Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S17 407.481-1/2009-6E
S17 407.482-1/2009-4E
S17 407.484-1/2009-4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde
1.) der XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, FZ. 09 04.561 - EAST West;1.) der römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, FZ. 09 04.561 - EAST West;
2.) der mj. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, FZ. 09 04.562 - EAST West;2.) der mj. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, FZ. 09 04.562 - EAST West;
3.) des mj. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, FZ. 09 04.563 - EAST West,3.) des mj. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, FZ. 09 04.563 - EAST West,
alle vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/29 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/29 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/29 wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide jeweils rechtmäßig waren.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/29 wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide jeweils rechtmäßig waren.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
1. Die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, hatte bereits am 23.11.2007 für sich, ihre XXXX geborene Tochter (die Zweitbeschwerdeführerin) sowie ihren XXXXgeborenen Sohn (den Drittbeschwerdeführer) jeweils einen (ersten) Antrag auf internationalen iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt.1. Die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, hatte bereits am 23.11.2007 für sich, ihre römisch 40 geborene Tochter (die Zweitbeschwerdeführerin) sowie ihren XXXXgeborenen Sohn (den Drittbeschwerdeführer) jeweils einen (ersten) Antrag auf internationalen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt.
In diesem Verfahren brachte sie vor, Nigeria bereits 1997 verlassen zu haben und nach Griechenland geflogen zu sein. Von dort sei sie 1998 mit dem Schiff nach Italien gefahren, 2002 sei sie erstmals nach Österreich eingereist, wo sie seit April XXXX auch gemeldet ist und wo auch die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer geboren sind.In diesem Verfahren brachte sie vor, Nigeria bereits 1997 verlassen zu haben und nach Griechenland geflogen zu sein. Von dort sei sie 1998 mit dem Schiff nach Italien gefahren, 2002 sei sie erstmals nach Österreich eingereist, wo sie seit April römisch 40 auch gemeldet ist und wo auch die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer geboren sind.
Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Italien - die Erstbeschwerdeführerin verfügte damals über eine bis Jänner 2008 gültige Aufenthaltsgenehmigung für diesen Staat - wurden die genannten Anträge auf internationalen Schutz jeweils mit Bescheiden vom 24.01.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz "gemäß Art 9 (1) oder (3) i.V.m. 18 (7)" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig sei. Weiters wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer jeweils gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei.Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Italien - die Erstbeschwerdeführerin verfügte damals über eine bis Jänner 2008 gültige Aufenthaltsgenehmigung für diesen Staat - wurden die genannten Anträge auf internationalen Schutz jeweils mit Bescheiden vom 24.01.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz "gemäß Artikel 9, (1) oder (3) in Verbindung mit 18 (7)" der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig sei. Weiters wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
Diese Bescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft und seien die Beschwerdeführer laut Mitteilung ihres Rechtsvertreters (bereits vom 11.01.2008) schon im Dezember 2007 nach Italien ausgereist.
Am 15.02.2008 teilte das Bundesasylamt Italien mit, dass die Überstellungsfrist auf 18 Monate zu verlängern sei, zumal die Beschwerdeführer flüchtig seien.
2. Am 17.04.2009 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich, die Zweitbeschwerdeführerin sowie den Drittbeschwerdeführer erneut jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.2. Am 17.04.2009 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich, die Zweitbeschwerdeführerin sowie den Drittbeschwerdeführer erneut jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
3. Im Rahmen der am 20.04.2009 durchgeführten Erstbefragung brachte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie Nigeria 1998 verlassen habe und mit dem Auto nach Griechenland geschleppt worden sei. Von dort sei sie mit dem Schiff nach Italien gefahren, wo sie einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Im Jahr 2003 sei sie von Italien nach Österreich eingereist. Zumal sie einen italienischen Aufenthaltstitel hatte, sei sie zwischen 2003 und 2009 mehrmals nach Italien ein- und ausgereist. 2005 sei sie auch einen Monat in Nigeria gewesen.
Die Angaben im Rahmen der Asylantragstellung in Österreich im Jahr 2007 seien nach wie vor aufrecht. Sie habe Österreich im Dezember 2007 nach Italien verlassen und sei am 10.04.2009 wieder eingereist. Die EU habe sie seit 2007 nicht mehr verlassen.
Einen neuen Asylantrag stelle sie, weil ihr ihr Lebensgefährte (der Vater der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers) damals versprochen habe, sie zu heiraten, er sie jedoch geschlagen, sie im Stich gelassen und sich eine andere Frau gesucht habe. In Italien wäre sie mit den Kindern auf sich alleine gestellt.
Die getätigten Angaben würden auch für die mj.
Zweitbeschwerdeführerin und den mj. Drittbeschwerdeführer gelten.
