Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
B5 235.399-2/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzender und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, FZ. 01 29.126-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzender und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, FZ. 01 29.126-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in Prishtinë, reiste am 10.12.2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.12.2001 einen Asylantrag.römisch eins. 1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in Prishtinë, reiste am 10.12.2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.12.2001 einen Asylantrag.
Vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 10.12.2002 einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass sie rein aus wirtschaftlichen und familiären Gründen den Kosovo verlassen habe. Sie habe Angst vor der Familie ihres Ex-Gatten, von dem sie sich scheiden habe lassen. Ihr Bruder würde noch im Kosovo leben. Letzterer und ihr Bruder seien beide dagegen gewesen, dass sie sich scheiden habe lassen. Sie habe von 1997 bis Dezember 2001 in Skopje bzw. in Kosovo gelebt. Ihre Eltern seien verstorben. Sie habe im Kosovo keine Existenzgrundlage. Davor habe sie sich von 1990 bis 1997 mit einer Aufenthaltsberechtigung legal in Österreich aufgehalten. 1996 sei sie in Deutschland verurteilt worden und sei 8 Monate im Gefängnis gewesen. Ihr Bruder habe mit ihrem Wagen Personen geschleppt. Die Beschwerdeführerin legte einen im April 2001 von der UNMIK in Prishtinë ausgestellten Personalausweis vor. Gegen die Beschwerdeführerin bestand ein von der Bundesrepublik Deutschland erlassenes bis 16.12.2004 befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 24.02.2003, FZ. 01 29.126-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen (Spruchpunkt I.). und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die BR Jugoslawien, Provinz Kosovo gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Gründe vorgebracht habe.Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 24.02.2003, FZ. 01 29.126-BAW, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die BR Jugoslawien, Provinz Kosovo gemäß Paragraph 8, leg.cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Gründe vorgebracht habe.
Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) erhoben, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Scheidung mit ihrer Familie Probleme gehabt habe und dort keine Existenzgrundlage vorfinden würde.
In der Berufungsverhandlung vom 14.06.2007 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie im Kosovo zuletzt mit ihrem Bruder im Haus der Eltern in Prishtinë zusammen gewohnt habe. Ihre Eltern seien verstorben und würde das Haus nunmehr ihrem Bruder gehören. Sie habe sich 1997 von ihren Mann scheiden lassen und sich damals in einen Nachbarn verliebt. Dies habe ihr Probleme mit ihrem Bruder bereitet. Sie habe Angst vor ihrem Bruder gehabt. Sie sei 1997 nach Mazedonien gegangen und von dort dann nach Österreich gereist. Sie habe noch weitere Brüder, wobei sie jedoch nicht wisse, wo sich diese aufhalten würden. Sie habe auch keinen Kontakt zu ihnen. Ihr Ex-Gatte würde in Österreich leben. Sie habe auch keinen Kontakt zu ihm. Wenn sie jetzt in den Kosovo zurückkehren würde, hätte sie dort große Probleme. Sie hätte keine Unterkunft und es würde sie dort niemand kennen. Sie habe sich von 1991 bis 1996 in Österreich aufgehalten, habe hier mit ihrem Ex-Mann zusammengelebt, sich dann aber schon in Österreich von ihm getrennt und allein gelebt.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.06.2007, Zl. 235.399/0/7E-VII/43/03, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen. Der Berufung gegen Spruchpunkt II. wurde stattgegeben, und festgestellt, dass gemäß § 8 Abs.1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien, einschließlich dem Kosovo, nicht zulässig sei, wobei ihr gleichzeitig gemäß § 8 Abs.3 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.06.2008 erteilt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft dargetan habe, dass eine Rückkehr aufgrund ihrer individuellen konkreten Lebensumstände deshalb unmöglich sei, da ihr als allein stehende Frau ohne familiäres Netzwerk die Lebensgrundlage fehle.Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.06.2007, Zl. 235.399/0/7E-VII/43/03, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen. Der Berufung gegen Spruchpunkt römisch zwei. wurde stattgegeben, und festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien, einschließlich dem Kosovo, nicht zulässig sei, wobei ihr gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 3, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.06.2008 erteilt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft dargetan habe, dass eine Rückkehr aufgrund ihrer individuellen konkreten Lebensumstände deshalb unmöglich sei, da ihr als allein stehende Frau ohne familiäres Netzwerk die Lebensgrundlage fehle.
Mit Schriftsatz vom 21.05.2008 stellte die Beschwerdeführerin eine Antrag auf Verlängerung der erteilten befristeten Aufenthaltsgenehmigung.
Am 07.07.2008 erteilte das Bundesasylamt den als nichtamtlichen Sachverständigen für Serbien beeideten Dr. K den Auftrag, vor Ort zu erheben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine alleinstehende Frau ohne familiäres soziales Netz im Kosovo sei, und ob eine tatsächlich allein stehende Frau im Kosovo Unterkunft, Verpflegung und medizinische Betreuung erfahren könne. Unter dem Titel Anmerkungen wurden Dr. K Hintergründe und Daten der Beschwerdeführerin übermittelt.
