesverweis erhalten habe. Während seiner Anhaltung habe er versucht einen Asylantrag zu stellen, dieser sei jedoch nicht angenommen worden. Nach seiner Entlassung sei er nach Athen gefahren. Nach zwei Tagen sei weiter auf eine Insel Namens "Tywa" gefahren, wo er sich 45 Tage aufgehalten und ca. einen Monat schwarz gearbeitet habe. Anschließend sei er ungefähr 15 Tage in Patras gewesen. Während seines gesamten Aufenthalts sei er ohne Unterkunft gewesen und habe verschiedene Probleme gehabt. Er sei psychisch völlig fertig gewesen und habe einen Selbstmordversuch begangen. Die Polizei habe ihn in Athen und Patras mehrmals geschlagen. Es habe eine gewisse Stärke erfordert, sich von dem Drogenmilieu in Athen fernzuhalten. Er habe dort keine medizinische Versorgung erhalten, obwohl er sie dringend benötigt hätte. So sei er in "Tywa" wegen starker Zahnschmerzen in einer Klinik gewesen, ihm sei jedoch die Behandlung verweigert worden, da er sich nicht mit einem Reisepass ausweisen habe können. Er habe in Athen fünf bis sechs Mal versucht, einen Asylantrag zu stellen, habe aber jedes Mal zu hören bekommen, dass es nicht möglich sei. In einem Park sei er von mehreren Polizisten beschimpft und geschlagen worden, weil er sich nicht ausweisen habe können. Er sei durch die Flucht der Lebensgefahr entkommen. Auf die Frage, wie oft er insgesamt geschlagen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Oft, sehr oft in Athen, ein Mal sehr heftig und in Patras fast täglich." Er habe sich aber daran gewöhnt und sei immer geflüchtet, wenn er Polizisten gesehen habe. Er sei nicht als Einziger geschlagen worden, auch andere Afghanen seien geschlagen worden. Die Polizisten in Patras (eine Sondereinheit, deren Bezeichnung er nicht kenne) seien sehr brutal und unfreundlich gewesen und hätten viele Afghanen so stark misshandelt, sodass einige ins Krankenhaus eingeliefert worden wären, er selbst sei niemals schwer verletzt worden. Das erste Mal sei er etwa am siebten Tag in Patras misshandelt worden; auch sein Arbeitgeber habe ihn geschlagen. Zuletzt sei er in Patras misshandelt worden. Damals habe er sich mit weiteren fünf afghanischen Flüchtlingen auf einem Schiff versteckt, um Griechenland zu verlassen. Sie seien jedoch von Polizisten aufgegriffen worden und für 24 Tage inhaftiert gewesen. Während der Haftzeit hätten sie nichts zu essen oder trinken bekommen. Auf Vorhalt, warum er in seiner niederschriftlichen Erstbefragung angegeben habe, in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben, entgegnete der Beschwerdeführer, einen Tag nach seiner Ankunft in Griechenland sei er in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache befrag worden. Es seien mehrere Afghanen anwesend gewesen, einer von ihnen habe Arabisch gekonnt. Die gesamte Befragung habe nur einige Minuten gedauert, sie seien nur nach ihren Personalien befragt worden, jedoch nicht zu ihren Fluchtgründen, das sei für die Polizisten "egal" gewesen. Daraufhin sei ihnen vom Dolmetscher mitgeteilt worden, dass der Asylantrag negativ beschieden worden sei und sie in Griechenland nicht bleiben dürften. Die Lage in Griechenland sei schlimmer als in Afghanistan, er wolle und könne auf gar keinen Fall nach Griechenland zurück.

1.6. Mit Bescheid vom 19.11.2008, FZ. 08 09.610, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.10.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.1.6. Mit Bescheid vom 19.11.2008, FZ. 08 09.610, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.10.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

1.7. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde erkannte der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 18.12.2008, GZ. S12 403.355-1/2008/2Z gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zu.1.7. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde erkannte der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 18.12.2008, GZ. S12 403.355-1/2008/2Z gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zu.

1.8. Mit Schreiben vom 14.01.2009 übermittelte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 und den Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche (Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG).1.8. Mit Schreiben vom 14.01.2009 übermittelte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 und den Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche (Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG).

1.9. Am 23.01.2009 langte beim Asylgerichtshof die Stellungnahme zu den obigen Länderfeststellungen ein, in welcher mit näheren Ausführungen vorgebracht wurde, dass der Dienstreisebericht vom 03.12.2008 nicht die wahre Situation von Asylwerbern in Griechenland wiedergebe. Zur Stellungnahme des Greek Council of Refugees wurde, ebenfalls mit einer näheren Begründung, ausgeführt, dass dieser keinen Bezug auf die Missstände in Griechenland, die durch zahlreiche Berichte bekannt seien, nehme.

