TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/6 S10 406811-1/2009

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Veröffentlicht am 06.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S10 406811-1/2009/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, gesetzlich vertreten durch seine Rechtsberaterin Frau Mag. Daniela ZIMMERMANN, Erstaufnahmestelle Ost, Otto Glöckel Straße 24, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2009, Zahl: 09 04.142-EAST OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, gesetzlich vertreten durch seine Rechtsberaterin Frau Mag. Daniela ZIMMERMANN, Erstaufnahmestelle Ost, Otto Glöckel Straße 24, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2009, Zahl: 09 04.142-EAST OST, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF) XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger von Nigeria, zugehörig zur Volksgruppe der Ibo und Angehöriger der christlichen (römisch-katholischen) Religionsgemeinschaft. Am 06.04.2009 brachte der BF beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ein.1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF) römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger von Nigeria, zugehörig zur Volksgruppe der Ibo und Angehöriger der christlichen (römisch-katholischen) Religionsgemeinschaft. Am 06.04.2009 brachte der BF beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ein.

1.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen am 07.04.2009 gab der BF im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin und eines Dolmetsch der Sprache Ibo im Wesentlichen Folgendes an:

Er hätte seine Heimatstadt XXXX am 12.04.2007 mit dem Autobus Richtung Lagos verlassen. Von dort wäre er weiter nach Kaduna/Nordnigeria gereist und mit dem Bus über Benin nach Libyen. Dort hätte er in Tripolis gewohnt. Ca. zwei Wochen vor seiner Ankunft in Österreich hätte er Libyen mit einem Motorboot verlassen und wäre nach drei Tagen bei einem Festland angekommen. Mit einem LKW wäre er dann bis nach Österreich gelangt. Seine Reise hätte insgesamt vom 12.04.2007 bis 06.04.2009 gedauert.Er hätte seine Heimatstadt römisch 40 am 12.04.2007 mit dem Autobus Richtung Lagos verlassen. Von dort wäre er weiter nach Kaduna/Nordnigeria gereist und mit dem Bus über Benin nach Libyen. Dort hätte er in Tripolis gewohnt. Ca. zwei Wochen vor seiner Ankunft in Österreich hätte er Libyen mit einem Motorboot verlassen und wäre nach drei Tagen bei einem Festland angekommen. Mit einem LKW wäre er dann bis nach Österreich gelangt. Seine Reise hätte insgesamt vom 12.04.2007 bis 06.04.2009 gedauert.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er einer politischen Organisation namens XXXX angehöre. Diese kämpfe für die Unabhängigkeit Biafras von Nigeria. Er wäre am 05.12.2005 von der Polizei verhaftet und bis 2006 festgehalten worden. Viele Leute dieser Gruppierung wären schon ermordet worden, so auch sein Bruder. Am 16.01.2006 wäre er von einem Gericht freigesprochen worden. Er hätte auf der linken Schulter ein Zeichen, welches auf Biafra hindeute, daher habe er Angst, in Nigeria verfolgt und getötet zu werden.Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er einer politischen Organisation namens römisch 40 angehöre. Diese kämpfe für die Unabhängigkeit Biafras von Nigeria. Er wäre am 05.12.2005 von der Polizei verhaftet und bis 2006 festgehalten worden. Viele Leute dieser Gruppierung wären schon ermordet worden, so auch sein Bruder. Am 16.01.2006 wäre er von einem Gericht freigesprochen worden. Er hätte auf der linken Schulter ein Zeichen, welches auf Biafra hindeute, daher habe er Angst, in Nigeria verfolgt und getötet zu werden.

Nach Vorhalt zweier EURODAC-Treffer zu Griechenland gab der BF an, niemals in Griechenland gewesen zu sein und auch nicht zu lügen. Daraufhin verweigerte er weitere Angaben.

1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF bereits vor seiner illegalen Einreise in Österreich am 28.03.2007 in Samos (Griechenland) und am 20.04.2007 in Tayros (Griechenland) im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am 16.04.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO). Dem BF und seiner gesetzlichen Vertreterin wurde mit Schriftstück vom 17.04.2009, vom BF und von seiner gesetzlichen Vertreterin am 20.04.2009 übernommen, mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtige, da seit 16.04.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Da Griechenland das Wiederaufnahmeersuchen vom 16.04.2009 unter Bezug auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO nicht beantwortete (Fristversäumnis), wurde in einem Schreiben an den Mitgliedstaat Griechenland vom 05.05.2009 festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bei Griechenland liegt.1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF bereits vor seiner illegalen Einreise in Österreich am 28.03.2007 in Samos (Griechenland) und am 20.04.2007 in Tayros (Griechenland) im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am 16.04.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO). Dem BF und seiner gesetzlichen Vertreterin wurde mit Schriftstück vom 17.04.2009, vom BF und von seiner gesetzlichen Vertreterin am 20.04.2009 übernommen, mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtige, da seit 16.04.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Da Griechenland das Wiederaufnahmeersuchen vom 16.04.2009 unter Bezug auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO nicht beantwortete (Fristversäumnis), wurde in einem Schreiben an den Mitgliedstaat Griechenland vom 05.05.2009 festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bei Griechenland liegt.

