TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/26 E12 315597-1/2008

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Veröffentlicht am 26.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E12 315.597-1/2008-6E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde derXXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2007, FZ. 07 02.633-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Spruchpunkte II und III werden gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei werden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß § 8 Abs. 4 und 5 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.03.2010 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 5 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.03.2010 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Armenien, brachte am 15.03.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Armenien, brachte am 15.03.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die BF im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor, ihr Vater habe ein Lebensmittelgeschäft betrieben und auch mit Autoreifen gehandelt. Ende des Jahres 2006 habe er sich geweigert den Reifenlieferanten ihr Geld zu zahlen, weil diese mangelhafte Ware geliefert hätten. In der Folge seien sie wiederholt bedroht worden, die BF selbst per Telefon, als auch unter Verwendung eines Messers. Auch sei das Geschäft am 09.12.2006 in Brand gesteckt worden. Schließlich sei sie am 18.01.2007 entführt wurden, um ihren Vater zu zwingen, dass er das Geld bezahle.

Ihr Vater habe auch bei anderen Lieferanten Schulden gehabt und sei von diesen bedrängt worden. Sie sei daher von ihrem Vater einem dieser Lieferanten - einem Iraner - gegen Erlass der Schulden versprochen worden, womit sie aber nicht einverstanden gewesen sei. Als ihr Vater mit dem Iraner einen Termin zur Abholung vereinbart hatte, habe sie sich am 06.02.2007 im Badezimmer eingesperrt und eine Flasche Shampoo ausgetrunken. Anschließend sei sie ins Krankenhaus gebracht worden und dort drei Tage verblieben. Der Handel mit dem Iraner sei aber aufrecht geblieben und ein Verlobungstermin ausgemacht worden. Bei einer Einladung in ihr Elternhaus habe der Iraner versucht, sie zu vergewaltigen; sie habe sich dabei gewehrt und ihm eine Schere ins Gesicht gestoßen, weshalb dieser ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Ihr Vater habe ihr deswegen Vorwürfe gemacht und sie gestoßen; sie sei dadurch mit der Nase auf die Tischkante gefallen und bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert worden, wo sie ca. 2 Wochen verblieben sei. Mit Hilfe ihrer Tante sei sie direkt vom Krankenhaus zum Flughafen gefahren und geflüchtet.

I.1.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 19.10.2007, Zahl: 07 02.633-BAG, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 19.10.2007, Zahl: 07 02.633-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF als nicht glaubhaft. So seien bereits die Angaben der Antragstellerin über das Datum bzw. die Art und Weise der Einreise nach Österreich nicht glaubhaft. Die Antragstellerin habe bei der Erstbefragung angegeben, am 14.03.2007, gegen 05.55 Uhr, legal per Flugzeug (Austrian Airlines) nach Österreich eingereist zu sein. Diese Angaben ließen sich jedoch nicht durch die für den fraglichen Flug beigeschaffte Passagierliste bestätigen; darauf befinde sich weder der Name der Antragstellerin, noch jener der Kontaktperson namens "XXXX", die mit ihr eingereist sein solle. Dem entsprechenden Vorhalt habe sie nicht substantiiert entgegentreten können. Sie habe gemeint, nicht genau sagen zu können, ob der Name im Pass der ihre gewesen sei, da sie lediglich das Foto erkannt habe. Damit versuche sie offensichtlich den Eindruck zu erwecken, es könnte sich doch um einen gefälschten Pass gehandelt haben, um so das Fehlen ihres Namens auf der Passagierliste zu erklären. Wenn ihre Tante tatsächlich einen gefälschten Pass für die Ausreise besorgt hätte, dann hätte es wenig Sinn gemacht, dass die Tante den Pass der Antragstellerin einige Tage vor der Ausreise an sich genommen hätte, wie dies die Antragstellerin behauptet habe. Glaubhaft sei vielmehr, dass dies zum Zweck der Beschaffung eines Visums geschehen sei und die Einreise legal, jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt sei. Es sei somit davon auszugehen, dass die Antragstellerin bereits zum Fluchtweg unwahre Angaben gemacht habe, was wiederum ein Indiz dafür sei, dass die gesamte Aussage nicht der Wahrheit entspreche. Weiters könne daraus auch nur der Schluss gezogen werden, dass damit der wahre Reiseweg verschleiert werden sollte.römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF als nicht glaubhaft. So seien bereits die Angaben der Antragstellerin über das Datum bzw. die Art und Weise der Einreise nach Österreich nicht glaubhaft. Die Antragstellerin habe bei der Erstbefragung angegeben, am 14.03.2007, gegen 05.55 Uhr, legal per Flugzeug (Austrian Airlines) nach Österreich eingereist zu sein. Diese Angaben ließen sich jedoch nicht durch die für den fraglichen Flug beigeschaffte Passagierliste bestätigen; darauf befinde sich weder der Name der Antragstellerin, noch jener der Kontaktperson namens "XXXX", die mit ihr eingereist sein solle. Dem entsprechenden Vorhalt habe sie nicht substantiiert entgegentreten können. Sie habe gemeint, nicht genau sagen zu können, ob der Name im Pass der ihre gewesen sei, da sie lediglich das Foto erkannt habe. Damit versuche sie offensichtlich den Eindruck zu erwecken, es könnte sich doch um einen gefälschten Pass gehandelt haben, um so das Fehlen ihres Namens auf der Passagierliste zu erklären. Wenn ihre Tante tatsächlich einen gefälschten Pass für die Ausreise besorgt hätte, dann hätte es wenig Sinn gemacht, dass die Tante den Pass der Antragstellerin einige Tage vor der Ausreise an sich genommen hätte, wie dies die Antragstellerin behauptet habe. Glaubhaft sei vielmehr, dass dies zum Zweck der Beschaffung eines Visums geschehen sei und die Einreise legal, jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt sei. Es sei somit davon auszugehen, dass die Antragstellerin bereits zum Fluchtweg unwahre Angaben gemacht habe, was wiederum ein Indiz dafür sei, dass die gesamte Aussage nicht der Wahrheit entspreche. Weiters könne daraus auch nur der Schluss gezogen werden, dass damit der wahre Reiseweg verschleiert werden sollte.

