TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/24 D3 241394-3/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
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  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 241394-3/2008/7E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Marianne KIENAST über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation (Tschetschenische Republik) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2008, FZ: 03 22.406/2-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Marianne KIENAST über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation (Tschetschenische Republik) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2008, FZ: 03 22.406/2-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 7 Abs 1 Z 1, § 7 Abs 3, § 8 Abs 1 sowie § 10 Abs 1 AsylG Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idF. BGBl I Nr. 29/2009 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz eins, sowie Paragraph 10, Absatz eins, AsylG Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 25.07.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2004, Zl 03 22.406/1-BAE, wurde unter Spruchpunkt I. der Asylantrag vom 25.07.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchpunkt II. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei und unter Spruchpunkt III. XXXX gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2004, Zl 03 22.406/1-BAE, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Asylantrag vom 25.07.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch drei. römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber, damals vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Gertraude CARLI, fristgerecht Berufung. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.07.2005 gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit mündlich verkündetem Bescheid vom gleichen Datum, Zl. 241.394/1-VIII/22/04, der Berufung statt und gewährte dem Antragsteller Asyl (schriftliche Ausfertigung am 25.11.2005).

Am 26.07.2005 langte bei der Berufungsbehörde eine Strafanzeige gegen den Berufungswerber wegen § 142 StGB (Raub) ein. Deswegen wurde mit der Ausfertigung des bereits verkündeten Bescheides zunächst zugewartet.Am 26.07.2005 langte bei der Berufungsbehörde eine Strafanzeige gegen den Berufungswerber wegen Paragraph 142, StGB (Raub) ein. Deswegen wurde mit der Ausfertigung des bereits verkündeten Bescheides zunächst zugewartet.

Am 26.08.2005 wurde das diesbezügliche Strafverfahren gemäß § 90 StPO eingestellt, diese Information ist dem UBAS aber erst am 28.10.2005 zugegangen.Am 26.08.2005 wurde das diesbezügliche Strafverfahren gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt, diese Information ist dem UBAS aber erst am 28.10.2005 zugegangen.

Am 08.11.2005 langte eine Kopie eines Protokollvermerks und einer gekürzten Urteilsausfertigung beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein, aus denen sich ergibt, dass der Berufungswerber am XXXX vom Bezirksgericht XXXX wegen §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt wurde.Am 08.11.2005 langte eine Kopie eines Protokollvermerks und einer gekürzten Urteilsausfertigung beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein, aus denen sich ergibt, dass der Berufungswerber am römisch 40 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt wurde.

Am 14.06.2006 erfolgt eine Anzeige der Polizeiinspektion Kapfenberg gegen den Flüchtling wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wegen Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 StGB), schwerer Sachbeschädigung (§§ 125, 126 StGB) und schwerer Körperverletzung (§§ 83, 84 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monaten bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wegen Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt (Paragraphen 15, 269, StGB), schwerer Sachbeschädigung (Paragraphen 125, 126, StGB) und schwerer Körperverletzung (Paragraphen 83, 84, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monaten bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wegen §§ 15, 87, 83, 84 StGB (absichtliche schwere Körperverletzung im Entwicklungsstadium des Versuches und schwere Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Widerruf der bedingten Strafhaft von 6 Monaten lt. Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX verurteilt. Dieses Urteil wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, bestätigt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 87, 83, 84, StGB (absichtliche schwere Körperverletzung im Entwicklungsstadium des Versuches und schwere Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Widerruf der bedingten Strafhaft von 6 Monaten lt. Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 verurteilt. Dieses Urteil wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , bestätigt.

Mit Aktenvermerk vom 14.08.2008 wurde ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet und der Flüchtling am 17.09.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Zu der Verurteilung wegen versuchten Diebstahls durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX gab er an, dass er schöne Steine gesehen habe, die schon eine Bohrung gehabt hätten und er sich gedacht habe, seine Frau würde sich über ein Geschenk freuen. Zu der Verurteilung des Landesgerichtes XXXX wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung zu 8 Monaten Freiheitsstrafe vom XXXX führte er aus, dass er damals betrunken gewesen sei und nicht gewusst habe, was er tue. Wenn er nüchtern gewesen wäre, hätte er dies nicht getan. Er trinke jedoch seit diesem Zeitpunkt nichts mehr. Unter der Haftzeit habe er sehr gelitten.Mit Aktenvermerk vom 14.08.2008 wurde ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet und der Flüchtling am 17.09.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Zu der Verurteilung wegen versuchten Diebstahls durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 am römisch 40 gab er an, dass er schöne Steine gesehen habe, die schon eine Bohrung gehabt hätten und er sich gedacht habe, seine Frau würde sich über ein Geschenk freuen. Zu der Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung zu 8 Monaten Freiheitsstrafe vom römisch 40 führte er aus, dass er damals betrunken gewesen sei und nicht gewusst habe, was er tue. Wenn er nüchtern gewesen wäre, hätte er dies nicht getan. Er trinke jedoch seit diesem Zeitpunkt nichts mehr. Unter der Haftzeit habe er sehr gelitten.

Zu der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung zu 12 Monaten Strafhaft brachte er vor, dass er damals zu einer Prostituierten gegangen sei und sie nach dem Preis gefragt habe und ob sie gesund sei, was sie bejaht habe. Er habe dann ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt und sei einen Monat lang krank gewesen. Er habe sie dann daraufhin wieder getroffen, sei mit ihr nach Hause gegangen, habe dort eine Flasche Wein gesehen und habe ihr "leicht" mit der Flasche gegen den Kopf geschlagen, er habe ihr nur einen Schrecken einjagen wollen. Es sei jedoch aus einem anderen Zimmer ein Mann gekommen, der die Polizei gerufen habe und deshalb sei er nunmehr im Gefängnis. Über Vorhalt, dass er die Frau von hinten mit einer leeren Flasche so heftig auf den Kopf geschlagen habe, dass sie eine Platzwunde an der linken Stirn, eine Schädelprellung, sowie eine Gehirnerschütterung erlitten habe, was der Behauptung widerspreche, dass er sie nur erschrecken habe wollen, führte er aus, dass er, wenn er sie nicht nur erschrecken hätte wollen, so fest zugeschlagen hätte, dass die Flasche zerbrochen wäre. Über Vorhalt, dass er ein gewaltbereiter Mensch sei, führte er aus, dass er andere vor seinem Schicksal habe bewahren wollen, es ihm aber leid tue. Wenn eine Frau krank sei, müsse sie dies auch sagen. Er habe sich bei der Frau mit Tripper angesteckt und habe sich deswegen nach russischer Tradition mit Hausmitteln behandelt. Er sei nach wie vor verheiratet und werde nach seiner Entlassung wieder bei seiner Frau wohnen, außerdem habe er zwei Kinder. Er wisse nunmehr, dass er falsch gehandelt habe und werde versuchen, so etwas nicht mehr zu tun. Er werde in Zukunft arbeiten, aber er könne nicht in seine Heimat zurückkehren.Zu der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung zu 12 Monaten Strafhaft brachte er vor, dass er damals zu einer Prostituierten gegangen sei und sie nach dem Preis gefragt habe und ob sie gesund sei, was sie bejaht habe. Er habe dann ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt und sei einen Monat lang krank gewesen. Er habe sie dann daraufhin wieder getroffen, sei mit ihr nach Hause gegangen, habe dort eine Flasche Wein gesehen und habe ihr "leicht" mit der Flasche gegen den Kopf geschlagen, er habe ihr nur einen Schrecken einjagen wollen. Es sei jedoch aus einem anderen Zimmer ein Mann gekommen, der die Polizei gerufen habe und deshalb sei er nunmehr im Gefängnis. Über Vorhalt, dass er die Frau von hinten mit einer leeren Flasche so heftig auf den Kopf geschlagen habe, dass sie eine Platzwunde an der linken Stirn, eine Schädelprellung, sowie eine Gehirnerschütterung erlitten habe, was der Behauptung widerspreche, dass er sie nur erschrecken habe wollen, führte er aus, dass er, wenn er sie nicht nur erschrecken hätte wollen, so fest zugeschlagen hätte, dass die Flasche zerbrochen wäre. Über Vorhalt, dass er ein gewaltbereiter Mensch sei, führte er aus, dass er andere vor seinem Schicksal habe bewahren wollen, es ihm aber leid tue. Wenn eine Frau krank sei, müsse sie dies auch sagen. Er habe sich bei der Frau mit Tripper angesteckt und habe sich deswegen nach russischer Tradition mit Hausmitteln behandelt. Er sei nach wie vor verheiratet und werde nach seiner Entlassung wieder bei seiner Frau wohnen, außerdem habe er zwei Kinder. Er wisse nunmehr, dass er falsch gehandelt habe und werde versuchen, so etwas nicht mehr zu tun. Er werde in Zukunft arbeiten, aber er könne nicht in seine Heimat zurückkehren.