1.4. Bei seiner Einvernahme am 11.05.2009 in der Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin und eines Dolmetsch für die Sprache Ibo, brachte der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes vor:

Auf die Frage, ob er sich derzeit in ärztlicher Behandlung befinde oder irgendwelche Medikamente nehme, gab der BF an, Probleme mit den Augen zu haben und er deswegen Tropfen und Tabletten zu sich nehme. Er sehe mit seinem rechten Auge nichts, den Namen der Medikamente könne er nicht nennen.

Auf Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Griechenland gab der BF an, er wäre in Griechenland gewesen, hätte dort aber nicht freiwillig einen Asylantrag gestellt. Er hätte Probleme in seinem Heimatland und hätte bei seiner Ankunft in Griechenland gesagt, dass er Schutz brauchen würde. In Griechenland wäre er etwa vier Wochen lang geblieben, hätte jedoch nichts zu Essen und Trinken bekommen und keine Unterkunft gehabt. Somit wäre er nach Nigeria zurückgekehrt, wo das Problem jedoch noch schlimmer gewesen wäre.

Auf genauere Befragung gab der BF an, dass eine Gruppe von Asylwerbern von Griechenland nach Libyen zurückgereist wäre, mit dieser wäre er mitgefahren und nach Libyen zurückgekehrt. In Griechenland gäbe es für ihn keine Versorgung, er wäre krank und hätte Probleme mit den Augen, er bekäme dort keine ausreichende Behandlung.

Nach Aufforderung in der Einvernahme legte der BF am 14.05.2009 einen Augenärztlichen Befund vom 13.05.2009, ausgestellt von Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vor, in dem eine "Conjunktivitis sicca" (trockene Bindehautentzündung) und eine "postraum. chorioretinitische Narbe rechtes Auge" (stellenweise defekte Netzhaut) diagnostiziert wurden.Nach Aufforderung in der Einvernahme legte der BF am 14.05.2009 einen Augenärztlichen Befund vom 13.05.2009, ausgestellt von Dr. römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vor, in dem eine "Conjunktivitis sicca" (trockene Bindehautentzündung) und eine "postraum. chorioretinitische Narbe rechtes Auge" (stellenweise defekte Netzhaut) diagnostiziert wurden.

1.5. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 17.05.2009, Zahl: 09 04.142-EAST OST, den Antrag des BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 6 iVm. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.1.5. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 17.05.2009, Zahl: 09 04.142-EAST OST, den Antrag des BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.

Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person des BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu seinem Privat- und Familienleben, zum griechischen Asylverfahren (Rechtslage und Praxis), zum Refoulement-Schutz, zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern sowie zur Anerkennungsquote in Griechenland. Weiters wurden Feststellungen zum Asylverfahren und zur Versorgungssituation von unbegleiteten Minderjährigen getroffen. Der BF leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer schweren psychischen Störung. Seine Identität stehe mangels geeigneter heimatstaatlicher identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können, ebensowenig, dass eine Überstellung des BF nach Griechenland eine Verletzung der Art. 3 oder 8 EMRK bedeuten würde.Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können, ebensowenig, dass eine Überstellung des BF nach Griechenland eine Verletzung der Artikel 3, oder 8 EMRK bedeuten würde.