In seinem schriftlichen Rechercheergebnis vom 29.07.2008 führte Dr. K aus, dass "nach mehreren Angaben von ihren Verwandten (wie ihr Bruder, 2 Cousins und eine Nachbarin)" die Beschwerdeführerin keine Fluchtgründe im Sinne der GFK habe. Sie sei in ihrem Heimatland von niemandem vertrieben, noch verfolgt oder bedroht worden. Keiner der befragten Personen habe die Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie angeblich Angst vor ihrem Ex-Mann habe, als richtig genommen. Ihr Ex-Mann lebe in Österreich und weder er noch jemand anderer aus seiner Familie im Kosovo hätten die Beschwerdeführerin wegen dem Verlassen der Kinder oder der Scheidung bedroht. Schließlich sei der Bruder B der Beschwerdeführerin mit einer engen Verwandten, nämlich mit der Nichte ihres Ex-Ehemanns verheiratet und habe mit ihr drei Kinder. Aufgrund dieser Familienverhältnisse führe die Familie der Beschwerdeführerin enge Verhältnisse zu der Familie ihres Ex-Mannes. Gemäß mehrerer Aussagen sei der einzige Grund für einen Asylantrag in Österreich gewesen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Scheidung und dem Verlust des Aufenthaltsrechtes in Österreich eine Beziehung zu einem Mann namens R gehabt habe. Dieser Mann habe ihr ein schweizer Visum, Arbeit in der Schweiz sowie dort ein gemeinsames besseres Leben, als sie zuvor mit ihrem Mann und ihren Kindern gehabt habe, versprochen. Statt der Versprechungen sei sie 1997 nach Skopje gebracht worden und habe dort bis Ende 2001 gelebt. Als der Traum für ein Leben in der Schweiz nicht verwirklicht worden sei, habe die Beschwerdeführerin "auch ihren geliebten R" verlassen und sei illegal nach Österreich gereist. Die Beschwerdeführerin habe drei Brüder. B lebe in Prishtinë, die anderen beiden Brüder in Australien. Die Brüder aus Australien würden fast jährlich mit ihren Familien in den Kosovo kommen und im Haus ihres Bruders B "weilen". Nach den Aussagen von einem Cousin sei das Haus ein gemeinsames Haus, das nicht nur B, sondern allen Brüdern und Schwestern und somit auch der Beschwerdeführerin gehöre. Ihr Bruder B habe drei Kinder. Das Haus bestehe aus etwa fünf Räumen und umfasse ungefähr 100 m². In der gleichen Straße sowie in den umliegenden Gassen würden noch ungefähr 10 Familien wohnen, die "Cousinsbeziehungen" zu der Familie der Beschwerdeführerin pflegen würden. Somit habe die Beschwerdeführerin ein großes familiäres Umfeld im Kosovo. Im Kosovo gebe es zudem sechs Frauenhäuser, darunter eines in Prishtinë. In diese würden Frauen gebracht werden, die keine Unterkunft bzw. die Probleme mit ihren Männern, Lebensgefährten, Eltern usw. hätten. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Skopje gelebt habe, sei kein Ausschlussgrund für den Bezug einer Sozialversicherung. So werde eine Frau, die niemals vorher einen Wohnsitz im Kosovo gehabt habe und aus Montenegro stamme, in einem Frauenhaus betreut.
In Einvernahmen am 05.11.2008 sowie am 22.01.2009 beim Bundesasylamt brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie im Kosovo keine Wohnmöglichkeit habe. Auf den Vorhalt, dass die Recherchen vor Ort ergeben hätten, dass ihre Angaben, Angst vor der Familie des Ex-Gatten zu haben, unrichtig seien, sie im Haus des Bruders leben könne und an diesem auch Miteigentümerin wäre, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies nicht richtig sei. Sie habe die Wohnmöglichkeit nicht gehabt und habe sie auch jetzt nicht. Sie sei vor 30 Jahren weggegangen und habe keinen Anteil mehr. Auch habe ihr Bruder seine eigene Familie. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie keine fünf Minuten im Kosovo leben könnte, wollte dies aber nicht weiter begründen. Ihre Kinder seien alle österreichische Staatsbürger und würden sehr selten in den Kosovo fahren. Wegen ihres Ex-Mannes sehe sie sie allerdings nicht so oft. Sie sehe sie, wenn ihr Ex-Mann in den Kosovo fahre, dies sei etwa zwei bis drei Mal im Jahr. Sie habe als Mutter eine normale Verbindung zu ihren Kindern, doch seien diese alle verheiratet und hätten eigene Familien. Die Beschwerdeführerin lebe in Österreich allein in einer eigenen Wohnung und arbeite legal als Hilfsköchin bei einer Pizzeria in Wien. Sie spreche Deutsch, mache aber noch Fehler.
