TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/24 D11 236989-2/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D11 236989-2/2008/7E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

D11 248478-2/2008/7E

D11 319814-1/2008/7E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde der XXXX, StA Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2008, FZ 02 10.426-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde der römisch 40 , StA Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2008, FZ 02 10.426-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2009 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG), hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG), hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Vater der Beschwerdeführerin, ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste am 18.04.2002 gemeinsam mit seiner Ehefrau und der minderjährigen Tochter unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997. Die Mutter, als gesetzliche Vertreterin, stellte für ihre Tochter einen Asylantrag und erhob ihre Angaben auch zur Begründung des Asylantrages ihrer Tochter.Der Vater der Beschwerdeführerin, ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste am 18.04.2002 gemeinsam mit seiner Ehefrau und der minderjährigen Tochter unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997. Die Mutter, als gesetzliche Vertreterin, stellte für ihre Tochter einen Asylantrag und erhob ihre Angaben auch zur Begründung des Asylantrages ihrer Tochter.

Die Mutter als gesetzliche Vertreterin brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, sie wolle hier (in Österreich) für sich und ihre Tochter XXXX um Asyl ansuchen, weil sie von ihrem ersten Ehemann XXXX mit dem Umbringen bedroht worden seien.Die Mutter als gesetzliche Vertreterin brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, sie wolle hier (in Österreich) für sich und ihre Tochter römisch 40 um Asyl ansuchen, weil sie von ihrem ersten Ehemann römisch 40 mit dem Umbringen bedroht worden seien.

Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 22.04.2003, FZ 02 10.426-BAL, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I.) ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß § 8 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl I Nr. 126/2002, zulässig sei (Spruchpunkt II.).Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 22.04.2003, FZ 02 10.426-BAL, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins.) ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mit Schriftsatz vom 29.04.2003 erhob die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Berufung, wobei sie sich im Wesentlichen auf das Schutzbedürfnis, dass sie den staatlichen Sicherheitsorganen gegenüber zum Ausdruck gebracht hätten, stützte, welches jedoch nicht in der erforderlichen Weise wahrgenommen worden sei.

Am 26.04.2004 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylamt eine mündliche Verhandlung statt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.05.2004, Zahl 236.989/0-VIII/23/03 wurde die Berufung gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen. Der Berufung wurde betreffend Spruchteil II. stattgegeben und gemäß § 8 AsylG iVm § 57 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine nicht zulässig sei. Gemäß § 15 AsylG wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.05.2005 erteilt. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass dem Vorbringen folgend davon auszugehen sei, dass die Behörden im Herkunftsland nicht in der Lage seien, die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie wirkungsvoll vor den gewaltsamen Übergriffen des Ex-Ehemannes ihrer Mutter zu schützen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.05.2004, Zahl 236.989/0-VIII/23/03 wurde die Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen. Der Berufung wurde betreffend Spruchteil römisch zwei. stattgegeben und gemäß Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, des Fremdengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG) festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine nicht zulässig sei. Gemäß Paragraph 15, AsylG wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.05.2005 erteilt. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass dem Vorbringen folgend davon auszugehen sei, dass die Behörden im Herkunftsland nicht in der Lage seien, die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie wirkungsvoll vor den gewaltsamen Übergriffen des Ex-Ehemannes ihrer Mutter zu schützen.

In der Folge wurde den von der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin gestellten Anträgen auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung kontinuierlich stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.05.2007 erteilt.

Mit Schreiben der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 17.04.2007, beim Bundesasylamt eingelangt am 23.04.2007, stellte diese einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.05.2004, Zahl 236.989/0-VIII/23/03, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2008, Zahl 02 10.426-BAL, in Spruchpunkt I. gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2006, Zahl 02 10.426-BAL, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen und in Spruchpunkt III. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.Der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.05.2004, Zahl 236.989/0-VIII/23/03, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2008, Zahl 02 10.426-BAL, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2006, Zahl 02 10.426-BAL, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen und in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin, in der die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtwidrigkeit des Bescheidinhaltes gerügt werden.

Am XXXX langte beim Asylgerichtshof ein Konvolut an Unterlagen bzw. Dokumenten hinsichtlich der gelungenen Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ein. Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte ein Zeugnis der Firma XXXX, in Vorlage, wonach sie seit XXXX bei der Firma geringfügig beschäftigt sei und die gestellten Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erledige. Weiters legte sie ein Arbeitszeugnis der Firma XXXX vor, wonach sie im Zeitraum XXXX in dem Unternehmen als Hilfsarbeiterin, Teilzeit, beschäftigt gewesen sei. Ferner brachte die Mutter der Beschwerdeführerin Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen sowie ihre Heiratsurkunde in Vorlage.Am römisch 40 langte beim Asylgerichtshof ein Konvolut an Unterlagen bzw. Dokumenten hinsichtlich der gelungenen Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ein. Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte ein Zeugnis der Firma römisch 40 , in Vorlage, wonach sie seit römisch 40 bei der Firma geringfügig beschäftigt sei und die gestellten Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erledige. Weiters legte sie ein Arbeitszeugnis der Firma römisch 40 vor, wonach sie im Zeitraum römisch 40 in dem Unternehmen als Hilfsarbeiterin, Teilzeit, beschäftigt gewesen sei. Ferner brachte die Mutter der Beschwerdeführerin Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen sowie ihre Heiratsurkunde in Vorlage.

Bezüglich der Beschwerdeführerin, XXXX, wurde eine Schulbesuchsbestätigung, wonach sie die 1a Klasse der VS der XXXX besuche, eine Schulnachricht sowie ein "Empfehlungsschreiben" ihrer Tagesmutter in Vorlage gebracht. Ferner wurde eine Bestätigung der Kindergartenleiterin, des Kindergartens XXXX, übermittelt, wonach die beiden Kinder XXXX den Kindergarten besuchen würden und beide Kinder sehr gut integriert und bei den anderen Kindern beliebt seien. Weiters legte die Mutter der Beschwerdeführerin die Geburtsurkunden ihrer Töchter XXXX und XXXX sowie den Taufschein ihrer Tochter XXXX vor.Bezüglich der Beschwerdeführerin, römisch 40 , wurde eine Schulbesuchsbestätigung, wonach sie die 1a Klasse der VS der römisch 40 besuche, eine Schulnachricht sowie ein "Empfehlungsschreiben" ihrer Tagesmutter in Vorlage gebracht. Ferner wurde eine Bestätigung der Kindergartenleiterin, des Kindergartens römisch 40 , übermittelt, wonach die beiden Kinder römisch 40 den Kindergarten besuchen würden und beide Kinder sehr gut integriert und bei den anderen Kindern beliebt seien. Weiters legte die Mutter der Beschwerdeführerin die Geburtsurkunden ihrer Töchter römisch 40 und römisch 40 sowie den Taufschein ihrer Tochter römisch 40 vor.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II. 1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:römisch zwei. 1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

1. Festgestellt werden konnten die ukrainische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin sowie deren Identität.

Die Beschwerdeführerin ist die Tochter von XXXX und XXXX, deren Beschwerden der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen hat. Hinsichtlich des Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) hat der zuständige Senat des Asylgerichtshofes der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dieser (mit Blick auf die gelungene Integration, die einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen würde) ersatzlos behoben wurde.Die Beschwerdeführerin ist die Tochter von römisch 40 und römisch 40 , deren Beschwerden der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen hat. Hinsichtlich des Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) hat der zuständige Senat des Asylgerichtshofes der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dieser (mit Blick auf die gelungene Integration, die einen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen würde) ersatzlos behoben wurde.

2. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin beruhen auf der Vorlage des unbedenklichen, zum Nachweis der Identität geeigneten Dokumentes der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren.

Die Feststellungen zum Asylverfahren der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers gründen auf Einsichtnahme in deren erstinstanzliches Verwaltungsverfahren sowie in das hg. Erkenntnis.

