TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/30 S10 310908-1/2009

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Veröffentlicht am 30.06.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S10 310908-1/2009/12E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang RAINER, Schwedenplatz 2/74, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2007, Zahl 07 01.317-EAST OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch ihre Eltern römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang RAINER, Schwedenplatz 2/74, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2007, Zahl 07 01.317-EAST OST, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Familienmutter XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, zugehörig zur tschetschenischen Volksgruppe, ist gemeinsam mit ihrem Gatten XXXX, geboren am XXXX, sowie ihren minderjährigen Kindern XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, am 23.08.2005 illegal zu Fuß ins österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag bei der Erstaufnahmestelle (EAST) Ost einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge AsylG 1997) eingebracht. Am XXXX wurde als weiteres Kind die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) XXXX geboren, die durch ihren Vater am 06.02.2007 ebenfalls einen Asylantrag (Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, in der Folge AsylG 2005) einbrachte.1.1. Die Familienmutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, zugehörig zur tschetschenischen Volksgruppe, ist gemeinsam mit ihrem Gatten römisch 40 , geboren am römisch 40 , sowie ihren minderjährigen Kindern römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 , am 23.08.2005 illegal zu Fuß ins österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag bei der Erstaufnahmestelle (EAST) Ost einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (in der Folge AsylG 1997) eingebracht. Am römisch 40 wurde als weiteres Kind die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) römisch 40 geboren, die durch ihren Vater am 06.02.2007 ebenfalls einen Asylantrag (Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, in der Folge AsylG 2005) einbrachte.

1.2. Erstbefragungen:

1.2.1. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung sowie zweier Einvernahmen vor der EAST Ost gab die Familienmutter im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Russisch im Wesentlichen Folgendes an:

Sie habe Tschetschenien Anfang April 2005 gemeinsam mit ihrem Gatten und ihren beiden Kindern verlassen und sei nach Polen eingereist, wo die Familie Asylanträge gestellt hätte. Am 15.08.2005 wären sie in die Slowakei weitergereist, wo sie abermals wie in Polen Asylanträge gestellt hätten. Am 23.08.2005 hätten sie dann illegal zu Fuß die Grenze zu Österreich passiert.

Zu den Fluchtgründen gab die Familienmutter an, dass ihr Gatte in Tschetschenien verfolgt würde. Er wäre auch von Soldaten festgehalten und bedroht worden, da ihm Kontakte zu Widerstandskämpfern unterstellt worden wären. In Polen wären sie ebenfalls nicht in Sicherheit, da der Familienvater dort einen seiner Verfolger gesehen hätte. Darüber hinaus wäre in Polen die medizinische Versorgung schlecht, und Polen würde tschetschenische Flüchtlinge nach Russland abschieben.

1.2.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung sowie zweier Einvernahmen vor der EAST Ost machte der Familienvater im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Russisch im Wesentlichen gleichlautende Angaben.

1.3. Am 31.08.2005 stellte das Bundesasylamt an Polen ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Familie gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO). Mit Schreiben vom 16.09.2005, eingelangt am selben Tag, erklärte sich Polen auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Wiederaufnahme der Familie für zuständig.1.3. Am 31.08.2005 stellte das Bundesasylamt an Polen ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Familie gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO). Mit Schreiben vom 16.09.2005, eingelangt am selben Tag, erklärte sich Polen auf der Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Wiederaufnahme der Familie für zuständig.

1.4. Am 16.09.2005 erfolgten ärztliche Untersuchungen im Zulassungsverfahren durch Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, der zu dem Schluss kam, dass bei der Familienmutter aus aktueller Sicht keine krankheitswertige psychische Störung vorliege. Beim Familienvater wäre zwar eine solche feststellbar, jedoch würde es keinerlei Hinweise auf eine Traumatisierung geben. Die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens werde nicht angeregt, für den Fall der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Retraumatisierung.1.4. Am 16.09.2005 erfolgten ärztliche Untersuchungen im Zulassungsverfahren durch Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, der zu dem Schluss kam, dass bei der Familienmutter aus aktueller Sicht keine krankheitswertige psychische Störung vorliege. Beim Familienvater wäre zwar eine solche feststellbar, jedoch würde es keinerlei Hinweise auf eine Traumatisierung geben. Die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens werde nicht angeregt, für den Fall der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Retraumatisierung.

