TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/10 S2 406485-1/2009

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Veröffentlicht am 10.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S2 406.485-1/2009/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA: Russische Föderation, vertreten durch Goga Giorgadze, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2009, Zahl 09 01.288-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA: Russische Föderation, vertreten durch Goga Giorgadze, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2009, Zahl 09 01.288-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 29/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in Begleitung ihres Lebensgefährten, von dem sie ein Kind erwartet, und ihrer Mutter in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 01.02.2009 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in Begleitung ihres Lebensgefährten, von dem sie ein Kind erwartet, und ihrer Mutter in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 01.02.2009 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheint ein EURODAC-Treffer für Polen auf (18.01.2009, Lublin, AS 3).

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.02.2009 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 13.01.2009 mit ihrer Mutter und ihrem Gatten mit dem Bus von ihrem Heimatort nach Grosny und von dort mit dem Zug über Moldawien gefahren. Von dort seien mit dem Auto nach Brest gefahren und dort nach einer Nacht weiter mit dem Zug bis nach Terespol (Polen) gereist. Im Zug seien sie von der Grenzpolizei aufgegriffen und auf eine Polizeistation gebracht worden, wo sie am 18.01.2009 einen Asylantrag gestellt hätten und sie dann ins Lager XXXX überstellt worden seien. Dort hätten sie drei und im Lager XXXX zwei Nächte verbracht und seien anschließend ins Lager XXXX überstellt worden, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten hätten. Am 31.01.2009 hätten sie in Warschau einen Mann angesprochen, der sie für ¿ 300,-Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.02.2009 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 13.01.2009 mit ihrer Mutter und ihrem Gatten mit dem Bus von ihrem Heimatort nach Grosny und von dort mit dem Zug über Moldawien gefahren. Von dort seien mit dem Auto nach Brest gefahren und dort nach einer Nacht weiter mit dem Zug bis nach Terespol (Polen) gereist. Im Zug seien sie von der Grenzpolizei aufgegriffen und auf eine Polizeistation gebracht worden, wo sie am 18.01.2009 einen Asylantrag gestellt hätten und sie dann ins Lager römisch 40 überstellt worden seien. Dort hätten sie drei und im Lager römisch 40 zwei Nächte verbracht und seien anschließend ins Lager römisch 40 überstellt worden, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten hätten. Am 31.01.2009 hätten sie in Warschau einen Mann angesprochen, der sie für ¿ 300,-

nach Österreich gefahren habe. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass der Cousin ihres Gatten XXXX zur tschetschenischen Widerstandsgruppe gehöre und seit 1999 spurlos verschwunden sei. Es werde vermutet, dass er bis jetzt bei den Rebellen in den Bergen versteckt sei und laufend gegen das Regime kämpfe. Aus diesem Grund werde nun die gesamte Verwandtschaft von den russischen Sicherheitskräften verfolgt. Außerdem habe es bei ihnen ein starkes Erdbeben gegeben, wobei ihr Wohnhaus zur Hälfte zerstört worden sei. Zu ihren Asylanträgen seien sie in Polen erstbefragt worden, zu einer Einvernahme sei es jedoch nicht mehr gekommen, da sie ausgereist seien. Sie wollen nicht nach Polen zurück, da das Land ihnen nicht gefallen habe und sie sich dort nicht sicher gefühlt hätten (AS 13 ff).nach Österreich gefahren habe. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass der Cousin ihres Gatten römisch 40 zur tschetschenischen Widerstandsgruppe gehöre und seit 1999 spurlos verschwunden sei. Es werde vermutet, dass er bis jetzt bei den Rebellen in den Bergen versteckt sei und laufend gegen das Regime kämpfe. Aus diesem Grund werde nun die gesamte Verwandtschaft von den russischen Sicherheitskräften verfolgt. Außerdem habe es bei ihnen ein starkes Erdbeben gegeben, wobei ihr Wohnhaus zur Hälfte zerstört worden sei. Zu ihren Asylanträgen seien sie in Polen erstbefragt worden, zu einer Einvernahme sei es jedoch nicht mehr gekommen, da sie ausgereist seien. Sie wollen nicht nach Polen zurück, da das Land ihnen nicht gefallen habe und sie sich dort nicht sicher gefühlt hätten (AS 13 ff).

