Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S10 406.481-1/2009/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, Obmann des MigrantInnenvereins St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2009, Zahl: 09 02.334-EAST OST.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, Obmann des MigrantInnenvereins St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2009, Zahl: 09 02.334-EAST OST.
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe, eingebracht beim Bundesasylamt am 11.05.2009, wird gemäß Art. 18 B-VG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe, eingebracht beim Bundesasylamt am 11.05.2009, wird gemäß Artikel 18, B-VG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz als unzulässig zurückgewiesen.
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Ad 1. BEGRÜNDUNG :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 23.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 26.03.2009, Zahl: 09 02.334-EAST OST, zugestellt am 22.04.2009, den Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien zulässig sei.Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 23.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 26.03.2009, Zahl: 09 02.334-EAST OST, zugestellt am 22.04.2009, den Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien zulässig sei.
Mit an den Asylgerichtshof gerichteter Eingabe ohne Datum, per Telefax beim Bundesasylamt eingelangt am 11.05.2009, beantragte der BF, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, Obmann des MigrantInnenvereins St. Marx, "Verfahrenshilfe, um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen, zu vervollständigen und ev. zu berichtigen".
2. Rechtliche Beurteilung:
Über den gegenständlichen Antrag hat der Asylgerichtshof durch den zuständigen Einzelrichter wie folgt erwogen:
Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass der BF zugleich mit der Beschwerde gegen den genannten Bescheid einen Verfahrenshilfeantrag innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht hat.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung, das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 (WV) in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte. Die Anwendung von § 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 1991/52 (Wiederverlautbarung) in der geltenden Fassung, kommt im vorliegenden Fall mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht.Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der geltenden Fassung, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung, das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (WV) in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte. Die Anwendung von Paragraph 51 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 1991/52 (Wiederverlautbarung) in der geltenden Fassung, kommt im vorliegenden Fall mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht.
Weiters ist dem gegenständlichen Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden, da bei Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in § 24 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 (Wiederverlautbarung) in der geltenden Fassung, und § 17 Abs. 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 85/1953 (Wiederverlautbarung) in der geltenden Fassung, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist (vgl. Asylgerichtshof 27.11.2008, GZ: A2 307.563-2/2008-6E).Weiters ist dem gegenständlichen Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden, da bei Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in Paragraph 24, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (Wiederverlautbarung) in der geltenden Fassung, und Paragraph 17, Absatz 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, (Wiederverlautbarung) in der geltenden Fassung, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist vergleiche Asylgerichtshof 27.11.2008, GZ: A2 307.563-2/2008-6E).
Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.
Ad 2. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der BF ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Nigeria und Angehöriger der Volksgruppe der Ijaw, ledig, und hat am 23.02.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht.1.1. Der BF ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Nigeria und Angehöriger der Volksgruppe der Ijaw, ledig, und hat am 23.02.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht.
1.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost am selben Tag gab er im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Englisch im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe seinen Herkunftsstaat von Bayelsa aus, den Namen des Hafens habe er vergessen, im November 2008 mit einem Fischerboot verlassen. Sie seien sehr lange gefahren, ca. 1 Monat vor der Asylantragstellung habe er das Schiff verlassen, er wisse nicht, wo das war, ein Mann habe ihn auf einem LKW versteckt. Er habe ein schlechtes Gedächtnis, er wisse daher nicht mehr, wie lange die Fahrt gedauert habe, er habe die Tage nicht gezählt. Nach der Fahrt hätte der Fahrer gesagt, der BF solle aussteigen. Dann sei er hierhergekommen. Das Boot habe er am 28.01.2009 bestiegen.
Ihm seien ganz sicher niemals Fingerabdrücke abgenommen worden.
Als Fluchtgrund gab der BF an, der Boden in seinem Dorf sei nicht fruchtbar. "Sie" würden keine Unterstützung bekommen, deswegen hätten "sie" eine Demonstration veranstaltet. Die Polizisten hätten "sie" vertrieben, sie hätten "sie" beschuldigt, dass "sie" die Erdölleitungen beschädigt hätten. Die Polizei greife "sie" immer wieder an, das könne er nicht aushalten, man müsse dort eine Lösung finden.