Beweiswürdigend wurde - zusammengefasst - ausgeführt, dass der BF wissentlich Falschangaben gemacht und sich äußerst unkooperativ verhalten habe. Aufgrund des vorliegenden EURODAC-Treffers stehe fest, dass der BF in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF seit seiner erkennungsdienstlichen Behandlung am 28.03.2007 in Griechenland den Raum der EU wieder verlassen habe. Den Angaben des BF betreffend seine Lage als Asylwerber in Griechenland seien die aktuellen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Feststellungen zu Griechenland entgegenzuhalten, wonach eine Versorgung von Asylwerbern, auch die Behandlung seines Augenleidens, gewährleistet sei. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass Griechenland Asylwerbern ein faires Asylverfahren einräumt. Dem BF sei es während seines gesamten Verfahrens nicht gelungen, stichhaltige Gründe anzugeben, die die Annahme glaubhaft machen könnte, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Beweiswürdigend wurde - zusammengefasst - ausgeführt, dass der BF wissentlich Falschangaben gemacht und sich äußerst unkooperativ verhalten habe. Aufgrund des vorliegenden EURODAC-Treffers stehe fest, dass der BF in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF seit seiner erkennungsdienstlichen Behandlung am 28.03.2007 in Griechenland den Raum der EU wieder verlassen habe. Den Angaben des BF betreffend seine Lage als Asylwerber in Griechenland seien die aktuellen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Feststellungen zu Griechenland entgegenzuhalten, wonach eine Versorgung von Asylwerbern, auch die Behandlung seines Augenleidens, gewährleistet sei. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass Griechenland Asylwerbern ein faires Asylverfahren einräumt. Dem BF sei es während seines gesamten Verfahrens nicht gelungen, stichhaltige Gründe anzugeben, die die Annahme glaubhaft machen könnte, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

1.6. Gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF durch seine gesetzliche Vertreterin mit Schreiben vom 26.05.2009, eingelangt bei der Erstbehörde am selben Tag, das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ihm den Status eines Asylberechtigten zu gewähren und die Unzulässigkeit der Ausweisung nach Griechenland festzustellen.

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es die erkennende Behörde verabsäumt habe zu untersuchen, ob Griechenland tatsächlich ein sicheres Land für (insbesonders minderjährige) Asylwerber sei. Der BF verwies auf die Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides, aus denen nur hervorgehe, wie sich das Asylverfahren in Griechenland theoretisch gestalten sollte. In Wahrheit würden sich Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen häufen, es gäbe ernste Schwierigkeiten im Bereich der Versorgung von Asylwerbern, dem Zugang zum Verfahren sowie der Qualität des Asylverfahrens in Griechenland. Trotz Bemühungen Griechenlands, das Asylverfahren zu verbessern, beobachte UNHCR nach wie vor, dass eine faire Bearbeitung von Asylanträgen in erster und zweiter Instanz nicht garantiert sei. Flüchtlinge hätten nicht die Möglichkeit, ihre Rechte nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) tatsächlich wahrzunehmen. Wenn die belangte Behörde zum Schluss komme, eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte sei nicht glaubhaft, so widerspreche dies der Aktenlage. Der BF habe wiederholt angegeben, dass er unter menschenunwürdigen Bedingungen in Griechenland gelebt und keine Unterstützung bekommen habe. Aufgrund der hohen Zahl an Asylanträgen und im Hinblick auf die niedrige Anerkennungsquote sei zudem zweifelhaft, ob der BF in Griechenland ein faires Verfahren erhalten würde. Es bestünde darüber hinaus die Gefahr, dass der Asylantrag des BF in Griechenland bereits negativ entschieden worden wäre und er, da die 30-tägige Berufungsfrist aufgrund seiner Weiterreise abgelaufen sei, das Land verlassen müsse. Der BF untermauerte seine Behauptungen mit Ausschnitten aus Art. 18 Abs. 1 Richtlinie 2003/9/EC, 27.01.2003; Art. 3 Abs. 1, Übereinkommen über Kinderrechte; General Comment 5 (2003), UN Komitee für Kinderrechte und Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über Kinderrechte. Weiters wurden ein Ausschnitt aus dem Bericht von UNHCR vom 15.05.2009 über die Situation von Asylsuchenden, Aussagen des Menschenrechtskommissars Thomas Hammarberg sowie ein Teil eines Urteils des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 27.02.2009 über die Aussetzung der Überstellung nach Griechenland zitiert.In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es die erkennende Behörde verabsäumt habe zu untersuchen, ob Griechenland tatsächlich ein sicheres Land für (insbesonders minderjährige) Asylwerber sei. Der BF verwies auf die Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides, aus denen nur hervorgehe, wie sich das Asylverfahren in Griechenland theoretisch gestalten sollte. In Wahrheit würden sich Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen häufen, es gäbe ernste Schwierigkeiten im Bereich der Versorgung von Asylwerbern, dem Zugang zum Verfahren sowie der Qualität des Asylverfahrens in Griechenland. Trotz Bemühungen Griechenlands, das Asylverfahren zu verbessern, beobachte UNHCR nach wie vor, dass eine faire Bearbeitung von Asylanträgen in erster und zweiter Instanz nicht garantiert sei. Flüchtlinge hätten nicht die Möglichkeit, ihre Rechte nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) tatsächlich wahrzunehmen. Wenn die belangte Behörde zum Schluss komme, eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte sei nicht glaubhaft, so widerspreche dies der Aktenlage. Der BF habe wiederholt angegeben, dass er unter menschenunwürdigen Bedingungen in Griechenland gelebt und keine Unterstützung bekommen habe. Aufgrund der hohen Zahl an Asylanträgen und im Hinblick auf die niedrige Anerkennungsquote sei zudem zweifelhaft, ob der BF in Griechenland ein faires Verfahren erhalten würde. Es bestünde darüber hinaus die Gefahr, dass der Asylantrag des BF in Griechenland bereits negativ entschieden worden wäre und er, da die 30-tägige Berufungsfrist aufgrund seiner Weiterreise abgelaufen sei, das Land verlassen müsse. Der BF untermauerte seine Behauptungen mit Ausschnitten aus Artikel 18, Absatz eins, Richtlinie 2003/9/EC, 27.01.2003; Artikel 3, Absatz eins,, Übereinkommen über Kinderrechte; General Comment 5 (2003), UN Komitee für Kinderrechte und Artikel 12, Absatz eins, des Übereinkommens über Kinderrechte. Weiters wurden ein Ausschnitt aus dem Bericht von UNHCR vom 15.05.2009 über die Situation von Asylsuchenden, Aussagen des Menschenrechtskommissars Thomas Hammarberg sowie ein Teil eines Urteils des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 27.02.2009 über die Aussetzung der Überstellung nach Griechenland zitiert.