Das Bundesasylamt richtete am 02.02.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen (AS 31 ff).Das Bundesasylamt richtete am 02.02.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen (AS 31 ff).

Am 05.02.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 02.02.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 43 f).Am 05.02.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 02.02.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 43 f).

Mit Schreiben vom 05.02.2009, eingelangt am 06.02.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 15 des "Dublin-Aktes").Mit Schreiben vom 05.02.2009, eingelangt am 06.02.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 15 des "Dublin-Aktes").

Laut der gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin vom 14.02.2009 liege bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung im Sinne einer Anpassungsstörung (F. 43.22), vor. Hinsichtlich der Überstellungsfähigkeit wurde ausgeführt, dass eine Überstellung erfahrungsgemäß zu einer zumindest vorübergehenden Verschlechterung der Befindlichkeit führen könne. Die Überstellung habe schonend zu erfolgen und nach Eintreffen im Zielland eine Kontrolluntersuchung des Ungeborenen aufgrund der bestehenden Risikoschwangerschaft zu erfolgen (AS 57 ff).

Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.02.2009 machte die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen folgende Angaben: Sie fühle sich sehr schwach und könne wegen ihrer Schwangerschaft (im zweiten Monat) nicht lange sitzen. Seit zwei Wochen habe sie fast nichts gegessen. Sie wolle freiwillig zurückkehren und sei schon bei der Rückkehrberatung gewesen. Über Vorhalt des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahme, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Herzschmerzen gehabt und sei ins Spital gegangen, ihr sei jedoch gesagt worden, dass sie gesund sei, anschließend sei sie entlassen worden. Zur geplanten Überstellung nach Polen gab sie an, sie wolle nicht dahin, hätten sie dort leben wollen, wären sie dort geblieben. Konkrete Vorfälle habe es in Polen nicht gegeben. Sie habe sich dort zwei Wochen aufgehalten. Eine Erstbefragung habe es an der Grenze gegeben. (AS 65 ff).

Am 04.03.2009 langte die Erklärung der Beschwerdeführerin vom 03.03.2009 beim Bundesasylamt ein, wonach sie beabsichtige, freiwillig in ihr Herkunftsland zurückzukehren (eine gleichlautende Erklärung wurde auch von den anderen Familienmitgliedern abgegeben).

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Bezüglich einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK wurde angeführt, es lägen keine Hinweise vor, dass durch die Ausweisung unzulässig in ihr Privat und Familienleben eingegriffen werde.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Bezüglich einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK wurde angeführt, es lägen keine Hinweise vor, dass durch die Ausweisung unzulässig in ihr Privat und Familienleben eingegriffen werde.

Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der Behandlungsmöglichkeiten traumatisierter Asylwerber, zu staatlichen Leistungen für Fremde mit (bloß) toleriertem Aufenthalt sowie insbesondere auch die Ausführung, wonach tschetschenischen Asylwerbern idR zumindest subsidiärer Schutz gewährt werde. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Polen den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Polen etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition vertrete. Zudem ist eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern - auch von solchen mit psychischen und physischen Problemen - gewährleistet (AS 83 ff).