II.1.2. Zur Lage in der Ukraine:römisch zwei.1.2. Zur Lage in der Ukraine:

Hinsichtlich der aktuellen Situation in der Ukraine wird auf die im Akt inliegenden und der Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung übergebenen Länderstellungen mit der Aufforderung zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen verwiesen, wobei auszugsweise wesentliche Punkte angeführt werden:

Rechtswesen

Allgemeines

Bis Juni 1995 war in der Ukraine die Verfassung der alten Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik (wenn auch mit zahlreichen Änderungen) in Kraft. Nach einer Übergangsphase trat am 28 Juni 1996 die neue Verfassung der Ukraine in Kraft, welche die Ukraine als souveränen, unabhängigen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat deklariert und sogar einen umfassenden Grundrechtskatalog enthält (Artikel 21 bis 64 des 2. Abschnitts). Bürger haben auch das Recht Entscheidungen, Maßnahmen oder Versäumnisse der Staatsregierung oder der Regierungen der Oblaste und ihrer Beamten vor Gericht anzufechten. Die Rechte, Freiheiten und Interessen der Rechtsunterworfenen gegenüber Rechtsverletzungen durch die Regierungen und Staatsbedienstete sind gesetzlich geschützt. Die Gesetzgebung gewährleistet den Zugang zu einem Gerichtsverfahren in Fällen ungesetzlichen Verwaltungshandelns oder mangelnder Umsetzung gesetzlicher Garantien und erlaubt einem möglichen Opfer von Rechtsverletzungen, eine Klage gegen Gesetze, die möglicherweise Grundrechte und -freiheiten einschränken könnten, einzureichen, ohne ihre unmittelbare Betroffenheit von solcher Gesetzgebung nachweisen zu müssen. Rechtsunterworfene können die Menschenrechtsbeauftragte des Parlaments anrufen und - nach Ausschöpfung des Instanzenzuges - Fälle an internationale Einrichtungen, wie den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder den UN Menschenrechtsausschuss bringen.

Obwohl die Unabhängigkeit der Rechtsprechung von Verfassung und Gesetz statuiert wird, bleibt die Rechtsprechung in der Praxis dem Druck von Politik und Parlament ausgesetzt und von Korruption und Ineffizienz beeinträchtigt. In bestimmten Fällen hat außerdem der Präsident (teils nur gemeinsam mit dem Justizminister und bestimmten Gerichtsvorsitzenden) die Macht, Gerichtshöfe neu zu schaffen oder aufzulösen, Gerichtsvorsitzende und deren Stellvertreter zu ernennen oder abzusetzen oder die Anzahl der Richter festzulegen. Das Verfassungsgericht besteht aus 18 für eine Dauer von 9 Jahren ernennten Richtern. Je 6 werden vom Präsidenten, dem Parlament und dem Richterkongress ernannt. Das Verfassungsgericht ist die letzte Instanz bei der Interpretation von Gesetzen und Verfassung und prüft die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze, der Edikte des Präsidenten sowie der Rechtsakte des Kabinetts und der Autonomen Republik Krim.

Vor der "Orangenen Revolution" war die Justiz oft ineffizient und anfällig für Korruption. Die Probleme bestehen zwar weiterhin, aber in einem etwas geringeren Ausmaß als in der Vergangenheit. In den Machtkämpfen zwischen Präsident und Premierminister wurden die Gerichte zu wichtigen Schiedsrichtern. Es herrscht jedoch wenig Respekt vor der Gewaltenteilung, und alle politischen Fraktionen haben versucht Gerichte, Richter und rechtliche Verfahren zu beeinflussen. Im Jahr 2007 hat Präsident Juschtschenko drei Verfassungsrichter mit dem Vorwurf verfahrensrechtlicher und ethischer Verstöße entlassen, zu einem Zeitpunkt als das Gericht gerade über die Rechtmäßigkeit seiner vorzeitigen Auflösung des Parlaments zu entscheiden hatte. Das Verfassungsgericht bleibt weiterhin schwach angesichts von Politikern, die versuchen die Macht an sich zu ziehen. Zum Teil liegt die Ursache hierfür darin, dass vom Gericht in den Monaten vor der Krise 2007 keine Entscheidung gefällt wurde und es sich auch während der Krise still verhielt. Dies beeinträchtigte die Legitimation des Verfassungsgerichts in den Augen der Öffentlichkeit und erleichterte dessen Beeinflussung von Außen. Alles in Allem hat die Justiz der Ukraine noch einen weiten Weg vor sich bis sie EU Standards entspricht.

Gerichtsverfahren

Die Verfassung beinhaltet Verfahrensbestimmungen um ein faire Gerichtsverfahren zu garantieren, inklusive dem Recht des Verdächtigen oder Zeugen, die Aussage zu verweigern, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen belasten würden. Diese Rechte sind aber dadurch beschränkt, dass sie gesetzlich nicht umgesetzt wurden, was in hohem Maße ein Strafjustizsystem hinterließ, dass der Sowjet-Ära entspricht. Für den Angeklagten gilt formell die Unschuldsvermutung, aber das System beinhaltet hohe Verurteilungsraten, ähnlich wie in der Sowjet Ära.

Das Gesetz sieht den großzügigen Gebrauch von Jurien vor, aber das System der Jurien wurde nicht umgesetzt und waren Jurien 2007 nicht tätig. Die meisten Fälle wurden von Einzelrichtern entschieden, obwohl das Gesetz vorsieht, dass ein Zweiersenat und drei öffentliche Beisitzer (Laienrichter oder professionelle Juroren mit Rechtspraxis) Fälle anhören, in denen lebenslange Haft möglich ist, die höchste Strafe im Strafjustizsystem.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen darf ein Verfahren nicht später als drei Wochen, nachdem die strafrechtliche Anklage beim Gericht aktenkundig gemacht wurde, beginnen. Diese Bestimmung konnte aber von dem überlasteten Gerichtssystem kaum eingehalten werden. Monate können vergehen bevor ein Angeklagter vor Gericht gebracht wird und Menschenrechtsgruppen beklagten, das sich die Situation während des Jahres nicht verbessert hat. In komplizierten Fällen kann es Jahre dauern, bis sie vor Gericht kommen.

Während das Gesetz festlegt, dass ein Verdächtiger mit einem Anwalt ungestört sprechen kann, berichten Menschenrechtsorganisationen dass Beamte fallweise dieses Klienten- Anwalt Privileg verweigerten. Oftmals war ein freier legaler Rechtsbeistand nicht verfügbar, obwohl das gesetzlich vorgesehen ist. Um die Angeklagten zu schützen, müssen die Untersuchungsakten unterschriebene Dokumente enthalten, die nachweisen, dass die Angeklagten über die gegen sie erhobenen Anklagepunkte informiert wurden, sowie über ihr Recht auf einen Pflichtverteidiger und auf das Recht, sich nicht selbst oder ihre Angehörigen zu belasten. Beamte haben Angeklagte in manchen Fällen verbal oder physisch misshandelt, um zu diesen Unterschriften zu kommen. Ein Berufungsgericht kann eine Klage abweisen oder ein neues Verfahren anordnen, wenn die beurkundenden Dokumente fehlen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Namen und Adressen der Opfer und Zeugen geheim gehalten werden, wenn sie um Schutz ansuchen. Nichts desto trotz schüchtern Kriminelle die Opfer und die Zeugen ein, damit sie nicht aussagen oder ihre Aussage ändern. Das Gesetz sieht vor, dass eine spezielle Polizeieinheit die Richter, Zeugen, Angeklagte und deren Angehörige schützt, aber die Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass dieses System noch immer nicht effektiv funktioniert.

Die Bürger haben das Recht, gegen Straf- und zivile Urteile Berufung an die lokalen Berufungsgerichte zu erheben. Gegen die Entscheidungen der Berufungsgerichte kann ebenfalls Berufung an die Strafkammer des Obersten Gerichtshofes erhoben werden.

Das Büro des Ombudsmannes verzeichnete ein geringes Ausmaß an Vertrauen der Öffentlichkeit in das System der Gerichtsbarkeit auf Grund der Klagen seitens der Allgemeinheit. Jede dritte Beanstandung betraf den Mangel an fairen Verfahren, die Nicht- Exekution von Gerichtsentscheidungen, ungesetzliche Aktionen von Richtern und die Länge von Gerichtsverfahren. Es gibt Indizien dafür, dass Verdächtige oft öffentlich Bedienstete des Gerichts bestochen haben, damit diese die Anklage fallen ließen, bevor die Fälle verhandelt wurden oder um das Strafausmaß herabzusetzen. Abgesehen vom obersten Gerichtshof, Verfassungsgerichtshof und hoch spezialisierten Gerichten werden die Gerichte durch die staatliche Justizadministration (SJA) finanziert, die auch für die personelle Besetzung an den Gerichten zuständig ist. Der Mangel an gut ausgebildetem Personal und Finanzen trägt zur Ineffizienz und Korruption bei und erhöht die Abhängigkeit von der Exekutive.