Wenig plausibel erscheine in Zusammenhang mit der vom Vater vereinbarten Eheschließung der Antragstellerin mit einem Iraner, dass die Antragstellerin nur den Vornamen dieses Mannes kennen solle, obwohl dieser laut eigenen Angaben des Öfteren Gast im Hause der Familie der Antragstellerin gewesen sei.

Auch das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich ihres Selbstmordversuches sei nicht glaubhaft. So habe sie bei der Ersteinvernahme angegeben, Shampoo getrunken zu haben, während sie vor dem BAG angegeben habe, ein Mittel, welches zum Bleichen der Haare verwendet werde, getrunken zu haben. Die von der Antragstellerin vorgelegte Krankenhausbestätigung sei nicht geeignet, ihr diesbezügliches Vorbringen zu untermauern, zumal diese als Grund für den Krankenhausaufenthalt die Diagnose "Darminfektion" enthalte.

Auch würden die befürchteten Verfolgungshandlungen seitens Privater in Form des behaupteten Zwangs zur Eheschließung bzw. befürchteter Übergriffe/nochmalige Entführung auf kriminellen Motiven beruhen und sei keine Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe zu erblicken.

Dass die staatlichen Behörden des Heimatlandes der Anragstellerin nicht in der Lage und nicht gewillt gewesen seien, ihr Schutz vor Verfolgung zu gewähren, sei ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen und würde auch mit den zu ihrem Heimatland getroffenen Feststellungen nicht im Einklang stehen, wonach überall Institutionen zur Strafrechtspflege eingerichtet seien (diese wären andernfalls überflüssig) und grundsätzlich die Bereitschaft der Behörden und insbesondere der Judikative ihres Heimatstaates bestehe, derartige Übergriffe zu verhindern und dies auch in hinreichend effektiver Art und Weise umgesetzt werde. Die Erklärung der Antragstellerin, sie habe ihre Entführung nicht angezeigt, da auch die Anzeige ihres Vaters bezüglich der Brandstiftung im XXXX nichts gebracht hätte, vermöge nicht zu überzeugen. Nach mehrmaligem Nachfragen habe sich nämlich herausgestellt, dass die Polizei sehr wohl Ermittlungen unternommen habe und die Antragstellerin nicht plausibel erklären habe können, warum die Polizei ausgerechnet im Fall ihrer Entführung untätig bleiben sollte. Vielmehr gehe aus ihren Angaben hervor, dass sie aufgrund der Einschüchterung durch Dritte von einer Anzeige Abstand genommen habe. Dass die Polizei nicht untätig sei, ergebe sich auch indirekt aus ihren Angaben, als sie nach dem Grund für die Anforderung der Krankenhausbestätigung gefragt worden sei. Hier habe die Antragstellerin angegeben, dass ihre Tante diese Bestätigung besorgt habe, um diese gegebenenfalls der Polizei vorlegen zu können.Dass die staatlichen Behörden des Heimatlandes der Anragstellerin nicht in der Lage und nicht gewillt gewesen seien, ihr Schutz vor Verfolgung zu gewähren, sei ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen und würde auch mit den zu ihrem Heimatland getroffenen Feststellungen nicht im Einklang stehen, wonach überall Institutionen zur Strafrechtspflege eingerichtet seien (diese wären andernfalls überflüssig) und grundsätzlich die Bereitschaft der Behörden und insbesondere der Judikative ihres Heimatstaates bestehe, derartige Übergriffe zu verhindern und dies auch in hinreichend effektiver Art und Weise umgesetzt werde. Die Erklärung der Antragstellerin, sie habe ihre Entführung nicht angezeigt, da auch die Anzeige ihres Vaters bezüglich der Brandstiftung im römisch 40 nichts gebracht hätte, vermöge nicht zu überzeugen. Nach mehrmaligem Nachfragen habe sich nämlich herausgestellt, dass die Polizei sehr wohl