TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/22 E10 303911-5/2009

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Veröffentlicht am 22.07.2009
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Spruch

1.) E10 303.911-5/2009-11E

2.) E10 316.436-4/2009-10E

3.) E10 316.437-4/2009-8E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von

1.) XXXX alias XXXX (vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG), geb. XXXX alias XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2009, FZ. 09 03.725-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) römisch 40 alias römisch 40 (vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG), geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2009, FZ. 09 03.725-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl 2005/100 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl 2005/100 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

2.) XXXX alias XXXX (vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG), geb. XXXX alias XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2005, FZ. 09 03.723-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) römisch 40 alias römisch 40 (vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG), geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2005, FZ. 09 03.723-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl 2005/100 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl 2005/100 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

3.) XXXX alias XXXX (vertreten durch ihre Mutter (Zweitbeschwerdeführerin), diese vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG), geb. XXXX auch XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2009, FZ. 09 03.724-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3.) römisch 40 alias römisch 40 (vertreten durch ihre Mutter (Zweitbeschwerdeführerin), diese vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG), geb. römisch 40 auch römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2009, FZ. 09 03.724-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl 2005/100 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl 2005/100 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Die Beschwerdeführer (BF), ihren Angaben nach Staatsangehörige von Armenien, stellten nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle am 22.01.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurden sie von einem Organwalter des Bundesasylamtes am 25.01.2006 niederschriftlich einvernommen.

1.2. Der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 18.07.2006, FZ. 06 01.025-BAL, gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).1.2. Der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 18.07.2006, FZ. 06 01.025-BAL, gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

1.3. Gegen diesen abweislichen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 01.08.2006 innerhalb offener Frist "Berufung" [nunmehr:

"Beschwerde"] erhoben.

1.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2007, Zahl: 303.911-C1/2E-XIX/63/06, wurde in Erledigung der Berufung des Erstbeschwerdeführers der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Verfahren vor dem BAA mangelhaft gewesen sei, da keine - wie von § 19 Abs. 2 AsylG verlangte - weitere Einvernahme des Erstbeschwerdeführers nach Zulassung seines Verfahrens stattgefunden habe bzw. bestehe ein Mangel auch darin, dass der Erstbeschwerdeführer nicht vom entscheidenden Organwalter einvernommen worden sei. Schließlich entspreche es nicht den Tatsachen, wenn im Bescheid des BAA im Hinblick auf § 24 Abs. 3 AsylG festgehalten werde, der BF hätte keine Abgabestelle bekanntgegeben und sich somit dem Verfahren entzogen.1.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2007, Zahl: 303.911-C1/2E-XIX/63/06, wurde in Erledigung der Berufung des Erstbeschwerdeführers der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Verfahren vor dem BAA mangelhaft gewesen sei, da keine - wie von Paragraph 19, Absatz 2, AsylG verlangte - weitere Einvernahme des Erstbeschwerdeführers nach Zulassung seines Verfahrens stattgefunden habe bzw. bestehe ein Mangel auch darin, dass der Erstbeschwerdeführer nicht vom entscheidenden Organwalter einvernommen worden sei. Schließlich entspreche es nicht den Tatsachen, wenn im Bescheid des BAA im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 3, AsylG festgehalten werde, der BF hätte keine Abgabestelle bekanntgegeben und sich somit dem Verfahren entzogen.

1.5. Am 12.02.2007 erfolgte eine zweite Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin durch das BAA-Außenstelle Linz, in der diese wiederholte, dass sie ihre Tochter im Asylverfahren vertrete.

1.6. Mit Zustimmung der Zweitbeschwerdeführerin wurde am 21.06.2007 eine Sprachanalyse durchgeführt. Ein hierauf basierendes linguistisches Gutachten vom 06.09.2007 langte am 08.10.2007 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz ein.

1.7. Mit Schreiben vom 18.10.2007 wurde die Zweitbeschwerdeführerin seitens des BAA eingeladen, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens zu diesem Sprachgutachten Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme wurde dem BAA per Fax am 24.10.2007 übermittelt.

1.8. Am 23.11. 2007 erfolgte durch das Bundesasylamt - Außenstelle Linz eine zweite (ergänzende) Einvernahme des Erstbeschwerdeführers. Dabei erklärte dieser, dass er seine Tochter im Asylverfahren vertreten würde, diese habe keine eigenen Fluchtgründe. Auch von der Mutter der Drittbeschwerdeführerin wurde in deren Asylverfahren mehrmals erklärt, dass ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe besitze bzw. für ihre Tochter dieselben Fluchtgründe wie für ihre Person gelten würden.

1.9. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BAA vom 26.11.2007, FZ. 06 01.025-BAL; FZ. 06 01.026-BAL; FZ. 06 01.027-BAL, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).1.9. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BAA vom 26.11.2007, FZ. 06 01.025-BAL; FZ. 06 01.026-BAL; FZ. 06 01.027-BAL, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

1.10. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates im Jahr 1993 brachten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihnen ein Familienleben dort nicht möglich sei, da es sich beim Erstbeschwerdeführer um einen Jeziden und seiner Lebensgefährtin (Zweitbeschwerdeführerin) um eine Angehörige der aserischen Volksgruppe handle. Das Leben der Zweitbeschwerdeführerin wäre im Dorf nicht mehr sicher gewesen, da

ihnen sowohl die ansässige armenische als auch aserbaidschanische Bevölkerung nicht wohl gesonnen gewesen sei. Zudem hätten die Verwandten des Erstbeschwerdeführers eine Heirat mit einer Aserbaidschanerin nicht erlaubt.

Dieses Vorbringen wurde vom Bundesaylamt nicht zur Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz und dem Absehen von der Verfügung der Ausweisung geeignet erachtet.

Die gegen diese Bescheide rechtzeitig eingebrachten Beschwerden wurden mit im Akt ersichtlichen Erkenntnissen des AsylGH vom 30.10.2008, GZ. E11 303.911-2/2008-6E; GZ. E 11 316.436-1/2008-6E; GZ. E11 316.437-1/2008-5E, in allen Spruchpunkten abgewiesen, welche auch in Rechtskraft erwuchsen.

1.11. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 12.01.2009 einen weiteren Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurden sie in den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Im Wesentlichen begründeten die Beschwerdeführer ihre nunmehrigen Anträge ergänzend damit, dass sie 1993 von Jeziden gezwungen worden seien, an Demonstrationen gegen die Aserbaidschaner teilzunehmen. Als der Jezidenführer erfahren habe, dass der "Erstbeschwerdeführer" eine aserbaidschanische Ehefrau habe, sei dieser erbost gewesen und hätte ihnen Schwierigkeiten gemacht. Aus diesem Grund sei der Erstbeschwerdeführer mit seiner Gattin 1993 nach Russland geflohen. Von 2001 bis 2006 sei der Erstbeschwerdeführer zudem für den russischen Geheimdienst tätig gewesen. Wegen der Flucht nach Österreich im Jänner 2006 habe der Erstbeschwerdeführer "generell" die Befürchtung von der Mafia umgebracht zu werden.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.01.2009, FZ. 09 00.386-EAST West; FZ. 09 00.387-EAST West (in weiterer Folge als "Zweitbescheide" bezeichnet) wurden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.01.2009, FZ. 09 00.386-EAST West; FZ. 09 00.387-EAST West (in weiterer Folge als "Zweitbescheide" bezeichnet) wurden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Das Bundesasylamt ging in seiner Begründung - ohne auf die Glaubwürdigkeit der Angaben einzugehen - davon aus, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit dem Eintritt der Rechtskraft der Erstbescheide nicht relevant änderte und keine Umstände hervorkamen, welche ein Absehen von der Verfügung der Ausweisung gebieten würden.

1.12. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter, Dr. Gerhard Mory, erhoben, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass zu Unrecht von entschiedener Sache ausgegangen worden sei, da die BF sehr wohl neue Gründe vorgebracht haben. Die BF seien aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage gewesen, die wahren Flucht- und Verfolgungsgründe im ersten Asylverfahren vorzubringen. Die BF seien nämlich in Wahrheit Jahre hindurch gegen das organisierte Verbrechen aktiv tätig gewesen indem der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für einen gewissen XXXX Informationen über jezidische Landsleute im Ausland besorgt hätten. Die BF hätten auf diese Weise massiv die Kreise der organisierten Schleppermafia in Russland, an der auch der KGB beteiligt sei, gestört und werden höchstwahrscheinlich sowohl von KGB-Leuten als auch von Angehörigen der Mafia verfolgt und vermutlich liquidiert. Auch während des Aufenthaltes in Österreich seit 2006 hätten die BF ihre "Spionage- oder Detektivtätigkeit" für den in Deutschland aufhältigen XXXX weiterhin ausgeübt und so in zahlreichen Fällen Informationen über jezidische Emigranten weitergegeben. In seiner Rechtsausführung wies der rechtsfreundliche Vertreter hin, dass bei analoger Anwendung des § 40 Abs. 1 Z 4 AsylG auch ein Recht der Beschwerdeführer ableitbar wäre, den wahren Fluchtgrund und die sich daraus ergebenden Bedrohungen mit einem Asylfolgeantrag geltend zu machen und so die Rechtskraftwirkung der Vorbescheide durchbrochen werden müsste. Im vorliegenden Fall sei daher ein Geheimhaltungsrecht über die wahren Fluchtgründe der BF anzunehmen. Weiters sei in erster Instanz nicht der gesamte, entscheidungsrelevante Sachverhalt erhoben worden, was auf einen Verfahrensfehler schließen lasse. Auch wurden in der Beschwerdeschrift die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen XXXX sowie die mangelhafte Rechtsberatung im Erstverfahren gerügt.1.12. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter, Dr. Gerhard Mory, erhoben, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass zu Unrecht von entschiedener Sache ausgegangen worden sei, da die BF sehr wohl neue Gründe vorgebracht haben. Die BF seien aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage gewesen, die wahren Flucht- und Verfolgungsgründe im ersten Asylverfahren vorzubringen. Die BF seien nämlich in Wahrheit Jahre hindurch gegen das organisierte Verbrechen aktiv tätig gewesen indem der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für einen gewissen römisch 40 Informationen über jezidische Landsleute im Ausland besorgt hätten. Die BF hätten auf diese Weise massiv die Kreise der organisierten Schleppermafia in Russland, an der auch der KGB beteiligt sei, gestört und werden höchstwahrscheinlich sowohl von KGB-Leuten als auch von Angehörigen der Mafia verfolgt und vermutlich liquidiert. Auch während des Aufenthaltes in Österreich seit 2006 hätten die BF ihre "Spionage- oder Detektivtätigkeit" für den in Deutschland aufhältigen römisch 40 weiterhin ausgeübt und so in zahlreichen Fällen Informationen über jezidische Emigranten weitergegeben. In seiner Rechtsausführung wies der rechtsfreundliche Vertreter hin, dass bei analoger Anwendung des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG auch ein Recht der Beschwerdeführer ableitbar wäre, den wahren Fluchtgrund und die sich daraus ergebenden Bedrohungen mit einem Asylfolgeantrag geltend zu machen und so die Rechtskraftwirkung der Vorbescheide durchbrochen werden müsste. Im vorliegenden Fall sei daher ein Geheimhaltungsrecht über die wahren Fluchtgründe der BF anzunehmen. Weiters sei in erster Instanz nicht der gesamte, entscheidungsrelevante Sachverhalt erhoben worden, was auf einen Verfahrensfehler schließen lasse. Auch wurden in der Beschwerdeschrift die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen römisch 40 sowie die mangelhafte Rechtsberatung im Erstverfahren gerügt.

