Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D10 407461-1/2009/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Juni 2009, FZ. 09 00.051-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Juni 2009, FZ. 09 00.051-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 38 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 101/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 29/2009, hinsichtlich Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 101/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 20. September 2009 aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 20. September 2009 aufzuschieben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger und der georgischen Volksgruppe zugehörig, gelangte nach eigenen Angaben Ende Dezember 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 2. Januar 2009 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 2. Januar 2009 gab der Beschwerdeführer seine Identität als XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Republik Georgien, an und führte weiters aus, in Georgien herrsche "Krieg" und sei es dort zu gefährlich gewesen. "Die Russen" würden "keine Ruhe" geben. Seine Frau sei schwanger und wolle er auch sie (aus Georgien) "holen". Er habe seinen Herkunftsstaat am 17. Dezember 2008 unter Verwendung seines in XXXX ausgestellten Reisepasses auf legalem Wege in Richtung Istanbul, Republik Türkei, verlassen. Diesen Reisepass habe er allerdings "unterwegs" verloren. Am 31. Dezember 2008 habe er schließlich österreichisches Bundesgebiet erreicht.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 2. Januar 2009 gab der Beschwerdeführer seine Identität als römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Republik Georgien, an und führte weiters aus, in Georgien herrsche "Krieg" und sei es dort zu gefährlich gewesen. "Die Russen" würden "keine Ruhe" geben. Seine Frau sei schwanger und wolle er auch sie (aus Georgien) "holen". Er habe seinen Herkunftsstaat am 17. Dezember 2008 unter Verwendung seines in römisch 40 ausgestellten Reisepasses auf legalem Wege in Richtung Istanbul, Republik Türkei, verlassen. Diesen Reisepass habe er allerdings "unterwegs" verloren. Am 31. Dezember 2008 habe er schließlich österreichisches Bundesgebiet erreicht.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25. Februar 2009 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er sei Sohn des XXXX (bzw. "XXXX") XXXX, und der XXXX. Er sei im Jahre 1994 aus XXXX "geflüchtet" und ins georgische Kernland ("nach Georgien") gezogen. Er habe dann bei Verwandten in XXXX gewohnt und sei 1997 schließlich nach XXXX übersiedelt, wo er seither gelebt habe.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25. Februar 2009 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er sei Sohn des römisch 40 (bzw. "XXXX") römisch 40 , und der römisch 40 . Er sei im Jahre 1994 aus römisch 40 "geflüchtet" und ins georgische Kernland ("nach Georgien") gezogen. Er habe dann bei Verwandten in römisch 40 gewohnt und sei 1997 schließlich nach römisch 40 übersiedelt, wo er seither gelebt habe.
Nach seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, der Grund für seine Ausreise sei der Krieg in Georgien im August (2008) gewesen ("Das ist der Grund, warum ich ausreiste."). Des Weiteren sei er bedroht worden ("Zweitens wurde ich bedroht.").
Seit Juni bzw. Juli 2007 sei er aktives Mitglied der Partei "Sakartelos Gza" (Georgiens Weg) gewesen. Dies sei die Partei des ehemaligen Verteidigungsministers, Irakli OKRUASHVILI, gewesen. Dieser sei noch immer Leiter der Partei, sei aber im September bzw. Oktober 2007 nach Frankreich geflüchtet und sei Eka BESELYA dessen Stellvertreterin. Er habe auch einen Parteiausweis besessen. Er habe leider sowohl diesen als auch seinen Pass ("alles") verloren.
In Georgien habe er für "die Partei von OKRUASHVILI" an "Demonstrationen und so weiter" teilgenommen. Seine Probleme hätten nach der Teilnahme an einer Demonstration in XXXX amXXXX begonnen. Er sei danach bedroht worden. Die Namen der Personen, die ihn bedroht hätten, könne er nicht nennen, er kenne die Namen "dieser Leute" nicht. Auch sei er bei zwei verschiedenen Gelegenheiten von ihm unbekannten Personen wegen seiner Parteimitgliedschaft verprügelt worden. Der erste dieser Vorfälle habe sich im Dezember 2007, der zweite im Jahre 2008ereignet. An die genauen Daten könne er sich allerdings nicht erinnern.In Georgien habe er für "die Partei von OKRUASHVILI" an "Demonstrationen und so weiter" teilgenommen. Seine Probleme hätten nach der Teilnahme an einer Demonstration in römisch 40 amXXXX begonnen. Er sei danach bedroht worden. Die Namen der Personen, die ihn bedroht hätten, könne er nicht nennen, er kenne die Namen "dieser Leute" nicht. Auch sei er bei zwei verschiedenen Gelegenheiten von ihm unbekannten Personen wegen seiner Parteimitgliedschaft verprügelt worden. Der erste dieser Vorfälle habe sich im Dezember 2007, der zweite im Jahre 2008ereignet. An die genauen Daten könne er sich allerdings nicht erinnern.
Beim ersten der vorangeführten Vorfälle hätten ihn drei Männer von der Straße in ein Auto gezerrt und "weggebracht". An einem "stillen Örtchen" hätten ihn diese aus dem Auto gezerrt, beschimpft und verprügelt. Danach hätten sie ihn an Ort und Stelle liegen gelassen und seien weggefahren. Er sei dann mit einem Taxi "nach Hause" gefahren, wo er fünf Tage im Bett verbracht habe.
Im Jahre 2008, glaublich im Mai, sei er dann auf der Straße erneut "zusammengeschlagen" worden. Vier junge Männer, glaublich "von der Nationalisten-Partei", seien damals auf ihn zu gekommen, hätten ihn "am Kragen gepackt" und gesagt, er sei doch ein Aktivist "von der OKRUASHVILI-Partei". Sie hätten ihn daraufhin beschimpft und verprügelt, wobei er Blutergüsse und "Nasenbluten" erlitten habe. Er sei (wiederum) mit einem Taxi "nach Hause" gefahren. In ärztliche Behandlung habe er sich nicht begeben. Auch an die Polizei habe er sich nicht gewandt, weil dies doch keinen Sinn gemacht hätte. Er glaube nicht, dass er diese Personen bereits zuvor gesehen hat, er habe allerdings ein "schlechtes Gedächtnis, was Gesichter anbelangt".
Im Sommer 2008 sei es schließlich zu einem weiteren Vorfall gekommen, bei dem ein Mann ("einer") zu ihm gesagt habe: "Du bist noch da, Du bist noch für ihn tätig - Du bekommst, was Du verdienst.". Es habe sich bei diesem Mann um ein Mitglied der "Nationalisten-Partei" gehandelt. Er wisse das, weil er "diese Person in diesen Kreisen gesehen" habe.
Nach dem vorgeschilderten Vorfall im Sommer 2008 habe er sich für zwei bis drei Monate bei einem Freund in XXXX versteckt gehalten. Die letzten sechs Monate vor seiner Ausreise habe er schließlich mit seiner Lebensgefährtin in der Nähe von XXXX gelebt. Diese würde zusammen mit seinen Eltern auch weiterhin in XXXX leben. Im XXXX sei der planmäßige Geburtstermin des gemeinsamen Kindes. Er habe Georgien aus finanziellen Gründen nur alleine und nicht gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin verlassen (können).Nach dem vorgeschilderten Vorfall im Sommer 2008 habe er sich für zwei bis drei Monate bei einem Freund in römisch 40 versteckt gehalten. Die letzten sechs Monate vor seiner Ausreise habe er schließlich mit seiner Lebensgefährtin in der Nähe von römisch 40 gelebt. Diese würde zusammen mit seinen Eltern auch weiterhin in römisch 40 leben. Im römisch 40 sei der planmäßige Geburtstermin des gemeinsamen Kindes. Er habe Georgien aus finanziellen Gründen nur alleine und nicht gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin verlassen (können).
Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, er sei an Hepatitis C erkrankt, die Erkrankung sei erst in Österreich gelegentlich eines stationären Krankenhausaufenthaltes diagnostiziert worden und ihm bis dahin nicht bekannt gewesen.
In Österreich verfüge er über keine Familienangehörigen und auch sonst keine "besonderen Beziehungen" zu diesem Land.
Gelegentlich der oa. Einvernahme brachte der Beschwerdeführer zur Vorlage:
Ärztliche Überweisung Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20. Februar 2009 betreffend den Beschwerdeführer mit der Diagnose:Ärztliche Überweisung Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20. Februar 2009 betreffend den Beschwerdeführer mit der Diagnose:
Hepatitis Typ C
Ärztliches Schreiben des Landesklinikums Thermenregion in XXXX, vom 26. Januar 2009 betreffend den Beschwerdeführer; Diagnose:Ärztliches Schreiben des Landesklinikums Thermenregion in römisch 40 , vom 26. Januar 2009 betreffend den Beschwerdeführer; Diagnose:
"Pneumonie rechts"
Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 übermittelte der österreichische Polizeiattaché für die Republiken Georgien und Aserbaidschan das Ergebnis der vom Bundesasylamt beauftragten Beweisaufnahme in Georgien:
Laut Auskunft der georgischen Agentur für Zivilregister scheint unter dem Namen XXXX, auf dem Territorium der Republik Georgien keine Person als registriert auf. Hingegen sei die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX (bzw. "XXXX"), geb.XXXX, unter der Adresse XXXX registriert. Ein Ortsaugenschein an der vom Beschwerdeführer angegeben AdressseXXXX habe ergeben, dass eine Familie namens XXXX dort nie gelebt habe, sondern lebe dort seit mehreren Jahren eine Familie XXXX. Ein gelegentlich der Nachschau an vorangeführter Adresse "zufällig" angetroffener Herr namens XXXX habe angegeben, er sei im Jahre 1993 aus Abchasien geflüchtet und lebe nun mit seiner Familie in der Nähe derXXXX Straße.Laut Auskunft der georgischen Agentur für Zivilregister scheint unter dem Namen römisch 40 , auf dem Territorium der Republik Georgien keine Person als registriert auf. Hingegen sei die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 (bzw. "XXXX"), geb.XXXX, unter der Adresse römisch 40 registriert. Ein Ortsaugenschein an der vom Beschwerdeführer angegeben AdressseXXXX habe ergeben, dass eine Familie namens römisch 40 dort nie gelebt habe, sondern lebe dort seit mehreren Jahren eine Familie römisch 40 . Ein gelegentlich der Nachschau an vorangeführter Adresse "zufällig" angetroffener Herr namens römisch 40 habe angegeben, er sei im Jahre 1993 aus Abchasien geflüchtet und lebe nun mit seiner Familie in der Nähe derXXXX Straße.