1.7. Die gegenständliche Beschwerde samt erstbehördlichem Verwaltungsakt langte am 02.06.2009 beim Asylgerichtshof ein.

1.8. Mit Beschwerdeergänzung vom 02.06.2009, eingelangt am selben Tag, übermittelte der BF durch seine gesetzliche Vertreterin dem Asylgerichtshof eine Kopie des der Erstbehörde vorgelegten Augenärztlichen Befundes vom 13.05.2009.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Zu Spruchpunkt I.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsge-richtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichts-hof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maß-gabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Be-schwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsge-richtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichts-hof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maß-gabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Be-schwerde" tritt.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Be-scheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Be-scheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Be-schwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Be-schwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

§ 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet:Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet:

"Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."

Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Belangen rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin und unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und es wurde dem BF bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit Griechenlands zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG). Dieses Schriftstück wurde dem BF bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin zeitgerecht übermittelt. Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG galt somit die 20-Tages-Frist nicht mehr.Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin und unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und es wurde dem BF bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit Griechenlands zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG). Dieses Schriftstück wurde dem BF bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin zeitgerecht übermittelt. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG galt somit die 20-Tages-Frist nicht mehr.

Dem BF wurden seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen zu Griechenland erst im angefochtenen Bescheid vorgehalten. Da er im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Griechenland über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylverfahrensrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dieser Verfahrensmangel seitens des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass der BF die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, was er auch - unterstützt durch seine gesetzliche Vertreterin - getan hat. Bezüglich der Ausführungen des erkennenden Gerichtes zu den in der Beschwerde dazu vorgebrachten Einwänden wird auf Punkt 2.1.2.1. verwiesen.

Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zl. 88/03/0151; 09.11.1995, Zl. 95/19/0540).

Die Erstbehörde befragte den BF in der Einvernahme insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahren- und Versorgungssituation in Griechenland und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Griechenland zu Grunde. Insbesondere wurden von der Erstbehörde aktuelle Berichte über Situation von unbegleiteten Minderjährigen der Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. Seite 22 f. des erstinstanzlichen Bescheides). Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben bzw. glaubhaft gemacht, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.Die Erstbehörde befragte den BF in der Einvernahme insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahren- und Versorgungssituation in Griechenland und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Griechenland zu Grunde. Insbesondere wurden von der Erstbehörde aktuelle Berichte über Situation von unbegleiteten Minderjährigen der Entscheidung zugrunde gelegt vergleiche Seite 22 f. des erstinstanzlichen Bescheides). Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben bzw. glaubhaft gemacht, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

Ein Verstoß gegen § 18 AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Griechenland liegt daher nicht vor.Ein Verstoß gegen Paragraph 18, AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Griechenland liegt daher nicht vor.

2.1.1.1. Weiters war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1.1. Weiters war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Art. 6 Dublin II-VO lautet:Artikel 6, Dublin II-VO lautet:

Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 Dublin II-VO wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, Dublin II-VO wiederaufzunehmen.

