TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/24 D11 236991-2/2008

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Veröffentlicht am 24.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D11 236991-2/2008/7E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

D11 236994-2/2008/10E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des XXXX, StA Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2008, FZ 02 10.431-BAL nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des römisch 40 , StA Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2008, FZ 02 10.431-BAL nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2009 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG), hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG), hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste am 18.04.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.02.2003 gab der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren, Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe und ukrainischer Staatsbürger zu sein. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er zusammengefasst vor, im Jahr 1999 habe er seine jetzige Ehefrau kennengelernt, wobei anfänglich alles problemlos gewesen sei. Nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2001 hätten die Probleme begonnen, da es zu vermehrten (ausgesprochenen) Drohungen des Exmannes seiner Ehefrau gekommen sei. Dieser habe ihn zwingen wollen, sich von seiner Ehefrau scheiden zu lassen, ansonsten dem gemeinsamen Kind etwas geschehen werde. Auf Nachfrage habe ihm seine Ehefrau erzählt, dass sie bereits einmal verheiratet gewesen sei und bereits zuvor eine Tochter geboren habe, die bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei. In weiterer Folge hätten sich die Drohungen auch gegen die gemeinsame Tochter gerichtet, wobei er (der Exmann) gedroht habe, dass ihre Tochter auch auf diese Art und Weise ums Leben kommen werde. Seine Ehefrau habe daraufhin die Polizei aufgesucht, aber es habe sich nichts geändert und es sei weiterhin zu Drohungen gekommen. In dieser Zeit hätten sie ihre Tochter bei seiner Mutter versteckt, aber der Exmann seiner Ehefrau habe den Aufenthaltsort in Erfahrungen bringen können. Die Polizei habe ihnen nicht geholfen, obwohl ihnen versprochen worden sei, die "Sache im Auge" zu behalten. Daraufhin seien sie im Jahr 2002 nach Österreich gereist. Abschließend legte er seinen internationalen Führerschein mit Lichtbild vor (AS 21-22).Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste am 18.04.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.02.2003 gab der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren, Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe und ukrainischer Staatsbürger zu sein. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er zusammengefasst vor, im Jahr 1999 habe er seine jetzige Ehefrau kennengelernt, wobei anfänglich alles problemlos gewesen sei. Nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2001 hätten die Probleme begonnen, da es zu vermehrten (ausgesprochenen) Drohungen des Exmannes seiner Ehefrau gekommen sei. Dieser habe ihn zwingen wollen, sich von seiner Ehefrau scheiden zu lassen, ansonsten dem gemeinsamen Kind etwas geschehen werde. Auf Nachfrage habe ihm seine Ehefrau erzählt, dass sie bereits einmal verheiratet gewesen sei und bereits zuvor eine Tochter geboren habe, die bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei. In weiterer Folge hätten sich die Drohungen auch gegen die gemeinsame Tochter gerichtet, wobei er (der Exmann) gedroht habe, dass ihre Tochter auch auf diese Art und Weise ums Leben kommen werde. Seine Ehefrau habe daraufhin die Polizei aufgesucht, aber es habe sich nichts geändert und es sei weiterhin zu Drohungen gekommen. In dieser Zeit hätten sie ihre Tochter bei seiner Mutter versteckt, aber der Exmann seiner Ehefrau habe den Aufenthaltsort in Erfahrungen bringen können. Die Polizei habe ihnen nicht geholfen, obwohl ihnen versprochen worden sei, die "Sache im Auge" zu behalten. Daraufhin seien sie im Jahr 2002 nach Österreich gereist. Abschließend legte er seinen internationalen Führerschein mit Lichtbild vor (AS 21-22).

Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 22.04.2003, FZ 02 10.431-BAL, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I.) ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 8 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl I Nr. 126/2002, zulässig sei (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt - kurz zusammengefasst - aus, es möge zwar sein, dass der Beschwerdeführer mit Problemen, ausgehend vom Exmann seiner Ehefrau, konfrontiert gewesen sei, wobei dem Vorbringen jedoch nicht entnommen werden könne, dass diese Probleme ein derartiges Ausmaß erreicht hätten, dass es ihm in der ganzen Ukraine unmöglich wäre, sich diesen Problemen zu entziehen. Ferner könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die ukrainische Sicherheitsverwaltung gänzlich ineffektiv sei und seinen Bürgern keinen Schutz bieten könne. Darüber hinaus bestehe eine zumutbare inländische Fluchtalternative.Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 22.04.2003, FZ 02 10.431-BAL, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins.) ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt - kurz zusammengefasst - aus, es möge zwar sein, dass der Beschwerdeführer mit Problemen, ausgehend vom Exmann seiner Ehefrau, konfrontiert gewesen sei, wobei dem Vorbringen jedoch nicht entnommen werden könne, dass diese Probleme ein derartiges Ausmaß erreicht hätten, dass es ihm in der ganzen Ukraine unmöglich wäre, sich diesen Problemen zu entziehen. Ferner könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die ukrainische Sicherheitsverwaltung gänzlich ineffektiv sei und seinen Bürgern keinen Schutz bieten könne. Darüber hinaus bestehe eine zumutbare inländische Fluchtalternative.

Mit Schriftsatz vom 29.04.2003 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung, wobei er sich im Wesentlichen auf das Schutzbedürfnis, dass sie den staatlichen Sicherheitsorganen gegenüber zum Ausdruck gebracht hätten, stützte, welches jedoch nicht in der erforderlichen Weise wahrgenommen worden sei.

Am 26.04.2004 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylamt eine mündliche Verhandlung statt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.05.2004, Zahl 236.991/0-VIII/23/03 wurde die Berufung gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen. Der Berufung wurde betreffend Spruchteil II. stattgegeben und gemäß § 8 AsylG iVm § 57 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine nicht zulässig sei. Gemäß § 15 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.05.2005 erteilt. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Vorbringen folgend davon auszugehen sei, dass die Behörden im Herkunftsland nicht in der Lage seien, dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie wirkungsvoll vor den gewaltsamen Übergriffen des Ex-Ehemannes der Ehefrau des Beschwerdeführers zu schützen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.05.2004, Zahl 236.991/0-VIII/23/03 wurde die Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen. Der Berufung wurde betreffend Spruchteil römisch zwei. stattgegeben und gemäß Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, des Fremdengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG) festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine nicht zulässig sei. Gemäß Paragraph 15, AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.05.2005 erteilt. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Vorbringen folgend davon auszugehen sei, dass die Behörden im Herkunftsland nicht in der Lage seien, dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie wirkungsvoll vor den gewaltsamen Übergriffen des Ex-Ehemannes der Ehefrau des Beschwerdeführers zu schützen.

In der Folge wurde den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung kontinuierlich stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.05.2007 erteilt.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.04.2007, beim Bundesasylamt eingelangt am 23.04.2007, stellte er einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Mit Schreiben vom 09.05.2007 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die österreichische Botschaft in Kiew (erstinstanzlicher Verwaltungsakt AS 169-171). Am 01.06.2007 wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs aktuelle Länderfeststellungen übermittelt, wobei insbesondere auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der ukrainischen Behörden hingewiesen wurde.

Am 25.06.2007 erstattete der Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, worin - kurz zusammengefasst - auf die unveränderte instabile Lage in der Ukraine hingewiesen wurde, sodass die Gefahr von Übergriffen durch den Ex-Ehemann nach wie vor gegeben sei und die Behörden im Herkunftsland nach wie vor nicht in der Lage seien, den Beschwerdeführer vor derartigen Übergriffen zu schützen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt AS 220-221).

Am 25.07.2007 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt, wo er auf Befragung angab, seine Ehefrau sei bereits einmal verheiratet gewesen, doch könne er diesbezüglich nichts Konkretes erzählen, denn zu jenem Zeitpunkt des Kennenlernens sei sie bereits geschieden gewesen. Auch den Grund der Scheidung wisse er nicht, aber er glaube, es habe Probleme wegen des Kindes gegeben, da seine Ehefrau bereits eine Tochter zur Welt gebracht habe. Ihr Exmann habe das Kind umgebracht oder es habe sich ein Autounfall ereignet, aber er wisse es nicht genau. Glaublich sei das Kind im Krankenhaus verstorben, aber das genaue Datum sei ihm nicht bekannt, denn seine Ehefrau habe ihm keine Details erzählt. Das Kind sei am Friedhof in XXXXbeigesetzt, aber er wisse es nicht genau, denn er habe seine Ehefrau nie begleitet.

Im Falle einer Rückkehr habe er große Angst um seine Kinder, denn sie könnten umgebracht werden oder bei einem Autounfall ums Leben kommen, da der Exmann seiner Ehefrau Drohungen ausgesprochen habe, die sich primär gegen seine Kinder gerichtet hätten. Dies habe sich während des Zeitraumes von 1999 bis 2000 ereignet, aber genau könne er sich nicht mehr erinnern. Im Jahr 2001 habe er (der Exmann) einige Male seine Eltern aufgesucht, wobei er sich nach seinem Aufenthalt erkundigt habe. Ende 2001 habe er den Exmann seiner Ehefrau in der Stadt XXXX getroffen, wobei er sich nach seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter erkundigt und dabei weitere Drohungen ausgesprochen habe. Bis zu seiner Ausreise habe er ihn jedoch nicht mehr gesehen.Im Falle einer Rückkehr habe er große Angst um seine Kinder, denn sie könnten umgebracht werden oder bei einem Autounfall ums Leben kommen, da der Exmann seiner Ehefrau Drohungen ausgesprochen habe, die sich primär gegen seine Kinder gerichtet hätten. Dies habe sich während des Zeitraumes von 1999 bis 2000 ereignet, aber genau könne er sich nicht mehr erinnern. Im Jahr 2001 habe er (der Exmann) einige Male seine Eltern aufgesucht, wobei er sich nach seinem Aufenthalt erkundigt habe. Ende 2001 habe er den Exmann seiner Ehefrau in der Stadt römisch 40 getroffen, wobei er sich nach seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter erkundigt und dabei weitere Drohungen ausgesprochen habe. Bis zu seiner Ausreise habe er ihn jedoch nicht mehr gesehen.

Den Grund für sein Verhalten und die ausgesprochenen Drohungen könne er nicht erklären, aber er vermute, er habe die Trennung nicht verkraften können und sei deswegen gegen die Beziehung gewesen. Darüber hinaus habe ihm seine Ehefrau erzählt, dass ihr Exmann von einer reichen Familie stamme und gute Beziehungen zur damaligen Regierung habe, da sein Onkel ein Abgeordneter unter der alten Regierung gewesen sei.

Er wolle in Österreich bleiben, seine Kinder sollen in Österreich zur Schule gehen. Hier hätten seine Kinder eine bessere Perspektive und er führe in Österreich ein besseres und ruhigeres Leben.

Am 25.07.2007 richtete das Bundesasylamt eine weitere Anfrage an den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Kiew, wobei um Überprüfung übermittelter Angaben ersucht wurde (erstinstanzlicher Verwaltungsakt AS 232-233).

Am 03.09.2007 langte eine weitere ergänzende Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt AS 234-236).

Der eingelangten Anfragebeantwortung vom 21.11.2007 konnte entnommen werden, dass die in der Anfrage erwähnten Personen in den Regionen XXXX nicht angemeldet seien. Laut der Information der Verwaltung des Inneren der Region XXXX ist XXXX, in der Stadt XXXX, Region XXXX angemeldet, in der Stadt XXXX; in der Region sei nur eine Person namens XXXX angemeldet, der aber kein Besitzer der Subjekte der Unternehmertätigkeit sei (erstinstanzlicher Verwaltungsakt AS 237).Der eingelangten Anfragebeantwortung vom 21.11.2007 konnte entnommen werden, dass die in der Anfrage erwähnten Personen in den Regionen römisch 40 nicht angemeldet seien. Laut der Information der Verwaltung des Inneren der Region römisch 40 ist römisch 40 , in der Stadt römisch 40 , Region römisch 40 angemeldet, in der Stadt römisch 40 ; in der Region sei nur eine Person namens römisch 40 angemeldet, der aber kein Besitzer der Subjekte der Unternehmertätigkeit sei (erstinstanzlicher Verwaltungsakt AS 237).

Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.05.2004, Zahl 236.991/0-VIII/23/03, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2008, Zahl 02 10.431-BAL, in Spruchpunkt I. gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2006, Zahl 02 10.431-BAL, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen und in Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine und stellte die ukrainische Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers fest. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr in die Ukraine und eine Wohnsitznahme und Existenzgründung in XXXX möglich und zumutbar.Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.05.2004, Zahl 236.991/0-VIII/23/03, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2008, Zahl 02 10.431-BAL, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2006, Zahl 02 10.431-BAL, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen und in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine und stellte die ukrainische Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers fest. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr in die Ukraine und eine Wohnsitznahme und Existenzgründung in römisch 40 möglich und zumutbar.

In ihrer Beweiswürdigung stützte das Bundesasylamt seine Feststellungen zum Anknüpfungspunkt im Herkunftsland auf das Schreiben des ukrainischen Innenministeriums. Auch wenn man den "Sachvortrag" des Beschwerdeführers bezüglich der Bedrohung von Seiten des Ex-Ehemannes seiner Ehefrau - wie bereits im bisherigen Verfahrensgang ausgeführt, als glaubwürdig erachte - bestünden keine Hinweise darauf, dass die Polizeibehörden dem Beschwerdeführer und seiner Familie den notwenigen Schutz verweigern würden. Vielmehr könne den aktuellen Feststellungen entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei Vorliegen von Bedrohungen durch Privatpersonen an die zuständigen Sicherheitsbehörden wenden könne und ihm diese die notwendige Hilfe zukommen lassen würden. Der bloße Hinweis des Einflusses des Ex-Ehemannes seiner Ehefrau auf lokale Polizeibeamte, sodass folglich eine Inanspruchnahme der Hilfe der lokalen Sicherheitskräfte in seinem Fall nicht zielführend sei, könne nicht dazu führen, von einer völligen Schutzunfähigkeit bzw.- Unwilligkeit der ukrainischen Polizei auszugehen. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass die gesamte ukrainische Polizei mit dem Ex-Ehemann seiner Ehefrau unter einer Decke stecke und mit diesem zusammenarbeite und daher keinen Schutz gewähre. Die konkrete Einzelsituation des Beschwerdeführers sei vor dem Hintergrund der Verhältnisse in der Ukraine bei Zugrundelegung seiner Angaben nicht geeignet, eine maßgebliche, konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine als wahrscheinlich anzusehen.

Ihre Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde unter Anführung zahlreicher Entscheidungen des EGMR und mit dem Hinweis, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland angesichts dortiger familiärer Anknüpfungspunkte - ebenso wie der Wechsel seiner Kinder in das ukrainische Schulsystem - durchaus möglich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Vertreters des Beschwerdeführers, in der die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtwidrigkeit des Bescheidinhaltes gerügt werden. Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die belangte Behörde selbst Berichte zitiere, wonach die Korruption im Polizeibereich weiterhin ein Problem darstelle, was gerade vor dem konkreten Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach in seinem Heimatland erfahren habe müssen, dass der Ex-Ehemann seiner Ehefrau offenbar von korrupten und bestechlichen Beamten gedeckt werde, im konkreten Fall nicht den Schluss zulasse, dass sich die Situation für den Beschwerdeführer gebessert habe. Vielmehr zeige sich, dass der Beschwerdeführer de facto keine Möglichkeit habe, den Schutz der ukrainischen Behörden in Anspruch zu nehmen, sollte es wiederholt (wie bereits in der Vergangenheit) zu Übergriffen des Ex-Ehemannes der Ehefrau des Beschwerdeführers kommen. Da sich der Ex-Ehemann seiner Ehefrau nach wie vor nach deren Verbleib erkundige - was aus gelegentlichen telefonischen Kontakten mit den Familienmitgliedern in der Ukraine bekannt geworden sei - sei davon auszugehen, dass nicht bloß eine abstrakte Gefahr, sondern ein "real risk" einer Bedrohung durch Privatpersonen gegeben sei.

Am 01.08.2008 wurden beim Asylgerichtshof 2 Prospekte über das von der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers in Zuge des Verfahrens bezeichneten Sanatoriums in XXXX sowie ein Schreiben des Arbeitgebers vom 07.07.2008 in Vorlage gebracht, wonach der Beschwerdeführer in der Lackiererei als Hilfsarbeiter beschäftigt sei und für die Feuerwehrhelmlackierung zuständig sei. Frau XXXX sei als Hilfsarbeiterin für diverse Schleifarbeiten, Verpackungen usw. tätig. Beide seien sehr tüchtig und würden die ihnen übertragenen Tätigkeiten immer zur vollsten Zufriedenheit erledigen (siehe OZ 2).Am 01.08.2008 wurden beim Asylgerichtshof 2 Prospekte über das von der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers in Zuge des Verfahrens bezeichneten Sanatoriums in römisch 40 sowie ein Schreiben des Arbeitgebers vom 07.07.2008 in Vorlage gebracht, wonach der Beschwerdeführer in der Lackiererei als Hilfsarbeiter beschäftigt sei und für die Feuerwehrhelmlackierung zuständig sei. Frau römisch 40 sei als Hilfsarbeiterin für diverse Schleifarbeiten, Verpackungen usw. tätig. Beide seien sehr tüchtig und würden die ihnen übertragenen Tätigkeiten immer zur vollsten Zufriedenheit erledigen (siehe OZ 2).

Am 08.04.2009 fand am Asylgerichtshof eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer (BF2) sowie dessen Ehefrau (BF1) teilnahmen. Vom vorsitzenden Richter befragt, ob sie (die Beschwerdeführer) physisch oder psychisch in der Lage seien, der mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen, antworteten die Beschwerdeführer, sie seien völlig gesund.

Auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung oder Richtigstellung vornehmen wolle, gab die Beschwerdeführerin (BF1) an, sie wolle nichts ergänzen, sämtliche von ihr im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Ausführungen entsprächen der Wahrheit.