Bei Erhebungen im Dorf XXXX(dem Ort der Registrierung der Mutter des Beschwerdeführers) sei die dort angetroffene Schwester des Beschwerdeführers, XXXX, nach dem Beschwerdeführer befragt worden. Diese habe die Flucht der Familie aus Abchasien im Jahre 1993 bzw. 1994 bestätigt und erklärt, ihr Bruder würde in XXXX leben und am Bazar als Verkäufer arbeiten.Bei Erhebungen im Dorf XXXX(dem Ort der Registrierung der Mutter des Beschwerdeführers) sei die dort angetroffene Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , nach dem Beschwerdeführer befragt worden. Diese habe die Flucht der Familie aus Abchasien im Jahre 1993 bzw. 1994 bestätigt und erklärt, ihr Bruder würde in römisch 40 leben und am Bazar als Verkäufer arbeiten.
Nach neuerlicher, auf Grundlage der vorangeführten Ermittlungsergebnisse durchgeführter Anfrage bei der georgischen Agentur für Zivilregister, teilte diese mit Schreiben vom XXXX mit, auf dem Territorium der Republik Georgien sei eine Person namens XXXX, im Dorf XXXX (bzw. "XXXX"), XXXX, registriert. Die georgische Agentur für Zivilregister übermittelte in diesem Zusammenhang einen entsprechenden Registerauszug mit zugehöriger fotografischer Abbildung.Nach neuerlicher, auf Grundlage der vorangeführten Ermittlungsergebnisse durchgeführter Anfrage bei der georgischen Agentur für Zivilregister, teilte diese mit Schreiben vom römisch 40 mit, auf dem Territorium der Republik Georgien sei eine Person namens römisch 40 , im Dorf römisch 40 (bzw. "XXXX"), römisch 40 , registriert. Die georgische Agentur für Zivilregister übermittelte in diesem Zusammenhang einen entsprechenden Registerauszug mit zugehöriger fotografischer Abbildung.
Der österreichische Polizeiattaché für die Republiken Georgien und Aserbaidschan erklärte weiter, laut Auskunft der "Führung" der Partei "Georgiens Weg" sei der Beschwerdeführer nie Mitglied der vorgenannten Partei gewesen. Des Weiteren sei "immer" Salome ZURABISHVILI Führerin dieser Partei gewesen, Irakli OKRUASHVILI habe zu keinem Zeitpunkt der Partei "Georgiens Weg" angehört. Dem Juristen der Partei "Georgiens Weg" zufolge komme es nicht zu "globalen Verfolgungshandlungen" gegen die Parteimitglieder.
Gelegentlich seiner erneuten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 27. Mai 2009 gab der Beschwerdeführer nach der Führung der Partei befragt wiederholt an, Irakli OKRUASHVILI sei "früher" Führer "Georgiens Weg" gewesen, wer aktuell diese Position innehabe, wisse er nicht. Er sei "nicht so gut informiert".
Nach einer Person namens XXXX befragt, erklärte der Beschwerdeführer, es handle sich hierbei um den Cousin seines Vaters. Dieser habe früher an der Adresse XXXX gewohnt.Nach einer Person namens römisch 40 befragt, erklärte der Beschwerdeführer, es handle sich hierbei um den Cousin seines Vaters. Dieser habe früher an der Adresse römisch 40 gewohnt.
Nach Vorhalt, dass nach dem Ergebnisses der Beweisaufnahme auf dem Territorium der Republik Georgien keine Person namens XXXX, registriert aufscheine, gab der Beschwerdeführer an, er beharre auf seinen bisherigen Angaben. Er sei der amXXXXgeborene XXXX.Nach Vorhalt, dass nach dem Ergebnisses der Beweisaufnahme auf dem Territorium der Republik Georgien keine Person namens römisch 40 , registriert aufscheine, gab der Beschwerdeführer an, er beharre auf seinen bisherigen Angaben. Er sei der amXXXXgeborene römisch 40 .
Zu den ihm verlesenen Länderfeststellungen der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer, die Situation in Georgien sei in realiter "nicht so schön", "vielleicht" würden aber einige Feststellungen ("ein paar Sachen") den Tatsachen entsprechen.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit mangelnder Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens. Der Beschwerdeführer habe insbesondere durch Verwendung falscher Personaldaten versucht die Behörde zu täuschen und habe sogar nach diesbezüglichem Vorhalt und Vorlage eines in diesem Zusammenhang von der georgischen Agentur für Zivilregister übermittelten Fotos, auf welchem der Beschwerdeführer unzweifelhaft zu erkennen sei, erklärt, bei seinen bisherigen Angaben zu bleiben. Wenn der Beschwerdeführer jedoch "nicht einmal" bei seinen persönlichen Daten "bei der Wahrheit bleiben" könne, sei auch nicht davon auszugehen, dass dessen übriges Vorbringen den Tatsachen entspreche.
Überdies habe der Beschwerdeführer bei seiner Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 2. Januar 2009 zu seinem Fluchtgrund angegeben, er sei aufgrund der in seinem Herkunftsstaat herrschenden Kriegssituation geflüchtet. Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25. Februar 2009 habe dieser hingegen erklärt, er sei wegen des Krieges und wegen Bedrohungen sowie Misshandlungen aufgrund seiner behaupteten Parteimitgliedschaft ausgereist. Auch wenn es dem Beschwerdeführer während seiner Erstbefragung gesundheitlich nicht gut gegangen wäre, sei dennoch nicht nachvollziehbar, dass er seine Parteimitgliedschaft "nicht ansatzweise" ins Treffen geführt habe. Schließlich hätten auch die mit Hilfe des österreichischen Polizeiattachés für die Republiken Georgien und Aserbaidschan durchgeführten Beweisaufnahmen ergeben, dass der Beschwerdeführer nie Mitglied der Partei "Georgiens Weg" und Irakli OKRUASHVILI nie Führer der Partei gewesen sei.
Auch wäre es nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer noch monatelang nach den behaupteten Übergriffen im Dezember 2007 und XXXX 2008 bis zur Ausreise an seiner Wohnadresse aufgehalten habe und trotz angeblicher Bedrohungssituation seine schwangere Lebensgefährtin zurückgelassen habe.Auch wäre es nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer noch monatelang nach den behaupteten Übergriffen im Dezember 2007 und römisch 40 2008 bis zur Ausreise an seiner Wohnadresse aufgehalten habe und trotz angeblicher Bedrohungssituation seine schwangere Lebensgefährtin zurückgelassen habe.
Der Beschwerdeführer sei zwar an Hepatitis C erkrankt, doch sei in Georgien, den Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage zufolge, eine medizinische Notfallversorgung für jedermann gewährleistet und auch Hepatitis C behandelbar. Sowohl die Lebensgefährtin als auch die Eltern des Beschwerdeführers würden in Georgien leben und sei im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser von seiner Familie unterstützt werden könne, zumal sich aus den Länderfeststellungen ergebe, dass der Familienzusammenhalt in Georgien der wichtigste soziale Rückhalt sei.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhe "einzig und allein" auf dessen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und habe dieser überdies keinen Familienbezug zu einer dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Person. Da hinsichtlich des Beschwerdeführers auch keine "besondere Integration" in der Republik Österreich vorliege, stelle dessen Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhe "einzig und allein" auf dessen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und habe dieser überdies keinen Familienbezug zu einer dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Person. Da hinsichtlich des Beschwerdeführers auch keine "besondere Integration" in der Republik Österreich vorliege, stelle dessen Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar.
Da der Beschwerdeführer "mit falschen Identitätsangaben die hiesige Behörde" zudem zu täuschen versucht habe, seien die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 erfüllt.Da der Beschwerdeführer "mit falschen Identitätsangaben die hiesige Behörde" zudem zu täuschen versucht habe, seien die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 (Datum des Posteinganges) brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zur Vorlage:
Ärztliche Bestätigung Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20. Februar 2009 betreffend den Beschwerdeführer mit der Diagnose:Ärztliche Bestätigung Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20. Februar 2009 betreffend den Beschwerdeführer mit der Diagnose:
Infektiöse Hepatitis Typ C, Genotyp 2A/2C
Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten und über das Büro des Vereins "Ute Bock" versendeten Beschwerde vom 27. Juni 2009 (Datum der Postaufgabe) stellte der Beschwerdeführer seine Identität als XXXX, richtig und erklärte diesbezüglich, er wolle in Hinkunft nicht mehr versuchen, seine Identität "zu verschleiern". Vor seiner Einreise sei ihm erklärt worden, er könne bei Nennung seines richtigen Namens abgeschoben werden und würde keine Chance auf Asyl haben.Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten und über das Büro des Vereins "Ute Bock" versendeten Beschwerde vom 27. Juni 2009 (Datum der Postaufgabe) stellte der Beschwerdeführer seine Identität als römisch 40 , richtig und erklärte diesbezüglich, er wolle in Hinkunft nicht mehr versuchen, seine Identität "zu verschleiern". Vor seiner Einreise sei ihm erklärt worden, er könne bei Nennung seines richtigen Namens abgeschoben werden und würde keine Chance auf Asyl haben.
Ihm könne nicht "nachträglich vorgeworfen werden", auf eine Frage, die ihm nicht gestellt worden sei, nicht geantwortet zu haben, zumal sich die Behörde gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 bei Erstbefragungen lediglich auf die Reiseroute und die Identität, nicht jedoch auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Daher sei der Vorwurf eines gesteigerten Vorbringens unzulässig.Ihm könne nicht "nachträglich vorgeworfen werden", auf eine Frage, die ihm nicht gestellt worden sei, nicht geantwortet zu haben, zumal sich die Behörde gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 bei Erstbefragungen lediglich auf die Reiseroute und die Identität, nicht jedoch auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Daher sei der Vorwurf eines gesteigerten Vorbringens unzulässig.
