TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/22 S6 403397-3/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S6 403.397-3/2009/2E

S6 403.398-3/2009/2E

S6 403.401-3/2009/2E

S6 403.408-3/2009/2E

S6 403.410-3/2009/2E

S6 403.409-3/2009/2E

S6 403.407-3/2009/2E

S6 403.404-3/2009/2E

S6 406.036-3/2009/2E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerden

des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zl 09 05.124 EB-EAST-Westdes römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zl 09 05.124 EB-EAST-West

der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zl 09 05.125 EB-EAST-Westder römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zl 09 05.125 EB-EAST-West

der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zl 09 05.126 EB-EAST-Westder mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zl 09 05.126 EB-EAST-West

der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zl 09 05.127 EB-EAST-Westder mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zl 09 05.127 EB-EAST-West

des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zl 09 05.128 EB-EAST-Westdes mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zl 09 05.128 EB-EAST-West

der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zl 09 05.129 EB-EAST-Westder mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zl 09 05.129 EB-EAST-West

des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zl 09 05.130 EB-EAST-Westdes mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zl 09 05.130 EB-EAST-West

des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zl 09 05.131 EB-EAST-Westdes mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zl 09 05.131 EB-EAST-West

der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zl 09 05.132 EB-EAST-Westder mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zl 09 05.132 EB-EAST-West

alle StA Russische Föderation, alle vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF unbegründet abgewiesen:Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF unbegründet abgewiesen:

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Beschwerdeführer, das sind die Eltern XXXX und XXXX, sowie deren gemeinsame sieben minderjährige Kinder, brachten erstmalig am 27.09.2008 (bzw. am 12.02.2009 für die in Österreich nachgeborene Neuntbeschwerdeführerin) beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz ein.Die Beschwerdeführer, das sind die Eltern römisch 40 und römisch 40 , sowie deren gemeinsame sieben minderjährige Kinder, brachten erstmalig am 27.09.2008 (bzw. am 12.02.2009 für die in Österreich nachgeborene Neuntbeschwerdeführerin) beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 27.11.2008 (bzw. vom 07.04.2009 betreffend mj. Neuntbeschwerdeführerin), wurden gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF die Anträge auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c. bzw. Art. 4 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei und wurden die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gem. § 10 Abs. 4 AsylG 2005 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen für zulässig befunden.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 27.11.2008 (bzw. vom 07.04.2009 betreffend mj. Neuntbeschwerdeführerin), wurden gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF die Anträge auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, bzw. Artikel 4, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei und wurden die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen für zulässig befunden.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.12.2008 (bzw. 30.04.2009 betreffend mj. Neuntbeschwerdeführerin) wurden die Beschwerden gemäß §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. (Gem. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 wurde lediglich die Durchführung der Ausweisung der Erst- bis Achtbeschwerdeführer aufgrund fortgeschrittener Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin bis zum 15.03.2009 aufgeschoben. Die minderjährige Neuntbeschwerdeführerin kam am XXXX in Österreich zur Welt).Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.12.2008 (bzw. 30.04.2009 betreffend mj. Neuntbeschwerdeführerin) wurden die Beschwerden gemäß Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. (Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 wurde lediglich die Durchführung der Ausweisung der Erst- bis Achtbeschwerdeführer aufgrund fortgeschrittener Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin bis zum 15.03.2009 aufgeschoben. Die minderjährige Neuntbeschwerdeführerin kam am römisch 40 in Österreich zur Welt).

Am 30.04.2009 brachten die Erst- bis Neuntbeschwerdeführer beim Bundesasylamt neuerlich Anträge auf internationalen Schutz ein.

Da das Bundesasylamt aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufes beabsichtigte gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG vorzugehen, wurde dem Erstbeschwerdeführer sowie der Zweitbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen 7 Kinder eine diesbezügliche Mitteilung vom 04.05.2009, welche die beiden Beschwerdeführer am 04.05.2009 gegen Unterschriftsleistung übernahmen, ausgefolgt.Da das Bundesasylamt aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufes beabsichtigte gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG vorzugehen, wurde dem Erstbeschwerdeführer sowie der Zweitbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen 7 Kinder eine diesbezügliche Mitteilung vom 04.05.2009, welche die beiden Beschwerdeführer am 04.05.2009 gegen Unterschriftsleistung übernahmen, ausgefolgt.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen zum zweiten Asylantrag gab die Zweitbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen sieben Kinder an, Österreich seit ihrer Einreise nicht mehr verlassen zu haben. Sie stelle einen neuerlichen Asylantrag, da sie Angst habe, nach Polen abgeschoben zu werden.