Zu seinen Personalien befragt gab die Beschwerdeführerin an, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX, Ukraine, geboren, Angehörige der ukrainischen Volksgruppe und ukrainische Staatsangehörige zu sein. Seit dem 06.02.2009 sei sie von ihrem Ehemann XXXX geschieden und lebe momentan in keiner Lebensgemeinschaft. Sie sei bereits einmal verheiratet gewesen, dessen Name habe XXXX gelautet, welcher am XXXX geboren sei. Auf die Frage, wann sie geheiratet hätten, reagiert die Beschwerdeführerin verwundert und gab zögerlich das Jahr 1993 an. In welchem Monat könne sie nicht beantworten, aber es sei kalt gewesen, worauf der vorsitzende Richter meinte, dies sei aber äußerst vage. Daraufhin räumte die Beschwerdeführerin ein, es sei im Herbst gewesen, zu jenem Zeitpunkt sei sie bereits schwanger gewesen, aber sie wolle dies nicht in ihrer Erinnerung behalten. Damals sei sie 16 Jahre alt gewesen. Am XXXX habe sie ihre Tochter XXXX auf die Welt gebracht. Auf Vorhalt, dass sie vor dem UBAS das Geburtsjahr ihrer Tochter im Dezember 1993 eingeordnet habe (AS 49), meinte die Beschwerdeführerin, dies sei falsch aufgeschrieben worden und wiederholte nochmals das Datum vom XXXX. Die Frage, ob sie bei ihrer ersten Eheschließung schwanger gewesen sei, bejahte die Beschwerdeführerin. Diesbezüglich hielt der vorsitzende Richter vor, erstinstanzlich habe sie ihre Heirat im XXXX und die Geburt ihres Kindes im XXXX datiert, auch vor wenigen Augenblicken habe sie die Heirat im Jahr 1993 eingeordnet (AS 95), worauf die Beschwerdeführerin lediglich meinte, als sie schwanger gewesen sei, seien sie zum Standesamt gegangen. Nochmals machte der vorsitzende Richter darauf aufmerksam, dann könne aber ihre Aussage vom 25.07.2007 nicht stimmen, worauf die Beschwerdeführerin (sichtlich verärgert und unwillig) meinte, sie wisse nicht, was dies solle.Zu seinen Personalien befragt gab die Beschwerdeführerin an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 , Ukraine, geboren, Angehörige der ukrainischen Volksgruppe und ukrainische Staatsangehörige zu sein. Seit dem 06.02.2009 sei sie von ihrem Ehemann römisch 40 geschieden und lebe momentan in keiner Lebensgemeinschaft. Sie sei bereits einmal verheiratet gewesen, dessen Name habe römisch 40 gelautet, welcher am römisch 40 geboren sei. Auf die Frage, wann sie geheiratet hätten, reagiert die Beschwerdeführerin verwundert und gab zögerlich das Jahr 1993 an. In welchem Monat könne sie nicht beantworten, aber es sei kalt gewesen, worauf der vorsitzende Richter meinte, dies sei aber äußerst vage. Daraufhin räumte die Beschwerdeführerin ein, es sei im Herbst gewesen, zu jenem Zeitpunkt sei sie bereits schwanger gewesen, aber sie wolle dies nicht in ihrer Erinnerung behalten. Damals sei sie 16 Jahre alt gewesen. Am römisch 40 habe sie ihre Tochter römisch 40 auf die Welt gebracht. Auf Vorhalt, dass sie vor dem UBAS das Geburtsjahr ihrer Tochter im Dezember 1993 eingeordnet habe (AS 49), meinte die Beschwerdeführerin, dies sei falsch aufgeschrieben worden und wiederholte nochmals das Datum vom römisch 40 . Die Frage, ob sie bei ihrer ersten Eheschließung schwanger gewesen sei, bejahte die Beschwerdeführerin. Diesbezüglich hielt der vorsitzende Richter vor, erstinstanzlich habe sie ihre Heirat im römisch 40 und die Geburt ihres Kindes im römisch 40 datiert, auch vor wenigen Augenblicken habe sie die Heirat im Jahr 1993 eingeordnet (AS 95), worauf die Beschwerdeführerin lediglich meinte, als sie schwanger gewesen sei, seien sie zum Standesamt gegangen. Nochmals machte der vorsitzende Richter darauf aufmerksam, dann könne aber ihre Aussage vom 25.07.2007 nicht stimmen, worauf die Beschwerdeführerin (sichtlich verärgert und unwillig) meinte, sie wisse nicht, was dies solle.

Auf die weitere Frage, was mit ihrer Tochter XXXX passiert sei, gab sie an, dass diese verstorben sei. Nach Aufforderung, diesbezüglich Konkretes zu schildern, führte die Beschwerdeführerin aus, sie wisse keine Details, denn ihr erster Ehemann habe das Kind entführt und in der Nacht - dies wisse sie nur aus Erzählungen - sei er im Wald gewesen und es seien die Polizei und die Rettung gekommen. Sie hätten das Kind ins Krankenhaus gebracht. Sie wisse bis heute nicht, was im Wald geschehen sei, worauf der vorsitzende Richter bemerkte, dafür, dass es ihr leibliches Kind gewesen sei, wisse sie erstaunlich wenig. Diesbezüglich gab sie an, sie sei nicht in das Krankenhaus hineingelassen worden, woraufhin der vorsitzende Richter auf den Umstand verwies, dass es doch polizeiliche Untersuchungen gebe, dies habe auch der Verbindungsbeamte bestätigt, worauf sie meinte, die Ukraine sei anders. Dazu merke der vorsitzende Richter weiters an, solche vagen Angaben erscheinen nicht gerade glaubwürdig, woraufhin die Beschwerdeführerin entgegnete, sie habe das Kind bei den Großeltern gelassen und von dort habe er ihr Kind abgeholt. Auf die Frage, wann dies gewesen sei, gab sie an, das Begräbnis sei am XXXX gewesen, sie habe noch 3 Tage im Krankenhaus gelebt, aber man habe sie nicht hinein gelassen. Auf die weitere Frage, in welchem Krankenhaus dies gewesen sei, gab sie zögerlich an, den Namen des Krankenhauses könne sie nicht nennen, aber es sei im Krankenhaus in XXXX gewesen, wobei sie auch (zögerlich) zustimmte, dies überprüfen zu lassen. Weiters gab sie an, dass ihre Tochter in XXXX begraben sei, beim Begräbnis seien ihr nunmehr (geschiedener) Ehemann, dessen Mutter, sie selbst und die Frau aus dem Auto anwesend gewesen. Auf die Frage, ob von ihrer Familie nur sie anwesend gewesen sei, meinte sie, auch ihre Tante, die Schwester ihrer Großmutter, sei zugegen gewesen, aber sonst niemand. Dementsprechend konfrontierte der vorsitzende Richter mit der Aussage, wonach sie erstinstanzlich angegeben habe, dass auch ihr Opa anwesend gewesen sei (AS 96), worauf sie (sichtlich unwillig) ins Treffen führte, sie wisse nicht mehr, wer damals dort bzw. dabei gewesen sei. Die Frage, ob sie irgendein Dokument hinsichtlich des Todes ihrer Tochter habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Ob sie ein Dokument organisieren könne, wisse sie nicht, aber sie werde sich bemühen. Diesbezüglich merkte der vorsitzende Richter an, sie könne ihre Mutter oder Schwester, oder auch das Rote Kreuz beauftragen, worauf die Beschwerdeführerin zur Antwort gab, sie habe mit ihrer Mutter, seit sie sie alleine gelassen habe, keinen Kontakt mehr.Auf die weitere Frage, was mit ihrer Tochter römisch 40 passiert sei, gab sie an, dass diese verstorben sei. Nach Aufforderung, diesbezüglich Konkretes zu schildern, führte die Beschwerdeführerin aus, sie wisse keine Details, denn ihr erster Ehemann habe das Kind entführt und in der Nacht - dies wisse sie nur aus Erzählungen - sei er im Wald gewesen und es seien die Polizei und die Rettung gekommen. Sie hätten das Kind ins Krankenhaus gebracht. Sie wisse bis heute nicht, was im Wald geschehen sei, worauf der vorsitzende Richter bemerkte, dafür, dass es ihr leibliches Kind gewesen sei, wisse sie erstaunlich wenig. Diesbezüglich gab sie an, sie sei nicht in das Krankenhaus hineingelassen worden, woraufhin der vorsitzende Richter auf den Umstand verwies, dass es doch polizeiliche Untersuchungen gebe, dies habe auch der Verbindungsbeamte bestätigt, worauf sie meinte, die Ukraine sei anders. Dazu merke der vorsitzende Richter weiters an, solche vagen Angaben erscheinen nicht gerade glaubwürdig, woraufhin die Beschwerdeführerin entgegnete, sie habe das Kind bei den Großeltern gelassen und von dort habe er ihr Kind abgeholt. Auf die Frage, wann dies gewesen sei, gab sie an, das Begräbnis sei am römisch 40 gewesen, sie habe noch 3 Tage im Krankenhaus gelebt, aber man habe sie nicht hinein gelassen. Auf die weitere Frage, in welchem Krankenhaus dies gewesen sei, gab sie zögerlich an, den Namen des Krankenhauses könne sie nicht nennen, aber es sei im Krankenhaus in römisch 40 gewesen, wobei sie auch (zögerlich) zustimmte, dies überprüfen zu lassen. Weiters gab sie an, dass ihre Tochter in römisch 40 begraben sei, beim Begräbnis seien ihr nunmehr (geschiedener) Ehemann, dessen Mutter, sie selbst und die Frau aus dem Auto anwesend gewesen. Auf die Frage, ob von ihrer Familie nur sie anwesend gewesen sei, meinte sie, auch ihre Tante, die Schwester ihrer Großmutter, sei zugegen gewesen, aber sonst niemand. Dementsprechend konfrontierte der vorsitzende Richter mit der Aussage, wonach sie erstinstanzlich angegeben habe, dass auch ihr Opa anwesend gewesen sei (AS 96), worauf sie (sichtlich unwillig) ins Treffen führte, sie wisse nicht mehr, wer damals dort bzw. dabei gewesen sei. Die Frage, ob sie irgendein Dokument hinsichtlich des Todes ihrer Tochter habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Ob sie ein Dokument organisieren könne, wisse sie nicht, aber sie werde sich bemühen. Diesbezüglich merkte der vorsitzende Richter an, sie könne ihre Mutter oder Schwester, oder auch das Rote Kreuz beauftragen, worauf die Beschwerdeführerin zur Antwort gab, sie habe mit ihrer Mutter, seit sie sie alleine gelassen habe, keinen Kontakt mehr.

Aus ihrer zweiten (nunmehr geschiedenen) Ehe habe sie 3 Kinder. Ihre Mutter und ihre Schwester seien im Jahr 2003 von Russland in die Ukraine zurückgekehrt, ansonsten habe sie keine Verwandten. Ihr Vater habe einen Politiker umgebracht und sei nach Sibirien verbannt worden. Aber sie wisse nichts Konkretes, da sie bei ihren Großeltern aufgewachsen sei. Ihre Großmutter lebe noch, aber ihr Großvater sei vor einem Jahr verstorben.

Sie habe 10 Jahre die Mittelschule besucht, danach habe sie 3 Jahre die Berufsschule für die Ausbildung zur technischen Zeichnerin besucht, darin habe auch ihre berufliche Tätigkeit bestanden, denn sie habe Werbeplakate entworfen. Auf die Frage, ob sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt habe, führte sie aus, sie habe zu einem Hotel Obst und Gemüse transportiert. Im Laufe ihres Lebens habe sie bei ihrer Großmutter in XXXX und bei ihrem zweiten Ehemann gelebt. In ihrem Heimatland besitze sie kein nennenswertes Vermögen. Die Frage, ob sie aufgrund ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin.Sie habe 10 Jahre die Mittelschule besucht, danach habe sie 3 Jahre die Berufsschule für die Ausbildung zur technischen Zeichnerin besucht, darin habe auch ihre berufliche Tätigkeit bestanden, denn sie habe Werbeplakate entworfen. Auf die Frage, ob sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt habe, führte sie aus, sie habe zu einem Hotel Obst und Gemüse transportiert. Im Laufe ihres Lebens habe sie bei ihrer Großmutter in römisch 40 und bei ihrem zweiten Ehemann gelebt. In ihrem Heimatland besitze sie kein nennenswertes Vermögen. Die Frage, ob sie aufgrund ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin.

Vor vorsitzenden Richter des erkennenden Senates ersucht, die unmittelbar auslösenden Beweggründe für ihre Flucht zu schildern, führte die Beschwerdeführerin aus, ihr erster Ehemann habe sie verfolgt. Ihr erster Ehemann habe Suchtgift konsumiert und während ihrer Schwangerschaft habe sie ständig Angst gehabt, dass er ihr etwas antue. Er habe sie ständig erpresst und verfolgt. Nach der Geburt habe sie ihr Kind bei ihrer Großmutter gelassen. Nach einem Einkauf von Schulartikel sei sie abends zurückgekommen und habe ihr ihre Großmutter weinend erzählt, dass er (ihr erster Ehemann) das Kind entführt habe. Während der Schwangerschaft habe sie mit ihrem ersten Ehemann zusammengelebt. Nachdem er ständig Suchtgift konsumiert und sie geschlagen habe, habe sie ihn (ihren ersten Ehemann) verlassen und sei zu ihrer Großmutter gezogen.

Die Entführung ihres Kindes habe sie natürlich unfreiwillig hinnehmen müssen, dies sei aber nicht das erste Mal passiert. Wie oft dies vorgekommen sei, könne sie nicht beantworten, aber nach der Trennung, sie dies öfter der Fall gewesen. Daraufhin hielt der vorsitzende Richter vor, dass sie vor der ersten Instanz nur von einem Mal gesprochen habe, davor sei dies nicht geschehen, worauf die Beschwerdeführerin meinte, sie wisse es nicht, vielleicht sei sie damals schlecht verstanden worden. Wiederum merkte der vorsitzende Richter an, sie sei zu jenem Zeitpunkt anwaltlich vertreten gewesen und sei von ihrer Anwältin nach der Einvernahme eine ergänzende Stellungnahme eingebracht worden (AS 102-104), sodass er ihre heutige Rechtfertigung nicht für glaubhaft halte, worauf die Beschwerdeführerin entgegnete, man habe ihrer Anwältin gleich zu Beginn gesagt, sie solle sich hinsetzen und den Mund halten.

Nochmals nachgefragt, ob sie tatsächlich überhaupt nicht wisse, was damals im Mai 2000 geschehen sei, meinte sie, sie wisse es nicht, aber er (ihr Ex-Ehemann) sei nicht eingesperrt worden. Auf die Frage, ob es ein Autounfall gewesen sein könne, gab sie an, sie seien mit einem Auto im Wald gewesen. Über Befragen, wen sie mit "sie" meine, behauptete die Beschwerdeführerin, ihre Großmutter habe im Auto noch ein weiteres Kind und eine Frau gesehen, denen jedoch nichts geschehen sei.

Befragt, wann sie XXXX kennengelernt habe, nannte die Beschwerdeführerin das Jahr 1996, zu jenem Zeitpunkt sei sie nicht mehr verheiratet gewesen. Im Jahr 1997 hätten sie geheiratet. Sie habe darüber eine Heiratsurkunde, die sie jedoch heute nicht dabei habe. Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen die Heiratsurkunde der zweiten Ehe sowie das Scheidungsurteil in Vorlage zu bringen. Auf Vorhalt, warum ihr (geschiedener) Ehemann kurz nach der Einreise angegeben habe, sie hätten im Jahr 1999 geheiratet, führte sie aus, vielleicht habe er etwas verwechselt. Nochmals merkte der vorsitzende Richter an, sie selbst habe erstinstanzlich sogar den "Winter 2000" angegeben (AS 51), worauf sie antwortete, sie hätten im März 1997 geheiratet, vielleicht habe man etwas falsch verstanden. Dazu merkte der vorsitzende Richter weiters an, sie habe sogar angegeben, dass sie damals mit ihrer Tochter XXXX schwanger gewesen sei, da diese am XXXX auf die Welt gekommen sei, könne die Angabe "Winter 2000" keine Verständigungsproblem sein, worauf sie (lachend) bemerkte, ob er (der vorsitzende Richter) glaube, dass sie sich an alles erinnern könne, was sie damals angegeben habe, aber in ihrer Heiratsurkunde stehe es. Die Frage, ob sie eine Heiratsurkunde von ihrer ersten Ehe habe, verneinte die Beschwerdeführerin und gab an, sie werde jedoch ihre Schwester danach fragen, ob diese die Heiratsurkunde schicken könne.Befragt, wann sie römisch 40 kennengelernt habe, nannte die Beschwerdeführerin das Jahr 1996, zu jenem Zeitpunkt sei sie nicht mehr verheiratet gewesen. Im Jahr 1997 hätten sie geheiratet. Sie habe darüber eine Heiratsurkunde, die sie jedoch heute nicht dabei habe. Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen die Heiratsurkunde der zweiten Ehe sowie das Scheidungsurteil in Vorlage zu bringen. Auf Vorhalt, warum ihr (geschiedener) Ehemann kurz nach der Einreise angegeben habe, sie hätten im Jahr 1999 geheiratet, führte sie aus, vielleicht habe er etwas verwechselt. Nochmals merkte der vorsitzende Richter an, sie selbst habe erstinstanzlich sogar den "Winter 2000" angegeben (AS 51), worauf sie antwortete, sie hätten im März 1997 geheiratet, vielleicht habe man etwas falsch verstanden. Dazu merkte der vorsitzende Richter weiters an, sie habe sogar angegeben, dass sie damals mit ihrer Tochter römisch 40 schwanger gewesen sei, da diese am römisch 40 auf die Welt gekommen sei, könne die Angabe "Winter 2000" keine Verständigungsproblem sein, worauf sie (lachend) bemerkte, ob er (der vorsitzende Richter) glaube, dass sie sich an alles erinnern könne, was sie damals angegeben habe, aber in ihrer Heiratsurkunde stehe es. Die Frage, ob sie eine Heiratsurkunde von ihrer ersten Ehe habe, verneinte die Beschwerdeführerin und gab an, sie werde jedoch ihre Schwester danach fragen, ob diese die Heiratsurkunde schicken könne.

Über Befragen, wie es nach der zweiten Eheschließung mit dem ersten Exmann weitergegangen sei, führte die Beschwerdeführerin aus, ihr erster Ehemann habe ihren zweiten Ehemann ständig bedroht. Sie sei ständig herumgefahren, damit er sie nicht finde, wobei sie zu ihrer Großmutter und zur Mutter ihres zweiten Ehemannes gefahren sei. Dies habe sie manchmal alleine, manchmal mit ihrem zweiten Ehemann unternommen. Weiters befragt, wie lange sie wo mit ihrem Ehemann gelebt habe, gab sie an, wenn sie z.B. ein Monat bei seiner Mutter gewohnt habe, dann sei sie von ihrem Ehemann begleitet worden. Wenn sie vom ersten Ehemann dort entdeckt worden sei, sei sie zu ihrer Großmutter gefahren, aber sie sei auch zu ihrer Tante geflüchtet. Wie oft und wie lange sie bei ihrer Schwiegermutter gewesen sein, könne sie nicht beantworten, worauf der vorsitzende Richter meinte, dies sei nicht sehr glaubhaft. Dazu merkte die Beschwerdeführerin an, sie sei bspw. für ein Monat hingekommen, dann wieder weggefahren. Später sei sie wieder für ein oder zwei Monate hingefahren, dies sei ständig so gewesen. Manchmal seien sie auch nur für einen Tag dort gewesen. Die längst ungestörte Zeit habe sie bei ihrer Tante verbringen können, wann dies genau gewesen sei, könne sie jedoch nicht angeben. Diesbezüglich entgegnete der vorsitzende Richter, die Antwort "bei meiner Tante" sei wie aus der Pistole geschossen gekommen, daher halte er es nicht für glaubhaft, dass sie nicht wisse, wann dies gewesen sein soll, worauf sie sich wiederum darauf berief, sie könne sich nicht mehr erinnern, darüber hinaus habe sie zu jenem Zeitpunkt andere Sorgen gehabt. Nochmals nachgehakt, wie lange sie denn dort gelebt habe, antwortete sie (sichtlich unwillig), sie wisse nicht, was diese Fragen sollten, sie habe ständig den Wohnsitz gewechselt. Auf Wiederholung der Frage gab sie zur Antwort, sie wolle nicht lügen. Auf die Frage, wieso sie dann wisse, dass sie am längsten bei ihrer Tante ungestört leben habe können und auch zweimal für ein Monat bei ihrer Schwiegermutter gewesen sei, wiederholte die Beschwerdeführerin, sie habe immer wieder ihren Wohnsitz gewechselt, aber bei ihrer Tante sei es am Sichersten gewesen, denn dort hätte sie Ruhe gehabt. Aber auch dort sei sie von ihm (ihrem ersten Ehemann) gefunden worden.