Art. 20 Dublin II-VO Abs. 1 lit. a bis c lauten:Artikel 20, Dublin II-VO Absatz eins, Litera a bis c lauten:

(1) Gemäß Art. 4 Abs. 5 und Art. 16 Abs. 1 lit. c, d und e wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:(1) Gemäß Artikel 4, Absatz 5 und Artikel 16, Absatz eins, Litera c, d und e wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:

a) das Wiederaufnahmegesuch muss Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist;

b) der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umstände später als einen Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen;

c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß lit. b keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert.c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Litera b, keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 6 und Art. 16 Abs.1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO besteht. Griechenland hat auf das Wiederaufnahmeersuchen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist geantwortet, weshalb davon ausgegangen werden durfte, dass Griechenland dem Ersuchen zustimmt und für das Verfahren zuständig ist. Ebenso unzweifelhaft ist, dass der BF in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dies ist letztlich in der Beschwerde auch nicht bestritten worden. Zum Vorbringen des BF bei seiner Einvernahme, er hätte den Raum der EU seit seiner Einreise nach Griechenland im Jahr 2007 zwischenzeitlich wieder verlassen, ist entgegenzuhalten, dass diese Aussage als unglaubwürdig anzusehen ist und vom BF durch keinerlei Beweismittel unterlegt werden konnte. Gab der BF zuerst an, nach Nigeria zurückgekehrt zu sein, widersprach er sich wenig später selbst und behauptete, mit einer Gruppe anderer Asylsuchender nach Libyen zurückgefahren zu sein. Auch leugnete der BF bei seiner Erstbefragung trotz Vorliegen eines EURODAC-Treffers, jemals in Griechenland gewesen zu sein und zeigte sich daraufhin unkooperativ. Erst bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gestand er zu, in Griechenland um Asyl angesucht zu haben. Diese wissentlichen Falschangaben unterstreichen somit den unglaubwürdigen Gesamteindruck der Aussagen des BF.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 6 und Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO besteht. Griechenland hat auf das Wiederaufnahmeersuchen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist geantwortet, weshalb davon ausgegangen werden durfte, dass Griechenland dem Ersuchen zustimmt und für das Verfahren zuständig ist. Ebenso unzweifelhaft ist, dass der BF in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dies ist letztlich in der Beschwerde auch nicht bestritten worden. Zum Vorbringen des BF bei seiner Einvernahme, er hätte den Raum der EU seit seiner Einreise nach Griechenland im Jahr 2007 zwischenzeitlich wieder verlassen, ist entgegenzuhalten, dass diese Aussage als unglaubwürdig anzusehen ist und vom BF durch keinerlei Beweismittel unterlegt werden konnte. Gab der BF zuerst an, nach Nigeria zurückgekehrt zu sein, widersprach er sich wenig später selbst und behauptete, mit einer Gruppe anderer Asylsuchender nach Libyen zurückgefahren zu sein. Auch leugnete der BF bei seiner Erstbefragung trotz Vorliegen eines EURODAC-Treffers, jemals in Griechenland gewesen zu sein und zeigte sich daraufhin unkooperativ. Erst bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gestand er zu, in Griechenland um Asyl angesucht zu haben. Diese wissentlichen Falschangaben unterstreichen somit den unglaubwürdigen Gesamteindruck der Aussagen des BF.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,

Zl. 2005/20/0444).

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in der Beschwerde geltend gemacht - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in der Beschwerde geltend gemacht - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Kritik am griechischen Asylwesen und an der Situation in Griechenland allgemein, mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:2.1.2.1. Kritik am griechischen Asylwesen und an der Situation in Griechenland allgemein, mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:

Der Asylgerichtshof sieht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO festzusetzen wäre. Diesbezüglich hält er die begründenden Erwägungen in seinem Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ: S1 402.025-1/2008/13E (vergleiche auch aktueller S12 404.896-1/2009/2E) vollinhaltlich aufrecht.Der Asylgerichtshof sieht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO festzusetzen wäre. Diesbezüglich hält er die begründenden Erwägungen in seinem Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ: S1 402.025-1/2008/13E (vergleiche auch aktueller S12 404.896-1/2009/2E) vollinhaltlich aufrecht.

Zunächst sind insbesondere folgende Bemerkungen auch im gegenständlichen Verfahren maßgebend:

"Hiezu genügt es, einleitend darauf zu verweisen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind (vgl. nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 46)4, als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich)."Hiezu genügt es, einleitend darauf zu verweisen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind vergleiche nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 46)4, als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).

Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.

