Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S9 405.805-2/2009/2E
S9 405.803-2/2009/3E
S9 405.806-2/2009/2E
S9 405.807-2/2009/2E
S9 405.809-2/2009/2E
Im Namen der Republik!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde
1. der XXXX,1. der römisch 40 ,
2. der XXXX,2. der römisch 40 ,
3. der XXXX,3. der römisch 40 ,
4. der XXXX,4. der römisch 40 ,
5. des XXXX,5. des römisch 40 ,
alle StA. Russische Föderation, 2. bis 5. gesetzlich vertreten durch XXXX, alle vertreten durch Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not in 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.06.2009,alle StA. Russische Föderation, 2. bis 5. gesetzlich vertreten durch römisch 40 , alle vertreten durch Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not in 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.06.2009,
FZ. 09 05.400-EAST West, 09 05.401-EAST West, 09 05.403-EAST West, 09 05.404-EAST West und 09 05.405-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 1991/51, und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, BGBl. Nr. 1991/51, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, reiste am 11.10.2008 gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern (Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) illegal in das österreichsche Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin wurden am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt.
1.2.1. Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei im Wesentlichen an, sie habe am 26.06.2008 mit ihren vier Kindern Nazran verlassen und sei mit einem Autobus nach Grosny gefahren. Von dort aus seien sie mit dem Zug über Moskau und Brest nach Terespol gefahren. Dort hätten sie am 29.06.2008 um Asyl angesucht. Ihnen seien die Fingerabdrücke abgenommen worden und Fotos seinen gemacht worden. Die polnische Asylbehörde habe ihnen ihre russischen Auslandsreisepässe abgenommen. Anschließend seien sie selbstständig in das Lager Debak gefahren. Nach einer Nacht seien sie in das Lager Lubeczia überstellt worden, wo sie bis 10.10.2008 geblieben seien. Am Vortag seien sie in Warschau in einen Autobus gestiegen und seien damit bis nach Österreich gefahren. Am heutigen Tag seien sie an einem Autobusbahnhof angekommen. Dort habe die Erstbeschwerdeführerin einen Polizisten gesehen und zu ihm "Asyl" gesagt. Er habe ihnen einen Zug gezeigt, mit welchem sie nach Traiskirchen gefahren seien. In POLEN sei es für sie gefährlich gewesen. Dort gebe es oft Raufereien. Sie habe Angst gehabt, dass die Brüder ihres Gatten nach POLEN kommen würden, um ihr ihre Kinder wegzunehmen. Die von ihr gemachten Angaben würden auch für ihre minderjährigen Kinder gelten. Diese hätten darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe.
Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil sie um das Leben ihrer Kinder fürchte. Seit 2006 würden Männer mit Bärten kommen (vermutlich Wahabiten). Sie würden von ihr verlangen, ihnen ihre Tochter XXXX zwecks Heirat zu geben. Sie hätten ihr gedroht, ihr Haus in die Luft zu sprengen und ihre Tochter zu entführen. Da ihr zweiter Gatte als verschollen gelte, würden seine Brüder ihr die Zwillinge wegnehmen wollen; das sei so Sitte.Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil sie um das Leben ihrer Kinder fürchte. Seit 2006 würden Männer mit Bärten kommen (vermutlich Wahabiten). Sie würden von ihr verlangen, ihnen ihre Tochter römisch 40 zwecks Heirat zu geben. Sie hätten ihr gedroht, ihr Haus in die Luft zu sprengen und ihre Tochter zu entführen. Da ihr zweiter Gatte als verschollen gelte, würden seine Brüder ihr die Zwillinge wegnehmen wollen; das sei so Sitte.
1.2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe mit ihrer Mutter und ihren drei Geschwistern im Sommer 2008 Nazran nach Grosny verlassen und von dort aus mit dem Zug über Moskau und Brest nach POLEN gefahren. Dort hätten sie um Asyl angesucht. Ihrer Mutter und ihr seien die Fingerabdrücke abgenommen und Fotos gemacht worden. Nach einem Tag im Lager Debak seien sie in ein Flüchtlingslager in Lubeczia gebracht worden. Am 10.10.2008 hätten sie in den Abendstunden einen Autobus bestiegen und seien nach Österreich gefahren. Ihr habe es in POLEN nicht gefallen. In das Flüchtlingslager könne jeder hineingehen, der dies wolle. Sie habe Angst, dass Wahabiten nach POLEN kommen und sie holen würden.
Ihr Heimatland habe sie gemeinsam mit ihren Geschwistern und ihrer Mutter verlassen, weil sie Angst um Leben hätten. Die Wahabiten hätten sie heiraten wollen und hätten gedroht, sie zu entführen und zu töten, falls sie einer Heirat nicht zustimme.
1.2.3. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführer bereits am 29.06.2008 in POLEN Asylanträge gestellt hatten.
1.3. Am 16.10.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welche am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurden. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielten die Beschwerdeführer am 20.10.2008. Mit dem am 21.10.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestätigt.1.3. Am 16.10.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welche am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurden. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielten die Beschwerdeführer am 20.10.2008. Mit dem am 21.10.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestätigt.
1.4. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin wurden am 10.11.2008 in der EAST Ost untersucht und übermittelte daraufhin Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, am 11.11.2008 eine Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren.1.4. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin wurden am 10.11.2008 in der EAST Ost untersucht und übermittelte daraufhin Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, am 11.11.2008 eine Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren.
1.4.1. Der Arzt kam zu dem Schluss, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide, die einer Überstellung nach POLEN entgegenstehe. Es ergebe sich derzeit als Diagnose eine Belastungsreaktion im Sinne einer reaktiven Depression mit erhöhter Ängstlichkeit nach psychosozialer Belastung. Gegenwärtig seien trotz der leichten Besserung nach dem Ende der Belastung eine medikamentöse Behandlung und Gespräche zu empfehlen. Eine Überstellung nach POLEN könne im Zusammenhang mit den Befürchtungen der Erstbeschwerdeführerin noch eine Zustandsverschlechterung bewirken. Es seien gegenwärtig die erwähnten Maßnahmen sowie im Falle der beabsichtigten Überstellung eine zusätzliche vorherige ärztliche Kontrolle zu empfehlen.
1.4.2. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin kam der Arzt zu dem Schluss, dass keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Eine Überstellung nach POLEN sei demnach zumutbar.
1.5. Die Zweitbeschwerdeführerin legte eine Ehevertragsbestätigung vom 30.11.2008 der Islamischen Föderation Salzburg vor, wonach die Zweitbeschwerdeführerin XXXX nach islamischen Ritus geheiratet habe.1.5. Die Zweitbeschwerdeführerin legte eine Ehevertragsbestätigung vom 30.11.2008 der Islamischen Föderation Salzburg vor, wonach die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 nach islamischen Ritus geheiratet habe.