Auf Vorhalt, dass ein EURODAC-Treffer seiner Fingerabdrücke vom 02.07.2008 in La Laguna (Spanien) vorliege, gab der BF nunmehr an, er wäre fünf Monate in Spanien, in Madrid gewesen und sei vor ca. drei oder vier Tagen ausgereist. Er hätte in Barcelona einen Zug bestiegen, die Reiseroute wisse er nicht, die Karte hätte jemand anderer für ihn gekauft. In Spanien habe er keine Arbeit bekommen.
Auf nochmalige Nachfrage gab der BF an, er habe Nigeria im Mai oder Juni (2008) verlassen. Er hätte in Senegal ein Boot bestiegen, er sei ca. 14 Tage mit dem Boot unterwegs gewesen. Auf die Frage: "Die Zeiten gehen sich nicht aus. Was sagen Sie dazu?" antwortete der BF:
"Ich habe Senegal Ende Juni verlassen."
Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass die Dorfbewohner ihn töten würden. Die Regierung hätte Leute beauftragt, die Erdölleitungen zu bewachen, er habe eine Leitung beschädigt. Auf der Flucht seien sie angegriffen worden. Viele seien getötet worden. Er sei verletzt worden, hätte aber flüchten können.
1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF bereits vorher in La Laguna (Spanien) am 02.07.2008 erkennungsdienstlich behandelt worden war. Dem BF wurde mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 03.03.2009, vom BF übernommen am selben Tag, wurde dem BF mitgeteilt, dass seit 02.03.2009 Konsultationen mit Spanien gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF bereits vorher in La Laguna (Spanien) am 02.07.2008 erkennungsdienstlich behandelt worden war. Dem BF wurde mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 03.03.2009, vom BF übernommen am selben Tag, wurde dem BF mitgeteilt, dass seit 02.03.2009 Konsultationen mit Spanien gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
Mit Schreiben vom 10.03.2009 erklärte sich Spanien gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Aufnahme des BF bereit.Mit Schreiben vom 10.03.2009 erklärte sich Spanien gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Aufnahme des BF bereit.
1.4. Laut Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX wurde der BF an diesem Tag wegen gewerbsmäßigem Verkauf von Suchtgift, Betretung auf frischer Tat, festgenommen und laut Schreiben des Stadtpolizeikommando XXXX, Kriminalreferat, vom XXXX, am XXXX aus der Untersuchungshaft entlassen. Laut Strafregisterauszug vom 26.05.2009 wurde der BF durch das Landesgericht XXXX am XXXX, rechtskräftig am selben Tag, gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 ( 1., 2. und 8. Fall) und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.1.4. Laut Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom römisch 40 wurde der BF an diesem Tag wegen gewerbsmäßigem Verkauf von Suchtgift, Betretung auf frischer Tat, festgenommen und laut Schreiben des Stadtpolizeikommando römisch 40 , Kriminalreferat, vom römisch 40 , am römisch 40 aus der Untersuchungshaft entlassen. Laut Strafregisterauszug vom 26.05.2009 wurde der BF durch das Landesgericht römisch 40 am römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, ( 1., 2. und 8. Fall) und Absatz 3, Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
1.5. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, EAST Ost, am 25.03.2009 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Englisch und eines Rechtsberaters gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Er bleibe bei seinen Angaben bei der Erstbefragung und habe nichts hinzuzufügen. Auf den Vorhalt, dass ihm bereits mitgeteilt worden sei, dass ein Konsultationsverfahren mit Spanien eingeleitet worden sei und dass inzwischen die Zustimmung Spaniens (zur Aufnahme des BF) eingelangt sei, gab der BF an, er möchte lieber hier bleiben, da er sich hier besser fühle. Er möchte nicht nach Spanien, da er dort keine Arbeit gefunden habe, hier fühle er sich wohl.
1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2009, Zahl 09 02.334-EAST OST, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.02.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien aus.1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2009, Zahl 09 02.334-EAST OST, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.02.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien aus.
Die Erstbehörde traf in der Begründung dieses Bescheides Feststellungen zur Person des BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu seinem Privat- und Familienleben, zum spanischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Refoulementschutz sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Spanien.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstel-lung des BF nach Spanien sprechen, ermittelt werden konnten.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben des BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Spanien).
Die Angaben des BF, er möchte nicht nach Spanien, da er dort keine Arbeit hätte, hier würde er sich wohl fühlen, seien in keiner Weise geeignet, die aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in Spanien in Frage zu stellen, zumal sich Spanien ausdrücklich zur Aufnahme des BF bereit erklärt habe.
Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.
1.7. Gegen diesen Bescheid hat der BF durch seinen Vertreter fristgerecht mit Schreiben ohne Datum, eingebracht per Telefax am 11.05.2009, Beschwerde wegen inhaltlicher Unrichtigkeit und Rechtswidrigkeit aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung erhoben und beantragt,
"die Entscheidung (zu) beheben,
fest(zu)stellen, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Ausweisung und Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien nicht zulässig ist;
fest(zu)stellen, dass der vorliegende Sachverhalt seitens der belang(t)en Behörde in einem Ausmaß mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich scheint; daher
das Asylverfahren zuzulassen und den Fall an das BAA zurückzuverweisen; sowie
einen Experten zur Lage in Spanien einzubeziehen.
Ebenso werde der Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung zu gewähren, da ansonsten der BF einen unverhältnismäßigen Nachteil zu erleiden hätte."
Erinnert werde daran, dass der gegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Bundesasylamt im erforderlichen Umfang gestellt werde. Für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof werde jedenfalls die Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, insbesondere für die Beigebung einen (eines) Rechtsanwaltes für die mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. Ein aktuelles Vermögensbekenntnis könne auf Verlangen jederzeit nachgereicht werden.
Dieses Begehren wurde im Spruchpunkt 1. dieser Entscheidung beschlussmäßig abgewiesen (auf die Begründung dazu wird verwiesen).
In der Beschwerdebegründung führte der Vertreter des BF aus:
Der BF sei über Spanien nach Österreich geflüchtet. Der BF habe deutlich angegeben, dass er sich in Spanien nicht wohl fühle. Genauere Recherchen, die auf der Grundlage einer genaueren Befragung des BW (richtig: BF) möglich geworden wären, seien nicht durchgeführt worden; damit habe das Bundesasylamt seine Entscheidung mit einer Grundrechtswidrigkeit (Art. 2 und 3 EMRK) belastet. Weiters sei Spanien durch den Massenansturm an Asylwerbern total überfordert. Dazu komme die schwache wirtschaftliche Lage des Landes. Fakt sei, dass Spanien mit dem Ansturm an Flüchtlingen nicht fertig werden könne.Der BF sei über Spanien nach Österreich geflüchtet. Der BF habe deutlich angegeben, dass er sich in Spanien nicht wohl fühle. Genauere Recherchen, die auf der Grundlage einer genaueren Befragung des BW (richtig: BF) möglich geworden wären, seien nicht durchgeführt worden; damit habe das Bundesasylamt seine Entscheidung mit einer Grundrechtswidrigkeit (Artikel 2 und 3 EMRK) belastet. Weiters sei Spanien durch den Massenansturm an Asylwerbern total überfordert. Dazu komme die schwache wirtschaftliche Lage des Landes. Fakt sei, dass Spanien mit dem Ansturm an Flüchtlingen nicht fertig werden könne.
Auszug aus der Beschwerdebegründung:
"...Es gibt Gründe die aus der Struktur in Spanien resultieren sowie in der Person der BF liegende Gründe, die eine Abschiebung nach Polen unzulässig machen. Die belangte Behörde hat übersehen, dass eindeutig persönliche Gründe vorliegen, die die Rücküberstellung nach Polen unzulässig machen, da diese eine Verletzung der verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte darstellen würde;..."
(Schreibfehler und fälschliche Anführung des Dublin-Mitgliedstaates Polen anstelle von Spanien unverändert zitiert).
Die Bindungen zu Österreich seien nicht ordnungsgemäß überprüft worden und seien jedenfalls nicht richtig berücksichtigt worden. Die aus Art. 8 EMRK resultierenden Schutzbereiche seien von der belangten Behörde somit nicht sämtlich und ausreichend überprüft worden. Das Bundesasylamt verkenne offensichtlich völlig das Konzept des Art. 8 EMRK, der jegliche Bindungen schütze.Die Bindungen zu Österreich seien nicht ordnungsgemäß überprüft worden und seien jedenfalls nicht richtig berücksichtigt worden. Die aus Artikel 8, EMRK resultierenden Schutzbereiche seien von der belangten Behörde somit nicht sämtlich und ausreichend überprüft worden. Das Bundesasylamt verkenne offensichtlich völlig das Konzept des Artikel 8, EMRK, der jegliche Bindungen schütze.
