Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D14 407527-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2009, FZ. 08 02.586-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2009, FZ. 08 02.586-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Die Beschwerdeführerin, nach eigenen Angaben eine Staatsangehörige Moldawiens, reiste im März 2008 illegal in das Bundesgebiet ein und beantragte am 17.03.2008 internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin wurde hiezu am 17.03.2008 (Erstbefragung) und am 31.03.2008, 30.04.2008, 11.11.2008 sowie 12.05.2009 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, nach eigenen Angaben eine Staatsangehörige Moldawiens, reiste im März 2008 illegal in das Bundesgebiet ein und beantragte am 17.03.2008 internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin wurde hiezu am 17.03.2008 (Erstbefragung) und am 31.03.2008, 30.04.2008, 11.11.2008 sowie 12.05.2009 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.06.2009 in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 AsylG ab; gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.06.2009 in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, AsylG ab; gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
2. Hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde wird ausdrücklich auf die Wiedergabe im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Rahmen der zahlreichen Einvernahmen vor der belangten Behörde hatte im Wesentlichen zum Inhalt, dass die Beschwerdeführerin in Moldau in ihrem Heimatort Zeugin geworden sein will, wie unbekannte Kriminelle im Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen ihre Mutter ermordet hätten, sie selbst soll bei diesem Vorfall von den Kriminellen vergewaltigt worden sein. Nach diesem Vorfall sei sie mit dem im Haus verbliebenen Geld, angeblich ¿ 3.000, in die Ukraine illegal ausgereist, sei auf illegalen Wegen nach Italien gekommen, von dort sei sie mit dem Zug nach Österreich gelangt.
Zum Vorfall im Moldau selbst schilderte die Beschwerdeführerin, dass die Mutter ein Lebensmittelgeschäft in der Ortschaft XXXX betrieben habe, seit Jänner 2008 hätten irgendwelche moldawischen Männer Geld verlangt, sie habe zusehen müssen, wie man die Mutter umgebracht habe, sie selbst sei von diesen Männern vergewaltigt worden (AS 69).Zum Vorfall im Moldau selbst schilderte die Beschwerdeführerin, dass die Mutter ein Lebensmittelgeschäft in der Ortschaft römisch 40 betrieben habe, seit Jänner 2008 hätten irgendwelche moldawischen Männer Geld verlangt, sie habe zusehen müssen, wie man die Mutter umgebracht habe, sie selbst sei von diesen Männern vergewaltigt worden (AS 69).
Die Beschwerdeführerin wurde durch das Bundesasylamt an eine Fachärztin für Neurologie überwiesen, dies zwecks nervenärztlicher Stellungnahme bezüglich Altersfeststellung (AS 81-87), wobei im Rahmen der persönlichen Angaben festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin über Beschwerden klage, aber nicht darüber erzählen könne.
Das Bundesasylamt holte in weiterer Folge das Einverständnis der Beschwerdeführerin ein, ihre Angaben durch geeignete Recherche in Moldau einer Überprüfung zu unterziehen, wobei die von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Recherche zuletzt mit Schreiben der Staatendokumentation vom 14.01.2009 beantwortet wurde. Diese Erhebungen in Moldau selbst ergaben - verkürzt wiedergegeben -, dass es die Person der Beschwerdeführerin offenkundig nicht gibt, eine Person mit Namen und Geburtsdatum der Beschwerdeführerin in der Republik Moldau niemals gemeldet war und eine solche Person im behaupteten Herkunftsort XXXX auch unbekannt ist. Auch die von der Beschwerdeführerin genannten Örtlichkeiten, wo die Ermordung der Mutter bzw. die Vergewaltigung der eigenen Person stattgefunden haben sollen, sind laut Rechercheergebnis nicht existent, weder das Lebensmittelgeschäft der Mutter noch der beschriebene Vorfall ist in XXXX bekannt. Der behauptete Überfall bzw. die Ermordung der Mutter der Beschwerdeführerin wurde somit nicht bestätigt.Das Bundesasylamt holte in weiterer Folge das Einverständnis der Beschwerdeführerin ein, ihre Angaben durch geeignete Recherche in Moldau einer Überprüfung zu unterziehen, wobei die von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Recherche zuletzt mit Schreiben der Staatendokumentation vom 14.01.2009 beantwortet wurde. Diese Erhebungen in Moldau selbst ergaben - verkürzt wiedergegeben -, dass es die Person der Beschwerdeführerin offenkundig nicht gibt, eine Person mit Namen und Geburtsdatum der Beschwerdeführerin in der Republik Moldau niemals gemeldet war und eine solche Person im behaupteten Herkunftsort römisch 40 auch unbekannt ist. Auch die von der Beschwerdeführerin genannten Örtlichkeiten, wo die Ermordung der Mutter bzw. die Vergewaltigung der eigenen Person stattgefunden haben sollen, sind laut Rechercheergebnis nicht existent, weder das Lebensmittelgeschäft der Mutter noch der beschriebene Vorfall ist in römisch 40 bekannt. Der behauptete Überfall bzw. die Ermordung der Mutter der Beschwerdeführerin wurde somit nicht bestätigt.