1.10. Am 27.02.2009 langte beim Asylgerichtshof ein vom Beschwerdeführer in Arabisch abgefasstes Schreiben ein, welches als Beschwerdeergänzung zu bewerten ist. Darin wiederholt und ergänzt der Beschwerdeführer seine Angaben vor dem Bundesasylamt. Er sei trotz seiner Schlafprobleme in Schubhaft genommen worden, aus der er letztendlich wegen Haftunfähigkeit entlassen worden sei. Er sei 66 [gemeint wohl: 6] Tage in stationärer Behandlung gewesen und habe Probleme mit seiner Nase gehabt, weswegen ein OP-Termin für den 22.01.2009 vorgesehen sei. Er hätte ernsthafte Atembeschwerden, würde manchmal tagsüber keine Luft bekommen. Außerdem habe er psychische Probleme und Schlafstörungen. Dem Schreiben ist eine perioperative Checkliste für eine am 23.01.2009 im Krankenhaus XXXX vorgesehene Nasenoperation beigelegt.1.10. Am 27.02.2009 langte beim Asylgerichtshof ein vom Beschwerdeführer in Arabisch abgefasstes Schreiben ein, welches als Beschwerdeergänzung zu bewerten ist. Darin wiederholt und ergänzt der Beschwerdeführer seine Angaben vor dem Bundesasylamt. Er sei trotz seiner Schlafprobleme in Schubhaft genommen worden, aus der er letztendlich wegen Haftunfähigkeit entlassen worden sei. Er sei 66 [gemeint wohl: 6] Tage in stationärer Behandlung gewesen und habe Probleme mit seiner Nase gehabt, weswegen ein OP-Termin für den 22.01.2009 vorgesehen sei. Er hätte ernsthafte Atembeschwerden, würde manchmal tagsüber keine Luft bekommen. Außerdem habe er psychische Probleme und Schlafstörungen. Dem Schreiben ist eine perioperative Checkliste für eine am 23.01.2009 im Krankenhaus römisch 40 vorgesehene Nasenoperation beigelegt.

1.11. Mit Erkenntnis vom 11.03.2009, GZ. S12 403.355-1/2008/8E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet ab.1.11. Mit Erkenntnis vom 11.03.2009, GZ. S12 403.355-1/2008/8E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG als unbegründet ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das subjektive Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren nicht glaubwürdig erscheine, weil es widersprüchlich gewesen sei und einige nicht nachvollziehbare Steigerungen aufgewiesen habe. Weiters wurde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof unter Berücksichtigung der Berichtslage auch nicht davon ausgehe, dass die griechische Polizei systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführe, die den Schutzbereich des Art. 3 EMRK berühren würden. Weiters bestehe für den Asylgerichtshof zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 22.01.2009 kein Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland aufgrund der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO festzusetzen wäre. Vor dem Hintergrund der aktuellen - dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs auch zur Kenntnis gebrachten - Berichtslage, vor allem dem jüngsten Dienstreisebericht des BAMF, gehe der Asylgerichtshof zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass für rücküberstellte Asylwerber in Griechenland grundsätzlich kein Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren gegeben sei. Der Asylgerichtshof verkenne dabei nicht, dass es - wie auch in der Beschwerde ausgeführt - wiederholte Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens - vor allem durch Berichte von NGOs - gegeben habe und, dass UNHCR empfohlen habe, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen. Auch der vom Bundesasylamt herangezogene Bericht des Schwedischen Migrationsamtes bestätige, dass das reale Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Kettenabschiebung infolge Verstoßes gegen das Non-Refoulement Gebot nicht bestehe. Dass gerade der Beschwerdeführer - bei dem keine besonders berücksichtigungswürdigen Faktoren vorliegen würden, wie z.B. eine schwere Erkrankung oder Minderjährigkeit; sohin der Beschwerdeführer nicht zu der Gruppe der "besonders vulnerablen" Personen gehöre - bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation kommen würde, lasse sich aus der allgemeinen Berichtslage, bei aller Kritik an Einzelfällen, nicht ableiten.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das subjektive Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren nicht glaubwürdig erscheine, weil es widersprüchlich gewesen sei und einige nicht nachvollziehbare Steigerungen aufgewiesen habe. Weiters wurde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof unter Berücksichtigung der Berichtslage auch nicht davon ausgehe, dass die griechische Polizei systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführe, die den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK berühren würden. Weiters bestehe für den Asylgerichtshof zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 22.01.2009 kein Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland aufgrund der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO festzusetzen wäre. Vor dem Hintergrund der aktuellen - dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs auch zur Kenntnis gebrachten - Berichtslage, vor allem dem jüngsten Dienstreisebericht des BAMF, gehe der Asylgerichtshof zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass für rücküberstellte Asylwerber in Griechenland grundsätzlich kein Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren gegeben sei. Der Asylgerichtshof verkenne dabei nicht, dass es - wie auch in der Beschwerde ausgeführt - wiederholte Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens - vor allem durch Berichte von NGOs - gegeben habe und, dass UNHCR empfohlen habe, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen. Auch der vom Bundesasylamt herangezogene Bericht des Schwedischen Migrationsamtes bestätige, dass das reale Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch eine Kettenabschiebung infolge Verstoßes gegen das Non-Refoulement Gebot nicht bestehe. Dass gerade der Beschwerdeführer - bei dem keine besonders berücksichtigungswürdigen Faktoren vorliegen würden, wie z.B. eine schwere Erkrankung oder Minderjährigkeit; sohin der Beschwerdeführer nicht zu der Gruppe der "besonders vulnerablen" Personen gehöre - bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation kommen würde, lasse sich aus der allgemeinen Berichtslage, bei aller Kritik an Einzelfällen, nicht ableiten.

