TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/30 C5 318823-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C5 318.823-2/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.5.2009, 09 05.792-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.5.2009, 09 05.792-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, welcher der Religionsmeinschaft der Sikhs angehört, stellte am 7.4.2007 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seinen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST OST) am 7.4.2007 und vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau und Außenstelle Wien) am 17.4.2007 und am 7.3.2008 an, er stamme aus dem Bundesstaat Haryana und sei Mitglied der "Lok Dal Partei". Bei den Regionalwahlen 2005 sei es zu Auseinandersetzungen mit Anhängern der Congress-Partei gekommen. Er sei von Anhängern dieser Partei überfallen, geschlagen und wiederholt mit dem Umbringen bedroht worden. Er hätte zwar in einen anderen Teil seines Heimatlandes fliehen können, aber die Congress-Partei habe überall ihre Beziehungen und hätte ihn überall gefunden. Über Vorhalt, er sei arbeitsfähig, räumte der Beschwerdeführer schließlich ein, in einem anderen Landesteil könne er arbeiten, "gezwungenermaßen" könne er dort überleben. Das Bundesasylamt brachte dem Beschwerdeführer Feststellungen ua. zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Indien zur Kenntnis. Dazu gab er an, er verzichte auf Einsichtnahme, wolle aber bemerken, dass es in der Umgebung seines Dorfes "diese Streitereien zwischen den Anhängern dieser beider Parteien gibt".

1.1.2. Mit Bescheid vom 28.3.2008, 07 03.423-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht als glaubwürdig und begründete dies näher. Es traf ausführliche Feststellungen zur Situation in Indien; danach gibt es dort kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger; wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Wer aus einem Teil Indiens in einem anderen neu ankommt, wird nicht überprüft, auch wenn er ein Sikh aus dem Punjab ist (der Beschwerdeführer stammt aber gar nicht von dort, sondern aus Haryana). Die lokalen Polizeidienststellen haben weder die Ressourcen noch die sprachlichen Fähigkeiten, um den Hintergrund von Personen zu überprüfen, die aus anderen Teilen Indiens eintreffen (Seite 17 des Bescheides). Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG.1.1.2. Mit Bescheid vom 28.3.2008, 07 03.423-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht als glaubwürdig und begründete dies näher. Es traf ausführliche Feststellungen zur Situation in Indien; danach gibt es dort kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger; wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Wer aus einem Teil Indiens in einem anderen neu ankommt, wird nicht überprüft, auch wenn er ein Sikh aus dem Punjab ist (der Beschwerdeführer stammt aber gar nicht von dort, sondern aus Haryana). Die lokalen Polizeidienststellen haben weder die Ressourcen noch die sprachlichen Fähigkeiten, um den Hintergrund von Personen zu überprüfen, die aus anderen Teilen Indiens eintreffen (Seite 17 des Bescheides). Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.4.2008 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob er am 11.4.2008 eine in der Folge als Beschwerde (vgl. Pt. 2.1.2) behandelte (und daher hier so bezeichnete) Berufung. Mit Erkenntnis vom 23.10.2008, C5 318.823-1/2008/3E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG ab. Begründend führte er aus, das Bundesasylamt habe ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des damals angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließe sich den Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der Situation in Indien und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zuträfen, könne letztlich dahinstehen, da man auch dann, wenn man seine Angaben zugrundelege, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis komme. Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung durch Anhänger der Congress-Partei auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen im damals angefochtenen Bescheid ergebe, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könne und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offenstehe. Das habe er bei seiner Einvernahme auch selbst eingeräumt, indem er angegeben habe, "gezwungenermaßen" könne er (trotz verbreiteter Arbeitslosigkeit) überleben, und schließlich gerade auf lokale Probleme in der Gegend seines Heimatdorfes verwiesen habe. Es gebe weiters keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es bestehe auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Indien bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Abschließend begründete der Asylgerichtshof die Ausweisungsentscheidung.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.4.2008 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob er am 11.4.2008 eine in der Folge als Beschwerde vergleiche Pt. 2.1.2) behandelte (und daher hier so bezeichnete) Berufung. Mit Erkenntnis vom 23.10.2008, C5 318.823-1/2008/3E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG ab. Begründend führte er aus, das Bundesasylamt habe ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des damals angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließe sich den Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der Situation in Indien und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zuträfen, könne letztlich dahinstehen, da man auch dann, wenn man seine Angaben zugrundelege, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis komme. Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung durch Anhänger der Congress-Partei auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen im damals angefochtenen Bescheid ergebe, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könne und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offenstehe. Das habe er bei seiner Einvernahme auch selbst eingeräumt, indem er angegeben habe, "gezwungenermaßen" könne er (trotz verbreiteter Arbeitslosigkeit) überleben, und schließlich gerade auf lokale Probleme in der Gegend seines Heimatdorfes verwiesen habe. Es gebe weiters keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es bestehe auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Indien bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Abschließend begründete der Asylgerichtshof die Ausweisungsentscheidung.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 27.10.2008 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt.