In der Folge wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen (des Bundesasylamtes) zur Sicherheitslage in Tschetschenien überreicht und ihm dazu das Parteiengehör eingeräumt. Er führte aus, dass viele Personen bereits nach Hause gefahren seien, aber dann verschwunden und getötet worden seien, nicht von den Russen, sondern von Leuten des tschetschenischen Präsidenten. Er könne dies aber nicht beweisen, es gäbe wohl Zeugen, aber diese seien nicht in Österreich. Er lebe seit fünf Jahren in Österreich, und zwar von der Sozialhilfe und der Wohnbeihilfe. Er habe zwischen Juni und August 2007 einen Deutschkurs besucht, und zwar während seiner Anhaltung in Strafhaft, sein Vater, seine Mutter, drei Brüder und drei Schwestern lebten noch in der Heimat. Er habe auch mit diesen regelmäßig Kontakt. Es gehe ihnen gut. Er könne jedoch nicht nach Hause fahren und möchte auch nicht in einem anderen Land leben. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation sei er davon überzeugt, dass man ihn töten werde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 02.10.2008, Zl. 03 22.406/II-BAE, wurde unter Spruchteil I. der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 3 AsylG festgestellt, dass dem Bescheidadressaten die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. der Bescheidadressat gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 02.10.2008, Zl. 03 22.406/II-BAE, wurde unter Spruchteil römisch eins. der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG festgestellt, dass dem Bescheidadressaten die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. der Bescheidadressat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde zunächst (kurz) der Verfahrensgang und anschließend die oben bereits voll inhaltlich wiedergegebene Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 17.09.2008 angeführt. Anschließend wurden Feststellungen zur Person, sowie zur Lage in Tschetschenien getroffen.

In der Beweiswürdigung und in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass für die Aberkennung des Asyls drei Voraussetzungen vorliegen müssten, nämlich eine rechtskräftige Verurteilung, ein besonders schweres Verbrechen und das Vorliegen eines gemeingefährlichen Täters. Gegen den Bescheidadressaten lägen drei rechtskräftige Verurteilungen von einem österreichischen Strafgericht im Zeitraum von 2005 bis 2008 vor, wobei das Delikt der absichtlichen schweren Körperverletzung einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Haft aufweise. Die besondere Schwere des Verbrechens sei in der Motivation zur Tat und in der Art der Ausführung der Tat zu sehen. Auf Grund der mehrmaligen und noch dazu einschlägigen Straffälligkeit sei der Bescheidadressat als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Besonders hervorzuheben sei, dass er die verwerflichste Tat zuletzt geplant und in vollem Bewusstsein um die Folgen für das Opfer begangen habe und er daher eine Gefahr für die österreichische Bevölkerung darstelle. Weiters habe er die Asylgewährung und seinen Aufenthalt in Österreich nicht für eine Integration in die österreichische Gesellschaft genutzt. Es ließen sich keine Anzeichen einer So- bzw. Resozialisierung finden und damit auch keine günstige Zukunftsprognose erstellen. Die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung würden im vorliegenden Fall das Interesse an der Weiterbestehung des asylrechtlichen Schutzes überwiegen. Den Länderfeststellungen zu Tschetschenien sei zu entnehmen, dass auf Grund der derzeitigen Situation der Bescheidadressat in seiner Heimat nichts mehr zu befürchten habe und würde insgesamt das Schutzinteresse der Allgemeinheit bezüglich seiner kriminellen Energie seine eigenen Schutzinteressen bei Weitem übersteigen.

Zum Kriterium des besonders schweren Verbrechens sei festzuhalten, dass sich eine präzise Definition in den gesetzlichen Bestimmungen nicht finden lasse, aber dazu jedenfalls schwere strafbare Handlungen gegen Leib und Leben zählen würden. Da der Antragsteller mehrmals rechtskräftig verurteilt worden sei, er zum wiederholten Male Verbrechen gegen Leib und Leben begangen habe, trotz Verurteilung und Verbüßung einer Freiheitsstrafe erneut straffällig geworden sei und ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimat keine Gefahr drohe, seien alle Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gegeben, wobei davor die einschlägige Judikatur zitiert wurde.

Zu Spruchteil II. wurde ebenfalls die bezughabende Rechtslage und Rechtssprechung angeführt und festgehalten, dass das Bundesasylamt die Auffassung vertrete, dass sich gegenwärtig für den Antragsteller kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergebe, weil eine landesweite extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Es bestünden auch keine Hinweise auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten und sei auf Grund der persönlichen Umstände (es handelt sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann) nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde ebenfalls die bezughabende Rechtslage und Rechtssprechung angeführt und festgehalten, dass das Bundesasylamt die Auffassung vertrete, dass sich gegenwärtig für den Antragsteller kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergebe, weil eine landesweite extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Es bestünden auch keine Hinweise auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten und sei auf Grund der persönlichen Umstände (es handelt sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann) nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde.

