TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/7 B4 242929-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2009
beobachten
merken

Spruch

B4 242.929-1/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, kosovarische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.9.2003, Zl. 02 30.631-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , kosovarische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.9.2003, Zl. 02 30.631-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste am 21.10.2002 nach Österreich ein und begehrte am gleichen Tag die Gewährung von Asyl.

2. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.4.2003 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens und stamme aus der im Kosovo gelegenen Stadt XXXX. Nach Österreich sei sie gekommen, da ihr Ehemann hier lebe; er habe um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht. Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Ausreise aus dem Kosovo im Nordteil von XXXX gewohnt und sei dort als Angehörige der albanischen Volksgruppe ständigen, von Angehörigen der serbischen Volksgruppe ausgehenden Demütigungen ausgesetzt gewesen. Ihr Verhältnis zu ihrer Mutter, die nach dem Tod des Vaters noch einmal geheiratet habe, sei nicht gut; zu ihrem Stiefvater könne sie als verheiratete Frau nicht gehen. Außerdem hätten die Albaner "schon genug" von ihr, da sie im Nordteil von XXXX wohne, wo die Serben seien; sie fragten sich, was sie dort tue. Die Beschwerdeführerin legte eine von der UNMIK ausgestellte Heiratsurkunde vor, derzufolge sie am XXXX einen Mann namens XXXX geheiratet hat, dessen Wohnadresse mit "XXXX" angegeben ist.2. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.4.2003 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens und stamme aus der im Kosovo gelegenen Stadt römisch 40 . Nach Österreich sei sie gekommen, da ihr Ehemann hier lebe; er habe um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht. Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Ausreise aus dem Kosovo im Nordteil von römisch 40 gewohnt und sei dort als Angehörige der albanischen Volksgruppe ständigen, von Angehörigen der serbischen Volksgruppe ausgehenden Demütigungen ausgesetzt gewesen. Ihr Verhältnis zu ihrer Mutter, die nach dem Tod des Vaters noch einmal geheiratet habe, sei nicht gut; zu ihrem Stiefvater könne sie als verheiratete Frau nicht gehen. Außerdem hätten die Albaner "schon genug" von ihr, da sie im Nordteil von römisch 40 wohne, wo die Serben seien; sie fragten sich, was sie dort tue. Die Beschwerdeführerin legte eine von der UNMIK ausgestellte Heiratsurkunde vor, derzufolge sie am römisch 40 einen Mann namens römisch 40 geheiratet hat, dessen Wohnadresse mit "XXXX" angegeben ist.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.) und erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien - Montenegro" gemäß § 8 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt stellte dabei im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe die Heimat verlassen, um zu ihrem in Österreich lebenden Ehemann zu gelangen; eine Verfolgungsgefahr für Angehörige der albanischen Volksgruppe bestehe im Kosovo nicht mehr, da die Ausübung serbischer Staatsgewalt im Kosovo seit dem 20.6.1999 nicht mehr gegeben sei. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Schwierigkeiten hätten nicht eine solche Intensität erreicht, die einen weiteren Verbleib in der Heimat unerträglich erscheinen ließe.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien - Montenegro" gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesasylamt stellte dabei im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe die Heimat verlassen, um zu ihrem in Österreich lebenden Ehemann zu gelangen; eine Verfolgungsgefahr für Angehörige der albanischen Volksgruppe bestehe im Kosovo nicht mehr, da die Ausübung serbischer Staatsgewalt im Kosovo seit dem 20.6.1999 nicht mehr gegeben sei. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Schwierigkeiten hätten nicht eine solche Intensität erreicht, die einen weiteren Verbleib in der Heimat unerträglich erscheinen ließe.

4. Gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung. Diese bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, nachdem ihre Bemühungen, legal zu ihrem Ehemann nach Österreich zu gelangen, gescheitert seien. Im Kosovo sei ihre wirtschaftliche und gesundheitliche Existenz massiv gefährdet, sie verfüge über kein Einkommen, von ihrer Familie könne sie keine Hilfe erwarten, in Österreich sorge ihr Ehemann für sie. Die belangte Behörde sei auf ihre individuelle Armuts- und Notsituation nicht eingegangen.4. Gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung. Diese bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, nachdem ihre Bemühungen, legal zu ihrem Ehemann nach Österreich zu gelangen, gescheitert seien. Im Kosovo sei ihre wirtschaftliche und gesundheitliche Existenz massiv gefährdet, sie verfüge über kein Einkommen, von ihrer Familie könne sie keine Hilfe erwarten, in Österreich sorge ihr Ehemann für sie. Die belangte Behörde sei auf ihre individuelle Armuts- und Notsituation nicht eingegangen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetzes 1997 idF der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 zu führen.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetzes 1997 in der Fassung der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 zu führen.