Er habe erst nach dem zweiten Übergriff imXXXX erkannt, dass er sich aufgrund seiner politischen Aktivitäten verstecken müsse, und habe vor der belangten Behörde diesbezüglich auch angegeben, dass er kurze Zeit darauf den Wohnort gewechselt und sich bei einem Freund versteckt gehalten habe. (Erst) nach dem dritten Vorfall im Sommer 2008 habe er schließlich "eingesehen", dass er "nirgends innerhalb von Georgien" sicher sei und habe sich daher zur Flucht entschlossen. Seine Lebensgefährtin habe er zurückgelassen, da diese nicht verfolgt worden ("Ziel von Verfolgung") sei.
Seine Erkrankung an Hepatitis C werde derzeit medikamentös behandelt. Die Therapie würde noch bis September andauern und bekomme er im Krankenhaus wöchentliche Injektionen.
Mit der offensichtlich unter Verwendung von (veralteten bzw. in concreto nicht relevanten) Textschablonen des Vereins "Ute Bock" abgefassten Beschwerdeschrift beantragt der Beschwerdeführer ua., der "Unabhängige Bundesasylsenat" möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und aussprechen, dass von einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Gambia" (sic!) Abstand genommen werde.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 (Datum des Posteinganges) brachte der Beschwerdeführer zur Vorlage:
Ärztliche Bestätigung Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30. Juni 2009 betreffend den Beschwerdeführer mit der Diagnose einer infektiösen Hepatitis Typ C. Der Beschwerdeführer habe am 19. März 2009 mit einer 24 Wochen andauernden Behandlung seiner Erkrankung begonnen und sei diese Behandlung "auf jeden Fall durchgehend weiterzuführen".Ärztliche Bestätigung Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30. Juni 2009 betreffend den Beschwerdeführer mit der Diagnose einer infektiösen Hepatitis Typ C. Der Beschwerdeführer habe am 19. März 2009 mit einer 24 Wochen andauernden Behandlung seiner Erkrankung begonnen und sei diese Behandlung "auf jeden Fall durchgehend weiterzuführen".
Am 9. Juli 2009 führte Dris. XXXX betreffend der oa. Behandlung des Beschwerdeführers gegenüber dem Asylgerichtshof telefonisch aus, es handle sich bei dieser um eine Behandlung mit Interferon, die bis 19. September 2009 andauere und deren allfällige Unterbrechung die Ausheilung der Erkrankung des Beschwerdeführers verhindern könne.Am 9. Juli 2009 führte Dris. römisch 40 betreffend der oa. Behandlung des Beschwerdeführers gegenüber dem Asylgerichtshof telefonisch aus, es handle sich bei dieser um eine Behandlung mit Interferon, die bis 19. September 2009 andauere und deren allfällige Unterbrechung die Ausheilung der Erkrankung des Beschwerdeführers verhindern könne.
Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:
II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und die darin einliegenden Länderfeststellungen, Ergebnisse der Beweisaufnahmen, Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und AIS-Abfragen, Aktenvermerke und sonstigen behördlichen Schriftstücke. Des Weiteren durch Einholung einer Auskunft des Zentralen Melderegisters sowie des Strafregisters der Republik Österreich.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
II.2. Zur Person der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Die Identität des Beschwerdeführers, einem Staatsangehörigen der Republik Georgien, ist alsXXXX im Dorf XXXX, Republik Georgien, erwiesen.Die Identität des Beschwerdeführers, einem Staatsangehörigen der Republik Georgien, ist alsXXXX im Dorf römisch 40 , Republik Georgien, erwiesen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Herkunftsstaat einer ethnischen bzw. religiösen Minderheit angehört.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bzw. gegenwärtig Mitglied der Partei "Georgiens Weg" war bzw. ist und aus diesem Grunde in der Republik Georgien bedroht, körperlich misshandelt oder in anderer Weise verfolgt wurde.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines allfälligen bzw. ihm unterstellten Naheverhältnisses zur Partei "Georgiens Weg" oder aus sonstigen asylrelevanten Motiven in der Republik Georgien bedroht, körperlich misshandelt oder in anderer Weise verfolgt wurde.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich von ihm behaupteter Verfolgungshandlungen Dritter, wozu auch Eingriffe in die physische Integrität zählen, zur Abhilfe an Behörden seines Herkunftsstaates gewandt hat sowie darüber hinaus, dass ihm eine solche Hilfestellung staatlicherseits aus den in der GFK genannten Gründen verweigert worden ist.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Republik Georgien Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und des Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (StatusRL) ausgesetzt war oder diesem solche im Falle seiner Rückkehr in die Republik Georgien drohen.Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Republik Georgien Verfolgungshandlungen iSd Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und des Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (StatusRL) ausgesetzt war oder diesem solche im Falle seiner Rückkehr in die Republik Georgien drohen.
Dem Beschwerdeführer droht in der Republik Georgien im Falle seiner Rückkehr weder unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige (individuelle) Gefahr.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.
Der Beschwerdeführer leidet an Hepatitis C, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt behandelt wird. Die Behandlung mit Interferon hat am 19. März 2009 begonnen und endet am 19. September 2009. Nach derzeitigem Wissensstand und eigenem Vorbringen leidet der Beschwerdeführer sonst an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei Verwandte oder sonstigen familiären Bezugspunkte und hatte zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes auf österreichischem Bundesgebiet ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint in Österreich keine strafrechtliche Verurteilung auf.
II.3. Zur Lage in der Republik Georgienrömisch zwei.3. Zur Lage in der Republik Georgien
Allgemein
In Georgien leben 4,630,841 Menschen (Juli 2008 est.) auf 69.700 km².
(CIA World Fachtbook, Georgia, 04.12.2008, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 15.12.2008)
Georgien ist eine demokratische Republik. Die Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort.
(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand August 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 15.12.2008)
Der georgische Demokratisierungsprozess ist unvollständig und instabil geblieben. Das betrifft vor allem Fragen der Gewaltenteilung. Die Exekutive dominiert das politische Parkett, und es gelang Saakaschwili, die Rechte des Präsidenten gegenüber der Judikative und dem Parlament noch zu stärken. Kritiker werfen ihm autokratische Tendenzen vor. Sogar ehemalige Verbündete des Präsidenten distanzierten sich von ihm. So ist zum Beispiel seine frühere Weggefährtin, die ehemalige Parlamentspräsidentin Nino Burdschanadse, heute eine der führenden Stimmen der Oppositionsbewegung.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
Die Republik Georgien befindet sich seit der Rosenrevolution 2003 in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine zentrale Rolle.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Politik/Wahlen
Im Oktober 2006 fanden erstmals Kommunal- und Lokalwahlen statt, die von der OSZE als insgesamt frei eingeschätzt wurden.
Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Nach tagelangen Demonstrationen erklärte sich der Präsident bereit, sich am 5. Januar 2008 vorgezogenen Präsidentschaftswahlen zu stellen.
Unter sieben Kandidaten wurde Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses Gatschetschiladse erhielt 25,69 Prozent. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände. Die Opposition erkennt das Ergebnis der Wahl weiter nicht an.
Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (UNM) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 59,18 Prozent der Zweitstimmen und 71 von 75 Direktmandaten. Insgesamt verfügt die UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das jetzt nur noch aus acht Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/ Neue Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung vonXXXX mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten.
Wahlbeobachter zogen ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen boten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abbildeten. Sie verwiesen allerdings auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien.
Ein Großteil der Opposition, allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", ist weiter nicht bereit, das Wahlergebnis anzuerkennen, da die Wahlen gefälscht worden seien. Stattdessen werden Neuwahlen gefordert. Ausgehend von einem Anti-Krisen-Memorandum der oppositionellen Christdemokraten unter dem früheren Fernsehmoderator Targamadse einigten sich die Regierung und die Christdemokraten am 12. Juni 2008 auf Parameter, die den letzteren und einigen anderen Oppositionsvertretern die Annahme ihrer Parlamentssitze ermöglichten. 16 der 31 oppositionellen Mandatsträger haben ihre Mandate dagegen zurückgegeben, sie wollen nun außerparlamentarisch gegen das aus ihrer Sicht illegitime Parlament ankämpfen.
(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand August 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 15.12.2008)
Berichte über Unregelmäßigkeiten, Anschläge und einen Todesfall überschatteten die Parlamentswahl 2007. Mehrere Anschläge seien auf Wähler verübt worden, die versuchten, aus Abchasien nach Georgien zu reisen, um an den Wahlen teilzunehmen. Bei mindestens zwei Busexplosionen wurden Menschen verletzt, teilte das Innenministerium in Tiflis mit. Unklarheit herrschte außerdem über den Tod eines Wahlhelfers der Opposition.
(Der Standard.at, Wahlen von Todesfall und Anschlägen überschattet, 21.5.2008)
Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat bei der Durchführung der Parlamentswahl eine "Anzahl von Problemen" festgestellt. Obwohl politische Interessensgruppen sich bemüht hätten, die Wahl nach internationalen Standards abzuhalten, wäre es zu "Unebenheiten" und "bleibenden Widersprüchen" bei der Wahldurchführung gekommen.
(Der Standard.at, OSZE stellt "Anzahl von Problemen" fest, 22.5.2008)
Abchasien und Süd-Ossetien
Die Außenpolitik Georgiens wird durch das unübersehbare Naheverhältnis zu den Vereinigten Staaten, sowie die kontinuierlichen Konflikte mit der Russischen Föderation bestimmt. Mit Stolz zeigt man auch auf allen öffentlichen Gebäuden die Fahne des Europarates neben der eigenen Nationalflagge, was auch die derzeitige Einstellung des Landes gut charakterisiert.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Die beiden Kaukasus-Regionen Abchasien und Südossetien hatten sich in den 90er-Jahren nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Unabhängigkeitskriegen von Georgien gelöst. Völkerrechtlich betrachtet gehören sie zu Georgien, der politische und wirtschaftliche Einfluss von Russland ist jedoch groß. Die meisten Einwohner haben russische Pässe, Währung ist der russische Rubel. Südossetien setzte sich aus einem Flickenteppich von georgischen und ossetischen Ortschaften zusammen. Die Distrikte Tskhinvali, Java, Znauri und Teile des Distrikts Akhalgori wurden von dem De-facto-Präsidenten der autonomen südossetischen Republik, Eduard Kokoity, regiert. Die Zentralregierung in Tiflis verwaltete einige georgische Enklaven im Distrikt Akhalgori und Dörfer im Distrikt Zchinwali, welche mehrheitlich von einer ethnisch-georgischen Bevölkerung bewohnt wurden. Das Oberhaupt der georgischen Administration in Südossetien war seit 2007 Dimitrij Sanakoev.