1.13. Nach Einlangen des Beschwerdeaktes beim AsylGH, Außenstelle Linz, am 23.2.2009 wurde nach entsprechendem Aktenstudium am 25.2.2009 durch den erkennenden Richter entschieden, den Beschwerden der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

1.14. Mit Erkenntnis vom 27.2.2009, GZ. E11 303.911-3/2009-6E, wurde die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 03.03.2009, GZ. E10 316.436-2/2009-8E wurde die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gem. § 68 Abs. 1 AVG 1991 idgF, § 75 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.1.14. Mit Erkenntnis vom 27.2.2009, GZ. E11 303.911-3/2009-6E, wurde die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 03.03.2009, GZ. E10 316.436-2/2009-8E wurde die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 idgF, Paragraph 75, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

1.15. Mit Eingabe vom 20.2.2009 brachten sämtliche Beschwerdeführer bezüglich des ersten Asylverfahrens einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 71 Abs. 6 AVG ein, welche wie folgt begründet wurden:1.15. Mit Eingabe vom 20.2.2009 brachten sämtliche Beschwerdeführer bezüglich des ersten Asylverfahrens einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 71, Absatz 6, AVG ein, welche wie folgt begründet wurden:

Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Bekanntgabe der wahren Beschwerdegründe, wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführer auf Grund des Hemmnisses der Angst gehindert und nicht im Stande gewesen seien, im ersten Asylverfahren ihre wahren Asylgründe zu nennen. Sie treffe daher kein Verschulden an der Versäumung der Bekanntgabe der wahren Asylgründe. Der betreffende Antrag sei auch fristgerecht, da die Beschwerdeführer am 06.02.2009 ihre Rechtsvertretung aufgesucht hätten, um mit dieser erstmalig ein ausführliches und klärendes Gespräch zu führen. Erst mit diesem Tage sei der Hemmnisgrund (der wohlbegründeten Angst) weggefallen.

Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer erst nach anwaltlicher Beratung am 6.2.2009 in der Lage gewesen wären, die wahren Ausreisegründe zu schildern, nämlich, dass sie für XXXX gearbeitet hätten, da ihnen im Rahmen dieses Gespräches die Angst, diese darzulegen, genommen worden wäre.Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer erst nach anwaltlicher Beratung am 6.2.2009 in der Lage gewesen wären, die wahren Ausreisegründe zu schildern, nämlich, dass sie für römisch 40 gearbeitet hätten, da ihnen im Rahmen dieses Gespräches die Angst, diese darzulegen, genommen worden wäre.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Ausweisung und Abschiebung nach Armenien in ihrem Leben und ihrer körperlichen Sicherheit akut bedroht wären.

1.16. Mit Schreiben des AsylGH vom 03.03.2009 wurden die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin eingeladen, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens, schriftlich mitzuteilen, gegen die Versäumung welcher konkreten Frist bzw. welcher konkreten mündlichen Verhandlung sich ihr Antrag richte. Dies sei aus ihrer Eingabe vom 19.2.2009 nicht ersichtlich.

1.17. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 12.03.2009 erläuterten die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, dass es auf Grund des Neuerungsverbotes im Asylverfahren notwendig gewesen wäre, das im Wiedereinsetzungsantrag behauptete Tatsachenvorbringen bereits vor Erlassung der Bescheide des BAA vom 26.11.2007 zu erstatten. Somit handle es sich um die Versäumung einer Frist zur Vornahme einer Prozesshandlung, nämlich der förmlichen Geltendmachung von bestimmten Tatsachen als Antrags-, Asyl- und materieller Schutzgrund, welche spätestens bis zur Bescheiderlassung erfolgen hätte müssen. Die Gründe, die die Beschwerdeführer an der fristgerechten Vornahme der Prozesshandlung gehindert hätten, seien psychologischer Natur gewesen. Weiters hätten die BF einer anwaltlichen Beratung bedurft und hätten sich gegenüber XXXX im Wort befunden, Stillschweigen zu bewahren. Abschließend wurde von den Beschwerdeführern darauf hingewiesen, dass sie der Meinung gewesen seien, die bereits vorgebrachten Asylgründe würden ausreichen, um in Österreich asylrechtlichen Schutz zu erlangen. All dies seien schuldhemmende Gründe, die als unabwendbare Ereignisse eingestuft werden könnten, die die Beschwerdeführer an der fristgerechten Bekanntgabe des asylbegründenden Sachverhalts gehindert hätten.1.17. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 12.03.2009 erläuterten die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, dass es auf Grund des Neuerungsverbotes im Asylverfahren notwendig gewesen wäre, das im Wiedereinsetzungsantrag behauptete Tatsachenvorbringen bereits vor Erlassung der Bescheide des BAA vom 26.11.2007 zu erstatten. Somit handle es sich um die Versäumung einer Frist zur Vornahme einer Prozesshandlung, nämlich der förmlichen Geltendmachung von bestimmten Tatsachen als Antrags-, Asyl- und materieller Schutzgrund, welche spätestens bis zur Bescheiderlassung erfolgen hätte müssen. Die Gründe, die die Beschwerdeführer an der fristgerechten Vornahme der Prozesshandlung gehindert hätten, seien psychologischer Natur gewesen. Weiters hätten die BF einer anwaltlichen Beratung bedurft und hätten sich gegenüber römisch 40 im Wort befunden, Stillschweigen zu bewahren. Abschließend wurde von den Beschwerdeführern darauf hingewiesen, dass sie der Meinung gewesen seien, die bereits vorgebrachten Asylgründe würden ausreichen, um in Österreich asylrechtlichen Schutz zu erlangen. All dies seien schuldhemmende Gründe, die als unabwendbare Ereignisse eingestuft werden könnten, die die Beschwerdeführer an der fristgerechten Bekanntgabe des asylbegründenden Sachverhalts gehindert hätten.

1.18. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009, GZ. E11 303.911-3/2009-11E wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.1.18. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009, GZ. E11 303.911-3/2009-11E wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.

Bereits am 18.03.2009 wurden die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen (GZ. E10 316.436-2/2009-12E; GZ. E10 316.437-2/2009-10E).Bereits am 18.03.2009 wurden die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückgewiesen (GZ. E10 316.436-2/2009-12E; GZ. E10 316.437-2/2009-10E).

1.19. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, FZ. 06 01.025-BAL; FZ. 06 01.026-BAL; FZ. 06 01.027-BAL, wurden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 71 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 71 Abs. 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) wurden den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II).1.19. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, FZ. 06 01.025-BAL; FZ. 06 01.026-BAL; FZ. 06 01.027-BAL, wurden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) wurden den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei).

1.20. Gegen die Bescheide des BAA vom 30.04.2009, FZ. 06 01.025-BAL; FZ. 06 01.026-BAL; FZ. 06 01.027-BAL wurde am 14.05.2009 fristgerecht Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter, Dr. Gerhard Mory, erhoben. Entgegen den Ausführungen des BAA seien die gegenständlichen Wiedereinsetzungsanträge fristgerecht eingebracht worden. Diesbezüglich wurde von den beschwerdeführenden Parteien auf ihr Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag vom 19.02.2009 verwiesen. So habe erst ab den 06.02.2009 für die BF die Möglichkeit bestanden, ihre wahre Bedrohungssituation zu offenbaren, da erst ab diesem Zeitpunkt das Wissen der Beschwerdeführer über die Notwendigkeit gegeben gewesen sei, den österreichischen Asylbehörden alle "vertraulichen Tatsachen" mitzuteilen. Weiters habe sich XXXX erst nach dem Informationsgespräch vom 06.02.2009 bereit erklärt, eine schriftliche Stellungnahme an Eides Statt abzugeben, als Zeuge zur Verfügung zu stehen und den Behörden schriftliche Beweismittel zum Beleg des Vorbringens der BF zu übergeben. In Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin sei eine Verfristung sogar denkunmöglich, da diese erst im Mai 2009 mündig wurde. Vor diesem Zeitpunkt habe diese keine Möglichkeit gehabt, die eigenen Asylgründe mit einem eigenen Asylantrag geltend zu machen.1.20. Gegen die Bescheide des BAA vom 30.04.2009, FZ. 06 01.025-BAL; FZ. 06 01.026-BAL; FZ. 06 01.027-BAL wurde am 14.05.2009 fristgerecht Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter, Dr. Gerhard Mory, erhoben. Entgegen den Ausführungen des BAA seien die gegenständlichen Wiedereinsetzungsanträge fristgerecht eingebracht worden. Diesbezüglich wurde von den beschwerdeführenden Parteien auf ihr Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag vom 19.02.2009 verwiesen. So habe erst ab den 06.02.2009 für die BF die Möglichkeit bestanden, ihre wahre Bedrohungssituation zu offenbaren, da erst ab diesem Zeitpunkt das Wissen der Beschwerdeführer über die Notwendigkeit gegeben gewesen sei, den österreichischen Asylbehörden alle "vertraulichen Tatsachen" mitzuteilen. Weiters habe sich römisch 40 erst nach dem Informationsgespräch vom 06.02.2009 bereit erklärt, eine schriftliche Stellungnahme an Eides Statt abzugeben, als Zeuge zur Verfügung zu stehen und den Behörden schriftliche Beweismittel zum Beleg des Vorbringens der BF zu übergeben. In Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin sei eine Verfristung sogar denkunmöglich, da diese erst im Mai 2009 mündig wurde. Vor diesem Zeitpunkt habe diese keine Möglichkeit gehabt, die eigenen Asylgründe mit einem eigenen Asylantrag geltend zu machen.

In der Beschwerde wurde schließlich die von den Beschwerdeführern bereits im Wiedereinsetzungsantrag formulierte Bedrohungs- und Verfolgungssituation wiederholt, wobei der bisherige Tatsachenvortrag noch ergänzt wurde. Insbesondere hätten die Beschwerdeführer nunmehr ihre wahre Identität offengelegt, da die fremdenpolizeilichen Behörden in Zusammenarbeit mit den Behörden der Bundesrepublik Deutschland feststellen konnten, dass die Beschwerdeführer bereits in Deutschland als Asylwerber aufgetreten seien. Die Beschwerdeführer hätten ca. sechs Jahre (von 1999 bis 2005) in Deutschland als Asylwerber verbracht.

1.21. Am 26.03.2009 stellten die Beschwerdeführer erneut Anträge auf internationalen Schutz. Die diesbezügliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers erfolgte am 08.04.2009, die Einvernahmen der Zweitbeschwerdeführerin am 14.04.2009 und am 04.05.2009, wobei diese angab, dass sie die gesetzliche Vertreterin der Drittbeschwerdeführerin ist.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer brachten im Wesentlichen vor, dass sie Spitzeltätigkeiten ausgeübt hätten. Auf Vorhalt, dass Erhebungen der BH Vöcklabruck ergeben hätten, dass die wahren Identitäten XXXX und XXXX seien, gaben die BF an, dass sie wegen der ausgeübten Spitzeltätigkeiten ihre wahre Identität nicht hätten bekannt geben wollen. Ihr Vertreter habe Beweismittel, dieser solle diese vorlegen.Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer brachten im Wesentlichen vor, dass sie Spitzeltätigkeiten ausgeübt hätten. Auf Vorhalt, dass Erhebungen der BH Vöcklabruck ergeben hätten, dass die wahren Identitäten römisch 40 und römisch 40 seien, gaben die BF an, dass sie wegen der ausgeübten Spitzeltätigkeiten ihre wahre Identität nicht hätten bekannt geben wollen. Ihr Vertreter habe Beweismittel, dieser solle diese vorlegen.