Verfahren im Zivilrecht und Rechtsmittel

Die Verfassung bestimmt, dass Menschen- und zivile Rechte und Freiheiten geschützt sind und dass die Bürger das Recht haben, Entscheidungen, Aktionen oder Missionen der nationalen und lokalen Regierung und ihrer Funktionäre bei Gericht anzufechten.

Das Gesetz sieht den Schutz der Rechte, Freiheiten und Interessen des Individuums vor Übergriffen durch die Regierung und öffentlichen Funktionären vor und gewährt Anhörungen vor Gericht in Fällen, in denen es um illegale oder fehlerhafte staatliche Vorgehensweise geht um Schutz dieser Rechte zu gewährleisten. Das Gesetz bestimmt, dass ein potentielles Opfer Klage gegen eine Gesetzgebung einbringen kann, die in Grundrechte und Freiheiten eingreift, ohne dass der Nachweis erforderlich ist, dass das Opfer direkt betroffen ist. Bürger können Berufungen an den Kommissär für Menschenrechte an das ukrainische Parlament, und nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen legalen Rechtsmittel, Fälle vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und das UN Menschenrechtskommitee bringen, dessen Mitglied oder Beteiligter die Ukraine ist.

Der Nicht-Vollzug von Gerichtsentscheidungen blieb 2007 ein Problem. Während des Jahres 2007 bestätigte der Europäische Gerichtshof drei Klagen gegen den Staat.

Die Justiz leidet unter Korruption. Laut dem Pressdienst des Inlandsgeheimdienstes SBU eröffnete der SBU innerhalb der ersten neun Monate des Jahres 2007 24 Fälle gegen Richter und führte 49 Fälle zur Anklage. 4 Angestellte des Gerichtes wurden bestraft und wurden 30 Verwarnungen bei der Anwaltskammer eingebracht.

Richter sind immun vor einer Anklage und können nicht festgenommen oder inhaftiert werden.

Korruption

Korruption ist im Bereich der Exekutive, Legislative und auch beim Militär weiterhin ein ernstes Problem. Nach Berichten des Inlandsgeheimdienstes wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2007 in 131 Fällen Ermittlungen wegen Bestechung eingeleitet. Medienberichten zufolge waren Mitte des Jahres 2.721 Fälle vor Gericht anhängig, in denen Beamte wegen Korruption angeklagt waren, 15% mehr als im Jahr 2006. Die Presseabteilung der Generalstaatsanwaltschaft teilte mit, dass in den ersten drei Monaten des Jahres 432 Strafverfahren gegen 474 wegen Korruption angeklagter Personen an die Gerichte weitergeleitet wurden. Davon betrafen 64 Fälle Veruntreuung von Staatseigentum in großem Ausmaß, 274 Fälle betrafen Amtsmissbrauch und 94 Fälle Bestechung. In den ersten drei Monaten des Jahres wurden 38 Beamte verurteilt, sowie 83 Verwaltungsbedienstete und 44 gewählte Beamte der Gemeinden, 23 Bedienstete der Verwaltungen der Oblaste und Bezirke, 27 Bedienstete der Steuerbehörden und sieben Zollbeamte.

Nach einer im März 2007 durchgeführten Umfrage eines Projekts zur aktiven Zivilbeteiligung an der Bekämpfung der Korruption in der Ukraine gaben 67% der Befragten an, in den vergangenen zwölf Monaten unmittelbar in einen unregelmäßigen Vorgang involviert gewesen zu sein, bei dem Beamte beteiligt gewesen seien, 26% gaben an, ein Bestechungsgeld bezahlt zu haben. Die Befragten gaben an, dass in den vergangenen zehn Jahren die Zahlung von Schmiergeldern im Gesundheitswesen, der Polizei, im Wohnungswesen, Zoll, bei Gerichten, Staatsanwaltschaften und in Schulen erheblich zugenommen habe, währen die Praxis der Schmiergeldzahlung bei Steuerprüfungen, bei Kontrollen im Straßenverkehr und beim Erhalt von Sozialleistungen zurückgegangen sei. Beamte sind gesetzlich verpflichtet, Offenlegungserklärungen über ihre finanzielle Situation abzugeben, obwohl diese meist das tatsächliche Einkommen unterschreiten. Mit dem Gesetz gegen Korruption wurden besondere Unterabteilungen des Innenministeriums, des Inlandsgeheimdienstes, der Staatsanwaltschaften und der Militärpolizei eingerichtet, die für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich sind.

Im Jahr 2007 wurden Politiker und politisch aktive Geschäftsleute Opfer von bisweilen tödlichen Angriffen, die politisch motiviert sein könnten. Durch die enge Verflechtung von Wirtschaft, Regierung und kriminellen Aktivitäten blieb es jedoch meist schwierig, die Motive auszuklären.

Mit der Mitgliedschaft der Ukraine zum GRECO und einem daraus resultierenden Gesetz gegen Korruption wurde ein wichtiger Schritt im Kampf gegen Korruption gesetzt.

Das Parlament hat ein Gesetz betreffend die Ratifizierung der UN Konvention gegen Korruption, ein Gesetz über die Ratifizierung der Strafrechtskonvention des Europarates gegen Korruption sowie ein Gesetz über die Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Strafrechtskonvention des Europarates gegen Korruption, die ihm vom Präsidenten im Jahr 2006 vorgelegt wurden, angenommen. Das Parlament hat in erster Lesung auch ein Gesetz über die Verantwortlichkeit von Rechtsträgern für Korruptionsvergehen angenommen, das sowohl den staatlichen als auch den örtlichen Behörden die Verantwortung für die Verfolgung von Schmiergeldfällen überträgt, darüber hinaus wurde ein Gesetz betreffend Prinzipien der Vermeidung und Bekämpfung der Korruption sowie ein Gesetz über die Änderung einiger Gesetze der Ukraine betreffend die Verantwortlichkeit für Korruptionsvergehen angenommen.

Im August 2007 nahm der Ministerrat ein Dekret über einen Maßnahmenplan betreffend der Implementierung eines Konzeptes für mehr Integrität an, welcher der einzige nennenswerte Entwurf blieb. Nach dem Maßnahmenplan werden einige konkrete Richtwerte, die bis 2010 erreicht werden sollen, Ziele des Konzepts und die zuständigen Staatsorgane festgelegt, und ein Zeitplan für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen aufgestellt. Darüber hinaus werden die obersten Organe der Zentralverwaltung verpflichtet, dem Innenminister jährlich bis zum 20. Jänner des Folgejahres über den Fortschritt der in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Teile des Planes Bericht zu erstatten. Trotz der Annahme des Maßnahmenplanes bleibt die Korruption jedoch ein vorherrschendes Element in der ukrainischen Gesellschaft.

Problematisch ist weiterhin auch die Korruption im Bereich der Polizei. Nach Angaben des Innenministeriums wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2007 gegen 35.737 Vollzugsorgane Disziplinarverfahren eingeleitet und in 495 weiteren Fällen ermittelt. Das Büro des Generalstaatsanwaltes bestätigte, dass in den ersten zehn Monaten des Jahres in 257 Fällen Ermittlungen wegen Korruption eingeleitet wurden, von denen 206 an die Gerichte weitergeleitet wurden. Die Behörden unternahmen verstärkt Anstrengungen, Polizeiübergriffe aufzuklären, und leiteten im Vergleich zu den vergangenen Jahren vermehrt Disziplinarverfahren gegen Vollzugsorgane ein. In einigen Fällen wurden hohe Strafen gegen Vollzugsbeamte für die Annahme von Bestechungsgeldern verhängt. Im Mai berichtete die Zeitung "Silski Visti", dass seit Jahresbeginn die Staatsanwaltschaft des Oblast Saporischschja Anklage gegen 365 Polizeibeamte wegen Amtsvergehen erhoben hat. In den meisten Fällen ging es um Rechtsverletzungen im Zuge der Entgegennahme von Geständnissen, sowie im Zusammenhang mit Ermittlungen und Durchsuchungen im Zuge gerichtlicher Ermittlungsverfahren und bei Verhaftungen. Gegen weitere 358 Polizeibeamte wurden interne Disziplinarverfahren geführt, in sieben Fällen wurden Strafverfahren eingeleitet.