(Der Standard, Abgespaltene Regionen, 06.05.2008)
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
In der Nacht zum Freitag den 8. August 2008 startete Georgien eine Militäroffensive gegen Südossetien. Dabei bombardierte es mit Kampfflugzeugen die südossetische Hauptstadt Zchinwali und marschierte dort ein. Es kam zu schweren Kämpfen, Toten und Verletzen. Bereits am Samstagnachmittag startete Russland eine umfassende Gegenoffensive. Russische Truppen rückten von Norden an und kontrollierten bald weite Teile des Gebiets Südossetiens. Russland bombardierte darüber hinaus zahlreiche Ziele in Georgien und zog Panzerfahrzeuge an der Grenze zusammen. Weiterhin verlegte es Schiffe der russischen Flotte an die Schwarzmeerküste und errichtete eine Seeblockade vor der georgischen Küste. Die Kämpfe hatten sich am Sonntag bis nach Abchasien ausgeweitet. Auch dort wurde das Kriegsrecht ausgerufen.
(BAMF, Herkunftsländerinformationen aktuell; Der Krieg in Georgien; Hintergründe und aktuelle Situation, 13.08.2008)
Am 12. August wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen Russland und Georgien ausgehandelt, welchem beide Parteien zustimmten. Die Kampfhandlungen wurden eingestellt. Das russische Militär zog sich teilweise aus dem georgischen Kernland zurück. Gleichzeitig richtete es auf georgischem Territorium, an der Grenze zu Südossetien, eine Sicherheitszone ein. Tausende russische Soldaten waren dort und in der Stadt Poti noch Anfang Oktober mit mehreren Militärposten präsent. Nach der Einstellung der Kampfhandlungen wurden auch zahlreiche Dörfer in Südossetien und der Sicherheitszone von Plünderern und ossetischen Milizen heimgesucht.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
Der OCHA zufolge waren zum Höhepunkt des Konflikts 135.000 Personen von Südossetien in andere Gebiete Georgiens geflohen, von denen bis Oktober 99.000 in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt waren. 36.000 Personen gelten als Langzeitvertriebene. Nicht in diesen Zahlen einbezogen sind Personen, die innerhalb Südossetiens vertrieben worden waren (geschätzte 30.000 Personen), genauso wenig wie jene, die nach Russland geflohen waren (geschätzte 35.000 Personen). 24.000 der 36.000 "dauerhaft intern Vertriebenen" plant die Regierung bis Ende des Jahres in dauerhaften Unterkünften unterzubringen.
(US Agency for International Development, Georgia - Complex Emergency; Situation Report #1, Fiscal Year (FY) 2009, 31.10.2008)
Dem UNHCR zufolge ist der Großteil jener Menschen, die nach Russland geflüchtet waren bereits wieder in ihr Herkunftsgebiet zurückgekehrt. Die Mehrheit derer, die wieder nach Südossetien zurückkehrten, konnte wieder in ihre Häuser ziehen, die entweder noch intakt waren, oder nur kleine Renovierungsarbeiten (wie etwa neue Fenster) bedürfen.
(Amnesty International, Civilians in the Line of Fire, 18.11.2008, http://www.amnesty.org/en/library/asset/EUR04/005/2008/en/d9908665-ab55-11dd-a4cd-bfa0fdea9647/eur040052008eng.pdf, Zugriff 19.11.2008)
Am 8. September handelte der französische Präsident Sarkozy im Auftrag der EU mit Russland und Georgien einen detaillierten Friedensplan aus. Es wurde vereinbart, dass sich alle russischen Truppen vollständig aus dem georgischen Kernland zurückziehen müssen. Mindestens 200 OSZE-Beobachter sollen das Friedensabkommen überwachen. Am 1. Oktober nahmen die Beobachter ihre Arbeit in den Pufferzonen auf. Die russischen Truppen begannen am 5. Oktober mit ihrem Abzug aus den Pufferzonen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
Trotz eines Waffenstillstandsabkommens dauern die Spannungen an. Russland hat Südossetien und Abchasien als unabhängig anerkannt. Seine Truppen hat Moskau aus den Pufferzonen um die beiden Gebiete abgezogen, nicht jedoch aus den Gebieten selbst.
(Die Presse, Russland rückt wieder in georgisches Dorf ein, 13.12.2008, http://diepresse.com /home/politik/aussenpolitik/437512/index.do?from=suche.intern.portal, Zugriff 15.12.2008)
Wenige Stunden nach ihrem Abzug 12.12.2008 sind russische Truppen wieder in das georgische Grenzdorf Perewi zurückgekehrt. Soldaten hätten den Kontrollpunkt in der Nähe der Verwaltungsgrenze zwischen Georgien und Südossetien wieder besetzt, teilten die EU-Beobachter mit. Darüber hinaus hätten sie eine beträchtliche Zahl von Truppen in und um das Dorf Perewi stationiert.
Die EU-Beobachter kritisierten den Schritt und forderten Russland auf, die Soldaten unverzüglich wieder zurückzurufen. Die Nachrichtenagentur Interfax zitierte einen Vertreter des südossetischen Verteidigungsministeriums mit den Worten, Russland habe rund 60 Mitglieder einer Sondereinheit an die Grenze geschickt. Die georgische Polizei habe sich zurückgezogen, sagte der Sprecher des georgischen Innenministeriums. Die Russen hätten die Polizei am Morgen aus Perewi rausgeschmissen.
(Die Presse, Russland rückt wieder in georgisches Dorf ein, 13.12.2008, http://diepresse.com /home/politik/aussenpolitik/437512/index.do?from=suche.intern.portal, Zugriff 15.12.2008)
Oppositionelle Betätigung
Insgesamt ist die Opposition in Georgien schwach. Seit dem kurzen August-Krieg versucht sie sich, neu zu formieren. Am 9. September wurden erste Rücktrittsforderungen gegen Saakaschwili laut.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
Die ehemalige Parlamentspräsidentin Nino Burdschanadze gründete im November 2008 die neue Oppositionspartei "Demokratische Bewegung Einiges Georgien".
(Die Presse, Georgiens "eiserne Lady" ist zurück, 24.11.2008, http://diepresse.com/home
/politik/aussenpolitik/432827/index.do?from=suche.intern.portal, Zugriff 15.12.2008)
Oppositionelle Gruppen in Georgien können politisch tätig sein, solange gewisse Grenzen in der politischen Auseinandersetzung nicht überschritten werden. Grundlegend ist die politische Auseinandersetzung zwischen Regierung und Opposition in Georgien von gegenseitigen Untergriffen gekennzeichnet, was letztlich auch zu teils sehr heftigen Auseinandersetzungen führt, bei denen die Mittel der Fairness oft nicht eingehalten werden. Wie im Fall des ehemaligen Verteidigungsministers Okruashvili, der Ende September 2007 verhaftet wurde, zeigt sich jedoch, dass oftmals die Grenzen zwischen Inhaftierung aufgrund tatsächlicher Korruption und politischer Abrechnung fließend sind.
Die Opposition in Georgien ist verhältnismäßig unorganisiert, hat sich jedoch in der politischen Auseinandersetzung gegen Präsident Saakaschwili zunehmend geeint gezeigt. Grundlegend gilt, dass innenpolitische Auseinandersetzungen wesentlich heftiger geführt werden als in Zentraleuropa.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind in der Verfassung verankert und unterliegen in Georgien seit den Parlamentswahlen 2003 grundsätzlich keinen Einschränkungen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Rechtsschutz
Justiz
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, die Verfassung gewährt umfassende Schutzmöglichkeiten für Menschenrechte. Dennoch wird seitens der Exekutive und anderen Interessensgruppen von außen Druck auf die Justizbehörden ausgeübt. Die Justiz konnte sich bisher nicht als unabhängige Institution etablieren. Das Bezahlen von Bestechungsgeldern an Richter ist üblich.
Nichtregierungsorganisationen konstatieren, dass Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwaltschat ungeprüft "abstempelten". Außerdem wird die unzureichende Erfahrung der Richter für mangelhaft unabhängige Entscheidungen verantwortlich gemacht. Das Auswahlverfahren für Richter ist nicht transparent geregelt. Es gibt viele unbesetzte Stellen.
Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert, nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 13 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.03.2008)
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Georgia, 02.07.2008)
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
Rechtsverletzungen durch Exekutivbehörden gingen zurück, jedoch ist das Problem in einigen Landesteilen weiterhin akut. 2006 und 2007 begonnene Reformen werden die Unabhängigkeit der Justiz stärken.
(Freedom House, Nations in Transit 2008: Georgia, Juni 2008)
Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.
(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand August 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 15.12.2008)
Entscheidungen sind vielfach nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an jeglicher Begründung für solche. Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard.
Einige Prozesse sind zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren, aber in gewissen Fällen auch Prozesse ohne größere politische Brisanz. Die Richterschaft in Georgien ist einem gewissen politischen Druck ausgesetzt, in die eine oder andere Richtung zu entscheiden.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich. Derzeit strebt man eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten an, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt. Es wurde gerade im Strafrechtsbereich eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und hohe Haftstrafen werden auch in der Praxis verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei 12 Jahren.
Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Menschenrechtsorganisationen sind besorgt darüber, dass die kostenlose Rechtsberatung in der Praxis nicht funktioniert. Die Qualität der Arbeit der hierfür bestimmten Anwälte sei außerdem fraglich.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly, Honouring of obligations and commitments by Georgia, 23.01.2008)
Für Richter gibt es spezielle Trainingsprogramme, welche mit internationalen Organisationen wie IOM oder der OSZE koordiniert werden. Bei Fehlverhalten von Richtern ermittelt die Staatsanwaltschaft in Hinblick auf Korruptionsverdacht und es ist hier wiederholt zu Entlassungen und Verurteilungen gekommen.