Der Vertreter gab Folgendes an: "Aufgrund der umfassenden verdeckten Ermittlungsaktivitäten des Aw konnten eine große Zahl von Person armenisch-yezidischer Herkunft, die unter falscher Identität in Deutschland oder Österreich Asylanträge gestellt hatten und die jeweils durch eine verbrecherische Organisation von Russland nach Europa geschleust worden sind identifiziert werden. Ein Teil dieser Personen wurde aufgrund dieser Identifizierung in der Folge nach Armenien abgeschoben. Der Zeuge arbeitet teilweise mit deutschen Behörden zusammen. Viele Asylwerber dieser Herkunft scheitern mit den Anträgen in Deutschland, können aber nicht abgeschoben werden, weil sich die armenische Botschaft weigert, entsprechende Reisedokumente auszustellen. Nach erfolgter Namensklärung muss sodann die armenische Behörde mit der deutschen Behörde bezüglich dieser Duldungsflüchtige kooperieren. Die Hauptgefährdung geht nicht sosehr von diesen rückgestellten Personen aus, sondern einerseits von den Akteuren der Schlepperorganisation die mit den russischen und armenischen Behörden teilweise vernetzt sind und durch Jahre hindurch aus diesem illegalen Menschenhandel, dem enorme Geldsummen rekrutiert haben. Zum anderen ist zum Bsp. XXXX, der Schwiegervater des Antragstellers, gleichfalls in solche Schleusungen involviert und betreibt dieser aufgrund seiner einflussreichen Stellung als Präsident der Nationalunion der Yeziden Propaganda für Schleusungen, an denen er sodann verdient. Weiters befinden sich unter den Geschleppten und zurückgeschobenen Personen auch gefährliche Kriminelle, deren Rache der Antragsteller zu befürchten hat. Besonders gefährdet ist der Antragsteller deshalb, weil dem russischen Geheimdienst schon 1999 vor der Flucht des Antragstellers nach Deutschland bekannt geworden ist, dass der Antragsteller in Russland versucht hat, die Identität von dort vorübergehend aufhältig gewesenen Yeziden beim Bürgermeister von XXXX auszuspionieren. Damals war der Antragsteller unvorsichtig und hatte ein Dossier, welches er von XXXX erhalten hatte, dem Bürgermeister übergeben, der in der Folge dem KGB verständigte, was zur Ausforschung es AST. seiner Festnahme und zirka einmonatige andauernder Inhaftierung geführt hat, wobei der Antragsteller auch gefoltert worden ist. Da diese Organisation nichts vergessen und eine starke Vernetzung auch mit Akteuren besteht, die in Armenien aufhältig sind, liegt beim Antragsteller ein sehr hoher Gefährdungsgrad vor. In großer Sorge ist der Ast. auch wegen seiner Frau und seiner Tochter. Seine Frau hat gleichfalls auch mitgearbeitet. Wie der Ast. bereits ausgeführt hat geht es um eine sehr kleine Volksgruppe, wo fast jeder jeden kennt, deshalb konnte der AST. auch spionieren, weil er als Yezide Zugang zu Festen der Yeziden und Veranstaltungen, wo sich viele Yeziden treffen, hatte, wobei der Ast. in der Regel so vorging, dass er sich die Gesichtszüge der zu identifizierenden Personen anhand von behördlichen Passfotos, die ihn von XXXX überlassen würden, einprägte und er sodann versucht hat, diese Personen physisch aufzufinden und deren Identität auszuspionieren. Es ist u.a aus den Recherchen der Journalistin Anna Politovskaja bekannt, dass zu den häufig praktizierten Gewaltmethoden des russischen Geheimdienstes leider auch die Vergewaltigung oder sexuelle Erniedrigung von Frauen zählt. Es muss leider befürchtet werden, dass eine Abschiebung des Ast. und seiner Angehörigen, die ja unter dem richtigen Namen erfolgen würde auch jenen Personen bekannt wird, gegen deren wirtschaftliche Interessen der Ast. durch seine Ermittlungstätigkeiten agiert hat. Es gab vor einigen Jahren einen Abschiebungsfall in Deutschland, welcher einen XXXX betroffen hat. Dieser geriet bereits am Flughafen in XXXX in die Gewahrsame des KGB und wurde dort 20 Tage lang in einer Zelle im Keller festgehalten und schwer misshandelt. Der Zeuge XXXX war damals nach XXXX gereist und konnte schließlich mit XXXX sprechen und hat dabei auch seine zahlreichen Hämatome gesehen. Der Staat Armenien pflegt mit dem Staat Aserbaidschan den Austausch von Gefangenen und hat ein Interesse daran, dass Personen aus azerischen Herkunft ( Dies traf auf XXXX zu) gegen Gefangene armenischer Herkunft diese in Gewahrsame von Aserbaidschan befinden gegeneinander ausgetauscht werden. Es wird daher dringend ersucht, den Schwerpunkt der rechtlichen Beurteilung auf die Gefährdung des Ast. zu legen und nicht zuzulassen, dass dieser mit seinen Angehörigen einem hohen Eingriffsrisiko ausgesetzt wird. Die beschriebenen Ermittlungstätigkeiten werden von Hr. XXXX deshalb durchgeführt, weil dieser die Ausschleusung vieler Yeziden aus Armenien und die damit verbundenen kriminellen Aktivitäten bekämpfen möchte, weil dadurch letztendlich das yezidische Volk und deren Kultur gefährdet wird. Der Ast. hat sich zur Mitarbeit bereit erklärt, weil er Hr. XXXX persönlich kennt und ihm gegenüber absolut loyal ist. Die polizeiähnlichen Aktivitäten dienen letztendlich der Verbrechensbekämpfung. Die Gefährdungen, die für den Ast. daraus entstanden sind, ähneln jenen Gefährdungen, denen Verbrechensopfer ausgesetzt sind, wenn sie bei Gericht als Zeuge auftreten. Deshalb sollte auch ein fremdenpolizeiliches Interesse bestehen, den Ast. unter Schutz zu stellen. Beweis: Zeugenschaftliche Befragung des Hr. XXXX, am Verhandlungsort anwesend, weiters 125 Kopien von Dossiers von Asylwerbern, 14 Stück diverse behördliche Schreiben und Namenslisten. Weiters Schriftverkehr des Hr. XXXX mit diversen Ämtern und Behörden inkl. Namenslisten, insgesamt 38 Stück Kopien. 1 Kopie- Auszug aus einem Asyl-Bescheid mit Ausführungen zu XXXX.Der Vertreter gab Folgendes an: "Aufgrund der umfassenden verdeckten Ermittlungsaktivitäten des Aw konnten eine große Zahl von Person armenisch-yezidischer Herkunft, die unter falscher Identität in Deutschland oder Österreich Asylanträge gestellt hatten und die jeweils durch eine verbrecherische Organisation von Russland nach Europa geschleust worden sind identifiziert werden. Ein Teil dieser Personen wurde aufgrund dieser Identifizierung in der Folge nach Armenien abgeschoben. Der Zeuge arbeitet teilweise mit deutschen Behörden zusammen. Viele Asylwerber dieser Herkunft scheitern mit den Anträgen in Deutschland, können aber nicht abgeschoben werden, weil sich die armenische Botschaft weigert, entsprechende Reisedokumente auszustellen. Nach erfolgter Namensklärung muss sodann die armenische Behörde mit der deutschen Behörde bezüglich dieser Duldungsflüchtige kooperieren. Die Hauptgefährdung geht nicht sosehr von diesen rückgestellten Personen aus, sondern einerseits von den Akteuren der Schlepperorganisation die mit den russischen und armenischen Behörden teilweise vernetzt sind und durch Jahre hindurch aus diesem illegalen Menschenhandel, dem enorme Geldsummen rekrutiert haben. Zum anderen ist zum Bsp. römisch 40 , der Schwiegervater des Antragstellers, gleichfalls in solche Schleusungen involviert und betreibt dieser aufgrund seiner einflussreichen Stellung als Präsident der Nationalunion der Yeziden Propaganda für Schleusungen, an denen er sodann verdient. Weiters befinden sich unter den Geschleppten und zurückgeschobenen Personen auch gefährliche Kriminelle, deren Rache der Antragsteller zu befürchten hat. Besonders gefährdet ist der Antragsteller deshalb, weil dem russischen Geheimdienst schon 1999 vor der Flucht des Antragstellers nach Deutschland bekannt geworden ist, dass der Antragsteller in Russland versucht hat, die Identität von dort vorübergehend aufhältig gewesenen Yeziden beim Bürgermeister von römisch 40 auszuspionieren. Damals war der Antragsteller unvorsichtig und hatte ein Dossier, welches er von römisch 40 erhalten hatte, dem Bürgermeister übergeben, der in der Folge dem KGB verständigte, was zur Ausforschung es AST. seiner Festnahme und zirka einmonatige andauernder Inhaftierung geführt hat, wobei der Antragsteller auch gefoltert worden ist. Da diese Organisation nichts vergessen und eine starke Vernetzung auch mit Akteuren besteht, die in Armenien aufhältig sind, liegt beim Antragsteller ein sehr hoher Gefährdungsgrad vor. In großer Sorge ist der Ast. auch wegen seiner Frau und seiner Tochter. Seine Frau hat gleichfalls auch mitgearbeitet. Wie der Ast. bereits ausgeführt hat geht es um eine sehr kleine Volksgruppe, wo fast jeder jeden kennt, deshalb konnte der AST. auch spionieren, weil er als Yezide Zugang zu Festen der Yeziden und Veranstaltungen, wo sich viele Yeziden treffen, hatte, wobei der Ast. in der Regel so vorging, dass er sich die Gesichtszüge der zu identifizierenden Personen anhand von behördlichen Passfotos, die ihn von römisch 40 überlassen würden, einprägte und er sodann versucht hat, diese Personen physisch aufzufinden und deren Identität auszuspionieren. Es ist u.a aus den Recherchen der Journalistin Anna Politovskaja bekannt, dass zu den häufig praktizierten Gewaltmethoden des russischen Geheimdienstes leider auch die Vergewaltigung oder sexuelle Erniedrigung von Frauen zählt. Es muss leider befürchtet werden, dass eine Abschiebung des Ast. und seiner Angehörigen, die ja unter dem richtigen Namen erfolgen würde auch jenen Personen bekannt wird, gegen deren wirtschaftliche Interessen der Ast. durch seine Ermittlungstätigkeiten agiert hat. Es gab vor einigen Jahren einen Abschiebungsfall in Deutschland, welcher einen römisch 40 betroffen hat. Dieser geriet bereits am Flughafen in römisch 40 in die Gewahrsame des KGB und wurde dort 20 Tage lang in einer Zelle im Keller festgehalten und schwer misshandelt. Der Zeuge römisch 40 war damals nach römisch 40 gereist und konnte schließlich mit römisch 40 sprechen und hat dabei auch seine zahlreichen Hämatome gesehen. Der Staat Armenien pflegt mit dem Staat Aserbaidschan den Austausch von Gefangenen und hat ein Interesse daran, dass Personen aus azerischen Herkunft ( Dies traf auf römisch 40 zu) gegen Gefangene armenischer Herkunft diese in Gewahrsame von Aserbaidschan befinden gegeneinander ausgetauscht werden. Es wird daher dringend ersucht, den Schwerpunkt der rechtlichen Beurteilung auf die Gefährdung des Ast. zu legen und nicht zuzulassen, dass dieser mit seinen Angehörigen einem hohen Eingriffsrisiko ausgesetzt wird. Die beschriebenen Ermittlungstätigkeiten werden von Hr. römisch 40 deshalb durchgeführt, weil dieser die Ausschleusung vieler Yeziden aus Armenien und die damit verbundenen kriminellen Aktivitäten bekämpfen möchte, weil dadurch letztendlich das yezidische Volk und deren Kultur gefährdet wird. Der Ast. hat sich zur Mitarbeit bereit erklärt, weil er Hr. römisch 40 persönlich kennt und ihm gegenüber absolut loyal ist. Die polizeiähnlichen Aktivitäten dienen letztendlich der Verbrechensbekämpfung. Die Gefährdungen, die für den Ast. daraus entstanden sind, ähneln jenen Gefährdungen, denen Verbrechensopfer ausgesetzt sind, wenn sie bei Gericht als Zeuge auftreten. Deshalb sollte auch ein fremdenpolizeiliches Interesse bestehen, den Ast. unter Schutz zu stellen. Beweis: Zeugenschaftliche Befragung des Hr. römisch 40 , am Verhandlungsort anwesend, weiters 125 Kopien von Dossiers von Asylwerbern, 14 Stück diverse behördliche Schreiben und Namenslisten. Weiters Schriftverkehr des Hr. römisch 40 mit diversen Ämtern und Behörden inkl. Namenslisten, insgesamt 38 Stück Kopien. 1 Kopie- Auszug aus einem Asyl-Bescheid mit Ausführungen zu römisch 40 .