Organisierte Kriminalität

Die nationale Strategie für den Kampf gegen das organisierte Verbrechen in der Ukraine ist definiert im Gesetz "Über die organisatorischen und rechtlichen Grundlagen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität". Die Schwerpunkte liegen, in absteigender Priorität, in der Verhinderung der betrügerischen Aneignung staatlicher Budgetmittel im Wege der Korruption durch organisierte Verbrechergruppen ("Organised Crime Groups", OCGs), Missbrauch des Privatisierungssystems durch OCGs, sowie an letzter Stelle die "traditionelleren" kriminellen Aktivitäten wie Drogenhandel, Menschenhandel, Fahrzeugdiebstahl und Schusswaffenkriminalität. Für den Kampf gegen die organisierte Kriminalität auf Grundlage dieses Gesetzes sind die zwei hauptverantwortlichen Behörden, welche auch die meisten Ressourcen hierfür aufwenden, der Inlandsgeheimdienst SBU und das Innenministerium (Ministry of Interior, MOI).

Im Jahr 2005 stoppte das Innenministerium die Aktivitäten von 551 OCGs (40 davon mit internationalen Verbindungen) mit 2.220 Mitgliedern, welche 7.741 Übertretungen begangen haben. Von diesen haben 378 OCGs 6.230 strafbare Handlung begangen. Insbesondere wurde den Aktivitäten von 35 Banden und 19 kriminellen Organisationen Einhalt geboten, 73 Morde (von welchen es sich in 5 Fällen um Auftragsmorde handelte), 351 bewaffnete Raube, 100 Raube, 84 Erpressungen, 145 Fälle von Menschenhandel, 84 Fälle von illegalem Waffenhandel und 1.024 Drogendelikte untersucht. 332 Fälle wurden in Verbindung mit organisierter Kriminalität von ukrainischen Gerichten verfolgt, von welchen es in 315 Fällen zu Schuldsprüchen kam.

Der Inlandsgeheimdienst neutralisierte 2005 45 OCGs, das von ihm gesammelte Beweismaterial wurde verwendet um 987 Personen zu verurteilen. Die Aktivitäten von 13 im Bereich von Gewalt und Schieberei tätige kriminelle Strukturen mit überregionalen und internationalen Verbindungen wurden gestoppt. 8 Auftragsmorde wurden aufgeklärt und 12 überregional oder international gesuchte Personen ermittelt. 40 kriminelle Strukturen, die im Schlepperwesen tätig waren, 53 aus dem Bereich des Menschenhandels und 5 im Zusammenhang mit illegalen Adoptionen wurden identifiziert.

Im Februar, April und Mai 2005 wiederholten führende Zeitungen ständig Anschuldigungen, dass Banden von verbrecherischen Beamten des Innenministeriums, umgangssprachlich als "Werwölfe" bekannt, im Laufe der letzten Jahre in Tötungen und Entführungen im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität verwickelt gewesen seien, es aber keine Anzeichen gebe, dass diese Anschuldigungen aktiv untersucht würden.

Am 31. Jänner 2006 berichtete das russische Innenministerium von der Festnahme von Mitgliedern der "blutigsten und mächtigsten ukrainischen Bande", genannt "Donetsk Brigade". Die Festnahme erfolgte in Moskau nach zweijähriger russisch-ukrainischer Ermittlungstätigkeit. Der Bericht führte aus, dass nach Angaben des ukrainischen Sicherheitsdienstes (SBU) die Mitglieder der "Brigade" für zumindest 50 aufgeklärte Auftragsmorde verantwortlich gewesen seien.

In einem mit 26. Mai 2006 datierten Brief an das britische Innenministerium ("Home Office") betreffend den Schutz gegen organisierte Kriminelle durch ukrainischen Behörden erklärte die britische Botschaft in Kiew, dass der damalige ukrainische Innenminister den Kampf gegen das organisierte Verbrechen offenbar ernst nehme, und im Jahr 2005 540 OCGs zerschlagen worden seien. Es gebe allerdings kaum handfeste Beweise dafür und auch nach eigenen Angaben des Innenministers seien nur sehr wenige der Kriminellen, gegen die ermittelt wurde, auch erfolgreich strafrechtlich verfolgt worden.

Dieselbe Quelle führte auch aus, dass trotz eines aus dem Jahr 1994 datierenden Gesetzes über ein Zeugenschutzprogramm, das Gesetz nicht richtig umgesetzt worden und der Zeugenschutz in der Ukraine schlecht sei. Zeugen würden auf Grund des Gesetzes lediglich innerhalb der Ukraine umgesiedelt, und es sei infolgedessen nicht unüblich, selbst Personenschutz anzuheuern.

Grund- und Menschenrechte

Allgemeines

Der Schutz der Menschenrechte sowie das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sind in der Verfassung verankert. Auf Grundlage der Verfassung ist das Amt der Ombudsperson für Menschenrechte beim ukrainischen Parlament als unabhängige Kontrollinstanz geschaffen worden (am 8. Februar 2007 wurde Nina Karpatschowa erneut zur Menschenrechtsbeauftragten gewählt). Das Amt beschäftigt rund 50 erfahrene Juristen, seine Hauptprioritäten sind die Verbesserung der Bedingungen während der Untersuchungshaft und der Häftlingsrechte. Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Seit der "Orangenen Revolution" berichten die Medien auch kritisch über einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen. Die Bürgergesellschaft ist deutlich lebendiger als früher. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert.

Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen (insbesondere Untersuchungshaftanstalten), schleppende Gerichtsverfahren, die Lage ausländischer Flüchtlinge und der Roma, die Zunahme fremdenfeindlicher und antisemitischer Gewalt. Die politische Lähmung des Landes im vergangenen Jahr blockierte viele Gesetzesvorhaben zur Justizreform. Geplant sind eine einheitliche, transparentere Richterauswahl, die Stärkung der richterlichen Selbstverwaltung, mehr Öffentlichkeit im Strafprozess, Rechtsmittel gegen Untersuchungshaft, eine Beschränkung des Einflusses der Staatsanwaltschaft. Die Ukraine ist 2007 in 108 Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt worden, häufig wegen Verletzung von Prozessgrundrechten (unfaires oder zu langes Verfahren).

Die schwerwiegendsten Bedenken in Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte bleiben Rechtsverletzungen im Bereich der Polizei und des Strafrechtssystems. Hierzu gehören Folter in Untersuchungshaftanstalten, schlechte Haftbedingungen sowohl in Straf- als auch in Untersuchungshaftanstalten und willkürliche und übermäßig lange Anhaltung in Untersuchungshaft. Hinzu kommen fortgesetzte gewaltsame Schikanen gegenüber Wehrpflichtigen und die Überwachung privater Kommunikation durch die Verwaltung ohne gerichtliche Kontrolle. Die Rückgabe religiösen Eigentums wurde fortgesetzt. Fälle von Gewalt gegen Juden und antisemitische Veröffentlichungen sowie vermehrte Gewalt gegen Personen nichtslawischer Abstammung wurden berichtet. Korruption in allen Regierungsbereichen und dem Militär und die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz wurden ebenfalls kritisiert. Gewalt und Diskriminierungen gegen Kinder und Frauen, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe am Arbeitsplatz und Kinderarbeit blieben ebenso wie Fälle von Menschenhandel weiterhin problematisch. Aufgrund unzureichender Gesetzgebung im Bereich des Arbeitsrechts sind die Rechte von Arbeitnehmern, Gewerkschaften zu gründen und beizutreten oder Kollektivverträge abzuschließen, sowohl im öffentlichen Dienst wie auch im privaten Sektor eingeschränkt. Die Regierung begegnete dem Problem ethnisch motivierter Angriffe mit der Gründung von Sondereinheiten im Innenministerium und dem Inlandsgeheimdienst und der Einrichtung einer neuen Position eines Sonderbotschafters für den Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung im Bereich des Außenministeriums. Ein erstes Gerichtsverfahren im Fall eines ethnisch motivierten Übergriffs wurde im Februar 2007 eingeleitet. Es gibt keine Berichte über Fälle von politisch motiviertem "Verschwindenlassen".