Mit Beschluss vom 29.1.2009 wies der Verfassungsgerichtshof einen Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab, lehnte die Behandlung seiner Beschwerde ab und wies einen Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurück.

1.2.1. Am 15.5.2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen) am 15.5.2009 gab er an, er habe einen neuen Asylantrag gestellt, damit er nicht nach Indien abgeschoben werden könne, da er dort immer noch Probleme habe. Er halte die Angaben, die er 2007 bei seinem ersten Asylantrag in Österreich gemacht habe, "vollinhaltlich aufrecht". Er wolle hinzufügen, dass in Indien gegen ihn eine Anzeige wegen Erpressung erstattet worden sei, obwohl er sich zur Tatzeit in Österreich aufgehalten habe. Seine Familienangehörigen seien seinetwegen eingesperrt worden, diesbezüglich habe er Kopien als Beweis vorgelegt.

Im Akt des Bundesasylamtes finden sich drei in englischer Sprache gehaltene Schriftstücke, wonach drei Personen vom 6.12.2006 bis zum 11.12.2006 bzw. zum 12.12.2006 in einem nicht näher genannten Gefängnis angehalten worden seien, sowie ein weiteres in englischer Sprache gehaltenes Schriftstück.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 28.5.2009 gab der Beschwerdeführer an, es gebe Haftbefehle gegen ihn; seine Eltern seien deshalb im Gefängnis gewesen. Er habe die Bestätigungen im ersten Asylverfahren aus Angst nicht vorgelegt. Das Verfahren in Indien laufe derzeit immer noch, er werde immer noch von der Polizei gesucht. Im ersten Verfahren habe er andere Fluchtgründe angegeben, die mit den Beweismitteln nichts zu tun hätten. Die Familie seiner Ehefrau sei sehr einflussreich, sie habe die Polizei auf ihn gehetzt, deshalb suche man jetzt nach ihm. Vor seiner Ausreise habe man einen Schlägertrupp auf ihn gehetzt. Er befürchte, von der Familie seiner Frau umgebracht zu werden. Im ersten Asylverfahren habe er dies nicht angegeben; "die Leute" hätten ihm gesagt, dass er politische Gründe angeben müsse, da er ansonsten zurückgeschoben werde. Die Familie seiner Frau habe ihn angezeigt, weil er und seine Familie angeblich eine zu hohe Mitgift erpresst hätten. Die Bedrohungen hätten sich vor seiner Ausreise abgespielt, die Anzeige bei der Polizei sei nach der Ausreise erstattet worden. Im ersten Verfahren habe er seine Ehe aus Angst nicht angegeben. Da die Familie der Frau sehr einflussreich sei, könne er sich nicht woanders niederlassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es aus, der frühere Asylantrag sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2008 (rechtskräftig) abgewiesen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen der Lage im Heimatland eingetreten. Die nunmehr ergänzend vorgebrachten Fluchtgründe hätten bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens bestanden. Der Beschwerdeführer habe auch die Möglichkeit gehabt, sie im ersten Verfahren zur Gänze anzuführen. Im Übrigen widerspreche es jeder Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber eine weitere tatsächlich bestehende Verfolgung verschweige. Gerade von einem juristischen Laien müsse erwartet werden, dass er im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, auf eine Frage der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unwesentlichen Sachverhaltselements spontan und wahrheitsgemäß antworte. Die vorgelegten angeblichen Haftbestätigungen und der angebliche Haftbefehl könnten daran nichts ändern. Diese Schriftstücke zeigten "keinen offiziellen Charakter einer Behörde" und könnten nicht als Beweismittel herangezogen werden. Weiters widerspreche es jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand, der in seinem Heimatland fälschlich einer Straftat bezichtigt und mit Haftbefehl gesucht werde, trotz mehrfacher Nachfrage einen so trifftigen Fluchtgrund in keinem Stadium des Asylverfahrens zur Sprache bringe. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte es aus, der frühere Asylantrag sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2008 (rechtskräftig) abgewiesen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen der Lage im Heimatland eingetreten. Die nunmehr ergänzend vorgebrachten Fluchtgründe hätten bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens bestanden. Der Beschwerdeführer habe auch die Möglichkeit gehabt, sie im ersten Verfahren zur Gänze anzuführen. Im Übrigen widerspreche es jeder Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber eine weitere tatsächlich bestehende Verfolgung verschweige. Gerade von einem juristischen Laien müsse erwartet werden, dass er im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, auf eine Frage der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unwesentlichen Sachverhaltselements spontan und wahrheitsgemäß antworte. Die vorgelegten angeblichen Haftbestätigungen und der angebliche Haftbefehl könnten daran nichts ändern. Diese Schriftstücke zeigten "keinen offiziellen Charakter einer Behörde" und könnten nicht als Beweismittel herangezogen werden. Weiters widerspreche es jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand, der in seinem Heimatland fälschlich einer Straftat bezichtigt und mit Haftbefehl gesucht werde, trotz mehrfacher Nachfrage einen so trifftigen Fluchtgrund in keinem Stadium des Asylverfahrens zur Sprache bringe. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2.6.2009 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt; am nächsten Tag wurde er seinem rechtsfreundlichen Vertreter per Telefax zugestellt.