1.6. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 11.02.2009 im Landeskrankenhaus Salzburg ambulant behandelt und legte den diesbezüglichen Ambulanzbrief vor. Als Diagnose ergebe sich eine Fe-Mangel-Anämie, ein V. a. chron. Blutverlust durch protrahierte Menorrhoe, eine chron. Obstipationsneigung sowie eine Gastritis mit Reflux. Der Zweitbeschwerdeführerin wurden Aktiferrin Kps., Zantac, Laevulac Susp. verschrieben sowie eine ehest mögliche gynäkologische Vorstellung und eine Kontrolltermin in einer Woche vorgeschlagen.1.6. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 11.02.2009 im Landeskrankenhaus Salzburg ambulant behandelt und legte den diesbezüglichen Ambulanzbrief vor. Als Diagnose ergebe sich eine Fe-Mangel-Anämie, ein römisch fünf. a. chron. Blutverlust durch protrahierte Menorrhoe, eine chron. Obstipationsneigung sowie eine Gastritis mit Reflux. Der Zweitbeschwerdeführerin wurden Aktiferrin Kps., Zantac, Laevulac Susp. verschrieben sowie eine ehest mögliche gynäkologische Vorstellung und eine Kontrolltermin in einer Woche vorgeschlagen.
1.7. Am 04.03.2009 wurden die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin getrennt von einander im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.
1.7.1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, ihre Angaben würden auch für ihre minderjährigen Kinder XXXX, XXXX und XXXX gelten. Sie hätten darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe. Sie sei körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe psychische Probleme, Herz- und Kreuzschmerzen. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Untersuchung am 10.11.2008 gebessert. Sie sei mehrmals beim Arzt gewesen und nehme ständig Medikamente ein, die ihr sehr gut helfen würden. Sie habe mehrere Ärzte besucht, habe allerdings keine Befunde. Bei der Sozialarbeiterin in Bad Kreuzen gebe es Unterlagen. Sie habe laufend Untersuchungen; die nächsten Termine würden noch bevorstehen. Sie leide unter großen Ängsten, die ihre Gesundheit kaputt machen würden. In POLEN sei sie nicht behandelt worden. Sie habe zwar über ihre Ängste gesprochen, doch niemand habe ihr helfen wollen. Sie hätten zu ihr gesagt, sie sehe gut aus und brauche daher keine ärztliche Hilfe.1.7.1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, ihre Angaben würden auch für ihre minderjährigen Kinder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gelten. Sie hätten darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe. Sie sei körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe psychische Probleme, Herz- und Kreuzschmerzen. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Untersuchung am 10.11.2008 gebessert. Sie sei mehrmals beim Arzt gewesen und nehme ständig Medikamente ein, die ihr sehr gut helfen würden. Sie habe mehrere Ärzte besucht, habe allerdings keine Befunde. Bei der Sozialarbeiterin in Bad Kreuzen gebe es Unterlagen. Sie habe laufend Untersuchungen; die nächsten Termine würden noch bevorstehen. Sie leide unter großen Ängsten, die ihre Gesundheit kaputt machen würden. In POLEN sei sie nicht behandelt worden. Sie habe zwar über ihre Ängste gesprochen, doch niemand habe ihr helfen wollen. Sie hätten zu ihr gesagt, sie sehe gut aus und brauche daher keine ärztliche Hilfe.
Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihre Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass in POLEN am Anfang alles in Ordnung gewesen sei. Dann seien die zwei Brüder ihres zweiten Ehemannes nach POLEN gekommen und hätten versucht ihr die Kinder wegzunehmen. Alle hätten zu ihr gesagt, dass sie gesucht würden. Nur durch ein Wunder hätten sie sich aus POLEN retten können. Sie habe mit ihrer Schwester in Inguschetien telefoniert, die ihr mitgeteilt habe, dass nunmehr auch ihr zweiter Ehemann in POLEN aufhältig sei. Sie habe mit ihrer großen Tochter am Markt Tschetschenen getroffen, die sie bedroht hätten. Sie hätten gesagt, dass ihre Tochter einen von ihnen heiraten müsse, sonst würden sie sie alle umbringen. Sie hätten in ständiger Angst gelebt. Ihre dreizehnjährige Tochter wache jede Nacht auf, schreie und laufe davon. Sie müsse sie immer einfangen. Dann umarme sie sie und flehe sie an, sie solle sie retten. Sie habe in POLEN keine Anzeige erstattet, weil dies keinen Sinn gemacht hätte. Sie wisse, dass in ihrem Asyllager eine geschiedene Frau mit zwei Kindern gelebt habe. Der Bruder ihres Exmannes sei gekommen und habe ihr die Kinder weggenommen. Sie könne auch keine Beweismittel vorlegen. Sie habe versucht in ein anderes Lager verlegt zu werden, doch es habe keinen Sinn gehabt. Überall seien Tschetschenen und ihre Verwandten hätten sofort von ihrer Verlegung erfahren. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass in Österreich ebenfalls viele Tschetschenen leben würden, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, Österreich sei ein sicheres Land. Hierher komme er nicht. Er denke, sie sei noch in POLEN. Sie sei wegen der Probleme der dreizehnjährigen Tochter nicht bei einem Arzt gewesen. Ihre Tochter, XXXX, lebe nunmehr bei ihrem Ehemann in Salzburg; sie habe am 30.11.2008 geheiratet. Zurzeit sei die Beziehung in Ordnung. Außer ihrem in Österreich lebenden Schwiegersohn und ihrer Kinder habe sie keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Sie erhalte keine finanziellen oder materiellen Zuwendungen von ihrem Schwiegersohn.Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihre Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass in POLEN am Anfang alles in Ordnung gewesen sei. Dann seien die zwei Brüder ihres zweiten Ehemannes nach POLEN gekommen und hätten versucht ihr die Kinder wegzunehmen. Alle hätten zu ihr gesagt, dass sie gesucht würden. Nur durch ein Wunder hätten sie sich aus POLEN retten können. Sie habe mit ihrer Schwester in Inguschetien telefoniert, die ihr mitgeteilt habe, dass nunmehr auch ihr zweiter Ehemann in POLEN aufhältig sei. Sie habe mit ihrer großen Tochter am Markt Tschetschenen getroffen, die sie bedroht hätten. Sie hätten gesagt, dass ihre Tochter einen von ihnen heiraten müsse, sonst würden sie sie alle umbringen. Sie hätten in ständiger Angst gelebt. Ihre dreizehnjährige Tochter wache jede Nacht auf, schreie und laufe davon. Sie müsse sie immer einfangen. Dann umarme sie sie und flehe sie an, sie solle sie retten. Sie habe in POLEN keine Anzeige erstattet, weil dies keinen Sinn gemacht hätte. Sie wisse, dass in ihrem Asyllager eine geschiedene Frau mit zwei Kindern gelebt habe. Der Bruder ihres Exmannes sei gekommen und habe ihr die Kinder weggenommen. Sie könne auch keine Beweismittel vorlegen. Sie habe versucht in ein anderes Lager verlegt zu werden, doch es habe keinen Sinn gehabt. Überall seien Tschetschenen und ihre Verwandten hätten sofort von ihrer Verlegung erfahren. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass in Österreich ebenfalls viele Tschetschenen leben würden, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, Österreich sei ein sicheres Land. Hierher komme er nicht. Er denke, sie sei noch in POLEN. Sie sei wegen der Probleme der dreizehnjährigen Tochter nicht bei einem Arzt gewesen. Ihre Tochter, römisch 40 , lebe nunmehr bei ihrem Ehemann in Salzburg; sie habe am 30.11.2008 geheiratet. Zurzeit sei die Beziehung in Ordnung. Außer ihrem in Österreich lebenden Schwiegersohn und ihrer Kinder habe sie keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Sie erhalte keine finanziellen oder materiellen Zuwendungen von ihrem Schwiegersohn.