Eine faire Interessensabwägung hätte jedenfalls zugunsten des BF ausgehen müssen. Dazu komme noch, dass der BF unbescholten sei.
Weiters führte der Vertreter des BF wörtlich aus:
"Innerhalb des BAA hat kein Instanzenzug bzw. keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden. Dies wäre jedoch notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer hätte ein Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung, die von einem Organ des Bundesasylamtes getroffen wurde, von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes kontroliert worden wäre.
Die diesbezüglichen Materialien zum Gesetzesentwurf sagen ausdrücklich: "nach der dem Entwurf zugrunde liegenden Konzeption soll das Bundesasylamt künftig in allen Asylsachen als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz entscheiden" (314 BlgNR 23. GP, S 3.)
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt jedoch nur als erste Instanz entschieden; anstatt die Sache zur Entscheidung an eine zweite, letzte Instanz innerhalb des Bundesasylamtes vorzulegen, wird im der Rechtsmittelbelehrung an die Beschwerdemöglichkeit den AsylGH verwiese."
Die Rechtsmittelbelehrung sei verfassungs- und rechtswidrig. Im Österreichischen Rechtssystem sei stets eine sechswöchige Beschwerdefrist vorgesehen. Unverständlich sei daher, wieso in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheids von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist gesprochen werde.
1.8. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt der Erstbehörde langte am 15.05.2009 beim Asylgerichtshof ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Gemäß Art. 2 kann der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Gemäß Artikel 2, kann der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und dem BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit Spaniens zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und dem BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit Spaniens zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG).
Die Erstbehörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Spanien und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Spanien zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Ein Verstoß gegen § 18 AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Spanien liegt daher nicht vor.Ein Verstoß gegen Paragraph 18, AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Spanien liegt daher nicht vor.
Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen erst im angefochtenen Bescheid vorgehalten. Da der BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Spanien über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrechtsrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass der BF die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zl. 88/03/0151; 09.11.1995, Zl. 95/19/0540).
Im Rahmen der Beschwerde hat der BF auch tatsächlich durch seinen ausgewiesenen Vertreter Punkte vorgebracht, die sich auf den Inhalt der Länderfeststellungen beziehen. Er beschränkte sich dabei jedoch darauf anzuführen, dass Spanien durch den Massenansturm an Asylwerbern total überfordert sei. Dazu komme die schwache wirtschaftliche Lage des Landes. Fakt sei, dass Spanien mit dem Ansturm an Flüchtlingen nicht fertig werden könne.
Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die Ergebnisse des mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahrens in Frage zu stellen (diesbezüglich sei auch auf Punkt 2.2.2.3. dieses Erkenntnisses verwiesen).
Die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, wonach in Spanien ein ordnungsgemäßes System für Asylwerber besteht, entsprechen dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, und werden diesem Erkenntnis daher zugrunde gelegt.
2.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:2.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Spanien erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch den BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Spanien erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch den BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Spaniens gemäß Art. 10 Abs.1 Dublin II-VO besteht.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Spaniens gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO besteht.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,
Zl. 2005/20/0444).
2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in der Beschwerde geltend gemacht - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in der Beschwerde geltend gemacht - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO), was aber seitens des BF nicht einmal behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO), was aber seitens des BF nicht einmal behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.2.2.3. Spanisches Asylverfahren, mögliche Verletzung des Art. 32.2.2.3. Spanisches Asylverfahren, mögliche Verletzung des Artikel 3
EMRK:
Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass der BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Spanien entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass der BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Spanien entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").
Der BF beschränkte sich in seinen Einvernahmen im Wesentlichen darauf vorzubringen, dass er in Spanien keine Arbeit gefunden habe und dass er sich in Österreich wohl fühle und hier blieben wolle. Der Vertreter des BF fügte in seiner Beschwerdebegründung (erstmals) hinzu, dass (Zitat:) "...Spanien durch den Massenansturm an Asylwerbern total überfordert ist. Dazu kommt die schwache wirtschaftliche Lage des Landes." Fakt sei, dass Spanien mit dem Ansturm an Flüchtlingen nicht fertig werden könne.