1.5. Das Bundesasylamt hat mit den Bescheiden vom 20.09.2005, Zahlen: 05 13.192-EAST OST, 05 13.193-EAST OST, 05 13.194-EAST OST, und 05 13.195-EAST OST, die Anträge vom 23.08.2005, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 iVm. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Familie gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.1.5. Das Bundesasylamt hat mit den Bescheiden vom 20.09.2005, Zahlen: 05 13.192-EAST OST, 05 13.193-EAST OST, 05 13.194-EAST OST, und 05 13.195-EAST OST, die Anträge vom 23.08.2005, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Familie gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass keine körperlichen bzw. gesundheitlichen Hindernisgründe gegen eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat bestünden.

1.6. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhoben die Familienmutter für sich sowie der Familienvater für sich und als gesetzlicher Vertreter für seine beiden Kinder fristgerecht gleichlautende Berufungen (nunmehr: Beschwerden) und brachten darin im Wesentlichen vor, dass ihre Sicherheit in Polen nicht gewährleistet sei. Des Weiteren wurde die mangelhafte Abklärung der Traumatisierung des Familienvaters kritisiert, die Behörde hätte somit ihre Ermittlungspflicht verletzt. Als Beweis legte der Familienvater ein ärztliches Schreiben vom 30.09.2005 vor, aus dem hervorginge, dass eine Traumatisierung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

1.7. Diese Berufungen (nunmehr: Beschwerden) wurden mit den Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates (in der Folge UBAS) durch sein zuständiges Mitglied vom 24.11.2005, GZ: 264.813/0-V/14/05, 264.814/0-V/14/05, 264.815/0-V/14/05 und 264.816/0-V/14/05, gemäß §§ 5, 5a AsylG 1997 unter Verweis auf die Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid abgewiesen.1.7. Diese Berufungen (nunmehr: Beschwerden) wurden mit den Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates (in der Folge UBAS) durch sein zuständiges Mitglied vom 24.11.2005, GZ: 264.813/0-V/14/05, 264.814/0-V/14/05, 264.815/0-V/14/05 und 264.816/0-V/14/05, gemäß Paragraphen 5, 5 a, AsylG 1997 unter Verweis auf die Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Zur Frage einer möglichen Traumatisierung führte der UBAS aus, dass eine ärztliche Untersuchung ergeben habe, dass zwar der Familienvater an einer Depression leide und seelische Belastungen spürbar wären, jedoch keine Traumatisierung im Sinne eines Posttraumatischen Belastungssyndroms vorläge. Das vom Familienvater vorgelegte ärztliche Schreiben vom 30.09.2005 sei nicht einmal ansatzweise ausreichend, um einer nachprüfenden Kontrolle zugänglich zu sein, weshalb daraus das Vorliegen der in § 24b Abs. 1, 1. Satz AsylG 1997 umschriebenen Voraussetzungen nicht schlüssig abgeleitet werden könne.Zur Frage einer möglichen Traumatisierung führte der UBAS aus, dass eine ärztliche Untersuchung ergeben habe, dass zwar der Familienvater an einer Depression leide und seelische Belastungen spürbar wären, jedoch keine Traumatisierung im Sinne eines Posttraumatischen Belastungssyndroms vorläge. Das vom Familienvater vorgelegte ärztliche Schreiben vom 30.09.2005 sei nicht einmal ansatzweise ausreichend, um einer nachprüfenden Kontrolle zugänglich zu sein, weshalb daraus das Vorliegen der in Paragraph 24 b, Absatz eins, eins, Satz AsylG 1997 umschriebenen Voraussetzungen nicht schlüssig abgeleitet werden könne.

1.8. Gegen diese Bescheide erhoben die Familienmitglieder Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, der diesen Beschwerden mit Beschlüssen vom 21.02.2006, Zahlen: AW 2006/19/0101-3, AW 2006/19/0102-3, AW 2006/19/0103-3 und AW 2006/19/0104-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

1.9. In den niederschriftlichen Einvernahmen des Vaters der BF als gesetzlicher Vertreter am 09.02.2007 und am 13.03.2007 beim Bundesasylamt verwies dieser, nach den Fluchtgründen der BF befragt, auf sein eigenes Vorbringen. Ihre Fluchtgründe seien identisch mit den seinen.