Sie habe Polen nur deswegen verlassen, weil ihr Ehemann ihr gesagt hätte, dass sie und ihre Kinder Polen verlassen sollten. Es wären nur einige Stunden gewesen, die sie alle in Polen aufhältig gewesen wären, die Zweitbeschwerdeführerin wisse daher nicht, ob sie und ihre Kinder in Polen verfolgt werden würden. Die Grenzbehörden hätten gesagt, dass sie alle ins Flüchtlingslager Dembak fahren sollten, sie seien jedoch nicht dorthin, sondern gleich nach Österreich gefahren. Sie selbst und ihre minderjährigen Kinder seien in Polen nicht in medizinischer Behandlung gewesen, noch hätten sie jemals bei Menschenrechtsorganisationen in Polen um Hilfe und Unterstützung angesucht. Sie lege einen Zeitungsartikel vor, welcher über die Zustände in den Flüchtlingslagern in Polen berichte, wie dort die Polizei gegen Asylwerber vorgehe. Auf Befragung des erstinstanzlichen Einvernahmeleiters, wo der Vorfall mit der Polizei im vorgelegten Zeitungsausdruck genau stehe, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie es nicht wisse, da sie kein Polnisch spreche, es wäre ihr aber so erzählt worden.

Die Viertbeschwerdeführerin, mj. XXXX, wäre am 20.10.2008 in Österreich wegen Blinddarms und am 05.02.2009 am Gehör operiert worden; sie würde noch eine Operation benötigen, welche für Juni 2009 geplant wäre. Die Sechstbeschwerdeführerin, mj. XXXX wäre einige Male wegen Blasen- und Nierenproblemen ärztlich behandelt worden und benötige noch weitere Behandlungen.Die Viertbeschwerdeführerin, mj. römisch 40 , wäre am 20.10.2008 in Österreich wegen Blinddarms und am 05.02.2009 am Gehör operiert worden; sie würde noch eine Operation benötigen, welche für Juni 2009 geplant wäre. Die Sechstbeschwerdeführerin, mj. römisch 40 wäre einige Male wegen Blasen- und Nierenproblemen ärztlich behandelt worden und benötige noch weitere Behandlungen.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen gab der Erstbeschwerdeführer - übereinstimmend mit der Zweitbeschwerdeführerin - als Grund der neuerlichen Asylantragstellung an, Österreich seit der ersten Antragstellung nicht mehr verlassen zu haben, am Abend des gleichen Tages, an dem sie in Polen eingereist wären, Polen wieder verlassen zu haben, in Polen nicht in medizinischer Behandlung gewesen zu sein und in Polen nicht verfolgt oder bedroht worden zu sein. Er sei genauso wenig wie seine restliche Familie in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager gereist und verweise auch er auf den durch seine Ehegattin vorgelegten Zeitungsartikel.

Es würden dieselben Grunde, die er schon im ersten Asylverfahren angegeben habe, gegen eine Rückkehr nach Polen für ihn und seine Familie sprechen.

Darüber hinaus gab er an zu wissen, dass alle Exekutivbeamten aus Tschetschenien in Polen verfolgt würden, er hätte mit seiner Familie aus Angst vor der Unordnung in Polen, Polen wieder verlassen. In Polen sei sein Leben in Gefahr; er habe hier in Österreich einen Tschetschenen kennengelernt, der wegen Drohungen in Polen nun auch nach Österreich gekommen sei.