Verschiedene griechische Staatsorgane haben öffentlich ihren Willen bekundet, ein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchzuführen, aber auch Vertreter griechischer Nicht-Regierungs-Organisationen haben ein völliges Fehlen eines geordneten Asylwesens in Griechenland nicht behauptet. Der Asylgerichtshof sieht sich auf Basis dieser vorliegenden Informationen nun nach eingehender Erwägung nicht veranlasst, davon auszugehen, dass griechische Staatsorgane diesbezüglich systematisch unwahre Angaben machen würden, um etwa zu verschleiern, dass sie eine gezielte Strategie hätten, Asylwerber ohne rechtsstaatliches Verfahren aus Griechenland abzuschieben. Derartiges Staatsorganen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu unterstellen, erscheint auf Basis der Faktenlage zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Schließlich ist einleitend festzuhalten, dass die eingangs zitierten inländischen und ausländischen Gerichtsentscheidungen, welche Überstellungen nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO für zulässig erklärt hatten, auf Basis von Berichten ergingen, die inhaltlich kein wesentlich besseres Bild zeichneten als die Gesamtheit der nunmehr im Jänner 2009 vorliegenden Berichte."

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Lage in Griechenland für Asylwerber, jedenfalls in rechtspolitischer Hinsicht, Bedenken aufwerfen kann und daher in Verfahren nach der Dublin II-VO im Bezug auf mögliche unzulässige Beeinträchtigungen der Rechte von Asylwerbern eine sehr genaue Prüfung stattzufinden hat.

Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 AsylG) aufgetragen worden sind (vgl. etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, Zahl S13 403.494-1/2008/2E). Mit den vom BF vorgebrachten Punkten, wonach in Griechenland die Versorgung und die Unterbringung von Asylwerbern, insbesondere von Minderjährigen, mangelhaft seien, hat sich die Erstbehörde bereits im bekämpften Bescheid auseinandergesetzt. Die Erstbehörde hat aktuelle Feststellungen zur Lage in Griechenland getroffen und ist hierbei insbesondere auf die Versorgung von minderjährigen Asylwerbern (inkl. Aufnahmezentren) sowie deren Zugang zum Asylverfahren nach einer Dublin-Überstellung eingegangen.Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) aufgetragen worden sind vergleiche etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, Zahl S13 403.494-1/2008/2E). Mit den vom BF vorgebrachten Punkten, wonach in Griechenland die Versorgung und die Unterbringung von Asylwerbern, insbesondere von Minderjährigen, mangelhaft seien, hat sich die Erstbehörde bereits im bekämpften Bescheid auseinandergesetzt. Die Erstbehörde hat aktuelle Feststellungen zur Lage in Griechenland getroffen und ist hierbei insbesondere auf die Versorgung von minderjährigen Asylwerbern (inkl. Aufnahmezentren) sowie deren Zugang zum Asylverfahren nach einer Dublin-Überstellung eingegangen.

Der Asylgerichtshof schließt sich der Einschätzung der Erstbehörde an und geht nach Abschluss des Beweisverfahrens im gegenständlichen Verfahren weiter davon aus, dass ein faktischer Zugang zum Asylverfahren in Griechenland für Rücküberstellte nach der Dublin II-VO im Regelfall gegeben ist.

Zur Frage, ob Griechenland im Bezug auf bestimmte Asylwerber oder allgemein unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertritt und ob die Gefahr einer Non-Refoulementverletzung besteht, kommt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass solche unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen, die im gegenständlichen Zusammenhang rechtlich zwingend aufzugreifen wären, nicht bestehen und jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt die Gefahr einer solchen Non-Refoulementverletzung zu verneinen ist.

Hiezu ist näher Folgendes auszuführen:

Gegenständlich ist zu bemerken, dass aktuell nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass in Griechenland überhaupt keine Anerkennungen von Asylwerbern erfolgen. Es ist auch schlüssig anzunehmen, dass mit der nunmehr erfolgten Aufwertung der zweiten Instanz und den sonstigen Änderungen des griechischen Asylwesens die Anerkennungsquote zukünftig steigen wird. Der Asylgerichtshof geht also davon aus, dass in dem nun implementierten drei-instanzlichen Asylverfahren jedenfalls im Ergebnis (nach gemeinschaftsrechtlichen und internationalen Standards) rechtskonforme Entscheidungen getroffen werden können.

Unbestritten bleibt andererseits, dass das griechische Asylverfahren inhaltlich dennoch in vielen Bereichen mangelhaft bleibt und dass die Nachhaltigkeit von Änderungen (rechtspolitisch gesehen) noch abzuwarten ist. Ob daraus in irgendeinem individuellen Fall aber der Schluss gezogen werden kann, dass aus diesem Grund die Überstellung nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat für unzulässig zu erklären ist, kann unter Hinweis auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verneint werden, da der EGMR darin zu Recht darauf hinweist, dass, sollte tatsächlich in Griechenland nach Überstellung ein mangelhaftes Asylverfahren geführt werden und eine Abschiebung dann von Griechenland in einen problematischen Herkunftsstaat bevorstehen, der Betroffene aus Griechenland sich wiederum an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden wird können.