1.7.2. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe Magenbeschwerden und psychische Probleme. Sie sei weder in POLEN noch zu Hause in Behandlung gewesen. Zu ihren Fluchtgründen führte sie ergänzend aus, dass sie von ihrem Stiefvater misshandelt und bedroht worden sei; er habe auch versucht, sie zu vergewaltigen.
Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihre Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie könne nicht nach POLEN zurückkehren, weil sie von den Wahabiten nicht in Ruhe gelassen werde. Dort seien ihr Stiefvater und dessen Brüder. Sie seien von ihrer Tante aus Inguschetien angerufen worden, die ihnen mitgeteilt habe, dass sich ihr Stiefvater und dessen Brüder auch in POLEN aufhalten würden. Persönlichen Kontakt hätten sie nicht zu ihnen gehabt. Sie habe sie nicht getroffen, sondern nur erfahren, dass sie in POLEN seien. Wenn sie nach POLEN ausgewiesen werde, werde sie sich das Leben nehmen. In POLEN werde sie bedroht. Sie habe am 30.11.2008 nach moslemischem Brauch ihren Ehemann geheiratet. Er sei anerkannter Flüchtling. Sie kenne ihren Lebenspartner seit 23.11.2008. Sie habe ihn in Bad Kreuzen kennengelernt. Sie wohne seit 21.01.2009 gemeinsam mit ihm in Salzburg. Ihr Mann sei vor vier Jahren nach Österreich gekommen. Er sei auch russischer Staatsbürger.
1.8. Die Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführerin wurden am 12.03.2009 in der EAST West untersucht und übermittelte Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, am 17.03.2009 eine Medizinische Begutachtung.1.8. Die Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführerin wurden am 12.03.2009 in der EAST West untersucht und übermittelte Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, am 17.03.2009 eine Medizinische Begutachtung.
1.8.1. Die Ärztin kam zu dem Schluss, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenz leide, die vor dem Hintergrund der Life Events und der unentschiedenen Asylsituation zu sehen sei. Die Erstbeschwerdeführerin erscheine zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös soweit kompensiert, dass eine Überstellung nach POLEN im Sinne einer Reisefähigkeit zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens und eine allfällige medizinische Betreuung ebendort möglich wären.
1.8.2. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an einer Anpassungsstörung mit depressiver Episode, die vor dem Hintergrund der Life Events und der unentschiedenen Asylsituation zu sehen sei. Sie erscheine zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös soweit kompensiert, dass eine Überstellung nach POLEN im Sinne einer Reisefähigkeit zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens und eine allfällige medizinische Betreuung ebendort möglich wären.
1.8.3. Auch die Drittbeschwerdeführerin leide an einer Anpassungsstörung, die vor dem Hintergrund der Life Events und der unentschiedenen Asylsituation zu sehen sei. Sie erscheine zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös soweit kompensiert, dass eine Überstellung nach POLEN im Sinne einer Reisefähigkeit zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens und eine allfällige medizinische Betreuung ebendort möglich wären.
1.9. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin wurden am 20.03.2009 gemeinsam im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.
1.9.1. Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei im Wesentlichen an, ihre Angaben würden auch für ihre minderjährigen Kinder XXXX, XXXX und XXXX gelten, die darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe hätten. Sie würden auf keinen Fall nach POLEN zurückkehren wollen. Wenn sie einen negativen Bescheid erhalte, werde sie in ein anderes Land gehen. Zur Medizinischen Begutachtung führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie sei mit der Entscheidung nicht einverstanden. Man könne doch beweisen, dass sie nicht überstellungsfähig seien. Sie würden jeden Arzt aufsuchen. Sie stehe unter starken Stress. Zur geplanten Ausweisung gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihrer Tochter seien in Bad Kreuzen fünfzehn böse Geister ausgetrieben worden. Ihre Tochter habe ihr gesagt, dass sie einen negativen Bescheid gar nicht sehen wolle, sondern sie werde irgendwohin gehen. Sie seien gesundheitlich nicht in der Lage, einen negativen Bescheid zu erhalten. Ihre Tochter werde sich etwas antun.1.9.1. Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei im Wesentlichen an, ihre Angaben würden auch für ihre minderjährigen Kinder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gelten, die darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe hätten. Sie würden auf keinen Fall nach POLEN zurückkehren wollen. Wenn sie einen negativen Bescheid erhalte, werde sie in ein anderes Land gehen. Zur Medizinischen Begutachtung führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie sei mit der Entscheidung nicht einverstanden. Man könne doch beweisen, dass sie nicht überstellungsfähig seien. Sie würden jeden Arzt aufsuchen. Sie stehe unter starken Stress. Zur geplanten Ausweisung gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihrer Tochter seien in Bad Kreuzen fünfzehn böse Geister ausgetrieben worden. Ihre Tochter habe ihr gesagt, dass sie einen negativen Bescheid gar nicht sehen wolle, sondern sie werde irgendwohin gehen. Sie seien gesundheitlich nicht in der Lage, einen negativen Bescheid zu erhalten. Ihre Tochter werde sich etwas antun.
1.9.2. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie könne die Einvernahme durchführen. Sie sei mit der Entscheidung der untersuchenden Ärztin nicht einverstanden. Wenn sei abgeschoben werde, werde sie Selbstmord begehen.
1.10. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.03.2009, FZ. 08 09.854-EAST West, 08 09.855-EAST West, 08 09.856-EAST West, 08 09.857-EAST West, und 08 09.858-EAST West, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 zulässig sei.1.10. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.03.2009, FZ. 08 09.854-EAST West, 08 09.855-EAST West, 08 09.856-EAST West, 08 09.857-EAST West, und 08 09.858-EAST West, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie konkret Gefahr liefen, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnten. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 24.03.2009 zugestellt.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie konkret Gefahr liefen, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnten. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 24.03.2009 zugestellt.