1.12. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.03.2008, GZ. S12 403.355-1/2008/8E, erwuchs am 16.03.2009 in Rechtskraft.

2.1. Am 17.03.2009 wurde der Beschwerdeführer im Bereich des Bahnhofes St. Georgen mit selbst zugefügten Verletzungen aufgefunden und in das Krankenhaus XXXX gebracht. Am 20.03.2009 wurde er aus dem Krankenhaus entlassen und hätte aufgrund des Schubhaftbescheides vom selben Tag in Schubhaft genommen werden sollen.2.1. Am 17.03.2009 wurde der Beschwerdeführer im Bereich des Bahnhofes St. Georgen mit selbst zugefügten Verletzungen aufgefunden und in das Krankenhaus römisch 40 gebracht. Am 20.03.2009 wurde er aus dem Krankenhaus entlassen und hätte aufgrund des Schubhaftbescheides vom selben Tag in Schubhaft genommen werden sollen.

2.2. Einem Bericht der BPK XXXX vom 20.03.2009 ist zu entnehmen, dass der im Polizeianhaltezentrum Wels anwesende Polizeiarzt aufgrund des apathischen und psychisch auffälligen Verhaltens sowie der Behandlungshistorie des Beschwerdeführers die Aufnahme in das PAZ Wels verweigert und dem Beschwerdeführer Haftunfähigkeit und einen psychischen Ausnahmezustand bescheinigt habe.2.2. Einem Bericht der BPK römisch 40 vom 20.03.2009 ist zu entnehmen, dass der im Polizeianhaltezentrum Wels anwesende Polizeiarzt aufgrund des apathischen und psychisch auffälligen Verhaltens sowie der Behandlungshistorie des Beschwerdeführers die Aufnahme in das PAZ Wels verweigert und dem Beschwerdeführer Haftunfähigkeit und einen psychischen Ausnahmezustand bescheinigt habe.

In der Folge wurde der Schubhaftbescheid aufgehoben und der Beschwerdeführer in das Krankenhaus XXXX überstellt, wo er stationär aufgenommen wurde. Die bereits angeordnete Überstellung nach Griechenland wurde storniert.In der Folge wurde der Schubhaftbescheid aufgehoben und der Beschwerdeführer in das Krankenhaus römisch 40 überstellt, wo er stationär aufgenommen wurde. Die bereits angeordnete Überstellung nach Griechenland wurde storniert.

3. Am 04.06.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 05.06.2009 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashto gab er an, er habe bereits im Jahr 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Seit damals habe er Österreich nicht verlassen. Er habe die gleichen Fluchtgründe wie bei seiner Antragstellung im Jahr 2008.

3. Am 08.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und die Zustimmung Griechenlands nach wie vor aufrecht sowie die sechsmonatige Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen sei (vgl. AS 41f).3. Am 08.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und 68 Absatz eins, AVG) (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und die Zustimmung Griechenlands nach wie vor aufrecht sowie die sechsmonatige Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen sei vergleiche AS 41f).

4. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 10.06.2009 erneut vom Bundesasylamt nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er stelle den neuen Antrag, da er nicht woanders hingehen könne. Er habe auch in Europa niemanden. Seit der rechtskräftigen Entscheidung habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er vergesse alles, sein Kopf funktioniere nicht mehr richtig und ohne Schlaftabletten komme er nicht aus. Er nehme immer 2,5 Tabletten ein. Diese Probleme habe er, seitdem er in Griechenland gewesen sei. Abgesehen von seinem Gesundheitszustand habe sich nichts geändert. Er sei durchgehend zweieinhalb Monate in der XXXX Klinik in XXXX gewesen. Zwei oder drei Nächte sei er auch im Krankenhaus XXXX gewesen. Am 22.06.2009 sei eine Kontrolle und für den 09.11.2009 eine HNO-OP Aufklärung in der XXXX Klinik geplant. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und ihn nach Griechenland auszuweisen, gab er an, er gehe nicht nach Griechenland. Als er damals nach Griechenland gekommen sei, sei er in ein Zimmer gesperrt worden. Im Juli 2008 sei er in Athen geschlagen worden und habe einen Zettel von der Polizei bekommen. Er habe bei seiner letzten Antragstellung alles richtig beschrieben und seither Österreich nicht mehr verlassen.4. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 10.06.2009 erneut vom Bundesasylamt nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er stelle den neuen Antrag, da er nicht woanders hingehen könne. Er habe auch in Europa niemanden. Seit der rechtskräftigen Entscheidung habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er vergesse alles, sein Kopf funktioniere nicht mehr richtig und ohne Schlaftabletten komme er nicht aus. Er nehme immer 2,5 Tabletten ein. Diese Probleme habe er, seitdem er in Griechenland gewesen sei. Abgesehen von seinem Gesundheitszustand habe sich nichts geändert. Er sei durchgehend zweieinhalb Monate in der römisch 40 Klinik in römisch 40 gewesen. Zwei oder drei Nächte sei er auch im Krankenhaus römisch 40 gewesen. Am 22.06.2009 sei eine Kontrolle und für den 09.11.2009 eine HNO-OP Aufklärung in der römisch 40 Klinik geplant. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und ihn nach Griechenland auszuweisen, gab er an, er gehe nicht nach Griechenland. Als er damals nach Griechenland gekommen sei, sei er in ein Zimmer gesperrt worden. Im Juli 2008 sei er in Athen geschlagen worden und habe einen Zettel von der Polizei bekommen. Er habe bei seiner letzten Antragstellung alles richtig beschrieben und seither Österreich nicht mehr verlassen.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende medizinische Unterlagen vor (angeführt in chronologischer Reihenfolge: vgl. AS 67 bis AS 77):Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende medizinische Unterlagen vor (angeführt in chronologischer Reihenfolge: vergleiche AS 67 bis AS 77):

Fachärztliche Stellungnahme der XXXX Klinik vom 16.04.2009, in welcher angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Erkrankung leide und psychiatrische Behandlung benötigte sowie, dass im Fall einer Abschiebung / Schubhaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem schweren Suizidversuch zu rechnen sei und, dass der Beschwerdeführer weder haft- noch transportfähig seiFachärztliche Stellungnahme der römisch 40 Klinik vom 16.04.2009, in welcher angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Erkrankung leide und psychiatrische Behandlung benötigte sowie, dass im Fall einer Abschiebung / Schubhaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem schweren Suizidversuch zu rechnen sei und, dass der Beschwerdeführer weder haft- noch transportfähig sei

Kurzarztbrief der XXXX Klinik vom 04.06.2009, in welchem bestätigt wurde, dass sich der Beschwerdeführer von 25.03.2009 bis 04.06.2009 in dieser Klinik in stationärer Behandlung befunden habe und dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung und eine schwere depressive Episode diagnostiziert sowie ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer mit einer massiven Anpassungsstörung mit Störung des Sozialverhaltens eingeliefert worden sei; kurzzeitig sei aufgrund seines dissoziativen Zustandes eine Behandlung im geschlossenen Bereich notwendig gewesen; zum Entlassungszeitpunkt bestehe keine Gefahr der Eigen- oder Fremdgefährdung; aufgrund der latenten Hyperthyreose sei ein nuklearmedizinisches Konsil durchgeführt und eine Therapie begonnen wordenKurzarztbrief der römisch 40 Klinik vom 04.06.2009, in welchem bestätigt wurde, dass sich der Beschwerdeführer von 25.03.2009 bis 04.06.2009 in dieser Klinik in stationärer Behandlung befunden habe und dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung und eine schwere depressive Episode diagnostiziert sowie ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer mit einer massiven Anpassungsstörung mit Störung des Sozialverhaltens eingeliefert worden sei; kurzzeitig sei aufgrund seines dissoziativen Zustandes eine Behandlung im geschlossenen Bereich notwendig gewesen; zum Entlassungszeitpunkt bestehe keine Gefahr der Eigen- oder Fremdgefährdung; aufgrund der latenten Hyperthyreose sei ein nuklearmedizinisches Konsil durchgeführt und eine Therapie begonnen worden

Rezeptkopie vom 04.06.2009, mit welcher dem Beschwerdeführer Mirtabene, Thiamazol und Dormuid verschrieben wurde

Vorläufiger Bericht des Krankenhauses XXXX vom 10.06.2009, in welchem dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit Störung des Sozialverhaltens, Anamn. Z.n. dissoziativem Stupor (= psychisch bedingter Starrezustand) und eine Hyperthyreose (= Schilddrüsenüberfunktion) diagnostiziert wurdeVorläufiger Bericht des Krankenhauses römisch 40 vom 10.06.2009, in welchem dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit Störung des Sozialverhaltens, Anamn. Z.n. dissoziativem Stupor (= psychisch bedingter Starrezustand) und eine Hyperthyreose (= Schilddrüsenüberfunktion) diagnostiziert wurde