Ermittlungen unternommen habe und die Antragstellerin nicht plausibel erklären habe können, warum die Polizei ausgerechnet im Fall ihrer Entführung untätig bleiben sollte. Vielmehr gehe aus ihren Angaben hervor, dass sie aufgrund der Einschüchterung durch Dritte von einer Anzeige Abstand genommen habe. Dass die Polizei nicht untätig sei, ergebe sich auch indirekt aus ihren Angaben, als sie nach dem Grund für die Anforderung der Krankenhausbestätigung gefragt worden sei. Hier habe die Antragstellerin angegeben, dass ihre Tante diese Bestätigung besorgt habe, um diese gegebenenfalls der Polizei vorlegen zu können.

Es liege außerhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden nur denkbaren Übergriff Dritter bzw. individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter präventiv zu verhindern. Es könne von keinem Staat verlangt werden, dass er jeden seiner Staatsbürger jederzeit umfassend schütze. Übergriffe von privater Seite stellten nur dann eine Verfolgung im Sinne der GFK dar, wenn der Staat für jenes Tun wie für eigenes Handeln verantwortlich sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Staat zu Verfolgungsmaßnahmen anrege oder derartige Handlungen unterstütze, billige oder tatenlos hinnehme. Im gegenständlichen Fall könne das nicht glaubhaft gemacht werden.

Die Behörde verkenne nicht, dass der Beamtenapparat Armeniens unter der Korruptionsanfälligkeit der einzelnen Organwalter erheblich leide. Daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die armenische Sicherheitsverwaltung gänzlich ineffektiv sei und ihren Bürgern keinen Schutz biete, bzw. nicht willens und fähig sei, ihren Bürgern Schutz zu bieten und beim Vorliegen von Kriminalität nicht einschreite. Die Antragstellerin habe nicht glaubwürdig dargelegt, warum der armenische Staat gerade ihr im Falle einer tatsächlich bestehenden Bedrohungssituation keinen Schutz zukommen lasse und ergebe sich aus dem Amtswissen ebenfalls kein konkreter Hinweis darauf, dass der armenische Staat gerade in ihrem Fall unfähig und unwillig sei, ihr Schutz zu gewähren.

Es würde als grobes Pauschalurteil erscheinen, das gesamte armenische Rechtssystem als vollkommen korrupt und unterwandert anzusehen und sei in dieser undifferenzierten Form nicht zu teilen. Es dürfe zwar nicht übersehen werden, dass in Armenien weiterhin in Einzelfällen willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Alle Quellen würden aber übereinstimmend feststellen, dass Armenien bereits seit Jahren auf dem Weg zu einer funktionierenden Demokratie und einem effektiven Rechtsstaat sei und dabei bereits beachtliche Fortschritte auch in der wirksamen Bekämpfung und Eindämmung von Menschenrechtsverletzungen, sei es von behördlicher, sei es von privater Seite, gemacht habe.

Die Behörde gelange daher zum Schluss, dass die Antragstellerin ihren Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert habe, die von ihr geschilderten Ereignisse aufgrund der widersprüchlichen Angaben, sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität nicht wirklich erlebt haben dürfte, weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei und es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.

I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Grundversorgung, zur medizinischen Versorgung, zu Polizei/Misshandlungen, zum Rechtsschutz, zur Justiz und zu Menschenrechtsorganisationen.römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Grundversorgung, zur medizinischen Versorgung, zu Polizei/Misshandlungen, zum Rechtsschutz, zur Justiz und zu Menschenrechtsorganisationen.

