Norm
AVG §66 Abs2Spruch
A6 262.249-0/2008/3E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2005, Zl. 04 14.517-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2005, Zl. 04 14.517-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX alias XXXX vom 30.05.2005 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 vom 30.05.2005 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste am 16.07.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hiezu wurde er am 20.07.2004 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 20.10.2004 und am 18.01.2005 vor der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste am 16.07.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hiezu wurde er am 20.07.2004 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 20.10.2004 und am 18.01.2005 vor der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
I.1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20.01.2005, Zahl: 04 14.517-BAL, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, ab (Spruchpunkt I), stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.römisch eins.1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20.01.2005, Zahl: 04 14.517-BAL, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins), stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
I.1.3. Dieser Bescheid wurde nach zweimaligem, erfolglosem Zustellversuchversuch an der Adresse in XXXX, am 25.01.2005 beim örtlich zuständigen Postamt hinterlegt und erwuchs am 09.02.2005 mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.römisch eins.1.3. Dieser Bescheid wurde nach zweimaligem, erfolglosem Zustellversuchversuch an der Adresse in römisch 40 , am 25.01.2005 beim örtlich zuständigen Postamt hinterlegt und erwuchs am 09.02.2005 mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.
I.1.4. Mit Schreiben vom 16.03.2005 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Ziffer 1, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein, und erhob unter einem Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den genannten Bescheid. Begründend führte er aus, dass sich an seiner ehemaligen Adresse in der XXXX keine Postkästen im Haus befänden und die Post normalerweise vor die Wohnungstüre gelegt würde. Eine Hinterlegungsanzeige durch die Post habe er bei seiner Wohnung nie vorgefunden. Selbst als er am 08.02.2005 seinen Meldezettel als Verständigung über die erfolgte Änderung seiner Abgabestelle persönlich beim Bundesasylamt abgegeben habe, sei ihm nichts von der Erledigung seines Asylverfahrens mitgeteilt worden. Ihn träfe daher kein Verschulden an der nicht fristgerechten Rechtsmitteleinbringung und sei er vielmehr durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung einer Berufung gehindert worden.römisch eins.1.4. Mit Schreiben vom 16.03.2005 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 1, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein, und erhob unter einem Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den genannten Bescheid. Begründend führte er aus, dass sich an seiner ehemaligen Adresse in der römisch 40 keine Postkästen im Haus befänden und die Post normalerweise vor die Wohnungstüre gelegt würde. Eine Hinterlegungsanzeige durch die Post habe er bei seiner Wohnung nie vorgefunden. Selbst als er am 08.02.2005 seinen Meldezettel als Verständigung über die erfolgte Änderung seiner Abgabestelle persönlich beim Bundesasylamt abgegeben habe, sei ihm nichts von der Erledigung seines Asylverfahrens mitgeteilt worden. Ihn träfe daher kein Verschulden an der nicht fristgerechten Rechtsmitteleinbringung und sei er vielmehr durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung einer Berufung gehindert worden.
I.1.5. Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 06.05.2005, Zahl: 04 14.517-BAL, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers vom 16.03.2005 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab (Spruchpunkt I). Dem gleichzeitig erhobenen Antrag, dem Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen, wurde gemäß § 71 Abs. 6 AVG stattgegeben (Spruchpunkt II). In ihrer Begründung bezog sich die belangte Behörde auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag lediglich das Nichtvorfinden der postalischen Hinterlegungsanzeige in Treffen geführt habe, die am Tag zuvor an der Abgabestelle angebrachte Verständigung über einen zweiten Zustellversuch jedoch unerwähnt gelassen hätte. Daraus, und aus der zweifelsfrei unmissverständlichen Wortwahl des Ausdrucks "Hinterlegungsanzeige", sei jedenfalls nicht zu schließen, dass er keine Kenntnis über diesen zweiten, für 25.01.2005 angekündigten Zustellversuch gehabt habe. Zudem sei dem Akt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Meldezettel, nämlich die Verständigung über seine geänderte Abgabestelle, erst am 09.02.2005 - somit nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides - beim Bundesasylamt abgegeben habe.römisch eins.1.5. Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 06.05.2005, Zahl: 04 14.517-BAL, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers vom 16.03.2005 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab (Spruchpunkt römisch eins). Dem gleichzeitig erhobenen Antrag, dem Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen, wurde gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei). In ihrer Begründung bezog sich die belangte Behörde auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag lediglich das Nichtvorfinden der postalischen Hinterlegungsanzeige in Treffen geführt habe, die am Tag zuvor an der Abgabestelle angebrachte Verständigung über einen zweiten Zustellversuch jedoch unerwähnt gelassen hätte. Daraus, und aus der zweifelsfrei unmissverständlichen Wortwahl des Ausdrucks "Hinterlegungsanzeige", sei jedenfalls nicht zu schließen, dass er keine Kenntnis über diesen zweiten, für 25.01.2005 angekündigten Zustellversuch gehabt habe. Zudem sei dem Akt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Meldezettel, nämlich die Verständigung über seine geänderte Abgabestelle, erst am 09.02.2005 - somit nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides - beim Bundesasylamt abgegeben habe.