Mit Schriftsatz vom 22.01.2009 des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin an das Bundesasylamt wurde nach Durchsicht der übergebenen Aktenkopien bezüglich des Rechercheergebnisses vom 29.07.2008 dessen Richtigkeit bestritten. So wurde darauf hingewiesen, dass der Sachverständige keine konkreten Quellen für seine angeblichen Ermittlungen angegeben habe. Weiters habe die Beschwerdeführerin niemals ein Liebesverhältnis zu einem Mann namens R gehabt. Dieser R würde mit einer Ehefrau und drei Kinder in der Schweiz leben. Die Beschwerdeführerin habe ihn im Zeitraum von 1997 bis 2001 nur jeweils einmal pro Jahr anlässlich seiner Besuche in Mazedonien gesehen, wobei sie im Haushalt der Mutter des R Haushaltsarbeiten durchgeführt habe. Der Sachverständige sei nicht einmal in der Lage den Familiennamen von R bzw. dessen Wohnadresse anzugeben, wobei er auch nicht darlege, woher er die Informationen bezogen habe. Bereits dieses Detail zeige, welche Qualität die Ermittlungen aufweisen würden. Die Beschwerdeführerin sei in der Vergangenheit und auch noch jetzt von ihrem Mann bedroht worden, diesbezüglich habe sie auch den Kontakt zu ihren in Österreich lebenden Kindern auf ein Minimum beschränken müssen. Diesbezüglich beantrage die Beschwerdeführerin die Einvernahme ihrer in Österreich lebenden Tochter. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht Miteigentümerin des Hauses ihres Bruders in Prishtinë. Eine Grundbuchrecherche könne dies jederzeit bestätigen. Die Beschwerdeführerin habe zudem keine ausreichende Möglichkeit erhalten zu dem Bericht des Sachverständigen Dr. K Stellung zu nehmen, wobei in diesem Zusammenhang eine ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin beantragt werde. Die Beschwerdeführerin habe sich ihren subsidiären Schutz keinesfalls durch falsche Angaben erschlichen. Es sei daher auch nicht zulässig, ihr diesen Schutzstatus abzuerkennen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung aufgrund des langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich, ihrer legalen Beschäftigung sowie ihrer in Österreich lebenden Familienangehörigen gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde.Mit Schriftsatz vom 22.01.2009 des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin an das Bundesasylamt wurde nach Durchsicht der übergebenen Aktenkopien bezüglich des Rechercheergebnisses vom 29.07.2008 dessen Richtigkeit bestritten. So wurde darauf hingewiesen, dass der Sachverständige keine konkreten Quellen für seine angeblichen Ermittlungen angegeben habe. Weiters habe die Beschwerdeführerin niemals ein Liebesverhältnis zu einem Mann namens R gehabt. Dieser R würde mit einer Ehefrau und drei Kinder in der Schweiz leben. Die Beschwerdeführerin habe ihn im Zeitraum von 1997 bis 2001 nur jeweils einmal pro Jahr anlässlich seiner Besuche in Mazedonien gesehen, wobei sie im Haushalt der Mutter des R Haushaltsarbeiten durchgeführt habe. Der Sachverständige sei nicht einmal in der Lage den Familiennamen von R bzw. dessen Wohnadresse anzugeben, wobei er auch nicht darlege, woher er die Informationen bezogen habe. Bereits dieses Detail zeige, welche Qualität die Ermittlungen aufweisen würden. Die Beschwerdeführerin sei in der Vergangenheit und auch noch jetzt von ihrem Mann bedroht worden, diesbezüglich habe sie auch den Kontakt zu ihren in Österreich lebenden Kindern auf ein Minimum beschränken müssen. Diesbezüglich beantrage die Beschwerdeführerin die Einvernahme ihrer in Österreich lebenden Tochter. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht Miteigentümerin des Hauses ihres Bruders in Prishtinë. Eine Grundbuchrecherche könne dies jederzeit bestätigen. Die Beschwerdeführerin habe zudem keine ausreichende Möglichkeit erhalten zu dem Bericht des Sachverständigen Dr. K Stellung zu nehmen, wobei in diesem Zusammenhang eine ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin beantragt werde. Die Beschwerdeführerin habe sich ihren subsidiären Schutz keinesfalls durch falsche Angaben erschlichen. Es sei daher auch nicht zulässig, ihr diesen Schutzstatus abzuerkennen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung aufgrund des langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich, ihrer legalen Beschäftigung sowie ihrer in Österreich lebenden Familienangehörigen gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.06.2007, Zl. 235.399/0/7E-VII/43/03, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), wobei ihr gleichzeitig die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. entzogen wurde (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Recherchen, für die sich als Auskunftspersonen ein namentlich genannter Bruder sowie Cousins der Beschwerdeführerin als auch Nachbarn zur Verfügung gestellt hätten, festzustellen gewesen sei, dass die Angaben der Beschwerdeführerin durchwegs unrichtig gewesen seien. So sei die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Vorbringen weder von ihrem Ex-Mann noch dessen Familie wegen der Scheidung bedroht worden. Ihr Bruder sei sogar mit der Nichte ihres Ex-Ehemanns verheiratetet und würden enge Verhältnisse