Es gibt in Georgien keine Doppelbestrafung. Demnach werden Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Sicherheitsbehörden
Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht. Dennoch kann es zu Fehlverhalten kommen, es gibt noch immer Fälle von missbräuchlicher Anwendung von Gewalt. Die 2004 begonnen Reform der Polizei bedarf noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.
(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand August 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 15.12.2008)
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004 merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeltzahlungen an Verkehrspolizisten. Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Georgia, 02.07.2008)
Übergriffe der Polizei sind deutlich zurückgegangen und die Reformmaßnahmen haben hier zu einer wesentlichen Verbesserung geführt. Schwere Übergriffe werden in der Regel nicht mehr geduldet oder gar gefördert. Bei Fällen, die bekannt werden gibt es aber noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen. Dies betrifft vor allem hochrangige Polizeibeamte. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten, was dazu führt, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird.
Nach der Rosenrevolution ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. Ein weiteres Problem stellt die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen.
Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten.
Die Konditionen für Polizisten haben sich verbessert, wie etwa die jüngeren Gehaltserhöhungen - das Gehalt der Polizisten in Georgien wurde in den letzten zwei bis drei Jahren verzwölffacht. Dennoch bedeuteten die jüngeren Reformmaßnahmen einen realen Einkommensverlust, da das relativ einträgliche "Schmiergeld" nun nicht mehr so einfach wie früher eingehoben werden kann. Darüber hinaus gibt es spezielle soziale Vorteile für Polizeibeamte. Hinzu kam es zu umfassenden Trainingsprogrammen für Polizisten, die vielfach mit internationalen Kooperationen, etwa mit der OSZE, durchgeführt wurden.
Bei Fehlverhalten von Polizeibeamten kann man sich als Bürger direkt anonym beim Innenministerium beschweren. Der Großteil derartiger Beschwerden betraf mangelnde Ermittlungsarbeit und vereinzelt Fälle von vorgebrachten Misshandlungen, wobei derartige Anzeigen deutlich zurückgegangen sind. Der Ombudsmann konnte zuletzt noch ca. 20 bis 30 Fälle registrieren, in denen entweder Anzeigen nicht angenommen wurden oder Ermittlungen blockiert wurden. Dies betrifft vor Allem die "unteren Ebenen". Bei Publikation derartiger Vorkommnisse konnte hier in der Vergangenheit Abhilfe geschaffen werden.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Menschenrechtsorganisationen
Nichtregierungsorganisationen können sich ohne willkürliche Einschränkungen registrieren lassen und arbeiten. Die NRO spielen im öffentlichen Diskurs eine aktive Rolle. Ihr Einfluss ging in der derzeitigen Administration jedoch zurück.
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Georgia, 02.07.2008)
Es gibt lokale Nichtregierungsorganisationen, die sich mit Themen wie Menschenrechten im Allgemeinen, Minderheiten, Homosexualität, Arbeiterrechten oder Menschenhandel beschäftigen.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly, Honouring of obligations and commitments by Georgia, 23.01.2008)
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.03.2008)
Das in Georgien vertretene Human Rights Centre (HRIDC) bezeichnet sich als politisch und religiös unabhängige Menschenrechtsorganisation und setzt sich für die Stärkung des Rechtsstaates, die Stärkung der Zivilgesellschaft, die Stärkung der Meinungsfreiheit und die Ausmerzung von Diskriminierung, etwa gegen Frauen oder Minderheiten, ein.
(Human Rights Centre, About HRDIC, ohne Datum, http://www.humanrights.ge/index.php?a=static&page=6&lang=en, Zugriff 15.12.2008)
Eine weitere Menschenrechtsorganisation nennt sich "Former Political Prisioners for Human Rights".
(http://www.fpphr.org.ge/eng/index.php, Zugriff 15.5.2008)
Ombudsmann
Die Ombudsmann Institution in Georgien existiert seit 10 Jahren, wobei der Schwerpunkt auf dem Schutz der Menschenrechte in Georgien liegt. Derzeit ist bereits der dritte Ombudsmann in sein Amt gewählt worden. Die Tätigkeiten des Ombudsmannes umfassen verschiedene Schwerpunktbereiche. Hierzu zählt der Kampf gegen Polizeigewalt, wobei Polizeistationen seitens der Mitarbeiter des Ombudsmannes regelmäßig besucht werden, sowie den Bedingungen in den Haftanstalten. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten.
Der Ombudsmann konnte 2007 einige spektakuläre Fälle publik machen, was die Entlassung eines Staatsanwaltes zur Folge hatte, sowie die Entlassung von 2 Abteilungsleitern des Innenministeriums.
Der Kontakt mit dem Ombudsmann kann auf verschiedene Art hergestellt werden. Es gibt eine eigene Hotline über die der Ombudsmann erreicht werden kann, oder Bürger können persönlich zu den Sprechstunden kommen bzw. einen Brief oder E-Mail schreiben. Der Bekanntheitsgrad des Ombudsmannes liegt nach einer jüngeren Studie bei etwa 75% und auch Medienberichte zur Arbeit des Ombudsmannes sind keine Seltenheit, insbesondere bei spektakulären Fällen.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
2006 gab es über 4.000 Beschwerden; im Vergleich hierzu wurden 2004 nur 1.500 Beschwerden eingebracht. Die Zahl der Beschwerden wird 2007 nochmals steigen, da bereits bis Ende September 2007 4.000 Gesuche von Bürgern eingereicht wurden. Diese enorme Zahl von Beschwerden hat zu Kapazitätsproblemen geführt, die noch nicht behoben sind, da auch die Mitarbeiterfluktuation beim Ombudsmann relativ hoch ist.
Der Hintergrund der Beschwerden hat sich in den letzten Jahren stark geändert. Während es vor einigen Jahren noch zahlreiche Beschwerden von Minderheiten oder Personen gab, die sich über schlechte Polizeiarbeit beklagten, so ging der Trend zuletzt hin zu Eigentumsproblemen.
Dem Ombudsmann gelingt es immer wieder sich Gehör zu verschaffen. Dennoch hat er gerade in höheren Kreisen teils mit offener Ablehnung zu kämpfen, so verlassen etwa bei seiner halbjährlichen Berichterstattung im Parlament viele Abgeordnete das Plenum. Der Ombudsmann in Georgien ist aufgrund seiner Tätigkeiten und Berichte auch politischem Druck ausgesetzt, da oft in "höheren Kreise" ermittelt wird und Fälle veröffentlicht werden. Nachhaltig beeinträchtigt hat die dies die Funktionsfähigkeit des Ombudsmannes jedoch nicht.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Zahlreiche Beschwerden beziehen sich auch auf illegale Entscheidungen der Gerichte. Der Einfluss des Ombudsmannes beschränkt sich hier allerdings auf Empfehlungen, die er beim Hohen Justizrat bezüglich der Disziplinierung der betroffenen Richter einbringen kann. Der Ombudsmann kritisiert, dass seine diesbezüglichen Vorschläge noch nicht umgesetzt wurden. Außerdem bedauert der Ombudsmann, dass die Staatsanwaltschaft Verbrechen von Behörden oft nicht untersuchen würde, darunter Folter, unmenschliche Behandlung, willkürliche Verhaftungen, einseitige Ermittlungen oder die Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly, Honouring of obligations and commitments by Georgia, 23.01.2008)
Nach der Rosenrevolution blieb das Amt des Ombudsmanns für etwa acht Monate unbesetzt. Im Sommer 2004 wurde der dem Präsidenten nahe stehende Sosar Subari zum neuen Ombudsmann ernannt. Er konzentrierte sich zunächst auf die Schaffung neuer, auch regionaler Strukturen seines Büros und trat 2004 nur selten in Erscheinung. Beginnend in 2005 erschien Subari jedoch regelmäßig in der Öffentlichkeit und auch an menschenrechts- und gesellschaftspolitischen Brennpunkten. Es gibt keines der drängenden Themen, das Subari nicht deutlich und sachlich kompetent ansprechen würde. Dabei hat lediglich die Kritik seines Vertreters, eines Art Wehrbeauftragten, an den Zuständen in einigen Einheiten der Streitkräfte diesen letztlich das Amt gekostet.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Grundversorgung
Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das Allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen.
Die Frage der Grundversorgung in Georgien ist jedenfalls keine Frage der grundlegenden Verfügbarkeit sondern vielmehr eine der "Leistbarkeit" von Gütern des täglichen Lebens. Es gibt eine neue Datenbank der Regierung mit 800.00 Personen, die als bedürftig klassifiziert sind. Derzeit bekommt jedoch nur ein Teil dieser Personen staatliche Unterstützung.
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Dazu trägt auch die internationale Gebergemeinschaft bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus den inner-georgischen Konfliktgebieten, Waisen, Behinderte, allein stehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien.
(Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Medizinische Versorgung
Der Europäische Kommission zufolge hat die Gesundheitsreform in Georgien 2007 Fortschritte gemacht: Verschiedenste Programme (Förderung der Reform, Finanzierung, medizinische Unterstützung für sozial Schwache, stationäre Behandlung, Bereitstellung spezieller Medikamente, Verbesserung des Zugangs zu medizinischen Leistungen, sowie ein Plan für Krankenhäuser), sowie ein neues Gesetz für öffentliche Gesundheit wurden verabschiedet. Georgien will sich für medizinische Grundversorgung auch für Arme einsetzen, sowie für eine ausgeglichene Privatisierung und finanzielle Nachhaltigkeit des Gesundheitssektors. Übertragbare Krankheiten, einschließlich Tuberkulose, sind weiterhin eine Herausforderung.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Georgia, 03.04.2008)
Das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt fest, dass das georgische Gesundheitssystem von folgenden Problemen gekennzeichnet ist: Der Zugang zu medizinischer Versorgung sei durch finanzielle Barrieren eingeschränkt, 80% der Ausgaben für Gesundheit würden sich aus formellen und informellen privaten Zahlungen zusammensetzen, und ein einziger Krankheitsfall könne zur Verarmung eines Haushalts führen. Die eingeschränkte öffentliche Finanzierung grundlegender medizinischer Versorgung und mangelhafte Kommunikation zwischen Zentral- und Regionalregierungen habe die Kontrolle von Krankheitsausbrüchen beeinträchtigt, so dass Diphtherie und Tuberkulose aufgekommen seien.