Ombudsmann

Nina Karpatschowa wurde am 8. Februar 2007 erneut zur Menschenrechtsbeauftragten gewählt. Sie hält es für notwendig, die Gerichtsreform in der Ukraine in möglichst kurzer Zeit durchzuführen. Diese Erklärung machte sie während des Treffens mit den Berichterinnen des Monitoringkommitees der Parlamentarischen Versammlung des Europarates Renate Volvend und Hanne Severinsen, teilt UNIAN unter Berufung auf Pressedienst von Karpatschowa mit. Viele Probleme haben sich im Vorjahr gerade wegen der politisch-rechtlichen Krise im Land noch verschärft, so die Beauftragte für Menschenrechte. Sie hob hervor, die Zahl der Klagen von den ukrainischen Bürgern hat sich 2007 um 45% erhöht. Überwiegend haben die Bürger zwar auf Verletzungen der Gerechtigkeit in Gerichtsverfahren geklagt. Nina Karpatschowa betonte ferner, man müsse die Klagen in dem Land gerecht ermitteln. So würden die ukrainischen Bürger nicht dazu gezwungen werden, an Straßburg zu appellieren.

Meinungs- und Pressefreiheit

In der Ukraine sind Rede- und Pressefreiheit verfassungsrechtlich und gesetzlich geschützt. Im Allgemeinen wird dies auch von den Behörden beachtet. Es liegen keine Berichte vor, dass die zentralen Behörden versuchte hätten, den Inhalt der Medien zu beeinflussen. Es kam jedoch zu Einschüchterungsversuchen von Journalisten - auch durch die lokalen Behörden. Die Regierung kann privat und öffentlich kritisiert werden, ohne dass es zu Repressalien käme oder die Regierung versuchen würde, diese Kritik zu verhindern. Der Zugang zum Internet ist ebenfalls nicht beschränkt, obwohl es eine Überwachung durch die Vollzugsorgane gibt. Friedlicher Meinungsaustausch ist sowohl über das Internet als auch per E-Mail möglich.

Der gesamte Medienbereich ist seit der "Orangenen Revolution" im Umbruch. Bis 2004 gab es kaum redaktionelle Unabhängigkeit, vielmehr wirtschaftliche Abhängigkeit von staatlichen oder privaten Geldgebern, indirekte Zensur, Schikanen gegen unbotmäßige Medien und Journalisten. Seither hat sich die Lage deutlich verbessert. Die ukrainische Führung zeigt sich am Schutz der Pressefreiheit interessiert. Die Medien berichten weitgehend frei und ungehindert, ihr Einfluss ist jedoch begrenzt. Das Hauptproblem der Medien (chronische Unterfinanzierung und damit die Abhängigkeit von Geldgebern) besteht auch nach der Revolution fort. Auch kommt es in den Regionen, vor allem im Osten und Süden, zu vereinzelten Einschüchterungsversuchen und tätlichen Übergriffen. Positiv ist aber, dass die Medien und Nichtregierungsorganisationen offen hierüber berichten. Nach Angaben des Instituts für Masseninformation (IMI) wurden im Jahr 2007 zumindest 22 Journalisten physisch angegriffen oder eingeschüchtert. Die Mehrzahl der Fälle wurde jedoch offenbar nicht zentral gesteuert, sondern wurde lokalen Politikern oder dem organisierten Verbrechen zugeschrieben.

Vereins- und Versammlungsfreiheit

Trotz grundsätzlichen Schutzes der Versammlungsfreiheit durch die Verfassung kommt es in Einzelfällen zu Eingriffen durch regionale Behörden. Es fehlt die gesetzliche Umsetzung der Verfassungsbestimmung, wodurch lokale Behörden zum Teil sogar noch alte Rechtsvorschriften aus der Sowjet-Ära anwenden, welche deutlich restriktiver sind als die geltende Verfassung. Demonstrationen müssen im Voraus angemeldet werden, und werden, obwohl auch hier teilweise von den lokalen Behörden noch altes Sowjet-Recht angewendet wird, dennoch regelmäßig bewilligt. In der Praxis sind aber auch nicht angemeldete Demonstrationen häufig und bleiben meist ohne Sanktionen. Nach Angaben des Innenministeriums wurden im Laufe des Jahres 2007 gegen 91 Personen Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, von welchen 64 verwarnt, 13 bestraft und 3 inhaftiert wurden; 3 Fälle wurden an die Gerichte abgetreten und 7 strafrechtliche Verfahren wurden eingeleitet.

Die Vereinsfreiheit ist ebenfalls durch die Verfassung geschützt, und wird mit gewissen Einschränkungen auch von den Behörden beachtet. Die Anforderungen für die Registrierung von Vereinigungen sind umfangreich, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Behörden sie benützt hätten, um bestehende legale Vereinigungen aufzulösen, oder die Schaffung neuer zu verhindern.

Religionsfreiheit

Religiöse Demographie

Eine 2007 beim unabhängigen "Think Tank" Razumkov Center durchgeführte Umfrage ergab, dass bei einer Gesamtbevölkerung von 47 Millionen 40% der Befragten sich keiner Konfession zugehörig erachten, 36,5% ordnen sich selbst als Gläubige zu einer bestimmten Religion zu. Von letzterer Gruppe gehören 33% dem ukrainisch-orhodoxen Kiew-Kirche Patriarchat (UOC-KP) an, 31% dem ukrainisch- orthodoxen Moskau- Kirche Patriarchat (UOC-MP), 18% der ukrainischen griechische katholischen Kirche und 2,5% der ukrainischen Autokephalen orthodoxen Kirche (UAOC). Weniger als 5% deklarieren sich selbst als römisch- katholisch, protestantisch, Muslims oder Juden. Fast 21% der Befragten deklarierten sich als Atheisten.

Einige muslimische Führer schätzen, dass es an die 2 Millionen Muslims in der Ukraine gibt; demgegenüber gehen die Schätzungen der Regierung und von unabhängigen "Think Tanks" von maximal 500.000 Muslimen aus. Die meisten muslimischen Gemeinschaften werden vom spirituellen Direktorat der Muslime von Krimea, dem größten muslimischen Zentrum in der Ukraine. Das Direktorat, an dessen Spitze Mufti Emirali Ablayev steht, hat 332 registrierte Gemeinschaften und 332 Klerikale.

Die Gemeinschaft der "Organisations Araid" ist eine muslimische Dachorganisation mit 14 RegionalsteIlen in der Ukraine und eine der größten muslimischen Organisationen in der Ukraine, eine genaue Statistik über die Zahl der Mitglieder besteht nicht.

Die römisch katholische Kirche wird traditionell assoziiert mit Einwohnern polnischer Abstammung, die hauptsächlich in der mittleren Ukraine und in den westlichen Regionen angesiedelt sind. Sie hat 7 Diözesen, 890 Gemeinschaften und 527 Geistliche, die in etwa eine Million Menschen betreuen.

Die protestantischen Kirchen sind seit der Unabhängigkeit sehr gewachsen. In Donetsk Oblask, das viele als von der UOC-MP dominiert betrachten, sind mehr als 600 von den 1.371 registrierten religiösen Gemeinschaften protestantisch. Die evangelische baptistische Union der Ukraine ist die größte Gemeinschaft mit mehr als 300.000 Mitgliedern in mehr als 2.800 Kirchen mit 3.160 Geistlichen. Andere religiöse Gemeinschaften die wachsen sind die Anglikaner, die Calvinisten, die Zeugen Jehovas, die Lutheraner, die Methodisten, die Mormonen, die Pentecostals, die Presbyterier und die Sieben Tage Adventisten.