zwischen den Familien bestehen. Das Haus ihres Bruders in Prishtinë stehe auch im Miteigentum der Beschwerdeführerin und würde 100 m² Wohnfläche aufweisen. Auch würden in der Straße noch 10 Familien mit den Familiennamen der Beschwerdeführerin wohnen, welche Cousinsbeziehungen untereinander pflegen würden. Die Beschwerdeführerin habe somit entgegen ihrer Angaben ein großes familiäres Umfeld im Kosovo. Auch gäbe es im Kosovo sechs Frauenhäuser, wo unter anderem Frauen ohne Unterkunft eine solche finden würden.2. Mit dem nunmehr angefochtenen im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.06.2007, Zl. 235.399/0/7E-VII/43/03, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), wobei ihr gleichzeitig die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. entzogen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Recherchen, für die sich als Auskunftspersonen ein namentlich genannter Bruder sowie Cousins der Beschwerdeführerin als auch Nachbarn zur Verfügung gestellt hätten, festzustellen gewesen sei, dass die Angaben der Beschwerdeführerin durchwegs unrichtig gewesen seien. So sei die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Vorbringen weder von ihrem Ex-Mann noch dessen Familie wegen der Scheidung bedroht worden. Ihr Bruder sei sogar mit der Nichte ihres Ex-Ehemanns verheiratetet und würden enge Verhältnisse zwischen den Familien bestehen. Das Haus ihres Bruders in Prishtinë stehe auch im Miteigentum der Beschwerdeführerin und würde 100 m² Wohnfläche aufweisen. Auch würden in der Straße noch 10 Familien mit den Familiennamen der Beschwerdeführerin wohnen, welche Cousinsbeziehungen untereinander pflegen würden. Die Beschwerdeführerin habe somit entgegen ihrer Angaben ein großes familiäres Umfeld im Kosovo. Auch gäbe es im Kosovo sechs Frauenhäuser, wo unter anderem Frauen ohne Unterkunft eine solche finden würden.
3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei die Begründung im Wesentlichen mit dem Inhalt des Schreibens vom 22.01.2009 übereinstimmt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 29/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren - abgesehen von im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Bestimmungen - nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen, wobei § 44 dieses Gesetzes gilt. Dieser normiert, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach dem Asylgesetzes 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren - abgesehen von im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Bestimmungen - nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen, wobei Paragraph 44, dieses Gesetzes gilt. Dieser normiert, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach dem Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt werden, jedoch mit der Maßgabe, dass die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 6 Asylgesetz 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, Asylgesetz 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 9 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):
2.1. Laut § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3).2.1. Laut Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG sind somit zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz wird auf eine Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt (vgl. dazu auch Art 16 Abs. 2 StatusRL). Der andere Anwendungsfall stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nie vorgelegen haben. Dieser Anwendungsfall sieht somit die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor, die sich aber zumindest sinngemäß an Voraussetzungen wie etwa in § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG zu orientieren hat, umso mehr, als Art. 19 der StatusRL, die mangels Umsetzung in das österreichische Recht jedenfalls zur Auslegung des § 9 heranzuziehen wäre, den besprochenen Anwendungsfall an derartige Voraussetzungen bindet (vgl dazu Putzer/Rohrböck, Asylrecht -Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007], Rz 224, 227). Gemäß Art. 19 Abs. 3 lit b StatusRL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.Bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sind somit zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz wird auf eine Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt vergleiche dazu auch Artikel 16, Absatz 2, StatusRL). Der andere Anwendungsfall stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nie vorgelegen haben. Dieser Anwendungsfall sieht somit die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor, die sich aber zumindest sinngemäß an Voraussetzungen wie etwa in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu orientieren hat, umso mehr, als Artikel 19, der StatusRL, die mangels Umsetzung in das österreichische Recht jedenfalls zur Auslegung des Paragraph 9, heranzuziehen wäre, den besprochenen Anwendungsfall an derartige Voraussetzungen bindet vergleiche dazu Putzer/Rohrböck, Asylrecht -Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007], Rz 224, 227). Gemäß Artikel 19, Absatz 3, Litera b, StatusRL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.
In seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, hielt der Verwaltungsgerichtshof zudem zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Wesentlichen fest, dass der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 3 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 schon dann zu unterbleiben hat, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, vgl. dazu auch VwGH vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379, VfGH vom 14.01.1003, Zl. 2001/01/0017). Die genannten Erkenntnisse nehmen auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weichen jedoch von jenen des AsylG 1997 insofern ab, als die im § 15 Abs. 3 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 enthaltene Formulierung "zugemutet werden kann" in der Diktion des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 keine ausdrücklich Erwähnung mehr findet. Der sich daraus aufdrängende Schluss, dass diesem Kriterium im Zusammenhang mit der Aberkennung nunmehr keinerlei Bedeutung mehr zukommt, lässt jedoch übersehen, dass § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auch vor dem Hintergrund seiner parallele Konstruktion zu Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zu werten ist. Die Beendigungsklausel der GFK ("geänderte Umstände") beinhaltet aber wiederum ein Element der Zumutbarkeit (bzw. eine Abstellen auf die persönliche Situation der betroffenen Person). Dafür spricht auch, dass Art. 16 Abs. 2 StatusRL, der eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt, auch auf die Relevanz subjektiver (in der Person gelegener) Umstände im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ("ernsthafter Schaden") abstellt. Somit ist aber auch die vom Verwaltungsgerichtshof oben wiedergegebene Rechtsansicht zu dem damaligen § 15 Abs. 3 AsylG 1997 im Verfahren über die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dem AsylG 2005 nicht von vornherein ohne Bedeutung (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht -Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007], Rz 224-225).In seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, hielt der Verwaltungsgerichtshof zudem zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Wesentlichen fest, dass der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 schon dann zu unterbleiben hat, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, vergleiche dazu auch VwGH vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379, VfGH vom 14.01.1003, Zl. 2001/01/0017). Die genannten Erkenntnisse nehmen auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weichen jedoch von jenen des AsylG 1997 insofern ab, als die im Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 enthaltene Formulierung "zugemutet werden kann" in der Diktion des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 keine ausdrücklich Erwähnung mehr findet. Der sich daraus aufdrängende Schluss, dass diesem Kriterium im Zusammenhang mit der Aberkennung nunmehr keinerlei Bedeutung mehr zukommt, lässt jedoch übersehen, dass Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auch vor dem Hintergrund seiner parallele Konstruktion zu Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK zu werten ist. Die Beendigungsklausel der GFK ("geänderte Umstände") beinhaltet aber wiederum ein Element der Zumutbarkeit (bzw. eine Abstellen auf die persönliche Situation der betroffenen Person). Dafür spricht auch, dass Artikel 16, Absatz 2, StatusRL, der eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt, auch auf die Relevanz subjektiver (in der Person gelegener) Umstände im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ("ernsthafter Schaden") abstellt. Somit ist aber auch die vom Verwaltungsgerichtshof oben wiedergegebene Rechtsansicht zu dem damaligen Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 im Verfahren über die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dem AsylG 2005 nicht von vornherein ohne Bedeutung vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht -Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007], Rz 224-225).
2.2. Das Bundesasylamt begründete die amtswegige Aberkennung des mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.06.2007, Zl. 235.399/0/7E-VII/43/03, zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen mit den eingeleiteten Erhebungen vor Ort, welche ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren unrichtigen Angaben im Kosovo über einen großen Verband von Verwandten und über ausreichende Unterkunftsmöglichkeiten verfüge. Somit würde es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine alleinstehende Frau handeln und wären somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer subsidiären Schutzberechtigung nie vorgelegen.
Hierzu ist anzumerken, dass das Bundessasylamt bereits bei dem Erhebungsersuchen vom 07.07.2008 an den von ihm bestellten Sachverständigen Dr. K die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vom 14.06.2007 beim unabhängigen Bundesasylsenat völlig außer Acht gelassen hat, in der die Beschwerdeführerin ausdrücklich ausführte, dass sie wegen ihrer Scheidung auch Probleme mit ihrem Bruder bekommen habe und wiederholt vorbrachte, vor diesem Angst zu haben. Dem unabhängigen Bundesasylsenat diente diese Verhandlung und dieses Vorbringen insofern mit als Entscheidungsgrundlage für den zuerkannten subsidiären Schutz, als dadurch eine Unterstützung der Beschwerdeführerin durch den Bruder nicht wahrscheinlich erschien, weshalb auch die Feststellung getroffen wurde, das es sich bei der Beschwerdeführerin um einen alleinstehende Frau handelt.
Das schriftliche Rechercheergebnis von Dr. K vom 29.07.2008 weist jedoch gerade diesen Bruder als einzige namentlich identifizierbare Informationsperson auf. Dem Rechercheergebnis ist kein einziger Hinweis auf das persönliche Verhältnis des befragten Bruders zu der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Dem Ermittlungsergebnis ist ferner nicht zu entnehmen, ob der Bruder der Beschwerdeführerin diese bei sich überhaupt wohnen lassen würde. Davon ging das Bundesasylamt offenbar aufgrund der ebenfalls im Rechercheergebnis enthaltenen Information aus, dass die Beschwerdeführerin eine Miteigentümerin des Hauses des Bruders in Prishtinë wäre. In diesem Zusammenhang erscheint es aber weiters irritierend, dass diese Information nicht von dem das Haus bewohnenden Bruder, sondern von einem nicht näher bezeichneten Cousin der Beschwerdeführerin stammen würde (Vgl. As 235).