I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass es nicht plausibel sei, dass der Asylwerberin in Armenien Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Eine solche Gefahr habe sie nicht glaubhaft machen können.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass es nicht plausibel sei, dass der Asylwerberin in Armenien Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Eine solche Gefahr habe sie nicht glaubhaft machen können.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.10.2007 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.10.2007 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass es nicht der Fall sei, dass sie zu ihrer Einreise nach Österreich unwahre Angaben gemacht habe. Warum ihr Name nicht auf der Passagierliste zu finden sei, könne auch damit erklärt werden, dass der Pass, mit dem sie gereist sei, nicht der ihre gewesen sei, sondern ein Pass, der mit ihrem Foto versehen worden sei. Dies könne auch erklären, warum ihre Tante ihren Pass weitergegeben habe. Es müsse nicht zum Zweck der Visumseintragung gewesen sein, es könne auch so sein, dass ihr Pass für eine andere Frau verwendet werde und dann mit deren Foto versehen werde. Dies sei nur eine Vermutung, es liege in der Natur der Sache, dass Fluchthelfer ihre Vorgehensweise nicht genau erklärten. Sie könne auch nicht angeben, ob "XXXX" der wirkliche Name der Frau gewesen sei, die sie begleitet habe. Dies könnten Gründe dafür sein, dass sie nicht auf der Passagierliste gestanden sei. Die Behörde habe aber schlichtweg behauptet, dass sie unwahre Angaben gemacht habe und andere Möglichkeiten vollkommen außer Acht gelassen.

Dazu, dass es wenig plausibel erscheine, dass sie den Familiennamen des Mannes nicht kenne, mit dem sie verheiratet werden sollte, gebe sie an, dass der Mann ein Geschäftsfreund ihres Vaters sei und sie dieser nicht interessiert habe. Der Familienname des Mannes sei "XXXX" (phonetisch), sie wisse nur nicht, wie man diesen Namen schreibe. Sie könne Farsi weder sprechen noch schreiben, ihr vorzuwerfen, dass sie den Familiennamen nicht kenne, sei daher nicht statthaft.

Die unterschiedlichen Angaben zu ihrem Selbstmordversuch dürften auf einem Missverständnis zwischen ihr und der Dolmetscherin beruhen. Vermutlich habe sie bei ihrer ersten Einvernahme gesagt, dass sie etwas getrunken habe, das man sich in die Haare geben könne und dies dann mit Shampoo übersetzt worden sei. Sie könne sich nicht mehr erinnern, was sie bei der ersten Einvernahme gesagt habe. Sie könne nur nochmals bestätigen, dass das Mittel, das sie getrunken habe, zum Bleichen von Haaren verwendet werde. Warum in der Bestätigung des Krankenhauses die Diagnose Darminfektion stehe, entziehe sich ihrer Kenntnis.

Der Ansicht der Behörde, dass selbst wenn sie die Wahrheit gesagt hätte, ihre Verfolgung durch private Personen keine Asylrelevanz hätte, könne sie nicht zustimmen. Der Vergewaltigungsversuch zeige, dass sie keine Rechte gehabt hätte; auch ihr Vater und ihre Stiefmutter hätten gesagt, dass sie sich falsch verhalten habe, indem sie sich gewehrt habe. Ihr Vater habe sie sogar tätlich angegriffen und habe sie ins Krankenhaus gemusst. Die Polizei hätte vermutlich nichts unternommen, weil der Geschäftsfreund ihres Vaters ein reicher Mann sei und durch Bestechung Ermittlungen verhindert hätte. Dass die Ermittlungen wegen Brandstiftung im Geschäft ihres Vaters eingestellt worden seien, sei vermutlich auch aufgrund von Bestechung geschehen.

Ihre Entführung habe sie aus diesem Grund nicht angezeigt. Ihr Vater habe kein Geld gehabt, um die Beamten zu bestechen, seine Gegner jedoch schon. Die Polizei hätte ihr keinen Schutz geboten und nichts gegen die Entführer unternommen. Gemäß den Feststellungen der Behörde gebe es bei Polizei und Sicherheitsbehörden noch immer Korruption. Sie habe kein Vertrauen zur Polizei. Dieses Misstrauen sei auch kein Pauschalurteil, sondern beruhe auf eigenen Erfahrungen.

Ihre Tante habe ihr auch mitgeteilt, dass sie aufgrund des Vorfalles mit dem Geschäftspartner ihres Vaters Probleme mit der Polizei bekommen würde, da sie dieser suchen lasse. Es würde nicht berücksichtigt werden, dass sie in Notwehr gehandelt habe, weil es sich bei dem Mann um einen wohlhabenden Geschäftsmann handle.