Laut der Volkszählung 2001 schätzt das statistische Zentralamt in etwa 103.600 ethnische Juden in der Ukraine. Einige der Oberhäupter der jüdischen Gemeinschaften schätzen, dass 170.000 Bürger von einer jüdischen Mutter geboren wurden und 370.00 berechtigt sind, auf Grund ihrer jüdischen Abstammung nach Israel auszuwandern. Beobachter meinen, dass 35-40% der jüdischen Bevölkerung in der Gemeinschaft aktiv sind. Es gibt 240 registrierte jüdische Gemeinschaften. Die meisten Juden sind orthodox. Es gibt 104 "Chabad-Lubavitch" Gemeinschaften in der Ukraine. Die progressive jüdische Bewegung hat 48 Gemeinschaften.

Die Regierung schätzt, dass es mehr als 15 nicht-traditionelle religiöse Bewegungen in der Ukraine gibt. Am 01.01.2007 waren 35 Krishna und 53 buddhistische Gemeinschaften registriert.

Politische Rahmenbedingungen

Die Verfassung und das Gesetz der Gewissensfreiheit bestimmen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert das Recht auf Religionsfreiheit grundsätzlich. Es gab 2007 vereinzelte Probleme auf lokaler Ebene weil Beamte bei Streitigkeiten zwischen religiösen Organisationen Partei ergriffen haben. Eigentumsprobleme blieben bestehen, die Regierung fuhr weiter fort, die Rückgabe von kommunalem Eigentum zu erleichtern.

Es gab Fälle von gesellschaftlichem Missbrauch und Diskriminierung, einschließlich Fälle von Antisemitismus und Antiislamismus. Das ukrainische Konzil der Kirchen und religiösen Organisationen, das Konzil der evangelisch protestantischen Kirchen, die Konferenz der Repräsentanten der christlichen Kirchen in der Ukraine und das ukrainische Interkonfessionelle Konzil arbeiteten weiterhin daran, Differenzen zwischen den verschiedenen Bekenntnisse beizulegen und sich für ethnische und religiöse Toleranz durch öffentlich wirksame Veranstaltungen einzusetzen.

Es gibt in der Ukraine keine offizielle "Staatsreligion", lokale Behörden bevorzugen aber häufig die religiöse Mehrheit der jeweiligen Region. In manchen Regionen im Osten und im Süden tendieren die Behörden dazu, die UOC-MP (ukrainische Moskau-Kirche) zu bevorzugen. Im westlichen Teil der Ukraine bevorzugen die Behörden die UGCC (ukrainische griechisch katholische Kirche) und die UOC-KP (orthodoxe Kiew-Kirche).

Am 8. November 2006 gründete das Ministerkabinett das staatliche Komitee der Nationen und Religionen (SCNR), das das vorherige Komitee für Nationen und Migration und das frühere staatliche Departement für religiöse Angelegenheiten ersetzt.

Das Gesetz beschränkt die Aktivitäten von "fremden" religiösen Gemeinschaften und grenzt die zulässigen Aktivitäten der Mitglieder des Klerus, der Prediger, Lehrer und anderer nichtstaatlicher Repräsentanten von "fremden" religiösen Gemeinschaften ab. Es gibt aber keine Berichte darüber, dass die Regierung dieses Gesetz dazu genutzt hat, die Aktivitäten solcher religiöser Gemeinschaften zu limitieren. Für Visa für Personen, die im religiösen Bereich arbeiten, ist eine Einladung einer registrierten Religionsgemeinschaft und die Genehmigung der Regierung erforderlich. Personen aus dem Ausland die im religiösen Bereich tätig sind, können predigen, religiöse Bestimmungen administrieren oder andere religiöse Aktivitäten ausüben, aber nur innerhalb der religiösen Organisation, die sie in die Ukraine eingeladen hat und die eine offizielle Genehmigung der Regierung haben. Oberhäupter der Mormonen glaubten, dass das Gesetz in Zusammenhang mit der Missionierungsarbeit erlassen wurde und sie nahmen Probleme mit den lokalen Behörden dort wahr, wo Missionäre ihre Aktivitäten ausüben konnten.

Auf Grund der gesetzlichen Lage kann Religion nicht Bestandteil des öffentlichen Schullehrplans sein. Die UGCC sowie Mitglieder der jüdischen und der muslimischen Gemeinden unterstützen weiterhin die Gesetzesnovelle wonach private religiöse Schulen erlaubt sein sollen.

Dem Gesetz entsprechend behalten registrierte religiöse Gemeinschaften einen privilegierten Status als die einzigen Organisationen, denen es erlaubt war, um Restitution von öffentlichem Eigentum anzusuchen, das unter dem Sowjet-Regime konfisziert wurde. Die Gemeinschaften mussten bei den regionalen Behörden um die Eigentumsrestitution ansuchen. Obwohl die rechtliche Prüfung einer Restitutionsklage innerhalb eines Monats abgeschlossen sein sollte, dauert die Prüfung meistens länger.

Es wurden 2007 keine Fälle von Inhaftierungen auf Grund der Religion verzeichnet. Eben so wenig gibt es Berichte über erzwungene religiöse Konversion.

Antisemitismus

Am 18.September 2006 attackierte eine Gruppe von jungen Männern, die antisemitische Parolen schrien einen jüdischen Mann, der in Folge eine Gehirnerschütterung erlitt. Die Polizei untersuchte den Zwischenfall zwar, nahm aber keine Inhaftierung vor.

Es gab einige Zwischenfälle, in denen Synagogen, Friedhöfe und Holocaust-Gedenkstätten geschändet wurden, insbesondere in Odessa und in Kirovohrad. Im Mai 2007 wurden ca. 20 Grabsteine auf einem jüdischen Friedhof in Chernihiv geschändet. Weiters wurde von Vandalismus- Vorfälle in den Synagogen in Dnepropetrovsk und Kolomiya berichtet. Berichtet wurde auch von Vandalismus-Vorfällen an Holocaust-Gedenkstätten in Berdychivm (Schytomyr Oblast) und Oleksandriya (Kirowohrad Oblast). Antisemitische Artikel erschienen regelmäßig in kleinen Publikationen und unregelmäßig erscheinenden Zeitungen, in den nationalen Printmedien erscheinen solche Artikel aber nur selten.

Nach Angaben des Eurasischen Jüdischen Kongresses gab es 2007 sieben gewalttätige Übergriffe auf Juden und 22 Angriffe auf jüdisches Eigentum oder Gebäude. Zahlreiche Angriffe gegen Juden und deren Eigentum fanden in Schytomyr statt.

Im April 2007 richtete Präsident Juschtschenko einen Brief an die Generalstaatsanwaltschaft, den Chef des Sicherheitsdienstes der Ukraine (SBU) und an den Innenminister mit dem Auftrag, Maßnahmen zu ergreifen, jedermann zu inhaftieren und bestrafen, der jüdische oder andere Gedenkstätten schändet und merkte das Ansteigen von Extremistengruppen in der Ukraine an.

Soziale Schmähungen und Diskriminierung

Im Dezember 2006 wurde ein ausländischer Missionär der Zeugen Jehovas in Kremenchuk ernsthaft geschlagen und mit Gehirnverletzungen ins Spital eingeliefert. Es gab vorangegangene Vorfälle von Bedrohung und Vandalismus gegen ausländische Missionare und Mitglieder der Zeugen Jehovas in Kremenchuk. Die Polizei hat bis zum Ende des vorliegenden Berichts 2007 keine Untersuchungen eingeleitet.

Im Juli und August 2006 übte eine Anti-Tartaren Bürgerwehr, die sich selbst als Kosaken bezeichnet Gewalt gegen Tartaren aus, die die Demontage eines Marktes auf einem ehemaligen muslimischen Friedhof in Bakhchysarai forderten.

Oberhäupter der Zeugen Jehovas beklagten im August 2006, dass das Berufungsgericht in Cherkassy die Entscheidung eines unteren Gerichtes, einen UOC-MP Priester frei zu lassen, der zwei Mitglieder der Zeugen Jehovas 2005 attackiert hatte.

Recht auf Privat- und Familienleben und Briefgeheimnis

Obwohl die Verfassung solche Eingriffe untersagt, verletzen die Behörden in der Praxis die Rechte der Bürger auf Schutz ihres Privatlebens. Dem SBU (Security Service der Ukraine) ist es gesetzlich untersagt, Bürger gerichtlichen Beschluss zu überwachen; dennoch gibt es Berichte darüber, dass Teile der staatlichen Strukturen willkürliche Beobachtungen von privater Kommunikation und der Bewegung von Bürgern durchführen.