4. Am 21.04.2009 wurde der Erstbeschwerdeführerin (auch als Vertreterin für ihre Kinder) mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd § 68 AVG zurückzuweisen, zumal nach Ansicht des Bundesasylamtes die Zustimmung Italiens sowie die sechsmonatige Überstellungsfrist nach wie vor aufrecht seien.4. Am 21.04.2009 wurde der Erstbeschwerdeführerin (auch als Vertreterin für ihre Kinder) mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, AVG zurückzuweisen, zumal nach Ansicht des Bundesasylamtes die Zustimmung Italiens sowie die sechsmonatige Überstellungsfrist nach wie vor aufrecht seien.
5. Am 22.04.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin in Anwesenheit einer Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass ihre Angaben auch für die mj.
Zweitbeschwerdeführerin und den mj. Drittbeschwerdeführer gelten würden.
Die Erstbeschwerdeführerin brachte vor, während ihres ersten Asylverfahrens nach Italien zurückgegangen zu sein, wo sie zunächst neun Monate vom Sozialdienst untergebracht worden sei. Nachdem dort keine weitere Unterstützung möglich gewesen sei, habe sie sich von November 2008 bis April 2009 bei einer Freundin aufgehalten und sei dann mit ihren Kindern wieder nach Österreich gefahren, wobei sie auch ein Zugticket von Italien nach Österreich sowie eine von Jänner 2009 stammende Bestätigung eines italienischen Kindergartens vorlegte.
Zu dem in Österreich lebenden Vater ihrer Kinder habe sie das letzte Mal im Jänner 2008 Kontakt gehabt. Welchen Status dieser in Österreich habe, wisse sie nicht. Im März 2009 habe sie mit ihm telefoniert, zumal sie im Rahmen der Erteilung des italienischen Aufenthaltstitels für den Drittbeschwerdeführer etwas von ihm benötigt habe. Die mj. Zweitbeschwerdeführerin sowie der mj. Drittbeschwerdeführer hätten keinen Kontakt zu ihrem Vater.
Der Erstbeschwerdeführerin wurde in dieser Einvernahme auch mitgeteilt, dass aufgrund des nachweislichen Aufenthalts in Italien abermals ein Konsultationsverfahren mit diesem Staat eingeleitet werde. Dazu gab sie an, dass sie lieber in Österreich bleiben möchte, weil sie in Italien "kein Haus und keine Unterstützung" hätte und weil ihre Kinder unbedingt Kontakt zu ihrem Vater haben sollten.
6. Am 24.04.2009 übermittelte das Bundesasylamt hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin an Italien ein Aufnahmegesuch gemäß Art 9 Abs 1 oder 3 Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 25.05.2009. Die von ihren beiden mj. Kindern begleitete Erstbeschwerdeführerin verfüge über einen bis 24.07.2009 gültige italienischen Aufenthaltstitel und habe sich nach ihrer ersten Asylantragstellung in Österreich nachweislich wieder in Italien aufgehalten.6. Am 24.04.2009 übermittelte das Bundesasylamt hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin an Italien ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 9, Absatz eins, oder 3 Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 25.05.2009. Die von ihren beiden mj. Kindern begleitete Erstbeschwerdeführerin verfüge über einen bis 24.07.2009 gültige italienischen Aufenthaltstitel und habe sich nach ihrer ersten Asylantragstellung in Österreich nachweislich wieder in Italien aufgehalten.
7. Am 29.04.2009 wurde der Erstbeschwerdeführerin (auch als Vertreterin für ihre Kinder) gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 24.04.2009 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.7. Am 29.04.2009 wurde der Erstbeschwerdeführerin (auch als Vertreterin für ihre Kinder) gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 24.04.2009 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
8. Am 25.05.2009 teilte Italien mit, dass die Aufnahme der Beschwerdeführer auf Grundlage von Art 9 Abs 1 Dublin II-VO akzeptiert werde.8. Am 25.05.2009 teilte Italien mit, dass die Aufnahme der Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 9, Absatz eins, Dublin II-VO akzeptiert werde.
9. Am selben Tag legte die Erstbeschwerdeführerin auch einen von der mj. Zweitbeschwerdeführerin und dem mj. Drittbeschwerdeführer gegen deren Vater an das zuständige Bezirksgericht gerichteten Antrag auf Festsetzung der Unterhaltspflicht vom 15.05.2009 vor.
10. Am 04.06.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und ihres Rechtsvertreters wiederum niederschriftlich einvernommen, wobei sie wiederum anführte, dass ihre Angaben auch für die mj. Zweitbeschwerdeführerin und den mj. Drittbeschwerdeführer gelten würden.