Diese neuerlichen Asylanträge wurden mit "Bescheiden" des Bundesasylamtes vom 12.05.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Diese neuerlichen Asylanträge wurden mit "Bescheiden" des Bundesasylamtes vom 12.05.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 04.06.2009 wurden die Beschwerden gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 12.05.2009 gem. § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen, da es den Bescheiden der Erst- bis Neuntbeschwerdeführer an einer Unterschrift des genehmigenden Behördenorgans des Bundesasylamtes bzw. eines Beglaubigungsvermerkes durch die Kanzlei des Bundesasylamtes und daher einem wesentlichen konstitutiven Bescheidmerkmal mangelte.Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 04.06.2009 wurden die Beschwerden gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 12.05.2009 gem. Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen, da es den Bescheiden der Erst- bis Neuntbeschwerdeführer an einer Unterschrift des genehmigenden Behördenorgans des Bundesasylamtes bzw. eines Beglaubigungsvermerkes durch die Kanzlei des Bundesasylamtes und daher einem wesentlichen konstitutiven Bescheidmerkmal mangelte.

Im Rahmen der nunmehr zugelassenen Asylverfahren der neun Beschwerdeführer wurden am 24.06.2009 der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, neuerlich einvernommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab für sich und ihre minderjährigen sieben Kinder an, dass sie sich in Polen genauso wie zu Hause gefühlt habe und sie deswegen nicht in Polen habe bleiben wollen. Die Kinder hätten keine eigenen Gründe, sie seien hier, weil ihre Eltern auch in Österreich seien.

Es gebe keine weiteren medizinischen Befunde bezüglich der mj. Viert- bzw. mj. Sechstbeschwerdeführerin. Am 26.06.2009 werde mitgeteilt, wann die minderjährige Viertbeschwerdeführerin XXXX am Gehör operiert werden solle. Die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin XXXX nehme zur Zeit ein fiebersenkendes und schmerzlinderndes Mittel. Es solle eine Überweisung ins Krankenhaus XXXX zur Kinderurologie wegen ihrer Blasen- und Nierenprobleme erfolgen.Es gebe keine weiteren medizinischen Befunde bezüglich der mj. Viert- bzw. mj. Sechstbeschwerdeführerin. Am 26.06.2009 werde mitgeteilt, wann die minderjährige Viertbeschwerdeführerin römisch 40 am Gehör operiert werden solle. Die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin römisch 40 nehme zur Zeit ein fiebersenkendes und schmerzlinderndes Mittel. Es solle eine Überweisung ins Krankenhaus römisch 40 zur Kinderurologie wegen ihrer Blasen- und Nierenprobleme erfolgen.

Der Erstbeschwerdeführer gab in der Einvernahme vom 24.06.2009 an, dass er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst haben, Polen zu verlassen, vollständig geschildert habe. In Österreich herrsche Recht und Ordnung, für ihn sei Tschetschenien und Polen das Gleiche. In Österreich fühle er sich sicher und müsse er sich keine Sorgen machen. Er sei gesund und nehme nur gelegentlich Tabletten gegen Kopfschmerzen oder ein Schlafmittel ein.

Die zweiten Asylanträge der Beschwerdeführer wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zl 09 05.124 EB-EAST-West

betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zl 09 05.125 EB-EAST-West

betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, Zl 09 05.126 EB-EAST-West betreffend die mj. Drittbeschwerdeführerin, Zl 09 05.127 EB-EAST-West betreffend die mj. Viertbeschwerdeführerin, Zl 09 05.128 EB-EAST-West betreffend den mj. Fünftbeschwerdeführer, Zl 09 05.129 EB-EAST-West betreffend die mj. Sechstbeschwerdeführerin, Zl 09 05.130 EB-EAST-West betreffend den mj. Siebentbeschwerdeführer, Zl 09 05.131 EB-EAST-West betreffend den mj. Achtbeschwerdeführer, Zl 09 05.132 EB-EAST-West betreffend die mj. Neuntbeschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurden sie gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, Zl 09 05.126 EB-EAST-West betreffend die mj. Drittbeschwerdeführerin, Zl 09 05.127 EB-EAST-West betreffend die mj. Viertbeschwerdeführerin, Zl 09 05.128 EB-EAST-West betreffend den mj. Fünftbeschwerdeführer, Zl 09 05.129 EB-EAST-West betreffend die mj. Sechstbeschwerdeführerin, Zl 09 05.130 EB-EAST-West betreffend den mj. Siebentbeschwerdeführer, Zl 09 05.131 EB-EAST-West betreffend den mj. Achtbeschwerdeführer, Zl 09 05.132 EB-EAST-West betreffend die mj. Neuntbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurden sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die mit 13.07.2009 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

