Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art13;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/1200 2008/23/1202 2008/23/1201Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stelzl, über die Beschwerde 1. der P K, geboren 1984, 2. des
H K, geboren 2005, 3. der S K, geboren 2003, und 4. des T K, geboren 1975, alle in W, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. November 2005,
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40, zusammen somit EUR 4.425,60, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien (die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter, der Viertbeschwerdeführer der Vater der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reisten am 23. August 2005 in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Asylanträge.
Das Bundesasylamt wies diese Anträge mit Bescheiden vom 20. September 2005 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-Verordnung) für die Prüfung der Asylanträge Polen zuständig sei und wies die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 5a Abs. 1 iVm Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus. Das Bundesasylamt wies diese Anträge mit Bescheiden vom 20. September 2005 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-Verordnung) für die Prüfung der Asylanträge Polen zuständig sei und wies die beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde dagegen erhobene Berufungen gemäß §§ 5 und 5a AsylG ab. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde dagegen erhobene Berufungen gemäß Paragraphen 5 und 5 a AsylG ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
1. Gemäß § 24b Abs. 1 AsylG (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101) ist das Asylverfahren zuzulassen, wenn sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (§ 24a) medizinisch belegbare Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte. 1. Gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , I Nr. 101) ist das Asylverfahren zuzulassen, wenn sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (Paragraph 24 a,) medizinisch belegbare Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte.
2. Zur Auslegung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2006/19/0497, die hg. Judikatur in ihren wesentlichen Aussagen zusammengefasst. Auf diese Entscheidung wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. 2. Zur Auslegung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2006/19/0497, die hg. Judikatur in ihren wesentlichen Aussagen zusammengefasst. Auf diese Entscheidung wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.
3. Im vorliegenden Fall wurde der Viertbeschwerdeführer im Zulassungsverfahren am 16. September 2005 durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie untersucht. In dem über diese Untersuchung erstellten Bericht wird nach Darstellung der Eigenangaben und der subjektiven Beschwerden des Viertbeschwerdeführers vermerkt, es liege aus aktueller Sicht eine "krankheitswerte psychische Störung" des Viertbeschwerdeführers vor. In einem Zusatz wird diesbezüglich ausgeführt: "(Reaktive?) Depression; bewusstseinsklar, orientiert, keine Denkstörungen, keine kognitiven Störungen. Im Gespräch ruhig und freundlich, die seelischen Belastungen aber spürbar; keine Affektstörung; keine Hinweise auf Traumatisierung".
4. Der Viertbeschwerdeführer ist in der Berufung den - auf dem genannten ärztlichen Bericht vom 16. September 2005 beruhenden - Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Voraussetzungen für eine Zulassung des Asylverfahrens nach § 24b Abs. 1 AsylG entgegen getreten. Er brachte unter anderem vor, er sei im Jahr 2004 von russischen Soldaten verschleppt, gefoltert und für eine Woche festgehalten worden. Er sei zunächst in Einzelhaft in einem dunklen Keller ohne Tageslicht angehalten und sodann auf einen Gutshof gebracht und dort weiter festgehalten worden. Er sei in dieser Zeit mehrfach geschlagen worden. Diese Erlebnisse hätten ihn psychisch stark mitgenommen, er sei entgegen der Annahme im erstinstanzlichen Bescheid traumatisiert. Der Viertbeschwerdeführer hat weiters ein ärztliches Schreiben einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 30. September 2005 vorgelegt, in dem ausgeführt wird, der Viertbeschwerdeführer klage über Schlafstörungen, Albträume und gelegentliche intrusive Erinnerungen über Kriegserlebnisse und die Flucht, er könne sich davon jedoch ausreichend ablenken, Medikamente würden nicht eingenommen, er fühle sich ausgeglichen. Der Viertbeschwerdeführer sei im Verhalten auffallend ruhig und zurückhaltend, eine tiefere Traumatisierung könne derzeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dazu wären weitere explorative Gespräche erforderlich. 4. Der Viertbeschwerdeführer ist in der Berufung den - auf dem genannten ärztlichen Bericht vom 16. September 2005 beruhenden - Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Voraussetzungen für eine Zulassung des Asylverfahrens nach Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG entgegen getreten. Er brachte unter anderem vor, er sei im Jahr 2004 von russischen Soldaten verschleppt, gefoltert und für eine Woche festgehalten worden. Er sei zunächst in Einzelhaft in einem dunklen Keller ohne Tageslicht angehalten und sodann auf einen Gutshof gebracht und dort weiter festgehalten worden. Er sei in dieser Zeit mehrfach geschlagen worden. Diese Erlebnisse hätten ihn psychisch stark mitgenommen, er sei entgegen der Annahme im erstinstanzlichen Bescheid traumatisiert. Der Viertbeschwerdeführer hat weiters ein ärztliches Schreiben einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 30. September 2005 vorgelegt, in dem ausgeführt wird, der Viertbeschwerdeführer klage über Schlafstörungen, Albträume und gelegentliche intrusive Erinnerungen über Kriegserlebnisse und die Flucht, er könne sich davon jedoch ausreichend ablenken, Medikamente würden nicht eingenommen, er fühle sich ausgeglichen. Der Viertbeschwerdeführer sei im Verhalten auffallend ruhig und zurückhaltend, eine tiefere Traumatisierung könne derzeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dazu wären weitere explorative Gespräche erforderlich.
5. Die belangte Behörde ging im viertangefochtenen Bescheid davon aus, die durch die Erstinstanz veranlasste Untersuchung habe ergeben, dass beim Viertbeschwerdeführer "lediglich eine Depression" vorliege und "die seelischen Belastungen spürbar", jedoch "keine Hinweise auf eine Traumatisierung gegeben" seien. Zum vom Viertbeschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Schreiben vom 30. September 2005 wurde weiters ausgeführt, dieses könne keinesfalls ungeprüft einer Entscheidung zugrunde gelegt werden, zumal angesichts der Kürze und des Gegenstandes des Schreibens - dieses enthalte im Wesentlichen nur die Beschreibung der subjektiven Beschwerden und die Feststellung, dass derzeit eine tiefere Traumatisierung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne - daraus keinesfalls abgeleitet werden könne, dass der Viertbeschwerdeführer traumatisiert sein könnte.
6. Damit hat die belangte Behörde zunächst verkannt, dass der ärztliche Bericht vom 16. September 2005 keine nachvollziehbare Begründung enthielt, warum ungeachtet der diagnostizierten "krankheitswerten psychischen Störung" einer (allenfalls reaktiven) Depression keine Hinweise auf eine Traumatisierung vorliegen würden. Zudem ist der Beschwerdeführer in der Berufung dieser Einschätzung entgegen getreten und hat seinerseits eine ärztliche Stellungnahme vorgelegt, wonach eine "tiefere Traumatisierung" derzeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Bei dieser Sachlage hätte die belangte Behörde jedenfalls eine ergänzende fachkundige Beurteilung im Berufungsverfahren einholen müssen (vgl. dazu insbesondere Punkt 1.6. des zitierten Erkenntnisses vom 11. November 2008). Der viertangefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 6. Damit hat die belangte Behörde zunächst verkannt, dass der ärztliche Bericht vom 16. September 2005 keine nachvollziehbare Begründung enthielt, warum ungeachtet der diagnostizierten "krankheitswerten psychischen Störung" einer (allenfalls reaktiven) Depression keine Hinweise auf eine Traumatisierung vorliegen würden. Zudem ist der Beschwerdeführer in der Berufung dieser Einschätzung entgegen getreten und hat seinerseits eine ärztliche Stellungnahme vorgelegt, wonach eine "tiefere Traumatisierung" derzeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Bei dieser Sachlage hätte die belangte Behörde jedenfalls eine ergänzende fachkundige Beurteilung im Berufungsverfahren einholen müssen vergleiche , dazu insbesondere Punkt 1.6. des zitierten Erkenntnisses vom 11. November 2008). Der viertangefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
7. Dieser Umstand schlägt gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auch auf die Verfahren der Familienangehörigen des Viertbeschwerdeführers (also die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien) durch und belastet die ihnen gegenüber erlassenen Bescheide aus den im hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560, dargestellten Gründen (auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Diese Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 7. Dieser Umstand schlägt gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auch auf die Verfahren der Familienangehörigen des Viertbeschwerdeführers (also die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien) durch und belastet die ihnen gegenüber erlassenen Bescheide aus den im hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560, dargestellten Gründen (auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Diese Bescheide waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
8. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. 8. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 25. Februar 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008231199.X00Im RIS seit
20.03.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009