1.11. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, sie seien in Inguschetien von Personen mit Bärten verfolgt und bedroht worden. Diese Personen seien auf den Hof der Erstbeschwerdeführer gekommen und hätten sie gezwungen, ihre Tochter zur Heirat freizugeben. Als sie abgelehnt habe, sei ihr gedroht worden, dass sie liquidiert werde. Sie hätten sich zwei Jahre lang verstecken müssen. Doch dann seien sie von den tschetschenischen Banditengruppierungen gefunden worden und geflohen. Eine Frau habe keine Rechte. In POLEN habe sie erfahren, dass zwei Brüder ihres Mannes nach POLEN gekommen seien, um ihr ihre Zwillinge wegzunehmen. Es sei in Inguschetien so Brauch, dass die Kinder bei den Eltern des Mannes leben würden, wenn sich die Eltern trennen würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe keine Kraft gegen die Verspottungen anzukämpfen. Sie habe niemanden, auf den sie sich verlassen könne bzw. der sie unterstützen würde. Die älteste Tochter der Erstbeschwerdeführerin habe am 30.11.2008 in Österreich geheiratet.
Mit der Beschwerde legte die Erstbeschwerdeführerin medizinische Unterlagen vor. Darunter befindet sich ein Befund einer am 27.02.2009 durchgeführten Mammographie bzw. Mammosonographie, dem zu entnehmen ist, dass mammographisch reichlich inhomogen dichte zum Teil konfluierende Parenchymstrukturen bestehen würden. Architekturstörungen, suspekte Tumorkernschattenbildungen oder MIkrokalknester seien nicht nachweisbar. Axillär links sei eine Öllzyste/Liponekrose. Cutis und Subcutis seien unauffällig. Weiters legte die Erstbeschwerdeführerin ein Schreiben von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vor, woraus sich als Diagnose eine hypochrome Eisenmangelanämie und eine reaktive Sinustachycardie ergibt. Es wurde eine medikamentöse Behandlung mit Aktiferrin und Bisoprolol empfohlen. Dem Befund von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ist eine posttraumatische Belastungsstörung (Angststörung) entnehmen, die mit Trittico retard 150 mg. zu behandeln wäre. Die Erstbeschwerdeführerin legte des Weiteren ein Schreiben von Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie und Ultraschalldiagnostik, vom 16.02.2009 vor. Diesem ist eine geringe linke konvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule bei Streckhaltung der thoraco-lumbalen Übergangsregion, geringer BE-Schiefstand insofern als der rechte Darmbeinkamm um knapp 1 cm tiefer stehe als der der linken Seite. Weiters gehen eine altersentsprechende Mineralisation sowie durchwegs glatte Konturen hervor. Die Bogenwurzelabgänge seien o. B. Im mittleren und unteren Lendenwirbelsäulenbereich würden sich geringergradige Spondylose- und Spondylarthrosezeichen finden. Die Iliosacralfuge sei ohne Befund.Mit der Beschwerde legte die Erstbeschwerdeführerin medizinische Unterlagen vor. Darunter befindet sich ein Befund einer am 27.02.2009 durchgeführten Mammographie bzw. Mammosonographie, dem zu entnehmen ist, dass mammographisch reichlich inhomogen dichte zum Teil konfluierende Parenchymstrukturen bestehen würden. Architekturstörungen, suspekte Tumorkernschattenbildungen oder MIkrokalknester seien nicht nachweisbar. Axillär links sei eine Öllzyste/Liponekrose. Cutis und Subcutis seien unauffällig. Weiters legte die Erstbeschwerdeführerin ein Schreiben von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vor, woraus sich als Diagnose eine hypochrome Eisenmangelanämie und eine reaktive Sinustachycardie ergibt. Es wurde eine medikamentöse Behandlung mit Aktiferrin und Bisoprolol empfohlen. Dem Befund von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ist eine posttraumatische Belastungsstörung (Angststörung) entnehmen, die mit Trittico retard 150 mg. zu behandeln wäre. Die Erstbeschwerdeführerin legte des Weiteren ein Schreiben von Dr. römisch 40 , Facharzt für Radiologie und Ultraschalldiagnostik, vom 16.02.2009 vor. Diesem ist eine geringe linke konvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule bei Streckhaltung der thoraco-lumbalen Übergangsregion, geringer BE-Schiefstand insofern als der rechte Darmbeinkamm um knapp 1 cm tiefer stehe als der der linken Seite. Weiters gehen eine altersentsprechende Mineralisation sowie durchwegs glatte Konturen hervor. Die Bogenwurzelabgänge seien o. B. Im mittleren und unteren Lendenwirbelsäulenbereich würden sich geringergradige Spondylose- und Spondylarthrosezeichen finden. Die Iliosacralfuge sei ohne Befund.
1.12. Mit den Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 16.04.2009, GZ. S9 405.805-1/2009/2Z, S9 405.803-1/2009/2Z, S9 405.806-1/2009/2Z, S9 405.807-1/2009/2Z und S9 405.809-1/2009/2Z, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.13. Mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshof vom 29.04.2009, GZ. S9 405.805-1/2009/6E, GZ. S9 405.803-1/2009/5E, GZ. S9 405.806-1/2009/5E, GZ. S9 405.807-1/2009/5E und GZ. S9 405.809-1/2009/5E, wurden die Beschwerden der Beschwerdeführer gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unzulässig abgewiesen.1.13. Mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshof vom 29.04.2009, GZ. S9 405.805-1/2009/6E, GZ. S9 405.803-1/2009/5E, GZ. S9 405.806-1/2009/5E, GZ. S9 405.807-1/2009/5E und GZ. S9 405.809-1/2009/5E, wurden die Beschwerden der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unzulässig abgewiesen.
Beweiswürdigend hielt der Unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen fest, dass im Verfahren keine besonderen Gründe, die in der Person der Beschwerdeführer liegen, aufgezeigt worden seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in POLEN sprechen würden bzw. die einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO erforderlich machen würden. Es liege auch kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Grundrecht auf Privat- und Familienleben vor.Beweiswürdigend hielt der Unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen fest, dass im Verfahren keine besonderen Gründe, die in der Person der Beschwerdeführer liegen, aufgezeigt worden seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in POLEN sprechen würden bzw. die einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO erforderlich machen würden. Es liege auch kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Grundrecht auf Privat- und Familienleben vor.
Hinsichtlich der in Österreich nach muslimischem Recht verheirateten Zweitbeschwerdeführerin wurde festgehalten, dass die mit einem anerkannten Flüchtling nach muslimischem Recht eingegangene Ehe keine nach österreichischen Gesetzen gültige Ehe sei, weil eine solche nach § 17 Abs. 1 EheG zu beurteilen sei. Daher sei die Beziehung der Zweitbeschwerdeführerin als Lebenspartnerschaft zu qualifizieren. Der Aktenlage könne weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis entnommen werden. Der Asylgerichtshof kam weiters zu dem Schluss, dass es sich bei der nach muslimischem Recht eingegangenen Ehe lediglich um eine Zweckgemeinschaft handle.Hinsichtlich der in Österreich nach muslimischem Recht verheirateten Zweitbeschwerdeführerin wurde festgehalten, dass die mit einem anerkannten Flüchtling nach muslimischem Recht eingegangene Ehe keine nach österreichischen Gesetzen gültige Ehe sei, weil eine solche nach Paragraph 17, Absatz eins, EheG zu beurteilen sei. Daher sei die Beziehung der Zweitbeschwerdeführerin als Lebenspartnerschaft zu qualifizieren. Der Aktenlage könne weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis entnommen werden. Der Asylgerichtshof kam weiters zu dem Schluss, dass es sich bei der nach muslimischem Recht eingegangenen Ehe lediglich um eine Zweckgemeinschaft handle.