Diese bekämpft den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Nach § 28 Abs. 2 AsylG sei der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn nicht binnen einer Frist von 20 Tagen eine zurückweisende Entscheidung getroffen werde. Die Beschwerdeführer hätten den gegenständlichen Asylantrag am 30.01.2009 (gemeint wohl: 30.04.2009) gestellt. Die belangte Behörde hätte aber spätestens am 20.05.2009 einen Bescheid erlassen oder das Verfahren zulassen müssen, eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache sei jedenfalls ausdrücklich nicht mehr zulässig.Nach Paragraph 28, Absatz 2, AsylG sei der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn nicht binnen einer Frist von 20 Tagen eine zurückweisende Entscheidung getroffen werde. Die Beschwerdeführer hätten den gegenständlichen Asylantrag am 30.01.2009 (gemeint wohl: 30.04.2009) gestellt. Die belangte Behörde hätte aber spätestens am 20.05.2009 einen Bescheid erlassen oder das Verfahren zulassen müssen, eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache sei jedenfalls ausdrücklich nicht mehr zulässig.

Weiters seien die in § 29 AsylG normierten Fristen missachtet worden. Die polizeiliche Ersteinvernahme, die Ausfolgung der Mitteilungen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG und die niederschriftliche Einvernahme durch einen Beamten der Erstaufnahmestelle sei am selben Tag erfolgt und daher die Frist nach § 29 Abs. 4 leg. cit nicht gewahrt worden.Weiters seien die in Paragraph 29, AsylG normierten Fristen missachtet worden. Die polizeiliche Ersteinvernahme, die Ausfolgung der Mitteilungen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG und die niederschriftliche Einvernahme durch einen Beamten der Erstaufnahmestelle sei am selben Tag erfolgt und daher die Frist nach Paragraph 29, Absatz 4, leg. cit nicht gewahrt worden.

Weiters liege keine res iudicata vor, durch das Auftreten neuer Tatsachen wäre eine Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG nicht zulässig. Die Kinder XXXX und XXXX würden nach wie vor Operationen benötigen, um eine weitere Schädigung der Gesundheit zu vermeiden. Diese medizinischen Probleme seien erst nach Rechtskraft des vorangehenden Bescheids aufgetreten, was sich unmittelbar aus dem Datum der Befunde ergebe. Ein weiterer aktueller Befund für XXXX werde mit dieser Beschwerde vorgelegt, wo vorgesehen sei, auch wegen des Verdachts auf neurologische Probleme ein EEG durchführen zu lassen. Eine ordnungsgemäße Behandlung sei in Polen nicht zu erwarten.Weiters liege keine res iudicata vor, durch das Auftreten neuer Tatsachen wäre eine Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht zulässig. Die Kinder römisch 40 und römisch 40 würden nach wie vor Operationen benötigen, um eine weitere Schädigung der Gesundheit zu vermeiden. Diese medizinischen Probleme seien erst nach Rechtskraft des vorangehenden Bescheids aufgetreten, was sich unmittelbar aus dem Datum der Befunde ergebe. Ein weiterer aktueller Befund für römisch 40 werde mit dieser Beschwerde vorgelegt, wo vorgesehen sei, auch wegen des Verdachts auf neurologische Probleme ein EEG durchführen zu lassen. Eine ordnungsgemäße Behandlung sei in Polen nicht zu erwarten.

In der Folge wird in der Beschwerde der Fall von XXXX geschildert, welche in Folge mangelhafter Behandlung in Polen an Hepatitis C verstorben wäre. Weiters werden in der Beschwerde weitere Fälle geschildert, die belegen sollen, dass es in Polen nur mangelhafte medizinische Behandlung gebe.In der Folge wird in der Beschwerde der Fall von römisch 40 geschildert, welche in Folge mangelhafter Behandlung in Polen an Hepatitis C verstorben wäre. Weiters werden in der Beschwerde weitere Fälle geschildert, die belegen sollen, dass es in Polen nur mangelhafte medizinische Behandlung gebe.