Zu Spruchteil III. wurde ebenfalls zunächst die nationale und internationale Judikatur angeführt und eine Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen. Der Bescheidadressat halte sich seit 25.07.2003 in Österreich auf und sei seit 25.11.2005 anerkannter Flüchtling. Aus seinem bisherigen Verhalten könne jedoch der Schluss gewonnen werden, das er sich jeglicher Integration in Österreich verschlossen habe und erst vier Jahre nach seinem Aufenthalt im Gastland überhaupt begonnen habe, die deutsche Sprache zu erlernen. Er sei während seines gesamten 5-jährigen Aufenthaltes niemals einer Beschäftigung nachgegangen und habe immer nur von der öffentlichen Unterstützung gelebt. Er sei während seines Aufenthaltes in Österreich mehrmals straffällig geworden, insbesondere bei Gewaltdelikten und sei das Familienleben auch auf Grund der Strafhaft vom 03.01.2008 bis zum 03.07.2009 unterbrochen worden. Es stelle sich grundsätzlich die Frage, wie weit ein Familienleben auf Grund der begangenen Gewaltdelikte überhaupt schützenswert sei. Es überwiege jedenfalls aus Sicht der erkennenden Behörde das öffentliche Interesse nach Sicherheit gegenüber dem privaten Interesse nach einem Familienleben in Österreich und sei schließlich auch noch auszuführen, dass er dauernde Kontakte zu seinen Eltern und Geschwistern in Tschetschenien pflege und daher von einer intakten Beziehung zu seiner Heimat gesprochen werden könne. Auf Grund der Gesamtabwägungen der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass eine Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.Zu Spruchteil römisch drei. wurde ebenfalls zunächst die nationale und internationale Judikatur angeführt und eine Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen. Der Bescheidadressat halte sich seit 25.07.2003 in Österreich auf und sei seit 25.11.2005 anerkannter Flüchtling. Aus seinem bisherigen Verhalten könne jedoch der Schluss gewonnen werden, das er sich jeglicher Integration in Österreich verschlossen habe und erst vier Jahre nach seinem Aufenthalt im Gastland überhaupt begonnen habe, die deutsche Sprache zu erlernen. Er sei während seines gesamten 5-jährigen Aufenthaltes niemals einer Beschäftigung nachgegangen und habe immer nur von der öffentlichen Unterstützung gelebt. Er sei während seines Aufenthaltes in Österreich mehrmals straffällig geworden, insbesondere bei Gewaltdelikten und sei das Familienleben auch auf Grund der Strafhaft vom 03.01.2008 bis zum 03.07.2009 unterbrochen worden. Es stelle sich grundsätzlich die Frage, wie weit ein Familienleben auf Grund der begangenen Gewaltdelikte überhaupt schützenswert sei. Es überwiege jedenfalls aus Sicht der erkennenden Behörde das öffentliche Interesse nach Sicherheit gegenüber dem privaten Interesse nach einem Familienleben in Österreich und sei schließlich auch noch auszuführen, dass er dauernde Kontakte zu seinen Eltern und Geschwistern in Tschetschenien pflege und daher von einer intakten Beziehung zu seiner Heimat gesprochen werden könne. Auf Grund der Gesamtabwägungen der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass eine Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass es sich bei dem aktuellen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX um kein besonders schweres Verbrechen handle, weiters befinde sich der Beschwerdeführer im Erstvollzug, sei er geläutert und gehe von diesem keineswegs eine Gemeingefährdung aus. Die Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat würden im vorliegenden Fall im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung weit überwiegen. Nach Entlassung aus der Haft werde der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinen beiden Kindern wieder ein gemeinsames Ehe- und Familienleben führen. Es sei ihm auch nicht vorzuwerfen, dass er auf Grund der schlechten Arbeitsmarktsituation nicht in der Lage gewesen sei, einer Beschäftigung nachzugehen. Er werde sich jedenfalls nach der Entlassung aus dem Strafvollzug umgehend bemühen, eine Beschäftigung zu finden. Durch die gegenständliche Ausweisung werde vehement in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, da seiner Gattin und den Kindern die Flüchtlingseigenschaft zukomme und bei Durchsetzung der verfügten Ausweisung dies bedeuten würde, dass die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers ohne Vater aufwachsen würden. Überdies seien keine aktuellen Länderberichte dem Verfahren beigeschafft worden, hätte die Behörde die amtswegige Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit missachtet, stelle die Begründung in dem erstinstanzlichen Bescheid eine Formalbegründung dar und habe schließlich die Behörde auch keine ausreichende Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vorgenommen. Als Beweis wurde die ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie die Einvernahme der Gattin XXXX, sowie schließlich die Einholung aktueller Länderberichte und die Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass es sich bei dem aktuellen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 um kein besonders schweres Verbrechen handle, weiters befinde sich der Beschwerdeführer im Erstvollzug, sei er geläutert und gehe von diesem keineswegs eine Gemeingefährdung aus. Die Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat würden im vorliegenden Fall im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung weit überwiegen. Nach Entlassung aus der Haft werde der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinen beiden Kindern wieder ein gemeinsames Ehe- und Familienleben führen. Es sei ihm auch nicht vorzuwerfen, dass er auf Grund der schlechten Arbeitsmarktsituation nicht in der Lage gewesen sei, einer Beschäftigung nachzugehen. Er werde sich jedenfalls nach der Entlassung aus dem Strafvollzug umgehend bemühen, eine Beschäftigung zu finden. Durch die gegenständliche Ausweisung werde vehement in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, da seiner Gattin und den Kindern die Flüchtlingseigenschaft zukomme und bei Durchsetzung der verfügten Ausweisung dies bedeuten würde, dass die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers ohne Vater aufwachsen würden. Überdies seien keine aktuellen Länderberichte dem Verfahren beigeschafft worden, hätte die Behörde die amtswegige Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit missachtet, stelle die Begründung in dem erstinstanzlichen Bescheid eine Formalbegründung dar und habe schließlich die Behörde auch keine ausreichende Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK vorgenommen. Als Beweis wurde die ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie die Einvernahme der Gattin römisch 40 , sowie schließlich die Einholung aktueller Länderberichte und die Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen beantragt.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 02.06.2009 unter Ladung der Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin an. Das Bundesasylamt erschien mit drei Vertretern, während der Beschwerdeführervertreter unentschuldigt nicht erschienen ist. Es wurde zunächst die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin befragt:

VR: Seit wann kennen Sie Ihren Ehemann?

Z: Seit 6 oder 7 Jahren.

VR: Seit wann sind sie verheiratet?

Z: Seit 6 bis 7 Jahren.

VR: Wie lange sind Sie schon in Österreich?

Z: Am 25. Juli werden es sechs Jahre.

VR: Haben Sie seither ununterbrochen ein gemeinsames Familienleben geführt?

Z: Ja. Über seine Probleme wird er noch befragt.

VR: Wie viele Kinder sind der Ehe entsprungen?

Z: Zwei.

VR: Wie alt sind diese?

Z: Das ältere Kind wird in diesem Monat 5 Jahre alt, das ist die Tochter und der Sohn wird bald zwei Jahre alt.

VR: Haben Ihre Kinder gesundheitliche Probleme?

Z: Der jüngere Sohn hat ein Muttermal an der rechten Hand, dieses soll entfernt werden.

VR: Haben Sie selbst gesundheitliche Probleme?

Z: Ich leide an Rückenschmerzen und habe Kopfschmerzen.

VR: Hat Ihr Mann in Österreich gearbeitet?

Z: Nein, er besuchte Deutschkurse.

VR: Was haben Sie in Österreich gemacht?

Z: Die meiste Zeit habe ich mich um meine Kinder gekümmert.

VR: Haben Sie in der Haft zu Ihrem Mann weiterhin Kontakt gehalten?

Z: Ja, ich habe ihn fast jede Woche besucht.

VR: Wollen Sie das gemeinsame Familienleben nach der Haftentlassung fortsetzen?

Z: Ja, natürlich.

VR: Können Sie sich vorstellen, das gemeinsame Familienleben auch in Russland fortzusetzen?

Z: Nein, reden sie bitte nicht über Russland. Ich will nicht nach Russland zurück. Auch für meinen Mann wünsche ich das nicht.

VR: Haben Sie Kontakt zu Familienangehörigen in der Russischen Föderation?

Z: Ja, ich habe telefonischen Kontakt mit Verwandten in Tschetschenien, es sind Geschwister und weitere Verwandte. Meine Mutter ist verstorben, nachdem ich in Österreich eingereist bin.

BR: Sind das Ihre Verwandten oder die Ihres Mannes, mit denen Sie in Kontakt stehen?Bundesrat:, Sind das Ihre Verwandten oder die Ihres Mannes, mit denen Sie in Kontakt stehen?

Z: Beides.

VR: Haben Sie innerhalb der Russischen Föderation, aber außerhalb Tschetscheniens Verwandte?

Z: Soviel ich weiß, nicht.

BAA: Wo wohnen Ihre Verwandten in Tschetschenien und in welchem Verhältnis leben diese?

Z: Meine Verwandten und die meines Mannes leben in einem Dorf, es ist im Bezirk XXXX. Sie wohnen alle in Wohnungen. Wie es heute ist, weiß ich nicht.Z: Meine Verwandten und die meines Mannes leben in einem Dorf, es ist im Bezirk römisch 40 . Sie wohnen alle in Wohnungen. Wie es heute ist, weiß ich nicht.

BAA: Wovon leben diese Verwandten?

Z: Meine Schwester arbeitet in einem Geschäft als Lebensmittelverkäuferin. Die ältere Schwester hat eine eigene Landwirtschaft mit Kühen und anderen Tieren.