Die Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 05.05.2009 zugestellt.
2.1. Die Beschwerdeführer stellten sodann am 07.05.2009 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurden hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdiensts der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau niederschriftlich erstbefragt.
2.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe bereits 2008 einen Asylantrag in Österreich gestellt und habe Österreich seither nicht verlassen. Ihre damals getätigten Angaben seien richtig und sie halte diese aufrecht. Sie stelle neuerlich einen Asylantrag, weil sie zwei negative Bescheide erhalten habe und nicht nach POLEN zurückkehren wolle, weil ihr Ex-Mann Drohungen ausgesprochen habe. Zu ihren damals vorgebrachten Fluchtgründen wolle sie ergänzend Folgendes vorbringen: In Bad Kreuzen lebe eine bekannte Familie, die in POLEN gewesen sei. Ihr Ex-Mann habe diese Familie getroffen und habe ihr ausrichten lassen, dass er sie finden, töten und die Kinder mitnehmen würde.
2.1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie sei 2008 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern nach Österreich gekommen und habe einen Asylantrag gestellt; seither habe sie Österreich nicht mehr verlassen. Sie stelle einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, weil sie zwei negative Bescheide erhalten habe und nicht nach POLEN zurückkehren wolle, weil ihr Stiefvater in POLEN aufhältig sei.
2.2. Am 08.05.2009 wurde den Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine "entschiedenen Sache" im Sinne des § 68 AVG vorliege.2.2. Am 08.05.2009 wurde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine "entschiedenen Sache" im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
2.3. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin wurden am 12.05.2009 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Rahmen des Parteiengehörs in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers getrennt von einander niederschriftlich einvernommen.
2.3.1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass ihre Angaben auch für ihre mit ihr reisenden minderjährigen Kinder gelten würden. Auf Vorhalt, dass die Behörde davon ausgehe, dass sie den gegenständlichen Antrag zum Zwecke der Überstellungsverhinderung gestellt habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder. Mitte April sei sie von einer inguschetischen Familie darüber informiert worden, dass sie in POLEN ihren Mann getroffen hätten. Er habe vor, sie umzubringen und ihre Kinder mitzunehmen. Er sei in Begleitung von zwei Männern gewesen. Sie seien nicht verheiratet gewesen. Er sei aber der Vater ihrer Zwillinge. Später habe sie erfahren, dass er mit einer anderen Frau verheiratet gewesen sei. Sie wolle daher korrigieren, dass sie doch standesamtlich verheiratet sei. Ihr Leben sei deshalb in POLEN in Gefahr. Ihre Tochter lebe von ihrem Mann in Salzburg getrennt und sei im zweiten Monat schwanger.
Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihre Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie keine Lügnerin sei. Sie habe Angst. Sie würden in POLEN und hier schlecht behandelt werden. Ihr Traum sei es mit ihren Kindern in Österreich leben zu können.
2.3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie wolle nicht nach POLEN. Sie habe Angst und fühle sich dort nicht sicher. Ihr Leben sei in POLEN in Gefahr, weil dort die Mudschahedins seien. Während ihres Aufenthaltes in POLEN hätten sie sie heiraten wollen. Sie habe abgelehnt. Die Mudschahedins hätten erfahren, dass sie in Österreich verheiratet sei. Sie habe Angst vor einer Rückkehr nach POLEN, weil sie vor diesem Mann, der sie heiraten habe wollen, Angst habe. Sie sei im zweiten Monat schwanger und sei von ihrem Ehemann geschieden. Sie müsse Metogastron und Vitamintabletten einnehmen.
Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihre Ausweisung nach POLEN zu veranlassen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie, als sie die Entscheidung des Asylgerichtshof erfahren habe, beinahe ihr Kind verloren hätte, weil sie so aufgeregt gewesen sei. Sie habe weder in Inguschetien noch in POLEN ein Zuhause. Sie habe vor diesen Mudschahedins Angst.
2.4. Am 12.05.2009 brachte die Erstbeschwerdeführern ein als "Bitte" bezeichnetes Schriftstück ein, welchem zu entnehmen ist, dass es in Inguschetien einen Brauch gebe, wonach eine Frau ein Nichts sei und alles aushalten müsse. Es werde als Schande angesehen, wenn man Witwe sei. Ihre Mutter habe nach dem Tod des Vaters kein Stimmrecht mehr besessen und habe sie nicht mehr schützen können. Ihre Kinder seien aus zwei Ehen. Ihr erster Ehegatte habe sie entführt und vergewaltigt. Er sei ständig betrunken gewesen, habe sie geschlagen und habe sie in der Nacht aus dem Haus geschmissen. Ihr Mann sei ein Monster gewesen. Er sei nach Grosny gefahren und sei später verstorben. Von ihrem zweiten Ehemann sei sie ebenfalls entführt worden. Sie habe ihrem Leben oft ein Ende setzen wollen. Aus dieser Ehe würden ihre Zwillinge stammen. Unbekannte hätten ihre älteste Tochter gesehen und hätten sie gegen ihren Willen heiraten wollen. Damit ihre Tochter nicht dasselbe Schicksal erleiden müsse, seien sie nach POLEN geflüchtet und hätten sich dort vier Monate aufgehalten. Ihre Schwester habe sie kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass die Brüder ihres Mannes nach POLEN gereist seien, um ihr ihre Kinder wegzunehmen. Sie sei nicht - wie die anderen - nach Österreich gekommen, um ein leichtes Leben zu suchen, sondern um den Rest ihres Lebens ruhig und normal verbringen zu können. Es befinde sich in Bad Kreuzen eine kürzlich aus POLEN eingereiste Familie. Die Erstbeschewrdeführerin habe von dieser Familie erfahren, dass in POLEN ein Mann nach ihr fragen würde. Er habe gesagt, dass er Rache üben wolle, weil sie aus Inguschetien geflüchtet sei. habe Ein hier lebender Bürger habe mit einer List ihre Tochter geheiratet sie dann schwanger wieder zurückgebracht. Als ihre Tochter von der negativen Entscheidung erfahren habe, habe sie beinahe ihr Kind verloren.
