Index
19/05 Menschenrechte;Norm
FrPolG 2005 §53 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des X, vertreten durch Dr. Silvia Franek, Rechtsanwältin in 2500 Baden, Am Fischertor 5/4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. September 2007, Zl. Fr 777/07, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des römisch zehn, vertreten durch Dr. Silvia Franek, Rechtsanwältin in 2500 Baden, Am Fischertor 5/4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. September 2007, Zl. Fr 777/07, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Diese Maßnahme begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer im August 2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 19. August 2002 einen Asylantrag eingebracht habe. Nach rechtskräftiger Abweisung dieses Antrages mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Juli 2006 in Verbindung mit dem Ausspruch, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Asylgesetz 1997 zulässig sei, habe der Verwaltungsgerichtshof (zur Zl. 2006/01/0495) die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde abgelehnt. Somit halte sich der Beschwerdeführer seit ca. Anfang November 2006 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Daher sei eine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG zulässig. Diese Maßnahme begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer im August 2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 19. August 2002 einen Asylantrag eingebracht habe. Nach rechtskräftiger Abweisung dieses Antrages mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Juli 2006 in Verbindung mit dem Ausspruch, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 zulässig sei, habe der Verwaltungsgerichtshof (zur Zl. 2006/01/0495) die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde abgelehnt. Somit halte sich der Beschwerdeführer seit ca. Anfang November 2006 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Daher sei eine Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG zulässig.
Dem Akteninhalt sei nicht zu entnehmen, dass sich Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten würden. Er sei in den Jahren 2004 und 2005 für die Dauer einiger Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Auch unter Berücksichtigung der zeitweiligen Arbeitstätigkeit liege keine besondere Integration des Beschwerdeführers vor. Das Gewicht des mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich werde dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt lediglich auf einen offenbar rechtsmissbräuchlich eingebrachten Asylantrag zurückzuführen sei. Demgegenüber habe er das maßgebliche öffentliche Interesse am Schutz und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erheblich beeinträchtigt. Er habe keine Möglichkeit, den Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren. Insgesamt sei daher die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Es seien keine Umstände ersichtlich, die für eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden. Dem Akteninhalt sei nicht zu entnehmen, dass sich Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten würden. Er sei in den Jahren 2004 und 2005 für die Dauer einiger Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Auch unter Berücksichtigung der zeitweiligen Arbeitstätigkeit liege keine besondere Integration des Beschwerdeführers vor. Das Gewicht des mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich werde dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt lediglich auf einen offenbar rechtsmissbräuchlich eingebrachten Asylantrag zurückzuführen sei. Demgegenüber habe er das maßgebliche öffentliche Interesse am Schutz und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erheblich beeinträchtigt. Er habe keine Möglichkeit, den Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren. Insgesamt sei daher die Ausweisung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Es seien keine Umstände ersichtlich, die für eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich nach Abweisung seines Asylantrages und Ablehnung der Behandlung seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhalte. Somit hegt der Gerichtshof keine Bedenken gegen die behördliche Ansicht, dass der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich nach Abweisung seines Asylantrages und Ablehnung der Behandlung seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhalte. Somit hegt der Gerichtshof keine Bedenken gegen die behördliche Ansicht, dass der Ausweisungstatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, FPG erfüllt sei.
Mit dem Vorbringen, dass sein Aufenthalt keine Gefahr für die nationale öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral oder den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer darstelle, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die behördliche Beurteilung nach § 66 Abs. 1 FPG. Gemäß dieser Bestimmung ist, würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, diese nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten - und vom Beschwerdeführer vorhin zitierten - Ziele dringend geboten ist. Mit dem Vorbringen, dass sein Aufenthalt keine Gefahr für die nationale öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral oder den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer darstelle, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die behördliche Beurteilung nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG. Gemäß dieser Bestimmung ist, würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, diese nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten - und vom Beschwerdeführer vorhin zitierten - Ziele dringend geboten ist.
Diesbezüglich hat die belangte Behörde ohnedies einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers angenommen. Zutreffend hat sie aber auch auf den hohen Stellenwert verwiesen, der den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zl. 2007/21/0437). Diesbezüglich hat die belangte Behörde ohnedies einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers angenommen. Zutreffend hat sie aber auch auf den hohen Stellenwert verwiesen, der den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zl. 2007/21/0437).
Die Beschwerde bringt vor, dass der Verfassungsgerichtshof jüngst die Kriterien für ein humanitäres Bleiberecht festgelegt habe, nämlich die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens und dessen Intensität, die Integration sowie die strafrechtliche Unbescholtenheit, weiters die Bindung zum Heimatstaat, die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien.
Damit spricht die Beschwerde offenkundig die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2007, B 328/07 und B 1150/07, an, in denen der Verfassungsgerichtshof die in der Judikatur des EGMR zu Art. 8 EMRK und im Übrigen auch der des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2005, Zl. 2004/21/0124) im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Gesichtspunkte darstellte (vgl. dazu auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zl. 2007/21/0437). Damit spricht die Beschwerde offenkundig die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2007, B 328/07 und B 1150/07, an, in denen der Verfassungsgerichtshof die in der Judikatur des EGMR zu Artikel 8, EMRK und im Übrigen auch der des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2005, Zl. 2004/21/0124) im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Gesichtspunkte darstellte vergleiche dazu auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zl. 2007/21/0437).
Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerde nicht, dass der Asylantrag von Anfang an unbegründet gewesen sei, und es werden auch keine weiteren integrationsbegründenden Umstände behauptet, als sie von der belangten Behörde ohnedies in ihre Beurteilung aufgenommen worden waren. Im Blick auf das Fehlen familiärer Bindungen im Inland, das Fehlen einer nennenswerten beruflichen Integration und das nur auf einem unbegründeten Asylantrag beruhende vorläufige Aufenthaltsrecht kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, dass die Ausweisung nach § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei. Der schon längeren Aufenthaltsdauer in Österreich kommt für sich allein keine maßgebliche Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerde nicht, dass der Asylantrag von Anfang an unbegründet gewesen sei, und es werden auch keine weiteren integrationsbegründenden Umstände behauptet, als sie von der belangten Behörde ohnedies in ihre Beurteilung aufgenommen worden waren. Im Blick auf das Fehlen familiärer Bindungen im Inland, das Fehlen einer nennenswerten beruflichen Integration und das nur auf einem unbegründeten Asylantrag beruhende vorläufige Aufenthaltsrecht kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, dass die Ausweisung nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG dringend geboten sei. Der schon längeren Aufenthaltsdauer in Österreich kommt für sich allein keine maßgebliche Bedeutung zu.
Soweit die Beschwerde der belangten Behörde in diesem Zusammenhang Verfahrensfehler vorwirft, legt sie nicht dar, welche weiteren Feststellungen die belangte Behörde hätte treffen müssen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210453.X00Im RIS seit
12.02.2008Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009