Es würden die Anträge gestellt, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahren anzuordnen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Beschwerdeführer zum inhaltlichen Verfahren in Österreich zuzulassen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 01.07.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem zweiten Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/200266).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem zweiten Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/200266).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 28 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 28, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z. B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z.B. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; VwGH 07.05.1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; VwGH 07.05.1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

Für den AsylGH ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.Für den AsylGH ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in der Vorentscheidung als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß § 5 AsylG 2005 geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466).Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in der Vorentscheidung als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466).

Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages der neun Beschwerdeführer auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Das Vorbringen zum zweiten Antrag enthält nämlich keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf die für die Unzuständigkeit Österreichs maßgeblich erachteten Umständen, die sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bezöge, und zwar weder hinsichtlich der Zuständigkeit Polens noch hinsichtlich eines allenfalls gebotenen Selbsteintrittes Österreichs zur Vermeidung von Grundrechtswidrigkeiten im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen.

Soweit die Beschwerdeführer bei ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 05. bzw. 06.05.2009 sowie 24.06.2009 im Wesentlichen auf ihre Angaben im Erstverfahren verweisen, wurde über die Relevanz dieser Angaben bereits in deren erstinstanzlichen Verfahren abgesprochen. Dass diesbezüglich eine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten wäre, wurde weder behauptet noch ergeben sich dafür Hinweise aus dem Verwaltungsakt. Sie würden sich in Polen nicht sicher fühlen und würden gerne von Russland so weit weg wie möglich sein. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin einen Zeitungsartikel vorlegt, von dem sie gar nicht wisse, was genau darin stehe, ihr jedoch gesagt worden wäre, dass angeblich über Zustände in den Flüchtlingslagern berichtet werde, wurde ausführlich über die Situation tschetschenischer Asylwerber in Polen im ersten Rechtsgang der Beschwerdeführer abgesprochen. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin wiederholen, sich nur äußerst kurze Zeit in Polen aufgehalten zu haben und zu keinem Zeitpunkt Opfer irgendwelcher tätlicher Angriffe geworden zu sein. Die Ausführungen der beiden Beschwerdeführer im Folgeverfahren wiederholen nur die Ausführungen im Erstverfahren und hält die Zweitbeschwerdeführerin zudem auch fest, dass sie neuerliche Asylanträge stelle, um nicht nach Polen abgeschoben zu werden.

Sohin war seitens des Asylgerichtshofes weiter zu untersuchen, ob im Gesundheitszustand eines der Beschwerdeführer eine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten ist.

Im Erstverfahren wurde bei der mj. Viertbeschwerdeführerin XXXX sowie der mj. Sechstbeschwerdeführerin XXXX durch DDr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin (unter Einbeziehung aller vorliegenden ärztlichen Befunde) festgestellt, dass aus allgemeinmedizinischer Sicht keine schweren körperlichen Krankheiten oder Probleme einer Überstellung nach Polen entgegenstünden, die eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Es ergaben sich auch keine Hinweise auf einen akuten intensivmedizinischen Behandlungsbedarf.Im Erstverfahren wurde bei der mj. Viertbeschwerdeführerin römisch 40 sowie der mj. Sechstbeschwerdeführerin römisch 40 durch DDr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin (unter Einbeziehung aller vorliegenden ärztlichen Befunde) festgestellt, dass aus allgemeinmedizinischer Sicht keine schweren körperlichen Krankheiten oder Probleme einer Überstellung nach Polen entgegenstünden, die eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Es ergaben sich auch keine Hinweise auf einen akuten intensivmedizinischen Behandlungsbedarf.

Insofern die mj. Viertbeschwerdeführerin XXXX aufgrund der chronischen Harnwegserkrankung alle drei Monate Kontrolluntersuchungen bedarf, ging sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof (in gemeinschaftsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des § 5 Abs. 3 AsylG) davon aus, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Art. 3 EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist.Insofern die mj. Viertbeschwerdeführerin römisch 40 aufgrund der chronischen Harnwegserkrankung alle drei Monate Kontrolluntersuchungen bedarf, ging sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof (in gemeinschaftsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG) davon aus, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Artikel 3, EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist.