Mit Schreiben vom 26.03.2009 und 03.04.2009 bekräftigte der rechtsfreundliche Vertreter im Wesentlichen nochmals das bereits erstattete Vorbringen.

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin erfolgte am 24.04.2009 eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG seitens Dr. H., Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutischer Medizin. Dabei wurde eine Anpassungsstörung, jedoch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome, festestellt. Bei einer Überstellung muss mit einer Verschlechterung der Befindlichkeit gerechnet werden, eine Affekthandlung ist ebenfalls nicht auszuschließen. Eine Kontrolle beim Amtsarzt bei ev. Geplanter Abschiebung ist anzuraten. Aktuell besteht keine suizidale Einengung.Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin erfolgte am 24.04.2009 eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG seitens Dr. H., Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutischer Medizin. Dabei wurde eine Anpassungsstörung, jedoch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome, festestellt. Bei einer Überstellung muss mit einer Verschlechterung der Befindlichkeit gerechnet werden, eine Affekthandlung ist ebenfalls nicht auszuschließen. Eine Kontrolle beim Amtsarzt bei ev. Geplanter Abschiebung ist anzuraten. Aktuell besteht keine suizidale Einengung.

Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin erfolgte am 13.05.2009 eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG seitens Dr. H., Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutischer Medizin. Dabei wurde eine Anpassungsstörung, jedoch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome, festestellt. Es würde genügen, aus elterlicher Sicht den Druck auf das Kind zu reduzieren und innerhalb der Familie positive Zukunftsentwürfe anzudenken. Eventuell pflanzliche Tropfen zur Kalmierung abends.Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin erfolgte am 13.05.2009 eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG seitens Dr. H., Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutischer Medizin. Dabei wurde eine Anpassungsstörung, jedoch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome, festestellt. Es würde genügen, aus elterlicher Sicht den Druck auf das Kind zu reduzieren und innerhalb der Familie positive Zukunftsentwürfe anzudenken. Eventuell pflanzliche Tropfen zur Kalmierung abends.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte einen Zettel, worauf Hyperventilationtetanie steht, vor. Dieser stamme von ihrem Hausarzt und handle es sich um die Diagnose der Drittbeschwerdeführerin. Sie habe ein Rezept für ein Beruhigungsmittel für ihre Tochter bekommen.

Weiters legte sie einen sie selbst betreffenden psychiatrischen Befund vom 30.04.2009 von Dr. G, FA f. Psychiatrie und Neuroligie, vor. Eine stationäre Behandlung sei wegen der Betreuung der Tochter nicht möglich, die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht suizidal eingeengt. Als Diagnose wird eine Depression festgestellt. Empfohlen wurde die Einnahme von Gladem, 50 mg, 1-0-0, Dominal 80 mg, 0-0-0-1 1/2 und Trittico ret. 75 mg 1 Tabl. vor dem Schlafen.

1.22. Mit Bescheiden des BAA vom 19.05.2009 (Zweit- und Drittbeschwerdeführer), Zahlen: 09 03.723-EAST Ost und 09 03.724-EAST Ost und Bescheid vom 20.05.2009 (Erstbeschwerdeführer), Zahl: 09 03.725-EAST Ost, wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.1.22. Mit Bescheiden des BAA vom 19.05.2009 (Zweit- und Drittbeschwerdeführer), Zahlen: 09 03.723-EAST Ost und 09 03.724-EAST Ost und Bescheid vom 20.05.2009 (Erstbeschwerdeführer), Zahl: 09 03.725-EAST Ost, wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Im Wesentlichen führte das BAA aus, dass die nunmehr aufgestellte Behauptung, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund des Aufenthaltes in Russland zwischen 1993 und 2006 Berührungspunkte mit der russischen Mafia gehabt habe und er sich seither vor dieser und dem russischen KGB fürchte bzw. während des gesamten Aufenthaltes in Europa Spitzeltätigkeiten ausgeübt habe, keinen neuen objektiven Sachverhalt darstelle. Dies sei Ihnen bereits vor Ihrer Ausreise aus Russland nach Österreich und somit vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens bekannt gewesen und Sie hätten dies auch in diesem anführen können und müssen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde von den BF bekannt gegeben, dass Ihre Fluchtgründe noch immer die gleichen wären, wie in Ihrem ersten Verfahren. Zu diesen Gründen ist anzuführen, dass in Ihrem rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren sowohl die zur Entscheidung berufene Erstbehörde als auch der Unabhängige Bundesasylsenat zum Ergebnis kamen, dass der maßgebende, von Ihnen zum Fluchtgrund bekannt gegebene Sachverhalt, nicht den Tatsachen entspricht.

Zu den beiden von Ihrem Vertreter am 26.03.2009 und 03.04.2009 eingebrachten Schriftsätzen wird angeführt, dass sich dessen Sachverhalt auf einen Zeitraum vor Rechtskraft des Bescheides zur Zl. 09 00 386 bezieht. Es kann im gegenständlichen Fall kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

Bei den nun von Ihnen der Behörde vorgelegten Beweismittel, welche Ihnen vom Zeugen, Herrn XXXX, zur Verfügung gestellt wurden, handelt es sich um Beweismittel, welche sämtlich bereits vor Rechtskraft der Vorbescheide existiert haben. Sie haben diese Unterlagen wissentlich der Behörde bisher nicht vorgelegt, obwohl sie jederzeit ihnen zu Verfügung gestanden wären und auf ihr Verlangen jederzeit zu besorgen gewesen waren.Bei den nun von Ihnen der Behörde vorgelegten Beweismittel, welche Ihnen vom Zeugen, Herrn römisch 40 , zur Verfügung gestellt wurden, handelt es sich um Beweismittel, welche sämtlich bereits vor Rechtskraft der Vorbescheide existiert haben. Sie haben diese Unterlagen wissentlich der Behörde bisher nicht vorgelegt, obwohl sie jederzeit ihnen zu Verfügung gestanden wären und auf ihr Verlangen jederzeit zu besorgen gewesen waren.

Sie haben ihr bisheriges Vorbringen im Asylverfahren wissentlich sämtlich auf falsche Angaben nicht nur in Bezug auf ihre Identität, sondern auch auf ihr Fluchtvorbringen gestützt.

Es kann im Hinblick, insbesondere auch in Bezug auf die bereits in einem rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren festgestellte Unglaubwürdigkeit ihres bisherigen Vorbringens, im gegenständlichen Verfahren kein neuer glaubwürdiger asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

Da sich somit sämtliches Vorbringen in diesem Antrag auf Sachverhalte stützt die ihnen bereits vor Rechtskraft der Vorbescheide zur Verfügung gestanden haben und somit existent waren, können diese nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Aus diesem Grund konnte von einer Zeugeneinvernahme des Herrn XXXX Abstand genommen werden, da diese keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt begründen könne.Da sich somit sämtliches Vorbringen in diesem Antrag auf Sachverhalte stützt die ihnen bereits vor Rechtskraft der Vorbescheide zur Verfügung gestanden haben und somit existent waren, können diese nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Aus diesem Grund konnte von einer Zeugeneinvernahme des Herrn römisch 40 Abstand genommen werden, da diese keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt begründen könne.

Es würden keine derart schweren Krankheiten bei den BF vorliegen, welche eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht im Falle einer Überstellung bewirken würden.

Die Verfahren wurden wegen Ablaufs der 20-Tagesfrist zugelassen. Gemäß § 28/2 steht eine Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Die Verfahren wurden wegen Ablaufs der 20-Tagesfrist zugelassen. Gemäß Paragraph 28 /, 2, steht eine Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