Das PGO hat die verfassungsmäßige Verantwortung, sicherzustellen, dass die das Gesetz durchsetzenden Vollzugsbehörden, inklusive dem SBU, das Gesetz überwachen. Die Verfassung ermächtigt die Bürger, Einblick in sie betreffende Akten, die beim SBU aufliegen zu nehmen und physischen oder emotionalen Schadenden sie durch Untersuchungen erleiden, einzuklagen. Die Behörden respektierten dieses Recht in der Praxis nicht, da die gesetzliche Umsetzung dieser Verfassungsbestimmung nicht erfolgte.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

1. Gemäß Art 151 Abs 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß § 75 Abs 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 28 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) hat der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit aufgenommen. Gleichzeitig ist das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 100/2005, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) hat der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit aufgenommen. Gleichzeitig ist das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft getreten.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997) zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 01.05.2004 gestellt werden, das AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch §§ 8, 15 AsylG 1997 (idF BGBl. I 101/2003) ebenfalls anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997) zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 01.05.2004 gestellt werden, das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch Paragraphen 8, 15, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) ebenfalls anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

Es ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der speziellen Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 6 AsylG, dass in jenen Fällen, in denen einem Fremden eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1991 oder AsylG 1997 zugekommen ist, ab Inkrafttreten des AsylG 2005 mit 01.01.2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 2 Abs. 1 Z. 16 AsylG 2005 zukommt. Folglich sind jedoch auch die Voraussetzungen für das Weiterbestehen oder die Aberkennung dieses Status anhand der einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 zu beurteilen, zumal auch das gegenständliche Aberkennungsverfahren im Sinne der Bestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 erst nach dem 31.12.2005 anhängig war. Über die Verlängerung einer vor dem 01.01.2006 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung beziehungsweise die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007, Rz 749).Es ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der speziellen Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 6, AsylG, dass in jenen Fällen, in denen einem Fremden eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1991 oder AsylG 1997 zugekommen ist, ab Inkrafttreten des AsylG 2005 mit 01.01.2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005 zukommt. Folglich sind jedoch auch die Voraussetzungen für das Weiterbestehen oder die Aberkennung dieses Status anhand der einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 zu beurteilen, zumal auch das gegenständliche Aberkennungsverfahren im Sinne der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 erst nach dem 31.12.2005 anhängig war. Über die Verlängerung einer vor dem 01.01.2006 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung beziehungsweise die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden vergleiche in diesem Sinne auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007, Rz 749).

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigungskarte als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung die Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigungskarte als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung die Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochene, amtswegige Aberkennung des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 AsylG sowie die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine.2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochene, amtswegige Aberkennung des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG sowie die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine.

Mit der Neukodifikation des Asylrechtes im Zuge des Fremdenrechtspaketes 2005 wurde die Aberkennung des subsidiären Schutzes als reiner "contrarius actus" zur Zuerkennung (Feststellung über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abweisung) geregelt.

Es ist nunmehr nicht primär die Aufenthaltsberechtigung zu widerrufen (§ 15 AsylG 1997), sondern ist die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG zu verbinden. Die Aufenthaltsberechtigung an sich entsteht durch Zuerkennung durch die erstmalig subsidiären Schutz gewährenden Behörde (Bundesasylamt oder Asylgerichtshof), und nicht ex lege mit Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Die Prüfung des weiteren Vorliegens der Gründe für die Aufenthaltsberechtigung ist jedoch eingeschränkt auf die Prüfung des Vorliegens des subsidiären Schutzes, wodurch die Verfahrensgegenstände subsidiärer Schutz und Aufenthaltsberechtigung untrennbar miteinander verbunden sind.Es ist nunmehr nicht primär die Aufenthaltsberechtigung zu widerrufen (Paragraph 15, AsylG 1997), sondern ist die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG zu verbinden. Die Aufenthaltsberechtigung an sich entsteht durch Zuerkennung durch die erstmalig subsidiären Schutz gewährenden Behörde (Bundesasylamt oder Asylgerichtshof), und nicht ex lege mit Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Die Prüfung des weiteren Vorliegens der Gründe für die Aufenthaltsberechtigung ist jedoch eingeschränkt auf die Prüfung des Vorliegens des subsidiären Schutzes, wodurch die Verfahrensgegenstände subsidiärer Schutz und Aufenthaltsberechtigung untrennbar miteinander verbunden sind.

Gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG besteht die Aufenthaltsberechtigung bei fristgerechter Antragstellung für die Verlängerung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, bezüglich der jedenfalls das Bundesasylamt zuständig ist, weiter. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten besteht - im Gegensatz zur mit einem Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung - bis zur ausdrücklichen Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 AsylG weiter.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG besteht die Aufenthaltsberechtigung bei fristgerechter Antragstellung für die Verlängerung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, bezüglich der jedenfalls das Bundesasylamt zuständig ist, weiter. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten besteht - im Gegensatz zur mit einem Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung - bis zur ausdrücklichen Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG weiter.

Angemerkt wird weiters, dass sich die zur Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003 vertretene Rechtsauffassung (VfGH 30.11.2001, Slg. 16.376; VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256), wonach eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung selbst nach Wegfall der Abschiebungshindernisse zu erfolgen hatte, sofern dem Fremden die Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zumutbar war (etwa aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse oder seiner Integration), nicht auf die neue Rechtslage übertragen lässt (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 327, FN 1260; aM Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 225). Vielmehr sind diese Gründe ("Zumutbarkeitsprüfung der Ausreise in den Herkunftsstaat") jetzt im Rahmen der auch im Falle einer Aberkennung des subsidiären Schutzes auszusprechenden Ausweisung mitzubehandeln.

2.2. Das Bundesasylamt stützte die angefochtene Entscheidung auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, dem zu Folge einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn "die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen".2.2. Das Bundesasylamt stützte die angefochtene Entscheidung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, dem zu Folge einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn "die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen".

Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist vor dem Hintergrund des Art. 16 der StatusRL zu sehen. Gemäß Art. 16 Abs. 1 StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz auch nicht mehr erforderlich ist. Einen eindeutigen Bezug zu dieser Bestimmung der StatusRL stellte noch die Regelung des § 8 Abs 4 AsylG 1997 idF der Nov 2003 her: "Bei Wegfallen aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach Abs. 1 entgegenstehen, kann das Bundesasylamt von Amts wegen bescheidmäßig feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.". Dieser Regelung des AsylG 1997 entspricht nunmehr der zweite Tatbestand "nicht mehr vorliegen" in § 9 Abs.1 Z 1 AsylG 2005.Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist vor dem Hintergrund des Artikel 16, der StatusRL zu sehen. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz auch nicht mehr erforderlich ist. Einen eindeutigen Bezug zu dieser Bestimmung der StatusRL stellte noch die Regelung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 1997 in der Fassung der Nov 2003 her: "Bei Wegfallen aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach Absatz eins, entgegenstehen, kann das Bundesasylamt von Amts wegen bescheidmäßig feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.". Dieser Regelung des AsylG 1997 entspricht nunmehr der zweite Tatbestand "nicht mehr vorliegen" in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

Begründend führte das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 27.05.2008 richtigerweise aus, zum Einen könne den vorliegenden Länderinformationen entnommen werden, dass die staatlichen Behörden in der Ukraine schutzfähig und schutzwillig seien und der Beschwerdeführerin und ihrer Familie den notwendigen Schutz gewähren würden. Zum Anderen lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Existenzgründung in der Heimat Ukraine nicht mehr vor, da nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Ukraine in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass die Existenz der Beschwerdeführerin - insbesondere in Anbetracht der familiären Bindungen im Heimatland - in der Ukraine gefährdet wäre. Den aktuellen Feststellungen zur Ukraine sei eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bei einer Rückkehr zu befürchten hätte.Begründend führte das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 27.05.2008 richtigerweise aus, zum Einen könne den vorliegenden Länderinformationen entnommen werden, dass die staatlichen Behörden in der Ukraine schutzfähig und schutzwillig seien und der Beschwerdeführerin und ihrer Familie den notwendigen Schutz gewähren würden. Zum Anderen lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Existenzgründung in der Heimat Ukraine nicht mehr vor, da nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Ukraine in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass die Existenz der Beschwerdeführerin - insbesondere in Anbetracht der familiären Bindungen im Heimatland - in der Ukraine gefährdet wäre. Den aktuellen Feststellungen zur Ukraine sei eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bei einer Rückkehr zu befürchten hätte.