Die weitere Frage, ob sie zur Polizei gegangen sei, bejahte die Beschwerdeführerin und gab an, dies habe aber nichts gebracht. Auch wenn sie von ihm (dem ersten Ehemann) geschlagen worden sei, hätte sie Anzeigen erstattet. Als sie zum Scheidungstermin gekommen seien, sei sie nach den Anzeigen gefragt worden, aber bei der Polizei seien die Anzeigen nicht auffindbar gewesen. Über Befragen, wie lange sie nach der neuerlichen Eheschließung von ihrem ersten Ehemann bedroht worden sei, gab sie an, es habe begonnen, nachdem sei geheiratet hätten. Nachdem das Kind beerdigt worden sei, habe er für das Kind am Friedhof einen Grabstein errichten wollen, was sie jedoch abgelehnt habe. Danach sei sie ständig bedroht worden. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dies sei doch keine Bedrohung, worauf die Beschwerdeführerin antwortete, er sei ständig zu ihr gekommen und habe sie dahingehend bedroht, dass er es nicht zulassen werde, wenn sie mit einem anderen Mann zusammenlebe. Er werde sie nicht in Ruhe lassen. Auf die Frage, ob die Bedrohungen nur privat stattgefunden hätten, antwortete sie, er sei zu ihr nach Hause, aber auch zu ihrer Tante, Großmutter und Schwiegermutter gekommen. Die weitere Frage, ob dies alles gewesen sei, bejahte die Beschwerdeführerin und gab ergänzend an, er habe ihr gesagt, wenn sie ihn anzeigen und ins Gefängnis bringen solle, dann werde er mir ihr das Gleiche machen, was auch mit ihrem Kind geschehen sei. Diesbezüglich hielt der vorsitzende Richter vor, dass sie vor der ersten Instanz angegeben habe, auch in der Arbeit bedroht worden zu sein, worauf sie nur meinte, sie wolle dies alles vergessen, aber es könne schon sein. Auf die Frage, ob es so gewesen sein könne oder so gewesen sei, gab sie an, es sei so gewesen.

Weiters befragt, wie oft ihr zweiter Ehemann bedroht worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie wisse es nicht und könne sich nicht mehr erinnern. Sie habe nur ein gesundes Kind zur Welt bringen wollen. Wie oft sie anwesend gewesen sei, könne sie nicht beantworten. Nachdem der vorsitzende Richter diesbezüglich nochmals nachhakte, ob es nie oder zehn Mal gewesen sei, meinte sie lediglich, sie wolle nicht lügen. Auf Wiederholung der Frage gab die Beschwerdeführerin (sichtlich verärgert) an, sie könne diese Frage nicht beantworten, vielleicht erzähle ihr Ehemann in einer Stunde etwas anderes und dann stehe sie als Lügnerin da.

Im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe sie große Angst um ihrer Kinder, denn vielleicht mache er das Gleiche, was er auch mit dem ersten Kind gemacht habe. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, nachdem sie nicht wisse, was er mit dem ersten Kind gemacht habe, verstehe er nicht, wovor sie konkret Angst habe, worauf sie meinte, ihr Kind sei ja nicht irgendwie verstorben.

Befragt, ob sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie arbeite derzeit bei dem Unternehmen XXXX und berief sich ergänzend auf die insgesamt 6 Jahre und 6 Monate ihrer Berufstätigkeit. Sie habe in Österreich Deutschkurse besucht, wobei sie auch entsprechende Zeugnisse erhalten habe, die sie in den nächsten 14 Tagen nachreichen werden.Befragt, ob sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie arbeite derzeit bei dem Unternehmen römisch 40 und berief sich ergänzend auf die insgesamt 6 Jahre und 6 Monate ihrer Berufstätigkeit. Sie habe in Österreich Deutschkurse besucht, wobei sie auch entsprechende Zeugnisse erhalten habe, die sie in den nächsten 14 Tagen nachreichen werden.

Ihre Kinder würden in Österreich die Schule und den Kindergarten besuchen und würden nur Deutsch sprechen. Sie würden sich sogar weigern, Ukrainisch oder Russisch zu sprechen und hätten hervorragende Noten.

Abschließend wurden der Beschwerdeführerin der Bericht zur Beurteilung der menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation in der Ukraine mit dem Hinweis übergeben, hiezu gegebenenfalls binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.

Die Dolmetscherin gab zu Protokoll, dass die BF1 beim Verlassen des Verhandlungssaales dem eintretenden BF2 zuflüsterte: "Wir haben am [...unverständlich...] März 1997 geheiratet!"

Nachdem die BF1 den Verhandlungssaal verließ, setzte der vorsitzende Richter mit der Befragung des (geschiedenen) Ehemannes der Beschwerdeführerin (BF2) fort. Auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob er zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen seiner Flucht von sich aus eine Erklärung oder Richtigstellung vornehmen wolle, gab der Beschwerdeführer (BF2) an, er wolle nichts ergänzen, das Datum ihrer Heirat sei der 01.03.1997. Warum seine Exfrau und er selbst diesbezüglich mehrfach unrichtige Angaben getätigt hätten, könne er nur damit erklären, dass er vielleicht damals seine Gedanken nicht richtig einordnen habe können. Ansonsten entsprächen sämtliche von ihm im erstinstanzlichen Verfahren getätigen Angaben der Wahrheit.

Zu seinen Personalien befragt, gab der Beschwerdeführer an, er heiße XXXX, sei am XXXX in XXXX, Ukraine, geboren, sei von seiner Ehefrau geschieden und lebe zurzeit in keiner Lebensgemeinschaft. Er sei Vater von 3 Kindern. In seinem Herkunftsstaat lebten noch seine Eltern, seine Schwester sei nach Italien gereist. In der Nähe von Moskau lebe noch sein Bruder. Weiters sei er Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe und ukrainischer Staatsangehöriger.Zu seinen Personalien befragt, gab der Beschwerdeführer an, er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in römisch 40 , Ukraine, geboren, sei von seiner Ehefrau geschieden und lebe zurzeit in keiner Lebensgemeinschaft. Er sei Vater von 3 Kindern. In seinem Herkunftsstaat lebten noch seine Eltern, seine Schwester sei nach Italien gereist. In der Nähe von Moskau lebe noch sein Bruder. Weiters sei er Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe und ukrainischer Staatsangehöriger.

Er habe 10 Jahre die Grundschule besucht, danach habe er keine weitere Ausbildung abgeschlossen und habe sodann bei der Firma XXXX, einem Bauunternehmen, als Hilfsarbeiter gearbeitet. Offiziell sei er nur bei dem Bauunternehmen beschäftigt gewesen, darüber hinaus habe er auch hin und wieder bei einem Autoservice gearbeitet. Manchmal habe er sich im "Business" versucht, konkret habe er Lebensmittel in den Dörfern gekauft und diese in der Stadt verkauft. Ab 1995 habe er seinen Wehrdienst absolviert und sei für eineinhalb Jahre auf der Krim gewesen. Im Laufe seines Lebens habe er in XXXX und dann in XXXX gelebt. Er besitze in seinem Herkunftsstaat kein nennenswertes Vermögen, denn seine Mutter habe die Wohnung verkauft. Die Frage, ob er aufgrund seiner Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer.Er habe 10 Jahre die Grundschule besucht, danach habe er keine weitere Ausbildung abgeschlossen und habe sodann bei der Firma römisch 40 , einem Bauunternehmen, als Hilfsarbeiter gearbeitet. Offiziell sei er nur bei dem Bauunternehmen beschäftigt gewesen, darüber hinaus habe er auch hin und wieder bei einem Autoservice gearbeitet. Manchmal habe er sich im "Business" versucht, konkret habe er Lebensmittel in den Dörfern gekauft und diese in der Stadt verkauft. Ab 1995 habe er seinen Wehrdienst absolviert und sei für eineinhalb Jahre auf der Krim gewesen. Im Laufe seines Lebens habe er in römisch 40 und dann in römisch 40 gelebt. Er besitze in seinem Herkunftsstaat kein nennenswertes Vermögen, denn seine Mutter habe die Wohnung verkauft. Die Frage, ob er aufgrund seiner Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer.

Vom vorsitzenden Richter des erkennenden Senates ersucht, die unmittelbar auslösenden Beweggründe für seine Flucht zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr 1996, während seiner Militärzeit, habe er seine nunmehr geschiedene Ehefrau kennengelernt, wobei anfangs alles gut gewesen sei. Sie hätten gut gelebt, er sei seiner Arbeit nachgegangen und erst nach und nach sei seine Ehefrau langsam nervös geworden. Sie habe ihm ihr vergangenes Leben erzählt, wobei sie jedoch einiges verschwiegen habe. Ständig habe sie irgendwie in Angst gelebt, sei nervös gewesen und habe ab und zu die Beherrschung verloren. So habe sie ihm erzählt, dass sie bereits ein Kind gehabt habe und ihr erster Ehemann dem Kind etwas angetan hätte. Dies sei Anfang 1997 gewesen, worauf der vorsitzende Richter fragend nachhakte, also noch vor seiner Heirat, woraufhin er sein Vorbringen dahingehend korrigierte, dass es wohl Anfang 1998, also einige Monate nach seiner Heirat, gewesen sei.

Er sei jung gewesen und habe dies nicht so bedacht. Irgendwann, sie seien glaublich in XXXX gewesen, hätten sie ihren ersten Ehemann getroffen. Ihm sei dieser Umstand anfangs gar nicht bewusst gewesen, da er anfangs mit seiner Ehefrau gesprochen habe und er erst später von ihm aufgefordert worden sei, seine Ehefrau in Ruhe zu lassen, denn wenn er dies nicht befolge, dann würde er die gleichen Probleme wie seine Ehefrau bekommen. Dies habe sich ungefähr 1998 oder 1999 ereignet.Er sei jung gewesen und habe dies nicht so bedacht. Irgendwann, sie seien glaublich in römisch 40 gewesen, hätten sie ihren ersten Ehemann getroffen. Ihm sei dieser Umstand anfangs gar nicht bewusst gewesen, da er anfangs mit seiner Ehefrau gesprochen habe und er erst später von ihm aufgefordert worden sei, seine Ehefrau in Ruhe zu lassen, denn wenn er dies nicht befolge, dann würde er die gleichen Probleme wie seine Ehefrau bekommen. Dies habe sich ungefähr 1998 oder 1999 ereignet.

Seine Ehefrau habe ihm später mehr von ihrem ersten Ehemann erzählt, insbesondere, dass er von einer reichen Familie stamme, wo ein Familienmitglied ein Politiker sei, sodass es besser wäre, wenn keine Diskussionen geführt würden. Danach sei es einige Zeit ruhig gewesen. Im Jahr 2001 sei die gemeinsame Tochter auf die Welt gekommen, woraufhin ihm seine Mutter erzählt habe, dass sich ein fremder Mann nach ihm erkundigt habe. Nach ihrer Beschreibung sei ihm klar geworden, dass es sich bei jenem Mann um den ersten Ehemann seiner Ehefrau gehandelt habe. Im Jahr 2001 sei er ihm in XXXX nochmals begegnet, wo er ihm mitgeteilt habe, dass er von der Geburt der Tochter wisse und ihn gefragt hätte, ob er nach wie vor mit seiner Ehefrau zusammenlebe. Irgendwann im Dezember habe ihm seine Ehefrau erzählt, dass sie von ihm bedroht worden sei, insbesondere habe sie die Bedrohung gegen das Kind gerichtet, denn wenn sie nicht zu ihm zurückkehren würde, dann würde er dem Kind das Gleiche antun, was er auch dem ersten Kind angetan habe. Daraufhin hätten sie ständig den Wohnort gewechselt und hätten bei der Großmutter und bei seinen Eltern in XXXX gewohnt. Sie hätten immer wieder ihre Adressen gewechselt. Seine Ehefrau habe sich große Sorgen um das Kind gemacht und habe nur mehr in Angst gelebt, sodass sie letztlich den Entschluss der Flucht gefasst hätten.Seine Ehefrau habe ihm später mehr von ihrem ersten Ehemann erzählt, insbesondere, dass er von einer reichen Familie stamme, wo ein Familienmitglied ein Politiker sei, sodass es besser wäre, wenn keine Diskussionen geführt würden. Danach sei es einige Zeit ruhig gewesen. Im Jahr 2001 sei die gemeinsame Tochter auf die Welt gekommen, woraufhin ihm seine Mutter erzählt habe, dass sich ein fremder Mann nach ihm erkundigt habe. Nach ihrer Beschreibung sei ihm klar geworden, dass es sich bei jenem Mann um den ersten Ehemann seiner Ehefrau gehandelt habe. Im Jahr 2001 sei er ihm in römisch 40 nochmals begegnet, wo er ihm mitgeteilt habe, dass er von der Geburt der Tochter wisse und ihn gefragt hätte, ob er nach wie vor mit seiner Ehefrau zusammenlebe. Irgendwann im Dezember habe ihm seine Ehefrau erzählt, dass sie von ihm bedroht worden sei, insbesondere habe sie die Bedrohung gegen das Kind gerichtet, denn wenn sie nicht zu ihm zurückkehren würde, dann würde er dem Kind das Gleiche antun, was er auch dem ersten Kind angetan habe. Daraufhin hätten sie ständig den Wohnort gewechselt und hätten bei der Großmutter und bei seinen Eltern in römisch 40 gewohnt. Sie hätten immer wieder ihre Adressen gewechselt. Seine Ehefrau habe sich große Sorgen um das Kind gemacht und habe nur mehr in Angst gelebt, sodass sie letztlich den Entschluss der Flucht gefasst hätten.

Über Befragen, was mit dem ersten Kind seiner Exfrau geschehen sei, meinte er, sie habe ihm nicht viel darüber erzählt, lediglich, dass er das Kind entführt und ihm etwas angetan habe. Als sie im Scheidungsverfahren gewesen seien, hätten sie noch eine Anzeige eingebracht, die jedoch verloren gegangen sei, sodass er nie vor Gericht gewesen sei. Laut ihren Erzählungen habe er das Kind absichtlich geholt und habe ihm etwas angetan. Ob es sich dabei um einen Autounfall gehandelt habe, könne er nicht beantworten. Der Name des verstorbenen Kindes habe XXXX gelautet. Auf Vorhalt, das seine Exfrau angegeben habe, dies habe sich im Jahr 2000 ereignet, meinte er zögerlich, er sei sich ganz sicher, dass dies vor der Heirat gewesen sei.Über Befragen, was mit dem ersten Kind seiner Exfrau geschehen sei, meinte er, sie habe ihm nicht viel darüber erzählt, lediglich, dass er das Kind entführt und ihm etwas angetan habe. Als sie im Scheidungsverfahren gewesen seien, hätten sie noch eine Anzeige eingebracht, die jedoch verloren gegangen sei, sodass er nie vor Gericht gewesen sei. Laut ihren Erzählungen habe er das Kind absichtlich geholt und habe ihm etwas angetan. Ob es sich dabei um einen Autounfall gehandelt habe, könne er nicht beantworten. Der Name des verstorbenen Kindes habe römisch 40 gelautet. Auf Vorhalt, das seine Exfrau angegeben habe, dies habe sich im Jahr 2000 ereignet, meinte er zögerlich, er sei sich ganz sicher, dass dies vor der Heirat gewesen sei.

Weiters befragt, wo er am längsten mit seiner Exfrau in Ruhe habe leben können, nannte der Beschwerdeführer den Ort XXXX, und datierte den dortigen Aufenthalt auf ca. ein Jahr. Ferner schilderte er - nach Aufforderung - in XXXX hätten sie in einer Mietwohnung gelebt, ein paar Tage hätten sie bei der Großmutter und bei der Tante sowie bei seinen Eltern in XXXX verbracht. Sie hätten sehr oft bei den eigenen Eltern gewohnt, denn seit 1997 bis zur ihrer Ausreise hätten sie die Hälfte der Zeit in XXXX verbracht. Die längste Phase hätte zwei Monate gedauert, dann hätten sie wieder den Wohnsitz gewechselt.Weiters befragt, wo er am längsten mit seiner Exfrau in Ruhe habe leben können, nannte der Beschwerdeführer den Ort römisch 40 , und datierte den dortigen Aufenthalt auf ca. ein Jahr. Ferner schilderte er - nach Aufforderung - in römisch 40 hätten sie in einer Mietwohnung gelebt, ein paar Tage hätten sie bei der Großmutter und bei der Tante sowie bei seinen Eltern in römisch 40 verbracht. Sie hätten sehr oft bei den eigenen Eltern gewohnt, denn seit 1997 bis zur ihrer Ausreise hätten sie die Hälfte der Zeit in römisch 40 verbracht. Die längste Phase hätte zwei Monate gedauert, dann hätten sie wieder den Wohnsitz gewechselt.

Über Befragen, wie oft er persönlich zu dem ersten Ehemann seiner Exfrau Kontakt gehabt habe, gab er an, diesen zwei Mal persönlich angetroffen zu haben. Diesbezüglich habe er nicht die Polizei aufgesucht, auch seine Exfrau habe dies nicht getan, denn sie sei der Annahme gewesen, dass dies nichts bringe. Nach der Geburt ihres Kindes, irgendwann im Herbst, habe er den ersten Ehemann seiner Exfrau zum letzten Mal gesehen.

Weiters befragt, welchen Grund dieser häufige Wohnsitzwechsel gehabt habe, meinte er, am Anfang sei er zu seiner Exfrau gekommen, die zu jenem Zeitpunkt bei ihren Eltern gewesen sei. Als er angefangen habe, nach ihnen zu suchen, hätten sie mit dem Wohnsitzwechsel begonnen. Die Frage, ob sie die Unterkünfte also aus Angst gewechselt hätten, bejahte der Beschwerdeführer. Ansonsten habe es keinen Grund gegeben.

Im erstinstanzlichen Verfahren habe er auch von finanziellen Gründen gesprochen (AS 235), woraufhin der Beschwerdeführer meinte, einmal sei dies auch so gewesen und sie hätten für ein Monat die Mietwohnung verlassen.

Die weitere Frage, ob er jemals das Grab der Tochter seiner Exfrau gesehen habe, verneinte der Beschwerdeführer und berief sich darauf, niemals am Grab gewesen zu sein. Aber er habe seine Exfrau einmal mit dem Auto zum Friedhof gebracht und er habe im Auto auf sie gewartet.

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er weitere Drohungen durch den ersten Ehemann seiner Exfrau, vor dem er nach wie vor große Angst habe, denn er wisse nicht, was er ihm und seinen Kindern antun werde. Darüber hinaus könne er sich einen Neustart - nach mehr als 7 Jahren in Österreich - nicht mehr vorstellen. Auch wolle er sich nicht von seinen Kindern trennen, mit denen er jedenfalls zusammen sein wolle.

Weiters befragt, was der erste Ehemann seiner Exfrau konkret von ihm gewollt habe, meinte er, er habe gefordert, dass seine nunmehrige Exfrau zu ihm zurückkehren solle. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dass sie doch nunmehr geschieden seien, sodass er doch nichts mehr zu befürchten habe, worauf er meinte, sie lebten zusammen und würden die Kinder gemeinsam erziehen. Sie hätten sich aus finanziellen Gründen scheiden lassen. Sonst habe es keine Gründe gegeben. Nunmehr lebe er zwar im selben Haus wie seine Exfrau, aber nicht mehr in derselben Wohnung.