1.23. Mit Schreiben vom 08.06.2009 wurden rechtzeitige Beschwerden gegen obige Bescheide des BAA eingebracht. Im Wesentlichen wurde der bisherige Sachverhalt wiederholt und nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer an einer unbekannten Kopf- und Gehirnkrankheit leide, welche seinerzeit in der UdSSR diagnostiziert worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe sich in der Meinung, dass die Krankheit nicht behandelbar sei, nie mehr an einen Arzt gewandt. Dies sei von der Ehefrau mit Schriftsatz v. 22.04.09 vorgebracht worden. Es bestehe kein soziales Auffangnetz für die BF in Armenien, der Vater des Erstbeschwerdeführers sei bereits in dessen Kindheit verstorben, die Mutter sei eine alte Frau. Die Drittbeschwerdeführerin habe ihre gesamte Pflichtschulzeit in deutschsprachigen Ländern verbracht. Sie wäre in Armenien völlig fremd. Das Verfahren hätte inhaltlich geprüft werden müssen. § 68-Entscheidungen müssten auf jeden Fall von der Erstaufnahmestelle und im Zulassungsverfahren binnen 20 Tagen erlassen werden. Danach stehe der Anwendung des § 68 AVG in Bezug auf einen bestimmten Asylantrag ausdrücklich jenes im Gesetz explizit geregelte rechtliche Hindernis entgegen, welche sich völlig klar und unmissverständlich aus § 28 Abs. 2 erster Satz AsylG ergebe. Der Asylfolgeantrag war zulässig, weil den Parteien erstmals nach der Entscheidung des AsylGH vom 30.10.2008 die Zeugenaussage des Zeugen XXXX und die Beweise aus den Akten und Unterlagen zur Verfügung gestanden seien. Den BF dürfe mangels Rechtswidrigkeit und Verschulden nicht vorgeworfen werden, dass sie im ersten Asylverfahren nicht die volle Wahrheit gesagt hätten, da der Rechtfertigungsgrund eines übergesetzlichen rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstandes zugute gehalten werden müsse, da die BF gewusst hätten, dass im Falle der Angabe der Wahrheit diese nach Deutschland rückgeführt und von dort weiter nach Armenien abgeschoben worden wären. Neuerungsfähig seien jedenfalls die Erkrankungstatsachen der BF. Eine besondere Gefährdung ergebe sich aus dem Umstand, dass zumindest die Erst- und Zweitbeschwerdeführer von November 2008 bis März 2009 ihrem eigenen Vorbringen zufolge weiterhin diese verdeckten Ermittlungstätigkeiten fortgeführt hätten. Es seien die eingeholten medizinischen Gutachten mangelhaft, die psychischen Gesundheitszustände seien mangelhaft erhoben worden. Es wurde ein ganz allgemein gehaltener Auszug aus dem Jahresbericht Amnesty International zur weltweiten Lage der Menschenrecht, Länderabschnitt Armenien, beigebracht. Es wurde der bereits im Verfahren vor dem BAA berücksichtigte psychiatrische Befund vom 30.04.2009 beigelegt. Weiters wurden ganz allgemein gehaltene Länderberichte zu Armenien und Aserbaidschan beigelegt.1.23. Mit Schreiben vom 08.06.2009 wurden rechtzeitige Beschwerden gegen obige Bescheide des BAA eingebracht. Im Wesentlichen wurde der bisherige Sachverhalt wiederholt und nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer an einer unbekannten Kopf- und Gehirnkrankheit leide, welche seinerzeit in der UdSSR diagnostiziert worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe sich in der Meinung, dass die Krankheit nicht behandelbar sei, nie mehr an einen Arzt gewandt. Dies sei von der Ehefrau mit Schriftsatz v. 22.04.09 vorgebracht worden. Es bestehe kein soziales Auffangnetz für die BF in Armenien, der Vater des Erstbeschwerdeführers sei bereits in dessen Kindheit verstorben, die Mutter sei eine alte Frau. Die Drittbeschwerdeführerin habe ihre gesamte Pflichtschulzeit in deutschsprachigen Ländern verbracht. Sie wäre in Armenien völlig fremd. Das Verfahren hätte inhaltlich geprüft werden müssen. Paragraph 68 -, E, n, t, s, c, h, e, i, d, u, n, g, e, n, müssten auf jeden Fall von der Erstaufnahmestelle und im Zulassungsverfahren binnen 20 Tagen erlassen werden. Danach stehe der Anwendung des Paragraph 68, AVG in Bezug auf einen bestimmten Asylantrag ausdrücklich jenes im Gesetz explizit geregelte rechtliche Hindernis entgegen, welche sich völlig klar und unmissverständlich aus Paragraph 28, Absatz 2, erster Satz AsylG ergebe. Der Asylfolgeantrag war zulässig, weil den Parteien erstmals nach der Entscheidung des AsylGH vom 30.10.2008 die Zeugenaussage des Zeugen römisch 40 und die Beweise aus den Akten und Unterlagen zur Verfügung gestanden seien. Den BF dürfe mangels Rechtswidrigkeit und Verschulden nicht vorgeworfen werden, dass sie im ersten Asylverfahren nicht die volle Wahrheit gesagt hätten, da der Rechtfertigungsgrund eines übergesetzlichen rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstandes zugute gehalten werden müsse, da die BF gewusst hätten, dass im Falle der Angabe der Wahrheit diese nach Deutschland rückgeführt und von dort weiter nach Armenien abgeschoben worden wären. Neuerungsfähig seien jedenfalls die Erkrankungstatsachen der BF. Eine besondere Gefährdung ergebe sich aus dem Umstand, dass zumindest die Erst- und Zweitbeschwerdeführer von November 2008 bis März 2009 ihrem eigenen Vorbringen zufolge weiterhin diese verdeckten Ermittlungstätigkeiten fortgeführt hätten. Es seien die eingeholten medizinischen Gutachten mangelhaft, die psychischen Gesundheitszustände seien mangelhaft erhoben worden. Es wurde ein ganz allgemein gehaltener Auszug aus dem Jahresbericht Amnesty International zur weltweiten Lage der Menschenrecht, Länderabschnitt Armenien, beigebracht. Es wurde der bereits im Verfahren vor dem BAA berücksichtigte psychiatrische Befund vom 30.04.2009 beigelegt. Weiters wurden ganz allgemein gehaltene Länderberichte zu Armenien und Aserbaidschan beigelegt.

Es wurde beantragt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

1.24. Mit Erkenntnissen des AsylGH vom 10.06.2009, GZ. E10 303.911-4/2009-3E, GZ E10 316.436-3/2009-3E, GZ E10 316.437-3/2009-3E, wurden die Beschwerden der BF gemäß § 71 Abs. 2 AVG abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen mit 17.06.2009 in Rechtskraft.1.24. Mit Erkenntnissen des AsylGH vom 10.06.2009, GZ. E10 303.911-4/2009-3E, GZ E10 316.436-3/2009-3E, GZ E10 316.437-3/2009-3E, wurden die Beschwerden der BF gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen mit 17.06.2009 in Rechtskraft.

1.25. Nach Einlangen des Beschwerdeaktes beim AsylGH am 16.06.2009 wurde nach entsprechendem Aktenstudium durch den erkennenden Richter mit AV vom 18.06.2009 entschieden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

1.26. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesondere hinsichtlich der Minderheiten und der medizinischen Versorgung durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 22.06.2009 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Armenien (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.).1.26. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesondere hinsichtlich der Minderheiten und der medizinischen Versorgung durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 22.06.2009 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Armenien (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.).

Das BAA teilte mit Schreiben vom 24.06.2009 mit, dass es sich den Ausführungen des AsylGH vollinhaltlich anschließt.

Seitens der BF wurde keine Stellungnahme abgegeben.

1.27. Am 29.06.2009 langte beim AsylGH die Verständigung über die erfolgte Abschiebung der BF mit 28.06.2009 ein.

1.28. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

2.2. Da sich sämtliches Vorbringen im gegenständlichen Antrag auf Sachverhalte stützt, die den BF bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens bekannt waren und welche diese bereits im Asylverfahren hätten schildern müssen, können diese nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sein und wird deshalb dem BAA zugestimmt, dass aus diesem Grund von einer Zeugeneinvernahme des Herrn XXXX Abstand genommen wurde, da diese keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt begründen konnte.2.2. Da sich sämtliches Vorbringen im gegenständlichen Antrag auf Sachverhalte stützt, die den BF bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens bekannt waren und welche diese bereits im Asylverfahren hätten schildern müssen, können diese nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sein und wird deshalb dem BAA zugestimmt, dass aus diesem Grund von einer Zeugeneinvernahme des Herrn römisch 40 Abstand genommen wurde, da diese keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt begründen konnte.

2.3. Hinsichtlich des ganz allgemein gehaltenen Auszuges aus dem Jahresbericht von Amnesty International zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Länderabschnitt Armenien, und den ganz allgemein gehaltenen Länderberichten zu Armenien und Aserbaidschan wird festgestellt, dass diese lediglich in den Raum gestellt werden ohne darzulegen, inwieweit sich diese ganz konkret auf die BF beziehen sollen.

Darüber hinaus ist anzuführen, dass die genannten Quellen über erhebliche Strecken Sachverhalte erörtern, welche mit der individuellen Situation der Beschwerdeführer nicht im Zusammenhang stehen und daher für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind. Über deren Zulässigkeit muss daher in diesem Umfang nicht entscheiden werden (§ 40 Abs. 2 AsylG).Darüber hinaus ist anzuführen, dass die genannten Quellen über erhebliche Strecken Sachverhalte erörtern, welche mit der individuellen Situation der Beschwerdeführer nicht im Zusammenhang stehen und daher für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind. Über deren Zulässigkeit muss daher in diesem Umfang nicht entscheiden werden (Paragraph 40, Absatz 2, AsylG).

2.4. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien werden vom erkennenden Gericht ergänzend zu den erstinstanzlichen Feststellungen nachfolgende Quellen zu Grunde gelegt:

The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11579, 15.2.2008)

Special Mission to Armenia, Council of Europe Comissioner for Human Rights Thomas Hamarberg (20.3.2008)

Armenia International Religious Freedom Report 2007 (U.S. Department of State, September 14, 2007)

Republik Armenien (Schweizer Flüchtlingshilfe, Stand Februar 2005)

Overview of the Office activities in 2006 (Organization for Security and Co-operation in Europe, OSCE Office in Yerevan, January 2007)

Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, sowie 18.6.2008)

Refugees and displaced persons in Armenia, Azerbaijan and Georgia (Council of Europe, Parliamentary Assembly Doc. 10835 06 February 2006)

Armenia Country Report on Human Rights Practices 2007 (U.S. Department of State, March 11, 2008), sowie Berichtsraum 2008:

25.2.2009

Evaluation Report on Armenia, Joint First and Second Evaluation Round (Council of Europe, Group of States against Corruption, Strasbourg 10 March, 2006)

Amnesty International Report Armenia 2008

Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ.

508.516.80/44613

APA vom 21.2.2007: "Azimov: Armenien wird Berg-Karabach nicht

bekommen"

APA vom 11.1.2007: "Gericht rügt Armenien wegen Verletzung der Versammlungsfreiheit"

BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007

APA vom 4.7.2008: "Tausende Armenier protestieren gegen Präsident Sarkisain

APA vom 13.3.2008: "Berg Karabach: Armenien signalisiert Aserbaidschan Dialogbereitschaft"

Aufgrund der genannten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen getroffen:

Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 6, ähnlich BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.

Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.

Am Tag nach der Wahl fand eine angemeldete Demonstration des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Levon Ter-Petrosian statt. Weitere unangemeldete Kundgebungen wurden bis zum 1.3.2008 weitergeführt. An diesem Tag wurden frühmorgens die Demonstrationen sowie Zeltlager durch die Sicherheitskräfte aufgelöst.

Die Demonstranten regruppierten sich im Laufe des Tages am Shahumyanplatz. Von dort wurden sie mit exzessiver Gewaltanwendung seitens der Sicherheitskräfte vertrieben. Insgesamt 10 Menschen kamen dabei zu Tode. In der Nacht vom 1. auf den 2.2. wurde für Jerewan der Ausnahmezustand bis zum 20.3.2008, 24.00 Uhr, verhängt. In diesem Zeitraum wurden mehrere Dutzend Oppositionspolitiker und Anhänger Ter-Petrosyans verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Politische Motive können hier nicht ausgeschlossen werden. Ferner kam es zu exzessiven vorläufigen Festnahmen. Festgenommene berichteten, sie hätten sich verpflichten sollen, in Zukunft nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Nach nicht verifizierten Gerüchten wäre Druck ausgeübt wurden, Oppositionelle strafrechtlich zu belasten.

Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Die Todesstrafe wurde abgeschafft. (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, Seiten 12)

Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, S 9, BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Im Rahmen der bereits genannten FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan, an der im gegenständlichen Verfahren den Vorsitz führende Richter ebenfalls teilnahm, wurde in Gesprächen mit einer Vielzahl von Institutionen die Lage der ethnischen Azeris angesprochen. Kein einziger Gesprächspartner konnte bestätigen, dass diese Personengruppe gegenwärtig oder in den letzten Jahren mit relevanten Problemen zu rechnen hätte.

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Trotz der Blockade durch die Türkei und Aserbaidschan gelangen Lebensmittelimporte über Georgien und den Iran nach Armenien. Auch die umfangreichen Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Rund 100.000 Personen werden noch vom World Food Programme der Vereinten Nationen versorgt.

Die Energieversorgung ist weitgehend in russischer Hand. Armenien ist abhängig von russischen Gaslieferungen über Georgien. Elektrizität steht ganzjährig zur Verfügung. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten zwar täglich, aber meist nur stundenweise zur Verfügung. In vielen Wohnungen wurden Wassertanks installiert. Im Rahmen eines Weltbank-Projektes wird die Wasserversorgung in Eriwan rehabilitiert, Projekte anderer Geber konzentrieren sich auf weitere Städte und die Regionen. Auf dem Land erfolgt die Versorgung über eigene Brunnen, Gewässer oder Tankwagen.

Ein Teil der Bevölkerung ist allerdings finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionellen Familienbande werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen durch Verwandte im Ausland unterstützt.

Das gesetzlich festgeschriebene Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 25.000 Dram im Monat (derzeit ca. 52 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist gegenwärtig nur schwer einzuschätzen. Aus Veröffentlichungen der Presse war zu entnehmen, dass Staatsbedienstete je nach Funktion 30 - 200 US-Dollar verdienen. Die anlässlich von Privatisierungen angegebenen Löhne in der Privatwirtschaft schwanken zwischen 20 und 500 US-Dollar für Arbeiter und Angestellte, wobei die Mehrheit der Beschäftigten im unteren Bereich anzusiedeln ist. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach und ist überwiegend im privaten Dienstleistungsbereich tätig, da eine staatliche oder private Industrieproduktion kaum vorhanden ist. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen.

Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Es sollen seit dem Zerfall der Sowjetunion bereits mindestens 600.000 Armenier ihr Land verlassen haben. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Zahl der Emigranten noch wesentlich höher liegt; eine Schätzung geht von bis zu 1,9 Mio. Personen aus.

Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplationen, behandelbar sind (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)

Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt.

Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.

Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.

Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen, und trotz Versicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.

Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät ist zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computertomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der armenischen Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.

Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 23f, dieselbe Quelle vom 20.3.2007, S 12 f).

Psychische Erkrankungen sind in Armenien behandelbar (Mental Health

Foundation, Yerevan 2006: IMPLEMENTATION OF THE LAW ON PSYCHIATRIC

CARE, BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007, WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:

http://www.who.int/mental_health/evidence/ mhatlas05/en/index.html]).

Gem. den Beilagen zum Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006 über die unentgeltliche medizinische Behandlung sind von der unentgeltlichen Behandlung auch chronische psychische Erkrankungen umfasst.

Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption als ein erhebliches Problem genannt. Im Rahmen der genannten FFM, an der das entscheidende Senatsmitglied teilnahm konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren. Die Fähigkeit, Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben.

Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Der Ombudsmann, welcher zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage beitrug, genießt das Vertrauen der Bevölkerung (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, Seiten 12)

Die öffentliche Sicherheit ist gegeben.

Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie relativ gute Chancen, Arbeit zu finden. Die Schweiz und Dänemark bieten unterschiedliche Rückkehrerprogramme für aus diesen Ländern freiwillig ausreisende Armenier an.

Zur Lage ethnischen Minderheiten bzw. der Jeziden werden die nachfolgenden Feststellungen getroffen:

Die äußerst homogene christliche (armenisch-apostolische) Bevölkerung der Republik Armenien setzt sich aus 96% armenischen Volkszugehörigen und 4% Minderheiten (Russen, Kurden, Jeziden, Griechen, Juden, Deutsche, Georgier, Ukrainer, Assyrer u. a.) zusammen. Die Minderheiten schlossen sich im Mai 1994 zum "Bund nationaler gesellschaftlicher Organisationen" zusammen, um eine gemeinsame Interessenvertretung sicherzustellen.

Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren. Sie dürfen in der jeweils eigenen Sprache studieren und veröffentlichen.

Zugleich verpflichtet ein anderes Gesetz, alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer

Sprache. In den griechischen und jezidischen Gemeinden gibt es Fächer, die in der jeweiligen

Muttersprache angeboten werden. Vertreter des Bundes nationaler gesellschaftlicher Organisationen beschweren sich über die Schwierigkeiten, Unterricht in ihren Muttersprachen zu erhalten.

Quelle: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 18.6.2008).

Die Angehörigen der ethnischen Minderheiten fühlen sich in der monoethnischen armenischen Gesellschaft oft von der armenischen Mehrheit überwältigt. Im Unterschied zur Sowjetzeit werden großzügige materielle Zuschüsse einschließlich Vereins- und Versammlungsräumen nicht (mehr) gewährt.

Quelle: Dr. Tessa Savvidis, Anfragebeantwortung vom 7.5.2003, Gz.:

222.694/16-VIII/22/02

Armenien ist verschiednen internationalen Übereinkommen zur Gewährleistung und zum Schutz der Minderheitenrechte, wie etwa der "Framewok Convention on the Rights of National Minorities" und der "European Charter on Regional ort Minority Languages" beigetreten und hat diese im innerstaatlichen Recht umgesetzt. Die Vertreter der Minderheit sind im Nationalparlament nicht vertreten, üben jedoch auf regionaler Ebene Funktionen wie etwa Dorfvorsteher und sonstige Ämter aus, wie dies etwa bei den Jeziden und Kurden der Fall ist.

Quelle: Anfragebeantwortung von Dr. Vahram Abadjian vom 23. April 2009

Es gibt immer wieder Berichte von Angehörigen der jezidischen Minderheit über Diskriminierungen, aber nach Erkenntnissen des dt. Auswärtigen Amtes sind die Jeziden nicht Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen.

Im Falle von Straftaten gegen Angehörige der Minderheiten sind die Behörden schutzbereit. Strafanzeigen werden aufgenommen. Die Ermittlungen dauern zwar häufig sehr lange, aber dies ist grundsätzlich oft der Fall, auch bei Verfahren, die nur armenische Volkszugehörige betreffen

Quelle: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 18.6.2008).

Jezidische Wortführer in der Republik Armenien haben in früheren Jahren immer wieder die Benachteiligung ihrer ethno-religiösen Minderheit durch Gerichte und Behörden beklagt. Diese Klagen haben aber inzwischen aufgehört. Im Schulwesen gab es insofern eine Verbesserung, als 2007 mit finanzieller Unterstützung von UNICEF ein Schullehrbuch in jezidischer Sprache erscheinen konnte, dass in einigen jezidischen Schulen Armeniens Verwendung findet. Generell herrscht allerdings weiterhin Mangel an jezidischsprachigen Lehrern und Schulbüchern.

Auffällig im Vergleich mit der Darstellung von 2003 im Jahresbericht 2007 ist auch, dass die Wortführer der Jeziden in Armenien wieder höhere Zahlen für ihre Gemeinschaft angeben (30-40.000 statt 20.000).

Quelle: Dr. Tessa Savvidis, Anfragebeantwortung an den AsylGH vom 25.7.2008 Az.: 252.129/0-IX/49/04

Bei der Volkszählung im Jahre 2001 gaben 40.620 Personen an, der jezidischen Volksgruppe anzugehören.

Quelle: Anfragebeantwortung von Dr. Vahram Abadjian vom 23. April 2009

Jeziden werden in Armenien jedenfalls nicht systematisch diskriminiert. Es kann im Einzelfall vorkommen, dass sie außerhalb ihrer Gemeinde von der Bevölkerung manchmal diskriminierend behandelt werden, etwa durch verächtliche Blicke, oder unhöfliche Bedienung beim Einkaufen.

Es gibt in Armenien jedoch keine grundlegend negative Einstellung gegenüber Jeziden. Das Zusammenleben zwischen Armeniern und Jeziden ist in erster Linie mehr von gegenseitigem Ignorieren als Feindschaft geprägt und seitens des Staates gibt es keine Benachteiligungen oder sonstigen Druck auf die Bevölkerungsgruppe der Jeziden.

Nach Aussagen von Jeziden- Vertretern liegen die Hauptprobleme der Volksgruppe im sozialen Bereich und der teils in der mangelnden Integration. Hauptsächlich haben Jeziden auch mit Eigentumsproblemen zu kämpfen; dies sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch extern, da die Grundsstücke in den Jeziden-Gemeinden vielfach nicht eigentumsrechtlich erfasst wurden, bzw. die Preise für Grundstücke im Steigen begriffen sind. Ebenso haben Jeziden Antragsfristen zur Einräumung von Nutzungsrechten hinsichtlich der von ihnen genutzten Weideflächen unter Hinweis auf das "Gewohnheitsrecht" ungenutzt verstreichen lassen, was jetzt oft zu Problemen führt.

Problematisch bleibt darüber hinaus die Bildungssituation für Jeziden. In der Jeziden- Gemeinschaft hat Bildung einen eher geringen Stellenwert, was letztlich mit ein Grund ist, warum der Anteil an Jeziden in höheren Bildungsinstitutionen eher gering ist. Ein Vertreter der jezidischen Gemeinde gab sogar an, dass konservative Jeziden Bildung aus religiösen Gründen gänzlich ablehnen.

Fälle von staatlicher Diskriminierung sind jedenfalls in den letzten Jahren nicht bekannt geworden. Es gibt eigene Jeziden-Sendungen im Fernsehen.

Dennoch darf dies nicht über die bestehenden Probleme hinwegtäuschen, die in erster Line in der schlechten sozialen Lage liegen. Darüber hinaus haben Jeziden immer wieder mit Grundstücksstreitigkeiten zu kämpfen, die in erster Linie intern ausgetragen werden. Die Vertretung von Jeziden in höheren Bildungseinrichtungen ist noch immer unterdurchschnittlich.

Quelle: BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom

1.11.2007

Die genannten Quellen und Qualifikationsprofile in Bezug auf die genannten länderkundlichen Personen liegen auf

Soweit sich die am Beginn des Schreibens genannten und hier nicht erörterten Quellen zur Lage der Jeziden äußern, weichen diese Quellen im objektiven Aussagekern von den hier getroffenen Feststellungen nicht ab.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht, Umfang der Kognitionsbefugnis

1.1. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zuständigkeit

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

3. Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 61 Abs. 3 und 4 AsylG 2005 lauten:Paragraph 61, Absatz 3 und 4 AsylG 2005 lauten:

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der zitierten Gesetzesbestimmung war in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Geschäftverteilung des AsylGH durch den erkennenden Einzelrichter zu entscheiden.