3. Gegen den Bescheid der Erstbehörde wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 15.05.2009 beim Asylgerichtshof einlangte. Darin wird dem Bundesasylamt vorgeworfen, seine Ermittlungspflicht verletzt zu haben, da die belangte Behörde nur sehr oberflächliche Interviews durchgeführt habe, welche etwa drei Seiten einnähmen. Sie werfe der Beschwerdeführerin vor, dass ihr Vorbringen nicht ausreichend substantiiert und vage sei, habe es jedoch unterlassen durch entsprechende Fragetechniken darauf hinwirken müssen, dass die für Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes maßgeblichen Angaben gemacht werden. Auch habe sich das Bundesasylamt nicht mit dem konkreten Vorbringen auseinandergesetzt, sondern lediglich Textbausteine verwendet. Zum Aufenthaltsstatus und Asylverfahrensablauf in Polen wurde auf den Bericht des International Helsinki Federation for Human Rights vom 19.05.2005, Amnesty International Jahresbericht 2007 verwiesen, wonach eine Zurückweisung des Asylantrages der Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstelle. Weiters wurde auf die Presseerklärung des Flüchtlingsrates Brandenburg vom 13.11.2006 verwiesen. Weiters leide die Beschwerdeführerin unter erheblichen psychischen Problemen; dies sei auch aus der gutachtlichen Stellungnahme zu entnehmen. Schon § 10 Abs. 3 AsylG normierte eine Ermittlungspflicht, wenn trotz einer eindeutige Indikation Untersuchung entfalle, so stelle dies einen Verfahrensfehler dar, der eine neuerliche Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens erforderlich mache. Wenn das Bundesasylamt ein objektives psychologisches Gutachten erstellt hätte, hätte es festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, da die zu befürchtende Verfolgung in Polen jedenfalls zu einer Retraumatisierung führe und es somit zu einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes komme. In Polen bestünden keine Therapiemöglichkeiten für Traumatisierte, weshalb auch aus diesen Gründen eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe (AS 141 ff.).3. Gegen den Bescheid der Erstbehörde wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 15.05.2009 beim Asylgerichtshof einlangte. Darin wird dem Bundesasylamt vorgeworfen, seine Ermittlungspflicht verletzt zu haben, da die belangte Behörde nur sehr oberflächliche Interviews durchgeführt habe, welche etwa drei Seiten einnähmen. Sie werfe der Beschwerdeführerin vor, dass ihr Vorbringen nicht ausreichend substantiiert und vage sei, habe es jedoch unterlassen durch entsprechende Fragetechniken darauf hinwirken müssen, dass die für Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes maßgeblichen Angaben gemacht werden. Auch habe sich das Bundesasylamt nicht mit dem konkreten Vorbringen auseinandergesetzt, sondern lediglich Textbausteine verwendet. Zum Aufenthaltsstatus und Asylverfahrensablauf in Polen wurde auf den Bericht des International Helsinki Federation for Human Rights vom 19.05.2005, Amnesty International Jahresbericht 2007 verwiesen, wonach eine Zurückweisung des Asylantrages der Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstelle. Weiters wurde auf die Presseerklärung des Flüchtlingsrates Brandenburg vom 13.11.2006 verwiesen. Weiters leide die Beschwerdeführerin unter erheblichen psychischen Problemen; dies sei auch aus der gutachtlichen Stellungnahme zu entnehmen. Schon Paragraph 10, Absatz 3, AsylG normierte eine Ermittlungspflicht, wenn trotz einer eindeutige Indikation Untersuchung entfalle, so stelle dies einen Verfahrensfehler dar, der eine neuerliche Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens erforderlich mache. Wenn das Bundesasylamt ein objektives psychologisches Gutachten erstellt hätte, hätte es festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, da die zu befürchtende Verfolgung in Polen jedenfalls zu einer Retraumatisierung führe und es somit zu einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes komme. In Polen bestünden keine Therapiemöglichkeiten für Traumatisierte, weshalb auch aus diesen Gründen eine Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe (AS 141 ff.).

Mit Beschluss vom 20.05.2009, Zl. 406.485-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, welcher am 20.05.2009 der Behörde und am 22.05.2009 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde.

Auch die Anträge auf internationalen Schutz der Mutter und des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wurden zunächst - nach gleichgelagerten Verfahren - vom Bundesasylamt gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag (GZ: S2 406.486-1/2009/5E) wurde jedoch in Stattgebung der dortigen Beschwerde der die Mutter betreffende verwaltungsbehördliche Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 29/2009 behoben, weswegen ihr Verfahren nunmehr zugelassen ist.Auch die Anträge auf internationalen Schutz der Mutter und des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wurden zunächst - nach gleichgelagerten Verfahren - vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag (GZ: S2 406.486-1/2009/5E) wurde jedoch in Stattgebung der dortigen Beschwerde der die Mutter betreffende verwaltungsbehördliche Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, behoben, weswegen ihr Verfahren nunmehr zugelassen ist.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen idF BGBl. I Nr. 29/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zur Anwendung gelangt.

2. Die Beschwerdeführerin ist die erwachsene Tochter der mitgereisten Mutter XXXX, deren Verfahren nunmehr zugelassen ist. Im Verwaltungsverfahren blieb ungeklärt, wie schwer die konkrete Erkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin ist und ob diese auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin in einem Ausmaß angewiesen wäre, das über die üblichen Bindungen unter Familienmitgliedern hinausginge.2. Die Beschwerdeführerin ist die erwachsene Tochter der mitgereisten Mutter römisch 40 , deren Verfahren nunmehr zugelassen ist. Im Verwaltungsverfahren blieb ungeklärt, wie schwer die konkrete Erkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin ist und ob diese auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin in einem Ausmaß angewiesen wäre, das über die üblichen Bindungen unter Familienmitgliedern hinausginge.

3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

Nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zur Vorläuferbestimmung des Asylgesetzes 1997 ist trotz Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylbegehrens vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dann Gebrauch zu machen, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, 2005/20/0224). Die zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG 1997 ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung lässt sich auf die neue Rechtslage unter dem AsylG 2005 übertragen (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zur Vorläuferbestimmung des Asylgesetzes 1997 ist trotz Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylbegehrens vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dann Gebrauch zu machen, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, 2005/20/0224). Die zur verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 5, AsylG 1997 ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung lässt sich auf die neue Rechtslage unter dem AsylG 2005 übertragen (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Im Beschwerdefall kommt der erwachsenen Beschwerdeführerin in Bezug zu ihrer Mutter zwar nicht (mehr) die verfahrensrechtliche Stellung als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG zu. Doch wäre im Lichte der oben dargestellten Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu prüfen, ob die strikte Handhabung der Unzuständigkeit Österreichs zu einer Grundrechtswidrigkeit, hier besonders unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK führen würde.Im Beschwerdefall kommt der erwachsenen Beschwerdeführerin in Bezug zu ihrer Mutter zwar nicht (mehr) die verfahrensrechtliche Stellung als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG zu. Doch wäre im Lichte der oben dargestellten Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu prüfen, ob die strikte Handhabung der Unzuständigkeit Österreichs zu einer Grundrechtswidrigkeit, hier besonders unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK führen würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im Hinblick auf eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen ist in VfGH 9.6.2006, B 1277/04, beispielsweise ausgeführt, eine solche falle "- auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen" (siehe auch VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423; 26. 1. 2006, 2002/20/0235; 8. 6. 2006, 2003/01/0600; 29. 3. 2007, 2005/20/0040 bis 0042; 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).Im Hinblick auf eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen ist in VfGH 9.6.2006, B 1277/04, beispielsweise ausgeführt, eine solche falle "- auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen" (siehe auch VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423; 26. 1. 2006, 2002/20/0235; 8. 6. 2006, 2003/01/0600; 29. 3. 2007, 2005/20/0040 bis 0042; 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Demgemäß bedürfte es in der hier vorliegenden Konstellation jedenfalls einer Sachaufklärung dahingehend, ob die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter insbesondere im Hinblick auf die noch zu klärende Krankengeschichte bzw. allfällige Pflegebedürftigkeit der Mutter als dergestalt anzusehen ist, dass unter diesen Erwachsenen von einem (bestehenden) Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK auszugehen wäre; sollte dies der Fall sein, müssten die so ermittelten persönlichen Beziehungen in eine Interessenabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK einfließen, zumal es - vor dem Hintergrund der Zulassung des Verfahrens der Mutter - bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu einer Trennung der Familie käme.Demgemäß bedürfte es in der hier vorliegenden Konstellation jedenfalls einer Sachaufklärung dahingehend, ob die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter insbesondere im Hinblick auf die noch zu klärende Krankengeschichte bzw. allfällige Pflegebedürftigkeit der Mutter als dergestalt anzusehen ist, dass unter diesen Erwachsenen von einem (bestehenden) Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK auszugehen wäre; sollte dies der Fall sein, müssten die so ermittelten persönlichen Beziehungen in eine Interessenabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK einfließen, zumal es - vor dem Hintergrund der Zulassung des Verfahrens der Mutter - bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu einer Trennung der Familie käme.

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da nach dem Gesagten der vorliegende Sachverhalt sich als im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG mangelhaft erweist, war schon aus den genannten Gründen der Beschwerde gegen die vorliegende Entscheidung im Zulassungsverfahren spruchgemäß stattzugeben; demgemäß ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen.Da nach dem Gesagten der vorliegende Sachverhalt sich als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG mangelhaft erweist, war schon aus den genannten Gründen der Beschwerde gegen die vorliegende Entscheidung im Zulassungsverfahren spruchgemäß stattzugeben; demgemäß ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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