Der Rechtsberater stellte im Rahmen der Einvernahme einen Antrag auf Untersuchung des Beschwerdeführers gemäß § 10 AsylG.Der Rechtsberater stellte im Rahmen der Einvernahme einen Antrag auf Untersuchung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, AsylG.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, FZ. 09 06.584-EASt-WEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.06.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (Spruchpunkt II).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, FZ. 09 06.584-EASt-WEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.06.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem neuerlichen Asylverfahren keine neuen Gründe vorgebracht bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergeben habe. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, seine Probleme bestünden seitdem er in Griechenland gewesen sei, habe sich auch in Zusammenhang mit seinem gesundheitlichen Zustand keine Änderung zum Vorverfahren ergeben. Ein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt liege daher nicht vor. Die ihn betreffende maßgebliche Lage im zuständigen Mitgliedstaat habe sich seit der letzten Entscheidung nicht geändert.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den Beschwerdeführer selbst fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher dieser ausführte, er sei krank gewesen und habe sich umbringen wollen.

In der durch den rechtfreundlichen Vertreter ebenfalls innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerde wurde ergänzend ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine entschiedene Sache vorliege, da die nicht bloß vorübergehende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers offenkundig und durch die Vorlage der medizinischen Unterlagen erwiesen sei. In diesem Ausmaß sei dies dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.03.2009 nicht zugrunde gelegt worden. Der Beschwerdeführer bedürfe ständiger, in kurzen Abständen, stationärer Behandlung und es bestehe Selbstmordgefahr. Die Überstellungsfähigkeit sei nicht gegeben. Ferner gebe es in Griechenland keine besonderen Maßnahmen für Asylwerber mit psychiatrischen Problemen. Es gebe nur eine geringe Anzahl von Initiativen, die Asylwerber in ihren psychiatrischen, sozialen und finanziellen Problemen beistehen würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer das Glück hätte, Betreuung zu finden, würde er nur medikamentös behandelt werden. Seine finanziellen Probleme würden damit nicht gelöst und müsse er sich um eine Verdienstmöglichkeit umsehen, um sein Überleben zu sichern, was ihm aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer befinde sich in kurzen Abständen in stationärer psychiatrischer Behandlung und sei aus Sicht der Ärzte bei einer Überstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Suizidversuch zu rechnen. Der Beschwerdeführer sei weder haft- noch transportfähig. Weiters wurde das griechische Asylverfahren unter Zitierung von Berichten kritisiert.

7. Am 23.06.2009 langte beim Asylgerichtshof ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers ein, dem (in der deutschen Übersetzung) zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise nach Griechenland festgenommen und in einem Hotel untergebracht worden sei. Am dritten Tag habe er eine Aufforderung erhalten, dass er Griechenland innerhalb von 30 Tagen verlassen müsse. In der Folge sei er nach Athen gefahren und habe dort in einem öffentlichen Park übernachtet, wo er von einem Polizisten geschlagen und beschimpft worden sei. Am nächsten Tag sei er wieder von einem Polizisten weggewiesen worden. Da er keine Schlafstätte gefunden habe, sei er zwei Tage später nach Tieba gefahren, wo es weder Strom noch Trinkwasser gegeben habe. Er habe sich von Zwiebeln ernährt und für ¿ 20,00 pro Tag zwölf Stunden täglich in einem Orangengarten gearbeitet. Ca. 45 Tage später sei er krank geworden und zu einem Arzt gegangen, der ihm die medizinische Hilfe verweigert habe, weil er keine Identitätsdokumente vorweisen habe können. Er sei dann zurück nach Athen gegangen und habe bei der Polizei eine "Red card" beantragen wollen, die ihn jedoch mit den Worten "Geh weg, du Verrückter" weggeschickt habe. Dann habe er erfahren, dass man in Patras eine "Red card" bekommen könne und sei dort ins UNHCR Büro gegangen. UNHCR habe ihn jedoch zurück nach Athen geschickt und hätte ihm auch keine ärztliche Hilfe besorgt, sondern nur eine Salbe gegeben. Er habe in der Folge 14 Tage in Patras gelebt und in Parks übernachtet. Danach sei er mittels LKW und Reisebus weiter nach Österreich gefahren, wo er sehr freundlich empfangen worden sei. Er sei psychisch sehr belastet, weil er in Griechenland so viele Probleme gehabt habe und müsse Schlaftabletten nehmen. Es sei ihm so schlecht gegangen, dass er 45 Tage lang im Krankenhaus behandelt werden habe müssen. Derzeit sei er immer noch krank und habe diesbezüglich auch Dokumente vorgelegt. Er wiederhole nochmals, dass er nicht nach Griechenland zurückkehren könne, da er immer, wenn er an Griechenland denke, Angst bekomme und nicht mehr schlafen könne.