2.4.1. In Ergänzung ihres Schreiben brachte die Erstbeschwerdeführer am 26.05.2009 als "Gesuch" bezeichnetes Schriftstück beim Bundesasylamt ein. Darin brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe ihr gesamtes Leben in höllischen Qualen leben müssen. Sie und ihre Mädchen seien psychische krank. Wenn sie nach POLEN abgeschoben werde, werde sie zweifellos umgebracht werden. Die gleiche Gefahr bestehe für ihre älteste Tochter. Ihrer Tochter werde nicht verziehen, dass sie geheiratet habe. In POLEN seien Leute, die auf sie warten würden und sie mit Zwang hätten heiraten wollen. Während ihres Aufenthaltes in POLEN sei sie einkaufen gegangen. Sie sei von unbekannten Männern in ein Auto gestoßen und vergewaltigt worden. Am nächsten Tag habe sie einen Anruf erhalten und erfahren, dass es sich bei den Männer um dieselben Leute handeln würde, die ihre Tochter mit Zwang heiraten wollen würden. Ihre beiden älteren Töchter hätten in Österreich eine neue Heimat gefunden. Sie hätten sich völlig in die Gesellschaft integriert. Sie hätten viele Freundinnen in Österreich und hätten sich mit den Lehrern angefreundet. Ihre älteste Tochter sei von einem Bürger betrogen worden. Er habe ihr die ewige Treue geschworen. Er habe sie vier Monate wie eine Puppe behandelt und danach schwanger zurückgebracht. Ihre älteste Tochter würde jeden Tag weinen und sei noch nervöser geworden. Sie wolle, dass ihre Kinder eine Zukunft hätten.
2.5. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 02.06.2009, FZ. 09 05.400-EAST West, 09 05.401-EAST West, 09 05.403-EAST West, 09 05.404-EAST West und 09 05.405-EAST West, wurden die Antrage der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen.2.5. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 02.06.2009, FZ. 09 05.400-EAST West, 09 05.401-EAST West, 09 05.403-EAST West, 09 05.404-EAST West und 09 05.405-EAST West, wurden die Antrage der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Zustimmung POLENS aus dem Vorverfahren nach wie vor aufrecht sei, weil die Beschwerdeführer bislang noch nicht nach POLEN überstellt worden seien. Die Beschwerdeführer hätten darüber hinaus die Mitgliedstaaten seit ihrer Einreise im Jahr 2008 nicht wieder verlassen. Da sich weder der gegenständliche Sachverhalt noch die Rechtslage geändert habe, würden die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz keiner neuerlichen Überprüfung oder Entscheidung unterliegen.
Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 03.06.2009 zugestellt.
2.6. Gegen diese Bescheide richteten sich die fristgerecht am 17.06.2009 eingebrachten Beschwerden, worin im Wesentlichen vorgebracht wird, dass durch das Auftreten von neuen Umständen eine Anwendung des § 68 AVG nicht zulässig sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe im April erfahren, dass sie durch den Vater ihrer Kinder, der sich nunmehr in POLEN aufhalte, bedroht worden sei, weil er ihr die Kinder wegnehmen wolle.2.6. Gegen diese Bescheide richteten sich die fristgerecht am 17.06.2009 eingebrachten Beschwerden, worin im Wesentlichen vorgebracht wird, dass durch das Auftreten von neuen Umständen eine Anwendung des Paragraph 68, AVG nicht zulässig sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe im April erfahren, dass sie durch den Vater ihrer Kinder, der sich nunmehr in POLEN aufhalte, bedroht worden sei, weil er ihr die Kinder wegnehmen wolle.
Des Weiteren sei die Zweitbeschwerdeführerin von einem in Österreich anerkannten Flüchtling schwanger. Der errechnete Geburtstermin sei der 24.12.2009. Von der Geburt des Kindes an bestehe eine Familienbeziehung im Sinne des Art. 8 EMRK, die durch eine allfällige Trennung der Eltern nicht berührt werde. Gemäß § 22 ABGB habe der Nasciturus eine bedingte Rechtsfähigkeit und unter der Bedingung der Lebendgeburt dieselben Rechte wie geborene Menschen. Nicht nachvollziehbar sei daher, warum eine analoge Anwendung dieser Regelung nicht berücksichtigt worden sei, zumal das ABGB bereits ausdrücklich auf Grund- und Menschenrechte Bezug nehme. Bei der analogen Anwendung der Regelung des § 22 ABGB bezüglich des Nasciturus stehe dem ungeborenen Kind das Recht auf Privat- und Familienleben zu, welches ihm hinsichtlich seines Vaters durch die gegenständliche Ausweisung verwehrt sein würde.Des Weiteren sei die Zweitbeschwerdeführerin von einem in Österreich anerkannten Flüchtling schwanger. Der errechnete Geburtstermin sei der 24.12.2009. Von der Geburt des Kindes an bestehe eine Familienbeziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK, die durch eine allfällige Trennung der Eltern nicht berührt werde. Gemäß Paragraph 22, ABGB habe der Nasciturus eine bedingte Rechtsfähigkeit und unter der Bedingung der Lebendgeburt dieselben Rechte wie geborene Menschen. Nicht nachvollziehbar sei daher, warum eine analoge Anwendung dieser Regelung nicht berücksichtigt worden sei, zumal das ABGB bereits ausdrücklich auf Grund- und Menschenrechte Bezug nehme. Bei der analogen Anwendung der Regelung des Paragraph 22, ABGB bezüglich des Nasciturus stehe dem ungeborenen Kind das Recht auf Privat- und Familienleben zu, welches ihm hinsichtlich seines Vaters durch die gegenständliche Ausweisung verwehrt sein würde.
2.7. Am 01.07.2009 legte die Beschwerdeführervertreterin einen Kurzbrief sowie eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums Mostviertel Amstetten vom 28.06.2009 vor, wonach die Zweitbeschwerdeführerin an Anämie und Grav. I (15. SSW) leide. Es wurde die Einnahme von Ferretals conp. Kapseln empfohlen. Die Zweitbeschwerdeführerin war demnach von 26.06.2009 bis 28.06.2009 in stationärer Behandlung.2.7. Am 01.07.2009 legte die Beschwerdeführervertreterin einen Kurzbrief sowie eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums Mostviertel Amstetten vom 28.06.2009 vor, wonach die Zweitbeschwerdeführerin an Anämie und Grav. römisch eins (15. SSW) leide. Es wurde die Einnahme von Ferretals conp. Kapseln empfohlen. Die Zweitbeschwerdeführerin war demnach von 26.06.2009 bis 28.06.2009 in stationärer Behandlung.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF. BGBL. I Nr. 100/2005) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang.
2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Falle einer erneuten Asylantragstellung keine Verpflichtung trifft, im Zulassungsverfahren neuerliche Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO zu führen, sofern eine erfolgte Zustimmung des Mitgliedstaates im Vorfahren noch nicht durch die tatsächliche Überstellung des Asylwerbers in den Mitgliedstaat konsumiert wurde und die Überstellungsfrist des Erstverfahrens noch offen ist.
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer nicht durch eine tatsächliche Überstellung konsumiert wurde. Die Beschwerdeführer brachten darüber hinaus selbst vor, dass sie seit ihrer Einreise im Oktober 2008 Österreich nicht mehr verlassen hätten.
