Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S9 407.798-1/2009/3E
S9 407.796-1/2009/6E
S9 407.797-1/2009/3E
Im Namen der Republik!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerden
1. des XXXX,1. des römisch 40 ,
2. der XXXX,2. der römisch 40 ,
3. des XXXX,3. des römisch 40 ,
alle StA. Russische Föderation, 3. gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.07.2009, FZ. 09 05.991-EAST Ost, 09 05.985-EAST Ost und 09 05.98839-EAST Ost, zu Recht erkannt:alle StA. Russische Föderation, 3. gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.07.2009, FZ. 09 05.991-EAST Ost, 09 05.985-EAST Ost und 09 05.98839-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste am 20.05.2009 gemeinsam mit seiner Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin, und deren minderjährigen Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, über POLEN illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 20.05.2009 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Laa an der Thaya niederschriftlich erstbefragt.
Er gab dabei im Wesentlichen an, er habe vor cirka einem Jahr geheiratet. Seine Frau habe einen Sohn in die Ehe mitgebracht. Damals habe er auch den Entschluss gefasst Russland zu verlassen. Sein Bruder habe ihm mitgeteilt, dass er für die Fahrt von Warschau nach Graz etwa 400 Euro benötigen würde. Am 14.05.2009 habe er mit seinem in Graz lebenden Bruder telefoniert und mit ihm ausgemacht, dass er nun losfahren würde. Am 15.05.2009 sei er mit dem Zug von Grosny über Moskau und Brest nach Terespol gefahren. Ein Taxi habe sie dann nach Warschau gebracht. Dort habe sein Bruder sie aus Graz abgeholt und nach Österreich mitgenommen. Sein Bruder habe gewusst, dass der Beschwerdeführer keinen Pass besitze. Wenn sie nicht angehalten worden wären, hatten die Beschwerdeführer beim Bruder übernachtet und wären am nächsten Tag in ein Lager gegangen, um Asyl zu beantragen. In Österreich würden ein Bruder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers leben.
Die Beschwerdeführer hätten auch in Polen um Asyl angesucht, wo sie von der Polizei angehalten worden seien. Sie hätten zwei Tage in Polen verbracht. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Erstbeschwerdeführer umgebracht zu werden. Er habe nicht in den Krieg ziehen wollen, daher sei er verfolgt und bedroht worden. Er könne zwar über Polen keine Angaben machen, wolle aber nicht nach Polen zurück.
1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin machte im Zuge ihrer Erstbefragung im Wesentlichen die gleichen Angaben wie der Erstbeschwerdeführer. Auch sie konnte keine näheren Angaben über Polen machen, wolle aber ebenfalls nicht dort bleiben. Sie habe nicht gewusst, dass in Polen ein Asylverfahren eingeleitet wurde. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe sie Angst um ihren Mann. Sie würden ihm keine Ruhe geben. Sie kenne die Männer zwar nicht, aber ihr Mann werde bedroht.
1.3. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführer bereits am 19.05.2009 in POLEN Asylanträge gestellt hatten.
2.1. Am 22.05.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer entsprechende Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 23.02.2003 (Dublin II-VO) für die Beschwerdeführer an die zuständige polnische Behörde, welche am selben Tag über DubliNET elektronisch übermittelt wurden.2.1. Am 22.05.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer entsprechende Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 23.02.2003 (Dublin II-VO) für die Beschwerdeführer an die zuständige polnische Behörde, welche am selben Tag über DubliNET elektronisch übermittelt wurden.
2.2. Mit dem am 28.05.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörde wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestätigt. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielten die Beschwerdeführer am 27.05.2009.2.2. Mit dem am 28.05.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörde wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestätigt. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielten die Beschwerdeführer am 27.05.2009.
3.1. Am 28.05. 2009 übermittelte Dr. med. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin gutachtliche Stellungnahmen im Zulassungsverfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin.3.1. Am 28.05. 2009 übermittelte Dr. med. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin gutachtliche Stellungnahmen im Zulassungsverfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin.
3.2. Der Gutachtlichen Stellungnahme ist betreffend den Erstbeschwerdeführer folgender Befund zu entnehmen: "Der AW ist allseits orientiert, bewusstseinsklar. Es besteht kein Hinweis auf Denkstörungen. Keine prod. Symptomatik, kein Wahn. Die Auffassung und Konzentration sind ungestört, die Aufmerksamkeit unauffällig. Die Stimmung etwas gedrückt, die Befindlichkeit negativ getönt, der Affekt ängstlich, bei Thema Tod des Freundes adäquat traurig. Keine SMG. Keine typischen Intrusionen oder Hinweise auf Dissoziation. Angst wird angegeben, objektiv keine psychovegetativen Zeichen oder Tremor. Sonst keine traumatypischen Symptome. Keine Änderungen im Affekt bei Themenwechsel, Mimik und Gestik sowie Prosodie zeigen keine wesentlichen Auffälligkeiten. Schlussfolgerung: Am ehesten findet sich heute eine ängstlich getönte Verstimmung m Sinne einer milden Anpassungsstörung."
3.3. Die Gutachtliche Stellungnahme betreffend die Zweitbeschwerdeführerin enthält folgenden Befund: "Die AW ist allseits orientiert, bewusstseinsklar. Es bestehen keine HW auf Denkstörungen, keine prod. Symptomatik, kein Wahn. Die Aufmerksamkeit unauffällig, Auffassung und Konzentration ungestört. Die Stimmung ist weitgehend normothym, die Befindlichkeit nicht wesentlich getrübt, der Affekt adäquat. Keine Intrusionen, Kein HW auf Dissoziation. Keine Auffälligkeiten in Mimik, Gestik oder Prosodie. Schlussfolgerung: Es bestehen zum heutigen Untersuchungszeitpunkt keine Symptome einer belastungsabhängigen krankheitsbedingten Störung. Es finden sich weder wesentliche Affektregulierungsstörungen, noch traumaspezifische Symptome."
4.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 19.06.2009 getrennt voneinander im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers in russischer Sprache niederschriftlich einvernommen. Sie gaben dabei im Wesentlichen an, dass sie einvernahmefähig wären, ihre Angaben im Zuge der Erstbefragung richtig gewesen seien und sie diese aufrecht halten würden. Sie hätten eine Rechtsberatung in Anspruch genommen und wären mit dem anwesenden Rechtsberater einverstanden. Darüber hinaus seien sie im Verfahren nicht vertreten und hätten keinen Zustellbevollmächtigten.
4.2. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er nur mit seiner Gattin (der Zweitbeschwerdeführerin) und seinem Sohn (dem Drittbeschwerdeführer) in einer Familiengemeinschaft zusammen leben würde. In Österreich würden darüber hinaus ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben. Der Bruder sei anerkannter Flüchtling und lebe seit cirka fünf Jahren in Österreich. Er lebe in Graz zusammen mit seiner Frau und seinen drei Kindern. Er habe mit ihm bis zum Jahr 2003 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Seine Schwester sei bereits seit zwei Jahren in Österreich. Sie habe eine weiße Karte, lebe in Wien zusammen mit ihren drei Kindern und ihrem Gatten. Sie hätten bis vor zwei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Sein Bruder habe ihn bereits dreimal besucht. Die Schwester habe der Beschwerdeführer cirka zehnmal in Wien besucht. Die beiden würden ihm Taschengeld, Nahrungsmittel und Kleider geben. Der Beschwerdeführer habe auch einen Cousin in Österreich. Er wisse jedoch nicht in welcher Stadt dieser wohne. Der Cousin habe die Beschwerdeführer einmal besucht. Die Beziehung zu ihm sei normal.
Auf Vorhalt der geplanten Ausweisung nach Polen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er in Polen nur einige Stunden verbracht habe, denn sein Ziel sei es gewesen, bei seinen Geschwistern in Österreich zu sein. In Österreich habe er keine Verwandten. Er könne sich ein Leben in Polen ohne seine verwandten nicht vorstellen. In Polen seien bis jetzt nur seine Daten aufgenommen worden. Auf Vorhalt der Gutachtlichen Stellungnahme gab er an, dass er seit langem in Angst leben würde. Sonst habe er nichts weiter zu sagen
4.3. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihrem, Gesundheitszustand befragt an, dass sie nicht krank sei. Es sei der Verdacht auf HIV Infektion festgestellt worden. Dies sei aber nicht sicher. Ihr sei am Tag zuvor in einem Labor in Wien Blut abgenommen worden. Am 30.06.2009 werde das Ergebnis erwartet. Sie wundere sich über den Verdacht auf diese Infektion. Sie sei im 2. Monat schwanger. Es gehe ihr aber diesbezüglich gut. Sie nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Es würden jedoch weitere Untersuchungen gemacht werden. Sei würde nur mit ihrem Mann und ihrem Sohn in einer Familiengemeinschaft leben. Sonst würden nur die Bindungen ihres Mannes zu Österreich bestehen. Auf die Frage, was einer Ausweisung nach Polen entgegenstehen würde, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie nicht nach Polen wolle. Es wäre ihr lieber, dass ihre Kinder hier aufwachsen würden, da es hier sicher sei. In Polen seien nur ihre Daten aufgenommen worden. Es sei ihnen noch keine Entscheidung mitgeteilt worden. Was in ihrer Gutachtlichen Stellungnahme stehe sei richtig. Sonst habe sie nichts mehr zu sagen
5.1. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 02.07.2009, FZ. 09 05.991-EAST Ost, 09 05.985-EAST Ost und 09 05.988-EAST Ost, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.5.1. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 02.07.2009, FZ. 09 05.991-EAST Ost, 09 05.985-EAST Ost und 09 05.988-EAST Ost, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie konkret Gefahr liefen, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Im Hinblick auf die in Österreich lebenden Verwandten des Erstbeschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass in der Ausweisung kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK festgestellt werden konnte.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie konkret Gefahr liefen, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Im Hinblick auf die in Österreich lebenden Verwandten des Erstbeschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass in der Ausweisung kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK festgestellt werden konnte.
Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 10.07.2009 persönlich zugestellt.
5.2. Gegen diese Bescheide richteten sich die fristgerecht am 15.07.2009 eingebrachten Beschwerden. Darin werden die Bescheide wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft. Die Ermittlungen seien sehr oberflächlich geführt worden, was bereits an den sehr kurzen Interviews zu erkennen wäre, die nur zwei Seiten umfassen würden. Wenn die Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführer als zu vage erachte, so hätte sie mit bestimmten Fragetechniken auf die erforderlichen Angaben hinwirken müssen. Der Beschwerde wäre daher gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 wegen Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes sattzugeben.5.2. Gegen diese Bescheide richteten sich die fristgerecht am 15.07.2009 eingebrachten Beschwerden. Darin werden die Bescheide wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft. Die Ermittlungen seien sehr oberflächlich geführt worden, was bereits an den sehr kurzen Interviews zu erkennen wäre, die nur zwei Seiten umfassen würden. Wenn die Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführer als zu vage erachte, so hätte sie mit bestimmten Fragetechniken auf die erforderlichen Angaben hinwirken müssen. Der Beschwerde wäre daher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 wegen Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes sattzugeben.
Darüber hinaus wäre nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR auch bei Vorliegen der vertraglichen Zuständigkeit zu prüfen, ob der betroffene Dublin-Staat tatsächlich ein sicherer Drittstaat sei. Österreich hätte im gegenständlichen Fall eine individuelle Prüfung vornehmen und von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Außerdem müsse von einer Traumatisierung des Erstbeschwerdeführers ausgegangen werden. Wäre von der belangten Behörde ein objektives psychologisches Gutachten erstellt worden, hätte man feststellen müssen dass die Abschiebung nach Polen nicht möglich sei, weil dies in Verbindung mit den zu erwartenden Verfolgungshandlungen zu einer Retraumatisierung und damit verbunden zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde. Würden sie jedoch in Österreich bleiben, wo sie sich wohl und sicher fühlen würden, würde auch der Erstbeschwerdeführer aufgrund des regelmäßigen Kontaktes zu seinen Geschwistern langfristig eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes erreichen. Ein weiterer Aufenthalt in Polen würde dagegen seinen Gesundheitszustand verschlechtern.
Schließlich würde sein Bruder als anerkannter Flüchtling seit fünf Jahren und seine Schwester zum Verfahren zugelassen seit zwei Jahren in Österreich leben. Der Erstbeschwerdeführer habe mit diesen in seiner Heimat in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und eine sehr enge Beziehung zu ihnen. Darüber hinaus sei seine Frau mit HIV infiziert und brauche dringend eine Behandlung.
5.3. Der Beschwerde wurde die Kopie eines Befundes des Sozialmedizinischen Zentrums XXXX, vom 09.07.2009 beigelegt, worin eine asymptotische HIV Infektion der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt wurde. Die Untersuchung habe eine gute immunologische Situation ergeben, sodass derzeit keine antiretrovirale Therapie notwendig sei. Als nächster Kontrolltermin sei der 16.07.2008 vorgesehen; danach seien alle acht bis zwölf Wochen Kontrollen erforderlich, um eine Änderung der aktuellen Situation rechtzeitig feststellen zu könne.5.3. Der Beschwerde wurde die Kopie eines Befundes des Sozialmedizinischen Zentrums römisch 40 , vom 09.07.2009 beigelegt, worin eine asymptotische HIV Infektion der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt wurde. Die Untersuchung habe eine gute immunologische Situation ergeben, sodass derzeit keine antiretrovirale Therapie notwendig sei. Als nächster Kontrolltermin sei der 16.07.2008 vorgesehen; danach seien alle acht bis zwölf Wochen Kontrollen erforderlich, um eine Änderung der aktuellen Situation rechtzeitig feststellen zu könne.
5.4. Mit Schreiben vom 27.07.2009 teilte die Zweitbeschwerdeführerin mit, dass sie am 30.07.2009 voraussichtlich für einen Tag im Sozialmedizinischen Zentrum XXXX für ein CT Abdomen stationär aufgenommen werde. Am 31.07.2009 teilte die zuständige Oberärztin dieses Spitals dem Asylgerichtshof auf telefonische Anfrage mit, dass das CT wegen Verständigungsproblemen am 30.07.2009 nicht durchgeführt werden konnte. Bei der Zweitbeschwerdeführerin sei der Tumorwert leicht erhöht gewesen. Der Ultraschall sei in Ordnung gewesen. Zur näheren Abklärung werde ein CT angeordnet. Am 03.08.2009 teilte der zuständige Arzt auf fernmündliche Anfrage mit, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine HIV Infektion habe. Derzeit sei deswegen aber keine Therapie notwendig. Die erhöhten Tumorwerte könnten nur durch eine gynäkologische Untersuchung abgeklärt werden. Am 11.08.2009 gab der behandelnde Arzt auf fernmündliche Anfrage bekannt, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine weiteren Untersuchungen benötigen würde und der Tumormarker derzeit keine Relevanz habe. Auch die HIV-Infektion benötige derzeit keine Behandlung.5.4. Mit Schreiben vom 27.07.2009 teilte die Zweitbeschwerdeführerin mit, dass sie am 30.07.2009 voraussichtlich für einen Tag im Sozialmedizinischen Zentrum römisch 40 für ein CT Abdomen stationär aufgenommen werde. Am 31.07.2009 teilte die zuständige Oberärztin dieses Spitals dem Asylgerichtshof auf telefonische Anfrage mit, dass das CT wegen Verständigungsproblemen am 30.07.2009 nicht durchgeführt werden konnte. Bei der Zweitbeschwerdeführerin sei der Tumorwert leicht erhöht gewesen. Der Ultraschall sei in Ordnung gewesen. Zur näheren Abklärung werde ein CT angeordnet. Am 03.08.2009 teilte der zuständige Arzt auf fernmündliche Anfrage mit, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine HIV Infektion habe. Derzeit sei deswegen aber keine Therapie notwendig. Die erhöhten Tumorwerte könnten nur durch eine gynäkologische Untersuchung abgeklärt werden. Am 11.08.2009 gab der behandelnde Arzt auf fernmündliche Anfrage bekannt, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine weiteren Untersuchungen benötigen würde und der Tumormarker derzeit keine Relevanz habe. Auch die HIV-Infektion benötige derzeit keine Behandlung.
5.5. Mit Schreiben vom 12.08.09 gaben die Beschwerdeführer ihre Absicht bekannt, freiwillig zurückzukehren. Sie würden sich damit einverstanden erklären, dass nach erfolgter Ausreise ihre Asylanträge gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt werden.5.5. Mit Schreiben vom 12.08.09 gaben die Beschwerdeführer ihre Absicht bekannt, freiwillig zurückzukehren. Sie würden sich damit einverstanden erklären, dass nach erfolgter Ausreise ihre Asylanträge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt werden.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik POLEN gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO aufgrund erster Asylantragstellung gemäß Art. 13 Dublin II-VO besteht. POLEN hat einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer am 27.05.2009 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik POLEN gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO aufgrund erster Asylantragstellung gemäß Artikel 13, Dublin II-VO besteht. POLEN hat einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer am 27.05.2009 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Darüber hinaus hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im gegenständlichen Fall leben ein Bruder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers in Österreich. Da die Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern von Art 8 EMRK nach der oben dargestellten Judikatur nicht grundsätzlich umfasst sind, ist zu prüfen, ob eine entsprechende Beziehungsintensität oder ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.Im gegenständlichen Fall leben ein Bruder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers in Österreich. Da die Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern von Artikel 8, EMRK nach der oben dargestellten Judikatur nicht grundsätzlich umfasst sind, ist zu prüfen, ob eine entsprechende Beziehungsintensität oder ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.
Während sich der Bruder als anerkannter Flüchtling bereits seit fünf Jahren und die Schwester als zugelassene Asylwerberin mittlerweile seit ungefähr 2 Jahren in Österreich aufhalten, sind die Beschwerdeführer erst seit ungefähr drei Monaten in Österreich. Die Geschwister des Erstbeschwerdeführers leben zusammen mit ihren jeweiligen Ehepartnern und Kindern in eigenen Haushalten in Graz und Wien. Ein gemeinsamer Haushalt mit den Beschwerdeführern besteht nicht. Schließlich wurde auch weder im Zuge der Befragungen noch in der Beschwerde geltend gemacht, dass ein gemeinsamer Haushalt mit einem der Geschwister des Beschwerdeführers in Zukunft geplant wäre. Die Kontakte beschränken sich nach den eigenen Aussagen der Beschwerdeführer auf gelegentliche gegenseitige Besuche.
Aus den geltend gemachten gelegentlichen Zuwendungen durch die Geschwister des Erstbeschwerdeführers (Taschengeld, Kleidungsstücke und Lebensmittel) kann auch keine finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführer abgeleitet werden. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer von der Grundversorgung erfasst werden, wodurch die wesentlichen Grundbedürfnisse abgedeckt sind. Es haben sich aus den vorliegenden Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die auf ein besonderes Pflege- oder Unterstützungsverhältnis und damit auf eine besondere Abhängigkeit hindeuten würden. Und aus den vom Bundesasylamt eingeholten Gutachtlichen Stellungnahmen ergibt sich ebenso eindeutig, dass weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin anschweren psychischen Krankheiten leiden.
Der Asylgerichtshof schließt sich damit der Auffassung Bundesasylamtes an, dass die gegenständliche Entscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Beschwerdeführer darstellt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes treffen zu; diesen ist in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten worden. Im Hinblick auf den noch nicht einmal drei Monate dauernden Aufenthalt der Beschwerdeführer liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. B 1802, 1803/06). Die diesbezüglich durchgeführte Interessensabwägung fällt auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Gunsten der öffentlichen Ordnung und dem legitimen Interesse des Staates auf ein geordnetes Fremdenwesen aus. Zusammengefasst stellt die Ausweisung der Beschwerdeführer nach Polen daher nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben dar.Der Asylgerichtshof schließt sich damit der Auffassung Bundesasylamtes an, dass die gegenständliche Entscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Beschwerdeführer darstellt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes treffen zu; diesen ist in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten worden. Im Hinblick auf den noch nicht einmal drei Monate dauernden Aufenthalt der Beschwerdeführer liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. B 1802, 1803/06). Die diesbezüglich durchgeführte Interessensabwägung fällt auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Gunsten der öffentlichen Ordnung und dem legitimen Interesse des Staates auf ein geordnetes Fremdenwesen aus. Zusammengefasst stellt die Ausweisung der Beschwerdeführer nach Polen daher nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privatleben dar.
2.1.2.2. Kritik am polnischen Asylwesen
Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass POLEN im Hinblick auf tschetschenische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in POLEN notorischerweise AntragstellerInnen aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) ist mangels Bestehen eines allgemeinen Konsenses über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 erschüttern zu können.Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass POLEN im Hinblick auf tschetschenische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in POLEN notorischerweise AntragstellerInnen aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) ist mangels Bestehen eines allgemeinen Konsenses über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 erschüttern zu können.
Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu POLEN, die im angefochtenen Bescheid enthalten sind, werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei tschetschenischen Antragstellern aus POLEN praktisch keine Abschiebungen in die Russische Föderation erfolgen. Aus einer Mitteilung des Verbindungsbeamten des BMI in POLEN vom 23.08.2007 geht hervor, dass die jüngsten Änderungen in der polnischen Gesetzeslage für Fremde und Asylwerber insbesondere die Einführung des subsidiären Schutzes entsprechend gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben betreffen sollen. Die Einführung des "subsidiären Schutzstatus" neben Flüchtlingsstatus und "tolerated stay" lässt ebenso keine potentielle Gefährdung tschetschenischer Schutzsuchender erkennen, sodass auf die näheren Details des Inkrafttretens der jeweiligen Regelungen und des genauen Inhalts vorangegangener Gesetzesänderungen hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher einzugehen war, da jedenfalls keine dieser Gesetzesänderungen Grund zur Annahme gibt, dass POLEN nunmehr allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte.
Weder im Verfahren noch in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rücküberstellung nach Polen kein ordnungsgemäßes Asylverfahren offenstehen würde oder keine gesicherte Existenzgrundlage für die Familie vorhanden sei. Diesbezüglich ergibt sich auch aus den von der Erstbehörde getroffenen länderkundlichen Feststellungen, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach POLEN überstellt werden, Zugang zum Asylverfahren sowie zu denselben Versorgungsleistungen haben wie alle anderen Asylwerber. Weiters ist den Feststellungen zu entnehmen, dass Asylwerbern, die nicht in der Lage sind für ihren Aufenthalt in POLEN selbst aufzukommen, umfassende Versorgung gewährt wird. Dafür, dass den Beschwerdeführer kein ordnungsgemäßes Asylverfahren in POLEN offenstehe oder ihre medizinische wie auch allgemeine Versorgung nicht gewährleistet sei, bestehen keine Anhaltspunkte. Zumal auch die ausdrückliche Zustimmung der polnischen Behörden zur Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren vorliegt und die Verfahren der Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen sind, wie die Erklärung POLENS unter Stützung auf Art. 16 lit. c Dublin II-VO zeigt.Weder im Verfahren noch in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rücküberstellung nach Polen kein ordnungsgemäßes Asylverfahren offenstehen würde oder keine gesicherte Existenzgrundlage für die Familie vorhanden sei. Diesbezüglich ergibt sich auch aus den von der Erstbehörde getroffenen länderkundlichen Feststellungen, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach POLEN überstellt werden, Zugang zum Asylverfahren sowie zu denselben Versorgungsleistungen haben wie alle anderen Asylwerber. Weiters ist den Feststellungen zu entnehmen, dass Asylwerbern, die nicht in der Lage sind für ihren Aufenthalt in POLEN selbst aufzukommen, umfassende Versorgung gewährt wird. Dafür, dass den Beschwerdeführer kein ordnungsgemäßes Asylverfahren in POLEN offenstehe oder ihre medizinische wie auch allgemeine Versorgung nicht gewährleistet sei, bestehen keine Anhaltspunkte. Zumal auch die ausdrückliche Zustimmung der polnischen Behörden zur Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren vorliegt und die Verfahren der Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen sind, wie die Erklärung POLENS unter Stützung auf Artikel 16, Litera c, Dublin II-VO zeigt.
Zur allgemeinen Versorgung von Asylwerbern in POLEN, denen "tolerated stay" zuerkannt wurde, steht unwidersprochen fest, dass solchen Personen die gleichen sozialen Rechte zuerkannt werden, wie polnischen Staatsbürgern. Der Verbleib in Flüchtlingslagern ist, wie nunmehr hervorgekommen, ist in Einzelfällen auch länger als 3 Monate nach Statuszuerkennung möglich. Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik ist gesetzlich mit der Integration auch dieser Personengruppen betraut und diesbezüglich auch aktiv tätig. Die rasche Reaktion der polnischen Behörden auf den Zuwachs an Antragstellern in der 2. Jahreshälfte 2007 (Bau neuer Flüchtlingsunterbringungsstätten) zeigt, dass die entsprechenden Verpflichtungen tatsächlich ernst genommen werden.
2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in POLEN
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach POLEN nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine Existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach POLEN nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine Existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. vs. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. vs. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut Existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach POLEN sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch wurden im Rahmen des Verfahrens weder unmittelbar notwendige ärztliche Behandlungen noch andere dringend notwendige Therapien offenkundig. Der Erstbeschwerdeführer leidet nach der Gutachtlichen Stellungnahme lediglich an einer milden Anpassungsstörung. Die Zweitbeschwerdeführerin ist zwar mit HIV infiziert. Diese Infektion bedarf aber gegenwärtig keiner weiteren Behandlung. Für die Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung des minderjährigen Sohnes haben sich ebenso keine Anhaltspunkte ergeben.
Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich anzumerken, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und bei denen grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen. Darüber hinaus kann aber jedenfalls von einer ausreichenden medizinischen Versorgung in POLEN ausgegangen werden, welche auf dem Niveau der Behandlung von polnischen Staatsbürgern liegt.
Es stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach POLEN auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.Es stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach POLEN auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar.
2.1.2.4. Bedrohung durch russische/tschetschenische Staatsangehörige in POLEN
Die Beschwerdeführer haben in diesem Zusammenhang weder im Verfahren noch in ihren Beschwerden konkrete Angaben gemacht. Im Zuge des asylrechtlichen Verfahrens wurde seitens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ohne nähere Begründung lediglich angegeben, sie würden nicht nach POLEN wollen. Das diesbezügliche Vorbringen ist nicht geeignet, um eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer in POLEN glaubhaft zu machen. Sie haben POLEN kurz nach der Antragstellung wieder verlassen und es hat ihren Angaben zufolge weder irgendwelche Vorfälle noch konkrete Probleme gegeben. Die Beschwerdeführer können infolge ihres kurzen Aufenthalts in Polen wohl kaum beurteilen, ob die polnische Polizei und die Sicherheitskräfte im Stande und willens sind, sie vor etwaigen Bedrohungen zu schützen. Der Vollständigkeit halber ist jedenfalls anzumerken, dass auch von Amts wegen keine Informationen vorliegen, wonach die polnischen Sicherheitsorgane entgegen ihren asylrechtlichen Verpflichtungen systematisch mit russischen Organen kooperierten (entsprechende Belege wurden auch nicht erbracht).
Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und den Beschwerdeführern bei allfälligen gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in POLEN nicht die Möglichkeit offen stünden, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden.
2.1.2.5. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Einvernahmen sehr kurz gewesen seien, ist festzuhalten, dass es bei einer Einvernahme nicht auf deren Länge sondern darauf ankommt, dass die für die Entscheidung notwendigen Fragen gestellt werden. Davon ist nach Prüfung der Akten auszugehen. Den Beschwerdeführern wurde darüber hinaus im Zuge ihrer Befragungen ausreichend Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt darzulegen. Auch diesbezüglich kann ein Fehlverhalten der belangten Behörde nicht festgestellt werden.
2.1.2.6. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.2.1.2.6. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
2.1.3. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2. Spruchpunkt II:
Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II ist vollinhaltlich beizutreten. Im Übrigen ist dazu auch auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.2. zu verweisen. Schließlich sind im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei ist vollinhaltlich beizutreten. Im Übrigen ist dazu auch auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.2. zu verweisen. Schließlich sind im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, real risk, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
31.08.2009