Diesem Schreiben beigelegt war die fachärztliche Stellungnahme vom 16.04.2009 und der Kurzarztbrief vom 04.06.2009 der XXXX Klinik sowie der vorläufige Bericht des Krankenhauses XXXX vom 10.06.2009. Ferner wurde ein vorläufiger Bericht des Krankenhauses XXXX vom 19.06.2009 vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von 17.06.2009 bis 19.06.2009 in der dortigen Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie wegen einer depressiven Anpassungsstörung in stationärer Behandlung war. Zur Nachbetreuung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer regelmäßige psychiatrische Kontrollen beim niedergelassenen Facharzt und Labor- und EKG-Kontrollen beim Hausarzt benötige. Weiters wurde die UNHCR Empfehlung, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen, vom 16.04.2008 beigelegt.Diesem Schreiben beigelegt war die fachärztliche Stellungnahme vom 16.04.2009 und der Kurzarztbrief vom 04.06.2009 der römisch 40 Klinik sowie der vorläufige Bericht des Krankenhauses römisch 40 vom 10.06.2009. Ferner wurde ein vorläufiger Bericht des Krankenhauses römisch 40 vom 19.06.2009 vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von 17.06.2009 bis 19.06.2009 in der dortigen Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie wegen einer depressiven Anpassungsstörung in stationärer Behandlung war. Zur Nachbetreuung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer regelmäßige psychiatrische Kontrollen beim niedergelassenen Facharzt und Labor- und EKG-Kontrollen beim Hausarzt benötige. Weiters wurde die UNHCR Empfehlung, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen, vom 16.04.2008 beigelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden, Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. . Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.2.1. . Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

2.2. § 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

2.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen. Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).2.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen. Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

Für die Beschwerdeinstanz ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297).Für die Beschwerdeinstanz ist Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297).

2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, ausgesprochen, dass im Anwendungsbereich des AsylG 2005 - da hier eine Zurückweisungsentscheidung gemäß § 5 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden ist - zurückweisenden Bescheiden (wozu auch Bescheide nach § 5 AsylG gehören) Sperrwirkung zukomme und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sind. Dies unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, ausgesprochen, dass im Anwendungsbereich des AsylG 2005 - da hier eine Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden ist - zurückweisenden Bescheiden (wozu auch Bescheide nach Paragraph 5, AsylG gehören) Sperrwirkung zukomme und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sind. Dies unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist.

Unbestritten ist, dass im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nach § 5 AsylG auch die Frage, ob mit der Ausweisung des Beschwerdeführers eine Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährten Rechte einherginge, zu beantworten hat (vgl. in diesem Sinn VwGH vom 18.02.2003, Zl. 2000/01/0386 betreffend das Dubliner Übereinkommen als Vorgängerbestimmung zur Dublin II-VO). Ein geänderter Sachverhalt läge nämlich auch dann vor, wenn nach (rechtskräftigem) Abschluss des ersten Asylverfahrens relevante Ereignisse stattgefunden haben, die eine den Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers in dem zuständigen Dublinstaat befürchten lassen würden (vgl. VwGH 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466).Unbestritten ist, dass im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nach Paragraph 5, AsylG auch die Frage, ob mit der Ausweisung des Beschwerdeführers eine Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK gewährten Rechte einherginge, zu beantworten hat vergleiche in diesem Sinn VwGH vom 18.02.2003, Zl. 2000/01/0386 betreffend das Dubliner Übereinkommen als Vorgängerbestimmung zur Dublin II-VO). Ein geänderter Sachverhalt läge nämlich auch dann vor, wenn nach (rechtskräftigem) Abschluss des ersten Asylverfahrens relevante Ereignisse stattgefunden haben, die eine den Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers in dem zuständigen Dublinstaat befürchten lassen würden vergleiche VwGH 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466).

Im zwingenden Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK kann auch die wahrscheinliche ernste Verschlechterung einer schweren (psychischen oder physischen) Krankheit durch den Vorgang der Überstellung selbst in einen anderen Mitgliedstaat relevant sein (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, K11 zu § 5 AsylG).Im zwingenden Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK kann auch die wahrscheinliche ernste Verschlechterung einer schweren (psychischen oder physischen) Krankheit durch den Vorgang der Überstellung selbst in einen anderen Mitgliedstaat relevant sein vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, K11 zu Paragraph 5, AsylG).

2.5. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zwar bereits in seinem ersten Asylverfahren angegeben, dass er psychische Probleme habe und im nunmehrigen, zweiten Asylverfahren vorgebracht, dass seine psychischen Probleme bereits in Griechenland bestanden hätten. Würde man lediglich diese Angaben dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde legen, wäre dem Bundesasylamt dahingehend Recht zu geben, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliege.2.5. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zwar bereits in seinem ersten Asylverfahren angegeben, dass er psychische Probleme habe und im nunmehrigen, zweiten Asylverfahren vorgebracht, dass seine psychischen Probleme bereits in Griechenland bestanden hätten. Würde man lediglich diese Angaben dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde legen, wäre dem Bundesasylamt dahingehend Recht zu geben, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege.