4. Verweise, Wiederholungen

4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

4.1. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei den Beweiswürdigungen maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützten Beurteilungen in den Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit den individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und auch die von den BF in deren Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, die die BF bei Erlassung des Erstbescheides vorfanden, verglichen. Auch die psychischen Gesundheitszustände der BF wurden ausreichend erhoben.

Im Lichte der oa. Ausführungen wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes wörtlich.

5. Abweisung der Beschwerden gem. § 68 AVG5. Abweisung der Beschwerden gem. Paragraph 68, AVG

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25. April 2007, Zl. 2004/20/0100, und vom 10. Juni 1998, Zl. 96/20/0266).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 25. April 2007, Zl. 2004/20/0100, und vom 10. Juni 1998, Zl. 96/20/0266).

Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 2005, Zl. 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 2005, Zl. 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Soweit sich im gegenständlichen Fall die BF auf ihr bisheriges Vorbringen stützten, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor.

Zu den nunmehr aufgestellten Behauptungen, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund des Aufenthaltes in Russland zwischen 1993 und 2006 Berührungspunkte mit der russischen Mafia gehabt habe und er sich seither vor dieser und dem russischen KGB fürchte bzw. während des gesamten Aufenthaltes in Europa Spitzeltätigkeiten ausgeübt habe bzw. auch die Zweitbeschwerdeführerin mitgewirkt habe und deshalb eine Gefährdung von rücküberstellten Personen und den Akteuren der Schlepperorganisation ausgeht, wird festgestellt, dass diese keinen neuen objektiven Sachverhalt darstellen. Eine neue Sachentscheidung ist aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Die jetzt behaupteten Tatsachen haben bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens bestanden und sind den BF auch bekannt gewesen, so dass diese von den BF im Asylverfahren bereits hätten angeführt werden müssen und steht diesen Angaben und auch den Beweisen für diese Angaben für einen Asylfolgeantrag die Rechtskraft des über den Erstantrag abgesprochenen Erkenntnisses des AsylGH vom 30.10.2008, zugestellt am 10.11.2008, entgegen. Es kann im gegenständlichen Fall kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

Zur Beschwerdeangabe, dass sich eine besondere Gefährdung aus dem Umstand ergebe, dass zumindest die Erst- und Zweitbeschwerdeführer von November 2008 bis März 2009 ihrem eigenen Vorbringen zufolge weiterhin verdeckte Ermittlungstätigkeiten fortgeführt hätten, wird festgestellt, dass von einer Identität der Sache nur dann gesprochen werden kann, wenn einerseits weder in der Rechtslage, noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 30.1.1968, 908/67, 17.2.1981, 1047/80, 17.1.1985, 85/02/0007, 23.10.1986, 86/02/0117 ua). Im gegenständlichen Fall führten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer laut eigenen Angaben bereits während ihres gesamten Aufenthaltes in Europa Spitzeltätigkeiten durch und wurden aufgrund ihrer Spitzeltätigkeiten von November 2008 bis März 2009 in den tatsächlichen Umständen keine maßgeblich eingetretenen Änderung glaubhaft gemacht. Somit haben sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des AsylGH vom 30.10.2008 keine wesentlichen Änderungen im Sachverhalt ergeben, weshalb Identität der Sache vorliegt (VwGH 21.2.1991, 90/09/0162, 23.2.1995, 94/06/0069).

Dass die BF ihr Begehren nunmehr auf eine andere Rechtsgrundlage stützten ist nicht ersichtlich.

Wenn in den Beschwerden nunmehr vorgebracht wird, den BF dürfe mangels Rechtswidrigkeit und Verschulden nicht vorgeworfen werden, dass sie im ersten Asylverfahren nicht die volle Wahrheit gesagt hätten, da der Rechtfertigungsgrund eines übergesetzlichen rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstandes zugute gehalten werden müsse, da die BF gewusst hätten, dass im Falle der Angabe der Wahrheit, diese nach Deutschland rückgeführt und von dort weiter nach Armenien abgeschoben worden wären, wird festgestellt, dass dieses Vorbringen für die gegenständliche Entscheidung nicht maßgeblich ist, da "Sache" des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist und der AsylGH demnach nur darüber entscheiden darf, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Somit ist entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die belangte Behörde, gebunden an die Auffassung des AsylGH, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Der AsylGH darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden. Aus diesem Grund ist es für das gegenständliche Verfahren völlig unerheblich, ob es den BF vorzuwerfen ist, dass diese im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt haben, da nur zu prüfen bleibt, ob das BAA den gegenständlichen Antrag der BF zu Recht abgewiesen hat.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Gegenstand eines Verfahrens gem. § 68 ist zu prüfen, ob das nunmehrige Vorbringen unverschuldet nicht vorgebracht wurde, da im gegenständlichen Verfahren lediglich zu Prüfen ist, ob objektiv betrachtet ein neuer Sachverhalt vorliegt. Warum dieser allfällig neue Sachverhalt bisher nicht vorgebracht wurde ist nicht Prüfungsgegenstand gem. § 68 AVG. Ob der BF diesen Sachverhalt vor dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides des BAA vom 04.09.2007, FZ: 07 05.508-BAW vorbrachte oder nicht bzw. warum er diesen nicht vorbrachte, ist somit im Rahmen des § 68 (1) AVG unbeachtlich (Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe, soweit sie erst in der Beschwerde vorgebracht wurden ebenso unbeachtlich sind (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235).Auch ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Gegenstand eines Verfahrens gem. Paragraph 68, ist zu prüfen, ob das nunmehrige Vorbringen unverschuldet nicht vorgebracht wurde, da im gegenständlichen Verfahren lediglich zu Prüfen ist, ob objektiv betrachtet ein neuer Sachverhalt vorliegt. Warum dieser allfällig neue Sachverhalt bisher nicht vorgebracht wurde ist nicht Prüfungsgegenstand gem. Paragraph 68, AVG. Ob der BF diesen Sachverhalt vor dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides des BAA vom 04.09.2007, FZ: 07 05.508-BAW vorbrachte oder nicht bzw. warum er diesen nicht vorbrachte, ist somit im Rahmen des Paragraph 68, (1) AVG unbeachtlich (Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe, soweit sie erst in der Beschwerde vorgebracht wurden ebenso unbeachtlich sind vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235).

Zum Beschwerdevorbringen, Entscheidungen gem. § 68 (1) AVG müssten auf jeden Fall von der Erstaufnahmestelle und im Zulassungsverfahren binnen 20 Tagen erlassen werden. Danach stünde der Anwendung des § 68 AVG in Bezug auf einen bestimmten Asylantrag ausdrücklich jenes im Gesetz explizit geregelte rechtliche Hindernis entgegen, welches sich völlig klar und unmissverständlich aus § 28 Abs. 2 erster Satz AsylG ergebe, nämlich dass § 28 Abs. 1 dritter Satz nicht für den in § 28 Abs. 2 AsylG geregelten Fall einer Zulassung zufolge Ablaufs der 20-Tages-Frist gelte, wird festgestellt, dass sich weder aus der Regierungsvorlage noch aus sonstigen Materialien ein derartiger Wille des Gesetzgebers ableiten lässt, sonder ganz klar davon gesprochen wird, dass die Zulassung des Verfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen steht, ohne hier bei der Zulassung aufgrund des Verstreichens der 20-Tagesfrist zu unterscheiden. Diesbezüglich wird auch auf den Kommentar zu § 28 auf Seite 462 (K7) von Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, verwiesen, worin festgehalten wird, dass auch im Fall des § 28 Abs. 2 AsylG gilt, dass eine Zulassung einer Zurückweisung nicht entgegen steht. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Erkenntnis des VwGH zu § 28 AsylG im Zusammenhang mit einem Dublin Sachverhalt verwiesen, wo der VwGH feststellte, dass im Hinblick auf § 28 Abs. 1 dritter Satz AsylG 2005 ein zu schützendes Vertrauen des Asylwerbers dahin, das zugelassene Verfahren werde nicht mehr zurückgewiesen werden, nicht anzunehmen ist. Auch im Falle einer Zulassung des Verfahrens gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 kann das Bundesasylamt nach Vornahme der aufgrund des Berufungsbescheides erforderlichen Verfahrensergänzung wieder zu einer Zurückweisung des Antrages als unzulässig kommen (VwGH v. 25.11.2008, Zl. 2006/20/0624, mit Hinweis auf E 31. Mai 2007, 2007/20/0466). Daraus ergibt sich selbst für den Fall der Zulassung des Verfahrens nach einer Entscheidung nach § 41 Abs. 3 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung des Antrages in der Folge, womit ebenfalls zum Ausdruck gebracht wird, dass sich § 28 Abs. 1 dritter Satz nicht nur auf den Fall des § 28 Abs. 1 bezieht.Zum Beschwerdevorbringen, Entscheidungen gem. Paragraph 68, (1) AVG müssten auf jeden Fall von der Erstaufnahmestelle und im Zulassungsverfahren binnen 20 Tagen erlassen werden. Danach stünde der Anwendung des Paragraph 68, AVG in Bezug auf einen bestimmten Asylantrag ausdrücklich jenes im Gesetz explizit geregelte rechtliche Hindernis entgegen, welches sich völlig klar und unmissverständlich aus Paragraph 28, Absatz 2, erster Satz AsylG ergebe, nämlich dass Paragraph 28, Absatz eins, dritter Satz nicht für den in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG geregelten Fall einer Zulassung zufolge Ablaufs der 20-Tages-Frist gelte, wird festgestellt, dass sich weder aus der Regierungsvorlage noch aus sonstigen Materialien ein derartiger Wille des Gesetzgebers ableiten lässt, sonder ganz klar davon gesprochen wird, dass die Zulassung des Verfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen steht, ohne hier bei der Zulassung aufgrund des Verstreichens der 20-Tagesfrist zu unterscheiden. Diesbezüglich wird auch auf den Kommentar zu Paragraph 28, auf Seite 462 (K7) von Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, verwiesen, worin festgehalten wird, dass auch im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG gilt, dass eine Zulassung einer Zurückweisung nicht entgegen steht. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Erkenntnis des VwGH zu Paragraph 28, AsylG im Zusammenhang mit einem Dublin Sachverhalt verwiesen, wo der VwGH feststellte, dass im Hinblick auf Paragraph 28, Absatz eins, dritter Satz AsylG 2005 ein zu schützendes Vertrauen des Asylwerbers dahin, das zugelassene Verfahren werde nicht mehr zurückgewiesen werden, nicht anzunehmen ist. Auch im Falle einer Zulassung des Verfahrens gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 kann das Bundesasylamt nach Vornahme der aufgrund des Berufungsbescheides erforderlichen Verfahrensergänzung wieder zu einer Zurückweisung des Antrages als unzulässig kommen (VwGH v. 25.11.2008, Zl. 2006/20/0624, mit Hinweis auf E 31. Mai 2007, 2007/20/0466). Daraus ergibt sich selbst für den Fall der Zulassung des Verfahrens nach einer Entscheidung nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung des Antrages in der Folge, womit ebenfalls zum Ausdruck gebracht wird, dass sich Paragraph 28, Absatz eins, dritter Satz nicht nur auf den Fall des Paragraph 28, Absatz eins, bezieht.

Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.