I.1.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 30.05.2005 fristgerecht erhobene Beschwerde, in der auf die bereits vorgebrachte Problematik hinsichtlich der Zustellung von Postsendungen an die vormalige Abgabestelle des Beschwerdeführers verwiesen wurde.römisch eins.1.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 30.05.2005 fristgerecht erhobene Beschwerde, in der auf die bereits vorgebrachte Problematik hinsichtlich der Zustellung von Postsendungen an die vormalige Abgabestelle des Beschwerdeführers verwiesen wurde.
I.1.7. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals, zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 16.06.2008, wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Das gegen ihn seitens der BPD Linz erlassene Rückkehrverbot erwuchs mit 18.04.2008 in Rechtskraft.römisch eins.1.7. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals, zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 16.06.2008, wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Das gegen ihn seitens der BPD Linz erlassene Rückkehrverbot erwuchs mit 18.04.2008 in Rechtskraft.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann zunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann zunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in Folge Nichtbeachtens entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente missachtet. Der seitens des Beschwerdeführers gestellte Wiedereinsetzungsantrag gründete sich auf das geltend gemachte Problem einer an der Abgabestelle des Beschwerdeführers angeblich nicht vorhandenen Postwurfeinrichtung ("die Post wird vor die Wohnungstüre gelegt") und einer damit in Zusammenhang gestandenen, vermeintlichen Zustellschwierigkeit der am 25.01.2005 zurückgelassenen postalischen Hinterlegungsanzeige. In Ermangelung eines im Haus angebrachten Postkastens beziehungsweise eines Briefeinwurfes wäre laut postalischem Rückschein die Hinterlegungsanzeige "an der Abgabestelle" (laut im Akt befindlichen Rsa- Rückschein) zurückgelassen worden, der Beschwerdeführer hätte diese jedoch bei seiner Wohnung niemals vorgefunden.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in Folge Nichtbeachtens entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente missachtet. Der seitens des Beschwerdeführers gestellte Wiedereinsetzungsantrag gründete sich auf das geltend gemachte Problem einer an der Abgabestelle des Beschwerdeführers angeblich nicht vorhandenen Postwurfeinrichtung ("die Post wird vor die Wohnungstüre gelegt") und einer damit in Zusammenhang gestandenen, vermeintlichen Zustellschwierigkeit der am 25.01.2005 zurückgelassenen postalischen Hinterlegungsanzeige. In Ermangelung eines im Haus angebrachten Postkastens beziehungsweise eines Briefeinwurfes wäre laut postalischem Rückschein die Hinterlegungsanzeige "an der Abgabestelle" (laut im Akt befindlichen Rsa- Rückschein) zurückgelassen worden, der Beschwerdeführer hätte diese jedoch bei seiner Wohnung niemals vorgefunden.