Bei der mj. Sechstbeschwerdeführerin, XXXX liege zwar eine leichte Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenzen vor, könne jedoch diese belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung jedoch keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Polen verursachen.Bei der mj. Sechstbeschwerdeführerin, römisch 40 liege zwar eine leichte Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenzen vor, könne jedoch diese belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung jedoch keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Polen verursachen.

Bezüglich der mj. Viertbeschwerdeführerin XXXX brachte die Zweitbeschwerdeführerin im zweiten Asylverfahren vor, dass sie am 20.10.2008 am Blinddarm operiert worden sei und sich am 05.02.2009 einer Gehöroperation unterzogen hätte und für Juni 2009 noch eine weitere Operation am Gehör geplant wäre.Bezüglich der mj. Viertbeschwerdeführerin römisch 40 brachte die Zweitbeschwerdeführerin im zweiten Asylverfahren vor, dass sie am 20.10.2008 am Blinddarm operiert worden sei und sich am 05.02.2009 einer Gehöroperation unterzogen hätte und für Juni 2009 noch eine weitere Operation am Gehör geplant wäre.

Aus der Ambulanzkarte des Landeskrankenhauses XXXX vom 10.02.2009 ergibt sich eine diagnostizierte Hörverminderung bei der mj. Viertbeschwerdeführerin.Aus der Ambulanzkarte des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 10.02.2009 ergibt sich eine diagnostizierte Hörverminderung bei der mj. Viertbeschwerdeführerin.

Für die mj. Sechstbeschwerdeführerin XXXX brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass diese Blasen- und Nierenprobleme habe und weitere Behandlungen vorgesehen seien, insbesondere soll diese an die urologische Abteilung des Krankenhauses XXXX überwiesen werden, jedoch erst nach Ende des Schuljahres im Juli 2009.Für die mj. Sechstbeschwerdeführerin römisch 40 brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass diese Blasen- und Nierenprobleme habe und weitere Behandlungen vorgesehen seien, insbesondere soll diese an die urologische Abteilung des Krankenhauses römisch 40 überwiesen werden, jedoch erst nach Ende des Schuljahres im Juli 2009.

Aus den im Akt der mj. Sechstbeschwerdeführerin erliegenden Befunden ergibt sich, dass die Sechstbeschwerdeführerin einige Male wegen Nieren- und Blasenproblemen medizinisch behandelt wurde, letztmals im März 2009.

In der Beschwerdeschrift wird weiters auf einen Kurzbrief des Landesklinikums XXXX vom 20.05.2009 verwiesen, wonach Karies, Strabismus (Schielen) und Cephalea (Kopfschmerzen) diagnostiziert wurden und als Therapievorschlag eine zahnärztliche Vorstellung, augenärztliche Kontrolle sowie die Durchführung eines EEGs empfohlen wurde.In der Beschwerdeschrift wird weiters auf einen Kurzbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 20.05.2009 verwiesen, wonach Karies, Strabismus (Schielen) und Cephalea (Kopfschmerzen) diagnostiziert wurden und als Therapievorschlag eine zahnärztliche Vorstellung, augenärztliche Kontrolle sowie die Durchführung eines EEGs empfohlen wurde.

Zu medizinischen Krankheitszuständen bzw. der Behandlung in Polen wird seitens des Asylgerichtshofes folgendes ausgeführt:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage, insbesondere den Befunden nicht zu entnehmen:

Hinsichtlich den Erkrankungen der minderjährigen Viert- und Sechstbeschwerdeführerinnen ist ganz klar festzuhalten, dass ihre Erkrankungen, welche in Österreich diagnostiziert und behandelt wurden, gem. der Spruchpraxis des EGMR, welche die Richtlinie für die vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet, einer Überstellung nach Polen nicht entgegenstehen. Weder eine weitere Operation am Gehör der mj. Viertbeschwerdeführern XXXX noch weitere Behandlungen der Blasen- und Nierenprobleme, der Kopfschmerzen, des Schielens und der diagnostizierten Karies der mj. Sechstbeschwerdeführerin XXXX sind zwingend in Österreich durchzuführen. Würde ihr Gesundheitszustand lebensbedrohlich sein, so würden sie sich derzeit nicht in häuslicher Betreuung aufhalten bzw. geplante Operationen für "nach Ende der Schulzeit" angesetzt werden.Hinsichtlich den Erkrankungen der minderjährigen Viert- und Sechstbeschwerdeführerinnen ist ganz klar festzuhalten, dass ihre Erkrankungen, welche in Österreich diagnostiziert und behandelt wurden, gem. der Spruchpraxis des EGMR, welche die Richtlinie für die vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet, einer Überstellung nach Polen nicht entgegenstehen. Weder eine weitere Operation am Gehör der mj. Viertbeschwerdeführern römisch 40 noch weitere Behandlungen der Blasen- und Nierenprobleme, der Kopfschmerzen, des Schielens und der diagnostizierten Karies der mj. Sechstbeschwerdeführerin römisch 40 sind zwingend in Österreich durchzuführen. Würde ihr Gesundheitszustand lebensbedrohlich sein, so würden sie sich derzeit nicht in häuslicher Betreuung aufhalten bzw. geplante Operationen für "nach Ende der Schulzeit" angesetzt werden.

In diesem Zusammenhang darf auf die ausführlichen Länderfeststellungen der Erstinstanz verwiesen werden, aus denen deutlich hervorgeht, dass sowohl eine medizinische Versorgung als auch eine psychische Betreuung für Asylwerber in Polen gewährleistet ist.

Wendet man die einschlägige Judikatur des EGMR auf gegenständlichen Fall an, so kann der Asylgerichtshof keinen Grund für einen zwingenden Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates erkennen. Des Weiteren bestehen für den Asylgerichtshof keine Zweifel, dass die Erst- bis Neuntbeschwerdeführer unter möglichster Schonung ihrer Personen überstellt werden, wofür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Sorge und Verantwortung tragen wird.Wendet man die einschlägige Judikatur des EGMR auf gegenständlichen Fall an, so kann der Asylgerichtshof keinen Grund für einen zwingenden Selbsteintritt nach Artikel 3, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates erkennen. Des Weiteren bestehen für den Asylgerichtshof keine Zweifel, dass die Erst- bis Neuntbeschwerdeführer unter möglichster Schonung ihrer Personen überstellt werden, wofür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Sorge und Verantwortung tragen wird.

Sofern in der Beschwerde auf den Fall von XXXX hingewiesen wird, hat der Asylgerichtshof schon im Erstverfahren festgehalten, dass, da das Asylverfahren der Beschwerdeführer in Polen unbestrittener maßen offen ist, kein Anlass besteht anzunehmen, dass die Beschwerdeführer in das Anhaltezentrum Lesznolova überstellt werden, sodass sich die im Bescheid des UBAS vom 23.02.2007 (Zl. 308.595-C1/15E-XV/53/07) diesbezüglich erörterte zusätzliche Prüfverpflichtung (im Zusammenhang mit dem sich im Anhaltezentrum Lesznolova ereignet habenden Einzelfall des XXXX) hinsichtlich der dortigen medizinischen Betreuung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht stellt. Aus den weiter in der Beschwerde beschriebenen Einzelfällen kann vor dem Hintergrund der ausführlichen und auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhende Länderfeststellungen der Erstbehörde zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen keineswegs - wie behauptet - ein gezieltes Verletzen der Rechte der Asylwerber in Polen erkannt werden.Sofern in der Beschwerde auf den Fall von römisch 40 hingewiesen wird, hat der Asylgerichtshof schon im Erstverfahren festgehalten, dass, da das Asylverfahren der Beschwerdeführer in Polen unbestrittener maßen offen ist, kein Anlass besteht anzunehmen, dass die Beschwerdeführer in das Anhaltezentrum Lesznolova überstellt werden, sodass sich die im Bescheid des UBAS vom 23.02.2007 (Zl. 308.595-C1/15E-XV/53/07) diesbezüglich erörterte zusätzliche Prüfverpflichtung (im Zusammenhang mit dem sich im Anhaltezentrum Lesznolova ereignet habenden Einzelfall des römisch 40 ) hinsichtlich der dortigen medizinischen Betreuung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht stellt. Aus den weiter in der Beschwerde beschriebenen Einzelfällen kann vor dem Hintergrund der ausführlichen und auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhende Länderfeststellungen der Erstbehörde zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen keineswegs - wie behauptet - ein gezieltes Verletzen der Rechte der Asylwerber in Polen erkannt werden.