BAA: Wie groß ist das Dorf XXXX in etwa?BAA: Wie groß ist das Dorf römisch 40 in etwa?

Z: Es ist kein großes Dorf. Es hat ungefähr 2000 Einwohner, genau kann ich es nicht sagen.

BAA: Ist Ihr Eheleben während des gesamten Aufenthaltes hier in Österreich aufrecht gewesen?

Z: Ja.

BAA: Was sagen Sie zum Besuche einer Prostituierten durch Ihren Mann?

Z: Davon weiß ich nichts.

Anschließend führte der Beschwerdeführer über Befragen durch den vorsitzenden Richter, die beisitzende Richterin und die Vertreter des Bundesasylamtes Folgendes aus:

VR: Wollen Sie zu Ihren Asylgründen noch etwas sagen?

BF: Ich möchte nur sagen, dass ich keine Möglichkeit habe, zurückzukehren. Mehr habe ich nicht zu sagen..

VR: Haben Sie noch Kontakt zu Verwandten in Tschetschenien?

BF: Ja, telefonisch.

VR: Wie oft?

BF: Ca. 2 x im Monat.

VR: Was haben Sie von den Verwandten gehört?

BF: Sie sagen, dass ich nicht zurückkehren darf. Sie würden es wissen, wenn es ruhig wäre. Sie würden es mir dann auch sagen.

VR: Haben Sie gesundheitliche oder psychische Probleme?

BF: Psychisch habe ich keine Probleme, aber ich habe Probleme mit meinem Rücken.

VR: Welcher Art?

BF: Ich habe in meinem Leben schwere Arbeiten verrichtet. Vielleicht leide ich deswegen an Rückenschmerzen.

VR: Haben Sie irgendwelche Verwandten oder Freunde innerhalb der Russischen Föderation, aber außerhalb Tschetscheniens?

BF: Nur in Kasachstan.

VR: Seit wann kennen Sie Ihre Ehefrau?

BF: Seit dem Jahr 2002.

VR: Seit wann sind Sie verheiratet?

BF: Seit dem Jahr 2003. In Österreich sind unsere Kinder zur Welt gekommen.

VR: Haben Sie seit der Eheschließung ununterbrochen ein gemeinsames Familienleben geführt?

BF: Ja, natürlich.

VR: Wollen Sie das gemeinsame Familienleben auch nach der Haftentlassung fortsetzen?

BF: Ja, natürlich. Das ist das einzige, das ich hier habe.

VR: Was haben Sie in Österreich gemacht? Sie haben bereits im Juli 2005 Asyl erhalten und hätten spätestens ab diesem Zeitpunkt arbeiten können!

BF: Die deutsche Sprache ist sehr schwer zu lernen, aber ich lerne Deutsch. In acht Monaten habe ich die kasachische Sprache gelernt, aber die deutsche Sprache ist sehr schwer. Es gibt auch Dialekte.

VR: Was machen Sie in der Haft?

BF: Ich besuche im Gefängnis einen Deutschkurs. Aber das waren nur zwei Monate.

VR: Was würden Sie machen, wenn Sie in Österreich bleiben könnten?

BF: Ich habe zu Hause als Schweißer gearbeitet. Ich habe auch Häuser gebaut. Ich möchte mich hier in Österreich umschulen lassen und arbeiten.

BR: Wie kommen Sie dazu, wenn Sie Angst haben, gefoltert zu werden, dass Sie mit ähnlichen Mitteln gegen eine Frau vorgehen?Bundesrat:, Wie kommen Sie dazu, wenn Sie Angst haben, gefoltert zu werden, dass Sie mit ähnlichen Mitteln gegen eine Frau vorgehen?

BF: Vielleicht, weil ich zu jung war.

BR: Zu diesem Zeitpunkt waren Sie alt genug, eine Familie zu gründen!Bundesrat:, Zu diesem Zeitpunkt waren Sie alt genug, eine Familie zu gründen!

BF: Ja, das weiß ich. Ich bereue die Tat.

VR: Warum sind Sie in Österreich straffällig geworden?

BF: In XXXX ist es deswegen passiert, weil ich betrunken war. Seit dem Jahr 2006 trinke ich nichts mehr.BF: In römisch 40 ist es deswegen passiert, weil ich betrunken war. Seit dem Jahr 2006 trinke ich nichts mehr.

VR: Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie nach Tschetschenien zurückkehren würden?

BF: Wenn ich nicht ermordet werde, werde ich mindestens in einem Rollstuhl sitzen müssen, ich meine damit, dass ich gefoltert und geschlagen werde.

VR: Gibt es noch etwas, was Ihnen noch wichtig erscheint und Sie noch nicht erwähnt haben?

BF: Ich bin schon seit 17 Monaten in Haft. Ich habe viel nachgedacht. Ich werde mich bemühen, dass ich keine Probleme mehr mit dem Gesetz habe. Ich werde mich um meine Familie kümmern und arbeiten. Ich bitte, dass ich in Österreich bleiben darf.

BAA: Warum glauben Sie, dass Sie verfolgt werden würden?

BF: Ich habe zu Hause den Verletzten geholfen und habe auch die Rebellen versorgt. Auf Grund dieser Unterstützungstätigkeit habe ich Probleme bekommen. Das sind auch meine Fluchtgründe.

BAA: Wo leben Ihre Verwandten in Tschetschenien?

BF: In XXXX und im Bezirk XXXX.BF: In römisch 40 und im Bezirk römisch 40 .

BAA: Wie leben diese dort?

BF: Sie leben in eigenen Häusern.

BAA: Haben sie Arbeit?

BF: Ja.

BAA: Sie gaben an, regelmäßig Kontakt mit Ihren Verwandten gehabt zu haben. Haben diese irgendwelche Probleme?

BF: Nein, sie haben keine Probleme. Nach meiner Ausreise war jemand vom FSB bei mir zu Hause, der nach mir gefragt hat. Mein Vater hat gesagt, dass er nicht weiß, wo ich bin. Weiters. Dass er schon seit 2 Wochen keine Nachrichten von mir erhalten habe. Sie sagten, dass mein Vater keine Probleme bekommen würde, dass sie nur mich brauchen.

BAA: Warum haben Sie dann in Ihrem Verfahren angegeben, dass Ihr Vater bei einer Säuberungsaktion festgenommen wurde und dass das der zentrale Asylgrund war?

BF: Sie haben nicht nach meinem Vater gesucht, sondern nach mir. Sie haben meinen Vater geschlagen und meinen Bruder auch, als er meinen Vater schützen wollte.

BAA: In Tschetschenien finden derzeit umfangreiche Baumaßnahmen statt. In Tschetschenien besteht laut Auskunft von tschetschenischen NGO¿s ein Mangel an Baufachkräften.

BF: Ja, meine zwei Brüder arbeiten auch auf Baustellen beim Flughafen.

BAA: Sie gaben an, ein intaktes Familienleben zu haben und gleichzeitig hat Ihre Frau angegeben, dass sie nichts von den Besuchen bei der Prostituierten wusste. Was haben Sie Ihrer Frau gesagt?

BF: Ich habe Ihr nicht direkt gesagt, was da in Wirklichkeit war, sondern nur indirekt.

Am Schluss der Verhandlung gaben die Vertreter des Bundesasylamtes Folgende Stellungnahme ab:

Bei seiner Verhaftung, die zu seiner zweiten Verurteilung geführt hat, hat er die Heckscheibe des Polizeifahrzeuges eingetreten. Trotz Anhaltung von über zwei Monaten ist er erneut straffällig geworden. Bei der letzten Tat hat es sich um eine geplante, absichtliche schwere Körperverletzung gehandelt. Der seit Juli 2005 anerkannte Flüchtling hat nur zwei Deutschkurse besucht, einen davon in Strafhaft. Auf Grund der mangelnden Integration ist zu erwarten, dass er erneut straffällig wird.