Im Falle einer Rückkehr sei sie Verfolgungshandlungen sowohl von privater Seite, als auch von staatlicher Seite völlig hilflos ausgeliefert. Sie habe sich den Wünschen der Familie widersetzt, ihr Vater werde seine Schulden nicht bezahlt haben, da ihm das Geld dazu fehle und die Polizei würde nicht anerkennen, dass sie in Notwehr gehandelt habe. Außerdem wäre die Gefahr einer weiteren Entführung auch weiterhin vorhanden, da nicht davon auszugehen sei, dass ihr Vater die Sachen bereinigt habe. Sie gehe davon aus, dass sie bei einer Rückkehr in eine unmenschliche Lage versetzt würde. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien sei daher nicht zulässig.

Auch die Ausweisungsentscheidung sei rechtswidrig; sie halte sich rechtmäßig hier auf.

I.1.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.2.1. Die Beschwerdeführerinrömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführerin

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich im eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenierin, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums (armenisch apostolisch) bekennt. Die Beschwerdeführerin ist eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Die Beschwerdeführerin lebt mit XXXX - dieser ist ebenso Asylwerber in Österreich - zusammen und hat mit ihm einen gemeinsamen SohnDie Beschwerdeführerin lebt mit römisch 40 - dieser ist ebenso Asylwerber in Österreich - zusammen und hat mit ihm einen gemeinsamen Sohn

(XXXX).(römisch 40 ).

Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.

Die BF ist die leibliche Mutter desXXXX, welchem mit Bescheid des BAA vom 21.04.2008, AZ.: 08 00.835-BAG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.03.2009 erteilt wurde; zwischenzeitig wurde diese bis 24.03.2010 verlängert.

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien schließt sich der AsylGH den Feststellungen des Bundesasylamtes an.

1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden dass die BF in ihrem Herkunftsland einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr ausgesetzt sein werde.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.1.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben und den vorgelegten Dokumenten.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben und den vorgelegten Dokumenten.

II.1.3. Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.römisch zwei.1.3. Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Auch die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass schon die Angaben der BF zu Datum bzw. Art und Einreise nach Österreich nicht glaubhaft seien. Wenn die BF in der Beschwerde einwendet, es gebe auch andere Möglichkeiten, warum die BF nicht auf der bezeichneten Passagierliste stehe, so ist das grundsätzlich möglich, jedoch unwahrscheinlicher. Wahrscheinlicher dagegen ist die Argumentation des BAA, dass die BF hier falsche Angaben gemacht hat, dies vor dem Hintergrund, dass die BF angegeben hatte, sie habe ein paar Tage vor der Flucht ihrer Tante im Krankenhaus ihren Reisepass übergeben (AS 95) und dass sie legal mit ihrem Pass (sie hatte ein Visum in ihrem Pass) am 14.03.2007 gegen 05.55 Uhr von XXXX nachXXXXgeflogen war (AS 7,9). Bei diesem Vorbringen ist es wahrscheinlicher dass die BF über Datum bzw. Art und Weise der Einreise falsche Angaben gemacht hat, müsste ihr Name doch ansonsten auf der betreffenden Passagierliste aufscheinen. Auch hatte die BF in der Erstbefragung nur von ihrem Reisepass gesprochen; dass es womöglich nicht ihr eigener gewesen sei, brachte sie erst später bei der Einvernahme vor dem BAA vor.Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass schon die Angaben der BF zu Datum bzw. Art und Einreise nach Österreich nicht glaubhaft seien. Wenn die BF in der Beschwerde einwendet, es gebe auch andere Möglichkeiten, warum die BF nicht auf der bezeichneten Passagierliste stehe, so ist das grundsätzlich möglich, jedoch unwahrscheinlicher. Wahrscheinlicher dagegen ist die Argumentation des BAA, dass die BF hier falsche Angaben gemacht hat, dies vor dem Hintergrund, dass die BF angegeben hatte, sie habe ein paar Tage vor der Flucht ihrer Tante im Krankenhaus ihren Reisepass übergeben (AS 95) und dass sie legal mit ihrem Pass (sie hatte ein Visum in ihrem Pass) am 14.03.2007 gegen 05.55 Uhr von römisch 40 nachXXXXgeflogen war (AS 7,9). Bei diesem Vorbringen ist es wahrscheinlicher dass die BF über Datum bzw. Art und Weise der Einreise falsche Angaben gemacht hat, müsste ihr Name doch ansonsten auf der betreffenden Passagierliste aufscheinen. Auch hatte die BF in der Erstbefragung nur von ihrem Reisepass gesprochen; dass es womöglich nicht ihr eigener gewesen sei, brachte sie erst später bei der Einvernahme vor dem BAA vor.