1.10. Mit Schreiben vom 13.02.2007 übermittelte Polen die Zustimmung zur Übernahme der BF gemäß Art. 4 Abs. 3 der Dublin II-VO.1.10. Mit Schreiben vom 13.02.2007 übermittelte Polen die Zustimmung zur Übernahme der BF gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Dublin II-VO.

1.11. Mit Bescheid vom 15.03.2007, Zahl 07 01.317-EAST OST, wurde der Antrag der BF gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Polen gemäß Art. 4 Abs. 3 der Dublin II-VO für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen sowie gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Polen für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.), obwohl zu diesem Zeitpunkt der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerden der Eltern und Geschwister der BF bereits aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.1.11. Mit Bescheid vom 15.03.2007, Zahl 07 01.317-EAST OST, wurde der Antrag der BF gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Polen gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Dublin II-VO für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen sowie gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Polen für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.), obwohl zu diesem Zeitpunkt der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerden der Eltern und Geschwister der BF bereits aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.

1.12. Gegen diesen Bescheid hat die BF durch ihren Vertreter Berufung eingebracht, die mit Bescheid des UBAS durch sein zuständiges Mitglied vom 18.04.2007, GZ 310.908-1/2E-V/14/07 gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Auch gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.07.2007, Zahl AW 2007/19/0477-2 ebenfalls aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.1.12. Gegen diesen Bescheid hat die BF durch ihren Vertreter Berufung eingebracht, die mit Bescheid des UBAS durch sein zuständiges Mitglied vom 18.04.2007, GZ 310.908-1/2E-V/14/07 gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Auch gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.07.2007, Zahl AW 2007/19/0477-2 ebenfalls aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

1.13. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2008 wurde der Asylgerichtshof eingerichtet.

1.14. Mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2009, Zahlen 2008/23/1199 bis 1202-6 (bisher: 2006/19/0721 bis 0724), wurden unter Verweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2008, Zahl 2006/19/0497, die Bescheide des UBAS vom 24.11.2005 betreffend den Familienvater wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften und betreffend die übrigen Familienmitglieder wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.1.14. Mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2009, Zahlen 2008/23/1199 bis 1202-6 (bisher: 2006/19/0721 bis 0724), wurden unter Verweis gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2008, Zahl 2006/19/0497, die Bescheide des UBAS vom 24.11.2005 betreffend den Familienvater wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften und betreffend die übrigen Familienmitglieder wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

1.15. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2009, Zahl 2007/19/0606-6, wurde der in Punkt 1.12. genannte Bescheid des UBAS wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes unter Verweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Gründe der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2009, Zahlen 2008/23/1199 bis 1202, mit denen die Bescheide betreffend den Vater der BF wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften sowie die Mutter und die übrigen Familienmitglieder wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben wurden, ebenfalls aufgehoben.1.15. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2009, Zahl 2007/19/0606-6, wurde der in Punkt 1.12. genannte Bescheid des UBAS wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes unter Verweis gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Gründe der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2009, Zahlen 2008/23/1199 bis 1202, mit denen die Bescheide betreffend den Vater der BF wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften sowie die Mutter und die übrigen Familienmitglieder wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben wurden, ebenfalls aufgehoben.

1.16. Die Verwaltungsakten langten am 19.06.2009 beim Asylgerichtshof ein.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

§ 18 Abs. 1 AsylG 2005 besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.

Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den in den Punkten 1.14. und 1.15. genannten Erkenntnissen die Bescheide des UBAS betreffend den Vater, die Mutter und die Geschwister der BF aufgehoben. Dieser Umstand schlägt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes in der Begründung des den Bescheid des UBAS betreffend die BF aufhebenden Erkenntnisses gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die BF durch. Der sie betreffende Bescheid ist daher ebenfalls wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den in den Punkten 1.14. und 1.15. genannten Erkenntnissen die Bescheide des UBAS betreffend den Vater, die Mutter und die Geschwister der BF aufgehoben. Dieser Umstand schlägt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes in der Begründung des den Bescheid des UBAS betreffend die BF aufhebenden Erkenntnisses gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf die BF durch. Der sie betreffende Bescheid ist daher ebenfalls wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der genannten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung tragend wird nunmehr spruchgemäß auch der Bescheid des UBAS betreffend die BF aufgehoben und dem Bundesasylamt zur Führung des materiellen Asylverfahrens übermittelt.

2.2.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF (bzw. ihren Vertretern) zu erörtern.2.2.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF (bzw. ihren Vertretern) zu erörtern.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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