Es darf noch angemerkt werden, dass Verwandte des Beschwerdeführers sowohl in XXXX als auch in XXXX leben, dort offensichtlich alle beschäftigt sind und nach Angaben des Beschwerdeführers keine wie auch immer geartete Verfolgung ausgesetzt sind.Es darf noch angemerkt werden, dass Verwandte des Beschwerdeführers sowohl in römisch 40 als auch in römisch 40 leben, dort offensichtlich alle beschäftigt sind und nach Angaben des Beschwerdeführers keine wie auch immer geartete Verfolgung ausgesetzt sind.

Schließlich wurden den Verfahrensparteien die Feststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Tschetschenien und zur inländischen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland unter Setzung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Von dieser Möglichkeit machten weder der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer noch das Bundesasylamt Gebrauch.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Er ist russischer Staatsbürger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, sowie Moslem. Er wurde am XXXX im XXXX in Tschetschenien geboren, hat bis zum Jahr 1984 dort gelebt, ehe er dann in den Naur Bezirk, ebenfalls in Tschetschenien liegend, zog.Er ist russischer Staatsbürger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, sowie Moslem. Er wurde am römisch 40 im römisch 40 in Tschetschenien geboren, hat bis zum Jahr 1984 dort gelebt, ehe er dann in den Naur Bezirk, ebenfalls in Tschetschenien liegend, zog.

Er hat nach dem Besuch von sieben Klassen Schule keine weitere Ausbildung absolviert, sondern verschiedene Arbeiten verrichtet. Zu seinen beruflichen Tätigkeiten zählte etwa das Traktorfahren in der Landwirtschaft, aber auch der Handelsbetrieb mit Textilien.

Er hat sich in Tschetschenien nicht politisch betätigt.

Im Zuge des ersten Tschetschenienkrieges unterstützte er die tschetschenischen Kämpfer in Grosny mit Waffen und Medikamenten, er selbst hat jedoch nicht als bewaffneter Kämpfer am Widerstand des tschetschenischen Volkes teilgenommen.

Im zweiten Tschetschenienkrieg leistete der Berufungswerber keine Unterstützungshandlungen mehr.

Der Beschwerdeführer gab im Asylverfahren an, dass über ihn seitens der Russen ein Akt angelegt wurde und er gesucht wurde. Weder der Berufungswerber noch seine Familienangehörigen wurden bei diesen Suchmaßnahmen verhaftet.

Nachdem er sich etwa einen Monat im Wald versteckt hat, verließ er am 01. Juli 2003 gemeinsam mit seiner Ehefrau Tschetschenien und hielt sich dann in der Ukraine auf, ehe er am 25.07.2003 nach Österreich gelangte.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.07.2005 (schriftlich ausgefertigt am 25.11.2005) wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig Asyl gewährt. Mit Urteil des BG für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde er wegen §§ 15 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen, mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen §§ 15, 87, 83, 84 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer war in Österreich nicht berufstätig, sondern hat jeweils nur von staatlicher Unterstützung gelebt. Er hat nur einen Deutschkurs (in der Haft) absolviert. Seine Frau und seine beiden Kinder (5 und 2 Jahre) haben ebenfalls Flüchtlingsstatus und leben in Österreich. Der Beschwerdeführer hat außer gelegentlichen Rückenschmerzen keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Er hat regelmäßigen Kontakt mit seinen Eltern und Geschwistern, welche ohne Probleme in Tschetschenien leben.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.07.2005 (schriftlich ausgefertigt am 25.11.2005) wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig Asyl gewährt. Mit Urteil des BG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen Paragraphen 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen, mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 15, 87, 83, 84, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer war in Österreich nicht berufstätig, sondern hat jeweils nur von staatlicher Unterstützung gelebt. Er hat nur einen Deutschkurs (in der Haft) absolviert. Seine Frau und seine beiden Kinder (5 und 2 Jahre) haben ebenfalls Flüchtlingsstatus und leben in Österreich. Der Beschwerdeführer hat außer gelegentlichen Rückenschmerzen keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Er hat regelmäßigen Kontakt mit seinen Eltern und Geschwistern, welche ohne Probleme in Tschetschenien leben.

Zur Lage in Tschetschenien und zur inländischen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland wird Folgendes festgestellt:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen, gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig sind auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie und den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten.

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins

Martin Malek, Understanding Chechen Culture

Allgemeine Sicherheitssituation

In den letzten Jahren ist ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten feststellbar, sowohl was deren Intensität, als auch deren Umfang betrifft, sowie zu einer allgemeinen Verbesserung der Sicherheitslage. Am 16. April 2009 hat Russland offiziell den "Sicherheitseinsatz" des Inlandsgeheimdienstes FSB in Tschetschenien für beendet erklärt. Damit ist der 2. Tschetschenienkrieg offiziell zu Ende und das Kriegsrecht aufgehoben.

Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.11.2008 in Tschetschenien weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Die Menschenrechtssituation ist nach wie vor katastrophal, es gibt keinen Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums, es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Auch das britische Außenministerium spricht von weit verbreiteten, glaubwürdigen Klagen über extra-legale Tötungen, Entführungen und Folter in Tschetschenien, wenn sich auch in letzter Zeit in manchen Gegenden Tschetscheniens die Menschenrechtssituation gebessert hat. Seit Frühjahr 2007 ist in Tschetschenien die Anzahl der gewalttätigen Übergriffe auf die Zivilbevölkerung wieder deutlich gestiegen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit wieder vermehrt zu Überfällen bewaffneter, zum Teil nicht zuordenbarer Kämpfer, Festnahmen, Bombenanschlägen und extralegalen Tötungen.

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2008 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z.T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11.2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

Federal and Commonwealth Office Profile May 2008 (UK)

Violence in the north Caucasus, trends since 2004, Center for strategic & international studies

E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins

APA Meldungen und ORF Internet vom 16.04.2009

2. Verfolgungsgefahr

2.1 Zivilbevölkerung

Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.

Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Razzien, "Säuberungsaktionen", Plünderungen und Übergriffe durch russische Soldaten und Angehörige der tschetschenischen Sicherheitskräfte, aber auch Guerilla-Aktivitäten und Geiselnahmen der Rebellen haben nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und internationalen Organisationen deutlich abgenommen. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.

Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Weiters werden die Bataillone "Wostok" und "Sapad" für Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht, sowie die Untersuchungshaftanstalt des ORB-2, eine Abteilung des russischen Innenministeriums für Operationen bzw. Ermittlungen in den südlichen Regionen der Föderation.

Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004/2005 diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisationen davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004 aus 2005, diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisationen davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.

Der tschetschenische Parlamentspräsident Abdurchachmanow bestätigte am 01.07.2007, dass die Zahl der verschwundenen Personen ursprünglich bei etwa 5.500 gelegen habe, doch habe nach erfolgten Überprüfungen das Schicksal von über 1.000 Personen geklärt werden können. Nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew galten am 11.07.2007 noch 2.700 Personen als offiziell vermisst. Man gehe davon aus, dass viele der vermissten Personen tot und in anonymen Gräbern bestattet worden seien. Um die Identität der Toten klären zu können, soll nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew Präsident Kadyrow im Juli 2007 den Kauf eines Speziallabors angeordnet haben.

Zu Folge von Berichten von Memorial kam es 2007 wiederum zu sog. "Säuberungsaktionen", bekannt als "zatschistka". Im April und Mai 2007 führten sowohl föderale als auch lokale Truppen derartige Kontrollen in Malgobek und in den benachbarten Republiken durch.

Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. Wenn auch die Zahl der Verschleppungen und extralegalen Tötungen im letzten Jahr deutlich abgenommen hat, hat sich an deren Stelle eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11.2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

2.2 Rebellen und deren Familienangehörige

Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, kämpft die Mehrheit für die Errichtung des im Herbst 2007 durch Dokka Umarow ausgerufenen Emirats und eines islamischen Staates.

Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.

Trotz der Tötung der Separatistenführer Aslan Maschadow im März 2005 und Abdelchalim Saidullajew im Juni 2006 sowie des "Top-Terroristen" Schamil Bassajew im Juli 2006 gibt es laut Schätzungen der lokalen tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin einige hunderte Rebellen in den Bergregionen Tschetscheniens, die vor allem Anschläge auf Sicherheitskräfte verüben. Der russische Armeegeneral Krivonos nannte am 11.05.2007 eine Zahl von noch 300 aktiven Kämpfern. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2007 fortgesetzt. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).

Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften, sowie zu Anschlägen auf letztere.

Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.

Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung. .

Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.

"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben. Zudem drohe selbst Amnestierten eine spätere strafrechtliche Verfolgung, wenn neue Elemente auftauchen. Unabhängige Medien befürchten auch im Hinblick auf Chambijew und andere ehemalige Funktionsträger, dass erneut nur "große Fische" begnadigt und in die staatlichen Strukturen integriert würden, Kleine aber leer ausgingen. Ramzan Kadyrow nutzte die Amnestie, um sich als Garant persönlicher Sicherheit und Zentrum einer tschetschenischen Sammlungsbewegung zu profilieren. Folgerichtig wurde er nach Abschluss der Kampagne auch zum Präsidenten der Teilrepublik ernannt. Solange die ihm unterstellten Truppen jedoch für massive Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden und weiterhin Junge zu den Rebellen in die Wälder treiben, muss bezweifelt werden, dass er dieser Aufgabe gewachsen ist.

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben, als besonders gefährdet an.

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11.2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen SchutzAsylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wideraufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.

Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite - die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung dar. Allgemein ist die Umweltsituation durch die nicht fachgerechte Lagerung nuklearen Materials und die primitive Form der Gewinnung und Verarbeitung bodennahen Erdöls höchst problematisch.

Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

3.1 Wohnsituation

Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Hinsichtlich der Frage, ob dabei bloß die Fassaden erneuert wurden oder die Gebäude tatsächlich baulichen Standards entsprechen, gibt es widersprüchliche Berichte. Im Zentrum von Grosny kann die Qualität der Wohnungen jedoch gesichert als gut bezeichnet werden. In den Vororten schreitet der Wiederaufbau langsamer voran, die Menschen leben vor allem in den nicht zerstörten Häusern. Der Bezirk Zavodskoy in Grosny ist jedoch praktisch unbewohnbar, da sich dort eine nunmehr komplett zerstörte Ölfabrik befand. Umso weiter man sich von Grosny entfernt, desto schlechter wird jedoch die Qualität.

Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wiederaufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.

Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar. Denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.

Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 wurden Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. 2005 wurden jedoch die Zahlungen vorübergehend gestoppt. Es gibt auch zahlreiche Berichte über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Es ist geplant, die Zahlungen 2008 abzuschließen, wobei jedoch noch 18.000 Personen auf Auszahlungen warten.

Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

3.2 Nahrungsversorgung

Die Berichte zur Versorgung mit Nahrungsmitteln sind widersprüchlich. Während das Bundesasylamt davon spricht, dass der Bazar in Grosny eröffnet sei und praktisch alles erwerbbar sei und Probleme hinsichtlich des Zugangs zu Nahrungsmitteln nicht bestehen würden, hat das IKRK seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Eröffnung von kleinen Geschäften - zB. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung. Im November 2007 erhielten jedoch noch 15.000 Menschen Lieferungen von Zucker, Öl, Tee, Hygieneartikeln, Bettwäsche und Handtüchern.

Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben.

Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

3.3 Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die meisten davon leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag) Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden, und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.

Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenn gleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.

Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.

Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden. Die Jamestown Foundation berichtete im April 2008, dass Präsident Kadyrow plane, das Hauptaugenmerk des Wiederaufbaues auf die Entwicklung der Wirtschaft (vor allem Industrie und Landwirtschaft) zu legen.

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

3.4 Medizinische Versorgungssituation

Der Kollaps der medizinischen Versorgung begann sich zu Anfang der 1990er abzuzeichnen. Die beiden Tschetschenienkriege führten schließlich 1996-1999 zu einem völligen Kollaps des Systems.

Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet, sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls Ärzte ohne Grenzen bemüht. Radioaktive Verstrahlung und deren Folgen sind ein ernstzunehmendes Problem in Tschetschenien (Im Norden und in der Nähe von Vedeno werden illegale Ablagerungsstätten für radioaktives Material vermutet). Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, was zu einer hohen Komplikationsrate und Geburt von behinderten Kindern führt.

Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.

Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.

Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.

Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.

Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen - in Tschetschenien selbst fehlt es noch an Infrastruktur, Ausrüstung und Spezialisten. So wurden in den ersten Monaten von 2006 in Rostov

1.263 Tschetschenen wegen Krebs behandelt.

Die relativ leichtfertige Verschreibung von Medikamenten ist in Russland, wie auch in Osteuropa, populär. Es besteht daher eine hohe Nachfrage, die Medikamente, welche nicht selten abgelaufen sind, teuer machen.

Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.

Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung, die in Tschetschenien derzeit, mit Ausnahme der Opfer der Vorfälle in Beslan, nicht vorhanden sei. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten.

Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008

3.5 Rückkehrer

Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.

Der Verein "Menschrechte Österreich", der im Auftrag des BMI Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr anbietet, hat ein Monitoring bei freiwilligen Rückkehrern nach Tschetschenien durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, dass freiwillige Rückkehrer wohl durch Sicherheitsorgane eingehend befragt, aber nicht misshandelt wurden und auch sonst keinen Problemen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Manche Rückkehrer beabsichtigen jedoch wieder in den EU-Raum auszureisen.

Neben Personen, die vor dem Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden könnten. Frau Leila Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien. Die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer hat in den letzten Jahren zugenommen (von 194 2000 auf 2.122 2006; Quelle IOM), aktuelle Daten, die sich ausschließlich auf Tschetschenen beziehen gibt es jedoch nicht. Trotzdem kann festgestellt werden, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in Relation zu der Gesamtzahl der in Österreich aufhältigen Tschetschenen gering ist.

Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.

Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Email des Vereins "Menschenrechte Österreich" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009

4. Innerstaatliche Fluchtalternative

Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehören werden.

Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in der russischen Teilrepublik Inguschetien sind unter allen Aspekten schwierig. Inguschetien und das russische Katastrophenschutzministerium können nur ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe leisten und sind mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert. Hinzu kommt die sich in Inguschetien im Vergleich zu den letzten Jahren rapide verschlechternde Sicherheitslage. Zwar richten sich die meisten Angriffe auf Sicherheitskräfte, doch berichtet UNHCR von Übergriffen auf Arbeitsmigranten in Inguschetien. Die Situation in Dagestan ist ebenso schlimm, sodass in diesen beiden Nachbarrepubliken nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.

Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht verbessert. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen, sowie zu Altersrenten.

Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert, indem ihnen oft die Niederlassung verweigert wird. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert, indem ihnen oft die Niederlassung verweigert wird. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.

In den Regionen Moskau, Krasnador und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.

Svetlana Gannuskina, die Leiterin der Organisation "Migration und Recht" und Mitglied von "Memorial", kommt deshalb in ihrem jüngsten Bericht wiederholt zum Schluss: "In der Tschetschenischen Republik gibt es keinen minimalen Schutz für die Bewohner. Für aus Tschetschenien stammende Menschen gibt es in Russland keine inländische Fluchtalternative. [...] Ich bin davon überzeugt, dass jeder aus Russland kommende Tschetschene die Voraussetzung zur Gewährung des Flüchtlingsstatus nach Artikel 1 der Konvention der UNO von 1951 hat, da er in Russland nicht vor Diskriminierung und Willkür geschützt wird".

UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007. aber auch jüngst Hinweise von UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009)

Die Ausstellung von Registrierungsdokumenten ist oftmals (auch für Nicht-Tschetschenen) nur gegen Bestechung möglich. Allgemein wurde die Informationslage über diese Frage (Lebensbedingungen von Tschetschenen in anderen Teilen der Russische Föderation) als nicht ausreichend angesehen.

Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, berauben praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritten Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt nicht gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Accord Auskunft vom 13.09.2005 zur Situation von Tschetschenen außerhalb des Nordkaukasus

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11..2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part II, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch zwei, Februar 2008

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 17.09.2008, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes am 02.06.2009, im Zuge derer auch die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin vernommen wurde; durch Einsichtnahme in die, den oben angeführten Verurteilungen zu Grunde liegenden strafgerichtlichen Urteile und durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumentation.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die Feststellungen zur Tschetschenien sind in einer zusammenfassenden Dokumentation des Asylgerichtshofes entnommen, in denen auch die bezughabenden Primärquellen genannt wurden, welche dem Parteigehör unterzogen wurden, weder von Seiten der Behörde erster Instanz noch seitens des Beschwerdeführers ist dazu irgendeine Äußerung eingelangt.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von den verfahrensbezogenen Aussagen des Beschwerdeführers aus und legt diese dem Erkenntnis zu Grunde, so, wie die Aussagen auch in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen sind.

Die Feststellungen zu den oben angeführten Verurteilungen sind im diesbezüglichen Strafregisterauszug entnommen, wobei insbesondere in der unten stehenden rechtlichen Beurteilung auch die in das Verfahren mit einbezogenen Urteile und die dort getroffenen Erwägungen berücksichtigt wurden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 73 Abs 1 AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft; es ist gemäß § 75 Abs 1 erster Satz auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl I Nr. 4/2008 idF. BGBl I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids:

§ 7 AsylG 2005 lautet:Paragraph 7, AsylG 2005 lautet:

"§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(2) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(3) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(3) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.

Gemäß - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH E 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH E 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür

rechtskräftig verurteilt worden,

gemeingefährlich sein und

es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

In seinem Erkenntnis vom 03. Dezember 2002, Zahl: 99/01/0449, führt der Verwaltungsgerichtshof illustrativ an, dass in Deutschland für die Qualifikation einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Traditionen in der Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei.

Das Delikt der absichtlichen schweren Körperverletzung, nachdem der Beschwerdeführer mit dem Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX verurteilt wurde, weist einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren auf, mag dieser auch nur durch das erwähnte Urteil teilweise ausgeschöpft worden sein.Das Delikt der absichtlichen schweren Körperverletzung, nachdem der Beschwerdeführer mit dem Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 verurteilt wurde, weist einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren auf, mag dieser auch nur durch das erwähnte Urteil teilweise ausgeschöpft worden sein.

Im Erkenntnis vom. 6.10.1999, Zl: 99/01/0288, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Es genügt sohin nicht, dass ein Asylwerber bzw. ein anerkannter Flüchtling ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat, bzw. Taten müssen im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, wobei Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind. Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG iSd Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden."Im Erkenntnis vom. 6.10.1999, Zl: 99/01/0288, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Es genügt sohin nicht, dass ein Asylwerber bzw. ein anerkannter Flüchtling ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat, bzw. Taten müssen im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, wobei Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind. Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf Paragraph 13, Absatz 2, AsylG iSd Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden."

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren um keine fixe oder gar gesetzlich normierte Grenze handelt, sondern vielmehr ein "bewegliches System" anzuwenden ist, wobei besonders die objektiv und subjektive Schwere der Tat im konkreten Einzelfall Milderungs-, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind. Objektiv besonders erschwerend ist die besondere Brutalität, mit der der Beschwerdeführer nicht nur gegen Exekutivbeamte, sowie Sachwerte, nämlich die Scheibe eines Polizeifahrzeuges und die Tür des Integrationshauses, sondern insbesondere gegen die Prostituierte XXXX vorgegangen ist. Wie in dem erstinstanzlichen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer dem Opfer von hinten ohne Vorwarnung mit einer Flasche mit einer solchen Wucht auf den Kopf geschlagen, sodass diese nicht nur eine Platzwunde an der Stirn, sondern auch eine Schädelprellung und eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Die Behauptung, dass er die Prostituierte nur erschrecken habe wollen und ihr eine "Abreibung" habe verabreichen wollen, ist auf Grund der Art der Durchführung und der daraus resultierenden Verletzungen jedenfalls nicht als glaubwürdig anzusehen und habe die mögliche Unwissenheit des Opfers über die Geschlechtskrankheit bzw. die eigene Verantwortung bei einem ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer Prostituierten keine Beachtung gefunden. Auch in dem bezughabenden Strafurteil wurde der Angriff auf ein praktisch wehrloses Opfer, noch dazu von hinten, wobei noch die körperliche Überlegenheit des sportlich und durchtrainiert wirkenden Angeklagten gegenüber der weitaus kleineren und schwächeren Prostituierten XXXX hinzukommen als besonders verwerfenswert bezeichnet. Weiters wurde ausgeführt, dass "dem Angeklagten eindeutig vor Augen geführt werden müsse, dass ein derartiges gewalttätiges Agieren nicht tolerierbar ist, unabhängig davon, aus welchem Motiv heraus dieses Geschehen von dem Angeklagten gesetzt wurde." In diesem Zusammenhang ist auch noch auf die besondere Würde einer Frau auch oder sogar gerade auch einer Prostituierten hinzuweisen.Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren um keine fixe oder gar gesetzlich normierte Grenze handelt, sondern vielmehr ein "bewegliches System" anzuwenden ist, wobei besonders die objektiv und subjektive Schwere der Tat im konkreten Einzelfall Milderungs-, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind. Objektiv besonders erschwerend ist die besondere Brutalität, mit der der Beschwerdeführer nicht nur gegen Exekutivbeamte, sowie Sachwerte, nämlich die Scheibe eines Polizeifahrzeuges und die Tür des Integrationshauses, sondern insbesondere gegen die Prostituierte römisch 40 vorgegangen ist. Wie in dem erstinstanzlichen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer dem Opfer von hinten ohne Vorwarnung mit einer Flasche mit einer solchen Wucht auf den Kopf geschlagen, sodass diese nicht nur eine Platzwunde an der Stirn, sondern auch eine Schädelprellung und eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Die Behauptung, dass er die Prostituierte nur erschrecken habe wollen und ihr eine "Abreibung" habe verabreichen wollen, ist auf Grund der Art der Durchführung und der daraus resultierenden Verletzungen jedenfalls nicht als glaubwürdig anzusehen und habe die mögliche Unwissenheit des Opfers über die Geschlechtskrankheit bzw. die eigene Verantwortung bei einem ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer Prostituierten keine Beachtung gefunden. Auch in dem bezughabenden Strafurteil wurde der Angriff auf ein praktisch wehrloses Opfer, noch dazu von hinten, wobei noch die körperliche Überlegenheit des sportlich und durchtrainiert wirkenden Angeklagten gegenüber der weitaus kleineren und schwächeren Prostituierten römisch 40 hinzukommen als besonders verwerfenswert bezeichnet. Weiters wurde ausgeführt, dass "dem Angeklagten eindeutig vor Augen geführt werden müsse, dass ein derartiges gewalttätiges Agieren nicht tolerierbar ist, unabhängig davon, aus welchem Motiv heraus dieses Geschehen von dem Angeklagten gesetzt wurde." In diesem Zusammenhang ist auch noch auf die besondere Würde einer Frau auch oder sogar gerade auch einer Prostituierten hinzuweisen.