Die in Art. 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 Dublin II-VO geregelte Frist für die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ist im konkreten Fall (wie das Bundesasylamt im Ergebnis richtig erkannte) noch nicht abgelaufen.Die in Artikel 20, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, Dublin II-VO geregelte Frist für die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ist im konkreten Fall (wie das Bundesasylamt im Ergebnis richtig erkannte) noch nicht abgelaufen.
Im Einzelnen ist hierzu erläuternd auszuführen:
Die Zustimmungserklärung der polnischen Asylbehörde zur Übernahme der Beschwerdeführer langte am 21.10.2008 beim Bundesasylamt ein. Der Asylgerichtshof hat den Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes die aufschiebende Wirkung zuerkannt und hat schließlich mit Erkenntnis vom 29.04.2009 die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d letzter Satz Dublin II-VO ist ein Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, zu überstellen. Diese sechs Monate sind im gegenständlichen Fall noch nicht abgelaufen. Wenn in den Beschwerden nun behauptet wird, dass POLEN die Beschwerdeführer aufgrund der langen Verfahrensdauer möglicherweise nicht wieder aufnehmen würde, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass für eine derartige Sichtweise keinerlei Anhaltspunkte bestehen. POLEN ist nach den Bestimmungen Dublin II-VO weiterhin verpflichtet, die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen, zumal die sechsmonatige Überstellungsfrist erst mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 29.04.2009 zu belaufen begonnen hat.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, letzter Satz Dublin II-VO ist ein Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, zu überstellen. Diese sechs Monate sind im gegenständlichen Fall noch nicht abgelaufen. Wenn in den Beschwerden nun behauptet wird, dass POLEN die Beschwerdeführer aufgrund der langen Verfahrensdauer möglicherweise nicht wieder aufnehmen würde, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass für eine derartige Sichtweise keinerlei Anhaltspunkte bestehen. POLEN ist nach den Bestimmungen Dublin II-VO weiterhin verpflichtet, die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen, zumal die sechsmonatige Überstellungsfrist erst mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 29.04.2009 zu belaufen begonnen hat.
3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens
s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
3.2. In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl: 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach § 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:3.2. In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl: 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:
"Der Gesetzgeber hat in § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach § 5 AsylG 2005 gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach § 68 Abs. 1 AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.""Der Gesetzgeber hat in Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach Paragraph 5, AsylG 2005 gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."
3.3. Im zweiten Asylverfahren brachte die Erstbeschwerdeführerin zunächst vor, dass sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stelle, weil sie in Österreich zwei negative Bescheide erhalten habe und nicht nach POLEN überstellt werden wolle. Im Rahmen ihrer Einvernahme und schließlich in der Beschwerde gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe im April erfahren, dass ihr Mann in POLEN sei, sie umbringen werde und ihr die Kinder wegnehmen werde. Im vorliegenden Fall steht allerdings der Behandlung der zweiten Anträge auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. Denn seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens (mit der am 05.05.2009 erfolgten Zustellung der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 29.04.2009, GZ. S9 405.805-1/2009/6E, GZ. S9 405.803-1/2009/5E, GZ. S9 405.806-1/2009/5E, GZ. S9 405.807-1/2009/5E, GZ. S9 405.809-1/2009/5E) trat keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ein. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu angeblichen Sicherheitsproblemen in Polen (Bedrohungssituation durch Privatpersonen) wurde in den bereits rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes ausführlich erörtert.
Dabei wurde die Schutzfähigkeit und -willigkeit der polnischen Behörden festgestellt und ein unzulässiger Eingriff in Art. 3 EMRK oder in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben verneint. Bereits im Erstverfahren führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie nicht nach POLEN zurückkehren könnten, weil die Brüder des Ex-Mannes in POLEN seien und ihr die Kinder wegnehmen würden. Im nunmehrigen Asylverfahren ergänzte die Erstbeschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend, dass nun auch ihr Mann in POLEN aufhältig sei und sie umbringen werde, um ihr die Kinder wegzunehmen. Das diesbezügliche Vorbringen stützte die Erstbeschwerdeführerin auf das Hörensagen einer angeblich kürzlich nach Österreich eingereisten Familie. Eine konkrete sie unmittelbare treffende Bedrohungssituation konnte dem Vorbringen nicht entnommen werden. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin stellen daher lediglich eine allgemein gehaltene Fortsetzung des bereits im vorangegangenen Verfahren erstatteten Vorbringens dar und sind nicht als "novum productum" zu werten.Dabei wurde die Schutzfähigkeit und -willigkeit der polnischen Behörden festgestellt und ein unzulässiger Eingriff in Artikel 3, EMRK oder in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben verneint. Bereits im Erstverfahren führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie nicht nach POLEN zurückkehren könnten, weil die Brüder des Ex-Mannes in POLEN seien und ihr die Kinder wegnehmen würden. Im nunmehrigen Asylverfahren ergänzte die Erstbeschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend, dass nun auch ihr Mann in POLEN aufhältig sei und sie umbringen werde, um ihr die Kinder wegzunehmen. Das diesbezügliche Vorbringen stützte die Erstbeschwerdeführerin auf das Hörensagen einer angeblich kürzlich nach Österreich eingereisten Familie. Eine konkrete sie unmittelbare treffende Bedrohungssituation konnte dem Vorbringen nicht entnommen werden. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin stellen daher lediglich eine allgemein gehaltene Fortsetzung des bereits im vorangegangenen Verfahren erstatteten Vorbringens dar und sind nicht als "novum productum" zu werten.
3.4. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK zu betrachten ist, ist auszuführen, dass sowohl in den rechtskräftigen Vorverfahren als auch in den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes umfassende Feststellungen zur Lage von Asylwerbern in POLEN den jeweiligen Entscheidungen zugrunde gelegt wurden. Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK durch die polnischen Behörden nunmehr notorisch wären und jeder nach POLEN überstellter Asylwerber davon betroffen wäre; insbesondere ist nach wie vor nicht bekannt, dass die polnischen Behörden systematisch mit Privatpersonen kollaborieren würden. Auch das wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ausführlich festgestellt.3.4. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK zu betrachten ist, ist auszuführen, dass sowohl in den rechtskräftigen Vorverfahren als auch in den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes umfassende Feststellungen zur Lage von Asylwerbern in POLEN den jeweiligen Entscheidungen zugrunde gelegt wurden. Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK durch die polnischen Behörden nunmehr notorisch wären und jeder nach POLEN überstellter Asylwerber davon betroffen wäre; insbesondere ist nach wie vor nicht bekannt, dass die polnischen Behörden systematisch mit Privatpersonen kollaborieren würden. Auch das wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ausführlich festgestellt.