Allerdings ist nach der Aktenlage eindeutig erkennbar, dass sich die psychischen Probleme des Beschwerdeführers - die im ersten Asylverfahren lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt wurden und von Seiten des Beschwerdeführers auch keine Behandlungsbedürftigkeit vorgebracht wurde - offenbar nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 11.03.2009, GZ. S12 403.355-1/2008/8E, dermaßen verschlechtert haben, dass dem Beschwerdeführer am 20.03.2009 vom Polizeiarzt Haftunfähigkeit sowie ein psychischer Ausnahmezustand attestiert wurden.

Diese deutliche Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 11.03.2009, zeigt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erwiesenermaßen (vgl. Kurzarztbrief der XXXX Klinik vom 04.06.2009) zwischen 25.03.2009 und 04.06.2009 in der dortigen Klinik stationär behandelt werden musste - kurzzeitig sogar in der geschlossenen Abteilung. Ferner war der Beschwerdeführer zwischen 17.06.2009 und 19.06.2009 erneut in stationärer Behandlung; diesmal im Krankenhaus XXXX.Diese deutliche Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 11.03.2009, zeigt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erwiesenermaßen vergleiche Kurzarztbrief der römisch 40 Klinik vom 04.06.2009) zwischen 25.03.2009 und 04.06.2009 in der dortigen Klinik stationär behandelt werden musste - kurzzeitig sogar in der geschlossenen Abteilung. Ferner war der Beschwerdeführer zwischen 17.06.2009 und 19.06.2009 erneut in stationärer Behandlung; diesmal im Krankenhaus römisch 40 .

Dieses Vorbringen ist, - da es sich in diesem Verfahren um einen Folgeantrag im Rahmen einer Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG, in welchem betreffend das Vorliegen einer entschiedenen Sache auch auf Art. 3 EMRK Bedacht zu nehmen ist - sohin ein neues Vorbringen, welches von der Rechtskraft des Vorbescheides nicht umfasst ist.Dieses Vorbringen ist, - da es sich in diesem Verfahren um einen Folgeantrag im Rahmen einer Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG, in welchem betreffend das Vorliegen einer entschiedenen Sache auch auf Artikel 3, EMRK Bedacht zu nehmen ist - sohin ein neues Vorbringen, welches von der Rechtskraft des Vorbescheides nicht umfasst ist.

Das Bundesasylamt hat es im angefochtenen Bescheid unterlassen, das neue Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen psychischen Zustand zu würdigen und die Frage der Überstellungs- bzw. Transportfähigkeit - welche in Hinblick auf Art. 3 EMRK jedenfalls relevant ist - einer Beurteilung zu unterziehen bzw. entsprechende Ermittlungen anzustellen, insbesondere wurde weder der zweieinhalbmonatige, stationäre Aufenthalt in der XXXX Klinik samt den vorgelegten medizinischen Unterlagen entsprechend gewürdigt noch wurde dem Antrag des Rechtsberaters auf eine Untersuchung im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG entsprochen.Das Bundesasylamt hat es im angefochtenen Bescheid unterlassen, das neue Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen psychischen Zustand zu würdigen und die Frage der Überstellungs- bzw. Transportfähigkeit - welche in Hinblick auf Artikel 3, EMRK jedenfalls relevant ist - einer Beurteilung zu unterziehen bzw. entsprechende Ermittlungen anzustellen, insbesondere wurde weder der zweieinhalbmonatige, stationäre Aufenthalt in der römisch 40 Klinik samt den vorgelegten medizinischen Unterlagen entsprechend gewürdigt noch wurde dem Antrag des Rechtsberaters auf eine Untersuchung im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG entsprochen.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes wären jedenfalls - aufgrund der geänderten Sachlage in Bezug auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers - Ermittlungen zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers anzustellen gewesen, zumal diese in der - dem Bundesasylamt bekannten - fachärztlichen Stellungnahme der XXXX Klinik vom 16.04.2009 mit dem Hinweis auf einen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden schweren Suizidversuch eindeutig verneint wurde (vgl. AS 75).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes wären jedenfalls - aufgrund der geänderten Sachlage in Bezug auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers - Ermittlungen zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers anzustellen gewesen, zumal diese in der - dem Bundesasylamt bekannten - fachärztlichen Stellungnahme der römisch 40 Klinik vom 16.04.2009 mit dem Hinweis auf einen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden schweren Suizidversuch eindeutig verneint wurde vergleiche AS 75).