2.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 21.10.2002 gestellt. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; es ist daher nach dem Asylgesetz 1997 idF vor der Novelle 2003 zu führen.2.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 21.10.2002 gestellt. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; es ist daher nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu führen.

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetz 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetz 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).

2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

3.1. Das Bundesasylamt begründete die Abweisung des Asylantrages im Wesentlichen damit, dass eine Verfolgungsgefahr durch die serbische Staatsgewalt nicht (mehr) gegeben sei, ohne sich ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, sie stamme aus dem von Angehörigen der serbischen Volksgruppe dominierten Nordteil der Stadt XXXX, habe bis zu ihrer Ausreise aus dem Kosovo dort gelebt und sei dort ständig Demütigungen ausgesetzt gewesen. In der (weiterhin aktuellen) UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom Juni 2006, welche Indizwirkung entfaltet (vgl. dazu VwGH 26.5.2009, 2006/01/0462), werden ethnische Albaner, die in Gebieten leben, in denen sie eine Minderheit darstellen, als schutzbedürftige Kategorie eingestuft. Vor diesem Hintergrund hätte das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin nicht abweisen dürfen, ohne im Detail (d.h. insbesondere in Auseinandersetzung mit der genannten UNHCR-Position) geprüft zu haben, ob der Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsregion asylrelevante Verfolgung droht, oder aber ob sie über eine zumutbare interne Relokationsmöglichkeit in Teile des Kosovo verfügt, in denen ethnische Albaner die Mehrheit stellen (XXXX). In beider Hinsicht ist eine eingehendere Befragung der Beschwerdeführerin unumgänglich.3.1. Das Bundesasylamt begründete die Abweisung des Asylantrages im Wesentlichen damit, dass eine Verfolgungsgefahr durch die serbische Staatsgewalt nicht (mehr) gegeben sei, ohne sich ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, sie stamme aus dem von Angehörigen der serbischen Volksgruppe dominierten Nordteil der Stadt römisch 40 , habe bis zu ihrer Ausreise aus dem Kosovo dort gelebt und sei dort ständig Demütigungen ausgesetzt gewesen. In der (weiterhin aktuellen) UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom Juni 2006, welche Indizwirkung entfaltet vergleiche dazu VwGH 26.5.2009, 2006/01/0462), werden ethnische Albaner, die in Gebieten leben, in denen sie eine Minderheit darstellen, als schutzbedürftige Kategorie eingestuft. Vor diesem Hintergrund hätte das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin nicht abweisen dürfen, ohne im Detail (d.h. insbesondere in Auseinandersetzung mit der genannten UNHCR-Position) geprüft zu haben, ob der Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsregion asylrelevante Verfolgung droht, oder aber ob sie über eine zumutbare interne Relokationsmöglichkeit in Teile des Kosovo verfügt, in denen ethnische Albaner die Mehrheit stellen (römisch 40 ). In beider Hinsicht ist eine eingehendere Befragung der Beschwerdeführerin unumgänglich.

3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

3.3. Auf Grund der unter Punkt 2.2. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Dass eine Anreise der in XXXX lebenden Beschwerdeführerin zur nächstgelegenen Außenstelle des Bundesasylamtes (das ist jene in XXXX) weniger Kosten verursacht als jene zum Hauptsitz des Asylgerichtshofes in Wien, wo das gegenständliche Verfahren geführt wird, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.3.3. Auf Grund der unter Punkt 2.2. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Dass eine Anreise der in römisch 40 lebenden Beschwerdeführerin zur nächstgelegenen Außenstelle des Bundesasylamtes (das ist jene in römisch 40 ) weniger Kosten verursacht als jene zum Hauptsitz des Asylgerichtshofes in Wien, wo das gegenständliche Verfahren geführt wird, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

ethnische Verfolgung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten