TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/8 E11 227078-2/2008

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Veröffentlicht am 08.07.2009
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E11 227.078-2/2008-4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und der Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau BIRNGRUBER über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2007, FZ. 01 11.007-BAW, sowie gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008, FZ. 01 11.007-BAW in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und der Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau BIRNGRUBER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2007, FZ. 01 11.007-BAW, sowie gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008, FZ. 01 11.007-BAW in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 idF BGBl I Nr. 126/2002, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten wird gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, und die Beschwerde gegen die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, und die Beschwerde gegen die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF., als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteils III. stattgegeben und die Ausweisung ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteils römisch drei. stattgegeben und die Ausweisung ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, brachte am 08.05.2001 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag ein. Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, brachte am 08.05.2001 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag ein. Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass er als wehrpflichtiger junger Mann befürchte, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Bei der Ableistung des Militärdienstes befürchte der BF weiters in seiner Heimatregion und somit gegen seine kurdischen Mitbürger eingesetzt zu werden. Weiters führte der BF noch eine psychische Erkrankung ins Treffen, die ihm eine Rückkehr in die Türkei unmöglich machen würde.

Der Asylantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 4.10.2007, FZ. 01 11.007-BAW, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 4.10.2008 erteilt (Spruchpunkt III.).Der Asylantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 4.10.2007, FZ. 01 11.007-BAW, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 4.10.2008 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde durch die belangte Behörde dem Vorbringen des BF über den sofortigen Einzug und möglichen, völlig spekulativen, Einsatz beim türkischen Militär gegen kurdische Mitbürger, unter Hinweis auf die aktuellen Länderfeststellungen, die Asylrelevanz abgesprochen, zumal es sich beim Militärdienst auch um eine Staatsbürgerpflicht handeln würde und der BF auch nicht dargetan habe, dass mit seiner Einberufung eine asylrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen sei. Bezüglich der allgemeinen Kurdenproblematik erachtete das BAA das Vorbringen ebenfalls als nicht asylrelevant, da die bloße Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit nicht alleine eine asylrelevante Verfolgung begründen würde.

Im Rahmen der Refoulementprüfung erachtete die belangte Behörde, gestützt auf ein fachärztliches Gutachten, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei aufgrund der vorliegenden psychischen Erkrankung nicht zulässig und aus diesem Grund eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei.

Gegen die Abweisung des Asylantrages unter Spruchpunkt I. wurde mit Schriftsatz vom 22.10.2007 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das Vorbringen vor dem Bundesasylamt wiederholt und ausgeführt, dass es dem BF schon allein aufgrund des Gewissens nicht möglich sei, den Militärdienst in der Türkei zu leisten. Darüber hinaus wäre er in diesem Falle gezwungen, zum Verräter und Gegner der eigenen ethnischen Gruppe zu werden. Die Konstellation des Militärs im türkischen Staat sei, unter Hinweis auf einen UBAS-Bescheid vom 15.5.2007, asylrelevant. Das Verfahren des BAA sei mangelhaft, da kein Experte in das persönliche Vorbringen einbezogen worden sei.Gegen die Abweisung des Asylantrages unter Spruchpunkt römisch eins. wurde mit Schriftsatz vom 22.10.2007 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das Vorbringen vor dem Bundesasylamt wiederholt und ausgeführt, dass es dem BF schon allein aufgrund des Gewissens nicht möglich sei, den Militärdienst in der Türkei zu leisten. Darüber hinaus wäre er in diesem Falle gezwungen, zum Verräter und Gegner der eigenen ethnischen Gruppe zu werden. Die Konstellation des Militärs im türkischen Staat sei, unter Hinweis auf einen UBAS-Bescheid vom 15.5.2007, asylrelevant. Das Verfahren des BAA sei mangelhaft, da kein Experte in das persönliche Vorbringen einbezogen worden sei.

Am 27.8.2008 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008, FZ. 01 11.007-BAW, wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008, FZ. 01 11.007-BAW, wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten, nämlich eine psychische Erkrankung mit empfohlener ärztlicher Behandlung, mittlerweile nicht mehr vorliegen würden. Der BF sei zuletzt vor zwei Jahren wegen psychischer Probleme in einem Krankenhaus aufhältig gewesen und stehe weder in ärztlicher Behandlung noch würde er Medikamente einnehmen. Auch aus der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit könne auf einen stabilen Gesundheitszustand des BF geschlossen werden. Aufgrund des Aufenthaltes von drei Schwestern des BF in Österreich würde zwar mit der Ausweisung in das Privat- und Familienleben des BF eingegriffen, jedoch erachtete das BAA diesen Eingriff nach Durchführung einer Interessensabwägung iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt und verhältnismäßig.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten, nämlich eine psychische Erkrankung mit empfohlener ärztlicher Behandlung, mittlerweile nicht mehr vorliegen würden. Der BF sei zuletzt vor zwei Jahren wegen psychischer Probleme in einem Krankenhaus aufhältig gewesen und stehe weder in ärztlicher Behandlung noch würde er Medikamente einnehmen. Auch aus der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit könne auf einen stabilen Gesundheitszustand des BF geschlossen werden. Aufgrund des Aufenthaltes von drei Schwestern des BF in Österreich würde zwar mit der Ausweisung in das Privat- und Familienleben des BF eingegriffen, jedoch erachtete das BAA diesen Eingriff nach Durchführung einer Interessensabwägung iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Mit Schriftsatz vom 28.11.2008 wurde vom BF, vertreten durch MigrantInnenverein St.Marx, rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes wurde ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid rechts- und verfassungswidrig sei. Da der BF selbstmordgefährdet sei und der Familienverband eine gesundheitliche Stabilisierung bewirke, im Gegensatz dazu in der Türkei die sofortige Einberufung zum Militär drohe, seien jedenfalls die in Art. 2, 3 und 8 EMRK garantierten Rechte verletzt. Weiters wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass die Ausweisung des BF keineswegs notwendig sei, sondern der BF sogar für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen wäre. Weiters wird unter Zitierung von einigen Zeitungsartikeln ausgeführt, dass Österreich aktuell und dringend hoch und niedrig qualifizierte Migranten für den Arbeitsmarkt benötige. Auch wurde in der Beschwerdeschrift bemängelt, dass das Bundesasylamt nur als erste Instanz entschieden hätte, anstatt die Sache zur Entscheidung an eine zweite, letzte Instanz innerhalb des Bundesasylamtes vorzulegen. Zudem sei die Rechtsmittelbelehrung verfassungs- und rechtswidrig, da im bekämpften Bescheid von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist gesprochen werde, wobei im Österreichischen Rechtssystem stets eine sechswöchige Beschwerdefrist vorgesehen sei und es dem BF kaum möglich sei, innerhalb von zwei Wochen eine dermaßen wichtige und umfassende Beschwerde zu verfassen. Abschließend wurde neben verschiedenen Erledigungsanträgen auch noch die Beiziehung eines Experten, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Gewährung von Verfahrenshilfe für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof beantragt.Mit Schriftsatz vom 28.11.2008 wurde vom BF, vertreten durch MigrantInnenverein St.Marx, rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes wurde ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid rechts- und verfassungswidrig sei. Da der BF selbstmordgefährdet sei und der Familienverband eine gesundheitliche Stabilisierung bewirke, im Gegensatz dazu in der Türkei die sofortige Einberufung zum Militär drohe, seien jedenfalls die in Artikel 2, 3 und 8 EMRK garantierten Rechte verletzt. Weiters wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass die Ausweisung des BF keineswegs notwendig sei, sondern der BF sogar für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen wäre. Weiters wird unter Zitierung von einigen Zeitungsartikeln ausgeführt, dass Österreich aktuell und dringend hoch und niedrig qualifizierte Migranten für den Arbeitsmarkt benötige. Auch wurde in der Beschwerdeschrift bemängelt, dass das Bundesasylamt nur als erste Instanz entschieden hätte, anstatt die Sache zur Entscheidung an eine zweite, letzte Instanz innerhalb des Bundesasylamtes vorzulegen. Zudem sei die Rechtsmittelbelehrung verfassungs- und rechtswidrig, da im bekämpften Bescheid von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist gesprochen werde, wobei im Österreichischen Rechtssystem stets eine sechswöchige Beschwerdefrist vorgesehen sei und es dem BF kaum möglich sei, innerhalb von zwei Wochen eine dermaßen wichtige und umfassende Beschwerde zu verfassen. Abschließend wurde neben verschiedenen Erledigungsanträgen auch noch die Beiziehung eines Experten, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Gewährung von Verfahrenshilfe für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof beantragt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:römisch drei. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren bzgl. des Antrages über Zuerkennung von Asyl unter Spruchpunkt I. war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen war.Gegenständliches Verfahren bzgl. des Antrages über Zuerkennung von Asyl unter Spruchpunkt römisch eins. war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen war.

Das Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.) sowie das Verfahren über die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu Ende zu führen war.Das Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie das Verfahren über die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu Ende zu führen war.

Es ist dem Gerichtshof nicht verwehrt, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BAA hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch Sachverhaltsfeststellungen zur Situation der Kurden in der Türkei getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Das BAA hat sich auch in nicht zu beanstandender Weise mit dem Vorbringen der Wehrdienstverweigerung des BF auseinandergesetzt. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde auch auf die relevanten Themenbereiche in den Länderfeststellungen Bezug genommen.

Aufgrund den Feststellungen zur Situation in der Türkei ist von ausreichend aktuellen Quellen (vgl. Erk. d. VwGH vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basierenden Feststellungen auszugehen, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden. Dem Asylgerichtshof sind auch keine wesentlich anders lautenden Feststellungen zur Situation in der Türkei bekannt, die allenfalls zu einem völlig anderem Ergebnis führen würden.Aufgrund den Feststellungen zur Situation in der Türkei ist von ausreichend aktuellen Quellen vergleiche Erk. d. VwGH vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basierenden Feststellungen auszugehen, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden. Dem Asylgerichtshof sind auch keine wesentlich anders lautenden Feststellungen zur Situation in der Türkei bekannt, die allenfalls zu einem völlig anderem Ergebnis führen würden.

Die Identität des BF steht, mangels vorgelegter Personaldokumente, nicht fest. Der Asylgerichtshof folgt jedoch den Angaben des BF, dass er türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimischem Glauben ist.

Das Vorbringen des BF bezüglich seiner Wehrdienstverweigerung erweist sich für den Gerichtshof als nicht asylrelevant. Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Falle des BF bezüglich seiner Wehrdienstverweigerung keine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Der AsylGH verkennt dabei nicht, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei seiner Wehrpflicht wahrscheinlich nachkommen muss. Da es sich hierbei jedoch um eine Staatsbürgerpflicht aller männlichen türkischen Staatsangehörigen handelt und aus den Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen ist, dass türkische Wehrpflichtige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, die aus Unruhegebieten stammen, jedenfalls zu keiner militärischen Verwendung in diesen Regionen herangezogen werden, ist für den AsylGH aus dieser Zusammenschau kein asylrelevanter Hintergrund ersichtlich.

Ferner führt der Asylgerichtshof zur Causa "Wehrdienstverweigerung" wie folgt aus:

Im Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerung und Desertion kommt dem Umstand, dass die Heranziehung zur Militärdienstleistung in einem "grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates Deckung findet", Bedeutung zu. Die Überschreitung der Grenzen, die diesem Recht in Bezug auf die Verwendung der Militärdienstleistenden insbesondere durch Vorschriften des Völkerrechtes gesetzt sind, ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Einzelfall zu berücksichtigen. Nach der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenderweise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohte (Verstärkter Senat vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner jüngeren Rechtsprechung, insbesondere im Erkenntnis vom 21.12.2000, 2000/01/0072 ausgeführt, dass verschärfte Strafdrohungen gegen Wehrdienstverweigerer in Kriegszeiten dann eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK darstellen können, wenn diese im Wesentlichen dazu dienen, dass Einberufene erhöhtem Druck zu Teilnahme an Handlungen ausgesetzt sind, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (vgl. Art. 1 Abschnitt F), und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird. In den Erkenntnissen vom 21.03.2002, 99/20/0401 und vom 16.04.2002, 99/20/0604 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung der Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.Im Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerung und Desertion kommt dem Umstand, dass die Heranziehung zur Militärdienstleistung in einem "grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates Deckung findet", Bedeutung zu. Die Überschreitung der Grenzen, die diesem Recht in Bezug auf die Verwendung der Militärdienstleistenden insbesondere durch Vorschriften des Völkerrechtes gesetzt sind, ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Einzelfall zu berücksichtigen. Nach der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenderweise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohte (Verstärkter Senat vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner jüngeren Rechtsprechung, insbesondere im Erkenntnis vom 21.12.2000, 2000/01/0072 ausgeführt, dass verschärfte Strafdrohungen gegen Wehrdienstverweigerer in Kriegszeiten dann eine Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK darstellen können, wenn diese im Wesentlichen dazu dienen, dass Einberufene erhöhtem Druck zu Teilnahme an Handlungen ausgesetzt sind, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten vergleiche Artikel eins, Abschnitt F), und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird. In den Erkenntnissen vom 21.03.2002, 99/20/0401 und vom 16.04.2002, 99/20/0604 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung der Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.

Der gegenständliche Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit Mai 2001 in Österreich aufhält und sein Ausreisegrund mit der möglichen Militärdienstleistung zu tun hatte. Dass er im Zuge der Ableistung seines Wehrdienstes irgendwelchen Übergriffen oder asylrelevanter Diskriminierung bzw. Benachteiligung ausgesetzt wäre, wird den Ausführungen in den Einvernahmen des BF hinsichtlich der Diskriminierung der Kurden im türkischen Militär die Glaubwürdigkeit versagt. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer nun auf eine Bestrafung wegen der Nichtbefolgung der Einberufung zum Militärdienst beruft, so können die diesbezüglichen Befürchtungen keine Deckung in den getroffenen Feststellungen zur Situation der Wehrdienstpflichtigen in der Türkei finden, da eine systematische Diskriminierung von Kurden nicht festgestellt werden kann. Auch konnten keine Hinweise dahingehend gefunden werden, dass die Sanktionen gegen Wehrdienstverweigerer aus Gründen, die in der GFK liegen, differieren, oder dass die Sanktionen grundsätzlich jeder Verhältnismäßigkeit entbehren.

Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass für Personen welche den Wehrdienst unentschuldigt nicht abgeleistet haben, die Möglichkeit besteht, dass diese im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einem Verfahren vor einem türkischen Militärgericht nach Art. 63 des türkischen Militärstrafrechts zu rechnen haben und ihnen in diesem Verfahren eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren drohe. Nachdem diese Personen ihre Haftstrafe abgebüßt haben, haben sie den Wehrdienst abzuleisten, ein Recht auf Wehrdienstverweigerung gibt es nicht. Dies alles ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen sowie dem Amtswissen. Dass eine solche Haftstrafe in Vollstreckung einer (auch real drohenden) Haft zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde, ist den aktuellen Länderberichten nicht zu entnehmen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der Türkei während der Ableistung des Wehrdienstes zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann (vgl. etwa EGMR Ulke v Turkey), es ergibt sich jedoch aus den getroffenen Länderfeststellungen und dem Amtswissen, dass nur dann ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht, wenn bestimmte Faktoren in einer Gesamtbetrachtung für eine solche Verletzung sprechen. Dies wären eine (gegen die Streitkräfte gerichtet) oppositionelle Tätigkeit - etwa bei einer Friedensbewegung -, die öffentliche Vernichtung des Einberufungsbefehls oder eine andere vergleichbare Handlung, mehrere strafrechtliche Verfolgungen (soweit der Betreffende in dieser Zeit in der Türkei war) und daraus resultierend mehrere Bestrafungen, sich wiederholende und aufeinanderfolgende gleichartige Bestrafungen.Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass für Personen welche den Wehrdienst unentschuldigt nicht abgeleistet haben, die Möglichkeit besteht, dass diese im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einem Verfahren vor einem türkischen Militärgericht nach Artikel 63, des türkischen Militärstrafrechts zu rechnen haben und ihnen in diesem Verfahren eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren drohe. Nachdem diese Personen ihre Haftstrafe abgebüßt haben, haben sie den Wehrdienst abzuleisten, ein Recht auf Wehrdienstverweigerung gibt es nicht. Dies alles ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen sowie dem Amtswissen. Dass eine solche Haftstrafe in Vollstreckung einer (auch real drohenden) Haft zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würde, ist den aktuellen Länderberichten nicht zu entnehmen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der Türkei während der Ableistung des Wehrdienstes zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann vergleiche etwa EGMR Ulke v Turkey), es ergibt sich jedoch aus den getroffenen Länderfeststellungen und dem Amtswissen, dass nur dann ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK besteht, wenn bestimmte Faktoren in einer Gesamtbetrachtung für eine solche Verletzung sprechen. Dies wären eine (gegen die Streitkräfte gerichtet) oppositionelle Tätigkeit - etwa bei einer Friedensbewegung -, die öffentliche Vernichtung des Einberufungsbefehls oder eine andere vergleichbare Handlung, mehrere strafrechtliche Verfolgungen (soweit der Betreffende in dieser Zeit in der Türkei war) und daraus resultierend mehrere Bestrafungen, sich wiederholende und aufeinanderfolgende gleichartige Bestrafungen.

Der Beschwerdeführer hat seine negative Einstellung gegen das Militär in keiner diesbezüglichen Art und Weise nach außen getragen und handelt es sich bei ihm auch nicht um eine Person welche oppositionelle Tätigkeiten durchführt bzw. vorgenommen hat. Auch hat er weder den Einberufungsbefehl zum Militärdienst öffentlich vernichtet, noch war er während seines Aufenthaltes in der Türkei dort vermehrt strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Insoweit ist dem Auswärtigen Amt zu folgen, dass kein reales Risiko einer relevanten Menschenrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Ableistung des Wehrdienstes gegeben ist. Es wird nicht verkannt, dass Personen welchen aus Sicht des Militärs eine oppositionelle Gesinnung vorzuwerfen ist - etwa weil sie bei oppositionellen Gruppen tätig waren oder nicht hinreichend türkisch sprechen - dass diese durchaus in Gefahr schweben können, unmenschlich und erniedrigend behandelt zu werden; eine allgemeine Gefahr - als ein auch den Beschwerdeführer treffendes reales Risiko einer relevanten Verletzung der Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden - ist aber im gegebenen Fall nicht zu sehen. Bei Würdigung sämtlicher Umstände ist sohin ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte während einer wohl drohenden Haft wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes im vorliegenden Fall nicht zu erkennen; das ergibt sich sowohl aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten zum Wehrdienst, denen der Beschwerdeführer respektive sein Vertreter nicht hinreichend entgegengetreten ist.Der Beschwerdeführer hat seine negative Einstellung gegen das Militär in keiner diesbezüglichen Art und Weise nach außen getragen und handelt es sich bei ihm auch nicht um eine Person welche oppositionelle Tätigkeiten durchführt bzw. vorgenommen hat. Auch hat er weder den Einberufungsbefehl zum Militärdienst öffentlich vernichtet, noch war er während seines Aufenthaltes in der Türkei dort vermehrt strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Insoweit ist dem Auswärtigen Amt zu folgen, dass kein reales Risiko einer relevanten Menschenrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Ableistung des Wehrdienstes gegeben ist. Es wird nicht verkannt, dass Personen welchen aus Sicht des Militärs eine oppositionelle Gesinnung vorzuwerfen ist - etwa weil sie bei oppositionellen Gruppen tätig waren oder nicht hinreichend türkisch sprechen - dass diese durchaus in Gefahr schweben können, unmenschlich und erniedrigend behandelt zu werden; eine allgemeine Gefahr - als ein auch den Beschwerdeführer treffendes reales Risiko einer relevanten Verletzung der Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden - ist aber im gegebenen Fall nicht zu sehen. Bei Würdigung sämtlicher Umstände ist sohin ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte während einer wohl drohenden Haft wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes im vorliegenden Fall nicht zu erkennen; das ergibt sich sowohl aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten zum Wehrdienst, denen der Beschwerdeführer respektive sein Vertreter nicht hinreichend entgegengetreten ist.

Die hier getroffene Würdigung zum Militärdienst in der Türkei entspricht auch der überwiegenden jüngsten Entscheidungspraxis, respektive Rechtsprechung in Deutschland und der Schweiz (angesichts des notorischen Prozesses der Vergemeinschaftung des Asylrechts können solche Umstände jedenfalls nicht (mehr) als für die österreichische Rechtsordnung gänzlich unbeachtlich angesehen werden) und steht auch nicht mit der bekannten österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur in Widerspruch.

Zur deutschen Rechtsprechung:

So führt das Verwaltungsgericht Ansbach beispielsweise in seinem

Urteil vom 28.11.2007, Az: AN 1 K 06.30930 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wie folgt aus:

"Sollte der Kläger tatsächlich bei einer Rückkehr in die Türkei dort seinen Wehrdienst ableisten müssen, hätte jedoch ein damit begründetes Vorgehen der türkischen Behörden gegen den Kläger einen reinen strafrechtlichen und keinen politisch motivierten Hintergrund, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 10. September 1999, 9 B 7/99) die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung darstellen. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Dies trifft jedoch nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 2007 für türkische Staatsangehörige, die sich durch Aufenthalt im Ausland der Einberufung zum Wehrdienst entzogen haben, ersichtlich nicht zu.""Sollte der Kläger tatsächlich bei einer Rückkehr in die Türkei dort seinen Wehrdienst ableisten müssen, hätte jedoch ein damit begründetes Vorgehen der türkischen Behörden gegen den Kläger einen reinen strafrechtlichen und keinen politisch motivierten Hintergrund, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche Beschluss vom 10. September 1999, 9 B 7/99) die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung darstellen. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Dies trifft jedoch nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 2007 für türkische Staatsangehörige, die sich durch Aufenthalt im Ausland der Einberufung zum Wehrdienst entzogen haben, ersichtlich nicht zu."

Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder führt in seinem Urteil vom 10.07.2007, Az: 3 K 815/01.A zum Wehrdienst in der Türkei und Asylrelevanz wie folgt aus:

"(..)der Kläger kann auch mit Blick auf den Wehrdienst in der Türkei keinen Abschiebungsschutz beanspruchen. Eine Verurteilung wegen Wehrdienstentziehung würde erst dann in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn sie nicht zur Durchsetzung einer gesetzlich allgemein festgelegten staatsbürgerlichen Pflicht und Sicherung der Wehrfähigkeit diente, sondern zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden würde, die durch diese Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, InfAuslR 1989, 169; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 57.91 -, NVwZ 1993, 193 [194]). Hiervon kann bei dem Kläger nicht die Rede sein. Der Kläger muss auch während der Ableistung seines Wehrdienstes aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit keine ausgrenzende Behandlung im Hinblick auf asylerhebliche Merkmale befürchten. So gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Soldaten kurdischer Herkunft etwa gezielt in Kampfgebieten oder bei besonders gefährlichen Einsätzen eingesetzt würden (Oberdiek vom 2. April 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern; Auswärtiges Amt vom 13. Oktober 1997 an VG Wiesbaden; vgl. zum Ganzen auch VG Berlin, Urteil vom 17. Mai 2001 - VG 36 X 682.95 -, S. 8 f.).""(..)der Kläger kann auch mit Blick auf den Wehrdienst in der Türkei keinen Abschiebungsschutz beanspruchen. Eine Verurteilung wegen Wehrdienstentziehung würde erst dann in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn sie nicht zur Durchsetzung einer gesetzlich allgemein festgelegten staatsbürgerlichen Pflicht und Sicherung der Wehrfähigkeit diente, sondern zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden würde, die durch diese Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, InfAuslR 1989, 169; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 57.91 -, NVwZ 1993, 193 [194]). Hiervon kann bei dem Kläger nicht die Rede sein. Der Kläger muss auch während der Ableistung seines Wehrdienstes aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit keine ausgrenzende Behandlung im Hinblick auf asylerhebliche Merkmale befürchten. So gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Soldaten kurdischer Herkunft etwa gezielt in Kampfgebieten oder bei besonders gefährlichen Einsätzen eingesetzt würden (Oberdiek vom 2. April 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern; Auswärtiges Amt vom 13. Oktober 1997 an VG Wiesbaden; vergleiche zum Ganzen auch VG Berlin, Urteil vom 17. Mai 2001 - VG 36 römisch zehn 682.95 -, S. 8 f.)."

Ferner ist auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 18.06.2007, Az: 4 K 840/07.A zu verweisen in welchem ausgeführt wird, dass der Kläger auch keine politische Verfolgung wegen seiner Desertierung vom Wehrdienst zu befürchten habe. Kurden drohe nämlich im Allgemeinen weder bei Erfüllung der Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht politische Verfolgung in der Türkei (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 74 ff.).Ferner ist auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 18.06.2007, Az: 4 K 840/07.A zu verweisen in welchem ausgeführt wird, dass der Kläger auch keine politische Verfolgung wegen seiner Desertierung vom Wehrdienst zu befürchten habe. Kurden drohe nämlich im Allgemeinen weder bei Erfüllung der Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht politische Verfolgung in der Türkei vergleiche OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 74 ff.).

Auch das Oberverwaltungsgericht Hamburg kommt in seinem Beschluss vom 16.04.2007, Az: 4 Bf 241/00.A zum Ergebnis, dass der Kläger als kurdischer Volkszugehöriger hinreichend sicher vor asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen während des von ihm in der Türkei wahrscheinlich noch abzuleistenden Militärdienstes oder weil er sich während seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet dem türkischen Wehrdienst entzogen hat, ist. Dies entspräche der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urt. v. 3.5.2006, 4 Bf 3/92.A, UA Seite 26).

Letztendlich ist noch auf das Urteil der Verwaltungsgerichtes Berlin vom 23.06.2006, Az: VG 36 X 393.97, zu verweisen, in welchem dieses wie folgt ausführt:Letztendlich ist noch auf das Urteil der Verwaltungsgerichtes Berlin vom 23.06.2006, Az: VG 36 römisch zehn 393.97, zu verweisen, in welchem dieses wie folgt ausführt:

"Der Kläger, der die Türkei im Alter von 13 Jahren verließ, kann auch nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat.

Da der Kläger bisher nicht gemustert worden ist und seinen Militärdienst bislang nicht angetreten hat, ohne davon befreit oder zumindest vorübergehend zurückgestellt worden zu sein, muss er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei daher damit rechnen, dass seine Militärdienstsituation im Rahmen der Einreisekontrolle überprüft und er daraufhin sofort der Militärdienstbehörde überstellt und zu seiner Einheit beordert wird (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. August 2003, S. 53). Zugleich mag ihm womöglich ein Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung drohen. Dies allein ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und der obergerichtlichen Rechtsprechung als asylrechtlich unbeachtlich anzusehen, da die Heranziehung zum Wehrdienst und deren staatliche Sanktionen für sich genommen keine politische Verfolgung darstellt. Der Kläger muss auch während der Ableistung seines Wehrdienstes aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit keine ausgrenzende Behandlung im Hinblick auf asylerhebliche Merkmale befürchten."

Zur Rechtsprechung des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes:

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Februar 2008, D-4717/2006 {T 0/2}

(..) "Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen ist jedoch gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant (vgl. EMARK 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im Asylgesetz erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüßen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schließlich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17).(..) "Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen ist jedoch gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant vergleiche EMARK 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im Asylgesetz erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüßen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schließlich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte vergleiche EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17).

...Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. Seine Behauptung, er werde als Angehöriger der kurdischen Ethnie strenger bestraft, vermag nicht zu überzeugen, zumal er dafür weder konkrete Beweise noch plausible Erklärungen vorbrachte. Aus der angedrohten Bestrafung nach Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welche innerhalb eines Strafmasses bis zu drei Jahren Gefängnis zu erfolgen hat, ist überdies nicht auf eine Sanktionierung zu schließen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Gesinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Auch wenn die türkische Armee Ende 2007 vereinzelte Stellungen der PKK im Nordirak bombardierte, kann nicht von einem grundsätzlich völkerrechtswidrigen Agieren der türkischen Armee gesprochen werden. Ebenso wenig verfolgt die türkische Armee grundsätzlich völkerrechtswidrige Ziele. Überdies bestehen trotz des familiären politischen Hintergrunds des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen Malus oder andere drohende, aus Art. 3 AsylG fliessende Nachteile. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt, weshalb die Argumentation in der Eingabe vom 18. September 2007, der Beschwerdeführer müsse mit einem Einsatz in seiner Herkunftsregion rechnen, nicht verhält. Völlig obsolet ist sein Vorbringen, er müsse auch mit einem Einsatz im Ausnahmezustandsgebiet rechnen, zumal der ehemals verhängte Ausnahmezustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen Gebieten aufgehoben worden ist. Unter diesen Umständen wäre eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. (...)...Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. Seine Behauptung, er werde als Angehöriger der kurdischen Ethnie strenger bestraft, vermag nicht zu überzeugen, zumal er dafür weder konkrete Beweise noch plausible Erklärungen vorbrachte. Aus der angedrohten Bestrafung nach Artikel 63, des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welche innerhalb eines Strafmasses bis zu drei Jahren Gefängnis zu erfolgen hat, ist überdies nicht auf eine Sanktionierung zu schließen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Gesinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Auch wenn die türkische Armee Ende 2007 vereinzelte Stellungen der PKK im Nordirak bombardierte, kann nicht von einem grundsätzlich völkerrechtswidrigen Agieren der türkischen Armee gesprochen werden. Ebenso wenig verfolgt die türkische Armee grundsätzlich völkerrechtswidrige Ziele. Überdies bestehen trotz des familiären politischen Hintergrunds des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen Malus oder andere drohende, aus Artikel 3, AsylG fliessende Nachteile. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt, weshalb die Argumentation in der Eingabe vom 18. September 2007, der Beschwerdeführer müsse mit einem Einsatz in seiner Herkunftsregion rechnen, nicht verhält. Völlig obsolet ist sein Vorbringen, er müsse auch mit einem Einsatz im Ausnahmezustandsgebiet rechnen, zumal der ehemals verhängte Ausnahmezustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen Gebieten aufgehoben worden ist. Unter diesen Umständen wäre eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. (...)

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Januar 2008, D-6507/2006 sowie ähnlich das Urteil vom 10. Juli 2008, E-1813/2008

(...) Die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes beziehungsweise eine wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe stellt nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrdienstpflichtige wegen seiner Refraktion mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismäßig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.; EMARK 2003 Nr. 8, EMARK 2002 Nr. 19, EMARK 2001 Nr. 15).(...) Die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes beziehungsweise eine wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe stellt nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrdienstpflichtige wegen seiner Refraktion mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Artikel 3, AsylG diskriminierend höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismäßig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Artikel 3, AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken vergleiche EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.; EMARK 2003 Nr. 8, EMARK 2002 Nr. 19, EMARK 2001 Nr. 15).

In der Türkei gilt für Männer die allgemeine Wehrpflicht und die türkische Gesetzgebung kennt weder ein Recht auf Militärdienstverweigerung noch sieht sie die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes vor. Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, müssen daher mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Dabei werden drei Gruppen unterschieden: Personen, die sich ausdrücklich weigern, Militärdienst zu leisten, werden als Dienstver-weigerer unter dem Vorwurf der "Entfremdung des Volkes vom Militärdienst" nach Art. 155 des türkischen Strafgesetzbuches (Nr. 765) und Art. 55 des türkischen Militärstrafgesetz-buches (Nr. 1632) bestraft, wobei das Strafmass entscheidend davon abhängt, ob der Verweigerer durch die Äusserung seiner Weigerungshaltung einen grösseren Kreis von Personen beeinflusst. Auf Deserteure hingegen wird Art. 66 des türkischen Militärstraf-gesetzbuches angewendet, der einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu drei Jahren Gefängnis vorsieht. Die Refraktion schliesslich wird in der Türkei gestützt auf Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft, wobei es massgeblich darauf ankommt, ob sich eine Person freiwillig stellt und wie viel Zeit seit dem ordentlichen Einrückungstermin verstrichen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 S. 17 f.). Für Refraktäre und Deserteure, die sich dem Militärdienst entziehen, indem sie sich ins Ausland absetzen, sieht die türkische Gesetzgebung zudem die Möglichkeit der Zwangsausbürgerung vor. Gemäss Art. 25 Bst. ç und d des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes kann Wehrpflichtigen, die sich im Ausland befinden und der amtlichen Aufforderung - veröffentlicht im türkischen Amtsblatt - zur Rückkehr in die Türkei zwecks Leistung des Militärdienstes ohne triftigen Grund nicht innerhalb von drei Monaten Folge leisten, die türkische Staatsbürgerschaft entzogen werden.In der Türkei gilt für Männer die allgemeine Wehrpflicht und die türkische Gesetzgebung kennt weder ein Recht auf Militärdienstverweigerung noch sieht sie die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes vor. Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, müssen daher mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Dabei werden drei Gruppen unterschieden: Personen, die sich ausdrücklich weigern, Militärdienst zu leisten, werden als Dienstver-weigerer unter dem Vorwurf der "Entfremdung des Volkes vom Militärdienst" nach Artikel 155, des türkischen Strafgesetzbuches (Nr. 765) und Artikel 55, des türkischen Militärstrafgesetz-buches (Nr. 1632) bestraft, wobei das Strafmass entscheidend davon abhängt, ob der Verweigerer durch die Äusserung seiner Weigerungshaltung einen grösseren Kreis von Personen beeinflusst. Auf Deserteure hingegen wird Artikel 66, des türkischen Militärstraf-gesetzbuches angewendet, der einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu drei Jahren Gefängnis vorsieht. Die Refraktion schliesslich wird in der Türkei gestützt auf Artikel 63, des türkischen Militärstrafgesetzbuches mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft, wobei es massgeblich darauf ankommt, ob sich eine Person freiwillig stellt und wie viel Zeit seit dem ordentlichen Einrückungstermin verstrichen ist vergleiche EMARK 2004 Nr. 2 S. 17 f.). Für Refraktäre und Deserteure, die sich dem Militärdienst entziehen, indem sie sich ins Ausland absetzen, sieht die türkische Gesetzgebung zudem die Möglichkeit der Zwangsausbürgerung vor. Gemäss Artikel 25, Bst. ç und d des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes kann Wehrpflichtigen, die sich im Ausland befinden und der amtlichen Aufforderung - veröffentlicht im türkischen Amtsblatt - zur Rückkehr in die Türkei zwecks Leistung des Militärdienstes ohne triftigen Grund nicht innerhalb von drei Monaten Folge leisten, die türkische Staatsbürgerschaft entzogen werden.

Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Refraktion ist in casu als asylrechtlich unerheblich zu qualifizieren, zumal diesbezüglich keine Hinweise für eine militärstrafrechtliche Ungleichbehandlung im Sinne eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs vorliegen. Was eine allfällige Zwangsausbürgerung des Beschwerdeführers wegen Refraktion betrifft, ist vorab festzustellen, dass die Praxis der türkischen Behörden bei der Anwendung von Art. 25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zwar uneinheitlich ist, doch liegen keine Hinweise dafür vor, dass bestimmte Personengruppen - beispielsweise Kurden - aufgrund eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs im Sinne eines Malus generell mit einer strengeren Praxis zu rechnen hätten als andere türkische Refraktäre. Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft gestützt auf Art. 25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes wird gegenüber Personen ausgesprochen, die sich im Ausland aufhalten und deshalb für das türkische Militär beziehungsweise die türkischen Strafverfolgungsbehörden - zumindest vorübergehend - nicht erreichbar sind. Gegenüber Personen, die sich mit Wissen des Staates in der Türkei aufhalten, findet die Bestimmung keine Anwendung. Die zwangsweise Ausbürgerung ist demnach in erster Linie eine Art Ersatzstrafe und nicht die eigentliche, von der türkischen Gesetzgebung für die Refraktion vorgesehene (militär-)strafrechtliche Sanktion. Ein von der Ausbürgerung betroffener Refraktär kann sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesve-rwaltungsgerichts auf Gesuch hin beim Innenministerium oder bei einer türkischen diplomatischen Vertretung im Ausland wieder einbürgern lassen, sofern er sich bereit erklärt, seiner Wehrpflicht nachzukommen, was grundsätzlich bedeutet, den Militärdienst nachzuholen, der unter Umständen aber auch durch die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme nach Leistung eines vierwöchigen Grundwehrdienstes abgelöst werden kann. Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft wegen Refraktion durch Beschluss des türkischen Ministerrates hat demzufolge keinen definitiven Charakter, sondern kann vom Betroffenen grundsätzlich rückgängig gemacht werden, auch wenn die Bedingungen für die Wiedereinbürgerung - insbesondere für eine Person, die sich dem türkischen Militärdienst bewusst entzogen hat - als hart zu bezeichnen sind. Bei dieser Sachlage kann jedoch nicht davon gesprochen werden, die zwangsweise Ausbürgerung durch die türkischen Behörden stelle eine im absoluten Sinne unverhältnismässige Sanktion dar, welche generell den Rückschluss auf das Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs zuliesse, selbst wenn die Ausbürgerung wegen Refraktion gestützt auf Art. 25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes im Lichte des schweizerischen Rechtsverständnisses unangemessen erscheint und ihre Völkerrechtskonformität zumindest fraglich ist (EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b. ee S. 20 f.). Somit wäre selbst eine allfällige Ausbürgerung des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant. (...)Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Refraktion ist in casu als asylrechtlich unerheblich zu qualifizieren, zumal diesbezüglich keine Hinweise für eine militärstrafrechtliche Ungleichbehandlung im Sinne eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs vorliegen. Was eine allfällige Zwangsausbürgerung des Beschwerdeführers wegen Refraktion betrifft, ist vorab festzustellen, dass die Praxis der türkischen Behörden bei der Anwendung von Artikel 25, Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zwar uneinheitlich ist, doch liegen keine Hinweise dafür vor, dass bestimmte Personengruppen - beispielsweise Kurden - aufgrund eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs im Sinne eines Malus generell mit einer strengeren Praxis zu rechnen hätten als andere türkische Refraktäre. Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft gestützt auf Artikel 25, Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes wird gegenüber Personen ausgesprochen, die sich im Ausland aufhalten und deshalb für das türkische Militär beziehungsweise die türkischen Strafverfolgungsbehörden - zumindest vorübergehend - nicht erreichbar sind. Gegenüber Personen, die sich mit Wissen des Staates in der Türkei aufhalten, findet die Bestimmung keine Anwendung. Die zwangsweise Ausbürgerung ist demnach in erster Linie eine Art Ersatzstrafe und nicht die eigentliche, von der türkischen Gesetzgebung für die Refraktion vorgesehene (militär-)strafrechtliche Sanktion. Ein von der Ausbürgerung betroffener Refraktär kann sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesve-rwaltungsgerichts auf Gesuch hin beim Innenministerium oder bei einer türkischen diplomatischen Vertretung im Ausland wieder einbürgern lassen, sofern er sich bereit erklärt, seiner Wehrpflicht nachzukommen, was grundsätzlich bedeutet, den Militärdienst nachzuholen, der unter Umständen aber auch durch die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme nach Leistung eines vierwöchigen Grundwehrdienstes abgelöst werden kann. Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft wegen Refraktion durch Beschluss des türkischen Ministerrates hat demzufolge keinen definitiven Charakter, sondern kann vom Betroffenen grundsätzlich rückgängig gemacht werden, auch wenn die Bedingungen für die Wiedereinbürgerung - insbesondere für eine Person, die sich dem türkischen Militärdienst bewusst entzogen hat - als hart zu bezeichnen sind. Bei dieser Sachlage kann jedoch nicht davon gesprochen werden, die zwangsweise Ausbürgerung durch die türkischen Behörden stelle eine im absoluten Sinne unverhältnismässige Sanktion dar, welche generell den Rückschluss auf das Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs zuliesse, selbst wenn die Ausbürgerung wegen Refraktion gestützt auf Artikel 25, Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes im Lichte des schweizerischen Rechtsverständnisses unangemessen erscheint und ihre Völkerrechtskonformität zumindest fraglich ist (EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b. ee S. 20 f.). Somit wäre selbst eine allfällige Ausbürgerung des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant. (...)

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. September 2008, E-3345/2006 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. November 2008, E-3785/2006

(...) Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er den Militärdienst in der Türkei noch nicht geleistet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss konstanter Praxis stellen allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtve-letzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise geschieht. Ausserdem ist der Ausnahmezustand in allen türkischen Provinzen mittlerweile aufgehoben worden. Eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion wäre vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Bisher wurde nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre/Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als Refraktäre/Dienstver-weigerer türkischer Ethnie. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erweisen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), liegt in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. (...)(...) Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er den Militärdienst in der Türkei noch nicht geleistet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss konstanter Praxis stellen allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtve-letzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind vergleiche Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise geschieht. Ausserdem ist der Ausnahmezustand in allen türkischen Provinzen mittlerweile aufgehoben worden. Eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion wäre vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Bisher wurde nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre/Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als Refraktäre/Dienstver-weigerer türkischer Ethnie. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erweisen vergleiche dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), liegt in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. (...)

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. August 2008, D-4676/2006

(...) Auch die vom Beschwerdeführer aus dem nicht geleisteten Militärdienst abgeleiteten Verfolgungsvorbringen betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend (vgl. Sachverhalt, Bst. B).(...) Auch die vom Beschwerdeführer aus dem nicht geleisteten Militärdienst abgeleiteten Verfolgungsvorbringen betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend vergleiche Sachverhalt, Bst. B).

So ist eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im AsylG erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schliesslich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17).So ist eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant vergleiche Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im AsylG erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schliesslich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte vergleiche EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17).

4.3.2 Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. So haben sich seine auf einer angeblichen Unterstützung der PKK beruhenden Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erwiesen. Zudem ist aus dem Strafrahmen von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welcher eine Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis vorsieht, nicht auf eine Sanktionierung zu schliessen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Gesinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Überdies bestehen trotz des angeblich familiären politischen Hintergrunds des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen Malus oder andere drohende, aus Art. 3 AsylG fliessende Nachteile. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt. Schliesslich wäre auch nicht mit einem Einsatz im Ausnahmezustandsgebiet zu rechnen, zumal der ehemals verhängte Ausnahmezustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen Gebieten aufgehoben worden ist.4.3.2 Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. So haben sich seine auf einer angeblichen Unterstützung der PKK beruhenden Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erwiesen. Zudem ist aus dem Strafrahmen von Artikel 63, des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welcher eine Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis vorsieht, nicht auf eine Sanktionierung zu schliessen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Gesinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Überdies bestehen trotz des angeblich familiären politischen Hintergrunds des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen Malus oder andere drohende, aus Artikel 3, AsylG fliessende Nachteile. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt. Schliesslich wäre auch nicht mit einem Einsatz im Ausnahmezustandsgebiet zu rechnen, zumal der ehemals verhängte Ausnahmezustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen Gebieten aufgehoben worden ist.

Unter den erwähnten Umständen wäre eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. (...)

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2008, D-4640/2008 mit welchem die Beschwerde abgewiesen wurde und ua. zum Wehrdienst folgende Erwägungen getroffen wurden:

(..) dass insbesondere hinsichtlich des ausstehenden Militärdienstes festgestellt werden kann, dass gemäss konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden eine allfällige strafrechtliche Konsequenz wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellt, zumal es ein legitimes Recht jedes Staates ist, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtlich oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzung nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind,

dass unter gewissen Umständen eine Einberufung zum Militärdienst oder eine drohende Bestrafung wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion für eine Anerkennung als Flüchtling beachtlich sein kann, wenn zum Beispiel der Wehrpflichtige aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppierung oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer unverhältnismässig schweren Strafe zu rechnen hätte oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfallen würde, als für Deserteure oder Refraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund,

dass aus den vorliegenden Akten indessen keine Hinweise auf eine

derartige Gefährdung des Beschwerdeführers hervorgeht, zumal gemäss

dessen eigenen Angaben sein Bruder Z1._______ ohne weitere

Schwierigkeiten den Militärdienst absolviert hat (vgl. Akte A16/30,

S. 21), obwohl auch dieser offensichtlich - wie aus den

beigebrachten Beweismitteln ersichtlich - gelegentlich zusammen mit

dem Beschwerdeführer als Musiker (Gitarrespieler) auftritt (vgl. CD

"G._______"),

dass der Beschwerdeführer darüber hinaus seit 1997 keinerlei Anstrengungen unternommen hat, die ausstehende Verpflichtung zur Militärdienstleistung anderweitig zu lösen (vgl. Akte A16/30, S. 21),dass der Beschwerdeführer darüber hinaus seit 1997 keinerlei Anstrengungen unternommen hat, die ausstehende Verpflichtung zur Militärdienstleistung anderweitig zu lösen vergleiche Akte A16/30, S. 21),

dass die angefochtene Verfügung somit in Anbetracht der vom Beschwerdführer vorgebrachten Argumentation standhält, (...)

Unter Berücksichtigung sämtlicher getroffener Ausführungen, welche sowohl im Einklang mit der Judikatur des VwGH als auch der jüngsten deutschen Rechtssprechung stehen, kann sohin das Vorbringen in den Einvernahmen des BF, dass eine Abschiebung in die Türkei wegen der drohenden Einbeziehung zum Militärdienst eine Verletzung der Menschenrechtskonvention bedeuten würde und eine Abschiebung daher nicht zulässig sei, nicht zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung führen.

Es erübrigt sich in casu sohin auch die Einholung eines Ländersachverständigengutachtens, zumal dieser Beweisantrag nichts an der Sachlage zu ändern vermag.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Gem. § 9 Abs. 1 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGem. Paragraph 9, Absatz eins, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist die ausreichende reale, nicht auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Auswirkungen auf die durch Art. 2 und 3 EMRK und die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechtsgüter. Das Vorliegen einer Erkrankung kann zur Verwirklichung einer solchen Gefahr führen, weshalb der gesundheitliche Zustand bei der Beurteilung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu berücksichtigen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Bezug auf die Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker mit Art. 3 EMRK auseinandergesetzt und kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass nach der Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder das Recht habe, in einem fremdem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, nur um medizinisch behandelt zu werden, dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch die Tatsache, dass eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat weniger günstig, bzw. eine schlechtere Behandlungsmöglichkeit als im Aufnahmestaat gegeben sei, wäre im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend, da dieser eine "hohe Schwelle" beinhalte. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - etwa dass ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einer realen Gefahr, unter qualvollen Umständen sterben zu müssen, ausgesetzt werden würde - führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist die ausreichende reale, nicht auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Auswirkungen auf die durch Artikel 2 und 3 EMRK und die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechtsgüter. Das Vorliegen einer Erkrankung kann zur Verwirklichung einer solchen Gefahr führen, weshalb der gesundheitliche Zustand bei der Beurteilung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu berücksichtigen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Bezug auf die Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker mit Artikel 3, EMRK auseinandergesetzt und kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass nach der Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder das Recht habe, in einem fremdem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, nur um medizinisch behandelt zu werden, dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch die Tatsache, dass eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat weniger günstig, bzw. eine schlechtere Behandlungsmöglichkeit als im Aufnahmestaat gegeben sei, wäre im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend, da dieser eine "hohe Schwelle" beinhalte. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - etwa dass ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einer realen Gefahr, unter qualvollen Umständen sterben zu müssen, ausgesetzt werden würde - führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Ausgehend davon, dass die durch ein fachärztliches Gutachten festgestellte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers während der Zeit, in der ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht zukam, eine Konsolidierung der Gesundheit stattgefunden hat, kann der entscheidende Senat nicht erkennen, dass diese psychische Beeinträchtigung einer schweren lebensbedrohlichen Krankheit gleichgesetzt werden könnte. Allein deshalb kann im Lichte der vom Verfassungsgerichtshof wiedergegebenen Rechtsprechung des EGMR nicht davon ausgegangen werden, dass im Vorliegen einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers - was im konkreten Fall jedoch weitestgehend ausgeschlossen werden kann - ein Abschiebehindernis gesehen werden könnte, welches geeignet wäre die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten, sodass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterbleiben müsste. Hinweise darauf, dass die behauptete psychische Erkrankung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückführung in den Heimatstaat einer Verschlechterung unterliegen würde, waren weder aus dem Akt noch aus dem Beschwerdevorbringen ersichtlich.Ausgehend davon, dass die durch ein fachärztliches Gutachten festgestellte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers während der Zeit, in der ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht zukam, eine Konsolidierung der Gesundheit stattgefunden hat, kann der entscheidende Senat nicht erkennen, dass diese psychische Beeinträchtigung einer schweren lebensbedrohlichen Krankheit gleichgesetzt werden könnte. Allein deshalb kann im Lichte der vom Verfassungsgerichtshof wiedergegebenen Rechtsprechung des EGMR nicht davon ausgegangen werden, dass im Vorliegen einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers - was im konkreten Fall jedoch weitestgehend ausgeschlossen werden kann - ein Abschiebehindernis gesehen werden könnte, welches geeignet wäre die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten, sodass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterbleiben müsste. Hinweise darauf, dass die behauptete psychische Erkrankung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückführung in den Heimatstaat einer Verschlechterung unterliegen würde, waren weder aus dem Akt noch aus dem Beschwerdevorbringen ersichtlich.

