TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/17 D7 313273-2/2009

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Veröffentlicht am 17.08.2009
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Spruch

D7 313273-2/2009/5E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

D7 313274-2/2009/6E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Dr. Gollegger als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2009, Zahl 04 12.811-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Dr. Gollegger als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2009, Zahl 04 12.811-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste am 21.06.2004 mit seiner Familie unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am selben Tag durch seinen gesetzlichen Vertreter beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2004 gemäß § 5 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen wurde und in dem festgestellt wurde, dass für die Prüfung des Antrages die Slowakei zuständig sei. Mit Berufungsvorentscheidung des Bundesasylamtes vom 15.09.2004 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 64a Abs. 1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2007, Zahl 04 12.811-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für zulässig erklärt und eine Ausweisung ausgesprochen.römisch eins.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste am 21.06.2004 mit seiner Familie unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am selben Tag durch seinen gesetzlichen Vertreter beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2004 gemäß Paragraph 5, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen wurde und in dem festgestellt wurde, dass für die Prüfung des Antrages die Slowakei zuständig sei. Mit Berufungsvorentscheidung des Bundesasylamtes vom 15.09.2004 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2007, Zahl 04 12.811-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für zulässig erklärt und eine Ausweisung ausgesprochen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2007,

Zahl 313.273-1/4E-XV/54/07, wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003, betreffend Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen. Der Berufung wurde betreffend Spruchteil II. stattgegeben und gemäß § 8 leg. cit. iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I 100/2005, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig sei. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 leg. cit. wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.09.2008 erteilt.Zahl 313.273-1/4E-XV/54/07, wurde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, betreffend Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz abgewiesen. Der Berufung wurde betreffend Spruchteil römisch zwei. stattgegeben und gemäß Paragraph 8, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig sei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, leg. cit. wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.09.2008 erteilt.

Der dagegen betreffend § 7 AsylG 1997 erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde über Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2008, Zlen. AW 2008/19/0109 bis 0113-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der dagegen betreffend Paragraph 7, AsylG 1997 erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde über Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2008, Zlen. AW 2008/19/0109 bis 0113-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.2. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.08.2008, beim Bundesasylamt eingelangt am 18.08.2008, stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Er brachte vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung weiterhin vorliegen würden (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 321 bis 323).römisch eins.2. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.08.2008, beim Bundesasylamt eingelangt am 18.08.2008, stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Er brachte vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung weiterhin vorliegen würden (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 321 bis 323).

Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurden am 17.12.2008 Länderfeststellungen zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 325 bis 341).

Mit Schreiben vom 30.12.2008 erstattete der Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 343 bis 347).

Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2007, Zahl 313.273-1/4E-XV/54/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2009, Zahl 04 12.811-BAL, in Spruchpunkt I. gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2007, Zahl 313.273-1/4E-XV/54/07 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entzogen und in Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäßDer dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2007, Zahl 313.273-1/4E-XV/54/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2009, Zahl 04 12.811-BAL, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2007, Zahl 313.273-1/4E-XV/54/07 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 entzogen und in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß

§ 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 355 bis 461).Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 355 bis 461).

I.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2009, Zahl 04 12.811-BAL, zugestellt am 17.03.2009, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 31.03.2009 im Familienverfahren eingebrachte Beschwerde (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 469 bis 477).römisch eins.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2009, Zahl 04 12.811-BAL, zugestellt am 17.03.2009, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 31.03.2009 im Familienverfahren eingebrachte Beschwerde (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 469 bis 477).

Am 14.05.2009 langte beim Asylgerichtshof eine vom Asylgerichtshof angeforderte, das psychiatrische Gutachten die Mutter des Beschwerdeführers betreffende, Stellungnahme des vom Bundesasylamt beigezogenen Sachverständigen ein.

Mit Schreiben vom 15.05.2009 wurden das Bundesasylamt und der Vertreter des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt, die Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten der Mutter des Beschwerdeführers übermittelt und eine Frist von vier Wochen zwecks Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.Mit Schreiben vom 15.05.2009 wurden das Bundesasylamt und der Vertreter des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG verständigt, die Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten der Mutter des Beschwerdeführers übermittelt und eine Frist von vier Wochen zwecks Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 02.06.2009 erreichte den Asylgerichtshof ein Schreiben des Bundesasylamtes zur übermittelten Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen, die Mutter des Beschwerdeführers betreffend.

Mit Schreiben vom 16.06.2009 erstattete der Vertreter des Beschwerdeführers eine Äußerung zur Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen, die Mutter des Beschwerdeführers betreffend.

Mit Schreiben vom 18.06.2009 wurde das Bundesasylamt vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt, die Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers vom 16.06.2009 übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zwecks Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Vertreter der Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt, die Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 02.06.2009 übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zwecks Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.Mit Schreiben vom 18.06.2009 wurde das Bundesasylamt vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG verständigt, die Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers vom 16.06.2009 übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zwecks Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Vertreter der Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG verständigt, die Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 02.06.2009 übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zwecks Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Am 26.06.2009 langte eine weitere Stellungnahme des Bundesasylamtes zur Äußerung des Vertreters des Beschwerdeführers im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers ein.