Das Ministerium hat sich zur Verbesserung des Gesundheitssystems vier Ziele gesetzt: Der allgemeine Zugang zu Gesundheitsversorgung müsse der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Wohnort und finanziellen Möglichkeiten, zugänglich sein. Weiters müsse für die arme Bevölkerung ein leistbares, zugängliches und ausreichendes Versicherungsmodell erstellt werden. Zudem müsse die Qualität sowohl der privaten als auch der öffentlichen Gesundheitsversorgung angehoben werden. Und letztlich müsse die Verwaltung des Ministeriums gestärkt werden. Zu jedem dieser Ziele gibt es für die Umsetzung ein umfassendes Punkteprogramm, das dem Originaltext zu entnehmen ist.
(Ministry of Labour, Health and Social Affairs of Georgia, Main Direction in the Health Sector (2006-2007), ohne Datum, http://medportal.ge/hm/eng/strategy.php, Zugriff 15.12.2008)
Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach jedoch nicht internationalen Standards. Dennoch können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden.
Die Krankenanstalten in Tiflis sind auch im staatlichen Bereich mit den erforderlichen grundlegenden Apparaturen und Einrichtungen gut ausgestattet. Auch psychologische Erkrankungen wie PTBS sind in Georgien behandelbar (etwa in der Spezialklinik in Tiflis) Es gibt auch eigene Dialysestationen. Bei der Dialyse gibt es ein staatliches Programm, über welches man zu einer kostenfreien Dialysebehandlung kommen kann. Personen, die nicht von diesem Programm erfasst sind, müssen für die (sehr teure) Behandlung selbst aufkommen.
Die Gesamtlage in qualitativer Hinsicht in Georgien hat sich im Vergleich zu früheren Jahren verbessert. Es gibt einen kostenlosen Krankennotruf und Kleinkinder bekommen über kostenlose staatliche Impfprogramme die notwendigen Impfungen.
Es gibt spezielle Programme zur Finanzierung der Behandlung von bestimmten Krankheiten. Die Zugangsvoraussetzungen zu diesen Programmen sind durchaus unterschiedlich und eine generelle diesbezügliche Aussage ist nicht möglich. Fakt ist jedenfalls, dass bei Nichtaufnahme in die staatlichen Finanzierungsprogramme erhebliche Kosten bei der medizinischen Versorgung entstehen können, die jedoch teilweise durch NGOs oder sonstige Organisationen abgedeckt werden können; insbesondere bei besonderer Bedürftigkeit. In Georgien kommt es jedoch zu einem Boom an Privatisierungen von Krankenanstalten, der zwar einerseits zu einer verbesserten medizinischen Infrastruktur führt, jedoch auch steigende Kosten mit sich gebracht hat.
Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Die kostendeckende Übernahme der Kosten der medizinischen Behandlungen durch den Staat ist nicht in allen Fällen möglich. Die Kostenübernahme ist jedoch u. a. bei Geburten, Krebs, psychiatrische Behandlung, Tuberkulose, Lebensbedrohung möglich. Einige Krankenhäuser, die mit internationaler humanitärer Hilfe unterstützt werden, behandeln besonders bedürftige Patienten kostenlos. Gleiches gilt für einzelne besonders engagierte Ärzte. In Tiflis und anderen großen Städten existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden. In sechs über das Land verteilten Krankenhäusern sind Plätze für die psychiatrische Behandlung von bis zu 1.000 chronisch kranken Patienten vorhanden. Chronische Erkrankungen aus dem Bereich der inneren Medizin können ggf. nach Einstellung in speziellen Zentren in Tiflis und den größeren Städten Batumi, Kutaissi, Telawi grundsätzlich behandelt werden. Die Standards in den Tifliser Krankenhäusern sind in der Regel höher als in den übrigen Städten, so dass zahlungskräftige Patienten eine Behandlung in Tiflis vorziehen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
HIV / Drogen / Hepatitis C
Laut WHO lebten Ende 2006 in Georgien 1156 Personen, die mit dem HIV/Aids-Virus angesteckt waren. Der Anstieg der Infektionen in den letzten Jahren ist vor allem auf Drogengebrauch und heterosexuelle Übertragung zurückzuführen. Seit 1996 gibt es in Georgien Zugang zu hochaktiver Antiretroviraltherapie. Mit Stichtag Dezember 2006 waren in Georgien 738 Personen aufgrund einer HIV/AIDS Erkrankung in Behandlung. Hiervon hatten sich etwa 65 % aufgrund ihres Drogenkonsums mit HIV angesteckt.
(WHO, Sexually transmitted infections/HIV/AIDS - Georgia, Juni 2008;
http://www.euro.who.int/aids/ctryinfo/overview/20060118_16, Zugriff am 15.12.2008);
Die Versorgung von HIV-Patienten mit den erforderlichen Medikamenten, insbesondere für die Durchführung einer hochaktiven antiretroviralen Therapie (HAART) ist gesichert. Zugang zu der Behandlung haben alle georgischen Staatsbürger. Es gibt kostenlose Programme, Kostenübernahme erfolgt bei diesen zu 100%. Es gibt keine Berichte, denen zufolge es zu Diskriminierungen von Personen aufgrund ihrer HIV Infektion kommen würde.
Ein Methadon Ersatzprogramm existiert in Georgien, jedoch ist die Teilnehmerzahl an diesem Programm noch relativ gering im Vergleich zur Anzahl der Drogensüchtigen in Georgien. In der Zukunft ist eine Erweiterung dieses Programms geplant. Der Zugang zum Programm ist aufgrund der beschränkten Kapazität eingeschränkt. Die Teilnahme ist jedoch kostenlos. Es gibt abgesehen davon keine andere Drogenersatztherapie.
(Antwort des Arztes Dr. Mike Mc Carthy, Managing Director, International Project Support Services; übermittelt per E-Mail vom VB in Georgien am 16. Mai 2008)
Es können in Georgien fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden. Hepatitis B und C sind in Georgien ebenfalls in speziellen Abteilungen behandelbar. Probleme gibt es noch mit Drogenersatzprogrammen.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Eine kostenlose Heilbehandlung von Hepatitis C Kranken besteht zurzeit im Rahmen eines staatlichen Unterstützungsprogramms der Antivirus-Therapie bei Hepatitis C Erkrankungen.
Von den Betroffenen (im vorliegenden Fall eine Journalistin die eine Selbsthilfe Gruppe für Hepatitis Kranke leitet) wird darauf hingewiesen, dass es sehr schwierig sei, in dieses Programm reinzukommen. Die Untersuchungen sind zwar kostenlos. Die medikamentöse Behandlung kostet aber viel Geld (umgerechnet etwa 6-7 Tausend Eu, ein Betrag den die meisten Georgier nicht aufbringen können) und wird nur in seltenen Fällen gewährt. Ein wichtiger Faktor, in dieses Programm übernommen zu werden ist, so die Auskunftsperson, das Vorhandensein entsprechender "Beziehungen". Voraussetzung für die Übernahme in das Programm sei, dass die Krankheit noch nicht zu fortgeschritten sei. Die Übernahme wird versagt, so die Kontaktperson, wenn die Leberzerose begonnen hat. Zurzeit seien durch dieses Programm etwa 30 Personen erfasst. Viele Kranke begeben sich ins Ausland, um dort durch entsprechende Heilprogramme erfasst zu werden.
(Dr. Siegfried Lammich, Stellungnahme zur Georgienanfrage zu GZ.: 240.737, 15.09.2007)
Behandlung nach Rückkehr
Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise.
Es gibt für Rückkehrer jedenfalls keine speziellen Probleme, sich in die georgische Gesellschaft wieder einzugliedern. Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste.
Das Hauptproblem von nach Georgien zurückkehrenden Personen liegt in erster Linie darin, dass viele Personen vor ihrer Ausreise, den Großteil der Besitztümer verkauft haben und ihre Ersparnisse für die Schleppung der Reise ausgegeben haben. Einige europäische Mitgliedstaten führen ein gezieltes "Monitoring" von Abschiebefällen durch. Allfällige Probleme mit staatlichen Behörden sind hierbei nicht aufgetreten.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.
Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)
Die International Organization for Migration (IOM) Georgia führt Rückkehr- und Reintegrationsprogramme durch, und zwar für Rückkehrende aus der Schweiz, aus Großbritannien und fallweise aus Tschechien, Polen, Irland und Belgien. Unterstützung für Rückkehrende aus Österreich wird nicht erwähnt. Die Unterstützung bezieht sich auf das Generieren von Einkommen und finanzielle Unabhängigkeit.
(IOM Georgia - International Organization for Migration Georgia:
About IOM Georgia, ohne Datum,
http://www.iom.ge/index.php?about&georgia, Zugriff 26.5.2008)
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf der Auskunft der beim Justizministerium der Republik Georgien eingerichteten Agentur für Zivilregister vomSommer, deren Richtigkeit der Beschwerdeführer in seiner gegenständlichen Beschwerdeschrift nunmehr bestätigt hat.
Der Beschwerdeführer hat weder vorgebracht in Bezug auf seinen Herkunftsstaat einer ethnischen oder religiösen Minderheit anzugehören, noch sind im gegenständlichen Asylverfahren sonstige diesbezügliche Hinweise hervorgetreten.
Die Feststellungen zur mangelnden Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates (bei hypothetischem Vorliegen der behaupteten Verfolgungshandlungen Dritter) gründen sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers gelegentlich der Einvernahme vom 25. Februar 2009, wobei im Einklang mit den unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach eine solche Inanspruchnahme ohnehin nicht zielführend gewesen wäre - von einer Schutzfähigkeit des georgischen Staates auszugehen war.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Treffen geführten Fluchtgründe ist festzuhalten, dass die Aussagen des Asylwerbers im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:
Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon E VwGH 8.4.1987, 85/01/0299; 2.2.1994, 93/01/1035). Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (E VwGH 8.4.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in einem zeitlich geringen Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werde, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (E VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren genügt den aufgezeigten, an die Glaubhaftigkeit zu stellenden Anforderungen, keineswegs:
Der Beschwerdeführer gab bei Stellung seines Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz und gelegentlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 2. Januar 2009 an, er führe den NamenXXXX und sei am XXXX in XXXX, Republik Georgien, geboren. Diese Angaben bestätigte er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25. Februar 2009.Der Beschwerdeführer gab bei Stellung seines Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz und gelegentlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 2. Januar 2009 an, er führe den NamenXXXX und sei am römisch 40 in römisch 40 , Republik Georgien, geboren. Diese Angaben bestätigte er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25. Februar 2009.