Die belangte Behörde gründete die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages in erster Linie auf die "unmissverständliche Wortwahl" des Beschwerdeführers, wonach dieser in seinem Antrag lediglich Bezug auf die nicht vorgefundene Hinterlegungsanzeige, nicht aber auf die am Tag zuvor zurückgelassene Ankündigung eines zweiten Zustellversuches genommen hätte, ohne sich überhaupt mit den tatsächlichen und im Schriftsatz auch kritisierten Gegebenheiten vor Ort, demgemäß an der betroffenen Abgabestelle, auseinandergesetzt zu haben. Dem zur Folge kann der Schlussfolgerung der belangten Behörde, die rechtzeitige Kenntniserlangung des Beschwerdeführers über den Abschluss seines Asylverfahrens wäre schlichtweg auf Grund der Wortwahl im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag anzunehmen, nicht Rechnung getragen werden. Diese Beurteilung basierte nicht nur auf einer rein spekulativen Annahme, sondern widerspricht auch die Vorgangsweise, eine schriftliche Verständigungsanzeige über die erfolgte Hinterlegung an einer für Postsendungen geeigneten Vorrichtung nicht in konformer Weise zurückzulassen, einem Zustellvorgang nach § 17 Abs. 3 ZustellG und somit den normativen Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Zustellvorganges. Ob zuvor Mitteilungen über einen ersten oder zweiten Zustellvorgang zur Kenntnis gelangten, spielt für die ordnungsgemäße Zustellung nach § 17 Abs. 3 ZustellG demnach keine Rolle, zumal lediglich eine schriftliche Verständigung über die Hinterlegung Rechtswirkungen entfaltet (vgl. Walter-Mayer, Zustellrecht, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung 1983, § 17 Anm. 18).Die belangte Behörde gründete die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages in erster Linie auf die "unmissverständliche Wortwahl" des Beschwerdeführers, wonach dieser in seinem Antrag lediglich Bezug auf die nicht vorgefundene Hinterlegungsanzeige, nicht aber auf die am Tag zuvor zurückgelassene Ankündigung eines zweiten Zustellversuches genommen hätte, ohne sich überhaupt mit den tatsächlichen und im Schriftsatz auch kritisierten Gegebenheiten vor Ort, demgemäß an der betroffenen Abgabestelle, auseinandergesetzt zu haben. Dem zur Folge kann der Schlussfolgerung der belangten Behörde, die rechtzeitige Kenntniserlangung des Beschwerdeführers über den Abschluss seines Asylverfahrens wäre schlichtweg auf Grund der Wortwahl im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag anzunehmen, nicht Rechnung getragen werden. Diese Beurteilung basierte nicht nur auf einer rein spekulativen Annahme, sondern widerspricht auch die Vorgangsweise, eine schriftliche Verständigungsanzeige über die erfolgte Hinterlegung an einer für Postsendungen geeigneten Vorrichtung nicht in konformer Weise zurückzulassen, einem Zustellvorgang nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG und somit den normativen Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Zustellvorganges. Ob zuvor Mitteilungen über einen ersten oder zweiten Zustellvorgang zur Kenntnis gelangten, spielt für die ordnungsgemäße Zustellung nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG demnach keine Rolle, zumal lediglich eine schriftliche Verständigung über die Hinterlegung Rechtswirkungen entfaltet vergleiche Walter-Mayer, Zustellrecht, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung 1983, Paragraph 17, Anmerkung 18).
Die vom Beschwerdeführer getroffene Wortwahl im Wiedereinsetzungsantrag birgt daher mangels Tätigung einer dahingehend Äußerung tatsächlich - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - keinen zwingen Rückschluss auf den Erhalt des Verständigungsschreibens über einen zweiten Zustellversuch. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung somit lediglich auf die vermeintlich "bewusst" gewählte Wortwahl des Beschwerdeführers, ohne ihn oder gar das konkret tätig gewordene Zustellorgan dazu ausdrücklich zu befragen und aufklärende Ermittlungsversuche, beispielsweise über die übliche Vorgangsweise der Post bei Zustellungen an der genannten Abgabestelle (ob die Schreiben lediglich vor die Tür gelegt oder mit einer entsprechenden Klebevignette an der Wohnungstüre befestigt wurden), anzustrengen. Eine hinlängliche Beurteilung des vorliegenden Wiedereinsetzungsantrages erscheint daher ohne weiterreichende Ermittlungen bezüglich der tatsächlichen Gegebenheiten nicht durchführbar, zumal nicht einmal feststeht, ob das Zurücklassen der Verständigungsanzeige mangels Briefeinwurfes oder Hausbriefkasten überhaupt möglich gewesen ist.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
05.11.2009