Zu den Hinweisen in Bezug auf die Gesundheitszustände der BF wegen einer Überstellung in deren Herkunftsstaat wird Folgendes erwogen:

Gemäß jüngstem Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 wäre eine Erkrankung der BF im Folgeverfahren dann beachtlich, wenn sich hierdurch ein unter Art. 3 EMRK zu subsumierender Sachverhalt ergeben würde, weshalb die vorgebrachten Erkrankungen vorerst im Lichte des Art. 3 EMRK geprüft werden:Gemäß jüngstem Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 wäre eine Erkrankung der BF im Folgeverfahren dann beachtlich, wenn sich hierdurch ein unter Artikel 3, EMRK zu subsumierender Sachverhalt ergeben würde, weshalb die vorgebrachten Erkrankungen vorerst im Lichte des Artikel 3, EMRK geprüft werden:

Der EGMR geht davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass es nach dem EGMR für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass es nach dem EGMR für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von den BF vorgebrachten Erkrankungen offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:

http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en/index.html], Auszug aus der Hompage www.mentalhealth.am, Mental Helath Foundation of Armenia: "Imlementation of the Law on Psyhciatrc Care", Report 2004 . 2006, Beilage zum Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien:

Übersicht der Verordnungen, Dienstanweisungen und Listen für das Jahr 2004 festgelegten Bestimmungen zur staatlich garantierten kostenlosen medizinsichen Behandlung in der Republik Armenien).

Insbesondere ergibt sich aus dem seitens des AsylGH den Erstbeschwerdeführern zur Kenntnis gebrachten Quellenmaterial, dass im Rahmen der Abschiebung eine medizinische Betreuung der Erstbeschwerdeführer gegeben ist. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass diesem im Falle einer Rückkehr nach Armenien ein Zugang zum armenischen Gesundheitssystem offen steht und die von ihnen vorgebrachten Erkrankungen im Herkunftsstaat Armenien behandelbar sind.

Auch die BF traten diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegen.

Somit ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).Somit ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).

Aufgrund der oa. Ausführungen ergibt sich aus den vorgebrachten Erkrankung der BF kein unter Art. 3 EMRK zu subsumierender Sachverhalt, weshalb die Gesundheitszustände der BF einer Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache nicht entgegenstehen.Aufgrund der oa. Ausführungen ergibt sich aus den vorgebrachten Erkrankung der BF kein unter Artikel 3, EMRK zu subsumierender Sachverhalt, weshalb die Gesundheitszustände der BF einer Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache nicht entgegenstehen.

Gem. dem. Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212 ist zwar für die Beurteilung des Charakters eines Anbringes sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringes oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN). Da im gegenständlichen Fall der klar erkennbare Wille der anwaltlich vertretenen BF in der Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz lag, scheidet eine "Umdeutung" des Asylantrages auf ein anderes Begehren aufgrund dieses klar erkennbaren Parteienwillens aus. Eine Prüfung des Begehrens aus einem andern Blickwinkel aus jenem des § 68 (1) AVG ist hier daher nicht vorzunehmen.Gem. dem. Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212 ist zwar für die Beurteilung des Charakters eines Anbringes sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringes oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN). Da im gegenständlichen Fall der klar erkennbare Wille der anwaltlich vertretenen BF in der Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz lag, scheidet eine "Umdeutung" des Asylantrages auf ein anderes Begehren aufgrund dieses klar erkennbaren Parteienwillens aus. Eine Prüfung des Begehrens aus einem andern Blickwinkel aus jenem des Paragraph 68, (1) AVG ist hier daher nicht vorzunehmen.

6. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):6. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

6.1. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG hat der AsylGH festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.6.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG hat der AsylGH festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Dies gilt auch im Verfahren gem. § 68 AVG (VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Dies gilt auch im Verfahren gem. Paragraph 68, AVG (VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344).

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz waren zurückzuweisen und liegen daher bei Erlassung dieser Erkenntnisse keine rechtmäßigen Aufenthalte im Bundesgebiet vor.

Im gegenständlichen Fall kommen den BF keine nicht auf dieses Bundesgesetz gestützten Aufenthaltsrechte zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Sämtliche BF sind im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Sonstige familiäre Anknüpfungspunkte kamen im Verfahren nicht hervor. Es liegt somit hinsichtlich der BF kein Familienbezug zu einem im Bundesgebiet dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vor. Die BF möchten jedoch künftig gemeinsam ihr weiteres Leben in Österreich verbringen. Es liegt somit hinsichtlich der BF kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, jedoch ein solcher in das Recht auf Achtung des Privatlebens vor, wenngleich dieser durch den erst relativ kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet (insbesondere im Verhältnis zu deren Lebensalter) und durch die unbegründeten Stellungen mehrerer Asylanträge und sonstiger Anträge relativiert wird.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern gem. § 21 (2) undDie geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern gem. Paragraph 21, (2) und

(3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass diese mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung der Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihnen aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

In den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 entwickelten diese unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR folgende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog"):

Folgende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Tei-lnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Tei-lnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Den Beschwerdeführern musste im gegenständlichen Fall bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass den Beschwerdeführern die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass diese in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass die BF trotz bereits abweisender Entscheidungen in Bezug auf ihre Asylanträge im Jahr 2006 weiterhin unter Missachtung fremden- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen hartnäckig im Bundesgebiet verharrten, die Erst- und Zweitbeschwerdeführer abermals unzulässige Asylanträge einbrachten, die Familie daraufhin nochmals unzulässige Folgeanträge stellte und in diesem Stadium des ungewissen bzw. illegalen Aufenthaltes ihre Anknüpfungspunkte gem. Art 8 (1) EMRK intensivierten, weshalb sie nicht schützenswert erscheinen.Auch ist darauf hinzuweisen, dass die BF trotz bereits abweisender Entscheidungen in Bezug auf ihre Asylanträge im Jahr 2006 weiterhin unter Missachtung fremden- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen hartnäckig im Bundesgebiet verharrten, die Erst- und Zweitbeschwerdeführer abermals unzulässige Asylanträge einbrachten, die Familie daraufhin nochmals unzulässige Folgeanträge stellte und in diesem Stadium des ungewissen bzw. illegalen Aufenthaltes ihre Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, (1) EMRK intensivierten, weshalb sie nicht schützenswert erscheinen.

Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind im gegenständlichen Fall folgende Überlegungen anzustellen:

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert und sprechen die kurdische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises existieren, da nichts darauf hindeutet, dass diese vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher auch nichts darauf hin, dass es ihnen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Insbesondere sind familiäre Anknüpfungspunkte in Armenien vorhanden. Im Gegensatz hierzu sind die BF in Bezug auf ihr Lebensalter erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und waren nicht in der Lage ihren Aufenthalt dauerhaft zu legalisieren. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass diese selbsterhaltungsfähig wären. Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass die BF in irgendeiner Weise im besonderen Maße im Bereich des sozialen Lebens in Österreich engagiert sind, weshalb sie im Falle der Ausweisung eine nicht mehr zu schließende Lücke hinterlassen würden. Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verblieb der BF im Bundesgebiet. Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher nicht festgestellt werden, dass eine Gegenüberstellung der von den BF in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde. Zu den Vorbringen zur Drittbeschwerdeführerin, dass diese ihre gesamte Pflichtschulzeit in deutschsprachigen Ländern verbracht habe und in Armenien völlig fremd wäre, ist auszuführen, dass sich diese in einem anpassungsfähigen Alter befindet und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehrt, wodurch ihr die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird (vgl. hiezu die Entscheidung des EGMR vom 26. Jänner 1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi). Weiters wird festgestellt, dass die Eltern bei ihren Einvernahmen einen Dolmetsch für die kurdische Sprache benötigten, weshalb davon auszugehen ist, dass die deutsche Sprache nicht die ausschließliche Umgangssprache der Eltern darstellt. Dieser Umstand lässt wiederum den Schluss zu, dass im Familienkreis kurdisch gesprochen wird und die Drittbeschwerdeführerin daher eine Sprache ihres Herkunftsstaates ihrem Alter entsprechend auf muttersprachlichem Niveau beherrscht. Es ist auch festzustellen, dass aufgrund ihres Lebensalters ihr primärer Lebensbereich ihre Kernfamilie darstellt, welche im selben Umfang wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen potentiell betroffen ist. Auch befindet sich diese durch ihr Lebensalter nicht in einem derartig fortgeschrittenen Ausbildungsstadium, dass ihr ein Umsteigen auf das armenische Ausbildungs- und Erziehungssystem nicht möglich wäre.Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert und sprechen die kurdische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises existieren, da nichts darauf hindeutet, dass diese vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher auch nichts darauf hin, dass es ihnen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Insbesondere sind familiäre Anknüpfungspunkte in Armenien vorhanden. Im Gegensatz hierzu sind die BF in Bezug auf ihr Lebensalter erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und waren nicht in der Lage ihren Aufenthalt dauerhaft zu legalisieren. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass diese selbsterhaltungsfähig wären. Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass die BF in irgendeiner Weise im besonderen Maße im Bereich des sozialen Lebens in Österreich engagiert sind, weshalb sie im Falle der Ausweisung eine nicht mehr zu schließende Lücke hinterlassen würden. Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verblieb der BF im Bundesgebiet. Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher nicht festgestellt werden, dass eine Gegenüberstellung der von den BF in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde. Zu den Vorbringen zur Drittbeschwerdeführerin, dass diese ihre gesamte Pflichtschulzeit in deutschsprachigen Ländern verbracht habe und in Armenien völlig fremd wäre, ist auszuführen, dass sich diese in einem anpassungsfähigen Alter befindet und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehrt, wodurch ihr die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird vergleiche hiezu die Entscheidung des EGMR vom 26. Jänner 1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi). Weiters wird festgestellt, dass die Eltern bei ihren Einvernahmen einen Dolmetsch für die kurdische Sprache benötigten, weshalb davon auszugehen ist, dass die deutsche Sprache nicht die ausschließliche Umgangssprache der Eltern darstellt. Dieser Umstand lässt wiederum den Schluss zu, dass im Familienkreis kurdisch gesprochen wird und die Drittbeschwerdeführerin daher eine Sprache ihres Herkunftsstaates ihrem Alter entsprechend auf muttersprachlichem Niveau beherrscht. Es ist auch festzustellen, dass aufgrund ihres Lebensalters ihr primärer Lebensbereich ihre Kernfamilie darstellt, welche im selben Umfang wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen potentiell betroffen ist. Auch befindet sich diese durch ihr Lebensalter nicht in einem derartig fortgeschrittenen Ausbildungsstadium, dass ihr ein Umsteigen auf das armenische Ausbildungs- und Erziehungssystem nicht möglich wäre.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse anAus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an

der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

Da sich die Fremden zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nach deren Ergreifung ordentlicher Rechtsmittels gegen deren Ausweisungen nicht mehr im Bundesgebiet aufhielten, wird somit seitens des AsylGH gemäß § 41 Abs. 6 AsylG festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren.Da sich die Fremden zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nach deren Ergreifung ordentlicher Rechtsmittels gegen deren Ausweisungen nicht mehr im Bundesgebiet aufhielten, wird somit seitens des AsylGH gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren.

7.1. Aufgrund der getätigten Ausführungen waren die Beschwerden unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in allen Spruchpunkten abzuweisen.

8.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 AsylG unterblieben.8.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterblieben.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, EMRK, Familienverfahren, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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