Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art4 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der L, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. April 2007, Zl. 310.908- 1/2E-V/14/07, betreffend §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der L, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. April 2007, Zl. 310.908- 1/2E-V/14/07, betreffend Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, ist die in Österreich geborene Tochter des T.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den durch ihren Vater eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung Polen zuständig sei, wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus, und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den durch ihren Vater eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung Polen zuständig sei, wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus, und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Mit hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2009, 2008/23/1199 bis 1202, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, wurden der den Vater der Beschwerdeführerin betreffende Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die die Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheide der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Mit hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2009, 2008/23/1199 bis 1202, auf dessen Gründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, wurden der den Vater der Beschwerdeführerin betreffende Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die die Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheide der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die Beschwerdeführerin durch. Der sie betreffende angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf die Beschwerdeführerin durch. Der sie betreffende angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 28. Mai 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007190606.X00Im RIS seit
25.06.2009Zuletzt aktualisiert am
22.10.2009