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR bleibt weiters zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers stichhaltige Gründe außerhalb einer psychischen Erkrankung gegeben wären, die für die Annahme sprechen, dass er einer realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Bezüglich der Möglichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK obliegt es der Person, die eine solche Verletzung behauptet, so weit als möglich Informationen anzubieten, solche außergewöhnlichen Umstände wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen, er würde ganz offensichtlich keine dringende und dauerhafte medizinische Behandlung benötigen, da er eine solche Behandlung auch in Österreich nicht regelmäßig in Anspruch genommen habe und dass er im Heimatland über den sozialen Verband seiner Familie verfügen würde, unbekämpft geblieben sind, sodass der erkennende Senat vom tatsächlichen Bestehen dieser Gegebenheiten ausgehen kann.Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR bleibt weiters zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers stichhaltige Gründe außerhalb einer psychischen Erkrankung gegeben wären, die für die Annahme sprechen, dass er einer realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Bezüglich der Möglichkeit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK obliegt es der Person, die eine solche Verletzung behauptet, so weit als möglich Informationen anzubieten, solche außergewöhnlichen Umstände wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen, er würde ganz offensichtlich keine dringende und dauerhafte medizinische Behandlung benötigen, da er eine solche Behandlung auch in Österreich nicht regelmäßig in Anspruch genommen habe und dass er im Heimatland über den sozialen Verband seiner Familie verfügen würde, unbekämpft geblieben sind, sodass der erkennende Senat vom tatsächlichen Bestehen dieser Gegebenheiten ausgehen kann.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt der subsidiäre Schutz einzig wegen seines damaligen Gesundheitszustandes zuerkannt wurde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor mehr als zwei Jahren wegen seiner psychischen Probleme in einem Krankenhaus aufhältig gewesen und seither weder in stationärer noch ärztlicher Behandlung gestanden ist, noch irgendwelche Medikamente gegen psychische Erkrankungen eingenommen hat. Der Asylgerichtshof stellt auch fest, dass der BF während seines Aufenthaltes in Österreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als XXXX nachgeht. Auch dieses Faktum stellt sich als Zeichen eines stabilen Gesundheitszustandes des BF dar. Weiters lässt sich den aktuellen Länderfeststellungen entnehmen, dass in der Türkei neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen, angeboten werden. Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist daher in der Türkei grundsätzlich gegeben, wobei ein ständig steigender Standard bei der Behandlung feststellbar ist.Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt der subsidiäre Schutz einzig wegen seines damaligen Gesundheitszustandes zuerkannt wurde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor mehr als zwei Jahren wegen seiner psychischen Probleme in einem Krankenhaus aufhältig gewesen und seither weder in stationärer noch ärztlicher Behandlung gestanden ist, noch irgendwelche Medikamente gegen psychische Erkrankungen eingenommen hat. Der Asylgerichtshof stellt auch fest, dass der BF während seines Aufenthaltes in Österreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als römisch 40 nachgeht. Auch dieses Faktum stellt sich als Zeichen eines stabilen Gesundheitszustandes des BF dar. Weiters lässt sich den aktuellen Länderfeststellungen entnehmen, dass in der Türkei neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen, angeboten werden. Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist daher in der Türkei grundsätzlich gegeben, wobei ein ständig steigender Standard bei der Behandlung feststellbar ist.

Wenn auch in der Türkei eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.Wenn auch in der Türkei eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, arbeitsfähigen Mann, der über eine abgeschlossene Schulausbildung verfügt und sich seinen Lebensunterhalt auch bisher als Landarbeiter und Aushilfskraft verdient hat. Es wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. seine Familienangehörigen (Vater, Mutter, Bruder) - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.erso-project.eu).

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Aus dem Vorbringen des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass diese vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.

Aus den obigen Überlegungen kommt der erkennende Senat des Asylgerichtshofs zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gegeben sind und das Bundesasylamt zulässigerweise den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu Recht entzogen hat.Aus den obigen Überlegungen kommt der erkennende Senat des Asylgerichtshofs zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben sind und das Bundesasylamt zulässigerweise den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu Recht entzogen hat.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde aberkannt. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Der Beschwerdeführer hält sich daher nach Erlassung dieses Erkenntnisses nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art 8 EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; vlg. zB VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; vlg. zB VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, Zl. 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, Zl. 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).

Das BAA konnte in seinem abweisenden Bescheid bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte erkennen und stellte fest, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vorliegen würde.Das BAA konnte in seinem abweisenden Bescheid bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte erkennen und stellte fest, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK vorliegen würde.

Dieser Ansicht folgt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes aus nachstehenden Gründen jedoch nicht:

Laut eigenen Angaben der Beschwerde führenden Partei sowie Feststellung des BAA ist der BF am 08.05.2001 in Österreich eingereist und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Weiters halten sich in Österreich noch drei Schwestern mit deren Familien in Österreich auf. Dem BF wurde mit Bescheid des BAA vom 04.10. 2007 aufgrund seiner psychischen Erkrankung subsidiärer Schutz gewährt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.10.2008 erteilt. Nach den Ermittlungen des Asylgerichtshofes wohnt der BF seit Juli 2008 bei seiner älteren Schwester XXXXund ist auch an dieser Adresse polizeilich gemeldet. Der BF geht aufgrund einer erteilten Beschäftigungsbewilligung seit 28.03.2008 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als XXXX bei der Fa. XXXX in Wien nach. Der BF gab an, dass er - wenn er alleine leben würde - psychische Ängste bekommen würde. Auch sei der BF von seiner Schwester finanziell abhängig. Die Feststellung des BAA, dass aufgrund einer ZMR-Abfrage kein gemeinsamer Wohnsitz mit der Schwester festgestellt werden konnte, kann vom Asylgerichtshof nicht nachvollzogen werden. Die Erhebungen des Asylgerichtshofes bezüglich der Wohnadresse des BF ergaben, dass an der angegebenen Adresse XXXX, neben dem BF auch vermutlich seine Nichte,XXXX, wohnt. Als Unterkunftgeber scheint der Schwager des BF, XXXX, auf. Neben dieser Woheinheit auf der Adresse XXXX, wohnt die Familie der Schwester des BF. Dabei handelt es sich um die Familie XXXX mit Schwester XXXX, den Schwager XXXX, und den Neffen XXXX. Aufgrund dieser Konstellation der Wohnverhältnisse kann durchaus geschlossen werden, dass der BF im Familienverband seiner Schwester lebt, da die Wohnungen direkt aneinander grenzen und die Wohnung vom Schwager an den BF überlassen wurde. Weiters wohnt auch die Nichte in der Wohnung des BF. Aus der Sicht des Asylgerichtshofes sind die tatsächlichen Familien- und Wohnverhältnisse des BF vom BAA in nicht ausreichender Weise erhoben und abgewogen worden, um zu einem abschließenden Ergebnis zu gelangen.Laut eigenen Angaben der Beschwerde führenden Partei sowie Feststellung des BAA ist der BF am 08.05.2001 in Österreich eingereist und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Weiters halten sich in Österreich noch drei Schwestern mit deren Familien in Österreich auf. Dem BF wurde mit Bescheid des BAA vom 04.10. 2007 aufgrund seiner psychischen Erkrankung subsidiärer Schutz gewährt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.10.2008 erteilt. Nach den Ermittlungen des Asylgerichtshofes wohnt der BF seit Juli 2008 bei seiner älteren Schwester XXXXund ist auch an dieser Adresse polizeilich gemeldet. Der BF geht aufgrund einer erteilten Beschäftigungsbewilligung seit 28.03.2008 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als römisch 40 bei der Fa. römisch 40 in Wien nach. Der BF gab an, dass er - wenn er alleine leben würde - psychische Ängste bekommen würde. Auch sei der BF von seiner Schwester finanziell abhängig. Die Feststellung des BAA, dass aufgrund einer ZMR-Abfrage kein gemeinsamer Wohnsitz mit der Schwester festgestellt werden konnte, kann vom Asylgerichtshof nicht nachvollzogen werden. Die Erhebungen des Asylgerichtshofes bezüglich der Wohnadresse des BF ergaben, dass an der angegebenen Adresse römisch 40 , neben dem BF auch vermutlich seine Nichte,römisch 40 , wohnt. Als Unterkunftgeber scheint der Schwager des BF, römisch 40 , auf. Neben dieser Woheinheit auf der Adresse römisch 40 , wohnt die Familie der Schwester des BF. Dabei handelt es sich um die Familie römisch 40 mit Schwester römisch 40 , den Schwager römisch 40 , und den Neffen römisch 40 . Aufgrund dieser Konstellation der Wohnverhältnisse kann durchaus geschlossen werden, dass der BF im Familienverband seiner Schwester lebt, da die Wohnungen direkt aneinander grenzen und die Wohnung vom Schwager an den BF überlassen wurde. Weiters wohnt auch die Nichte in der Wohnung des BF. Aus der Sicht des Asylgerichtshofes sind die tatsächlichen Familien- und Wohnverhältnisse des BF vom BAA in nicht ausreichender Weise erhoben und abgewogen worden, um zu einem abschließenden Ergebnis zu gelangen.