Im gegenständlichen Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass dem Asylgerichtshof keine nachvollziehbaren Fälle bekannt sind, in welchen AsylwerberInnen nach erfolgter Einreise nach Griechenland (im Zuge einer Überstellung aus einem anderen Staat der Europäischen Union) tatsächlich ohne Zugang zum Asylverfahren oder im Anschluss an ein qualifiziert mangelhaftes Asylverfahren in Herkunftsstaaten wie Afghanistan, Irak oder Iran abgeschoben worden wären. Es wird davon ausgegangen, dass in einem demokratischen Land wie Griechenland mit einer freien Medienberichterstattung entsprechende Informationen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit sogleich bekannt geworden wären. Der Asylgerichtshof nimmt somit zum Entscheidungszeitpunkt ebenso wie der englische Court of Appeal und jüngst der EGMR (wie oben zitiert) begründet an, dass die Gefahr einer Non-Refoulementverletzung jedenfalls nicht besteht, da Griechenland zur Zeit effektiv keine Abschiebungen in wichtige Herkunftsstaaten von Asylwerbern, namentlich Iran, Irak, Somalia und Afghanistan durchführt. Es bestehen auch keine Hinweise, wonach sich die griechische Verwaltungspraxis diesbezüglich in Kürze ändern würde. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass entsprechende Änderungen auch sofort (gerichts-) öffentlich gemacht würden.

Zusammenfassend ergibt sich aus den dargestellten Gründen bei jetziger Erkenntnislage für den Asylgerichtshof kein Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Griechenland der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO ist, anzuordnen. Die gegenwärtige Sachlage stellt sich aus denselben Erwägungen auch nicht (mehr) so dar, dass weitere Erhebungen notwendig wären, respektive es rechtlich angezeigt erschiene, zur Durchführung solcher Erhebungen (allgemein) Zurückverweisungen an die Erstbehörde nach § 41 Abs. 3 AsylG vorzunehmen oder aus denselben allgemeinen Gründen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (alles unbeschadet möglicher anderer Beurteilungen in Einzelfällen).Zusammenfassend ergibt sich aus den dargestellten Gründen bei jetziger Erkenntnislage für den Asylgerichtshof kein Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Griechenland der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO ist, anzuordnen. Die gegenwärtige Sachlage stellt sich aus denselben Erwägungen auch nicht (mehr) so dar, dass weitere Erhebungen notwendig wären, respektive es rechtlich angezeigt erschiene, zur Durchführung solcher Erhebungen (allgemein) Zurückverweisungen an die Erstbehörde nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzunehmen oder aus denselben allgemeinen Gründen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (alles unbeschadet möglicher anderer Beurteilungen in Einzelfällen).

Im gegenständlichen Verfahren kann nicht gesagt werden, dass der BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Griechenland entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").Im gegenständlichen Verfahren kann nicht gesagt werden, dass der BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Griechenland entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").

Dem Vorbringen des BF bei der Parteieneinvernahme sowie in seiner Beschwerde, keine Unterkunft bzw. keine Versorgung in Griechenland erhalten zu haben, stehen die obigen Ausführungen wie auch die schon im erstinstanzlichen Verfahren und vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten, dem BF zur Kenntnis gebrachten, unbedenklichen und aus seriösen Quellen stammenden Feststellungen über die Situation von Asylwerbern in Griechenland entgegen, wonach finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit gewährleistet sind, und die die Erstbehörde daher zu Recht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Es kann daher nicht erkannt werden, dass der BF in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten müsste. Zudem ist auszuführen, dass die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Art. 3 EMRK - vergleichsweise etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - vorliegt, so streng ist, dass diese Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in Griechenland mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten.Dem Vorbringen des BF bei der Parteieneinvernahme sowie in seiner Beschwerde, keine Unterkunft bzw. keine Versorgung in Griechenland erhalten zu haben, stehen die obigen Ausführungen wie auch die schon im erstinstanzlichen Verfahren und vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten, dem BF zur Kenntnis gebrachten, unbedenklichen und aus seriösen Quellen stammenden Feststellungen über die Situation von Asylwerbern in Griechenland entgegen, wonach finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit gewährleistet sind, und die die Erstbehörde daher zu Recht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Es kann daher nicht erkannt werden, dass der BF in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten müsste. Zudem ist auszuführen, dass die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Artikel 3, EMRK - vergleichsweise etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - vorliegt, so streng ist, dass diese Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in Griechenland mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten.