Schließlich sind außer spezialpräventiven Momenten, wie sie auch in dem zitierten Urteil zum Ausdruck gekommen sind, auch noch generalpräventive Momente zu berücksichtigen, insbesondere auch als "Signal" an die gut vernetzte tschetschenische Diaspora in Österreich, dass ein derartiges gewalttätiges Verhalten von Flüchtlingen in Österreich nicht toleriert wird. Wenn auch in dem zuletzt angeführten Urteil als Minderungsgrund die grundsätzlich geständige Verantwortung und gezeigte Schuldeinsicht, die sich auch in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes gezeigt hat, zu berücksichtigen ist, so ist zum Nachteil des Beschwerdeführers die auf einer im Wesentlichen gleichen schädlichen Neigung, nämlich hoher Gewaltbereitschaft, beruhende zweimalige Verurteilung innerhalb von weniger als zwei Jahren und somit der rasche Rückfall zu berücksichtigen. Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Der eben erwähnte rasche Rückfall und nahezu nicht vorhandene Integration in Österreich (dazu noch näher siehe unten) lassen auch keine allgemeine günstige Zukunftsprognose zu. In Anbetracht des brutalen Angriffes auf Exekutivbeamte, Sachwerte und eine weitaus schwächere Frau kann durchaus von einer Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers gesprochen werden, wobei in Anbetracht des kürzlich erst zu Ende gegangenen Strafvollzuges auch nicht von einem längeren Wohlverhalten ausgegangen werden kann.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden.Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Zu Folge Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Zu Folge Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 3 leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Absatz 2, jedoch nicht im Sinn des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

Gemäß Abs. 5 leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.Gemäß Absatz 5, leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.

Gemäß Abs. 6 leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Erweist sich gemäß Abs. 7 leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Erweist sich gemäß Absatz 7, leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Gemäß Abs. 8 leg.cit. gilt § 51 Abs. 3, 1. Satz.Gemäß Absatz 8, leg.cit. gilt Paragraph 51, Absatz 3, eins, Satz.

Hinsichtlich § 57 Abs. 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Abs. 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Masse drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art 3 MRK unzulässig erschiene." (vgl. bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Jud des EGMR (vgl. etwa EGMR 29.04.1997 H. L. R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).Hinsichtlich Paragraph 57, Absatz eins, FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß Paragraph 54, FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Masse drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, MRK unzulässig erschiene." vergleiche bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Jud des EGMR vergleiche etwa EGMR 29.04.1997 H. L. R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).

Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen lassen würde (vgl. auch AsylGH vom 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH vom 26.05.2009, Zl. D3 266048-2/2008/11E, AsylGH vom 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH vom 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u. a.).Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen lassen würde vergleiche auch AsylGH vom 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH vom 26.05.2009, Zl. D3 266048-2/2008/11E, AsylGH vom 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH vom 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u. a.).

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer keineswegs aktiv am Tschetschenienkonflikt beteiligt hat, sondern nur untergeordnete nichtmilitärische Unterstützung geleistet hat und auch selbst nicht von asylrelevanten Verfolgungshandlungen vor seiner Ausreise aus Tschetschenien betroffen war.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 02.06.2009 hinsichtlich Rückkehrbefürchtungen führte der Beschwerdeführer aus, dass, wenn er schon nicht ermordet werde, er mindestens in einem Rollstuhl sitzen müsste, damit meine er, dass er gefoltert und geschlagen werde. Diese Rückkehrbefürchtungen stehen jedoch in Widerspruch zu den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, dass seine Familienmitglieder, insbesondere sein Vater, ohne Probleme in Tschetschenien leben, obwohl er gerade in seinem Asylverfahren angegeben hat, dass sein Vater (im Gegensatz zu ihm) misshandelt wurde.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des Paragraph 8, zu beurteilende Bedrohungssituation nach Paragraph 57, Fremdengesetz (nunmehr Paragraph 50, FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 02.06.2009 hinsichtlich Rückkehrbefürchtungen führte der Beschwerdeführer aus, dass, wenn er schon nicht ermordet werde, er mindestens in einem Rollstuhl sitzen müsste, damit meine er, dass er gefoltert und geschlagen werde. Diese Rückkehrbefürchtungen stehen jedoch in Widerspruch zu den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, dass seine Familienmitglieder, insbesondere sein Vater, ohne Probleme in Tschetschenien leben, obwohl er gerade in seinem Asylverfahren angegeben hat, dass sein Vater (im Gegensatz zu ihm) misshandelt wurde.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht.

Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, außer gelegentlichen Rückenproblemen unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Beschwerden zu leiden und in Tschetschenien als Bauarbeiter und Schweißer gearbeitet zu haben, sowie weiters, dass auch zwei seiner Brüder auf Baustellen arbeiten. Daher ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine gewisse Unterstützung von seinen Familienangehörigen bei einer Rückkehr erfahren würde (wie es der tschetschenischen Tradition entspricht), sondern auch ebenfalls im Baugewerbe Arbeit finden würde, wo derzeit offenbar eine große Nachfrage nach Arbeitskräften herrscht (während es dem Beschwerdeführer offenbar in Österreich nicht gelungen ist, Arbeit zu finden). Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tschetschenien nicht in der Lage wäre, seinen erforderlichen Lebensunterhalt zu sichern.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III: des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind im Rahmen der in Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmenden Interessensabwägungen folgende Faktoren zu berücksichtigen:Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind im Rahmen der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmenden Interessensabwägungen folgende Faktoren zu berücksichtigen:

Aufenthaltsdauer, die von EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgan geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005,1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1958, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003,344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1958, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003,344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 271)

und dessen Itensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen maifestiert (vgl. EMGR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen maifestiert vergleiche EMGR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

- Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.- Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Der Beschwerdeführer ist wohl ca. 6 Jahre in Österreich. Es besteht tatsächlich ein Familienleben, dieses war jedoch z.B. während des ca. eineinhalbjährigen Haftaufenthaltes faktisch unterbrochen.

Wie bereits ausgeführt, kann - insbesondere in Relation zu der verhältnismäßig langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich - nahezu von keiner Integration gesprochen werden, der Beschwerdeführer ist keinesfalls selbsterhaltungsfähig, sondern war in Österreich, obwohl er bereits im Juli 2005 als Flüchtling anerkannt war und damit beschäftigungsrechtlich Österreichern gleichgestellt war, immer arbeitslos und hat nur von der öffentlichen Unterstützung gelebt, die Kinder sind noch klein und noch in keiner Schulausbildung, sondern vielmehr in einem noch sehr anpassungsfähigen Alter. Die Bindungen zum Heimatstaat sind aufrecht und vorhanden und verfügen überdies zwei seiner Brüder über Arbeit. Der Beschwerdeführer ist nicht nur illegal eingereist, sondern - wie oben bereits ausgeführt - insgesamt dreimal strafgerichtlich verurteilt worden, wobei es sich - wie ebenfalls bereits ausgeführt - bei den beiden letzten Verurteilungen um schwerwiegendere Delikte handelt, die von einer hohen Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zeugen.

Das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und ist derart schwerwiegend, dass selbst bei allenfalls vorliegenden stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen Fremder, diese gegenüber dem öffentlichen Interesse zurücktreten müssen (vgl. VwGH vom 08.02.1996, 95/18/009).Das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und ist derart schwerwiegend, dass selbst bei allenfalls vorliegenden stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen Fremder, diese gegenüber dem öffentlichen Interesse zurücktreten müssen vergleiche VwGH vom 08.02.1996, 95/18/009).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit über die privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Es liegen im Gegenstande keine Hinweise für Gründe vor, aus denen die Ausweisung als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß Art. 3 EMRK zu qualifizieren wäre.Es liegen im Gegenstande keine Hinweise für Gründe vor, aus denen die Ausweisung als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß Artikel 3, EMRK zu qualifizieren wäre.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Asylausschlussgrund, Ausweisung, besonders schweres Verbrechen, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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