Zusammengefasst brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie wegen ihrer Kinder nicht nach Italien zurück möchte, diese sollten Kontakt zu ihrem Vater haben. Bevor sie nach Italien zurückgekehrt sei, hätte sie mit dem Kindesvater zusammengelebt. In Italien hätten sie keine Unterkunft.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer brachte vor, dass diese mehr Bezug zu Österreich als zu Italien hätten. In letzterem Staat hätten sie seitens des italienischen Staates keine Unterstützung bekommen. Die mj. Zweitbeschwerdeführerin und der mj. Drittbeschwerdeführer seien in Österreich geboren und lebe deren Vater hier. Es bestehe nur in Österreich die Möglichkeit, dass dieser Kontakt zur mj. Zweitbeschwerdeführerin und dem mj. Drittbeschwerdeführer hält und könne aus Italien der Unterhalt gegenüber dem Vater nicht durchgesetzt werden. Auch müsse geklärt werden, welchen Aufenthaltstitel der Kindesvater habe.
Eine Unzuständigkeitsentscheidung und eine Ausweisung greife daher in Art 8 EMRK ein und wiege der Schutz der bestehenden Verbindung der Beschwerdeführer zu Österreich schwerer als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Zuständigkeitsnormen der DublinEine Unzuständigkeitsentscheidung und eine Ausweisung greife daher in Artikel 8, EMRK ein und wiege der Schutz der bestehenden Verbindung der Beschwerdeführer zu Österreich schwerer als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Zuständigkeitsnormen der Dublin
II-VO.
11. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden, je vom 15.06.2009, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge sei gemäß "Artikel 9 (1)" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates jeweils Italien zuständig (je Spruchpunkt I.).11. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden, je vom 15.06.2009, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge sei gemäß "Artikel 9 (1)" der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates jeweils Italien zuständig (je Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurden die Beschwerdeführer jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (je Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurden die Beschwerdeführer jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (je Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt setzte sich mit der maßgeblichen Lage im als zuständig erachteten Staat auseinander und traf in den angefochtenen Bescheiden auf Grundlage von Berichten jeweils allgemeine Feststellungen zum staatlichen Asylverfahren sowie konkret zum Refoulement, zur Versorgung sowie zu Aufnahmelagern.
Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Italien gemäß Art 9 Abs 1 Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführenden Parteien einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihnen gegenüber zu erfüllen. Italien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Italien erkennen.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Italien gemäß Artikel 9, Absatz eins, Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführenden Parteien einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihnen gegenüber zu erfüllen. Italien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Italien erkennen.
Ein von den beschwerdeführenden Parteien im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass der Vater der mj. Zweitbeschwerdeführerin und des mj.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass der Vater der mj. Zweitbeschwerdeführerin und des mj.
Drittbeschwerdeführers in Österreich lebe und damit ein Familienbezug zu einem in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden vorliege.
Das Bundesasylamt gelangte jedoch im Rahmen einer Abwägung zum Ergebnis, dass die Ausweisung zulässig sei, weil hier kein besonders qualifiziertes Verhältnis zum Vater vorliege. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden daher die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich überwiegen und sei die Ausweisung daher zulässig.
12. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 26.06.2009 fristgerecht Beschwerde.
Darin wird darauf hingewiesen, dass eben der Vater der mj. Zweitbeschwerdeführerin und des mj. Drittbeschwerdeführers in Österreich lebe und mittlerweile österreichischer Staatsbürger sei, was noch nachgewiesen werde.
Wenn sogar die bloße Gewährung der Flüchtlingseigenschaft an den Vater ausreichend wäre, um eine Zuständigkeit Österreichs zu begründen, müsse dies umso mehr der Fall sein, wenn der Vater Österreichischer Staatsbürger sei.
Es sei nur bei einem Aufenthalt in Österreich möglich, Unterhaltsansprüche gegen diesen geltend zu machen.
Demgegenüber sei es der Erstbeschwerdeführerin aus finanziellen Gründen unmöglich, mit ihren Kindern in Italien zu leben und seien die Beschwerdeführer dort einer extremen Armutssituation ausgesetzt, welche auch die Gesundheit und die Entwicklung der Kinder gefährde.
Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 06.07.2009 vorgelegt.
13. Mit Schriftsatz vom 08.07.2009 erstatteten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung.
Darin wird ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin den (späteren) Vater ihrer Kinder in Italien kennengelernt habe. Dieser - laut "verlässlicher Quelle" sei er inzwischen österreichischer Staatsbürger - weigere sich jedoch, seinen väterlichen Pflichten nachzukommen und sei für die Beschwerdeführer in Italien eine extreme Armutssituation entstanden.
Vorlegt wurde der - ohnedies bereits im Akt befindliche - Antrag gegen den Kindesvater auf Unterhaltsfestsetzung, welcher aus Italien nicht möglich gewesen wäre.
Die mj. Zweitbeschwerdeführerin und der mj. Drittbeschwerdeführer seien in Österreich geboren, zwischen deren Geburten habe sich die Erstbeschwerdeführerin nur hin und wieder in Italien aufgehalten, um ihr dortiges Aufenthaltsrecht nicht zu verwirken. Die Lebensgemeinschaft der Erstbeschwerdeführerin mit dem Kindesvater habe jedoch nicht funktioniert und habe sie dieser auch misshandelt. Sie sei daher nach der Geburt des Drittbeschwerdeführers nach Italien gegangen, wo sie jedoch keine Aussicht auf Arbeit gehabt und auch keine Sozialleistungen erhalten hätte.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gegenständlicher Anträge auf internationalen Schutz wurden nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 2005/100 gestellt und am 15.06.2009 über sie entschieden, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes in der im Spruch dargestellten Fassung ergibt.Gegenständlicher Anträge auf internationalen Schutz wurden nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 gestellt und am 15.06.2009 über sie entschieden, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes in der im Spruch dargestellten Fassung ergibt.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Zu Spruchpunkt I.:3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
3.1. § 5 AsylG lautet:3.1. Paragraph 5, AsylG lautet:
"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten [Art. 5 Abs 1 Dublin II VO] Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten ["Art". 5 Absatz eins, Dublin römisch zwei VO] Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Italien von einer Zuständigkeit dieses Staates ausgegangen. Italien hatte sich bereit erklärt, die Beschwerdeführer auf Grundlage von Art 9 Abs 1 Dublin II-VO zu übernehmen, zumal die Erstbeschwerdeführerin über einen zum "Versteinerungszeitpunkt" (vgl. Art 5 Abs 2 Dublin II-VO) gültigen, von Italien ausgestellten Aufenthaltstitel verfügte.Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Italien von einer Zuständigkeit dieses Staates ausgegangen. Italien hatte sich bereit erklärt, die Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 9, Absatz eins, Dublin II-VO zu übernehmen, zumal die Erstbeschwerdeführerin über einen zum "Versteinerungszeitpunkt" vergleiche Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO) gültigen, von Italien ausgestellten Aufenthaltstitel verfügte.
Aus den dem Asylgerichtshof zur Verfügung stehenden Datenbanken ergeben sich auch keine Hinweise, dass Vater der mj. Zweitbeschwerdeführerin und des mj. Drittbeschwerdeführers zu diesem relevanten Zeitpunkt als anerkannter Flüchtling in Österreich aufenthaltsberechtigt gewesen wäre, woraus sich allenfalls eine Zuständigkeit nach Art 7 Dublin II-VO ergeben hätte (welche allerdings einer Zustimmung [auch] des Vaters bedürfen würde).Aus den dem Asylgerichtshof zur Verfügung stehenden Datenbanken ergeben sich auch keine Hinweise, dass Vater der mj. Zweitbeschwerdeführerin und des mj. Drittbeschwerdeführers zu diesem relevanten Zeitpunkt als anerkannter Flüchtling in Österreich aufenthaltsberechtigt gewesen wäre, woraus sich allenfalls eine Zuständigkeit nach Artikel 7, Dublin II-VO ergeben hätte (welche allerdings einer Zustimmung [auch] des Vaters bedürfen würde).
Hinsichtlich der mj. Zweitbeschwerdeführerin und des mj. Drittbeschwerdeführers ist ergänzend auch auf Art 4 Abs 3 Dublin II-VO hinzuweisen, wonach die Situation von mit dem Asylbewerber einreisenden minderjährigen Kindern untrennbar mit derjenigen seines Elternteils verbunden ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates fällt, der auch für die Prüfung des Asylantrages dieses Elternteils zuständig ist.Hinsichtlich der mj. Zweitbeschwerdeführerin und des mj. Drittbeschwerdeführers ist ergänzend auch auf Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO hinzuweisen, wonach die Situation von mit dem Asylbewerber einreisenden minderjährigen Kindern untrennbar mit derjenigen seines Elternteils verbunden ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates fällt, der auch für die Prüfung des Asylantrages dieses Elternteils zuständig ist.
Es sind aus der Aktenlage auch keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).Es sind aus der Aktenlage auch keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).
Derartiges haben auch die beschwerdeführenden Partei nicht behauptet. Das Konsultationsverfahren erfolgte nach Ansicht des Asylgerichtshofes ohne relevante Mängel.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
3.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
3.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:3.3.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Art 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. eine Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung) kann einen (unzulässigen) Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Betroffenen darstellen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
3.3.1.1. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese mit dem Vater ihrer beiden Kinder nicht im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt. Vielmehr scheint dieser in den dem Asylgerichtshof zur Verfügung stehenden Datenbanken als verheiratet auf und gründete sich sein Aufenthaltstitel in Österreich auf die "Familiengemeinschaft mit einem Österreicher".
Laut dem vorgelegten Antrag auf Kindesunterhalt wurde der Vater der Kinder im April 2009 von der gemeinsamen Wohnung weggewiesen. Laut deren eigenem Vorbringen in der Beschwerdeergänzung hat der Kindesvater das Leben der Beschwerdeführerin zum Negativen hin verändert, sie sogar misshandelt und habe die Lebensgemeinschaft nicht funktioniert, weshalb die Beschwerdeführer im Dezember 2007 nach Italien ausreisten.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Familienleben verfügt, wobei nochmals festzuhalten ist, dass eine Überstellung nur gemeinsam mit ihren beiden Kindern erfolgen kann.
3.3.1.2. Hinsichtlich der mj. Zweitbeschwerdeführerin und des mj. Drittbeschwerdeführers hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass deren Vater in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt ist, weshalb iSd oben zitierten Judikatur jedenfalls ein Eingriff in das Familienleben vorliegt.
Es ist daher iSd Art 8 Abs 2 EMRK eine Abwägung vorzunehmen, ob dieser Eingriff notwendig ist.Es ist daher iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Abwägung vorzunehmen, ob dieser Eingriff notwendig ist.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass zwischen der mj. Zweitbeschwerdeführerin, dem mj. Drittbeschwerdeführer und deren Vater tatsächlich kein Familienleben besteht. Laut der Erstbeschwerdeführerin hätten diese keinen Kontakt zu ihrem Vater und ist dieser laut dem vorgelegten Antrag an das zuständige Bezirksgericht auch nicht bereit, freiwillig Unterhalt für seine Kinder zu leisten und seine väterlichen Pflichten wahrzunehmen.
Bereits dadurch ist das Gewicht des Familienlebens erheblich geschwächt.
Wenn die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, dass sie wolle, dass ihre Kinder Kontakt zum Vater haben und diese auch ein Recht darauf hätten, mit ihrem Vater familiäre Beziehungen zu unterhalten, so ist dies zwar grundsätzlich zutreffend.
In § 148 Abs 1 ABGB ist explizit geregelt, dass nicht nur der nicht betreuende Elternteil Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind hat, sondern umgekehrt auch das Kind ein solches Recht auf persönlichen Verkehr mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil. Die Ausübung dieses Rechtes sollen das Kind und die Eltern einvernehmlich regeln. Soweit ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils die Ausübung dieses Rechtes unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln.In Paragraph 148, Absatz eins, ABGB ist explizit geregelt, dass nicht nur der nicht betreuende Elternteil Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind hat, sondern umgekehrt auch das Kind ein solches Recht auf persönlichen Verkehr mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil. Die Ausübung dieses Rechtes sollen das Kind und die Eltern einvernehmlich regeln. Soweit ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils die Ausübung dieses Rechtes unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln.
Allerdings kann ein Elternteil, welcher den persönlichen Verkehr mit dem Kind ablehnt (was hier bereits aufgrund der Weigerung des Kindesvaters, Unterhalt zu leisten, nahe liegt), nicht zur Ausübung des persönlichen Kontakts gezwungen werden, wie auch aus § 108 AußStrG hervorgeht. Diese Bestimmung lautet:Allerdings kann ein Elternteil, welcher den persönlichen Verkehr mit dem Kind ablehnt (was hier bereits aufgrund der Weigerung des Kindesvaters, Unterhalt zu leisten, nahe liegt), nicht zur Ausübung des persönlichen Kontakts gezwungen werden, wie auch aus Paragraph 108, AußStrG hervorgeht. Diese Bestimmung lautet:
"Lehnt [...] ein nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil ausdrücklich die Ausübung des persönlichen Verkehrs ab und bleiben eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des persönlichen Verkehrs mit beiden Elternteilen grundsätzlich dem Wohl des Minderjährigen entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so sind Anträge auf Regelung des persönlichen Verkehrs ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und ist von der Fortsetzung der Durchsetzung des persönlichen Verkehrs abzusehen." (vgl. dazu auch OGH, 30.03.2009, 7 Ob 8/09s)"Lehnt [...] ein nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil ausdrücklich die Ausübung des persönlichen Verkehrs ab und bleiben eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des persönlichen Verkehrs mit beiden Elternteilen grundsätzlich dem Wohl des Minderjährigen entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so sind Anträge auf Regelung des persönlichen Verkehrs ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und ist von der Fortsetzung der Durchsetzung des persönlichen Verkehrs abzusehen." vergleiche dazu auch OGH, 30.03.2009, 7 Ob 8/09s)
Sollte sich der Vater hingegen doch dazu entschließen, persönlichen Verkehr mit der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer zu unterhalten, so ist darauf hinzuweisen, dass die Aufrechterhaltung des Familienlebens auch durch gegenseitige Besuche in einem anderen Staat möglich und zumutbar ist (vgl. zB. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen). Nach dem Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer ist der Kindesvater inzwischen österreichischer Staatsbürger und damit EU-Bürger, als welchem ihm auch die Reise- und Aufenthaltsfreiheit in der gesamten EU zukommt, wodurch auch Besuche in Italien möglich wären.Sollte sich der Vater hingegen doch dazu entschließen, persönlichen Verkehr mit der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer zu unterhalten, so ist darauf hinzuweisen, dass die Aufrechterhaltung des Familienlebens auch durch gegenseitige Besuche in einem anderen Staat möglich und zumutbar ist vergleiche zB. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen). Nach dem Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer ist der Kindesvater inzwischen österreichischer Staatsbürger und damit EU-Bürger, als welchem ihm auch die Reise- und Aufenthaltsfreiheit in der gesamten EU zukommt, wodurch auch Besuche in Italien möglich wären.
Wenn die Erstbeschwerdeführerin weiters vorbringt, dass nur bei einem Aufenthalt in Österreich die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche ihrer Kinder gegen deren Vater möglich wäre, so ist hier bereits ein Verfahren beim zuständigen Bezirksgericht anhängig, in welchem die mj. Zweitbeschwerdeführerin sowie der mj. Drittbeschwerdeführer (nach § 212 Abs 2 ABGB) vom zuständigen Jugendwohlfahrtsträger vertreten werden.Wenn die Erstbeschwerdeführerin weiters vorbringt, dass nur bei einem Aufenthalt in Österreich die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche ihrer Kinder gegen deren Vater möglich wäre, so ist hier bereits ein Verfahren beim zuständigen Bezirksgericht anhängig, in welchem die mj. Zweitbeschwerdeführerin sowie der mj. Drittbeschwerdeführer (nach Paragraph 212, Absatz 2, ABGB) vom zuständigen Jugendwohlfahrtsträger vertreten werden.
Auch im Falle der Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien bliebe weiterhin (vgl. § 29 JN - "perpetuatio fori") das (österreichische) Gericht zuständig, bei welchem die Rechtssache anhängig gemacht wurde und ist die Vertretung der Interessen der Minderjährigen durch den Jugendwohlfahrtsträger gesichert.Auch im Falle der Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien bliebe weiterhin vergleiche Paragraph 29, JN - "perpetuatio fori") das (österreichische) Gericht zuständig, bei welchem die Rechtssache anhängig gemacht wurde und ist die Vertretung der Interessen der Minderjährigen durch den Jugendwohlfahrtsträger gesichert.
Der (noch festzusetzende) Kindesunterhalt kann in der Folge (etwa durch Überweisungen oder Geldtransfer) auch nach Italien geleistet werden. Sollte der Kindesvater auch nach Unterhaltsfestsetzung dieser Verpflichtung nicht freiwillig nachkommen, würde den Beschwerdeführern auch ein Aufenthalt in Österreich nichts nützen, zumal der in diesem Fall grundsätzlich vorgesehene Anspruch auf Unterhaltsvorschuss neben einem gewöhnlichen Aufenthalt des unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes im Inland auch voraussetzt, dass dieses entweder österreichischer Staatsbürger oder staatenlos ist (vgl. § 2 Abs 1 UnterhaltsvorschussG), was hier jedoch nicht der Fall ist.Der (noch festzusetzende) Kindesunterhalt kann in der Folge (etwa durch Überweisungen oder Geldtransfer) auch nach Italien geleistet werden. Sollte der Kindesvater auch nach Unterhaltsfestsetzung dieser Verpflichtung nicht freiwillig nachkommen, würde den Beschwerdeführern auch ein Aufenthalt in Österreich nichts nützen, zumal der in diesem Fall grundsätzlich vorgesehene Anspruch auf Unterhaltsvorschuss neben einem gewöhnlichen Aufenthalt des unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes im Inland auch voraussetzt, dass dieses entweder österreichischer Staatsbürger oder staatenlos ist vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, UnterhaltsvorschussG), was hier jedoch nicht der Fall ist.
Nachdem somit kein tatsächliches Familienleben zwischen der mj. Zweitbeschwerdeführerin bzw. dem mj. Drittbeschwerdeführern und deren Vater vorliegt und ein solches auch nicht erzwungen werden kann und nachdem die Unterhaltsleistung sowie allfällige Besuche auch dann erfolgen können, wenn sich die Beschwerdeführer in Italien aufhalten, wiegt nach Ansicht des erkennenden Richters der Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer geringer als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung bzw. an einer effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts.
Was das Familienleben der Beschwerdeführer untereinander betrifft, so ist - wie bereits oben erwähnt - darin kein Eingriff in das Recht auf Familienleben zu sehen, zumal diese ohnedies gemeinsam von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, sodass dies im Rahmen des Rechts auf Privatleben zu prüfen ist.
3.3.1.3. Zum Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich ist festzuhalten, dass sich diese nunmehr seit Mitte April 2009, also (zum Entscheidungszeitpunkt) seit knapp vier Monaten, hier aufhalten.
Allerdings hielt sich die Erstbeschwerdeführerin - laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister - bereits von April 2003 bis Dezember 2007, also mehr als vier Jahre in Österreich auf, wo auch die mj. Zweitbeschwerdeführerin (XXXX) und der mj. Drittbeschwerdeführer (XXXX) geboren wurden, deren Vater - wie oben eingehend behandelt - ebenfalls hier lebt.Allerdings hielt sich die Erstbeschwerdeführerin - laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister - bereits von April 2003 bis Dezember 2007, also mehr als vier Jahre in Österreich auf, wo auch die mj. Zweitbeschwerdeführerin (römisch 40 ) und der mj. Drittbeschwerdeführer (römisch 40 ) geboren wurden, deren Vater - wie oben eingehend behandelt - ebenfalls hier lebt.
Es ist also (zumindest im Zweifel) vom Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich auszugehen.
Das Gewicht der Aufenthaltsdauer (insbesondere) der Erstbeschwerdeführerin ist jedoch bereits dadurch erheblich gemindert, dass sich diese von ihrer Einreise 2003 bis zur ersten Asylantragstellung im November 2007 ohne jegliches Aufenthaltsrecht hier aufgehalten hat. Erst durch diese Antragstellung kam ihr der in § 12 AsylG normierte faktische Abschiebeschutz zu, jedoch - mangels Zulassung des Verfahrens - nicht einmal ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht (§ 13).Das Gewicht der Aufenthaltsdauer (insbesondere) der Erstbeschwerdeführerin ist jedoch bereits dadurch erheblich gemindert, dass sich diese von ihrer Einreise 2003 bis zur ersten Asylantragstellung im November 2007 ohne jegliches Aufenthaltsrecht hier aufgehalten hat. Erst durch diese Antragstellung kam ihr der in Paragraph 12, AsylG normierte faktische Abschiebeschutz zu, jedoch - mangels Zulassung des Verfahrens - nicht einmal ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht (Paragraph 13,).
Das Privatleben der Beschwerdeführer ist daher in einem Zeitraum entstanden, in dem sich die Beteiligten (bzw. zumindest die Erstbeschwerdeführerin) ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Das Privatleben der Beschwerdeführer ist daher in einem Zeitraum entstanden, in dem sich die Beteiligten (bzw. zumindest die Erstbeschwerdeführerin) ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Dazu ist auch auf zwei aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hinzuweisen:
Im Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008 war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.Im Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008 war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.
In der Entscheidung Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen vom 31.7.2008 hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In der Entscheidung Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen vom 31.7.2008 hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.
Wenn vorgebracht wird, dass sich die (6-jährige) Zweitbeschwerdeführerin nunmehr wiederum an Österreich angepasst habe und hier wiederum den Kindergarten besuche, ist zu erwidern, dass diese auch in Italien den Kindergarten besucht hat und Kinder in diesem Alter noch eher anpassungsfähig sind.
Somit ist auch hinsichtlich des Privatlebens von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen über die privaten Interessen der Beschwerdeführer auszugehen. Das Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes ist von seiner Wertigkeit nicht geringer anzusetzen als das öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle, weshalb die Rechtsprechung des EGMR zur öffentlichen Ordnung - konkret zur wirksamen Einwanderungskontrolle - auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann.
3.3.1.4. Mangels Verletzung von Art 8 EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gem. Art 3 Abs 2 Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.3.3.1.4. Mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.
3.3.2. Mögliche Verletzung von Art 3 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK:
Art 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden".
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung seiner relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573
v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR]) des fehlenden Schutzes sprechen, davon auszugehen ist, dass der Asylwerber im zuständigen Dublin-Staat hinreichenden Schutz findet.
Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem § 5 Abs 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt.Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt.
3.3.2.1. Kritik an der Versorgung im Zielstaat:
Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sie in Italien keine Sozialleistungen bekommen hätten und von einer extremen Armutssituation betroffen gewesen seien und im Falle der Rückkehr wieder wären.
Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass sich aus der Dublin II-VO, in concreto aus deren Art 16 Abs 1 lit b, die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaates ergibt, "die Prüfung des Asylantrages abzuschließen". Nachdem die genannte Bestimmung nicht differenziert, kann damit im Falle eines Aufnahmeverfahrens (also im Falle der ersten Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat) nur die Prüfung des in einem anderen Staat, in concreto im ersuchenden Staat Österreich, gestellten Asylantrages gemeint sein. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung "abzuschließen" sowie Art 3 Abs 1 zweiter Satz Dublin II-VO, wonach der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (sog. "one-chance-only-Prinzip" - vgl. dazu Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K6. zu Art 3 DublinDiesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass sich aus der Dublin II-VO, in concreto aus deren Artikel 16, Absatz eins, Litera b,, die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaates ergibt, "die Prüfung des Asylantrages abzuschließen". Nachdem die genannte Bestimmung nicht differenziert, kann damit im Falle eines Aufnahmeverfahrens (also im Falle der ersten Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat) nur die Prüfung des in einem anderen Staat, in concreto im ersuchenden Staat Österreich, gestellten Asylantrages gemeint sein. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung "abzuschließen" sowie Artikel 3, Absatz eins, zweiter Satz Dublin II-VO, wonach der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird (sog. "one-chance-only-Prinzip" - vergleiche dazu Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K6. zu Artikel 3, Dublin
II VO).römisch zwei VO).
In Hinkunft sind die Beschwerdeführer also auch in Italien als "Asylbewerber" iSd Art 2 lit c der Aufnahmerichtlinie anzusehen, als welche sie laut den in den bekämpften Bescheiden getroffenen Feststellungen auch das Recht auf Unterbringung (oder alternative Unterstützung) sowie kostenlosen Zugang zum nationalen Gesundheitssystem haben.In Hinkunft sind die Beschwerdeführer also auch in Italien als "Asylbewerber" iSd Artikel 2, Litera c, der Aufnahmerichtlinie anzusehen, als welche sie laut den in den bekämpften Bescheiden getroffenen Feststellungen auch das Recht auf Unterbringung (oder alternative Unterstützung) sowie kostenlosen Zugang zum nationalen Gesundheitssystem haben.
Auf Grund des Konsulationsverfahrens steht es für den Asylgerichtshof auch fest, dass die Beschwerdeführer Zugang zum italienischen Asylsystem haben werden (vgl. AS 179 im Akt der Erstbeschwerdeführerin: "Italy accepts the transfer of the above named persons for determination of their international protection applications.")Auf Grund des Konsulationsverfahrens steht es für den Asylgerichtshof auch fest, dass die Beschwerdeführer Zugang zum italienischen Asylsystem haben werden vergleiche AS 179 im Akt der Erstbeschwerdeführerin: "Italy accepts the transfer of the above named persons for determination of their international protection applications.")
Unter Verweis auf die oben getätigten Ausführungen ist ergänzend auch darauf hinzuweisen, dass die Unterhaltsansprüche der mj. Zweitbeschwerdeführer und des mj. Drittbeschwerdeführers gegenüber ihrem Vater auch aus Italien verfolgt werden können.
3.3.2.3. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätten, dass ihnen auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.3.3.2.3. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätten, dass ihnen auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Die Widerlegung der in § 5 Abs 3 AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist den beschwerdeführenden Parteien damit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist den beschwerdeführenden Parteien damit nicht gelungen.
3.3.3. Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Art 8 noch aus jenen des Art 3 EMRK geboten.3.3.3. Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Artikel 8, noch aus jenen des Artikel 3, EMRK geboten.
3.4. Es waren unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht die Anträge auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Italiens zurückzuweisen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. jeweils abzuweisen.3.4. Es waren unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht die Anträge auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Italiens zurückzuweisen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. jeweils abzuweisen.
4. Zu Spruchpunkt II.:4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
4.1. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
§ 41 Abs 6 erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."
4.2. Im gegenständlichen Fall kam den beschwerdeführenden Parteien kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie zu Spruchpunkt I. bereits ausgeführt wurde, war den Ausführungen des Bundesasylamtes zuzustimmen, dass es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK kommt.4.2. Im gegenständlichen Fall kam den beschwerdeführenden Parteien kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. bereits ausgeführt wurde, war den Ausführungen des Bundesasylamtes zuzustimmen, dass es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK kommt.
4.3. Da die Beschwerdeführer laut aktuellem Auszug aus der Asylwerberinformationsdatei zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Italien überstellt worden sind, hat sich der Asylgerichtshof daher in Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt ihrer Erlassung jeweils rechtmäßig waren.4.3. Da die Beschwerdeführer laut aktuellem Auszug aus der Asylwerberinformationsdatei zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Italien überstellt worden sind, hat sich der Asylgerichtshof daher in Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt ihrer Erlassung jeweils rechtmäßig waren.
III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, EMRK, familiäre Situation, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
31.08.2009