Am 01. und 29.07.2009 erstattete der Vertreter des Beschwerdeführers weitere Stellungnahmen.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß

§ 61 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung zu entscheiden ist.Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung zu entscheiden ist.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde am 14.08.2008 beim Bundesasylamt gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde am 14.08.2008 beim Bundesasylamt gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.

II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes den Beschwerdeführer und seine Eltern betreffend, sowie Einsichtnahme in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente sowie Einholung einer Stellungnahme beim vom Bundesasylamt beigezogenen medizinischen Sachverständigen und Gewährung von Parteiengehör zu dieser Stellungnahme, sowie den jeweiligen Stellungnahmen der Verfahrensparteien.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes den Beschwerdeführer und seine Eltern betreffend, sowie Einsichtnahme in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente sowie Einholung einer Stellungnahme beim vom Bundesasylamt beigezogenen medizinischen Sachverständigen und Gewährung von Parteiengehör zu dieser Stellungnahme, sowie den jeweiligen Stellungnahmen der Verfahrensparteien.

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er ist der Sohn von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation und Frau XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation. In Erledigung der Beschwerden gegen die Bescheide der Eltern des Beschwerdeführers wurden die bekämpften Bescheide jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zahlen D7 313272-2/2009/14E undDer Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er ist der Sohn von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation und Frau römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation. In Erledigung der Beschwerden gegen die Bescheide der Eltern des Beschwerdeführers wurden die bekämpften Bescheide jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zahlen D7 313272-2/2009/14E und

D7 252168-3/2009/5E, behoben und die Angelegenheit jeweils gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.D7 252168-3/2009/5E, behoben und die Angelegenheit jeweils gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

II.4. Die Identität des Beschwerdeführers (II.3.) konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild [Anmerkung:römisch zwei.4. Die Identität des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.) konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild [Anmerkung:

zumindest] im Verfahren zur Verlängerung der Aufenthaltberechtigung [Anmerkung: möglicherweise finden sich Hinweise auf Identitätsdokument in den derzeit beim VwGH anhängigen Asylakten] nicht festgestellt werden (siehe AIS (DG2 "keine Dokumente 0"). Wenn das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung (Bescheid Seite 42 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 439) diesbezüglich auf den Bescheid des UBAS vom 18.09.2007, Zahl 313.273-1/4E-XV/54/07, verweist, so handelt es sich bei diesem Verweis, mangels Begründung für die Identitätsfeststellung im Bescheid des UBAS, um keine nachvollziehbar Begründung, aus der hervorgehen würde, auf Grund welcher Dokumente die Identität des Antragstellers festgestellt werden konnte. Das Verwandtschaftsverhältnis und die Staatsangehörigkeit (II.3.) konnten auf Grund der diesbezüglichen Angaben der Eltern des Beschwerdeführers und auf Grund deren Sprachkenntnisse im Asylverfahren glaubhaft gemacht werden. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der Eltern des Beschwerdeführers (II.3.) ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und den Akten des Asylgerichtshofes, Zahlen D7 313272-2/2009 und D7 252168-3/2009.zumindest] im Verfahren zur Verlängerung der Aufenthaltberechtigung [Anmerkung: möglicherweise finden sich Hinweise auf Identitätsdokument in den derzeit beim VwGH anhängigen Asylakten] nicht festgestellt werden (siehe AIS (DG2 "keine Dokumente 0"). Wenn das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung (Bescheid Seite 42 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 439) diesbezüglich auf den Bescheid des UBAS vom 18.09.2007, Zahl 313.273-1/4E-XV/54/07, verweist, so handelt es sich bei diesem Verweis, mangels Begründung für die Identitätsfeststellung im Bescheid des UBAS, um keine nachvollziehbar Begründung, aus der hervorgehen würde, auf Grund welcher Dokumente die Identität des Antragstellers festgestellt werden konnte. Das Verwandtschaftsverhältnis und die Staatsangehörigkeit (römisch zwei.3.) konnten auf Grund der diesbezüglichen Angaben der Eltern des Beschwerdeführers und auf Grund deren Sprachkenntnisse im Asylverfahren glaubhaft gemacht werden. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der Eltern des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.) ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und den Akten des Asylgerichtshofes, Zahlen D7 313272-2/2009 und D7 252168-3/2009.

II.5.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.5.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

II.5.2. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonrömisch zwei.5.2. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dassGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oderdie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder

dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005).

Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn der oben genannten Beschwerdeführer (Verfahren D7 313272-2/2009 und D7 252168-3/2009), deren Bescheide des Bundesasylamtes vom Asylgerichtshof behoben und die Angelegenheit jeweils gemäß

§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass auch in Hinblick auf § 66 Abs. 2 AVG das Ergebnis der Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers und jenes seiner Eltern das Gleiche zu sein hat und die Angelegenheit aus diesem Grund ebenfalls zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist.Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass auch in Hinblick auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG das Ergebnis der Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers und jenes seiner Eltern das Gleiche zu sein hat und die Angelegenheit aus diesem Grund ebenfalls zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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