Auch die Vernichtung des Reisepasses auf der Flughafentoilette indiziert die größere Wahrscheinlichkeit der Annahme der Verschleierung, weil damit mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ein im Reisepass befindliches Visum beseitigt werden sollte.

Ebenso ist die Wertung des BAA, dass es wenig plausibel erscheine, dass die Antragstellerin nur den Vornamen des Mannes - den sie heiraten solle - kennen solle, obwohl dieser laut eigenen Angaben des Öfteren Gast im Hause der Familie der Antragstellerin gewesen sei, nicht zu beanstanden und ist der Beweiswürdigung des BAA hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben zu ihrem Selbstmordversuch zuzustimmen.

Soweit die BF in der Beschwerde hier Einwendungen erhebt, ist wie folgt auszuführen:

Wenn dort angeführt wird, es sei nicht statthaft, ihr vorzuwerfen, dass sie den Familiennamen dieses Mannes - den sie heiraten hätten sollen - nicht kenne, weil sie Farsi weder sprechen noch schreiben könne, ist entgegenzuhalten, das das von ihr auch nicht verlangt wurde. Sie wurde gefragt, wie dieser Iraner heiße und gab daraufhin zur Antwort dass sein Vorname XXXX sei und sein Familienname sei - glaube sie - XXXX (phon.) (vgl. AS 91). Dass dazu Kenntnisse der Sprache Farsi erforderlich sein sollten ist nicht ersichtlich, weil sie solche auch beim Nennen des Vornamens nicht benötigte. Daher erscheint es auch dem Asylgerichtshof wenig plausibel, dass die BF den vollständigen Namen dieses Mannes nicht kenne, dies vor allem auch bei Berücksichtigung der Bildung der BF (sie legte ein Diplom als Lehrerin der russischen Sprache und Literatur vor) und der Umstände, dass dieser Mann mehrmals Gast bei ihnen gewesen war. In der Beschwerde wird auch abweichend von den Angaben in der Niederschrift vom 16.10.2007 behauptet, der Name dieses Mannes sei "XXXX" (phonetisch) - was widersprüchlich zu "XXXX" ist.Wenn dort angeführt wird, es sei nicht statthaft, ihr vorzuwerfen, dass sie den Familiennamen dieses Mannes - den sie heiraten hätten sollen - nicht kenne, weil sie Farsi weder sprechen noch schreiben könne, ist entgegenzuhalten, das das von ihr auch nicht verlangt wurde. Sie wurde gefragt, wie dieser Iraner heiße und gab daraufhin zur Antwort dass sein Vorname römisch 40 sei und sein Familienname sei - glaube sie - römisch 40 (phon.) vergleiche AS 91). Dass dazu Kenntnisse der Sprache Farsi erforderlich sein sollten ist nicht ersichtlich, weil sie solche auch beim Nennen des Vornamens nicht benötigte. Daher erscheint es auch dem Asylgerichtshof wenig plausibel, dass die BF den vollständigen Namen dieses Mannes nicht kenne, dies vor allem auch bei Berücksichtigung der Bildung der BF (sie legte ein Diplom als Lehrerin der russischen Sprache und Literatur vor) und der Umstände, dass dieser Mann mehrmals Gast bei ihnen gewesen war. In der Beschwerde wird auch abweichend von den Angaben in der Niederschrift vom 16.10.2007 behauptet, der Name dieses Mannes sei "XXXX" (phonetisch) - was widersprüchlich zu "XXXX" ist.

Wenn die BF in der Beschwerdeschrift weiter behauptet, die unterschiedlichen Angaben zu ihrem Selbstmordversuch seien darauf zurückzuführen, dass es zu einem Missverständnis zwischen ihr und der Dolmetscherin gekommen sei, sie habe angegeben, dass sie etwas getrunken habe, was man in die Haare geben könne und es sei dann mit Shampoo übersetzt worden, ist zu erwidern, dass der BF diese Niederschrift rückübersetzt wurde und ihr dabei die Formulierung Shampoo (anstatt Bleichmittel) hätte auffallen müssen, kam doch das Wort Shampoo auf Seite 4 dieser Niederschrift (AS 33) zweimal vor. Die BF bestätigte mit ihrer Unterschrift, dass sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden hatte und dass ihr die Einvernahme rückübersetzt wurde. Die unterschiedlichen Angaben (Shampoo - Bleichmittel) sind daher durch die Beschwerdeangaben nicht plausibel aufgeklärt worden.