Der Auskunft der georgischen Agentur für Zivilregister vom Sommer sowie den Erhebungen des österreichischen Polizeiattachés für die Republiken Georgien und Aserbaidschan zufolge handelt es sich beim Beschwerdeführer hingegen um XXXX im Dorf XXXX.Der Auskunft der georgischen Agentur für Zivilregister vom Sommer sowie den Erhebungen des österreichischen Polizeiattachés für die Republiken Georgien und Aserbaidschan zufolge handelt es sich beim Beschwerdeführer hingegen um römisch 40 im Dorf römisch 40 .
Auch nach Vorhalt der vorangeführten Ergebnisse der Beweisaufnahme durch das Bundesasylamt beharrte der Beschwerdeführer auf seinen bisherigen Angaben zu seiner Identität.
Erst in seiner gegenständlichen Beschwerde räumte der Beschwerdeführer ein, seine tatsächliche Identität bisher "zu verschleiern" versucht zu haben. Seine diesbezüglich erstattete Erklärung, ihm sei hiezu geraten worden, um einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern vermag jedoch nicht zu überzeugen, da sich der Beschwerdeführer sogar noch nach Vorhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme weigerte, seine Identität richtigzustellen.
Gelegentlich seiner Erstbefragung am 2. Januar 2009 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtgrundes lediglich an, aufgrund des Kriegszustandes in Georgien bzw. wegen der "Russen" geflohen zu sein.
In der Einvernahme vom 25. Februar 2009 brachte der Beschwerdeführer zunächst ebenfalls vor, wegen des Krieges in Georgien im August (2008) ausgereist zu sein ("Das ist der Grund, warum ich ausreiste."). Erst im Anschluss darauf, fügte er sein Vorbringen hinsichtlich seiner behaupteten Parteimitgliedschaft hinzu und gab erstmals an, misshandelt worden zu sein.
Auch wenn man der Erklärung des Beschwerdeführers folgt, es sei ihm bei seiner ersten Befragung gesundheitlich sehr schlecht gegangen, ist dennoch nicht nachvollziehbar, warum er den später monierten zentralen Fluchtgrund einer Parteimitgliedschaft und damit in Zusammenhang stehender Misshandlungen nicht ansatzweise ins Treffen führt, ja gänzlich unerwähnt lässt, hingegen aber generell kriegerische Auseinandersetzungen im Herkunftsstaat als Grund für seine Flucht angibt.
Der Beschwerdeführer stützte sein Fluchtvorbringen neben der "Kriegssituation" in Georgien insbesondere auf seine behauptete Mitgliedschaft bei der Partei "Georgiens Weg".
Gelegentlich seiner erneuten niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 25. Februar und 27. Mai 2009 erklärte der Beschwerdeführer, Irakli OKRUASHVILI sei der Führer der Partei "Sakartelos Gza" (Georgiens Weg) bzw. habe diese Position zu einem früheren Zeitpunkt innegehabt. Der Beschwerdeführer nannte die Partei, deren Mitglied er sei, mehrfach die "OKRUASHVILI-Partei".
Den mit Schreiben vom 6. Mai 2009 übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme des österreichischen Polizeiattachés für die Republiken Georgien und Aserbaidschan zufolge war Irakli OKRUASHVILI allerdings zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Partei "Sakartelos Gza" (Georgiens Weg) und habe Salome ZURABISHVILI immer deren Führung innegehabt.
Hingegen gründete Irakli OKRUASHVILI, wie notorisch bekannt ist, im September 2007 die georgische Partei "Modsraoba Ertiani Sakartwelostwis" (Bewegung für ein vereintes Georgien), die er in der Folge auch anführte.
Der Beschwerdeführer vermochte sohin nicht einmal einen von ihm genannten Parteiführer der richtigen Partei zuzuordnen bzw. den Parteiführer jener Partei richtig zu benennen, deren Mitglied er gewesen zu sein behauptet. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer den Feststellungen der belangten Behörde, denen zufolge er nie Mitglied der Partei "Georgiens Weg" gewesen ist, in keinster Weise entgegengetreten.
Der Beschwerdeführer ist aus den ins Treffen genannten Gründen persönlich unglaubwürdig und ist sohin auch seinem asylbezogenen Vorbringen in der Gesamtschau die Glaubhaftigkeit zu versagen. Da bereits die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers bzw. dessen Naheverhältnis zur Partei "Georgiens Weg" nicht glaubhaft ist, sind auch die hierauf basierenden, behaupteten Teilnahmen an Demonstrationen, Bedrohungen sowie Misshandlungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.
Zudem sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, sich zur Unterbindung der von ihm behaupteten Verfolgung nicht an die Behörden seines Herkunftsstaates gewandt zu haben, sodass die ins Treffen geführten Verfolgungshandlungen dem georgischen Staat auch dann nicht hätten zugerechnet werden können, wenn sie als glaubhaft festgestellt worden wären.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer in seiner gegenständlichen Beschwerde weder den Feststellungen noch der Beweiswürdigung der belangten Behörde zur seiner angeblichen Parteimitgliedschaft substantiiert entgegengetreten.
Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers des Beschwerdeführers in der Republik Österreich sowie zu dessen Lebensumständen im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und den damit in Einklang stehenden Ergebnissen der Beweisaufnahme des österreichischen Polizeiattachés für die Republiken Georgien und Aserbaidschan.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf die vorgelegten, im Sachverhalt konkret angeführten medizinischen Befunde.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen der beschwerdeführenden Partei ergeben sich auf Grundlage der seitens des Gerichtshofes eingeholten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Der Asylgerichtshof schließt sich den von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien an:
Die für die Feststellungen zur Lage in Georgien seitens des erkennenden Senates herangezogenen und mit den Feststellungen der belangten Behörde identen Länderberichte stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.
Die beschwerdeführende Partei hat überdies gegen die bereits von der belangten Behörde getroffen Feststellungen bzw. die Heranziehung der bei diesen genannten Quellen keine substantiierten Einwände erhoben und keine, die Objektivität dieser Berichte in Frage stellenden Beanstandungen vorgebracht.
IV. Rechtlich folgt darausrömisch vier. Rechtlich folgt daraus
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß § 75 Abs. 7 Z. 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 29/2009, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Daraus folgt, dass der am 2. Januar 2009 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 29/2009, zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 2. Januar 2009 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, zu führen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die beschwerdeführende Partei legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.
Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.
Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (E VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Wie UNHCR als "Hüter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Behörden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bevölkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achten (vgl. hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determining refugee status, Genf 1992, Abs. 65).Wie UNHCR als "Hüter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Behörden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bevölkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achten vergleiche hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determining refugee status, Genf 1992, Absatz 65,).
Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt (vgl. E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt vergleiche E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).
Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen muss. Dass heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein maßgeblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht (vgl. hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen muss. Dass heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein maßgeblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht vergleiche hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (E VwGH 26.6.1996, 96/20/0414), was bedeutet, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss (E VwGH 5.6.1996, 95/20/0194). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose E VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (E VwGH 26.6.1996, 96/20/0414), was bedeutet, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss (E VwGH 5.6.1996, 95/20/0194). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose E VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).
Wie bereits zur Beweiswürdigung im Detail dargelegt wurde, war das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner individuellen Verfolgung nicht glaubwürdig und konnten sohin keinerlei asylrelevante Übergriffe gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit festgestellt werden.
Bereits an anderer Stelle oben wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, sich zur Unterbindung der von ihm behaupteten Verfolgung, nicht an die Behörden seines Herkunftsstaates gewandt zu haben, sodass die ins Treffen geführten (behaupteten) Verfolgungshandlungen dem georgischen Staat auch dann nicht hätten zugerechnet werden können, wenn sie als glaubhaft festgestellt worden wären.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es könne ihm in Hinblick auf § 19 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf die Ermittlung der Identität und Reiseroute des Fremden zu beschränken habe, nicht vorgeworfen werden, seine Fluchtgründe (hier: Verfolgung aufgrund der Parteizugehörigkeit) nicht bei dieser Gelegenheit vollständig angegeben zu haben und sei sohin entgegen der Ansicht der belangten Behörde, nicht von einer Steigerung seines Fluchvorbringens auszugehen, sei erwidert, dass sich eine Erstbefragung von Asylwerbern nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, diese aber insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 29 Abs. 2 AsylG 2005, wonach bereits aufgrund der ersten Befragung für das Verfahren wesentliche Entscheidungen getroffen werden können, ja sogar eine sofortige Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und die Zulassung des Antrags möglich ist, überblicksmäßig festhalten sollte. Auch sei in diesem Zusammenhang auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage RV 952 XXII. GP verwiesen, denen unmissverständlich zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, auch für Erstbefragungen gemäß vorzitierter Bestimmung keineswegs ausgeschlossen hat.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es könne ihm in Hinblick auf Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf die Ermittlung der Identität und Reiseroute des Fremden zu beschränken habe, nicht vorgeworfen werden, seine Fluchtgründe (hier: Verfolgung aufgrund der Parteizugehörigkeit) nicht bei dieser Gelegenheit vollständig angegeben zu haben und sei sohin entgegen der Ansicht der belangten Behörde, nicht von einer Steigerung seines Fluchvorbringens auszugehen, sei erwidert, dass sich eine Erstbefragung von Asylwerbern nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, diese aber insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, AsylG 2005, wonach bereits aufgrund der ersten Befragung für das Verfahren wesentliche Entscheidungen getroffen werden können, ja sogar eine sofortige Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und die Zulassung des Antrags möglich ist, überblicksmäßig festhalten sollte. Auch sei in diesem Zusammenhang auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode verwiesen, denen unmissverständlich zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, auch für Erstbefragungen gemäß vorzitierter Bestimmung keineswegs ausgeschlossen hat.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass für den erkennenden Senat keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen. Daraus folgt aber, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen und die gegenständliche Beschwerde sofern sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen war.Aus dem Vorgesagten folgt, dass für den erkennenden Senat keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen. Daraus folgt aber, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen und die gegenständliche Beschwerde sofern sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen war.