Auch handelt es sich beim BF zum Entscheidungszeitpunkt um einen jungen, arbeitsfähigen Mann, und es sind keine anderen Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, sodass eine Rücküberstellung nach Griechenland unzumutbar wäre und es liegen konkret auch keine Umstände vor, die eine nähere Einzelfallprüfung indizierten.

Dem Vorbringen des BF in der Beschwerde, es würden gravierende Defizite im griechischen Asylverfahren bezüglich unbegleiteter Minderjähriger bestehen, stehen ebenfalls die obigen Ausführungen wie auch die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten unbedenklichen und aus seriösen Quellen stammenden Feststellungen entgegen, wonach es spezielle Aufnahmerichtlinien und Aufnahmezentren für Minderjährige gibt und auch das UNHCR-Büro in Griechenland die Anstrengungen der griechischen Regierung begrüßt, die Aufnahmebedingungen für diese Personengruppe zu verbessern.

Die landeskundlichen Feststellungen der Erstbehörde stammen von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt.

Die Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG normierten Rechtsvermutung ist dem BF somit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG normierten Rechtsvermutung ist dem BF somit nicht gelungen.

2.1.2.2. Medizinische Aspekte:

Nach dem Ergebnis des erstbehördlichen Verfahrens leidet der BF an keinen schwerwiegenden Krankheiten.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Im konkreten Fall gab der BF an, an einer Augenkrankheit zu leiden. Der von ihm vorgelegte ärztliche Befund vom 13.05.2009 diagnostiziert dem BF eine trockene Bindehautentzündung sowie eine stellenweise defekte Netzhaut am rechten Auge.

Hiezu ist auszuführen, dass es sich sowohl bei der trockene Bindehautentzündung als auch bei der stellenweise defekten Netzhaut um - etwa medikamentös - behandelbare Erkrankungen handelt, deren Weiterbehandlung - wie aus den landeskundlichen Feststellungen ersichtlich ist - auch in Griechenland möglich ist. Das Vorliegen dieser Erkrankungen alleine vermag die dargelegten Voraussetzungen für das Gebot des Selbsteintritts durch Österreich nicht zu erfüllen.

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei Überstellung des BF nach Griechenland aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Überstellung des BF nach Griechenland aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.

2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandte. Sonstige Anknüpfungspunkte des BF zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen sind nicht hervorgekommen.

Da auch sonst im Verfahren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, hervorgekommen sind (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), ist daher im Ergebnis den Feststellungen der Erstbehörde zu folgen, wonach der BF bei einer Überstellung nach Griechenland in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt würde.Da auch sonst im Verfahren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, hervorgekommen sind vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), ist daher im Ergebnis den Feststellungen der Erstbehörde zu folgen, wonach der BF bei einer Überstellung nach Griechenland in seinem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt würde.

Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VwGH 98.09.2000, 2000/19/0043), dass dieser im vorliegenden Fall verhältnismäßig wäre. Der BF reiste erst Anfang April 2009 in das Bundesgebiet ein und sein Aufenthalt in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Zu einem möglichen Eingriff in das Recht auf Privatleben ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2007, Zahl 2007/01/0479-7, zu verweisen, wonach ein dreijähriger Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Umstände, die auf eine besondere Integration in Österreich hinweisen würden, kamen im Verfahren nicht hervor.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VwGH 98.09.2000, 2000/19/0043), dass dieser im vorliegenden Fall verhältnismäßig wäre. Der BF reiste erst Anfang April 2009 in das Bundesgebiet ein und sein Aufenthalt in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Zu einem möglichen Eingriff in das Recht auf Privatleben ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2007, Zahl 2007/01/0479-7, zu verweisen, wonach ein dreijähriger Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Umstände, die auf eine besondere Integration in Österreich hinweisen würden, kamen im Verfahren nicht hervor.

2.1.2.4. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung des BF nach Griechenland weder eine Verletzung des Art. 3 EMRK noch des Art. 8 EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO.2.1.2.4. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung des BF nach Griechenland weder eine Verletzung des Artikel 3, EMRK noch des Artikel 8, EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO.

2.1.3. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2. Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides waren ebenfalls zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind - wie schon zu Spruchpunkt I. ausgeführt - keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Griechenland in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erscheinen ließen. Die Ausweisung erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.2.2. Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides waren ebenfalls zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind - wie schon zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt - keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Griechenland in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erscheinen ließen. Die Ausweisung erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung, Lebensgrundlage, medizinische Versorgung, Minderjährigkeit, real risk, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008), Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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