Den Widerspruch, dass in der vorgelegten Bestätigung des Krankenhauses die Diagnose Darminfektion stehe, konnte die BF in der Beschwerde nicht aufklären.

Die BF hatte angegeben, nach Anzeige des Brandes habe die Polizei nachgeforscht, es sei ihr Vater befragt worden und es seien Fotos gemacht worden; schließlich hätten sie [Anm.: die Polizei] gesagt, dass die Sache aufgrund fehlender Beweise abgeschlossen werde (AS 93). Diese Schilderungen indizieren - unterstellte man ihr Vorbringen als wahr - ein ordentliches Ermittlungsverfahren der Polizei, ist es auch in westeuropäischen Staaten häufig vorkommend, dass bei derartigen Sachverhalten - selbst bei Nennung von Tatverdächtigen - Täter mangels Beweisen nicht ermittelt werden können. Wenn die BF aus der Einstellung von Ermittlungen - ohne Anführung irgendwelcher konkreten Anhaltspunkte - auf Bestechung der ermittelnden Beamten schließt, so ist das insofern aber nur Spekulation. Ebenso spekulativ ist die Aussage der BF, dass - unterstellte man ihr Vorbringen als wahr - der Geschäftsfreund des Vaters ein reicher Mann sei und Ermittlungen betreffend den Vergewaltigungsversuch durch Bestechung eingestellt worden wären.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht weiter substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht weiter substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

II.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:römisch zwei.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:

Die BF hatte zum Beweis ihres Vorbringens die bereits genannte Bestätigung des Krankenhauses vorgelegt (vgl. AS 51). Sie hatte in der Einvernahme am 20.03.2007 vorgebracht, dass sie sich am 06.02.2007 im Badezimmer eingesperrt habe und eine Flasche Shampoo ausgetrunken hatte. Sie sei dann ins Krankenhaus gebracht worden und dort drei Tage verblieben. In der Einvernahme am 16.10.2007 hatte sie angegeben, sie habe Haarbleichmittel getrunken und sei drei Tage im Krankenhaus behandelt worden; wahrscheinlich hätten die Ärzte gewusst, dass es sich dabei um einen Selbstmordversuch gehandelt hat. Der Widerspruch zwischen Shampoo und Haarbleichmittel wurde durch die Beschwerdeausführungen nicht ausgeräumt.Die BF hatte zum Beweis ihres Vorbringens die bereits genannte Bestätigung des Krankenhauses vorgelegt vergleiche AS 51). Sie hatte in der Einvernahme am 20.03.2007 vorgebracht, dass sie sich am 06.02.2007 im Badezimmer eingesperrt habe und eine Flasche Shampoo ausgetrunken hatte. Sie sei dann ins Krankenhaus gebracht worden und dort drei Tage verblieben. In der Einvernahme am 16.10.2007 hatte sie angegeben, sie habe Haarbleichmittel getrunken und sei drei Tage im Krankenhaus behandelt worden; wahrscheinlich hätten die Ärzte gewusst, dass es sich dabei um einen Selbstmordversuch gehandelt hat. Der Widerspruch zwischen Shampoo und Haarbleichmittel wurde durch die Beschwerdeausführungen nicht ausgeräumt.

Der Übersetzung der bezeichneten Bestätigung (AS 101) ist weiters zu entnehmen, dass sie von 04.02.2007 bis 06.02.2007 im Krankenhaus behandelt wurde. Die BF dagegen hatte angegeben am 06.02.2007 ins Krankenhaus eingeliefert worden zu sein und dort 3 Tage (d.h. von 06.02.2007 bis 08.02.2007) behandelt worden zu sein. Zudem erfolgte laut Bestätigung eine ambulante Behandlung, die BF spricht aber von stationärer Aufnahme. Insofern ergeben sich zum bereits Angeführten weitere Widersprüche und indiziert das die Unglaubwürdigkeit der BF.

Die BF war in der Einvernahme am 20.03.2007 gefragt worden, ob sie sich bezüglich der Bedrohungen, Misshandlungen und der Entführung an die Polizei gewandt habe, worauf sie zur Antwort gab, sie selber nicht, aber ihr Vater habe die Vorfälle der Polizei gemeldet (AS 33). Dem widersprechend hatte sie in der Einvernahme am 16.10.2007 angegeben, sie habe die Entführung nicht zur Anzeige gebracht, ihr Vater habe nur den Brand angezeigt (AS 91, 93), was wiederum ihre Unglaubwürdigkeit indiziert.