2.3. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).2.3. Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Weder aus den Angaben der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des aktuellen Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass noch jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH E vom 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des aktuellen Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass noch jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH E vom 21.08.2001, 2000/01/0443).

Wie sich aus den unter Punkt II.1.2. getroffenen (den der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung übergebenen) Länderfeststellungen ergibt, liegen die Voraussetzungen, die zum damaligen Zeitpunkt zu dieser Entscheidung führten, nicht mehr vor, da sich die Lage im Herkunftsstaat entsprechend gebessert hat. Im konkreten Fall ist von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der ukrainischen Sicherheitsbehörden auszugehen. Die Behörden in der Ukraine sind sowohl Willens als auch in der Lage die Beschwerdeführerin vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionieren der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im konkreten Fall nicht ausgegangen werden.Wie sich aus den unter Punkt römisch zwei.1.2. getroffenen (den der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung übergebenen) Länderfeststellungen ergibt, liegen die Voraussetzungen, die zum damaligen Zeitpunkt zu dieser Entscheidung führten, nicht mehr vor, da sich die Lage im Herkunftsstaat entsprechend gebessert hat. Im konkreten Fall ist von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der ukrainischen Sicherheitsbehörden auszugehen. Die Behörden in der Ukraine sind sowohl Willens als auch in der Lage die Beschwerdeführerin vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionieren der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im konkreten Fall nicht ausgegangen werden.

Überdies sind im jetzigen Ermittlungsverfahren zum vorliegenden Erkenntnis schwerwiegende Widersprüche hervorgekommen, sodass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes nicht glaubhaft machen konnte, dass ein "reales Risiko" weiter bestehe (siehe Punkt II.2).Überdies sind im jetzigen Ermittlungsverfahren zum vorliegenden Erkenntnis schwerwiegende Widersprüche hervorgekommen, sodass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes nicht glaubhaft machen konnte, dass ein "reales Risiko" weiter bestehe (siehe Punkt römisch zwei.2).

Im vorliegenden Fall gibt es weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Ukraine den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten. In der Ukraine besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat (durch ihre Mutter) auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.Im vorliegenden Fall gibt es weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Ukraine den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten. In der Ukraine besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat (durch ihre Mutter) auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

Aufgrund der obigen Überlegungen kommt der erkennende Senat des Asylgerichtshofs zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gegeben sind und das Bundeasylamt zulässigerweise den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und in weiterer Folge die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen hat.Aufgrund der obigen Überlegungen kommt der erkennende Senat des Asylgerichtshofs zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben sind und das Bundeasylamt zulässigerweise den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und in weiterer Folge die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen hat.

3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (vgl. VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt vergleiche VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter sind Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG; die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG sind die Anträge aller Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter sind Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG; die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG sind die Anträge aller Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wurde und auch bei der Beschwerdeführerin selbst keine Voraussetzungen für eine positive Erledigung der Beschwerde vorlagen, war auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin hinsichtlich der bekämpften Nichtzuerkennung bzw. Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides) abzuweisen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wurde und auch bei der Beschwerdeführerin selbst keine Voraussetzungen für eine positive Erledigung der Beschwerde vorlagen, war auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin hinsichtlich der bekämpften Nichtzuerkennung bzw. Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) abzuweisen.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 199). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 199). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleihen weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

4.1. Die Beschwerdeführerin lebt seit April 2002 in Österreich und hat damit wichtige Jahre ihrer Entwicklung in Österreich verbracht.

Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.

Im Lichte der o.g. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:Im Lichte der o.g. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

4.2. Die Beschwerdeführerin befindet sich mehr als sieben Jahren in Österreich und lebt mit ihrer Mutter und ihren beiden minderjährigen Schwestern im gemeinsamen Haushalt. Mit Urteil des BG XXXX wurde die Ehe zwischen der Mutter und dem Vater der Beschwerdeführerin aufgelöst. Die Mutter der Beschwerdeführerin geht bereits seit dem XXXX laufend einer Beschäftigung nach, zuvor war sie bereits bei der Firma XXXX als Hilfsarbeiterin (Teilzeit) beschäftigt. Darüber hinaus ist die Mutter der Beschwerdeführerin um eine Integration in Österreich sehr bemüht und pflegt den Kontakt zu ihren Nachbarn und Mitmenschen. Sie spricht passabel Deutsch und antwortet unmittelbar in deutscher Sprache auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen. Die Beschwerdeführerin besucht die 1a Klasse der VS der XXXX, die beiden jüngeren Geschwister besuchen den Kindergarten in XXXX. Alle drei Kinder sprechen sehr gut Deutsch und sind dem Schreiben der Tagesmutter zufolge, sehr selbständig, offen und sehr gepflegt. Die Beschwerdeführerin verfügt bereits über eine sehr fortgeschrittene Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht.4.2. Die Beschwerdeführerin befindet sich mehr als sieben Jahren in Österreich und lebt mit ihrer Mutter und ihren beiden minderjährigen Schwestern im gemeinsamen Haushalt. Mit Urteil des BG römisch 40 wurde die Ehe zwischen der Mutter und dem Vater der Beschwerdeführerin aufgelöst. Die Mutter der Beschwerdeführerin geht bereits seit dem römisch 40 laufend einer Beschäftigung nach, zuvor war sie bereits bei der Firma römisch 40 als Hilfsarbeiterin (Teilzeit) beschäftigt. Darüber hinaus ist die Mutter der Beschwerdeführerin um eine Integration in Österreich sehr bemüht und pflegt den Kontakt zu ihren Nachbarn und Mitmenschen. Sie spricht passabel Deutsch und antwortet unmittelbar in deutscher Sprache auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen. Die Beschwerdeführerin besucht die 1a Klasse der VS der römisch 40 , die beiden jüngeren Geschwister besuchen den Kindergarten in römisch 40 . Alle drei Kinder sprechen sehr gut Deutsch und sind dem Schreiben der Tagesmutter zufolge, sehr selbständig, offen und sehr gepflegt. Die Beschwerdeführerin verfügt bereits über eine sehr fortgeschrittene Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht.

Ihr bisheriger Lebenswandel und eine Gesamtschau der genannten Umstände lassen daher den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin gewillt ist, sich auch weiterhin in Österreich sprachlich und gesellschaftlich zu integrieren, sodass die Interessen der Beschwerdeführerin die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegen.Ihr bisheriger Lebenswandel und eine Gesamtschau der genannten Umstände lassen daher den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin gewillt ist, sich auch weiterhin in Österreich sprachlich und gesellschaftlich zu integrieren, sodass die Interessen der Beschwerdeführerin die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegen.

4.3. Da somit zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich in ihren Herkunftsstaat Ukraine als unzulässig.4.3. Da somit zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich in ihren Herkunftsstaat Ukraine als unzulässig.

Darüber hinaus wurde auch in den Beschwerdeverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin zu D11 236994-2/2008 des Vaters der Beschwerdeführerin zu D11 236991-2/2008 sowie in den Beschwerdeverfahren der Geschwister der Beschwerdeführerin zu D11 248478-2/2008 und D11 319814-1/2008 festgestellt, dass die Ausweisung unzulässig ist und wurde deren Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Darüber hinaus wurde auch in den Beschwerdeverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin zu D11 236994-2/2008 des Vaters der Beschwerdeführerin zu D11 236991-2/2008 sowie in den Beschwerdeverfahren der Geschwister der Beschwerdeführerin zu D11 248478-2/2008 und D11 319814-1/2008 festgestellt, dass die Ausweisung unzulässig ist und wurde deren Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung war daher ersatzlos zu beheben.Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung war daher ersatzlos zu beheben.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen dieses Erkenntnis ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, bestehendes Familienleben, Familienverfahren, Integration, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, Privatleben, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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