Weiters wird in dem Rechercheergebnis "mit absoluter Sicherheit" festgestellt, dass die Aussagen, wonach die Beschwerdeführerin Angst vor ihrem Ex-Mann habe, falsch seien. Weder ihr Ex-Mann, der in Österreich lebe, noch dessen Familie im Kosovo hätten die Beschwerdeführerin wegen dem "Verlassen der Kinder" oder "der Scheidung" bedroht. Im Zusammenhang mit dem "Verlassen der Kinder", wobei diese Formulierung im Rechercheergebnis von Dr. K vom 29.07.2008 zweimal mit Anführungszeichen (vgl. As 231 und 233) hervorgehoben wurde, erscheint es auffällig, dass im Verfahren zwar der Umstand, dass die Kinder beim Vater wohnen würden, vorgebracht wurde, ein "Verlassen" der Kinder durch die Mutter jedoch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren thematisiert wurde. Es erübrigt sich darauf hinzuweisen, dass das Wort "Verlassen" in diesem Kontext eine Wertung mitumfasst. Gleiches gilt für die Ausführungen bezüglich ihrer angeblichen Beziehung zu R: "Als der Traum für ein Leben in der Schweiz nicht verwirklicht wurde, hat die Antragstellerin auch ihren geliebten R verlassen." Weiter wird im Rechercheergebnis von Dr. K vom 29.07.2008 quasi als Beweis für die nicht erfolgten Bedrohungen ausgeführt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin mit einer engen Verwandte, nämlich der Nichte von ihrem Ex-Ehemann verheiratet sei und mit dieser drei Kinder habe. Aufgrund dieser Familienverhältnisse führe die Familie der Beschwerdeführerin enge Verhältnisse zu der Familie ihres Ex-Mannes. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits lange vor den Erhebungen von Dr. K im Zusammenhang mit ihrer Scheidung ihre Angst sowohl vor ihrem Ex-Ehemann als auch ihrem Bruder vorbrachte, scheinen die gegenständlichen Ermittlungen des Dr. K ungewollt Hintergründe und Zusammenhänge mitzuliefern, die ebenso geeignet erscheinen, das Vorbringen der Beschwerdeführerin plausibel erscheinen zu lassen, zumal man davon ausgehen muss, dass im Fall des Zutreffens des Vorbringens der Beschwerdeführerin auch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Bruder selbst oder die Familie seiner Frau, die ihm offenbar sehr nahe steht, in irgendeiner Form belasten würde, andererseits aber die Ausführungen eine durchaus eingeschränkte Wertschätzung der Beschwerdeführerin erkennen lassen.Weiters wird in dem Rechercheergebnis "mit absoluter Sicherheit" festgestellt, dass die Aussagen, wonach die Beschwerdeführerin Angst vor ihrem Ex-Mann habe, falsch seien. Weder ihr Ex-Mann, der in Österreich lebe, noch dessen Familie im Kosovo hätten die Beschwerdeführerin wegen dem "Verlassen der Kinder" oder "der Scheidung" bedroht. Im Zusammenhang mit dem "Verlassen der Kinder", wobei diese Formulierung im Rechercheergebnis von Dr. K vom 29.07.2008 zweimal mit Anführungszeichen vergleiche As 231 und 233) hervorgehoben wurde, erscheint es auffällig, dass im Verfahren zwar der Umstand, dass die Kinder beim Vater wohnen würden, vorgebracht wurde, ein "Verlassen" der Kinder durch die Mutter jedoch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren thematisiert wurde. Es erübrigt sich darauf hinzuweisen, dass das Wort "Verlassen" in diesem Kontext eine Wertung mitumfasst. Gleiches gilt für die Ausführungen bezüglich ihrer angeblichen Beziehung zu R: "Als der Traum für ein Leben in der Schweiz nicht verwirklicht wurde, hat die Antragstellerin auch ihren geliebten R verlassen." Weiter wird im Rechercheergebnis von Dr. K vom 29.07.2008 quasi als Beweis für die nicht erfolgten Bedrohungen ausgeführt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin mit einer engen Verwandte, nämlich der Nichte von ihrem Ex-Ehemann verheiratet sei und mit dieser drei Kinder habe. Aufgrund dieser Familienverhältnisse führe die Familie der Beschwerdeführerin enge Verhältnisse zu der Familie ihres Ex-Mannes. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits lange vor den Erhebungen von Dr. K im Zusammenhang mit ihrer Scheidung ihre Angst sowohl vor ihrem Ex-Ehemann als auch ihrem Bruder vorbrachte, scheinen die gegenständlichen Ermittlungen des Dr. K ungewollt Hintergründe und Zusammenhänge mitzuliefern, die ebenso geeignet erscheinen, das Vorbringen der Beschwerdeführerin plausibel erscheinen zu lassen, zumal man davon ausgehen muss, dass im Fall des Zutreffens des Vorbringens der Beschwerdeführerin auch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Bruder selbst oder die Familie seiner Frau, die ihm offenbar sehr nahe steht, in irgendeiner Form belasten würde, andererseits aber die Ausführungen eine durchaus eingeschränkte Wertschätzung der Beschwerdeführerin erkennen lassen.
Hierzu ist letztlich anzumerken, dass die Beschwerdeführerin auch nie geleugnet hat, dass ihr Bruder B im Prishtinë im Elternhaus wohne, wobei sie auch ausgeführt hat, dort selbst 18 Jahre gewohnt zu haben. Die alleinige Existenz von Verwandten im Kosovo wurde somit nie bestritten. In diesem Zusammenhang kommt jedoch vielmehr der Frage Bedeutung zu, ob diese Verwandten die Beschwerdeführerin auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Form unterstützen würden, was wiederum von deren Verhältnis zur Beschwerdeführerin abhängt. Die Beziehung zu ihrem Bruder B wurde in der Berufungsverhandlung vom 14.06.2007 von der Beschwerdeführerin jedoch als so erheblich belastet beschrieben, als sie im Zusammenhang mit ihrer Scheidung Probleme mit diesem bekommen habe und letztlich Angst vor ihm gehabt habe. Diesbezüglich geben die Ermittlungen von Dr. K keinen Aufschluss, und konnten dies auch insofern nicht, als der Ermittler auf die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamts offenbar nicht hingewiesen wurde. Was die Übrigen nicht näher definierten Familien in Prishtinë, die "Cousinsbeziehungen" zu der Familie der Beschwerdeführerin pflegen würden, betrifft, gilt im Grunde dasselbe, wobei der Umstand, dass es sich hierbei um einen wesentlich entfernteren Verwandtschaftsgrad handelt, noch erschwerend hinzutritt. Letztlich wurde vom Bundesasylamt auch nicht entsprechend mitberücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin zuletzt offenbar 1997 längere Zeit im Kosovo aufgehalten hat, was auch durch die Ermittlungen bestätigt wird (vgl. As 231), und sich davor von 1991 bis 1996 legal in Österreich aufgehalten hat.Hierzu ist letztlich anzumerken, dass die Beschwerdeführerin auch nie geleugnet hat, dass ihr Bruder B im Prishtinë im Elternhaus wohne, wobei sie auch ausgeführt hat, dort selbst 18 Jahre gewohnt zu haben. Die alleinige Existenz von Verwandten im Kosovo wurde somit nie bestritten. In diesem Zusammenhang kommt jedoch vielmehr der Frage Bedeutung zu, ob diese Verwandten die Beschwerdeführerin auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Form unterstützen würden, was wiederum von deren Verhältnis zur Beschwerdeführerin abhängt. Die Beziehung zu ihrem Bruder B wurde in der Berufungsverhandlung vom 14.06.2007 von der Beschwerdeführerin jedoch als so erheblich belastet beschrieben, als sie im Zusammenhang mit ihrer Scheidung Probleme mit diesem bekommen habe und letztlich Angst vor ihm gehabt habe. Diesbezüglich geben die Ermittlungen von Dr. K keinen Aufschluss, und konnten dies auch insofern nicht, als der Ermittler auf die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamts offenbar nicht hingewiesen wurde. Was die Übrigen nicht näher definierten Familien in Prishtinë, die "Cousinsbeziehungen" zu der Familie der Beschwerdeführerin pflegen würden, betrifft, gilt im Grunde dasselbe, wobei der Umstand, dass es sich hierbei um einen wesentlich entfernteren Verwandtschaftsgrad handelt, noch erschwerend hinzutritt. Letztlich wurde vom Bundesasylamt auch nicht entsprechend mitberücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin zuletzt offenbar 1997 längere Zeit im Kosovo aufgehalten hat, was auch durch die Ermittlungen bestätigt wird vergleiche As 231), und sich davor von 1991 bis 1996 legal in Österreich aufgehalten hat.
Was das in Frage stehende Miteigentum der Beschwerdeführerin an einem Viertel des Elternhauses in Prishtinë betrifft, beruht diese Feststellung des Bundesasylamts wie bereits ausgeführt lediglich auf den Angaben eines namentlich nicht näher bestimmten Cousins, wobei nicht überprüft wurde, ob der Beschwerdeführerin auch tatsächlich ein derartiges Recht im Grundbuch zukommt, was letztlich für die Frage einer allfälligen Rechtsdurchsetzung entscheidend wäre.
Was die Feststellungen zu den Frauenhäusern im Kosovo betrifft, so wurde die Existenz dieser Institutionen im Kosovo bereits vom Erkenntnis des unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.06.2007, Zl. 235.399/0/7E-VII/43/03, mitberücksichtigt (vgl. u.a. Bericht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Situation von Frauen im Kosovo vom Mai 2006, S. 15), wobei auch im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts dazu ausgeführt wurde, dass die Möglichkeiten im Kosovo hilfsbedürftige Frauen unterzubringen sehr begrenzt seien, wobei die Unterbringung in Prishtinë auf drei Wochen, in Gjakovë und Pejë auf drei Monate beschränkt sei, jedoch in nicht näher erläuterten Einzelfällen Verlängerungsmöglichkeiten bestehen würden (vgl. S 16 bekämpfter Bescheid).Was die Feststellungen zu den Frauenhäusern im Kosovo betrifft, so wurde die Existenz dieser Institutionen im Kosovo bereits vom Erkenntnis des unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.06.2007, Zl. 235.399/0/7E-VII/43/03, mitberücksichtigt vergleiche u.a. Bericht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Situation von Frauen im Kosovo vom Mai 2006, S. 15), wobei auch im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts dazu ausgeführt wurde, dass die Möglichkeiten im Kosovo hilfsbedürftige Frauen unterzubringen sehr begrenzt seien, wobei die Unterbringung in Prishtinë auf drei Wochen, in Gjakovë und Pejë auf drei Monate beschränkt sei, jedoch in nicht näher erläuterten Einzelfällen Verlängerungsmöglichkeiten bestehen würden vergleiche S 16 bekämpfter Bescheid).
Auch wurde bei der Ausweisungsentscheidung die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin seit 2001 in Österreich in Kombination mit dem behaupteten legalen Voraufenthalt von 1991 bis 1996, allfällige Merkmale einer Verfestigung wie Sprachkenntnisse und Beschäftigungsverhältnisse, der Umstand, dass sie laut eigenen Angaben zuletzt 1997 einen längeren Zeitraum im Kosovo gelebt hat, sowie ihre familiären Anknüpfungspunkte in Österreich im Gegensatz zum Kosovo nicht in entsprechender Weise mitberücksichtigt bzw. erhoben.
3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."
Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des UBAS eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.
3.2. Das Bundesasylamt hat es im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer amtswegigen Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 letztlich unterlassen, seine diesbezügliche Entscheidung anhand eines entsprechend hinreichenden und klaren Ermittlungsergebnisses zu begründen. Sie stützte sich im Wesentlichen auf das Rechercheergebnis vom 29.07.2008, das wie bereits ausgeführt letztlich keine hinreichend aussagekräftige Entscheidungsgrundlage darstellt. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Das Bundesasylamt wird bei allfälligen neuen Ermittlungen vor Ort die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Verhältnisses zu ihrem Bruder B zu berücksichtigen haben, beziehungsweise die Beschwerdeführerin dazu zu befragen haben. Weiters sollten derartigen Ermittlungen die Auskunftspersonen und deren Auskünfte in hinreichend bestimmbarer Weise enthalten. Im konkreten Fall erscheint es jedoch am zweckdienlichsten, auf das Beweisanbot in der Beschwerdeschrift einzugehen, und die in Österreich aufhältigen Kinder der Beschwerdeführerin zur Situation der Beschwerdeführerin im Kosovo bzw. zu deren Verhältnis zu ihrer Familie bzw. der ihres Ex-Mannes zu befragen. Eine derartige Befragung erscheint aber auch in Hinblick auf eine allfällige Ausweisungsentscheidung als sinnvoll. Die Ermittlungsergebnisse werden jedenfalls mit der beschwerdeführenden Partei im Anschluss zu erörtern sein.3.2. Das Bundesasylamt hat es im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer amtswegigen Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 letztlich unterlassen, seine diesbezügliche Entscheidung anhand eines entsprechend hinreichenden und klaren Ermittlungsergebnisses zu begründen. Sie stützte sich im Wesentlichen auf das Rechercheergebnis vom 29.07.2008, das wie bereits ausgeführt letztlich keine hinreichend aussagekräftige Entscheidungsgrundlage darstellt. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Das Bundesasylamt wird bei allfälligen neuen Ermittlungen vor Ort die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Verhältnisses zu ihrem Bruder B zu berücksichtigen haben, beziehungsweise die Beschwerdeführerin dazu zu befragen haben. Weiters sollten derartigen Ermittlungen die Auskunftspersonen und deren Auskünfte in hinreichend bestimmbarer Weise enthalten. Im konkreten Fall erscheint es jedoch am zweckdienlichsten, auf das Beweisanbot in der Beschwerdeschrift einzugehen, und die in Österreich aufhältigen Kinder der Beschwerdeführerin zur Situation der Beschwerdeführerin im Kosovo bzw. zu deren Verhältnis zu ihrer Familie bzw. der ihres Ex-Mannes zu befragen. Eine derartige Befragung erscheint aber auch in Hinblick auf eine allfällige Ausweisungsentscheidung als sinnvoll. Die Ermittlungsergebnisse werden jedenfalls mit der beschwerdeführenden Partei im Anschluss zu erörtern sein.
4. Da auf Grund der unter Punkt II.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.4. Da auf Grund der unter Punkt römisch zwei.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
12.08.2009