Lediglich zur Verdeutlichung wird nochmals betont, dass die Beschwerdeführer sohin nicht dargetan haben, inwieweit sich der den Erstbescheiden zu Grunde liegende maßgebliche Sachverhalt nunmehr geändert hätte und liegt auch keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor, sodass das Bundesasylamt die neuerlichen Asylanträge letztlich zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach nach § 28 Abs. 2 AsylG die belangte Behörde spätestens am 20.05.2009 einen Bescheid erlassen oder das Verfahren zulassen hätte müssen, ist festzuhalten, dass - wie sich klar aus den angefochtenen Bescheiden ergibt - die Verfahren der neun Beschwerdeführer zugelassen wurden. Gem. § 28 Abs. 1 AsylG 2005 steht die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung jedoch nicht entgegen (vgl. dazu jüngst VwGH v. 25.11.2008, Zl 2006/20/0624).Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach nach Paragraph 28, Absatz 2, AsylG die belangte Behörde spätestens am 20.05.2009 einen Bescheid erlassen oder das Verfahren zulassen hätte müssen, ist festzuhalten, dass - wie sich klar aus den angefochtenen Bescheiden ergibt - die Verfahren der neun Beschwerdeführer zugelassen wurden. Gem. Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 steht die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung jedoch nicht entgegen vergleiche dazu jüngst VwGH v. 25.11.2008, Zl 2006/20/0624).

Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, die Erstbehörde hätte die in § 29 AsylG normierten Fristen nicht eingehalten, ist festzuhalten, dass die Beschwerde aktenwidrig anführt, dass die Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG dem Erstbeschwerdeführer sowie der Zweitbeschwerdeführerin erst am 05.05.2009 übergeben worden wäre. Aus den jeweiligen Akteninhalten ergibt sich eindeutig, dass die Zweitbeschwerdeführerin für sich und ihre sieben minderjährigen Kinder die Mitteilungen am 04.05.2009 gegen Unterschriftsleistung übernommen hat. Ihre Einvernahme vor dem Bundesasylamt fand am 05.05.2009 statt. Der Erstbeschwerdeführer hat die Mitteilung am 05.05.2009 gegen Unterschriftsleistung übernommen und fand seine Einvernahme am 06.05.2009 statt. Sollte eine Frist nicht eingehalten worden sein, so kann darin kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden, da neben Erstbefragung und Einvernahme unmittelbar nach Asylantragstellung eine weitere ausführliche Einvernahme der Beschwerdeführer am 24.06.2009 erfolgt ist.Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, die Erstbehörde hätte die in Paragraph 29, AsylG normierten Fristen nicht eingehalten, ist festzuhalten, dass die Beschwerde aktenwidrig anführt, dass die Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG dem Erstbeschwerdeführer sowie der Zweitbeschwerdeführerin erst am 05.05.2009 übergeben worden wäre. Aus den jeweiligen Akteninhalten ergibt sich eindeutig, dass die Zweitbeschwerdeführerin für sich und ihre sieben minderjährigen Kinder die Mitteilungen am 04.05.2009 gegen Unterschriftsleistung übernommen hat. Ihre Einvernahme vor dem Bundesasylamt fand am 05.05.2009 statt. Der Erstbeschwerdeführer hat die Mitteilung am 05.05.2009 gegen Unterschriftsleistung übernommen und fand seine Einvernahme am 06.05.2009 statt. Sollte eine Frist nicht eingehalten worden sein, so kann darin kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden, da neben Erstbefragung und Einvernahme unmittelbar nach Asylantragstellung eine weitere ausführliche Einvernahme der Beschwerdeführer am 24.06.2009 erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall liegen keine Umstände vor, die eine Ausweisung der Beschwerdeführer nach Polen als unzulässig erscheinen ließen. Insbesondere sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Im vorliegenden Fall liegen keine Umstände vor, die eine Ausweisung der Beschwerdeführer nach Polen als unzulässig erscheinen ließen. Insbesondere sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten