Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S12 405.422-2/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Zimbabwe alias Malawi, p.A. PAZ Wien, Roßauer Lände 7-9, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2009, FZ. 09 07.926 EAST-OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Zimbabwe alias Malawi, p.A. PAZ Wien, Roßauer Lände 7-9, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2009, FZ. 09 07.926 EAST-OST, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (AsylG), abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF (AsylG), abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Zimbabwe alias Malawi, stellte am 20.01.2009 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch, gab er im Wesentlichen an, er habe seinen Heimatort im Mai 2007 verlassen und sei mit einem PKW nach Südafrika gereist. Dort habe er durch einen Schlepper ein Visum für Rumänien erhalten. Von Kapstadt sei er mit dem Flugzeug nach Amsterdam geflogen. Aus den Niederlanden sei er sodann nach Rumänien abgeschoben worden. Er habe sich 14 Monate in Rumänien aufgehalten. Als sein Asylantrag negativ beschieden worden sei, habe er mehrmals versucht, in Ungarn um Asyl anzusuchen, sei aber jedes Mal wieder nach Rumänien zurückgeschoben worden. Als letztlich seine Abschiebung aus Rumänien nach Zimbabwe unmittelbar bevor gestanden habe, habe er sich von einem Schlepper nach Österreich bringen lassen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe im Herkunftsland Probleme wegen seiner politischen Einstellung und seiner Zugehörigkeit zur "MDC"-Gruppe gehabt. Er sei drei Monate inhaftiert und gefoltert worden. Familienangehörige habe er weder in Österreich, noch im Bereich der Europäischen Union, Norwegen oder Island.
Am 23.01.2009 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) an die zuständige rumänische Behörde. Mit Schreiben vom 05.02.2009 erklärte sich Rumänien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO für die Wiederaufnahme des Asylwerbers zuständig.Am 23.01.2009 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) an die zuständige rumänische Behörde. Mit Schreiben vom 05.02.2009 erklärte sich Rumänien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO für die Wiederaufnahme des Asylwerbers zuständig.
Am 24.02.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen, wiederholte seine Angaben zur Fluchtroute und gab im Wesentlichen an, er habe in Rumänien alle drei Instanzen durchlaufen, wobei ihm auch ein kostenloser Anwalt zur Verfügung gestellt worden sei. Dieser sei jedoch zu den Einvernahmen nicht erschienen. Ihm sei schließlich eine Frist von 15 Tagen zur Ausreise gegeben und dann sei er des Lagers verwiesen worden. Nach erfolgloser Asylantragsstellung in Ungarn sei er wiederum nach Rumänien rücküberstellt worden. Nachdem sein Wiederaufnahmeantrag mit der Begründung abgewiesen wurde, es gebe nunmehr in Zimbabwe eine neue Regierung, sei er wiederum nach Ungarn ausgereist und daraufhin wieder nach Rumänien rücküberstellt worden. In Rumänien sei er letztendlich in Schubhaft genommen worden. Um der Abschiebung in den Herkunftsstaat zu entgehen, habe er einen Selbstmordversuch unternommen; die Polizisten hätten ihn daraufhin geschlagen. Er habe keine Anzeige erstattet, da er nicht wisse, wo er dies machen hätte sollen. Von NGOs habe er auch keine Hilfe bekommen. In Zimbabwe sei die Lage schlecht, seine Eltern seien vor kurzem an AIDS gestorben. Gegen eine Rücküberstellung nach Rumänien spreche, dass er von dort aus nach Zimbabwe abgeschoben werden würde.
Aufgrund der am 07.03.2009 erfolgten psychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erstellte dieser eine gutachterliche Stellungnahme, in welcher diagnostiziert wird, dass beim Beschwerdeführer weder eine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung noch Suizidalität vorliege.
1.2. Mit Bescheid vom 10.03.2009, FZ. 09 00.748 EAST OST, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.01.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Rumänien zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass sich Rumänien für die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers für zuständig erklärt habe und, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Ferner sei nicht glaubhaft, dass ihm Rumänien keinen Schutz gewähren würde. Er habe in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz stellen können und sei alle Rechtschutz- bzw. Berufungsinstanzen durchwandert. Aus seinen eigenen Angaben ergebe sich deutlich, dass er über den Verfahrensprozess in Rumänien sehr gut informiert gewesen sei. Weiters habe ihn Rumänien dreimal aus Ungarn übernommen und ihn immer wieder einreisen lassen. Rumänien sei auch für seinen Unterhalt aufgekommen. Zum Vorbringen, er sei von der rumänischen Polizei geschlagen worden, führte das Bundesasylamt aus, dass sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergeben habe, dass es deshalb zur Anwendung von Körperkraft der Polizeibeamten gekommen sei, da der Beschwerdeführer versucht habe, sich selbst zu töten.1.2. Mit Bescheid vom 10.03.2009, FZ. 09 00.748 EAST OST, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.01.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Rumänien zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass sich Rumänien für die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers für zuständig erklärt habe und, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Ferner sei nicht glaubhaft, dass ihm Rumänien keinen Schutz gewähren würde. Er habe in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz stellen können und sei alle Rechtschutz- bzw. Berufungsinstanzen durchwandert. Aus seinen eigenen Angaben ergebe sich deutlich, dass er über den Verfahrensprozess in Rumänien sehr gut informiert gewesen sei. Weiters habe ihn Rumänien dreimal aus Ungarn übernommen und ihn immer wieder einreisen lassen. Rumänien sei auch für seinen Unterhalt aufgekommen. Zum Vorbringen, er sei von der rumänischen Polizei geschlagen worden, führte das Bundesasylamt aus, dass sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergeben habe, dass es deshalb zur Anwendung von Körperkraft der Polizeibeamten gekommen sei, da der Beschwerdeführer versucht habe, sich selbst zu töten.
1.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2009, GZ: S12 405.422-1/2009/3E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde.1.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2009, GZ: S12 405.422-1/2009/3E, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde.
1.4. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2009, GZ: S12 405.422-1/2009/3E, erwuchs am 15.04.2009 in Rechtskraft (Zustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG, da eine Abgabestelle bzw. der konkrete Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt war und nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt hätte werden können; die Einsichtnahmen in das ZMR und GVS brachten kein Ergebnis).1.4. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2009, GZ: S12 405.422-1/2009/3E, erwuchs am 15.04.2009 in Rechtskraft (Zustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG, da eine Abgabestelle bzw. der konkrete Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt war und nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt hätte werden können; die Einsichtnahmen in das ZMR und GVS brachten kein Ergebnis).
1.5. Aus dem Dublin Akt des Bundesasylamtes ergibt sich ebenfalls, dass der Beschwerdeführer am 03.04.2009 von seiner bisherigen Abgabestelle polizeilich abgemeldet und keine neue Abgabestelle bekannt gegeben wurde (Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 08.04.2009) und richtete sohin das Bundesasylamt am 08.04.2009 ein Schreiben an die rumänischen Behörden, in welchem bekannt gegeben wurde, dass sich die Frist des Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO, auf 18 Monate verlängere. Die rumänischen Behörden habe der Fristverlängerung bis dato nicht widersprochen.1.5. Aus dem Dublin Akt des Bundesasylamtes ergibt sich ebenfalls, dass der Beschwerdeführer am 03.04.2009 von seiner bisherigen Abgabestelle polizeilich abgemeldet und keine neue Abgabestelle bekannt gegeben wurde (Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 08.04.2009) und richtete sohin das Bundesasylamt am 08.04.2009 ein Schreiben an die rumänischen Behörden, in welchem bekannt gegeben wurde, dass sich die Frist des Artikel 19, Absatz 4, bzw. Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO, auf 18 Monate verlängere. Die rumänischen Behörden habe der Fristverlängerung bis dato nicht widersprochen.
1.6. Am 21.04.2009 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 02.04.2009 in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Josefstadt befindet.
1.7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.05.2009, rechtskräftig seit 12.05.2009, GZ. 046 063 HV 35/09s-21 (BS), wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall iVm § 15 StGB und § 27 Abs. 2 SMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, sechs davon unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt.1.7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.05.2009, rechtskräftig seit 12.05.2009, GZ. 046 063 HV 35/09s-21 (BS), wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall in Verbindung mit Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, sechs davon unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt.
Den unbedingten Teil der Strafe verbüßte der Beschwerdeführer von 02.04.2009 bis 02.07.2009 in den Justizanstalten Josefstadt und Simmering.
2. Am 02.07.2009 wurde der Beschwerdeführer von der Strafhaft in die Schubhaft überstellt und brachte in der Folge am XXXXden gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion Wien, Landespolizeikommando für Wien, gab der Beschwerdeführer am Tag der (neuerlichen) Antragstellung im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch zunächst an, er sei gesund und habe keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union. Seit seinem letzten Asylantrag habe er Österreich nicht verlassen, sondern im Flüchtlingslager in Traiskirchen und in den Justizanstalten Josefstadt und Simmering gelebt. Nach Verbüßung seiner Strafhaft sei er in Schubhaft genommen worden. Seine alten Asylgründe seien noch aufrecht und aktuell. Neue Asylgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat wisse er nicht, was ihn erwarte. Er sei im Jahr 2005 drei Monate und im Jahr 2007 zwei Wochen inhaftiert gewesen und von der Polizei gefoltert worden. Sein Bruder sei ebenfalls von der Polizei gefoltert und im Jahr 2007 getötet worden.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom XXXX, Zahl: XXXX, wurde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot verhängt (vgl. AS 27ff).Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot verhängt vergleiche AS 27ff).
3. Am 15.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege (vgl. AS 85f).3. Am 15.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und 68 Absatz eins, AVG) (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege vergleiche AS 85f).
4. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 21.07.2009 vom Bundesasylamt nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein des Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Auf die Frage des Bundesasylamtes nach seinem Aufenthaltsort nach der Rechtskraft des ersten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes gab er an, er sei in Haft gewesen. Den neuen Asylantrag stelle er, da er weder nach Rumänien noch in seine Heimat zurück könne. In seiner Heimat sei sein Leben in Gefahr und Rumänien gebe ihm keine Chance. Rumänien habe zweimal seinen Antrag abgelehnt und ihn aufgefordert, das Land zu verlassen. Er sei dann jedes Mal nach Ungarn gefahren und von Ungarn aus sei er wieder nach Rumänien überstellt worden. In Rumänien sei er von einem Polizisten geschlagen worden und höre daher am linken Ohr schlecht. Er sei beim Arzt gewesen, der es nicht ändern könne. In Rumänien habe er kein faires Verfahren gehabt, da sein Anwalt bei der Befragung nicht anwesend gewesen sei. NGOs hätten ihm auch nicht geholfen. Verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, Norwegen oder Island habe er nicht, und er lebe auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab er an, er habe in Rumänien keine Rechte. Sein Verfahren sei dort negativ abgeschlossen worden und bei einer Überstellung nach Rumänien würde er in sein Heimatland abgeschoben werden. Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien aufrecht. Seiner Ausweisung nach Rumänien stehe entgegen, dass Österreich seinen Antrag nochmals prüfen solle. Man werde sehen, dass der Antrag in Rumänien abgewiesen worden sei, und er daher nach Ungarn ausgereist sei.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2009, FZ. 09 07.926 EAST-OST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.07.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen (Spruchpunkt II). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt habe werden können.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2009, FZ. 09 07.926 EAST-OST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.07.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt habe werden können.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und ausgeführt wurde, dass sein Verfahren in Rumänien nicht fair gewesen sei und er keine Unterstützung erhalten habe.
7. Die Beschwerde langte am 06.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden, Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
2.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.2.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.
2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO ersetzt das Dubliner Übereinkommen (Art. 24 Abs. 1 Dublin II-VO), ist gemäß Art. 29 Dublin II-VO auf Asylanträge anwendbar, die ab dem 01.09.2003 gestellt werden und gilt - ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrages - ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylwerbern. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 06.03.2009 gestellt wurde, ist die Dublin II-VO im gegenständlichen Fall anzuwenden.Die Dublin II-VO ersetzt das Dubliner Übereinkommen (Artikel 24, Absatz eins, Dublin II-VO), ist gemäß Artikel 29, Dublin II-VO auf Asylanträge anwendbar, die ab dem 01.09.2003 gestellt werden und gilt - ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrages - ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylwerbern. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 06.03.2009 gestellt wurde, ist die Dublin II-VO im gegenständlichen Fall anzuwenden.
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel römisch drei enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wiederaufzunehmen.
Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO besagt, dass wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrages aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO besagt, dass wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrages aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.
2.3. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer bereits in Rumänien einen Asylantrag gestellt hat und, dass Rumänien einer Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO am 05.02.2009 zustimmte, zu Recht von einer Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen.2.3. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer bereits in Rumänien einen Asylantrag gestellt hat und, dass Rumänien einer Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO am 05.02.2009 zustimmte, zu Recht von einer Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen.
2.4. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht abgelaufen ist. Das Bundesasylamt ist zwar zunächst davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei und hat daher die Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO gegenüber den rumänischen Behörden auf insgesamt achtzehn Monate bekannt gegeben, wobei sich in weiterer Folge jedoch herausgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nicht flüchtig, sondern wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe inhaftiert war. Unter Inhaftierung ist eine gerichtliche Haft zu verstehen, nicht jedoch administrative Haft, die zum Zwecke der Abschiebung des Asylbewerbers durch die Fremdenbehörden verhängt worden ist (vgl. Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitsverfahren, 2. überarbeitete Auflage, K32 zum inhaltlich gleichen Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO, Seite 151).2.4. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht abgelaufen ist. Das Bundesasylamt ist zwar zunächst davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei und hat daher die Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO gegenüber den rumänischen Behörden auf insgesamt achtzehn Monate bekannt gegeben, wobei sich in weiterer Folge jedoch herausgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nicht flüchtig, sondern wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe inhaftiert war. Unter Inhaftierung ist eine gerichtliche Haft zu verstehen, nicht jedoch administrative Haft, die zum Zwecke der Abschiebung des Asylbewerbers durch die Fremdenbehörden verhängt worden ist vergleiche Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitsverfahren, 2. überarbeitete Auflage, K32 zum inhaltlich gleichen Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-VO, Seite 151).
Für den gegenständlichen Fall macht es jedoch im Ergebnis keinen Unterschied, ob die Überstellungsfrist auf 18 Monate (wie vom Bundesasylamt irrtümlich angenommen) oder auf ein Jahr verlängert wurde, da auch bei einer korrekten Verlängerung auf insgesamt ein Jahr wegen Inhaftierung des Beschwerdeführers die Überstellungsfrist erst am 05.02.2010 ablaufen würde und sohin derzeit in jedem Fall noch offen ist. Ferner hat das Bundesasylamt die Fristverlängerung den rumänischen Behörden rechtzeitig, nämlich vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist bekannt gegeben und ist sohin seiner Informationspflicht gemäß Art. 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung zur Dublin II-VO nachgekommen (vgl. auch Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitsverfahren, 2. überarbeitete Auflage, K33 zum inhaltlich gleichen Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO, Seite 151).Für den gegenständlichen Fall macht es jedoch im Ergebnis keinen Unterschied, ob die Überstellungsfrist auf 18 Monate (wie vom Bundesasylamt irrtümlich angenommen) oder auf ein Jahr verlängert wurde, da auch bei einer korrekten Verlängerung auf insgesamt ein Jahr wegen Inhaftierung des Beschwerdeführers die Überstellungsfrist erst am 05.02.2010 ablaufen würde und sohin derzeit in jedem Fall noch offen ist. Ferner hat das Bundesasylamt die Fristverlängerung den rumänischen Behörden rechtzeitig, nämlich vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist bekannt gegeben und ist sohin seiner Informationspflicht gemäß Artikel 9, Absatz 2, Durchführungsverordnung zur Dublin II-VO nachgekommen vergleiche auch Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitsverfahren, 2. überarbeitete Auflage, K33 zum inhaltlich gleichen Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-VO, Seite 151).
3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen. Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen. Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Für den Asylgerichtshof ist im Beschwerdeverfahren Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung (Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297).Für den Asylgerichtshof ist im Beschwerdeverfahren Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung (Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297).
3.3. Im vorliegenden Beschwerdefall geht der Asylgerichtshof aus folgenden Gründen davon aus, dass das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.3.3. Im vorliegenden Beschwerdefall geht der Asylgerichtshof aus folgenden Gründen davon aus, dass das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer wiederholt ausgeführt, dass seine Gründe aus dem ersten Asylverfahren nach wie vor aufrecht seien und dass sich an diesen nichts geändert habe. Im Wesentlichen gab er an, er wolle nicht nach Rumänien zurück, da sein Asylantrag dort abgelehnt worden sei und er aufgefordert worden sei, Rumänien zu verlassen. Er sei dann nach Ungarn gefahren und von Ungarn aus mehrmals wieder nach Rumänien überstellt worden. Er habe Angst, von Rumänien in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Ferner sei er in Rumänien von Polizisten geschlagen worden. Dieses gesamte Vorbringen hat der Beschwerdeführer - in wesentlichen Teilen sogar ausführlicher - in seinem ersten Asylverfahren erstattet und ist sohin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar.
Damit erweist sich dieses Vorbringen vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2009, GZ. S12 405.422-1/2009/3E, mit umfasst. Das Bundesasylamt hat somit zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer kein weiteres oder ergänzendes Vorbringen erstattet hat.Damit erweist sich dieses Vorbringen vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2009, GZ. S12 405.422-1/2009/3E, mit umfasst. Das Bundesasylamt hat somit zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer kein weiteres oder ergänzendes Vorbringen erstattet hat.
3.4. Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Rumänien in Hinblick auf Asylwerber aus Zimbabwe unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Rumäniens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).3.4. Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Rumänien in Hinblick auf Asylwerber aus Zimbabwe unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Rumäniens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).
Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich ein systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Rumänien nicht erkennen und gelten im Übrigen die Mitgliedstaaten der EU als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer vom Beschwerdeführer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass etwa der Beschwerdeführer im Zuge einer so genannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in sein Heimatland zurückgeschoben werden könnte.
Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass der Beschwerdeführer in Rumänien möglicherweise kein Asyl erhalten werde und nach Zimbabwe abgeschoben werden könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass der Beschwerdeführer in Rumänien möglicherweise kein Asyl erhalten werde und nach Zimbabwe abgeschoben werden könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).
3.5. Von einer Änderung der primären Sachverhaltslage kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausgegangen werden, ebenso wenig wie von einer "Gefahrenvergrößerung" (vgl. dazu VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343). Damit steht aber die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen, wie bereits das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat. Zusätzlich hat sich weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung ergeben, sodass zweifellos eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.3.5. Von einer Änderung der primären Sachverhaltslage kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausgegangen werden, ebenso wenig wie von einer "Gefahrenvergrößerung" vergleiche dazu VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343). Damit steht aber die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen, wie bereits das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat. Zusätzlich hat sich weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung ergeben, sodass zweifellos eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt.
Weiters liegt keine vom individuellen Vorbringen unabhängige, wesentliche und entscheidungsrelevante Änderung der Umstände in Rumänien vor. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre.
Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert.
4. Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:4. Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:
4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gemäß § 68 Abs. 1 AVG erfolgt (siehe die Erläuterungen zu § 37 Asylgesetz 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF sind Ausweisungen nach Abs. 1 lediglich dann unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienlebens des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfolgt (siehe die Erläuterungen zu Paragraph 37, Asylgesetz 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF sind Ausweisungen nach Absatz eins, lediglich dann unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienlebens des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
4.2. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar. Gemäß den eigenen Angaben des Beschwerdeführers verfügt er nicht über Familienangehörige in Österreich, dem Bereich der Europäischen Union, Norwegen oder Island. Sonstige private Interessen hat er ebenfalls nicht vorgebracht. Weiters hat er auch kein sonstiges Aufenthaltsrecht erlangt, sondern lebt seit Rechtskraft des Vorerkenntnisses illegal in Österreich, wobei er einer Abschiebung nur durch die Verbüßung des unbedingten Teils einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten entgangen ist. Auch der zuvor legale Aufenthalt ist lediglich auf die vorhergehende Asylantragstellung zurückzuführen, die sich als nicht gerechtfertigt herausgestellt hat. Eine besondere Integrationsverfestigung hat sich im Fall des Beschwerdeführers schon allein aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ebenfalls nicht gezeigt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wegen mehrerer Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt wurde und den unbedingt verhängten Teil der Freiheitsstrafe bereits verbüßt hat. Bei einer Interessensabwägung ist das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen den zuvor beschriebenen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüberzustellen. Im gegenständlichen Fall fällt die Interessensabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, zumal bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190, festgestellt hat, dass ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt.4.2. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar. Gemäß den eigenen Angaben des Beschwerdeführers verfügt er nicht über Familienangehörige in Österreich, dem Bereich der Europäischen Union, Norwegen oder Island. Sonstige private Interessen hat er ebenfalls nicht vorgebracht. Weiters hat er auch kein sonstiges Aufenthaltsrecht erlangt, sondern lebt seit Rechtskraft des Vorerkenntnisses illegal in Österreich, wobei er einer Abschiebung nur durch die Verbüßung des unbedingten Teils einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten entgangen ist. Auch der zuvor legale Aufenthalt ist lediglich auf die vorhergehende Asylantragstellung zurückzuführen, die sich als nicht gerechtfertigt herausgestellt hat. Eine besondere Integrationsverfestigung hat sich im Fall des Beschwerdeführers schon allein aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ebenfalls nicht gezeigt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wegen mehrerer Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt wurde und den unbedingt verhängten Teil der Freiheitsstrafe bereits verbüßt hat. Bei einer Interessensabwägung ist das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen den zuvor beschriebenen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüberzustellen. Im gegenständlichen Fall fällt die Interessensabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, zumal bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190, festgestellt hat, dass ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt.
Der angefochtene Bescheid erweist sich damit in beiden Spruchpunkten als rechtmäßig, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden. Angesichts des Spruchinhaltes erübrigt sich eine gesonderte Erwägung betreffend eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden. Angesichts des Spruchinhaltes erübrigt sich eine gesonderte Erwägung betreffend eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
31.08.2009