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Unter anderem aus dieser Bestimmung folgt, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Unter anderem aus dieser Bestimmung folgt, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Gemäß Art. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (StatusRL) sind Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen, die aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht haben, dass sie bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 leg. cit. zu erleiden, und auf die Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung findet und die den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen wollen.Gemäß Artikel 2, Litera e, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (StatusRL) sind Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen, die aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht haben, dass sie bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, leg. cit. zu erleiden, und auf die Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung findet und die den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen wollen.
Als ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 2 lit. e StatusRL gilt gem. Art. 15 leg. cit. a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.Als ernsthafter Schaden im Sinne des Artikel 2, Litera e, StatusRL gilt gem. Artikel 15, leg. cit. a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil (Große Kammer) vom 17. Februar 2009, C-465/07, betont hat, gehört zwar das durch Art. 3 EMRK garantierte Grundrecht zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, deren Einhaltung der Gerichtshof sichert und für dessen Auslegung in der Gemeinschaftsrechtsordnung die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Berücksichtigung findet. Nach dem EuGH ist es aber Art. 15 lit. b der StatusRL der im Wesentlichen Art. 3 EMRK entspricht. Art. 15 lit. c der StatusRL hingegen, so der EuGH, ist eine Vorschrift, deren Inhalt sich von dem des Art. 3 EMRK unterscheidet und die daher, unbeschadet der Wahrung der durch die EMRK gewährleisteten Grundrechte, in eigenständiger Weise auszulegen ist.Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil (Große Kammer) vom 17. Februar 2009, C-465/07, betont hat, gehört zwar das durch Artikel 3, EMRK garantierte Grundrecht zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, deren Einhaltung der Gerichtshof sichert und für dessen Auslegung in der Gemeinschaftsrechtsordnung die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Berücksichtigung findet. Nach dem EuGH ist es aber Artikel 15, Litera b, der StatusRL der im Wesentlichen Artikel 3, EMRK entspricht. Artikel 15, Litera c, der StatusRL hingegen, so der EuGH, ist eine Vorschrift, deren Inhalt sich von dem des Artikel 3, EMRK unterscheidet und die daher, unbeschadet der Wahrung der durch die EMRK gewährleisteten Grundrechte, in eigenständiger Weise auszulegen ist.
Wie der EuGH weiters festgehalten hat, umfasst der in Art. 15 lit. c StatusRL definierte Schaden - im Gegensatz zu den Tatbeständen des Art. 15 lit. a und b der StatusRL - eine Schadensgefahr der allgemeineren Art. Das Adjektiv individuelle sei dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 lit. c StatusRL ausgesetzt zu sein.Wie der EuGH weiters festgehalten hat, umfasst der in Artikel 15, Litera c, StatusRL definierte Schaden - im Gegensatz zu den Tatbeständen des Artikel 15, Litera a und b der StatusRL - eine Schadensgefahr der allgemeineren "Art". Das Adjektiv individuelle sei dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Artikel 15, Litera c, StatusRL ausgesetzt zu sein.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Art. 3 EMRK zufolge darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Artikel 3, EMRK zufolge darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).Der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. hiezu zur alten Rechtslage E VwGH 27.2.2001, 98/21/0427 sowie E VwGH 20.6.2002, 2002/18/0028).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche hiezu zur alten Rechtslage E VwGH 27.2.2001, 98/21/0427 sowie E VwGH 20.6.2002, 2002/18/0028).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. hiezu etwa E VwGH 21.6.2001, 99/20/0460; E VwGH 16.4.2002, 2000/20/0131). Das gleiche gilt für den Fall, dass eine Abschiebung für den Fremden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde (Art. 15 lit. c StatusRL).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche hiezu etwa E VwGH 21.6.2001, 99/20/0460; E VwGH 16.4.2002, 2000/20/0131). Das gleiche gilt für den Fall, dass eine Abschiebung für den Fremden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde (Artikel 15, Litera c, StatusRL).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. E VwGH 2.8.2000, 98/21/0461; E VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche E VwGH 2.8.2000, 98/21/0461; E VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. E VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche E VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Der Prüfungsrahmen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Zu prüfen bleibt daher, ob im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 ausgesetzt ist.Zu prüfen bleibt daher, ob im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, ausgesetzt ist.
Auf Grund Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen sowie den im Wesentlichen übereinstimmenden, notorisch bekannten Entwicklungen in Georgien im Sommer 2008 ist zunächst davon auszugehen, dass in Georgien keine solche Situation, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2, 3 EMRK oder Art. 15 lit. c StatusRL ausgesetzt wäre, vorherrscht. In Georgien herrscht keine derartige extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Auch die Situation eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist gegenwärtig nicht gegeben.Auf Grund Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen sowie den im Wesentlichen übereinstimmenden, notorisch bekannten Entwicklungen in Georgien im Sommer 2008 ist zunächst davon auszugehen, dass in Georgien keine solche Situation, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, 3, EMRK oder Artikel 15, Litera c, StatusRL ausgesetzt wäre, vorherrscht. In Georgien herrscht keine derartige extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Auch die Situation eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist gegenwärtig nicht gegeben.
In casu ist auch nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der (persönlichen) Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den zitierten Bestimmungen erscheinen ließe.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund des georgisch-russischen Konfliktes, der auf die Regionen Südossetien und Abchasien räumlich begrenzt ist, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer dem eigenen Vorbringen zufolge der georgischen Volksgruppe angehört und sowohl seine Eltern als auch seine Frau nach wie vor in Georgien leben. Aus den eben dargestellten Gründen ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner allfälligen Rückkehr hinlänglich sozialisiert ist.
Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter und war sowohl nach eigenen Angaben als auch den Erhebungen der belangten Behörde zufolge bereits in der Republik Georgien berufstätig. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Georgien schlechter als jene in Österreich zu betrachten ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können und wäre allenfalls wohl auch von finanzieller Unterstützung durch die Familie des Beschwerdeführers auszugehen.
Auch hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers an Hepatitis C ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den zitierten Bestimmungen erscheinen ließe. Dies gilt umso mehr, als im Lichte oa. Länderfeststellungen grundsätzlich auch in Georgien die Möglichkeit einer kostenlosen Behandlung dieser Erkrankung besteht uns sich der Beschwerdeführer überdies aktuell einer Therapie unterzieht, die der Prognose des behandelnden Arztes zufolge die Ausheilung der Krankheit bewirkten sollte.
Sonstige "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebungshindernis vorgebracht.
Es besteht somit kein "reales Risiko", dass die beschwerdeführende Partei im Falle der Rückführung in ihren Herkunftsstaat einer den Art. 2, 3 EMRK oder deren Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 widerstreitenden Bestrafung oder Behandlung unterworfen würde. Nachdem eine Rückführung für die beschwerdeführende Partei wie dargelegt als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Art. 15 lit. c StatusRL mit sich bringen würde, war die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen.Es besteht somit kein "reales Risiko", dass die beschwerdeführende Partei im Falle der Rückführung in ihren Herkunftsstaat einer den Artikel 2, 3, EMRK oder deren Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 widerstreitenden Bestrafung oder Behandlung unterworfen würde. Nachdem eine Rückführung für die beschwerdeführende Partei wie dargelegt als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Artikel 15, Litera c, StatusRL mit sich bringen würde, war die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Ausweisungen gemäß Abs. 1 Z. 1 sind gemäß Abs. 2 leg. cit. jedoch dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz - das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese Ausweisungen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind gemäß Abs. 2 Z. 2 leg. cit. insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen.Ausweisungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind gemäß Absatz 2, leg. cit. jedoch dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz - das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese Ausweisungen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Wie der Asylgerichtshof festgestellt hat, hatte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind nicht gegeben. Es liegen keinerlei Hinweise auf ein sonstiges beachtenswertes Privatleben vor und wurde ein solches von der beschwerdeführenden Partei auch nicht vorgebracht. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig iSd § 10 AsylG 2005 und war die Beschwerde auch sofern sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen.Wie der Asylgerichtshof festgestellt hat, hatte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind nicht gegeben. Es liegen keinerlei Hinweise auf ein sonstiges beachtenswertes Privatleben vor und wurde ein solches von der beschwerdeführenden Partei auch nicht vorgebracht. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig iSd Paragraph 10, AsylG 2005 und war die Beschwerde auch sofern sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Wie bereits an anderer Stelle festgestellt wurde, unterzieht sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Erkrankung an Hepatitis C derzeit einer Interferon Behandlung, die am 19. September 2009 abgeschlossen sein wird. Bei Unterbrechung dieser Behandlung besteht das Risiko des Unterbleibens des gewünschten Behandlungserfolges. Der Aufschub der Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers in die Republik Georgien war daher im ausgesprochenen Umfang zu gewähren.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die belangte Behörde stützte sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in gegenständlicher Erledigung auf Ziffer 3 der vorzitierten Bestimmung, zumal der Beschwerdeführer die Asylbehörde trotz Belehrung über die Folgen über seine wahre Identität zu täuschen versuchte.
Der Begründung des Bundesasylamtes ist aufgrund des eindeutigen Versuchs des Beschwerdeführers die Asylbehörde über seine wahre Identität zu täuschen im Ergebnis zu folgen. Der Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme vom 27. Mai 2009 auf die möglichen Konsequenzen dieses Täuschungsversuchs belehrt und beharrte dennoch auf seinen nachweislich unrichtigen Identitätsangaben. Daraus folgt, dass die Vorraussetzungen der Ziffer 3 der vorzitierten Bestimmung erfüllt waren.
Nachdem die Vorraussetzungen für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 vorlagen, war die Beschwerde sohin, auch soweit sie sich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen.Nachdem die Vorraussetzungen für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 vorlagen, war die Beschwerde sohin, auch soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z. 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. E VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317, mit Hinweisen auf E VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; E VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche E VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317, mit Hinweisen auf E VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; E VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336).
In Anlehnung an die vorzitierte Rechtsprechung konnte im gegenständlichen Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen mehrerer Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht ausreichend substantiiert entgegentritt, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern.
Schlagworte
Ausweisung aufgeschoben, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Täuschung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
24.08.2009