3.5. Es sind zwischenzeitig auch keine wesentlichen - in den Personen der Beschwerdeführer liegenden - neuen Sachverhaltselemente, wie beispielsweise schwere Erkrankungen, hervorgekommen. Die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer wurde im Verfahren von der belangten Behörde in schlüssiger Form bejaht und ist dem auch in der Beschwerde nichts Entscheidendes entgegengesetzt worden. Für die Notwendigkeit der Einholung psychologischer Gutachten betreffend die Beschwerdeführer haben sich im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben. Damit ergab sich zusammenfassend auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand der genannten Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Entscheidung des ersten Asylverfahrens keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die zu einer anderen Beurteilung der Frage des Selbsteintritts Österreichs führen könnte.
3.5.1. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte am 01.07.2009 ein Schreiben samt medizinsicher Unterlagen beim Asylgerichtshof ein. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin eine Risikoschwangerschaft vorliege und daher eine Überstellung nach POLEN unzulässig sei.
Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass eine Schwangerschaft per se kein Überstellungshindernis darstellt. Der Asylgerichtshof hat im Falle einer Überstellung lediglich den gesetzlichen Mutterschutz von acht Wochen vor und nach der Geburt des Kindes zu berücksichtigen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist in der 16. Schwangerschaftswoche, weshalb jedenfalls kein Überstellungshindernis wegen des fortgeschrittenen Stadiums der Schwangerschaft vorliegt. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr in Ergänzung ihrer Beschwerde vorbringt, dass eine Risikoschwangerschaft vorliege und daher eine Überstellung unzulässig sei, ist zum anderen anzumerken, dass den vorgelegten medizinischen Unterlagen eine solche nicht zu entnehmen ist. Vielmehr geht daraus lediglich neben einer Schwangerschaftsdepression eine Anämie, die in einer Schwangerschaft nicht ungewöhnlich ist, hervor. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde nur ein Medikament zur Einnahme verschrieben. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die vom Bundesasylamt getroffenen länderkundlichen Feststellungen zu verweisen, wonach in POLEN grundsätzlich alle Erkrankungen behandelbar sind. Die Zweitbeschwerdeführerin kann daher auch in POLEN während ihrer Schwangerschaft eine umfassende Betreuung erwarten.
4. Da das Verfahren vor dem Bundesasylamt nach dem 01.04.2009 entschieden worden ist, ist § 10 AsylG 2005 in der Fassung der Novelle durch BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden.4. Da das Verfahren vor dem Bundesasylamt nach dem 01.04.2009 entschieden worden ist, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung der Novelle durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
4.1. Es ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde zwar nicht mit dem durch die Novelle BGBl, I Nr. 29/2009 geänderten Gesetzestext des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 auseinandergesetzt hat, aber durch die Berücksichtigung der im Bescheid zitierten einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, welche die maßgeblichen Kriterien für die Interessensabwägung bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung, die nunmehr im novellierten § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ihren Niederschlag finden, festlegte, dennoch zum richtigen Ergebnis gelangt ist, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer keine Verletzung des durch Art. 8 EMRK garantierten Rechtes auf Privat- und Familienlebens darstellt. Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II ist vollinhaltlich beizutreten.4.1. Es ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde zwar nicht mit dem durch die Novelle BGBl, römisch eins Nr. 29 aus 2009, geänderten Gesetzestext des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 auseinandergesetzt hat, aber durch die Berücksichtigung der im Bescheid zitierten einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, welche die maßgeblichen Kriterien für die Interessensabwägung bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung, die nunmehr im novellierten Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ihren Niederschlag finden, festlegte, dennoch zum richtigen Ergebnis gelangt ist, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer keine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK garantierten Rechtes auf Privat- und Familienlebens darstellt. Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei ist vollinhaltlich beizutreten.
4.2. Im Zuge der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Hinblick auf den in Österreich lebenden Ehegatten der Zweitbeschwerdeführerin wurde bereits im Vorverfahren das Vorliegen eines ungerechtfertigten Eingriffes in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familien- und Privatleben verneint. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, von ihrem Mann geschieden zu sein und wieder bei ihrer Mutter in der Betreuungsstelle zu leben.4.2. Im Zuge der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Hinblick auf den in Österreich lebenden Ehegatten der Zweitbeschwerdeführerin wurde bereits im Vorverfahren das Vorliegen eines ungerechtfertigten Eingriffes in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familien- und Privatleben verneint. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, von ihrem Mann geschieden zu sein und wieder bei ihrer Mutter in der Betreuungsstelle zu leben.
Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, das Bundesasylamt habe es unterlassen, sich mit dem Familienleben des ungeborenen Kindes zu seinem Vater auseinanderzusetzen, ist hierzu anzumerken, dass zwar der Nasciturus gesetzlich geschützt ist (so etwa nach § 22 ABGB) und gewisse Grundrechte (Art. 2 EMRK) genießt, jedoch ihm ein Recht auf Familienleben auf positivrechtlicher Ebene, weder durch die höchstgerichtliche Judikatur noch auf gesetzlicher Ebene, zugesprochen wird, da anzunehmen ist, dass dieser zu extensiv wäre, zumal selbst bei vermögensrechtlichen Ansprüchen die Lebendgeburt vorausgesetzt wird. Darüber hinaus ist die Frage einer etwaigen Verletzung der Rechte des ungeborenen Kindes der Zweitbeschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da der Nasciturus selbst keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen und daher nicht Partei des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sein kann. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Vater des Kindes als anerkannten Flüchtling jederzeit die Möglichkeit offensteht, diesem nach POLEN nachzureisen. Schließlich steht es dem Kind nach seiner Geburt offen, in POLEN einen Antrag auf Familienzusammenführung mit seinem in Österreich lebenden Vater stellen.Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, das Bundesasylamt habe es unterlassen, sich mit dem Familienleben des ungeborenen Kindes zu seinem Vater auseinanderzusetzen, ist hierzu anzumerken, dass zwar der Nasciturus gesetzlich geschützt ist (so etwa nach Paragraph 22, ABGB) und gewisse Grundrechte (Artikel 2, EMRK) genießt, jedoch ihm ein Recht auf Familienleben auf positivrechtlicher Ebene, weder durch die höchstgerichtliche Judikatur noch auf gesetzlicher Ebene, zugesprochen wird, da anzunehmen ist, dass dieser zu extensiv wäre, zumal selbst bei vermögensrechtlichen Ansprüchen die Lebendgeburt vorausgesetzt wird. Darüber hinaus ist die Frage einer etwaigen Verletzung der Rechte des ungeborenen Kindes der Zweitbeschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da der Nasciturus selbst keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen und daher nicht Partei des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sein kann. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Vater des Kindes als anerkannten Flüchtling jederzeit die Möglichkeit offensteht, diesem nach POLEN nachzureisen. Schließlich steht es dem Kind nach seiner Geburt offen, in POLEN einen Antrag auf Familienzusammenführung mit seinem in Österreich lebenden Vater stellen.
Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren eine Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisungen als unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch keine Anhaltspunkte für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisungen vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch den Beschwerden gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren eine Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisungen als unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), sowie auch keine Anhaltspunkte für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisungen vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit), war auch den Beschwerden gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.
5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Schwangerschaft, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
15.07.2009