3. Die belangte Behörde beurteilte dem zu Folge im angefochtenem Bescheid das Vorbringen der Beschwerdeführer als nicht glaubhaft, gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher allerdings eine detailliertere Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes nicht stattfindet. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
2. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
3. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
4. Gemäß 75 Abs. 1 AsylG sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gem. § 44 Abs. 2 AsylG 1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 - zu Ende zu führen.4. Gemäß 75 Absatz eins, AsylG sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gem. Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, - zu Ende zu führen.
5.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.5.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. § 23 AsylG und Art. II Abs. 2"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2
Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i. d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden. (...)Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden. (...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige BundesasylsenatDieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat
- anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."- anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Einem zurückweisenden Bescheid i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Was für den Unabhängigen Bundesasylsenat bis zum 30.06.2008 zu gelten hatte, gilt nunmehr gleichermaßen für den Asylgerichtshof, zumal dieser nicht - wie der Unabhängige Bundesasylsenat - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Gerichtshof ist, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.
6. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundeasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aus folgenden Gründen mangelhaft:
Die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde, warum der von der Beschwerdeführerin beschriebene Vorfall in XXXX nicht stattgefunden haben kann, werden im Rahmen der Beschwerde nicht weiter kritisiert, auch der Asylgerichtshof kommt angesichts der nicht weiter beanstandeten Recherche durch einen Sachverständigen in Moldau zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin offenkundig ein unwahres Vorbringen erstattet hat.Die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde, warum der von der Beschwerdeführerin beschriebene Vorfall in römisch 40 nicht stattgefunden haben kann, werden im Rahmen der Beschwerde nicht weiter kritisiert, auch der Asylgerichtshof kommt angesichts der nicht weiter beanstandeten Recherche durch einen Sachverständigen in Moldau zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin offenkundig ein unwahres Vorbringen erstattet hat.
Die Mangelhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bzw. des erstinstanzlichen Verfahrens ergibt sich jedoch daraus, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der vom Bundesasylamt selbst beauftragten nervenärztlichen Stellungnahme erkennbar nicht bereit war, über ihre psychischen Beschwerden zu sprechen (AS 83). Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung vom 12.05.2009 ein mit 11.05.2009 datiertes Schreiben (psychologischer Befund) einer Fachärztin für Psychiatrie bzw. einer klinischen Psychologin der XXXX-Klinik, Universitätsklinik für Psychiatrie I in XXXX vorgelegt hatte, wäre die belangte Behörde somit verpflichtet gewesen, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens diesen psychologischen Befund bzw. die damit zusammenhängenden Umstände einer weitergehenden Abklärung zuzuführen.Die Mangelhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bzw. des erstinstanzlichen Verfahrens ergibt sich jedoch daraus, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der vom Bundesasylamt selbst beauftragten nervenärztlichen Stellungnahme erkennbar nicht bereit war, über ihre psychischen Beschwerden zu sprechen (AS 83). Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung vom 12.05.2009 ein mit 11.05.2009 datiertes Schreiben (psychologischer Befund) einer Fachärztin für Psychiatrie bzw. einer klinischen Psychologin der XXXX-Klinik, Universitätsklinik für Psychiatrie römisch eins in römisch 40 vorgelegt hatte, wäre die belangte Behörde somit verpflichtet gewesen, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens diesen psychologischen Befund bzw. die damit zusammenhängenden Umstände einer weitergehenden Abklärung zuzuführen.
Laut vorgelegtem Befund soll die Beschwerdeführerin am 11.05.2009 nicht psychisch belastbar und nicht in der Lage gewesen sein, längere Gespräche auszuhalten und soll keinesfalls in der Lage sein, zu vergangenen psychisch belastenden Ereignissen zu berichten.
Auf diesen "Befund" geht die belangte Behörde im Rahmen der beweiswürdigenden Überlegungen jedoch nicht weiter ein, sondern vermeint das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung, dass der "Eindruck entstünde, dass die Beschwerdeführerin die Ausstellung dieses Schreibens begehrt habe, um weitere Einvernahmen zu ihrem Asylverfahren unmöglich zu machen oder zumindest erheblich zu verzögern und damit den Aufenthalt in Österreich zu verlängern."
Unabhängig davon, dass die weiteren Ausführungen des Bundesasylamtes, dass aus dem Befund nicht hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin bereits länger in psychologischer Betreuung sei und auch nicht abgeleitet werden könne, dass eine weitere Behandlungsbedürftigkeit bestünde, mit dem Inhalt des "Befundes" nicht übereinstimmen, da darin von der Notwendigkeit einer weiteren Behandlung an der Universitätsklinik für Psychiatrie gesprochen wird, hat die belangte Behörde verkannt, dass eine Behörde eine Fachfrage - im konkreten zur psychischen/geistigen Verfassung der Beschwerdeführerin - nur dann selbst beurteilen darf, wenn sie die Kenntnisse und Erfahrungen hat, die für eine selbstständige fachliche Beurteilung von Fragen eines Wissensgebietes vorausgesetzt werden muss (vgl. hiezu etwa grundlegend das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0023). Da sich aus dem Verwaltungsakt nicht ergibt, dass die Organwalterin des Bundesasylamtes über ein Fachwissen im Bereich der Psychiatrie verfügen würde, welches den Unterzeichnern des psychologischen Befundes zumindest gleichwertig sei, ergibt sich somit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nicht in der Lage war, den Grund für die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung zu nennen. Aus diesem Grund wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren Erhebungen über den Behandlungsbedarf der Beschwerdeführerin einzuholen haben und selbst in geeigneter Weise durch Einholung eines fachärztlichen Gutachtens den Grad der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zu recherchieren haben. Dabei wird sich die Möglichkeit bieten, durch Übermittlung des Rechercheergebnisses in Moldau an den medizinischen Gutachter die Beschwerdeführerin selbst dazu zu befragen, warum sie ein Vorbringen erstattet hat, welches erkennbar nicht der Wahrheit entspricht und wird das medizinische Gutachten Aufschluss darüber liefern, inwieweit diese unwahren Angaben von der Beschwerdeführerin selbst zu verantworten sind bzw. als Folge einer tatsächlich bestehenden Belastungsstörung resultieren.Unabhängig davon, dass die weiteren Ausführungen des Bundesasylamtes, dass aus dem Befund nicht hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin bereits länger in psychologischer Betreuung sei und auch nicht abgeleitet werden könne, dass eine weitere Behandlungsbedürftigkeit bestünde, mit dem Inhalt des "Befundes" nicht übereinstimmen, da darin von der Notwendigkeit einer weiteren Behandlung an der Universitätsklinik für Psychiatrie gesprochen wird, hat die belangte Behörde verkannt, dass eine Behörde eine Fachfrage - im konkreten zur psychischen/geistigen Verfassung der Beschwerdeführerin - nur dann selbst beurteilen darf, wenn sie die Kenntnisse und Erfahrungen hat, die für eine selbstständige fachliche Beurteilung von Fragen eines Wissensgebietes vorausgesetzt werden muss vergleiche hiezu etwa grundlegend das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0023). Da sich aus dem Verwaltungsakt nicht ergibt, dass die Organwalterin des Bundesasylamtes über ein Fachwissen im Bereich der Psychiatrie verfügen würde, welches den Unterzeichnern des psychologischen Befundes zumindest gleichwertig sei, ergibt sich somit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nicht in der Lage war, den Grund für die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung zu nennen. Aus diesem Grund wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren Erhebungen über den Behandlungsbedarf der Beschwerdeführerin einzuholen haben und selbst in geeigneter Weise durch Einholung eines fachärztlichen Gutachtens den Grad der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zu recherchieren haben. Dabei wird sich die Möglichkeit bieten, durch Übermittlung des Rechercheergebnisses in Moldau an den medizinischen Gutachter die Beschwerdeführerin selbst dazu zu befragen, warum sie ein Vorbringen erstattet hat, welches erkennbar nicht der Wahrheit entspricht und wird das medizinische Gutachten Aufschluss darüber liefern, inwieweit diese unwahren Angaben von der Beschwerdeführerin selbst zu verantworten sind bzw. als Folge einer tatsächlich bestehenden Belastungsstörung resultieren.
Zusammenfassend ist daher der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zu Grunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin unvermeintlich erscheint, ebenso die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zum Gesundheitszustand derselben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
26.08.2009