Dem stehen entgegen die unbedenklichen und aus seriösen Quellen stammenden Feststellungen über die Situation von Asylwerbern in Spanien, wonach finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit gewährleistet sind, und die die Erstbehörde daher zu Recht ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat. Woher der Vertreter des BF ersehen mag, dass bei einer Überstellung des BF nach Spanien eine Grundrechtswidrigkeit bezüglich Art. 2 und 3 EMRK vorliege, ist angesichts der Aussagen des BF im Verfahren nicht zu ersehen.Dem stehen entgegen die unbedenklichen und aus seriösen Quellen stammenden Feststellungen über die Situation von Asylwerbern in Spanien, wonach finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit gewährleistet sind, und die die Erstbehörde daher zu Recht ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat. Woher der Vertreter des BF ersehen mag, dass bei einer Überstellung des BF nach Spanien eine Grundrechtswidrigkeit bezüglich Artikel 2 und 3 EMRK vorliege, ist angesichts der Aussagen des BF im Verfahren nicht zu ersehen.
Die Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG normierten Rechtsvermutung ist dem BF somit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG normierten Rechtsvermutung ist dem BF somit nicht gelungen.
2.2.2.4. Medizinische Aspekte:
Nach dem Ergebnis des erstbehördlichen Verfahrens ist der BF gesund. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei Überstellung des BF nach Spanien aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.Nach dem Ergebnis des erstbehördlichen Verfahrens ist der BF gesund. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Überstellung des BF nach Spanien aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.
2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung stehen den Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich - auch in Hinblick auf die kurze Aufenthaltszeit in Österreich von einigen Wochen - überwiegende gegenteilige Interessen gegenüber. Auch aufgrund der illegalen Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens, darüber hinaus wurde der BF in Österreich während seines relativ kurzen Aufenthaltes sogleich straffällig. Er wurde durch das Landesgericht XXXX am XXXX, rechtskräftig am selben Tag, aufgrund von Suchtmitteldelikten gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 ( 1., 2. und 8. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt, womit auch die dazu widersprüchliche Argumentation in der Beschwerde vom 11.05.2009, der BF wäre unbescholten, ins Leere geht.Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung stehen den Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich - auch in Hinblick auf die kurze Aufenthaltszeit in Österreich von einigen Wochen - überwiegende gegenteilige Interessen gegenüber. Auch aufgrund der illegalen Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens, darüber hinaus wurde der BF in Österreich während seines relativ kurzen Aufenthaltes sogleich straffällig. Er wurde durch das Landesgericht römisch 40 am römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, aufgrund von Suchtmitteldelikten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, ( 1., 2. und 8. Fall) und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt, womit auch die dazu widersprüchliche Argumentation in der Beschwerde vom 11.05.2009, der BF wäre unbescholten, ins Leere geht.
Der BF ist daher bei einer Überstellung nach Spanien in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.Der BF ist daher bei einer Überstellung nach Spanien in seinem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.
2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung des BF nach Spanien weder eine Verletzung des Art. 3 EMRK noch des Art. 8 EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO.2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung des BF nach Spanien weder eine Verletzung des Artikel 3, EMRK noch des Artikel 8, EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO.
2.2.2.7. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde zu den Fragen des Instanzenzuges und der sechswöchigen Beschwerdefrist (zitiert in Punkt 1.7. der Begründung dieses Erkenntnisses) wird auf die bestehende Rechtsordnung verwiesen (§ 63 AVG, § 23 AsylGHG). Die Ausführungen des Vertreters des BF - insbesondere zum Instanzenzug - sind nicht nachvollziehbar.2.2.2.7. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde zu den Fragen des Instanzenzuges und der sechswöchigen Beschwerdefrist (zitiert in Punkt 1.7. der Begründung dieses Erkenntnisses) wird auf die bestehende Rechtsordnung verwiesen (Paragraph 63, AVG, Paragraph 23, AsylGHG). Die Ausführungen des Vertreters des BF - insbesondere zum Instanzenzug - sind nicht nachvollziehbar.
2.2.2.8. Spruchpunkt I. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.2.2.8. Spruchpunkt römisch eins. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2.3. Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides waren ebenfalls zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind - wie schon zu Spruchpunkt I. ausgeführt - keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Spanien in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erscheinen ließen.2.2.3. Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides waren ebenfalls zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind - wie schon zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt - keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Spanien in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erscheinen ließen.
Die Ausweisung erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, real risk, strafrechtliche Verurteilung, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
12.03.2010