Darüber hinaus hält sich der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als 8 Jahren in Österreich auf und geht seit März 2008, wie oben dargestellt, einer regelmäßigen unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Für den Asylgerichtshof ist es durchaus nachvollziehbar, dass der BF seinen stabilen psychischen Gesundheitszustand unter anderem auf die geregelte Arbeit und die wirtschaftliche Unabhängigkeit zurückführt. Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des BF in Österreich ist in diesem konkreten Fall auch eine bestimmte Entfremdung zum ehemaligen Heimatland Türkei durchaus nachvollziehbar.

Sowohl nach der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9) als auch des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.07.2008, Zl. 2007/21/0074) nimmt im Rahmen der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts zu, wobei die bloße Aufenthaltsdauer freilich allein nicht maßgeblich ist (vgl. VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0453, wonach ein fünfjähriger Aufenthalt bei gleichzeitigem Fehlen einer familiären Bindung im Inland sowie nennenswerter beruflicher Integration, wobei der Asylantrag von Anfang an unbegründet gewesen sei, jedenfalls nicht ausreichte, um ein Überwiegen der individuellen Interessen zu erkennen).Sowohl nach der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9) als auch des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.07.2008, Zl. 2007/21/0074) nimmt im Rahmen der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts zu, wobei die bloße Aufenthaltsdauer freilich allein nicht maßgeblich ist vergleiche VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0453, wonach ein fünfjähriger Aufenthalt bei gleichzeitigem Fehlen einer familiären Bindung im Inland sowie nennenswerter beruflicher Integration, wobei der Asylantrag von Anfang an unbegründet gewesen sei, jedenfalls nicht ausreichte, um ein Überwiegen der individuellen Interessen zu erkennen).

Im konkreten Fall tritt aber zu der sehr langen Aufenthaltsdauer eine soziale Integration des Beschwerdeführers, sein Abhängigkeitsverhältnis von den Familienangehörigen und seine Unbescholtenheit hinzu, wobei in Summe betrachtet im konkreten Fall von einem Überwiegen der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen auszugehen war. (vgl. hinsichtlich der Kriterien für "verdichtete Integration" u.a. VwGH vom 18.09.2008, Zl. 2008/21/0455; VwGH vom 17.07.2008, Zl. 2007/21/0074; VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).Im konkreten Fall tritt aber zu der sehr langen Aufenthaltsdauer eine soziale Integration des Beschwerdeführers, sein Abhängigkeitsverhältnis von den Familienangehörigen und seine Unbescholtenheit hinzu, wobei in Summe betrachtet im konkreten Fall von einem Überwiegen der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen auszugehen war. vergleiche hinsichtlich der Kriterien für "verdichtete Integration" u.a. VwGH vom 18.09.2008, Zl. 2008/21/0455; VwGH vom 17.07.2008, Zl. 2007/21/0074; VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).

Die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei durch das Bundesasylamt war daher ersatzlos zu beheben (Vgl. VwGH 16.01.2008, 2007/19/0851-5). Der Vollständigkeit halber ist auf die seit 01.04.2009 rechtswirksame neue Regelung der beschränkten Erteilung einer quotenfreien "Niederlassungsbewilligung" durch § 44 Abs. 3 und 4 NAG hinzuweisen.Die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei durch das Bundesasylamt war daher ersatzlos zu beheben (Vgl. VwGH 16.01.2008, 2007/19/0851-5). Der Vollständigkeit halber ist auf die seit 01.04.2009 rechtswirksame neue Regelung der beschränkten Erteilung einer quotenfreien "Niederlassungsbewilligung" durch Paragraph 44, Absatz 3 und 4 NAG hinzuweisen.

Folglich war auch der Beschwerde gegen die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes stattzugeben und die Ausweisung ersatzlos zu beheben.

In der Beschwerde wurde moniert, dass der BF ein Recht darauf gehabt hätte, dass die Entscheidung, die von einem Organ des BAA getroffen wurde, von einer Kontrollstelle innerhalb des BAA kontrolliert worden wäre. Hierbei verweist der BF auf die Gesetzesmaterialien, wonach das BAA in allen Asylsachen als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz zu entscheiden hat. Dieser Satz wird vom BF im Sinne einer weiteren Rechtsmittelinstanz innerhalb des BAA interpretiert. Dem ist zu entgegnen, dass durch die alleinige Entscheidung des BAA der BF keinesfalls einer Instanz "beraubt" wurde, sondern die Bestimmung so zu verstehen ist, dass in Asylsachen zunächst nur das BAA im Rahmen des Verwaltungsverfahrens als einzige Instanz entscheidet. Gegen deren Bescheid kann sodann - nach Beendigung des Verwaltungsverfahrens - der Asylgerichtshof angerufen werden.

Der BF beanstandet, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungs- und rechtswidrig sei, da das österreichische Recht stets eine sechswöchige Beschwerdefrist vorsehe. Daher sei es unverständlich, wieso in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist gesprochen wird. Hierzu ist auszuführen, dass diese sechswöchige Frist nur bei Beschwerden an die beiden Höchstgerichte im Bereich des öffentlichen Rechts (VfGH und VwGH) auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung existiert. Ansonsten finden sich zur Geltendmachung von Rechtsmitteln in den einzelnen Verfahrensgesetzen eine Vielzahl verschiedener Fristen. Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof verweist - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - § 23 Abs. 1 AsylGHG auf das AVG 1991. Somit besteht - wie schon für Berufungen an den Unabhängigen Bundesasylsenat - nach § 63 Abs. 5 AVG eine zweiwöchige Frist zur Bekämpfung eines Bescheides des BAA.Der BF beanstandet, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungs- und rechtswidrig sei, da das österreichische Recht stets eine sechswöchige Beschwerdefrist vorsehe. Daher sei es unverständlich, wieso in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist gesprochen wird. Hierzu ist auszuführen, dass diese sechswöchige Frist nur bei Beschwerden an die beiden Höchstgerichte im Bereich des öffentlichen Rechts (VfGH und VwGH) auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung existiert. Ansonsten finden sich zur Geltendmachung von Rechtsmitteln in den einzelnen Verfahrensgesetzen eine Vielzahl verschiedener Fristen. Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof verweist - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG auf das AVG 1991. Somit besteht - wie schon für Berufungen an den Unabhängigen Bundesasylsenat - nach Paragraph 63, Absatz 5, AVG eine zweiwöchige Frist zur Bekämpfung eines Bescheides des BAA.

Auch der Antrag auf Verfahrenshilfe kann als obsolet betrachtet werden, da das Verfahren vor dem Asylgerichtshof mit ergangenem Erkenntnis vom heutigen Tage abgeschlossen wurde und keine weiteren Verfahrensschritte vor dem Asylgerichtshof zu erwarten sind.

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Integration, Interessensabwägung, internationale Judikatur, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, Militärdienst, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, strafrechtliche Verfolgung, subsidiärer Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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