Ein weiterer Widerspruch findet sich in ihrem Vorbringen, wenn sie einerseits von Ermittlungen der Polizei hinsichtlich des Brandes (Nachforschung; ihr Vater ist befragt worden und es sind Fotos gemacht worden - AS 93), andererseits angibt, man [Anm.: die Polizei] habe nichts unternommen (AS 35). Auch das indiziert ihre Unglaubwürdigkeit.

Dem Vorbringen der BF war die Glaubwürdigkeit zu versagen und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hat.

II.1.6. Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unzutreffend sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH, wie bereits oben ausgeführt, das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.römisch zwei.1.6. Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unzutreffend sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH, wie bereits oben ausgeführt, das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

...

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.

II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen

II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

II.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Im Lichte der oa. Judikatur wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes und konkretisiert diese wie folgt:

II.2.5. Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

(4) ...

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Zur hilfsweise herangezogenen Argumentation wird Folgendes erwogen:

Grundsätzlich kann die vom Bundesasylamt angewandte Methodik der hilfsweisen Argumentation im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht beanstandet werden (vgl.VwGH 24.1.2008. Zl. 2006/19/0985).

Dem Bundesasylamt ist beizupflichten, dass - rein hypothetisch betrachtet ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen - es der BF möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die armenischen Sicherheitsbehörden zu wenden, welche willens und fähig wären, ihr Schutz zu gewähren.

Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der BF geschilderten Übergriffe in Armenien offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren in Armenien Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit).Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der BF geschilderten Übergriffe in Armenien offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren in Armenien Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit).

Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

II.2.6. Behebung von Spruchpunkt II und III - Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat und befristete Aufenthaltsberechtigungrömisch zwei.2.6. Behebung von Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei - Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat und befristete Aufenthaltsberechtigung

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 ... zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) ...

(7) ..."

Familienverfahren

§ 34 AsylG lautet:Paragraph 34, AsylG lautet:

"§ Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid."

§ 36 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet:

"3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.""3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."

§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG lautet:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

...

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;"

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Dem Sohn der BF (XXXX,) wurde mit Bescheid des BAA vom 21.04.2008, AZ.: 08 00.835-BAG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.03.2009 erteilt (dessen Vater, XXXX, war mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.03.2008, Zl.: 216.078/4/15E-VI/42/00, subsidiärer Schutz gewährt worden); zwischenzeitig wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Sohnes der BF bis 24.03.2010 verlängert.Dem Sohn der BF (römisch 40 ,) wurde mit Bescheid des BAA vom 21.04.2008, AZ.: 08 00.835-BAG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.03.2009 erteilt (dessen Vater, römisch 40 , war mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.03.2008, Zl.: 216.078/4/15E-VI/42/00, subsidiärer Schutz gewährt worden); zwischenzeitig wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Sohnes der BF bis 24.03.2010 verlängert.

Das Asylverfahren des XXXX ist - hinsichtlich § 7 AsylG 1997 - derzeit beim VwGH anhängig. Die gesamte Familie wohnt in XXXX an derselben Adresse. Ein Familienleben in einem anderen Staat ist daher nicht zumutbar.Das Asylverfahren des römisch 40 ist - hinsichtlich Paragraph 7, AsylG 1997 - derzeit beim VwGH anhängig. Die gesamte Familie wohnt in römisch 40 an derselben Adresse. Ein Familienleben in einem anderen Staat ist daher nicht zumutbar.

Es war folglich die Entscheidung des BAA, betreffend der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten sowie die Ausweisungsentscheidung betreffend der BF gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu beheben, der Mutter als Familienangehörigen ebenfalls gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die befristete Aufenthaltsberechtigung iSd § 8 Abs. 4 und 5 AsylG bis zum 24.03.2010 festzusetzen.Es war folglich die Entscheidung des BAA, betreffend der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten sowie die Ausweisungsentscheidung betreffend der BF gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben, der Mutter als Familienangehörigen ebenfalls gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die befristete Aufenthaltsberechtigung iSd Paragraph 8, Absatz 4 und 5 AsylG bis zum 24.03.2010 festzusetzen.

II.2.7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.römisch zwei.2.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

II.2.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt wäre, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.römisch zwei.2.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ausgesetzt wäre, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, Spruchpunktbehebung, staatlicher Schutz, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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