Vor diesem Hintergrund hätte eine Ausweisungsentscheidung in dieser Form nicht getroffen werden dürfen; auch der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat zu § 30 iVm § 10 Abs. 3 AsylG festgestellt, dass eine Überstellung auch in einen "Dublinstaat" oder einen sicheren Drittstaat im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Art. 3 EMRK jedenfalls so lange zu unterbleiben hat, als deren Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufes oder der Heilungsmöglichkeiten von bestehenden belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen bewirken würde. Nicht zulässig werde etwa eine Überstellung von Hochschwangeren, Transportunfähigen und akut Schwerkranken sein (vgl. Hauer/Keplinger, Fremdenrechtspaket 2005, Seite 80, dritter Absatz).Vor diesem Hintergrund hätte eine Ausweisungsentscheidung in dieser Form nicht getroffen werden dürfen; auch der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat zu Paragraph 30, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG festgestellt, dass eine Überstellung auch in einen "Dublinstaat" oder einen sicheren Drittstaat im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Artikel 3, EMRK jedenfalls so lange zu unterbleiben hat, als deren Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufes oder der Heilungsmöglichkeiten von bestehenden belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen bewirken würde. Nicht zulässig werde etwa eine Überstellung von Hochschwangeren, Transportunfähigen und akut Schwerkranken sein vergleiche Hauer/Keplinger, Fremdenrechtspaket 2005, Seite 80, dritter Absatz).

Das Bundesasylamt hat jedoch den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im gegenständlichen Fall nicht ausreichend ermittelt, sodass es nicht nachvollziehbar ist, wie es zu der Feststellung kommen konnte, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine neuen Gründe vorgebracht bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe, da es sich ganz offensichtlich beim Vorbringen betreffend den psychischen Zustand um eine - wie bereits oben erörtert - relevante Sachverhaltsänderung in Hinblick auf Art. 3 EMRK handelt, weshalb der angefochtene Bescheid mit einem Feststellungsmangel behaftet ist.Das Bundesasylamt hat jedoch den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im gegenständlichen Fall nicht ausreichend ermittelt, sodass es nicht nachvollziehbar ist, wie es zu der Feststellung kommen konnte, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine neuen Gründe vorgebracht bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe, da es sich ganz offensichtlich beim Vorbringen betreffend den psychischen Zustand um eine - wie bereits oben erörtert - relevante Sachverhaltsänderung in Hinblick auf Artikel 3, EMRK handelt, weshalb der angefochtene Bescheid mit einem Feststellungsmangel behaftet ist.

2.6. Käme das Bundesasylamt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu dem Schluss, dass ein Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zur Hintanstellung der Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK nicht erforderlich sei, ist überdies zu klären, ob dem Beschwerdeführer angesichts seines gesundheitlichen Zustandes ein Durchführungsaufschub zu gewähren ist. Der in § 10 Abs. 3 AsylG in Bezug auf die mit der zurückweisenden Entscheidung zu verbindende Ausweisung vorgesehene Durchführungsaufschub stellt auf das Vorliegen von Gründen ab, die in der Person des Asylwerbers liegen und dazu führen, dass die Durchführung der Ausweisung in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK eingreift. Den Materialien zufolge kommen als Gründe "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage" (Erläuterungen zur RV 952 Blg RNR 22. GP, 23). Feststellungen zum derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind daher auch notwendig um die Transport- bzw. Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers daraufhin prüfen zu können, um zu klären, ob ein Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG geboten ist.2.6. Käme das Bundesasylamt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu dem Schluss, dass ein Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zur Hintanstellung der Verletzung der Rechte aus Artikel 3, EMRK nicht erforderlich sei, ist überdies zu klären, ob dem Beschwerdeführer angesichts seines gesundheitlichen Zustandes ein Durchführungsaufschub zu gewähren ist. Der in Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Bezug auf die mit der zurückweisenden Entscheidung zu verbindende Ausweisung vorgesehene Durchführungsaufschub stellt auf das Vorliegen von Gründen ab, die in der Person des Asylwerbers liegen und dazu führen, dass die Durchführung der Ausweisung in den Schutzbereich von Artikel 3, EMRK eingreift. Den Materialien zufolge kommen als Gründe "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage" (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 Blg RNR 22. GP, 23). Feststellungen zum derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind daher auch notwendig um die Transport- bzw. Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers daraufhin prüfen zu können, um zu klären, ob ein Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG geboten ist.

2.7. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt sohin sämtliche, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten, ärztlichen bzw. medizinischen Unterlagen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, und zwar auch in Bezug auf mögliche Therapien, Nachbehandlungen und medikamentöse Einstellungen in seine Ermittlungen miteinzubeziehen und in der Folge durch einen geeigneten Facharzt das genaue Krankheitsbild des Beschwerdeführers festzustellen haben. In diesem Zusammenhang sind ferner Feststellungen dahingehend zu treffen, ob der Beschwerdeführer nach Griechenland überstellt werden kann und sind in diesem Zusammenhang die aktuellen Länderberichte zur Situation in Griechenland, insbesondere zur medizinischen Versorgung sowie psychiatrischer Behandlung von Asylwerbern zu berücksichtigen und eine Aussage dahingehend zu treffen, ob der Beschwerdeführer in Griechenland seinem Krankheitsbild entsprechend die notwendige Behandlung erhalten würde; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer möglicherweise einer vulnerablen Gruppe angehören könnte. Allenfalls könnte auch eine Versorgungszusage der griechischen Behörden eingeholt werden.

2.8. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.2.8. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

5. Ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich aufgrund Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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