1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 16.6.2009, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe in seinem zweiten Asylantrag "einen völlig neuen asylrelevanten Sachverhalt vorgetragen". Während er im ersten Verfahren auf Probleme als Mitglied einer politischen Partei verwiesen habe, bringe er nunmehr vor, dass er von der Familie seiner Ehefrau massiv verfolgt werde und gegen ihn in Indien ein Haftbefehl erlassen worden sei. Sofern die belangte Behörde dieses Vorbringen als unglaubwürdig einstufe, sei dies "wohl ihr gutes Recht", würde aber eine Abweisung des Asylantrages erfordern. Die belangte Behörde hätte den neu vorgetragenen Sachverhalt inhaltlich würdigen und ihre Feststellungen in nachvollziehbarer Weise darlegen müssen. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasse nicht einen Sachverhalt, der sich nach seiner Erlassung geändert habe. Der Sachverhalt habe sich jedoch in wesentlichen Umständen maßgeblich geändert, da der Beschwerdeführer angebe, einer völlig anderen Bedrohung ausgesetzt zu sein, als er im Erstverfahren dargelegt habe. Gleichzeitig wird beantragt, der Beschwerde die "hemmende Wirkung" zuzuerkennen.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1.1. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer am 27.10.2008 persönlich zugestellt und damit rechtskräftig.

2.1.1.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG zu führen.

2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.

2.2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

2.2.1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).2.2.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

2.2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

2.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe hätten bereits bestanden, als er Indien verlassen habe bzw. als das erste Asylverfahren gelaufen sei; er habe seine Beweismittel damals aus Angst nicht vorgelegt. Damit räumt er selbst ein, dass sich seit der Erlassung des Erkenntnisses, mit dem das erste Verfahren abgeschlossen worden ist, keine Änderung des Sachverhaltes ergeben hat. Diese Einschätzung kann auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden: es ignoriert, dass sich der neu entstandene Sachverhalt, soll ihm nicht res iudicata entgegenstehen, erst nach Rechtskraft des Bescheides (hier: des Erkenntnisses) im Vorverfahren ergeben haben muss.

Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Indien in der kurzen Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat.

2.2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997; VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).2.2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997; VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

Mithin steht die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 23.10.2008 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher abzuweisen.Mithin steht die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 23.10.2008 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher abzuweisen.

2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG (idF der K BGBl. I 75/2007) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in der Fassung der K Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (in der Folge: FrG) verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Da die Voraussetzungen für eine Ausweisung vorliegen, ist der Beschwerdeführer auszuweisen.

2.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409;2.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409;

17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217;

27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027;

27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen könnte.27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen könnte.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II war daher gleichfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei war daher gleichfalls abzuweisen.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG entfallen.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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