Befragt, was er unter finanziellen Gründen verstehe, antwortete der Beschwerdeführer, seine Exfrau habe ihm vorgeworfen, dass er zu wenig verdiene, obwohl sie nicht bedacht habe, dass er einen Großteil der Fixkosten zu tragen habe. Es stimme, dass er seine Exfrau geschlagen habe, aber er habe sich bei ihr entschuldigt und habe sich auch geändert. Damals sei er alkoholisiert gewesen. Aber er sei niemals im Gefängnis gewesen. Vom Strafgericht sei er einmal zu einer Geldstrafe wegen eines Einbruchs in eine Trafik verurteilt worden. Im Jahr 2002 sei er nach Österreich gekommen und habe (ohne dies gewusst zu haben) ein gestohlenes Fahrrad gekauft. Er sei aber freigesprochen worden.

In Österreich arbeite er als Lackierer und zwar als Schichtführer bei der Firma XXXX. Darüber hinaus habe er Deutschkurse besucht und sei früher Mitglied bei der Organisation XXXX gewesen.In Österreich arbeite er als Lackierer und zwar als Schichtführer bei der Firma römisch 40 . Darüber hinaus habe er Deutschkurse besucht und sei früher Mitglied bei der Organisation römisch 40 gewesen.

Abschließend wurde dem Beschwerdeführer der Bericht zur Beurteilung der menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation in der Ukraine mit dem Hinweis übergeben, hiezu gegebenenfalls binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.

Ergänzend befragte der vorsitzende Richter nochmals die Beschwerdeführerin (BF1), warum sie sich habe scheiden lassen, woraufhin sie zur Antwort gab, wenn ein Mensch ständig verschwinde, trinke und sich dann nicht mehr erinnern könne, sie wolle nicht, dass ihre Kinder so etwas sehen. Sie habe das alleinige Obsorgerecht und sie müsse ihre Kinder von ihrem jetzigen Exmann beschützen. Sie wolle nicht denselben Fehler wie beim ersten Ehemann begehen.

Abschließend befragte der vorsitzende Richter die Beschwerdeführer, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden hätten und wurde dies von den Beschwerdeführern bejaht.

Am 24.04.2009 langte beim Asylgerichtshof ein Konvolut an Unterlagen bzw. Dokumenten hinsichtlich der gelungenen Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie ein. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers brachte ein Zeugnis der Firma XXXX, in Vorlage, wonach sie seit 29.05.2007 bei der Firma geringfügig beschäftigt sei und die gestellten Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erledige, in Vorlage. Weiters legte sie ein Arbeitszeugnis der Firma XXXX vor, wonach sie im Zeitraum XXXX in dem Unternehmen als Hilfsarbeiterin, Teilzeit, beschäftigt gewesen sei. Ferner brachte die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen sowie ihre Heiratsurkunde in Vorlage.Am 24.04.2009 langte beim Asylgerichtshof ein Konvolut an Unterlagen bzw. Dokumenten hinsichtlich der gelungenen Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie ein. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers brachte ein Zeugnis der Firma römisch 40 , in Vorlage, wonach sie seit 29.05.2007 bei der Firma geringfügig beschäftigt sei und die gestellten Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erledige, in Vorlage. Weiters legte sie ein Arbeitszeugnis der Firma römisch 40 vor, wonach sie im Zeitraum römisch 40 in dem Unternehmen als Hilfsarbeiterin, Teilzeit, beschäftigt gewesen sei. Ferner brachte die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen sowie ihre Heiratsurkunde in Vorlage.

Bezüglich der ältesten Tochter, XXXX, wurde eine Schulbesuchsbestätigung, wonach sie die 1a Klasse der VS der XXXX besuche, eine Schulnachricht sowie ein "Empfehlungsschreiben" ihrer Tagesmutter in Vorlage gebracht. Ferner wurde eine Bestätigung der Kindergartenleiterin, des Kindergartens XXXX, übermittelt, wonach die beiden Kinder XXXX den Kindergarten besuchen würden und beide Kinder sehr gut integriert und bei den anderen Kindern sehr beliebt seien. Weiters legte die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers die Geburtsurkunden der Töchter XXXX und XXXX sowie den Taufschein der Tochter XXXX vor (siehe OZ 8).Bezüglich der ältesten Tochter, römisch 40 , wurde eine Schulbesuchsbestätigung, wonach sie die 1a Klasse der VS der römisch 40 besuche, eine Schulnachricht sowie ein "Empfehlungsschreiben" ihrer Tagesmutter in Vorlage gebracht. Ferner wurde eine Bestätigung der Kindergartenleiterin, des Kindergartens römisch 40 , übermittelt, wonach die beiden Kinder römisch 40 den Kindergarten besuchen würden und beide Kinder sehr gut integriert und bei den anderen Kindern sehr beliebt seien. Weiters legte die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers die Geburtsurkunden der Töchter römisch 40 und römisch 40 sowie den Taufschein der Tochter römisch 40 vor (siehe OZ 8).

Laut telefonischer Rücksprache mit Richterin Mag. XXXX vom 13.08.2009 betreffend Obsorgeregelung gab diese an, XXXX (die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers) habe keinen Antrag auf alleinige Obsorge gestellt und es liege auch kein Pflegschaftsakt der minderjährigen Kinder vor. Vielmehr ändere - laut Richterin Mag. XXXX - auch eine Scheidung nichts an der gemeinsamen Obsorge.Laut telefonischer Rücksprache mit Richterin Mag. römisch 40 vom 13.08.2009 betreffend Obsorgeregelung gab diese an, römisch 40 (die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers) habe keinen Antrag auf alleinige Obsorge gestellt und es liege auch kein Pflegschaftsakt der minderjährigen Kinder vor. Vielmehr ändere - laut Richterin Mag. römisch 40 - auch eine Scheidung nichts an der gemeinsamen Obsorge.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt werden konnten die ukrainische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sowie dessen Identität. Der Beschwerdeführer ist geschieden und ist Vater von drei minderjährigen Töchtern. Der Beschwerdeführer und seine (geschiedene) Ex-Ehefrau haben die gemeinsame Obsorge für die drei minderjährigen Töchter.

Der Beschwerdeführer verfügt in der Ukraine über seine Eltern.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich einer Beschäftigung nach und arbeitet im Unternehmen XXXX als Lackierer und zwar als Schichtführer. Er hat in Österreich Deutschkurse besucht, sodass er über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Die älteste Tochter des Beschwerdeführers besucht die 1a Klasse der VS der XXXX, die beiden jüngern Töchter besuchen den Kindergarten in XXXX. Der Beschwerdeführer und seine Töchter sind in Österreich sehr gut integriert.Der Beschwerdeführer geht in Österreich einer Beschäftigung nach und arbeitet im Unternehmen römisch 40 als Lackierer und zwar als Schichtführer. Er hat in Österreich Deutschkurse besucht, sodass er über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Die älteste Tochter des Beschwerdeführers besucht die 1a Klasse der VS der römisch 40 , die beiden jüngern Töchter besuchen den Kindergarten in römisch 40 . Der Beschwerdeführer und seine Töchter sind in Österreich sehr gut integriert.

Laut Strafregisterauszug wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom BG XXXX, gemäß § 88 Abs. 1 und 3 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagssätzen zu je 2,00 EUR (240,00 EUR) verurteilt. Weiters wurde er mit Urteil des LG XXXX, gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Laut Strafregisterauszug wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom BG römisch 40 , gemäß Paragraph 88, Absatz eins und 3 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagssätzen zu je 2,00 EUR (240,00 EUR) verurteilt. Weiters wurde er mit Urteil des LG römisch 40 , gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Dem von dem Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen kommt keine Relevanz in Bezug auf eine weitere Gewährung von subsidiärem Schutz zu.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

II.1.2. Zur Lage in der Ukraine:römisch zwei.1.2. Zur Lage in der Ukraine:

Hinsichtlich der aktuellen Situation in der Ukraine wird auf die im Akt inliegenden und dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung übergebenen Länderstellungen mit der Aufforderung zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen verwiesen, wobei auszugsweise wesentliche Punkte angeführt werden.

Rechtswesen

Allgemeines

Bis Juni 1995 war in der Ukraine die Verfassung der alten Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik (wenn auch mit zahlreichen Änderungen) in Kraft. Nach einer Übergangsphase trat am 28 Juni 1996 die neue Verfassung der Ukraine in Kraft, welche die Ukraine als souveränen, unabhängigen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat deklariert und sogar einen umfassenden Grundrechtskatalog enthält (Artikel 21 bis 64 des 2. Abschnitts). Bürger haben auch das Recht Entscheidungen, Maßnahmen oder Versäumnisse der Staatsregierung oder der Regierungen der Oblaste und ihrer Beamten vor Gericht anzufechten. Die Rechte, Freiheiten und Interessen der Rechtsunterworfenen gegenüber Rechtsverletzungen durch die Regierungen und Staatsbedienstete sind gesetzlich geschützt. Die Gesetzgebung gewährleistet den Zugang zu einem Gerichtsverfahren in Fällen ungesetzlichen Verwaltungshandelns oder mangelnder Umsetzung gesetzlicher Garantien und erlaubt einem möglichen Opfer von Rechtsverletzungen, eine Klage gegen Gesetze, die möglicherweise Grundrechte und -freiheiten einschränken könnten, einzureichen, ohne ihre unmittelbare Betroffenheit von solcher Gesetzgebung nachweisen zu müssen. Rechtsunterworfene können die Menschenrechtsbeauftragte des Parlaments anrufen und - nach Ausschöpfung des Instanzenzuges - Fälle an internationale Einrichtungen, wie den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder den UN Menschenrechtsausschuss bringen.

Obwohl die Unabhängigkeit der Rechtsprechung von Verfassung und Gesetz statuiert wird, bleibt die Rechtsprechung in der Praxis dem Druck von Politik und Parlament ausgesetzt und von Korruption und Ineffizienz beeinträchtigt. In bestimmten Fällen hat außerdem der Präsident (teils nur gemeinsam mit dem Justizminister und bestimmten Gerichtsvorsitzenden) die Macht, Gerichtshöfe neu zu schaffen oder aufzulösen, Gerichtsvorsitzende und deren Stellvertreter zu ernennen oder abzusetzen oder die Anzahl der Richter festzulegen. Das Verfassungsgericht besteht aus 18 für eine Dauer von 9 Jahren ernennten Richtern. Je 6 werden vom Präsidenten, dem Parlament und dem Richterkongress ernannt. Das Verfassungsgericht ist die letzte Instanz bei der Interpretation von Gesetzen und Verfassung und prüft die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze, der Edikte des Präsidenten sowie der Rechtsakte des Kabinetts und der Autonomen Republik Krim.

Vor der "Orangenen Revolution" war die Justiz oft ineffizient und anfällig für Korruption. Die Probleme bestehen zwar weiterhin, aber in einem etwas geringeren Ausmaß als in der Vergangenheit. In den Machtkämpfen zwischen Präsident und Premierminister wurden die Gerichte zu wichtigen Schiedsrichtern. Es herrscht jedoch wenig Respekt vor der Gewaltenteilung, und alle politischen Fraktionen haben versucht Gerichte, Richter und rechtliche Verfahren zu beeinflussen. Im Jahr 2007 hat Präsident Juschtschenko drei Verfassungsrichter mit dem Vorwurf verfahrensrechtlicher und ethischer Verstöße entlassen, zu einem Zeitpunkt als das Gericht gerade über die Rechtmäßigkeit seiner vorzeitigen Auflösung des Parlaments zu entscheiden hatte. Das Verfassungsgericht bleibt weiterhin schwach angesichts von Politikern, die versuchen die Macht an sich zu ziehen. Zum Teil liegt die Ursache hierfür darin, dass vom Gericht in den Monaten vor der Krise 2007 keine Entscheidung gefällt wurde und es sich auch während der Krise still verhielt. Dies beeinträchtigte die Legitimation des Verfassungsgerichts in den Augen der Öffentlichkeit und erleichterte dessen Beeinflussung von Außen. Alles in Allem hat die Justiz der Ukraine noch einen weiten Weg vor sich bis sie EU Standards entspricht.

Gerichtsverfahren

Die Verfassung beinhaltet Verfahrensbestimmungen um ein faire Gerichtsverfahren zu garantieren, inklusive dem Recht des Verdächtigen oder Zeugen, die Aussage zu verweigern, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen belasten würden. Diese Rechte sind aber dadurch beschränkt, dass sie gesetzlich nicht umgesetzt wurden, was in hohem Maße ein Strafjustizsystem hinterließ, dass der Sowjet-Ära entspricht. Für den Angeklagten gilt formell die Unschuldsvermutung, aber das System beinhaltet hohe Verurteilungsraten, ähnlich wie in der Sowjet Ära.

Das Gesetz sieht den großzügigen Gebrauch von Jurien vor, aber das System der Jurien wurde nicht umgesetzt und waren Jurien 2007 nicht tätig. Die meisten Fälle wurden von Einzelrichtern entschieden, obwohl das Gesetz vorsieht, dass ein Zweiersenat und drei öffentliche Beisitzer (Laienrichter oder professionelle Juroren mit Rechtspraxis) Fälle anhören, in denen lebenslange Haft möglich ist, die höchste Strafe im Strafjustizsystem.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen darf ein Verfahren nicht später als drei Wochen, nachdem die strafrechtliche Anklage beim Gericht aktenkundig gemacht wurde, beginnen. Diese Bestimmung konnte aber von dem überlasteten Gerichtssystem kaum eingehalten werden. Monate können vergehen bevor ein Angeklagter vor Gericht gebracht wird und Menschenrechtsgruppen beklagten, das sich die Situation während des Jahres nicht verbessert hat. In komplizierten Fällen kann es Jahre dauern, bis sie vor Gericht kommen.

Während das Gesetz festlegt, dass ein Verdächtiger mit einem Anwalt ungestört sprechen kann, berichten Menschenrechtsorganisationen dass Beamte fallweise dieses Klienten- Anwalt Privileg verweigerten. Oftmals war ein freier legaler Rechtsbeistand nicht verfügbar, obwohl das gesetzlich vorgesehen ist. Um die Angeklagten zu schützen, müssen die Untersuchungsakten unterschriebene Dokumente enthalten, die nachweisen, dass die Angeklagten über die gegen sie erhobenen Anklagepunkte informiert wurden, sowie über ihr Recht auf einen Pflichtverteidiger und auf das Recht, sich nicht selbst oder ihre Angehörigen zu belasten. Beamte haben Angeklagte in manchen Fällen verbal oder physisch misshandelt, um zu diesen Unterschriften zu kommen. Ein Berufungsgericht kann eine Klage abweisen oder ein neues Verfahren anordnen, wenn die beurkundenden Dokumente fehlen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Namen und Adressen der Opfer und Zeugen geheim gehalten werden, wenn sie um Schutz ansuchen. Nichts desto trotz schüchtern Kriminelle die Opfer und die Zeugen ein, damit sie nicht aussagen oder ihre Aussage ändern. Das Gesetz sieht vor, dass eine spezielle Polizeieinheit die Richter, Zeugen, Angeklagte und deren Angehörige schützt, aber die Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass dieses System noch immer nicht effektiv funktioniert.

Die Bürger haben das Recht, gegen Straf- und zivile Urteile Berufung an die lokalen Berufungsgerichte zu erheben. Gegen die Entscheidungen der Berufungsgerichte kann ebenfalls Berufung an die Strafkammer des Obersten Gerichtshofes erhoben werden.

Das Büro des Ombudsmannes verzeichnete ein geringes Ausmaß an Vertrauen der Öffentlichkeit in das System der Gerichtsbarkeit auf Grund der Klagen seitens der Allgemeinheit. Jede dritte Beanstandung betraf den Mangel an fairen Verfahren, die Nicht- Exekution von Gerichtsentscheidungen, ungesetzliche Aktionen von Richtern und die Länge von Gerichtsverfahren. Es gibt Indizien dafür, dass Verdächtige oft öffentlich Bedienstete des Gerichts bestochen haben, damit diese die Anklage fallen ließen, bevor die Fälle verhandelt wurden oder um das Strafausmaß herabzusetzen. Abgesehen vom obersten Gerichtshof, Verfassungsgerichtshof und hoch spezialisierten Gerichten werden die Gerichte durch die staatliche Justizadministration (SJA) finanziert, die auch für die personelle Besetzung an den Gerichten zuständig ist. Der Mangel an gut ausgebildetem Personal und Finanzen trägt zur Ineffizienz und Korruption bei und erhöht die Abhängigkeit von der Exekutive.

Verfahren im Zivilrecht und Rechtsmittel

Die Verfassung bestimmt, dass Menschen- und zivile Rechte und Freiheiten geschützt sind und dass die Bürger das Recht haben, Entscheidungen, Aktionen oder Missionen der nationalen und lokalen Regierung und ihrer Funktionäre bei Gericht anzufechten.

Das Gesetz sieht den Schutz der Rechte, Freiheiten und Interessen des Individuums vor Übergriffen durch die Regierung und öffentlichen Funktionären vor und gewährt Anhörungen vor Gericht in Fällen, in denen es um illegale oder fehlerhafte staatliche Vorgehensweise geht um Schutz dieser Rechte zu gewährleisten. Das Gesetz bestimmt, dass ein potentielles Opfer Klage gegen eine Gesetzgebung einbringen kann, die in Grundrechte und Freiheiten eingreift, ohne dass der Nachweis erforderlich ist, dass das Opfer direkt betroffen ist. Bürger können Berufungen an den Kommissär für Menschenrechte an das ukrainische Parlament, und nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen legalen Rechtsmittel, Fälle vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und das UN Menschenrechtskommitee bringen, dessen Mitglied oder Beteiligter die Ukraine ist.

Der Nicht-Vollzug von Gerichtsentscheidungen blieb 2007 ein Problem. Während des Jahres 2007 bestätigte der Europäische Gerichtshof drei Klagen gegen den Staat.

Die Justiz leidet unter Korruption. Laut dem Pressdienst des Inlandsgeheimdienstes SBU eröffnete der SBU innerhalb der ersten neun Monate des Jahres 2007 24 Fälle gegen Richter und führte 49 Fälle zur Anklage. 4 Angestellte des Gerichtes wurden bestraft und wurden 30 Verwarnungen bei der Anwaltskammer eingebracht.

Richter sind immun vor einer Anklage und können nicht festgenommen oder inhaftiert werden.

Korruption

Korruption ist im Bereich der Exekutive, Legislative und auch beim Militär weiterhin ein ernstes Problem. Nach Berichten des Inlandsgeheimdienstes wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2007 in 131 Fällen Ermittlungen wegen Bestechung eingeleitet. Medienberichten zufolge waren Mitte des Jahres 2.721 Fälle vor Gericht anhängig, in denen Beamte wegen Korruption angeklagt waren, 15% mehr als im Jahr 2006. Die Presseabteilung der Generalstaatsanwaltschaft teilte mit, dass in den ersten drei Monaten des Jahres 432 Strafverfahren gegen 474 wegen Korruption angeklagter Personen an die Gerichte weitergeleitet wurden. Davon betrafen 64 Fälle Veruntreuung von Staatseigentum in großem Ausmaß, 274 Fälle betrafen Amtsmissbrauch und 94 Fälle Bestechung. In den ersten drei Monaten des Jahres wurden 38 Beamte verurteilt, sowie 83 Verwaltungsbedienstete und 44 gewählte Beamte der Gemeinden, 23 Bedienstete der Verwaltungen der Oblaste und Bezirke, 27 Bedienstete der Steuerbehörden und sieben Zollbeamte.

Nach einer im März 2007 durchgeführten Umfrage eines Projekts zur aktiven Zivilbeteiligung an der Bekämpfung der Korruption in der Ukraine gaben 67% der Befragten an, in den vergangenen zwölf Monaten unmittelbar in einen unregelmäßigen Vorgang involviert gewesen zu sein, bei dem Beamte beteiligt gewesen seien, 26% gaben an, ein Bestechungsgeld bezahlt zu haben. Die Befragten gaben an, dass in den vergangenen zehn Jahren die Zahlung von Schmiergeldern im Gesundheitswesen, der Polizei, im Wohnungswesen, Zoll, bei Gerichten, Staatsanwaltschaften und in Schulen erheblich zugenommen habe, währen die Praxis der Schmiergeldzahlung bei Steuerprüfungen, bei Kontrollen im Straßenverkehr und beim Erhalt von Sozialleistungen zurückgegangen sei. Beamte sind gesetzlich verpflichtet, Offenlegungserklärungen über ihre finanzielle Situation abzugeben, obwohl diese meist das tatsächliche Einkommen unterschreiten. Mit dem Gesetz gegen Korruption wurden besondere Unterabteilungen des Innenministeriums, des Inlandsgeheimdienstes, der Staatsanwaltschaften und der Militärpolizei eingerichtet, die für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich sind.

Im Jahr 2007 wurden Politiker und politisch aktive Geschäftsleute Opfer von bisweilen tödlichen Angriffen, die politisch motiviert sein könnten. Durch die enge Verflechtung von Wirtschaft, Regierung und kriminellen Aktivitäten blieb es jedoch meist schwierig, die Motive auszuklären.

Mit der Mitgliedschaft der Ukraine zum GRECO und einem daraus resultierenden Gesetz gegen Korruption wurde ein wichtiger Schritt im Kampf gegen Korruption gesetzt.

Das Parlament hat ein Gesetz betreffend die Ratifizierung der UN Konvention gegen Korruption, ein Gesetz über die Ratifizierung der Strafrechtskonvention des Europarates gegen Korruption sowie ein Gesetz über die Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Strafrechtskonvention des Europarates gegen Korruption, die ihm vom Präsidenten im Jahr 2006 vorgelegt wurden, angenommen. Das Parlament hat in erster Lesung auch ein Gesetz über die Verantwortlichkeit von Rechtsträgern für Korruptionsvergehen angenommen, das sowohl den staatlichen als auch den örtlichen Behörden die Verantwortung für die Verfolgung von Schmiergeldfällen überträgt, darüber hinaus wurde ein Gesetz betreffend Prinzipien der Vermeidung und Bekämpfung der Korruption sowie ein Gesetz über die Änderung einiger Gesetze der Ukraine betreffend die Verantwortlichkeit für Korruptionsvergehen angenommen.

Im August 2007 nahm der Ministerrat ein Dekret über einen Maßnahmenplan betreffend der Implementierung eines Konzeptes für mehr Integrität an, welcher der einzige nennenswerte Entwurf blieb. Nach dem Maßnahmenplan werden einige konkrete Richtwerte, die bis 2010 erreicht werden sollen, Ziele des Konzepts und die zuständigen Staatsorgane festgelegt, und ein Zeitplan für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen aufgestellt. Darüber hinaus werden die obersten Organe der Zentralverwaltung verpflichtet, dem Innenminister jährlich bis zum 20. Jänner des Folgejahres über den Fortschritt der in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Teile des Planes Bericht zu erstatten. Trotz der Annahme des Maßnahmenplanes bleibt die Korruption jedoch ein vorherrschendes Element in der ukrainischen Gesellschaft.

Problematisch ist weiterhin auch die Korruption im Bereich der Polizei. Nach Angaben des Innenministeriums wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2007 gegen 35.737 Vollzugsorgane Disziplinarverfahren eingeleitet und in 495 weiteren Fällen ermittelt. Das Büro des Generalstaatsanwaltes bestätigte, dass in den ersten zehn Monaten des Jahres in 257 Fällen Ermittlungen wegen Korruption eingeleitet wurden, von denen 206 an die Gerichte weitergeleitet wurden. Die Behörden unternahmen verstärkt Anstrengungen, Polizeiübergriffe aufzuklären, und leiteten im Vergleich zu den vergangenen Jahren vermehrt Disziplinarverfahren gegen Vollzugsorgane ein. In einigen Fällen wurden hohe Strafen gegen Vollzugsbeamte für die Annahme von Bestechungsgeldern verhängt. Im Mai berichtete die Zeitung "Silski Visti", dass seit Jahresbeginn die Staatsanwaltschaft des Oblast Saporischschja Anklage gegen 365 Polizeibeamte wegen Amtsvergehen erhoben hat. In den meisten Fällen ging es um Rechtsverletzungen im Zuge der Entgegennahme von Geständnissen, sowie im Zusammenhang mit Ermittlungen und Durchsuchungen im Zuge gerichtlicher Ermittlungsverfahren und bei Verhaftungen. Gegen weitere 358 Polizeibeamte wurden interne Disziplinarverfahren geführt, in sieben Fällen wurden Strafverfahren eingeleitet.

Organisierte Kriminalität

Die nationale Strategie für den Kampf gegen das organisierte Verbrechen in der Ukraine ist definiert im Gesetz "Über die organisatorischen und rechtlichen Grundlagen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität". Die Schwerpunkte liegen, in absteigender Priorität, in der Verhinderung der betrügerischen Aneignung staatlicher Budgetmittel im Wege der Korruption durch organisierte Verbrechergruppen ("Organised Crime Groups", OCGs), Missbrauch des Privatisierungssystems durch OCGs, sowie an letzter Stelle die "traditionelleren" kriminellen Aktivitäten wie Drogenhandel, Menschenhandel, Fahrzeugdiebstahl und Schusswaffenkriminalität. Für den Kampf gegen die organisierte Kriminalität auf Grundlage dieses Gesetzes sind die zwei hauptverantwortlichen Behörden, welche auch die meisten Ressourcen hierfür aufwenden, der Inlandsgeheimdienst SBU und das Innenministerium (Ministry of Interior, MOI).

Im Jahr 2005 stoppte das Innenministerium die Aktivitäten von 551 OCGs (40 davon mit internationalen Verbindungen) mit 2.220 Mitgliedern, welche 7.741 Übertretungen begangen haben. Von diesen haben 378 OCGs 6.230 strafbare Handlung begangen. Insbesondere wurde den Aktivitäten von 35 Banden und 19 kriminellen Organisationen Einhalt geboten, 73 Morde (von welchen es sich in 5 Fällen um Auftragsmorde handelte), 351 bewaffnete Raube, 100 Raube, 84 Erpressungen, 145 Fälle von Menschenhandel, 84 Fälle von illegalem Waffenhandel und 1.024 Drogendelikte untersucht. 332 Fälle wurden in Verbindung mit organisierter Kriminalität von ukrainischen Gerichten verfolgt, von welchen es in 315 Fällen zu Schuldsprüchen kam.

Der Inlandsgeheimdienst neutralisierte 2005 45 OCGs, das von ihm gesammelte Beweismaterial wurde verwendet um 987 Personen zu verurteilen. Die Aktivitäten von 13 im Bereich von Gewalt und Schieberei tätige kriminelle Strukturen mit überregionalen und internationalen Verbindungen wurden gestoppt. 8 Auftragsmorde wurden aufgeklärt und 12 überregional oder international gesuchte Personen ermittelt. 40 kriminelle Strukturen, die im Schlepperwesen tätig waren, 53 aus dem Bereich des Menschenhandels und 5 im Zusammenhang mit illegalen Adoptionen wurden identifiziert.

Im Februar, April und Mai 2005 wiederholten führende Zeitungen ständig Anschuldigungen, dass Banden von verbrecherischen Beamten des Innenministeriums, umgangssprachlich als "Werwölfe" bekannt, im Laufe der letzten Jahre in Tötungen und Entführungen im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität verwickelt gewesen seien, es aber keine Anzeichen gebe, dass diese Anschuldigungen aktiv untersucht würden.

Am 31. Jänner 2006 berichtete das russische Innenministerium von der Festnahme von Mitgliedern der "blutigsten und mächtigsten ukrainischen Bande", genannt "Donetsk Brigade". Die Festnahme erfolgte in Moskau nach zweijähriger russisch-ukrainischer Ermittlungstätigkeit. Der Bericht führte aus, dass nach Angaben des ukrainischen Sicherheitsdienstes (SBU) die Mitglieder der "Brigade" für zumindest 50 aufgeklärte Auftragsmorde verantwortlich gewesen seien.

In einem mit 26. Mai 2006 datierten Brief an das britische Innenministerium ("Home Office") betreffend den Schutz gegen organisierte Kriminelle durch ukrainischen Behörden erklärte die britische Botschaft in Kiew, dass der damalige ukrainische Innenminister den Kampf gegen das organisierte Verbrechen offenbar ernst nehme, und im Jahr 2005 540 OCGs zerschlagen worden seien. Es gebe allerdings kaum handfeste Beweise dafür und auch nach eigenen Angaben des Innenministers seien nur sehr wenige der Kriminellen, gegen die ermittelt wurde, auch erfolgreich strafrechtlich verfolgt worden.

Dieselbe Quelle führte auch aus, dass trotz eines aus dem Jahr 1994 datierenden Gesetzes über ein Zeugenschutzprogramm, das Gesetz nicht richtig umgesetzt worden und der Zeugenschutz in der Ukraine schlecht sei. Zeugen würden auf Grund des Gesetzes lediglich innerhalb der Ukraine umgesiedelt, und es sei infolgedessen nicht unüblich, selbst Personenschutz anzuheuern.

Grund- und Menschenrechte

Allgemeines

Der Schutz der Menschenrechte sowie das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sind in der Verfassung verankert. Auf Grundlage der Verfassung ist das Amt der Ombudsperson für Menschenrechte beim ukrainischen Parlament als unabhängige Kontrollinstanz geschaffen worden (am 8. Februar 2007 wurde Nina Karpatschowa erneut zur Menschenrechtsbeauftragten gewählt). Das Amt beschäftigt rund 50 erfahrene Juristen, seine Hauptprioritäten sind die Verbesserung der Bedingungen während der Untersuchungshaft und der Häftlingsrechte. Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Seit der "Orangenen Revolution" berichten die Medien auch kritisch über einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen. Die Bürgergesellschaft ist deutlich lebendiger als früher. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert.

Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen (insbesondere Untersuchungshaftanstalten), schleppende Gerichtsverfahren, die Lage ausländischer Flüchtlinge und der Roma, die Zunahme fremdenfeindlicher und antisemitischer Gewalt. Die politische Lähmung des Landes im vergangenen Jahr blockierte viele Gesetzesvorhaben zur Justizreform. Geplant sind eine einheitliche, transparentere Richterauswahl, die Stärkung der richterlichen Selbstverwaltung, mehr Öffentlichkeit im Strafprozess, Rechtsmittel gegen Untersuchungshaft, eine Beschränkung des Einflusses der Staatsanwaltschaft. Die Ukraine ist 2007 in 108 Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt worden, häufig wegen Verletzung von Prozessgrundrechten (unfaires oder zu langes Verfahren).

Die schwerwiegendsten Bedenken in Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte bleiben Rechtsverletzungen im Bereich der Polizei und des Strafrechtssystems. Hierzu gehören Folter in Untersuchungshaftanstalten, schlechte Haftbedingungen sowohl in Straf- als auch in Untersuchungshaftanstalten und willkürliche und übermäßig lange Anhaltung in Untersuchungshaft. Hinzu kommen fortgesetzte gewaltsame Schikanen gegenüber Wehrpflichtigen und die Überwachung privater Kommunikation durch die Verwaltung ohne gerichtliche Kontrolle. Die Rückgabe religiösen Eigentums wurde fortgesetzt. Fälle von Gewalt gegen Juden und antisemitische Veröffentlichungen sowie vermehrte Gewalt gegen Personen nichtslawischer Abstammung wurden berichtet. Korruption in allen Regierungsbereichen und dem Militär und die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz wurden ebenfalls kritisiert. Gewalt und Diskriminierungen gegen Kinder und Frauen, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe am Arbeitsplatz und Kinderarbeit blieben ebenso wie Fälle von Menschenhandel weiterhin problematisch. Aufgrund unzureichender Gesetzgebung im Bereich des Arbeitsrechts sind die Rechte von Arbeitnehmern, Gewerkschaften zu gründen und beizutreten oder Kollektivverträge abzuschließen, sowohl im öffentlichen Dienst wie auch im privaten Sektor eingeschränkt. Die Regierung begegnete dem Problem ethnisch motivierter Angriffe mit der Gründung von Sondereinheiten im Innenministerium und dem Inlandsgeheimdienst und der Einrichtung einer neuen Position eines Sonderbotschafters für den Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung im Bereich des Außenministeriums. Ein erstes Gerichtsverfahren im Fall eines ethnisch motivierten Übergriffs wurde im Februar 2007 eingeleitet. Es gibt keine Berichte über Fälle von politisch motiviertem "Verschwindenlassen".

Ombudsmann

Nina Karpatschowa wurde am 8. Februar 2007 erneut zur Menschenrechtsbeauftragten gewählt. Sie hält es für notwendig, die Gerichtsreform in der Ukraine in möglichst kurzer Zeit durchzuführen. Diese Erklärung machte sie während des Treffens mit den Berichterinnen des Monitoringkommitees der Parlamentarischen Versammlung des Europarates Renate Volvend und Hanne Severinsen, teilt UNIAN unter Berufung auf Pressedienst von Karpatschowa mit. Viele Probleme haben sich im Vorjahr gerade wegen der politisch-rechtlichen Krise im Land noch verschärft, so die Beauftragte für Menschenrechte. Sie hob hervor, die Zahl der Klagen von den ukrainischen Bürgern hat sich 2007 um 45% erhöht. Überwiegend haben die Bürger zwar auf Verletzungen der Gerechtigkeit in Gerichtsverfahren geklagt. Nina Karpatschowa betonte ferner, man müsse die Klagen in dem Land gerecht ermitteln. So würden die ukrainischen Bürger nicht dazu gezwungen werden, an Straßburg zu appellieren.

Meinungs- und Pressefreiheit

In der Ukraine sind Rede- und Pressefreiheit verfassungsrechtlich und gesetzlich geschützt. Im Allgemeinen wird dies auch von den Behörden beachtet. Es liegen keine Berichte vor, dass die zentralen Behörden versuchte hätten, den Inhalt der Medien zu beeinflussen. Es kam jedoch zu Einschüchterungsversuchen von Journalisten - auch durch die lokalen Behörden. Die Regierung kann privat und öffentlich kritisiert werden, ohne dass es zu Repressalien käme oder die Regierung versuchen würde, diese Kritik zu verhindern. Der Zugang zum Internet ist ebenfalls nicht beschränkt, obwohl es eine Überwachung durch die Vollzugsorgane gibt. Friedlicher Meinungsaustausch ist sowohl über das Internet als auch per E-Mail möglich.

Der gesamte Medienbereich ist seit der "Orangenen Revolution" im Umbruch. Bis 2004 gab es kaum redaktionelle Unabhängigkeit, vielmehr wirtschaftliche Abhängigkeit von staatlichen oder privaten Geldgebern, indirekte Zensur, Schikanen gegen unbotmäßige Medien und Journalisten. Seither hat sich die Lage deutlich verbessert. Die ukrainische Führung zeigt sich am Schutz der Pressefreiheit interessiert. Die Medien berichten weitgehend frei und ungehindert, ihr Einfluss ist jedoch begrenzt. Das Hauptproblem der Medien (chronische Unterfinanzierung und damit die Abhängigkeit von Geldgebern) besteht auch nach der Revolution fort. Auch kommt es in den Regionen, vor allem im Osten und Süden, zu vereinzelten Einschüchterungsversuchen und tätlichen Übergriffen. Positiv ist aber, dass die Medien und Nichtregierungsorganisationen offen hierüber berichten. Nach Angaben des Instituts für Masseninformation (IMI) wurden im Jahr 2007 zumindest 22 Journalisten physisch angegriffen oder eingeschüchtert. Die Mehrzahl der Fälle wurde jedoch offenbar nicht zentral gesteuert, sondern wurde lokalen Politikern oder dem organisierten Verbrechen zugeschrieben.

Vereins- und Versammlungsfreiheit

Trotz grundsätzlichen Schutzes der Versammlungsfreiheit durch die Verfassung kommt es in Einzelfällen zu Eingriffen durch regionale Behörden. Es fehlt die gesetzliche Umsetzung der Verfassungsbestimmung, wodurch lokale Behörden zum Teil sogar noch alte Rechtsvorschriften aus der Sowjet-Ära anwenden, welche deutlich restriktiver sind als die geltende Verfassung. Demonstrationen müssen im Voraus angemeldet werden, und werden, obwohl auch hier teilweise von den lokalen Behörden noch altes Sowjet-Recht angewendet wird, dennoch regelmäßig bewilligt. In der Praxis sind aber auch nicht angemeldete Demonstrationen häufig und bleiben meist ohne Sanktionen. Nach Angaben des Innenministeriums wurden im Laufe des Jahres 2007 gegen 91 Personen Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, von welchen 64 verwarnt, 13 bestraft und 3 inhaftiert wurden; 3 Fälle wurden an die Gerichte abgetreten und 7 strafrechtliche Verfahren wurden eingeleitet.

Die Vereinsfreiheit ist ebenfalls durch die Verfassung geschützt, und wird mit gewissen Einschränkungen auch von den Behörden beachtet. Die Anforderungen für die Registrierung von Vereinigungen sind umfangreich, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Behörden sie benützt hätten, um bestehende legale Vereinigungen aufzulösen, oder die Schaffung neuer zu verhindern.

Religionsfreiheit

Religiöse Demographie

Eine 2007 beim unabhängigen "Think Tank" Razumkov Center durchgeführte Umfrage ergab, dass bei einer Gesamtbevölkerung von 47 Millionen 40% der Befragten sich keiner Konfession zugehörig erachten, 36,5% ordnen sich selbst als Gläubige zu einer bestimmten Religion zu. Von letzterer Gruppe gehören 33% dem ukrainisch-orhodoxen Kiew-Kirche Patriarchat (UOC-KP) an, 31% dem ukrainisch- orthodoxen Moskau- Kirche Patriarchat (UOC-MP), 18% der ukrainischen griechische katholischen Kirche und 2,5% der ukrainischen Autokephalen orthodoxen Kirche (UAOC). Weniger als 5% deklarieren sich selbst als römisch- katholisch, protestantisch, Muslims oder Juden. Fast 21% der Befragten deklarierten sich als Atheisten.

Einige muslimische Führer schätzen, dass es an die 2 Millionen Muslims in der Ukraine gibt; demgegenüber gehen die Schätzungen der Regierung und von unabhängigen "Think Tanks" von maximal 500.000 Muslimen aus. Die meisten muslimischen Gemeinschaften werden vom spirituellen Direktorat der Muslime von Krimea, dem größten muslimischen Zentrum in der Ukraine. Das Direktorat, an dessen Spitze Mufti Emirali Ablayev steht, hat 332 registrierte Gemeinschaften und 332 Klerikale.

Die Gemeinschaft der "Organisations Araid" ist eine muslimische Dachorganisation mit 14 RegionalsteIlen in der Ukraine und eine der größten muslimischen Organisationen in der Ukraine, eine genaue Statistik über die Zahl der Mitglieder besteht nicht.

Die römisch katholische Kirche wird traditionell assoziiert mit Einwohnern polnischer Abstammung, die hauptsächlich in der mittleren Ukraine und in den westlichen Regionen angesiedelt sind. Sie hat 7 Diözesen, 890 Gemeinschaften und 527 Geistliche, die in etwa eine Million Menschen betreuen.

Die protestantischen Kirchen sind seit der Unabhängigkeit sehr gewachsen. In Donetsk Oblask, das viele als von der UOC-MP dominiert betrachten, sind mehr als 600 von den 1.371 registrierten religiösen Gemeinschaften protestantisch. Die evangelische baptistische Union der Ukraine ist die größte Gemeinschaft mit mehr als 300.000 Mitgliedern in mehr als 2.800 Kirchen mit 3.160 Geistlichen. Andere religiöse Gemeinschaften die wachsen sind die Anglikaner, die Calvinisten, die Zeugen Jehovas, die Lutheraner, die Methodisten, die Mormonen, die Pentecostals, die Presbyterier und die Sieben Tage Adventisten.

Laut der Volkszählung 2001 schätzt das statistische Zentralamt in etwa 103.600 ethnische Juden in der Ukraine. Einige der Oberhäupter der jüdischen Gemeinschaften schätzen, dass 170.000 Bürger von einer jüdischen Mutter geboren wurden und 370.00 berechtigt sind, auf Grund ihrer jüdischen Abstammung nach Israel auszuwandern. Beobachter meinen, dass 35-40% der jüdischen Bevölkerung in der Gemeinschaft aktiv sind. Es gibt 240 registrierte jüdische Gemeinschaften. Die meisten Juden sind orthodox. Es gibt 104 "Chabad-Lubavitch" Gemeinschaften in der Ukraine. Die progressive jüdische Bewegung hat 48 Gemeinschaften.

Die Regierung schätzt, dass es mehr als 15 nicht-traditionelle religiöse Bewegungen in der Ukraine gibt. Am 01.01.2007 waren 35 Krishna und 53 buddhistische Gemeinschaften registriert.

Politische Rahmenbedingungen

Die Verfassung und das Gesetz der Gewissensfreiheit bestimmen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert das Recht auf Religionsfreiheit grundsätzlich. Es gab 2007 vereinzelte Probleme auf lokaler Ebene weil Beamte bei Streitigkeiten zwischen religiösen Organisationen Partei ergriffen haben. Eigentumsprobleme blieben bestehen, die Regierung fuhr weiter fort, die Rückgabe von kommunalem Eigentum zu erleichtern.

Es gab Fälle von gesellschaftlichem Missbrauch und Diskriminierung, einschließlich Fälle von Antisemitismus und Antiislamismus. Das ukrainische Konzil der Kirchen und religiösen Organisationen, das Konzil der evangelisch protestantischen Kirchen, die Konferenz der Repräsentanten der christlichen Kirchen in der Ukraine und das ukrainische Interkonfessionelle Konzil arbeiteten weiterhin daran, Differenzen zwischen den verschiedenen Bekenntnisse beizulegen und sich für ethnische und religiöse Toleranz durch öffentlich wirksame Veranstaltungen einzusetzen.

Es gibt in der Ukraine keine offizielle "Staatsreligion", lokale Behörden bevorzugen aber häufig die religiöse Mehrheit der jeweiligen Region. In manchen Regionen im Osten und im Süden tendieren die Behörden dazu, die UOC-MP (ukrainische Moskau-Kirche) zu bevorzugen. Im westlichen Teil der Ukraine bevorzugen die Behörden die UGCC (ukrainische griechisch katholische Kirche) und die UOC-KP (orthodoxe Kiew-Kirche).

Am 8. November 2006 gründete das Ministerkabinett das staatliche Komitee der Nationen und Religionen (SCNR), das das vorherige Komitee für Nationen und Migration und das frühere staatliche Departement für religiöse Angelegenheiten ersetzt.

Das Gesetz beschränkt die Aktivitäten von "fremden" religiösen Gemeinschaften und grenzt die zulässigen Aktivitäten der Mitglieder des Klerus, der Prediger, Lehrer und anderer nichtstaatlicher Repräsentanten von "fremden" religiösen Gemeinschaften ab. Es gibt aber keine Berichte darüber, dass die Regierung dieses Gesetz dazu genutzt hat, die Aktivitäten solcher religiöser Gemeinschaften zu limitieren. Für Visa für Personen, die im religiösen Bereich arbeiten, ist eine Einladung einer registrierten Religionsgemeinschaft und die Genehmigung der Regierung erforderlich. Personen aus dem Ausland die im religiösen Bereich tätig sind, können predigen, religiöse Bestimmungen administrieren oder andere religiöse Aktivitäten ausüben, aber nur innerhalb der religiösen Organisation, die sie in die Ukraine eingeladen hat und die eine offizielle Genehmigung der Regierung haben. Oberhäupter der Mormonen glaubten, dass das Gesetz in Zusammenhang mit der Missionierungsarbeit erlassen wurde und sie nahmen Probleme mit den lokalen Behörden dort wahr, wo Missionäre ihre Aktivitäten ausüben konnten.

Auf Grund der gesetzlichen Lage kann Religion nicht Bestandteil des öffentlichen Schullehrplans sein. Die UGCC sowie Mitglieder der jüdischen und der muslimischen Gemeinden unterstützen weiterhin die Gesetzesnovelle wonach private religiöse Schulen erlaubt sein sollen.

Dem Gesetz entsprechend behalten registrierte religiöse Gemeinschaften einen privilegierten Status als die einzigen Organisationen, denen es erlaubt war, um Restitution von öffentlichem Eigentum anzusuchen, das unter dem Sowjet-Regime konfisziert wurde. Die Gemeinschaften mussten bei den regionalen Behörden um die Eigentumsrestitution ansuchen. Obwohl die rechtliche Prüfung einer Restitutionsklage innerhalb eines Monats abgeschlossen sein sollte, dauert die Prüfung meistens länger.

Es wurden 2007 keine Fälle von Inhaftierungen auf Grund der Religion verzeichnet. Eben so wenig gibt es Berichte über erzwungene religiöse Konversion.

Antisemitismus

Am 18.September 2006 attackierte eine Gruppe von jungen Männern, die antisemitische Parolen schrien einen jüdischen Mann, der in Folge eine Gehirnerschütterung erlitt. Die Polizei untersuchte den Zwischenfall zwar, nahm aber keine Inhaftierung vor.

Es gab einige Zwischenfälle, in denen Synagogen, Friedhöfe und Holocaust-Gedenkstätten geschändet wurden, insbesondere in Odessa und in Kirovohrad. Im Mai 2007 wurden ca. 20 Grabsteine auf einem jüdischen Friedhof in XXXX geschändet. Weiters wurde von Vandalismus- Vorfälle in den Synagogen in Dnepropetrovsk und Kolomiya berichtet. Berichtet wurde auch von Vandalismus-Vorfällen an Holocaust-Gedenkstätten in Berdychivm (Schytomyr Oblast) und Oleksandriya (Kirowohrad Oblast). Antisemitische Artikel erschienen regelmäßig in kleinen Publikationen und unregelmäßig erscheinenden Zeitungen, in den nationalen Printmedien erscheinen solche Artikel aber nur selten.Es gab einige Zwischenfälle, in denen Synagogen, Friedhöfe und Holocaust-Gedenkstätten geschändet wurden, insbesondere in Odessa und in Kirovohrad. Im Mai 2007 wurden ca. 20 Grabsteine auf einem jüdischen Friedhof in römisch 40 geschändet. Weiters wurde von Vandalismus- Vorfälle in den Synagogen in Dnepropetrovsk und Kolomiya berichtet. Berichtet wurde auch von Vandalismus-Vorfällen an Holocaust-Gedenkstätten in Berdychivm (Schytomyr Oblast) und Oleksandriya (Kirowohrad Oblast). Antisemitische Artikel erschienen regelmäßig in kleinen Publikationen und unregelmäßig erscheinenden Zeitungen, in den nationalen Printmedien erscheinen solche Artikel aber nur selten.

Nach Angaben des Eurasischen Jüdischen Kongresses gab es 2007 sieben gewalttätige Übergriffe auf Juden und 22 Angriffe auf jüdisches Eigentum oder Gebäude. Zahlreiche Angriffe gegen Juden und deren Eigentum fanden in Schytomyr statt.

Im April 2007 richtete Präsident Juschtschenko einen Brief an die Generalstaatsanwaltschaft, den Chef des Sicherheitsdienstes der Ukraine (SBU) und an den Innenminister mit dem Auftrag, Maßnahmen zu ergreifen, jedermann zu inhaftieren und bestrafen, der jüdische oder andere Gedenkstätten schändet und merkte das Ansteigen von Extremistengruppen in der Ukraine an.

Soziale Schmähungen und Diskriminierung

Im Dezember 2006 wurde ein ausländischer Missionär der Zeugen Jehovas in Kremenchuk ernsthaft geschlagen und mit Gehirnverletzungen ins Spital eingeliefert. Es gab vorangegangene Vorfälle von Bedrohung und Vandalismus gegen ausländische Missionare und Mitglieder der Zeugen Jehovas in Kremenchuk. Die Polizei hat bis zum Ende des vorliegenden Berichts 2007 keine Untersuchungen eingeleitet.

Im Juli und August 2006 übte eine Anti-Tartaren Bürgerwehr, die sich selbst als Kosaken bezeichnet Gewalt gegen Tartaren aus, die die Demontage eines Marktes auf einem ehemaligen muslimischen Friedhof in Bakhchysarai forderten.

Oberhäupter der Zeugen Jehovas beklagten im August 2006, dass das Berufungsgericht in Cherkassy die Entscheidung eines unteren Gerichtes, einen UOC-MP Priester frei zu lassen, der zwei Mitglieder der Zeugen Jehovas 2005 attackiert hatte.

Recht auf Privat- und Familienleben und Briefgeheimnis

Obwohl die Verfassung solche Eingriffe untersagt, verletzen die Behörden in der Praxis die Rechte der Bürger auf Schutz ihres Privatlebens. Dem SBU (Security Service der Ukraine) ist es gesetzlich untersagt, Bürger gerichtlichen Beschluss zu überwachen; dennoch gibt es Berichte darüber, dass Teile der staatlichen Strukturen willkürliche Beobachtungen von privater Kommunikation und der Bewegung von Bürgern durchführen.

Das PGO hat die verfassungsmäßige Verantwortung, sicherzustellen, dass die das Gesetz durchsetzenden Vollzugsbehörden, inklusive dem SBU, das Gesetz überwachen. Die Verfassung ermächtigt die Bürger, Einblick in sie betreffende Akten, die beim SBU aufliegen zu nehmen und physischen oder emotionalen Schadenden sie durch Untersuchungen erleiden, einzuklagen. Die Behörden respektierten dieses Recht in der Praxis nicht, da die gesetzliche Umsetzung dieser Verfassungsbestimmung nicht erfolgte.

II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers und seiner familiären bzw. privaten Situation beruhen auf seinen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben und der Vorlage seiner (im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden) identitätsbezeugenden Dokumente. Darüber hinaus ist im vorliegenden Verfahren auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen zu zweifeln ist.

Die Feststellungen zu seinem persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie den im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigungen bzw. Empfehlungsschreiben.

Der in der Ukraine bestehende Familienbezug ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 08.04.2009.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf dem vom Asylgerichtshof eingeholten und dem Akt einliegenden Strafregisterauszug vom 17.08.2009.

Die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren im konkreten Verfahren als Beweis für die gelungene Integration des Beschwerdeführers anzuerkennen.

Zu den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung persönlich übergebenen Länderfeststellungen hat der Beschwerdeführer innerhalb der ihm in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung eingeräumten Frist von 14 Tagen keine Stellungnahme eingebracht. Sinngemäß werden die aktuellen Länderberichte hinsichtlich der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der ukrainischen Behörden geteilt.

Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Fremden selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Für die Glaubhaftmachung sind insbesondere folgende Faktoren ausschlaggebend:

dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren,

dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde,

dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

dass der Antragsteller internationalen Schutz (bzw. Asyl) zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

In diesem Zusammenhang sei seitens des Asylgerichtshofes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen die Wichtigkeit des seitens des zur Entscheidung berufenen Organes im Rahmen der Berufungsverhandlung vom Berufungswerber (hier: Beschwerdeführer) persönlich gewonnen Eindruckes betont hat. (Vgl. hiezu etwa E VwGH 24.6.1999, 98/20/0435).

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon VwGH vom 08. April 1987, 85/01/0299, VwGH vom 02. Februar 1994, 93/01/1035). Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (VwGH vom 08. April 1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in einem zeitlich geringen Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werde, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH vom 11. November 1998, 98/01/0261, mwH).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in vielerlei Hinsicht widersprüchlich. Einerseits ist es nicht einmal annähernd stringent mit den Ausführungen vor der ersten Instanz, andererseits verstricken sich der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ex-Ehefrau innerhalb der mündlichen Beschwerdeverhandlung in eminente Widersprüche. Aus den im Folgenden dargelegten Widersprüchen wird offenkundig, dass es sich bei der Fluchtgeschichte lediglich um ein Konstrukt handelt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um zahlreiche beträchtliche Widersprüche handelt, die jeweils für sich allein betrachtet nicht ausschlaggebend sein mögen, in ihrer Summe aber jedenfalls zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zwingen. So schilderte die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers (BF1) bereits die Abfolge der behaupteten Geschehnisse widersprüchlich: So gab sie auf die konkrete Frage, wann sie ihren ersten Ehemann geheiratet habe, an, dies sei ca. 1993 gewesen [Anmerkung: Die Frage löste bei der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers Verwunderung aus und ließ sie nur zögerlich antworten] und ordnete die behauptete Heirat in einem Monat, wo es bereits kalt gewesen sei, ein. Auf entsprechenden Vorhalt, dass diese Angaben äußerst vage seien, merkte sie nur an, es sei Herbst gewesen und sie sei zu jenem Zeitpunkt schwanger gewesen, außerdem wolle sie dies nicht in ihrer Erinnerung behalten. Wenig später gab sie in diesem Zusammenhang an, sie habe aus dieser Beziehung am XXXX eine Tochter namens XXXX zur Welt gebracht. Den Vorhalt, dass sie vor dem UBAS die Geburt ihrer Tochter im Dezember 1993 datiert habe (AS 49), konnte die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers nicht plausibel aufklären und berief sich lediglich auf den Umstand, dies sei falsch aufgeschrieben worden, bestätigte jedoch auf Nachfrage, dass sie bei der ersten Eheschließung schwanger gewesen sei (Seite 5 der Verhandlungsniederschrift). Diesbezüglich mit der Aussage vor dem Bundesasylamt konfrontiert, wonach sie die (angebliche) Heirat im XXXX eingeordnet und behauptet habe, im XXXX ein Kind bekommen zu haben (AS 95), was sie auch vor wenigen Minuten bestätigt habe, meinte sie nur - ohne eine plausible Erklärung für diesen zeitlichen Widerspruch liefern zu können - als sie schwanger gewesen sei, seien sie zum Standesamt gegangen. Nochmals angemerkt, dass dann aber ihre Aussage vom 25.07.2007 nicht stimmen könne, gab sie (sichtlich verärgert und unwillig an), sie wisse nicht, was dies solle (Seite 5 der Verhandlungsniederschrift).Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um zahlreiche beträchtliche Widersprüche handelt, die jeweils für sich allein betrachtet nicht ausschlaggebend sein mögen, in ihrer Summe aber jedenfalls zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zwingen. So schilderte die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers (BF1) bereits die Abfolge der behaupteten Geschehnisse widersprüchlich: So gab sie auf die konkrete Frage, wann sie ihren ersten Ehemann geheiratet habe, an, dies sei ca. 1993 gewesen [Anmerkung: Die Frage löste bei der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers Verwunderung aus und ließ sie nur zögerlich antworten] und ordnete die behauptete Heirat in einem Monat, wo es bereits kalt gewesen sei, ein. Auf entsprechenden Vorhalt, dass diese Angaben äußerst vage seien, merkte sie nur an, es sei Herbst gewesen und sie sei zu jenem Zeitpunkt schwanger gewesen, außerdem wolle sie dies nicht in ihrer Erinnerung behalten. Wenig später gab sie in diesem Zusammenhang an, sie habe aus dieser Beziehung am römisch 40 eine Tochter namens römisch 40 zur Welt gebracht. Den Vorhalt, dass sie vor dem UBAS die Geburt ihrer Tochter im Dezember 1993 datiert habe (AS 49), konnte die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers nicht plausibel aufklären und berief sich lediglich auf den Umstand, dies sei falsch aufgeschrieben worden, bestätigte jedoch auf Nachfrage, dass sie bei der ersten Eheschließung schwanger gewesen sei (Seite 5 der Verhandlungsniederschrift). Diesbezüglich mit der Aussage vor dem Bundesasylamt konfrontiert, wonach sie die (angebliche) Heirat im römisch 40 eingeordnet und behauptet habe, im römisch 40 ein Kind bekommen zu haben (AS 95), was sie auch vor wenigen Minuten bestätigt habe, meinte sie nur - ohne eine plausible Erklärung für diesen zeitlichen Widerspruch liefern zu können - als sie schwanger gewesen sei, seien sie zum Standesamt gegangen. Nochmals angemerkt, dass dann aber ihre Aussage vom 25.07.2007 nicht stimmen könne, gab sie (sichtlich verärgert und unwillig an), sie wisse nicht, was dies solle (Seite 5 der Verhandlungsniederschrift).

Äußerst vage und unkonkret blieben auch die Angaben hinsichtlich des behaupteten "Unfalls" ihrer Tochter: Diesbezüglich berief sie sich nur auf den Umstand, dass ihre Tochter verstorben sei, wobei sie genaue Details des behaupteten Vorfalls nicht schildern könne, da ihr erster Ehemann das Kind entführt habe und in der Nacht - dies wisse sie nur aus Erzählungen - sei die Polizei und die Rettung in den Wald gekommen und hätten diese ihr Kind in das Krankenhaus gebracht. Nochmals hielt sie in diesem Zusammenhang fest, nicht zu wissen, was im Wald passiert sei, sie wisse es bis heute nicht (Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Diesbezüglich merkte der vorsitzende Richter an, sie wisse - unter Berücksichtigung, dass es sich dabei um ihr leibliches Kind gehandelt habe - erstaunlich wenig, worauf die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers auf den Umstand verwies, sie sei nicht in das Krankenhaus hineingelassen worden und rechtfertigte ihre vagen Angaben mit dem Argument, sie sei selbst ohne Eltern aufgewachsen und habe ihr Kind bei den Großeltern gelassen, wo es ihr erster Ehemann abgeholt habe (Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Eine plausible und nachvollziehbare Erklärung, warum sie als leibliche Mutter nicht zu ihrem Kind in das Krankenhaus gelassen worden sei, konnte die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers hingegen nicht angeben und berief sich, nachdem der vorsitzende Richter bemerkte, es gebe doch auch in der Ukraine polizeiliche Untersuchungen (AS 222), auf den Umstand, dass in der Ukraine alles anders sei. Auch den Namen des Krankenhauses, in dem ihre Tochter verstorben sei, könne sie nicht nennen, aber es habe sich um ein Krankenhaus in XXXX gehandelt, wo sie (ihre Tochter) - ihren Angaben zufolge - noch drei Tage gelebt habe.Äußerst vage und unkonkret blieben auch die Angaben hinsichtlich des behaupteten "Unfalls" ihrer Tochter: Diesbezüglich berief sie sich nur auf den Umstand, dass ihre Tochter verstorben sei, wobei sie genaue Details des behaupteten Vorfalls nicht schildern könne, da ihr erster Ehemann das Kind entführt habe und in der Nacht - dies wisse sie nur aus Erzählungen - sei die Polizei und die Rettung in den Wald gekommen und hätten diese ihr Kind in das Krankenhaus gebracht. Nochmals hielt sie in diesem Zusammenhang fest, nicht zu wissen, was im Wald passiert sei, sie wisse es bis heute nicht (Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Diesbezüglich merkte der vorsitzende Richter an, sie wisse - unter Berücksichtigung, dass es sich dabei um ihr leibliches Kind gehandelt habe - erstaunlich wenig, worauf die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers auf den Umstand verwies, sie sei nicht in das Krankenhaus hineingelassen worden und rechtfertigte ihre vagen Angaben mit dem Argument, sie sei selbst ohne Eltern aufgewachsen und habe ihr Kind bei den Großeltern gelassen, wo es ihr erster Ehemann abgeholt habe (Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Eine plausible und nachvollziehbare Erklärung, warum sie als leibliche Mutter nicht zu ihrem Kind in das Krankenhaus gelassen worden sei, konnte die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers hingegen nicht angeben und berief sich, nachdem der vorsitzende Richter bemerkte, es gebe doch auch in der Ukraine polizeiliche Untersuchungen (AS 222), auf den Umstand, dass in der Ukraine alles anders sei. Auch den Namen des Krankenhauses, in dem ihre Tochter verstorben sei, könne sie nicht nennen, aber es habe sich um ein Krankenhaus in römisch 40 gehandelt, wo sie (ihre Tochter) - ihren Angaben zufolge - noch drei Tage gelebt habe.

Während die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang weiters einräumte, sie habe die "Entführung" ihrer Tochter unfreiwillig hinnehmen müssen und sei dies nicht das erste Mal geschehen, da solche Geschehnisse nach ihrer Trennung öfter der Fall gewesen seien, schilderte sie vor dem Bundesasylamt die behauptete "Entführung" als einmaliges Ereignis (AS 99) und berief sich - in der mündlichen Verhandlung auf den Widerspruch aufmerksam gemacht - lediglich auf den Umstand, vielleicht sei sie damals schlecht verstanden worden. Diesbezüglich merkte der vorsitzende Richter an, dass sie zu jenem Zeitpunkt anwaltlich vertreten gewesen sei und darüber hinaus nach jener Einvernahme eine ergänzende Stellungnahme eingebracht worden sei (AS 102-104), sodass er ihre heute Rechtfertigung für nicht glaubhaft erachte, worauf sie meinte, ihrer Anwältin sei gleich zu Beginn der Einvernahme mitgeteilt worden, sie solle sich hinsetzen und den Mund halten (Seite 10 der Verhandlungsniederschrift).

Nochmals nachgefragt, ob sie tatsächlich überhaupt nicht wisse, was damals im Mai 2000 geschehen sei, bestätigte sie ihre bisherigen Angaben und führte weiters aus, er (ihr erster Ehemann) sei aber nicht eingesperrt worden. Auf die Frage, ob es ein Autounfall gewesen sei, meinte die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers, sie seien mit einem Auto im Wald gewesen und gab erklärend an, ihre Großmutter habe im Auto noch ein weiteres Kind und eine Frau gesehen, denen aber nichts passiert sei. Nähere Hintergründe bzw. Details des behaupteten "Unfalls" konnte die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers nicht schildern. Auch hinsichtlich der behaupteten "Frau im Auto" fielen die Angaben äußerst vage und unkonkret aus, wenn man bedenkt, dass sie - laut ihren Angaben - am Begräbnis ihrer Tochter gewesen sei (Seite 6 der Verhandlungsniederschrift).

Weitere Zweifel an der Richtigkeit der Angaben rief die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers auch mit den Ausführungen hinsichtlich des Begräbnisses ihrer Tochter hervor: Das Begräbnis ihres Kindes datierte sie am XXXX und nannte XXXX als Ort, an dem ihre Tochter begraben worden sei (Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Als Anwesende beim Begräbnis nannte die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ihren ersten Ehemann, dessen Mutter, die Frau aus dem Auto und sie selbst, seitens ihrer Familie sei ihre Tante, die Schwester ihrer Großmutter, zugegen gewesen und bestätigte auf Nachfrage, dies seien alle gewesen. Auf entsprechenden Vorhalt, wonach sie vor dem Bundesasylamt auch ihren Großvater als Anwesenden genannte habe (AS 96), gab sie wiederum (sichtlich unwillig) an, sie wisse nicht mehr, wer damals dabei gewesen sei, was vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um das Begräbnis ihres eigenen Kindes gehandelt habe, äußerst unglaubwürdig erscheint. Entsprechende Dokumente, um den Tod ihres Kindes belegen zu können, könne sie nicht vorlegen.Weitere Zweifel an der Richtigkeit der Angaben rief die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers auch mit den Ausführungen hinsichtlich des Begräbnisses ihrer Tochter hervor: Das Begräbnis ihres Kindes datierte sie am römisch 40 und nannte römisch 40 als Ort, an dem ihre Tochter begraben worden sei (Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Als Anwesende beim Begräbnis nannte die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ihren ersten Ehemann, dessen Mutter, die Frau aus dem Auto und sie selbst, seitens ihrer Familie sei ihre Tante, die Schwester ihrer Großmutter, zugegen gewesen und bestätigte auf Nachfrage, dies seien alle gewesen. Auf entsprechenden Vorhalt, wonach sie vor dem Bundesasylamt auch ihren Großvater als Anwesenden genannte habe (AS 96), gab sie wiederum (sichtlich unwillig) an, sie wisse nicht mehr, wer damals dabei gewesen sei, was vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um das Begräbnis ihres eigenen Kindes gehandelt habe, äußerst unglaubwürdig erscheint. Entsprechende Dokumente, um den Tod ihres Kindes belegen zu können, könne sie nicht vorlegen.

Hingegen gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anfangs an, seine Ex-Ehefrau habe ihm Anfang 1997 erzählt, dass sie bereits ein Kind zur Welt gebracht habe und ihr erster Ehemann dem Kind etwas angetan habe, korrigierte jedoch auf Nachfrage, ob dies also noch vor ihrer Heirat gewesen sei, das Datum auf Anfang 1998, einige Monate nach ihrer Heirat (Seite 18 der Verhandlungsniederschrift). Nochmals nachgehakt, ob dies also bereits vor "ihrer Zeit" gewesen sei, bestätigte der Beschwerdeführer bejahend seine Antwort und gab auf Vorhalt, dass seine Ex-Ehefrau den Tod ihrer ersten Tochter im Jahr 2000 datiert habe, an, er sei sich ganz sicher, dies sei bereits vor ihrer Heirat geschehen (Seite 20 der Verhandlungsniederschrift). Umso mehr erstaunt, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.07.2007 behauptete, ihre Tochter XXXX habe mit ihnen (mit ihr und dem zweiten Ehemann) im gemeinsamen Haushalt gelebt (AS 96).Hingegen gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anfangs an, seine Ex-Ehefrau habe ihm Anfang 1997 erzählt, dass sie bereits ein Kind zur Welt gebracht habe und ihr erster Ehemann dem Kind etwas angetan habe, korrigierte jedoch auf Nachfrage, ob dies also noch vor ihrer Heirat gewesen sei, das Datum auf Anfang 1998, einige Monate nach ihrer Heirat (Seite 18 der Verhandlungsniederschrift). Nochmals nachgehakt, ob dies also bereits vor "ihrer Zeit" gewesen sei, bestätigte der Beschwerdeführer bejahend seine Antwort und gab auf Vorhalt, dass seine Ex-Ehefrau den Tod ihrer ersten Tochter im Jahr 2000 datiert habe, an, er sei sich ganz sicher, dies sei bereits vor ihrer Heirat geschehen (Seite 20 der Verhandlungsniederschrift). Umso mehr erstaunt, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.07.2007 behauptete, ihre Tochter römisch 40 habe mit ihnen (mit ihr und dem zweiten Ehemann) im gemeinsamen Haushalt gelebt (AS 96).

Widersprüchlich und nicht stringent blieben auch die Schilderungen hinsichtlich ihrer zweiten Heirat: Während die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt ihre Heirat mit XXXX im "Winter 2000" datierte (AS 51), räumte sie in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ein, sie habe im Jahr 1996 (zu jenem Zeitpunkt sei sie nicht mehr verheiratet gewesen) XXXX kennengelernt, den sie im Jahr 1997 geheiratet habe (Seite 11 der Verhandlungsniederschrift) und gab auf entsprechenden Vorhalt des Widerspruches an, vielleicht sei sie falsch verstanden worden, aber sie hätten im März 1997 geheiratet. Warum ihr zweiter Ehemann nach der Einreise das Jahr 1999 genannt habe, könne sie nicht erklären, vielleicht habe er etwas verwechselt. Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers mit der Tatsache, wonach sie vor dem Bundesasylamt sogar behauptet habe, damals mit ihrer Tochter XXXX schwanger gewesen zu sein, da ihre Tochter XXXX auf die Welt gekommen sei, könne "Winter 2000" wohl kein Verständigungsproblem sein, worauf sie wiederum nur meinte, sie könne sich nicht mehr erinnern, was sie damals gesagt habe und verwies auf ihre Heiratsurkunde, wo das genaue Datum stehe.Widersprüchlich und nicht stringent blieben auch die Schilderungen hinsichtlich ihrer zweiten Heirat: Während die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt ihre Heirat mit römisch 40 im "Winter 2000" datierte (AS 51), räumte sie in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ein, sie habe im Jahr 1996 (zu jenem Zeitpunkt sei sie nicht mehr verheiratet gewesen) römisch 40 kennengelernt, den sie im Jahr 1997 geheiratet habe (Seite 11 der Verhandlungsniederschrift) und gab auf entsprechenden Vorhalt des Widerspruches an, vielleicht sei sie falsch verstanden worden, aber sie hätten im März 1997 geheiratet. Warum ihr zweiter Ehemann nach der Einreise das Jahr 1999 genannt habe, könne sie nicht erklären, vielleicht habe er etwas verwechselt. Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers mit der Tatsache, wonach sie vor dem Bundesasylamt sogar behauptet habe, damals mit ihrer Tochter römisch 40 schwanger gewesen zu sein, da ihre Tochter römisch 40 auf die Welt gekommen sei, könne "Winter 2000" wohl kein Verständigungsproblem sein, worauf sie wiederum nur meinte, sie könne sich nicht mehr erinnern, was sie damals gesagt habe und verwies auf ihre Heiratsurkunde, wo das genaue Datum stehe.

Weiters ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers während des Verlassens des Verhandlungssaales dem eintretenden Beschwerdeführer zuflüsterte: "Wir haben am [...unverständlich...] März 1997 geheiratet!" Auch wenn von der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers die Heiratsurkunde in Vorlage gebracht wurde und das Datum der Eheschließung mit 01.03.1997 datiert ist, erklärt dies zum Einen die Widersprüchlichkeiten der genauen Datumsangabe der Eheschließung nicht, zum Anderen erscheint es vorderhand nicht plausibel, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers während des Verlassens des Verhandlungssaales dem eintretenden Beschwerdeführer das Datum der Eheschließung zuflüstern muss, obwohl es über die Eheschließung ein entsprechendes Dokument gibt.

Als die unmittelbar auslösenden Beweggründe für ihre Flucht nannte die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers die ständigen Bedrohungen ihres ersten Ehemannes, der sowohl sie selbst als auch ihren zweiten Ehemann (den Beschwerdeführer) bedroht habe, sodass sie ständig den Aufenthaltsort gewechselt hätten und sie deshalb zu ihrer Großmutter oder zu ihrer Schwiegermutter gefahren seien, manchmal alleine, manchmal mit ihrem zweiten Ehemann (Seite 12 der Verhandlungsniederschrift). Wie lange die jeweiligen Aufenthalte bei ihrer Großmutter oder bei ihrer Schwiegermutter gedauert hätten, könne sie nicht mehr angeben, verwies aber abschließend auf den Aufenthalt bei ihrer Tante, wo sie die längste, ungestörte Zeit hätten verbringen können. Wann dies genau gewesen sei, könne sie wiederum nicht sagen, sodass der vorsitzende Richter anmerkte, dies erscheine nun wieder nicht sehr glaubhaft, da zwar die Antwort "bei meiner Tante" wie aus der Pistole geschossen gekommen sei, aber eine genaue zeitliche Einordnung nicht möglich sein soll, worauf die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers rechtfertigend meinte, sie habe damals andere Sorgen gehabt, überdies wisse sie nicht, was diese Fragen sollen (Seite 12 und 13 der Verhandlungsniederschrift).

Widersprüchlich dazu gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aufenthaltsorte über Befragen, wo sie am längsten in Ruhe gelebt hätten, den Ort XXXX an, denn dort seien sie ca. für ein Jahr gewesen und schilderte ergänzend, ein paar Tage hätten sie bei der Großmutter und bei der Tante sowie bei seinen Eltern in XXXX gelebt (Seite 20 der Verhandlungsniederschrift). Der Aufenthalt bei seinen Eltern sei sehr oft gewesen, seit 1997 hätten sie bis zur Ausreise die Hälfte der Zeit in XXXX verbracht. Vor dem Hintergrund erscheinen die Angaben der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach sie nicht mehr wisse, wie lange und wie oft sie bei der Schwiegermutter gewesen seien, vorderhand nicht plausibel.Widersprüchlich dazu gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aufenthaltsorte über Befragen, wo sie am längsten in Ruhe gelebt hätten, den Ort römisch 40 an, denn dort seien sie ca. für ein Jahr gewesen und schilderte ergänzend, ein paar Tage hätten sie bei der Großmutter und bei der Tante sowie bei seinen Eltern in römisch 40 gelebt (Seite 20 der Verhandlungsniederschrift). Der Aufenthalt bei seinen Eltern sei sehr oft gewesen, seit 1997 hätten sie bis zur Ausreise die Hälfte der Zeit in römisch 40 verbracht. Vor dem Hintergrund erscheinen die Angaben der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach sie nicht mehr wisse, wie lange und wie oft sie bei der Schwiegermutter gewesen seien, vorderhand nicht plausibel.

Den Beginn der Drohungen des ersten Ehemannes ordnete die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführer nach ihrer zweiten Heirat ein und untermauerte ihr Vorbringen sogar dahingehend, ständig bedroht worden zu sein, wobei die Bedrohungen nur zu Hause stattgefunden hätten. Auf entsprechenden Vorhalt, wonach sie erstinstanzlich auch von einer Bedrohungssituation am Arbeitsplatz gesprochen habe (AS 19), verwies sie wiederum auf den Umstand, einfach nur alles vergessen zu wollen, aber es könne schon sein und bestätigte auf Nachfrage, dass es auch so gewesen sei (Seite 14 der Verhandlungsniederschrift). Wie oft ihr zweiter Ehemann bedroht worden sei, könne sie wiederum nicht angegeben, was wiederum - unter zugrunde Legung ihrer Angaben, wonach sie ständig bedroht worden sei - vorderhand nicht plausibel erscheint.

Während die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers die Frage, ob sie auch zur Polizei gegangen sei, bejahte, jedoch auf den Umstand verwies, dass eine Anzeige nichts gebracht habe, denn infolge ihrer ersten Scheidung seien alle Anzeigen bei der Polizei verschwunden gewesen (Seite 13 der Verhandlungsniederschrift), verneinte der Beschwerdeführer das Aufsuchen der Polizei und gab weiters an, auch seine Ex-Ehefrau habe die Polizei nicht aufgesucht, dies hätte nichts gebracht (Seite 21 der Verhandlungsniederschrift).

Auch auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und überzeugend darlegen, aus welchen Gründen er derart unterschiedliche Angaben bzw. Fluchtschilderungen machte. Soweit er sich in der Beschwerdeverhandlung immer wieder auf sein mangelndes Erinnerungsvermögen berief, kann dies nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Überdies hat der Beschwerdeführer auch keinerlei Beweismittel für die Richtigkeit seines Fluchtvorbringens vorgelegt, obwohl er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dazu aufgefordert wurde.

Bedenkt man, dass es sich bei den behaupteten Fluchtgründen um dramatische und gravierende Ereignisse im Leben des Beschwerdeführers gehandelt haben müsste, die ihn zur Flucht aus seiner Heimat bewogen haben, blieben die Antworten des Beschwerdeführers vage, ausweichend und allgemein gehalten, ohne auch nur irgendwelche lebensnahen und konkreten Eindrücke der (behaupteten) Bedrohung wiederzugeben. Dies erstaunt umso mehr, als auch für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sein muss, dass seine Angaben weitere Fragen aufwarfen und einer Klarstellung bedurft hätten.

Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer während der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht weiter glaubhaft machen, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Der Beschwerdeführer konnte kein in sich schlüssiges Vorbringen erstatten oder detaillierte Angaben über die behaupteten fluchtauslösenden Vorfälle machen und kamen auch Ungereimtheiten und Widersprüche zustande, die der Beschwerdeführer trotz detaillierten Nachfragens durch den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar aufzuklären vermochte.

Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes gelangte auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, in Verbindung mit dem nicht plausiblen, nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Überzeugung, dass die behaupteten Gründe für die Ausreise aus der Ukraine frei konstruiert sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland weiterhin einem "realen Risiko" ausgesetzt ist.

IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:

1. Gemäß Art 151 Abs 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß § 75 Abs 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 28 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) hat der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit aufgenommen. Gleichzeitig ist das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 100/2005, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) hat der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit aufgenommen. Gleichzeitig ist das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft getreten.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997) zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 01.05.2004 gestellt werden, das AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch §§ 8, 15 AsylG 1997 (idF BGBl. I 101/2003) ebenfalls anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997) zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 01.05.2004 gestellt werden, das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch Paragraphen 8, 15, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) ebenfalls anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

Es ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der speziellen Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 6 AsylG, dass in jenen Fällen, in denen einem Fremden eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1991 oder AsylG 1997 zugekommen ist, ab Inkrafttreten des AsylG 2005 mit 01.01.2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 2 Abs. 1 Z. 16 AsylG 2005 zukommt. Folglich sind jedoch auch die Voraussetzungen für das Weiterbestehen oder die Aberkennung dieses Status anhand der einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 zu beurteilen, zumal auch das gegenständliche Aberkennungsverfahren im Sinne der Bestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 erst nach dem 31.12.2005 anhängig war. Über die Verlängerung einer vor dem 01.01.2006 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung beziehungsweise die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007, Rz 749).Es ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der speziellen Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 6, AsylG, dass in jenen Fällen, in denen einem Fremden eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1991 oder AsylG 1997 zugekommen ist, ab Inkrafttreten des AsylG 2005 mit 01.01.2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005 zukommt. Folglich sind jedoch auch die Voraussetzungen für das Weiterbestehen oder die Aberkennung dieses Status anhand der einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 zu beurteilen, zumal auch das gegenständliche Aberkennungsverfahren im Sinne der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 erst nach dem 31.12.2005 anhängig war. Über die Verlängerung einer vor dem 01.01.2006 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung beziehungsweise die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden vergleiche in diesem Sinne auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007, Rz 749).

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigungskarte als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung die Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigungskarte als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung die Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochene, amtswegige Aberkennung des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 AsylG sowie die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine.2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochene, amtswegige Aberkennung des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG sowie die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine.

Mit der Neukodifikation des Asylrechtes im Zuge des Fremdenrechtspaketes 2005 wurde die Aberkennung des subsidiären Schutzes als reiner "contrarius actus" zur Zuerkennung (Feststellung über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abweisung) geregelt.

Es ist nunmehr nicht primär die Aufenthaltsberechtigung zu widerrufen (§ 15 AsylG 1997), sondern ist die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG zu verbinden. Die Aufenthaltsberechtigung an sich entsteht durch Zuerkennung durch die erstmalig subsidiären Schutz gewährenden Behörde (Bundesasylamt oder Asylgerichtshof), und nicht ex lege mit Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Die Prüfung des weiteren Vorliegens der Gründe für die Aufenthaltsberechtigung ist jedoch eingeschränkt auf die Prüfung des Vorliegens des subsidiären Schutzes, wodurch die Verfahrensgegenstände subsidiärer Schutz und Aufenthaltsberechtigung untrennbar miteinander verbunden sind.Es ist nunmehr nicht primär die Aufenthaltsberechtigung zu widerrufen (Paragraph 15, AsylG 1997), sondern ist die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG zu verbinden. Die Aufenthaltsberechtigung an sich entsteht durch Zuerkennung durch die erstmalig subsidiären Schutz gewährenden Behörde (Bundesasylamt oder Asylgerichtshof), und nicht ex lege mit Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Die Prüfung des weiteren Vorliegens der Gründe für die Aufenthaltsberechtigung ist jedoch eingeschränkt auf die Prüfung des Vorliegens des subsidiären Schutzes, wodurch die Verfahrensgegenstände subsidiärer Schutz und Aufenthaltsberechtigung untrennbar miteinander verbunden sind.

Gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG besteht die Aufenthaltsberechtigung bei fristgerechter Antragstellung für die Verlängerung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, bezüglich der jedenfalls das Bundesasylamt zuständig ist, weiter. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten besteht - im Gegensatz zur mit einem Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung - bis zur ausdrücklichen Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 AsylG weiter.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG besteht die Aufenthaltsberechtigung bei fristgerechter Antragstellung für die Verlängerung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, bezüglich der jedenfalls das Bundesasylamt zuständig ist, weiter. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten besteht - im Gegensatz zur mit einem Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung - bis zur ausdrücklichen Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG weiter.

Angemerkt wird weiters, dass sich die zur Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003 vertretene Rechtsauffassung (VfGH 30.11.2001, Slg. 16.376; VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256), wonach eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung selbst nach Wegfall der Abschiebungshindernisse zu erfolgen hatte, sofern dem Fremden die Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zumutbar war (etwa aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse oder seiner Integration), nicht auf die neue Rechtslage übertragen lässt (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 327, FN 1260; aM Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 225). Vielmehr sind diese Gründe ("Zumutbarkeitsprüfung der Ausreise in den Herkunftsstaat") jetzt im Rahmen der auch im Falle einer Aberkennung des subsidiären Schutzes auszusprechenden Ausweisung mitzubehandeln.

2.2. Das Bundesasylamt stützte die angefochtene Entscheidung auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, dem zu Folge einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn "die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen".2.2. Das Bundesasylamt stützte die angefochtene Entscheidung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, dem zu Folge einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn "die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen".

Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist vor dem Hintergrund des Art. 16 der StatusRL zu sehen. Gemäß Art. 16 Abs. 1 StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz auch nicht mehr erforderlich ist. Einen eindeutigen Bezug zu dieser Bestimmung der StatusRL stellte noch die Regelung des § 8 Abs 4 AsylG 1997 idF der Nov 2003 her: "Bei Wegfallen aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach Abs. 1 entgegenstehen, kann das Bundesasylamt von Amts wegen bescheidmäßig feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.". Dieser Regelung des AsylG 1997 entspricht nunmehr der zweite Tatbestand "nicht mehr vorliegen" in § 9 Abs.1 Z 1 AsylG 2005.Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist vor dem Hintergrund des Artikel 16, der StatusRL zu sehen. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz auch nicht mehr erforderlich ist. Einen eindeutigen Bezug zu dieser Bestimmung der StatusRL stellte noch die Regelung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 1997 in der Fassung der Nov 2003 her: "Bei Wegfallen aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach Absatz eins, entgegenstehen, kann das Bundesasylamt von Amts wegen bescheidmäßig feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.". Dieser Regelung des AsylG 1997 entspricht nunmehr der zweite Tatbestand "nicht mehr vorliegen" in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

Begründend führte das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 27.05.2008 richtigerweise aus, zum Einen könne den vorliegenden Länderinformationen entnommen werden, dass die staatlichen Behörden in der Ukraine schutzfähig und schutzwillig seien und dem Beschwerdeführer und seiner Familie den notwendigen Schutz gewähren würden. Zum Anderen lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Existenzgründung in der Heimat Ukraine nicht mehr vor, da nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Ukraine in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass die Existenz des Beschwerdeführers - insbesondere in Anbetracht der familiären Bindungen im Heimatland - in der Ukraine gefährdet wäre. Den aktuellen Feststellungen zur Ukraine sei eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bei einer Rückkehr zu befürchten hätte.Begründend führte das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 27.05.2008 richtigerweise aus, zum Einen könne den vorliegenden Länderinformationen entnommen werden, dass die staatlichen Behörden in der Ukraine schutzfähig und schutzwillig seien und dem Beschwerdeführer und seiner Familie den notwendigen Schutz gewähren würden. Zum Anderen lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Existenzgründung in der Heimat Ukraine nicht mehr vor, da nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Ukraine in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass die Existenz des Beschwerdeführers - insbesondere in Anbetracht der familiären Bindungen im Heimatland - in der Ukraine gefährdet wäre. Den aktuellen Feststellungen zur Ukraine sei eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bei einer Rückkehr zu befürchten hätte.

2.3. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).2.3. Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des aktuellen Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass noch jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH E vom 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des aktuellen Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass noch jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH E vom 21.08.2001, 2000/01/0443).

Wie sich aus den unter Punkt II.1.2. getroffenen (dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung übergebenen) Länderfeststellungen ergibt, liegen die Voraussetzungen, die zum damaligen Zeitpunkt zu dieser Entscheidung führten, nicht mehr vor, da sich die Lage im Herkunftsstaat entsprechend gebessert hat. Im konkreten Fall ist von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der ukrainischen Sicherheitsbehörden auszugehen. Die Behörden in der Ukraine sind sowohl Willens als auch in der Lage den Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionieren der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im konkreten Fall nicht ausgegangen werden.Wie sich aus den unter Punkt römisch zwei.1.2. getroffenen (dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung übergebenen) Länderfeststellungen ergibt, liegen die Voraussetzungen, die zum damaligen Zeitpunkt zu dieser Entscheidung führten, nicht mehr vor, da sich die Lage im Herkunftsstaat entsprechend gebessert hat. Im konkreten Fall ist von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der ukrainischen Sicherheitsbehörden auszugehen. Die Behörden in der Ukraine sind sowohl Willens als auch in der Lage den Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionieren der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im konkreten Fall nicht ausgegangen werden.

Überdies sind im jetzigen Ermittlungsverfahren zum vorliegenden Erkenntnis schwerwiegende Widersprüche hervorgekommen, sodass der Beschwerdeführer vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes nicht glaubhaft machen konnte, dass ein "reales Risiko" weiter bestehe (siehe Punkt II.2).Überdies sind im jetzigen Ermittlungsverfahren zum vorliegenden Erkenntnis schwerwiegende Widersprüche hervorgekommen, sodass der Beschwerdeführer vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes nicht glaubhaft machen konnte, dass ein "reales Risiko" weiter bestehe (siehe Punkt römisch zwei.2).

Ferner besteht in der Ukraine - ausgehend von den aktuellen Länderfeststellungen - keine extreme Gefährdungslage, aufgrund der jeder Rückkehrende einer menschenrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist in der Ukraine nicht völlig auf sich alleine gestellt, seinen Angaben zufolge leben seine Eltern nach wie vor in seinem Heimatland. Der Beschwerdeführer ist also bei seiner Rückkehr nach wie vor in einen Familienverband eingegliedert und kann seitens der Familie entsprechend mit finanzieller Hilfe und praktischen Unterstützungen rechnen.Ferner besteht in der Ukraine - ausgehend von den aktuellen Länderfeststellungen - keine extreme Gefährdungslage, aufgrund der jeder Rückkehrende einer menschenrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist in der Ukraine nicht völlig auf sich alleine gestellt, seinen Angaben zufolge leben seine Eltern nach wie vor in seinem Heimatland. Der Beschwerdeführer ist also bei seiner Rückkehr nach wie vor in einen Familienverband eingegliedert und kann seitens der Familie entsprechend mit finanzieller Hilfe und praktischen Unterstützungen rechnen.

Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon vor seiner Ausreise diversen Tätigkeiten nachgegangen ist und dadurch seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer - einem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann - eine Tätigkeit dieser Art zur Finanzierung ihrer Grundbedürfnisse nicht wieder zugemutet werden kann. Seinen Angaben zufolge habe er bereits die verschiedensten Tätigkeiten ausgeübt, sodass davon ausgegangen werden kann, er könne auch durch weniger attraktive Arbeit, das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon vor seiner Ausreise diversen Tätigkeiten nachgegangen ist und dadurch seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer - einem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann - eine Tätigkeit dieser Art zur Finanzierung ihrer Grundbedürfnisse nicht wieder zugemutet werden kann. Seinen Angaben zufolge habe er bereits die verschiedensten Tätigkeiten ausgeübt, sodass davon ausgegangen werden kann, er könne auch durch weniger attraktive Arbeit, das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Aufgrund der obigen Überlegungen kommt der erkennende Senat des Asylgerichtshofs zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gegeben sind und das Bundeasylamt zulässigerweise den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und in weiterer Folge die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen hat.Aufgrund der obigen Überlegungen kommt der erkennende Senat des Asylgerichtshofs zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben sind und das Bundeasylamt zulässigerweise den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und in weiterer Folge die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen hat.

3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 199). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 199). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleihen weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

Bei der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können selbst langjährig niedergelassene Fremde, die im Gastland geboren wurden oder aufgewachsen sind, aus Art. 8 EMRK kein Recht ableiten, nicht wegen ihrer Straffälligkeit abgeschoben (resp. ausgewiesen) zu werden. Es ist lediglich zu beachten, dass bei Verhängung der Ausweisung ein fairer Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung von Straftaten auf der anderen Seite getroffen wird. Dabei sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Kriterien, welche der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa im Fall Maslov gegen Österreich (Urteil vom 22.03.2007, Kammer I, Bsw. Nr. 1.638/03) ausgearbeitet hat, von wesentlicher Bedeutung. Diese sind: Die Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthalts in Österreich; die Zeit, die zwischen Begehung der Straftaten und der Verhängung des Aufenthaltsverbotes vergangen ist und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit und schließlich seine sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zu Österreich und zu seinem Herkunftsland.Bei der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können selbst langjährig niedergelassene Fremde, die im Gastland geboren wurden oder aufgewachsen sind, aus Artikel 8, EMRK kein Recht ableiten, nicht wegen ihrer Straffälligkeit abgeschoben (resp. ausgewiesen) zu werden. Es ist lediglich zu beachten, dass bei Verhängung der Ausweisung ein fairer Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung von Straftaten auf der anderen Seite getroffen wird. Dabei sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Kriterien, welche der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa im Fall Maslov gegen Österreich (Urteil vom 22.03.2007, Kammer römisch eins, Bsw. Nr. 1.638/03) ausgearbeitet hat, von wesentlicher Bedeutung. Diese sind: Die Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthalts in Österreich; die Zeit, die zwischen Begehung der Straftaten und der Verhängung des Aufenthaltsverbotes vergangen ist und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit und schließlich seine sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zu Österreich und zu seinem Herkunftsland.

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail einzugehen, wobei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vor allem im Bereich der fremdenfeindlichen bzw. aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen ist. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihrer Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme und ihrer Erlassung.Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail einzugehen, wobei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vor allem im Bereich der fremdenfeindlichen bzw. aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen ist. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihrer Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme und ihrer Erlassung.

3.1. Der Asylgerichtshof hat daher eine Abwägung der betroffenen individuellen Interessen des Beschwerdeführers sowie der betroffenen öffentlichen Interessen zueinander iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu treffen.3.1. Der Asylgerichtshof hat daher eine Abwägung der betroffenen individuellen Interessen des Beschwerdeführers sowie der betroffenen öffentlichen Interessen zueinander iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu treffen.

Der Beschwerdeführer wurde zweimal rechtskräftig verurteilt. Der Asylgerichtshof verkennt nicht das - diesen beiden Verurteilungen zugrunde liegende - verpönte Verhalten des Beschwerdeführers und, dass dies negativ ins Gewicht fällt. In der Gesamtschau ist dennoch darauf Bedacht zu nehmen, dass über den Beschwerdeführer bei seiner ersten Verurteilung keine Haftstrafe sondern ausschließlich eine Geldstrafe verfügt wurde. Bei der zweiten Verurteilung wurde über den Beschwerdeführer eine verhältnismäßig niedrige Haftstrafe von sechs Monate bedingt (unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren) verhängt. Zudem ist zu vermerken, dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht wieder neuerlich straffällig geworden ist und sich seither offenbar wohl verhalten hat. Dies mildert die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen wird.

Was die Festigkeit seiner sozialen, kulturellen und familiären Bindungen in Österreich betrifft, stellt der Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer seit April 2002 in Österreich lebt und damit bereits mehrere Jahre in Österreich verbracht hat. Ferner geht der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren einer geregelten Beschäftigung nach und arbeitet bei der Firma XXXX als Lackierer. Der Beschwerdeführer trägt daher (wenn auch nunmehr von seiner Ehefrau geschieden) zum gemeinsamen Lebensunterhalt für seine drei minderjährigen Töchter bei. Der Arbeits- und Integrationswille des Beschwerdeführers geht auch aus dem vorgelegten Arbeitszeugnis der Firma XXXX vom 07.08.2008 hervor. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse.Was die Festigkeit seiner sozialen, kulturellen und familiären Bindungen in Österreich betrifft, stellt der Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer seit April 2002 in Österreich lebt und damit bereits mehrere Jahre in Österreich verbracht hat. Ferner geht der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren einer geregelten Beschäftigung nach und arbeitet bei der Firma römisch 40 als Lackierer. Der Beschwerdeführer trägt daher (wenn auch nunmehr von seiner Ehefrau geschieden) zum gemeinsamen Lebensunterhalt für seine drei minderjährigen Töchter bei. Der Arbeits- und Integrationswille des Beschwerdeführers geht auch aus dem vorgelegten Arbeitszeugnis der Firma römisch 40 vom 07.08.2008 hervor. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse.

Auch wenn mit Urteil des BG XXXX die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau aufgelöst wurde, ist der Beschwerdeführer Vater von drei minderjährigen (aus dieser Ehe stammenden) Töchtern, deren Ausweisung der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ersatzlos behoben hat und begründend auf die gelungene Integration und Sozialisation der Töchter in Österreich verwies. Die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers besuchen in Österreich die Schule und den Kindergarten, beherrschen die deutsche Sprache und sind dem Schreiben der Tagesmutter zufolge sehr selbständig, offen und gepflegt. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch das Interesse und das Wohl der Kinder in die Beurteilung miteinzubeziehen, wobei bei Kindern unter Umständen schon früher als bei ihren Eltern eine Verwurzelung im Bundesgebiet festgestellt werden kann. Das Familienleben, insbesondere die Vaterschaft und (laut Mitteilung der Richterin) gemeinsame Obsorge der drei minderjährigen Töchter wiegt jedoch im gegenständlichen Fall - unter Berücksichtigung der erörterten Umstände - wesentlich im Sinne des Art. 8 EMRK zugunsten des Beschwerdeführers, sodass sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine nicht als zulässig erweist. Darüber hinaus wurde auch in dem Beschwerdeverfahren der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers zu D11 236994-2/2008 sowie in den Beschwerdeverfahren der Töchter des Beschwerdeführers zu D11 236989-2/2008, D11 248478-2/2008 und D11 319814-1/2008 festgestellt, dass die Ausweisung unzulässig ist und wurde deren Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Überdies liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem Beschwerdeführer in einem anderen Staat möglich wäre.Auch wenn mit Urteil des BG römisch 40 die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau aufgelöst wurde, ist der Beschwerdeführer Vater von drei minderjährigen (aus dieser Ehe stammenden) Töchtern, deren Ausweisung der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ersatzlos behoben hat und begründend auf die gelungene Integration und Sozialisation der Töchter in Österreich verwies. Die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers besuchen in Österreich die Schule und den Kindergarten, beherrschen die deutsche Sprache und sind dem Schreiben der Tagesmutter zufolge sehr selbständig, offen und gepflegt. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch das Interesse und das Wohl der Kinder in die Beurteilung miteinzubeziehen, wobei bei Kindern unter Umständen schon früher als bei ihren Eltern eine Verwurzelung im Bundesgebiet festgestellt werden kann. Das Familienleben, insbesondere die Vaterschaft und (laut Mitteilung der Richterin) gemeinsame Obsorge der drei minderjährigen Töchter wiegt jedoch im gegenständlichen Fall - unter Berücksichtigung der erörterten Umstände - wesentlich im Sinne des Artikel 8, EMRK zugunsten des Beschwerdeführers, sodass sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine nicht als zulässig erweist. Darüber hinaus wurde auch in dem Beschwerdeverfahren der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers zu D11 236994-2/2008 sowie in den Beschwerdeverfahren der Töchter des Beschwerdeführers zu D11 236989-2/2008, D11 248478-2/2008 und D11 319814-1/2008 festgestellt, dass die Ausweisung unzulässig ist und wurde deren Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Überdies liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem Beschwerdeführer in einem anderen Staat möglich wäre.

Sein bisheriger Lebenswandel und eine Gesamtschau der genannten Umstände lassen daher den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, sich auch weiterhin in Österreich sprachlich, beruflich und gesellschaftlich zu integrieren, sodass die Interessen des Beschwerdeführers die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegen.Sein bisheriger Lebenswandel und eine Gesamtschau der genannten Umstände lassen daher den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, sich auch weiterhin in Österreich sprachlich, beruflich und gesellschaftlich zu integrieren, sodass die Interessen des Beschwerdeführers die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegen.

3.2. Da somit zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in seinen Herkunftsstaat Ukraine als unzulässig.3.2. Da somit zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in seinen Herkunftsstaat Ukraine als unzulässig.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung war daher ersatzlos zu beheben.Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung war daher ersatzlos zu beheben.

Gegen dieses Erkenntnis ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, bestehendes Familienleben, Familienverfahren, Integration, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, Privatleben, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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